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Spesenabrechnung Reisekosten Deutschland

Spesenabrechnung Reisekosten Deutschland

Spesenabrechnung

SPESENABRECHNUNG — REISEKOSTENNACHWEIS gemäß §3 Nr. 16 EStG und LStR R 9.4–9.7

Mitarbeiter: [Mitarbeiter Name] Personalnummer: [Personalnummer] Abteilung / Kostenstelle: [Abteilung] Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name] Abrechnungszeitraum: [Abrechnungs Zeitraum]

Dienstreise 1

Datum: [Reise1 Datum] Ziel: [Reise1 Ziel] Zweck: [Reise1 Zweck] Abwesenheit: [Reise1 Abwesenheit Beginn] bis [Reise1 Abwesenheit Ende] Transportmittel: [Reise1 Transportmittel] Gefahrene Kilometer (Privatpkw): [Reise1 Kilometer] km Fahrtkosten: [Reise1 Fahrtkosten Betrag] EUR Verpflegungsmehraufwand (§9 Abs. 4a EStG): [Reise1 Verpflegung] EUR Übernachtungskosten: [Reise1 Uebernachtung] EUR Sonstige Reisekosten: [Reise1 Sonstiges] EUR

Zusammenfassung

Gesamterstattungsbetrag: [Gesamt Betrag] EUR Überweisung auf IBAN: [Bankverbindung] Der Mitarbeiter versichert, dass alle Angaben vollständig, wahrheitsgemäß und beruflich veranlasst sind. Originalbelege sind beigefügt. [Mitarbeiter Name] Datum der Einreichung: ___________ Genehmigt von: [Vorgesetzter Name] Genehmigungsdatum: [Genehmigungs Datum]

Steuerlicher Hinweis

Rechtsgrundlagen: §3 Nr. 16 EStG (steuerfreie Reisekostenerstattung); §9 Abs. 4a EStG (Verpflegungsmehraufwandspauschalen 14/28 EUR); §9 Abs. 1 Nr. 4a EStG (Kilometerpauschale 0,30 EUR/km Privatpkw); LStR R 9.4–9.7 (Übernachtungspauschale 20 EUR; Mahlzeitenkürzung: Frühstück 5,60 EUR, Mittag/Abend 11,20 EUR); §4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (Bewirtungskosten 70% abzugsfähig); §14 UStG (Belegpflicht Rechnungen über 250 EUR).

Mitarbeiter

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Signature

Genehmigt von

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Spesenabrechnung Reisekosten Deutschland?

Die Spesenabrechnung Reisekosten in Deutschland ist in §3 Nr. 16 EStG (steuerfreie Reisekostenerstattung) geregelt. Die Reisekostenabrechnung in Deutschland umfasst typischerweise vier Hauptkostenpositionen: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Fahrtkosten werden nach §9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Werbungskosten) und den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) R 9.5 für Fahrten mit dem privaten Pkw mit einer Kilometerpauschale von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer (§9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 2 EStG) oder den tatsächlichen Kosten (Bahn, Flug, Taxi) erstattet. Seit dem Veranlagungszeitraum 2022 gilt für Fernpendler ab dem 21. Kilometer eine erhöhte Pendlerpauschale von 0,38 Euro je Kilometer (§9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG) — diese gilt jedoch nicht für Dienstreisepauschalen.

