Arbeitsbescheinigung (SGB III §312)
SGB III §312 | Bundesagentur für Arbeit | ALG I Berechnung | Entgeltnachweis
Arbeitsbescheinigung
ARBEITSBESCHEINIGUNG
gemäß SGB III §312 | für die Bundesagentur für Arbeit
I. Arbeitgeber
I. ARBEITGEBER
Firma: [Arbeitgeber Name]
Anschrift: [Arbeitgeber Anschrift]
Betriebsnummer (BA): [Betriebsnummer]
Steuernummer: [Steuernummer]
II. Arbeitnehmer/in
II. ARBEITNEHMER / ARBEITNEHMERIN
Name: [Arbeitnehmer Name]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum]
Rentenversicherungsnummer (SGB VI §147): [Sozialversicherungsnummer]
Letzte Wohnanschrift: [Letzte Anschrift]
III. Beschäftigung
III. BESCHÄFTIGUNGSDATEN
Beginn der Beschäftigung: [Beschaeftigung Beginn]
Ende der Beschäftigung: [Beschaeftigung Ende]
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: [Woechentliche Arbeitszeit] Stunden
Ausgeübte Tätigkeit: [Taetigkeit]
Beendigungsgrund: [Beendigungsgrund]
IV. Arbeitsentgelt
IV. ARBEITSENTGELT (BEMESSUNGSZEITRAUM SGB III §150)
Bruttoentgelt letzter Monat: [Brutto Entgelt Monat1]
Sonderzahlungen: [Sonderzahlungen]
V. Urlaubsdaten
V. URLAUBSDATEN (BUrlG §7 Abs. 4)
Jährlicher Urlaubsanspruch: [Jahresurlaubsanspruch] Tage
Im laufenden Jahr genommener Urlaub: [Urlaub Genommen] Tage
Resturlaubsanspruch: [Urlaub Restsanspruch] Tage
VI. Unterschrift
VI. ERKLÄRUNG UND UNTERSCHRIFT
Hiermit bescheinige ich / bescheinigen wir die vorstehenden Angaben gemäß SGB III §312 Abs. 1 wahrheitsgemäß.
Ausstellungsort: [Ausstellungsort], Datum: [Ausstellungsdatum]
Arbeitgeber / bevollmächtigte Person
________________
Signature
Was ist Arbeitsbescheinigung (SGB III §312)?
Die Arbeitsbescheinigung in Deutschland ist in SGB III §312 Abs. 1 geregelt. Die Arbeitsbescheinigung nach SGB III §312 unterscheidet sich grundlegend von anderen Bescheinigungen des Arbeitsrechts. Das Arbeitszeugnis nach BGB §630 beurteilt Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers für zukünftige Arbeitgeber — die Arbeitsbescheinigung hingegen ist ein reines Verwaltungsformular für die Bundesagentur für Arbeit. Die Lohnsteuerbescheinigung nach EStG §41b ist ein steuerrechtliches Dokument, das dem Finanzamt übermittelt wird. Die Arbeitsbescheinigung nach SGB III §312 dient ausschließlich der Sozialversicherung und der Leistungsberechnung.
Die Ausstellungspflicht des Arbeitgebers entsteht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beantragt oder nicht. Gemäß SGB III §312 Abs. 1 Satz 1 ist die Arbeitsbescheinigung unverzüglich auszustellen. Unverzüglich bedeutet nach BGB §121 ohne schuldhaftes Zögern, also in der Regel innerhalb weniger Tage nach dem letzten Arbeitstag. Verweigert der Arbeitgeber die Ausstellung oder stellt er inhaltlich fehlerhafte Angaben aus, haftet er nach BGB §280 Abs. 1 auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer.
Das offizielle Formular der Bundesagentur für Arbeit (Formular AR 3.1) ist bundesweit einheitlich standardisiert und kann über das Arbeitgeberportal der BA elektronisch eingereicht werden. Zertifizierte Lohnabrechnungssoftware (DATEV, SAP HR, Sage, Lexware) unterstützt die elektronische Übermittlung. Die Bundesagentur für Arbeit mit Hauptsitz in Nürnberg hat die ELENA-Datenbank (Elektronischer Entgeltnachweis) eingerichtet, über die Beschäftigungsdaten zentral verwaltet werden. Seit der Abschaffung des ELENA-Verfahrens im Jahr 2011 bleibt die Arbeitsbescheinigung in Papier- oder elektronischer Form das maßgebliche Dokument.
Die Bundesagentur für Arbeit benötigt die Arbeitsbescheinigung, um die Anwartschaftszeit nach SGB III §142 zu prüfen. Die Anwartschaftszeit beträgt zwölf Monate Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Liegt das Formular vor, kann der Bescheid über Arbeitslosengeld I innerhalb weniger Wochen ergehen. Fehlt die Bescheinigung, verzögert sich die ALG I-Zahlung erheblich, was für Arbeitnehmer ohne Rücklagen zu existenziellen finanziellen Schwierigkeiten führen kann. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 21.03.2019, Az. B 11 AL 1/18 R) hat die Ausstellungspflicht als zwingendes Sozialrecht bestätigt.
Bei Arbeitnehmern in der Probezeit gilt die Ausstellungspflicht nach SGB III §312 ebenfalls, wenn das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig war. Auch kurzfristige Beschäftigungen von wenigen Wochen, sofern sie der Sozialversicherungspflicht unterlagen, lösen die Ausstellungspflicht aus. Arbeitnehmer sollten die Arbeitsbescheinigung unmittelbar nach Beendigung einfordern und beim persönlichen Erscheinen in der Agentur für Arbeit vorlegen, um Bearbeitungsverzögerungen zu minimieren.