Der Verpflegungsmehraufwand (Spesen im engeren Sinne) ist die gesetzlich geregelte steuerfreie Pauschalerstattung für Mehraufwendungen bei beruflich veranlasstem Auswärtstätigkeiten nach §9 Abs. 4a EStG und LStR R 9.6. Die Pauschalen für 2025 betragen: 14 Euro für eine eintägige Dienstreise mit Abwesenheit von mehr als acht Stunden (kleine Pauschale); 28 Euro für eine mehrtägige Abwesenheit pro vollem Reisetag (große Pauschale). Diese Pauschalen sind in §9 Abs. 4a Satz 3 EStG und den jährlich aktualisierten BMF-Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) festgelegt. Für Auslandsreisen gelten nach den Auslandsreisekostentabellen des BMF länderspezifische Pauschalen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt jährlich Tabellen mit den maßgeblichen Auslandstages- und Auslandsübernachtungsgelder für Dienstreisen ins Ausland heraus. Das Finanzamt überwacht die Einhaltung der steuerlichen Grenzen; Überschreitungen der Pauschalen sind lohnsteuerpflichtig und müssen in der Lohnabrechnung erfasst werden. Arbeitgeber, die pauschale Abrechnungen zulassen, haften gegenüber dem Finanzamt für die korrekte Steuerbehandlung (§38 Abs. 3 EStG — Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer). Qualifizierte Spesenregelungen in Tarifverträgen (z. B. DRK-Tarifvertrag, öffentlicher Dienst TVöD) können abweichende, aber steuerlich anerkannte Regelungen enthalten.

Die Spesenabrechnung hat in Deutschland sowohl eine steuerrechtliche als auch eine arbeitsrechtliche Dimension. Arbeitsrechtlich regelt sich der Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach §670 BGB (Aufwendungsersatz) in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag oder dem anwendbaren Tarifvertrag; steuerrechtlich bestimmt sich die Steuerfreiheit nach §3 Nr. 16 EStG. In vielen Betrieben mit Betriebsrat werden die Reisekostengrundsätze in einer Betriebsvereinbarung nach §87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (betriebliche Lohngestaltung) geregelt. Die Spesenabrechnung auf forms-legal.com ermöglicht Arbeitnehmern und Unternehmen eine schnelle, vollständige und rechtskonforme Erfassung aller steuerrelevanten Reisekostenpositionen nach deutschem Steuer- und Arbeitsrecht.

Wann brauchen Sie Spesenabrechnung Reisekosten Deutschland?

Eine Spesenabrechnung in Deutschland ist immer dann erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit Aufwendungen aus eigener Tasche getätigt hat und deren Erstattung durch den Arbeitgeber begehrt.

Dienstreisen im Inland: Bei jeder beruflich veranlassten Reise zu einer anderen als der regelmäßigen Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte nach §9 Abs. 4 EStG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung der entstandenen Mehraufwendungen — einschließlich Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten. Die erste Tätigkeitsstätte ist die Betriebsstätte, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Dienstreisen ins Ausland: Für Auslandsdienstreisen gelten dieselben Grundsätze wie für Inlandsdienstreisen, jedoch mit länderspezifischen Verpflegungsmehrkostenpauschalen nach den BMF-Tabellen. Die steuerfreie Erstattung der Auslandsübernachtungen richtet sich nach den Auslandsübernachtungsgeld-Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) oder den höheren BMF-Tabellen.

Geschäftsessen und Bewirtungskosten: Bewirtungsaufwendungen sind nach §4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für den Arbeitnehmer, der die Bewirtung aus eigenen Mitteln trägt, gilt: Die Erstattung durch den Arbeitgeber ist lohnsteuerfreie Erstattung nach §3 Nr. 16 EStG, soweit die Aufwendungen beruflich veranlasst sind.

Auswärtstätigkeit in wechselnden Einsatzorten: Arbeitnehmer, die an wechselnden Orten eingesetzt werden (z. B. Außendienstmitarbeiter, Handwerker, Pflegepersonal), haben für jede Auswärtstätigkeit Anspruch auf Reisekostenerstattung. Eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. §9 Abs. 4 EStG kann bei wechselnden Einsatzorten nicht begründet werden, wenn der Arbeitnehmer nicht dauerhaft einem bestimmten Betrieb zugeordnet ist.

Homeoffice-Tätigkeit und Arbeitszimmer: Arbeitnehmer, die ausschließlich im Homeoffice tätig sind und gelegentlich den Betrieb des Arbeitgebers aufsuchen, können für diese Fahrten keine Entfernungspauschale (§9 Abs. 1 Nr. 4 EStG), sondern nur die Reisekostenerstattung für Auswärtstätigkeiten geltend machen — da der Betrieb des Arbeitgebers in diesem Fall als auswärtige Tätigkeitsstätte gilt (BFH-Urteil VI R 27/14).

Abordnung und Entsendung: Beim vorübergehenden Einsatz an einem anderen Betriebsstandort (Abordnung nach §106 GewO, Entsendung ins Ausland) entstehen Reisekosten, die über die Spesenabrechnung geltend gemacht werden. Bei Entsendungen ins Ausland gelten zusätzlich das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und ggf. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Was gehört in Ihr Spesenabrechnung Reisekosten Deutschland?

Eine rechtlich einwandfreie Spesenabrechnung in Deutschland muss nach den Vorgaben des EStG, der LStR und der Betriebsabrechnungsrichtlinien bestimmte Pflichtangaben enthalten.

Angaben zur Person: Vollständiger Name des Arbeitnehmers, Personalnummer, Abteilung, Kostenstelle und Unterschrift. Die Kostenstelle ist für die interne Kostenrechnung und die buchhalterische Erfassung im Rechnungswesen des Arbeitgebers (z. B. nach HGB §238 ff., DATEV-Konto) entscheidend.

Reisedaten: Datum der Dienstreise (Hin- und Rückfahrt), Reiseziel (Ort, Kundenname oder Veranstaltung), Zweck der Reise (berufliche Veranlassung nach §9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ohne berufliche Veranlassung ist keine steuerfreie Erstattung möglich.

Abwesenheitsdauer: Beginn und Ende der Abwesenheit vom Wohnort oder der ersten Tätigkeitsstätte. Die Abwesenheitsdauer bestimmt die Höhe des Verpflegungsmehraufwands: weniger als 8 Stunden = keine Pauschale; 8 bis unter 24 Stunden = 14 Euro (kleine Pauschale nach §9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG 2025); 24 Stunden = 28 Euro (große Pauschale nach §9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG 2025).

Fahrtkosten: Angabe des Transportmittels (Privatpkw, Bahn, Flugzeug, Taxi, ÖPNV); gefahrene Kilometer beim Privatpkw; Kilometerpauschale 0,30 Euro je Kilometer (§9 Abs. 1 Nr. 4a EStG); tatsächliche Kosten bei Bahn, Flug oder Taxi (Belege erforderlich).

Verpflegungsmehraufwand: Pauschal nach §9 Abs. 4a EStG oder durch Nachweis (Quittungen). Bei Stellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber werden die Pauschalen nach LStR R 9.6 um: 5,60 Euro für ein Frühstück; 11,20 Euro für Mittag- oder Abendessen (Werte 2025) gekürzt.

Übernachtungskosten: Tatsächliche Kosten nach Beleg (Hotelrechnung), bis zu einem Betrag, der nicht als verdeckte Gehaltserhöhung gilt. Ohne Beleg: Übernachtungspauschale von 20 Euro nach LStR R 9.7 nur für beruflich veranlasste Übernachtungen im Inland; für Ausland: BMF-Tabellenwerte.

Sonstige Reisenebenkosten: Parkgebühren, Mautgebühren, Gepäckaufbewahrung, Trinkgelder (begrenzt), Telefon-/Internetkosten. Jede Position ist durch Beleg (Quittung, Kassenbon) nachzuweisen; Betragsgrenze für Kleinstbeträge ohne Quittung: 150 Euro (§14 Abs. 4 UStG für Kleinbetragsrechnungen; über 250 Euro vollständige Rechnung mit USt.-Ausweis erforderlich).

Unterschrift und Genehmigung: Die Spesenabrechnung muss vom Arbeitnehmer unterschrieben und vom zuständigen Vorgesetzten sowie ggf. der Buchhaltung genehmigt werden. Ohne Genehmigung kann die Auszahlung verweigert werden.

Das Portal forms-legal.com stellt diese Muster-Spesenabrechnung kostenlos zur Verfügung. Verwandte Dokumente sind der Stundenzettel nach §16 ArbZG und der Geschäftsführerdienstvertrag für GmbH-Geschäftsführer, bei denen besondere steuerliche Regelungen für Spesen gelten.

Steuerliche Behandlung oberhalb der Pauschalen: Erstattet der Arbeitgeber Reisekosten, die über die steuerfreien Grenzen nach §3 Nr. 16 EStG hinausgehen (z. B. eine freiwillige Kilometerpauschale von 0,40 Euro statt 0,30 Euro), ist die Differenz lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Steuer nach §40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal mit 15 Prozent erheben.

Abrechnung bei Auslandsdienstreisen: Bei Reisen ins Ausland gelten die länderspezifischen Verpflegungsmehrkostenpauschalen und Übernachtungsgeldtabellen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Diese werden jährlich neu herausgegeben und können beim BMF oder auf forms-legal.com nachgeschlagen werden. Zusätzlich sind Währungsumrechnungen mit dem offiziellen Tageskurs der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank (EZB) vorzunehmen und in der Abrechnung zu dokumentieren. Fremdwährungsbeträge sind in Euro umzurechnen und mit dem jeweiligen Umrechnungskurs zu belegen.

So füllen Sie Ihr Spesenabrechnung Reisekosten Deutschland aus

Das Ausfüllen der Spesenabrechnung in Deutschland erfordert Sorgfalt bei der Zuordnung von Kostenpositionen und der steuerlichen Einordnung.

Schritt 1 — Kopfdaten eintragen: Tragen Sie Name, Personalnummer, Abteilung und Kostenstelle ein. Geben Sie den Abrechnungszeitraum an (z. B. «01.04.2026 bis 30.04.2026» für eine Monatsabrechnung oder das konkrete Reisedatum für eine Einzelabrechnung).

Schritt 2 — Reisedaten eintragen: Für jede Dienstreise: Datum, Reiseziel (z. B. «München, Kunde Schmidt AG»), Zweck der Reise (z. B. «Kundengespräch, Vertragsverhandlung») und Uhrzeit des Reiseantritts und der Rückkehr. Die genauen Zeiten sind für die Berechnung der Verpflegungsmehrkostenpauschale (8h-, 24h-Grenze) entscheidend.

Schritt 3 — Fahrtkosten eintragen: Tragen Sie für jede Fahrt das Transportmittel ein. Beim Privatpkw: Anzahl der gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt) × 0,30 Euro/km (§9 Abs. 1 Nr. 4a EStG). Bewahren Sie den Fahrtennachweis (Navi-Protokoll, Google Maps-Ausdruck) als Beleg auf. Für Bahnfahrten, Flüge oder Taxi: tatsächliche Kosten gemäß Ticket/Beleg.

Schritt 4 — Verpflegungsmehraufwand berechnen: Ermitteln Sie die Gesamtabwesenheitsdauer (in Stunden) der Dienstreise. Weniger als 8 Stunden: kein Verpflegungsmehraufwand. Mehr als 8 bis unter 24 Stunden: 14 Euro. Volle 24 Stunden: 28 Euro. Wurden Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Rechnung gestellt? Dann kürzen: Frühstück 5,60 Euro, Mittagessen 11,20 Euro, Abendessen 11,20 Euro (LStR R 9.6, Werte 2025).

Schritt 5 — Übernachtungskosten und Nebenkosten: Fügen Sie jede Hotelrechnung bei. Tragen Sie den Rechnungsbetrag ein und vermerken Sie, ob die Hotelrechnung die Umsatzsteuer (USt.) ausweist. Für sonstige Kosten (Parkgebühren, Maut): tragen Sie den Betrag ein und fügen Sie Quittungen bei.

Schritt 6 — Summe bilden und Steuerfreiheit prüfen: Addieren Sie alle Kostenpositionen. Prüfen Sie, ob die Gesamtsumme die steuerfreien Grenzen nach §3 Nr. 16 EStG und LStR R 9.4 nicht überschreitet. Überschreitungen müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Schritt 7 — Unterschrift und Einreichung: Unterschreiben Sie die Abrechnung und fügen Sie alle Originalbelege bei. Reichen Sie die Abrechnung innerhalb der in Ihrem Unternehmen geltenden Frist (oft 4–8 Wochen nach der Reise) bei der Buchhaltung oder HR ein. Bewahren Sie Kopien der Belege auf.

Häufige Fehler bei Ihrem Spesenabrechnung Reisekosten Deutschland

Häufige Fehler bei der Spesenabrechnung in Deutschland können zu steuerlichen Nachzahlungen, Bußgeldern oder der Ablehnung der Erstattung führen.

Falsche Berechnung des Verpflegungsmehraufwands: Ein häufiger Fehler ist die Ansatz der großen Pauschale (28 Euro) bei Dienstreisen, die weniger als 24 Stunden dauern. Die kleine Pauschale (14 Euro) gilt für Abwesenheiten von mehr als acht bis unter 24 Stunden. An- und Abreisetag gelten bei mehrtägigen Reisen jeweils als eintägige Abwesenheit mit maximal 14 Euro — unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer an diesen Tagen (LStR R 9.6).

Fehlende Belege für Auslagen: Ohne Quittung oder Rechnung können tatsächliche Auslagen steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden und dürfen vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden. Bewahren Sie alle Originalbelege auf und reichen Sie diese mit der Spesenabrechnung ein. Digitale Rechnungen (z. B. PDF-Rechnung per E-Mail) sind steuerlich anerkannt, wenn sie die Echtheit und Unversehrtheit gewährleisten (§146a AO, §14 UStG).

Kilometerpauschal zu hoch angesetzt: Manche Arbeitnehmer setzen die Kilometerpauschale höher als 0,30 Euro/km an — etwa aufgrund von Tarifvereinbarungen oder irrtümlich aufgrund der erhöhten Pendlerpauschale (0,38 Euro ab dem 21. Kilometer, §9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG). Die erhöhte Pendlerpauschale gilt nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht für Dienstreisen. Für Dienstreisen gilt einheitlich 0,30 Euro/km.

Private Anteile nicht herausgerechnet: Wenn eine Dienstreise mit einer privaten Reise kombiniert wird (z. B. Verlängerung des Aufenthalts am Wochenende), dürfen nur die auf den beruflichen Teil entfallenden Kosten steuerfrei erstattet werden. Private Anteile (z. B. private Hotelübernachtungen, private Fahrten) sind aus der Abrechnung herauszuhalten oder als geldwerter Vorteil zu versteuern (BFH VI R 36/13).

Bewirtungskosten ohne Bewirtungsbeleg: Für Bewirtungskosten nach §4 Abs. 5 Nr. 2 EStG ist ein vollständig ausgefüllter Bewirtungsbeleg erforderlich (Gastronomierechnung mit Anlass, Ort, Datum, Teilnehmer und Unterschrift des Gastgebers). Fehlende oder unvollständige Bewirtungsbelege führen zur steuerlichen Nichtanerkennung der Kosten.

Abrechnung nach Verfristung: Viele Unternehmen haben interne Richtlinien (z. B. Reisekostenordnung), die eine Einreichungsfrist von 30 oder 60 Tagen nach der Reise vorsehen. Verfristete Abrechnungen können abgelehnt werden; zudem droht beim Finanzamt Verwirkung des Werbungskostenabzugs bei zu später Geltendmachung.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §670 BGBDE official
  2. §9 EStGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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