Wann brauchen Sie Arbeitsbescheinigung (SGB III §312)?
Die Arbeitsbescheinigung wird in Deutschland bei jeder Beendigung eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses benötigt. Ob durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nach KSchG §1, außerordentliche Kündigung nach BGB §626, Aufhebungsvertrag nach BGB §305 ff., Auslaufen einer Befristung nach TzBfG §15 Abs. 1 oder Tod des Arbeitnehmers — in all diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Bescheinigung nach SGB III §312 ausstellen und dem Arbeitnehmer oder seinen Erben aushändigen.
Bei eigenem Wunsch des Arbeitnehmers auf Kündigung (Eigenkündigung) ist die Arbeitsbescheinigung ebenfalls zwingend auszustellen. Bei Eigenkündigung prüft die Bundesagentur für Arbeit eine mögliche Sperrzeit nach SGB III §159, die den Leistungsbeginn um bis zu zwölf Wochen verschieben kann. Die Arbeitsbescheinigung muss den genauen Beendigungsgrund dokumentieren, damit die BA die Sperrzeit korrekt prüfen und entscheiden kann. Ohne korrekte Bescheinigung ist eine rechtssichere Sperrzeitentscheidung nicht möglich.
Nach Insolvenz des Arbeitgebers ist der Insolvenzverwalter nach InsO §80 verpflichtet, die Arbeitsbescheinigungen für alle ausscheidenden Arbeitnehmer auszustellen. Gleichzeitig können Arbeitnehmer Insolvenzgeld nach SGB III §§165 bis 172 für bis zu drei Monate vor Insolvenzeröffnung beantragen. Für den Insolvenzgeldantrag benötigt die BA die Arbeitsbescheinigung, um die letzten Entgeltperioden vor Insolvenzeröffnung zu erfassen und das Insolvenzgeld zu berechnen.
Bei Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld nach SGB III §§95 bis 109) besteht noch keine Pflicht zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung, da das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Erst wenn nach Kurzarbeitsphasen das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet, ist die Arbeitsbescheinigung unverzüglich auszustellen. In der Praxis sollte das Dokument am letzten Arbeitstag oder spätestens innerhalb einer Woche nach Beendigung ausgehändigt werden.
Minijobber (geringfügig Beschäftigte nach SGB IV §8) erhalten grundsätzlich keine Arbeitsbescheinigung, da ihre Beschäftigung nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht nach SGB III §25 unterliegt. Ausnahme: Wenn durch mehrere Minijobs oder durch Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro/Monat ab Oktober 2022 gemäß SGB IV §8 Abs. 1 Nr. 1 in der aktuellen Fassung) eine versicherungspflichtige Beschäftigung entsteht, ist die Bescheinigung auszustellen. Bei Midi-Jobs (521 bis 2.000 Euro/Monat, SGB IV §20 Abs. 2) besteht volle Versicherungspflicht inklusive Arbeitslosenversicherung.
Saisonarbeit und befristete Beschäftigung sind typische Fallgestaltungen, in denen die Arbeitsbescheinigung nach SGB III §312 besonders häufig ausgestellt wird. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Reiseunternehmen, Gastronomie und Bauunternehmen beschäftigen saisonale Arbeitskräfte, die nach Saisonende regelmäßig Arbeitslosengeld beantragen. Für diese Betriebe gehört die Erstellung von Arbeitsbescheinigungen zum standardisierten Verwaltungsablauf am Saisonende.
Was gehört in Ihr Arbeitsbescheinigung (SGB III §312)?
Die vollständige Identifikation des Arbeitgebers ist das erste Kernelement der Arbeitsbescheinigung. Anzugeben sind Firmenname mit Rechtsformzusatz, vollständige Anschrift, die achtstellige Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit (bei der BA-Erstmeldung zugeteilt), Steuernummer beim zuständigen Finanzamt sowie Kontaktdaten der Personalabteilung für Rückfragen der BA. Die Betriebsnummer ist zwingend erforderlich, da die BA die Bescheinigung ansonsten nicht systemseitig zuordnen kann. Ohne korrekte Betriebsnummer wird die Bescheinigung als fehlerhaft behandelt und die Bearbeitung des ALG I-Antrags verzögert.
Die genauen Personalien des Arbeitnehmers bilden das zweite Kernelement. Vollständiger Name (Familienname, Vorname, ggf. Geburtsname bei Namensänderung nach BGB §1355), Geburtsdatum, die Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer nach SGB VI §147, 19-stellig) sowie die letzte bekannte Wohnanschrift sind vollständig anzugeben. Fehler bei der Sozialversicherungsnummer verhindern die automatische Zuordnung beim Bundesversicherungsamt und führen zu erheblichen Verzögerungen bei der Leistungsfeststellung.
Der Beschäftigungszeitraum ist ein zentrales Element für die Berechnung der Anwartschaftszeit nach SGB III §142. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sind auf den genauen Kalendertag anzugeben. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber (z.B. Unterbrechungen durch Elternzeit nach BEEG §15, unbezahlten Sonderurlaub oder Sabbatical) sind alle Zeiträume separat aufzuführen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist für die Berechnung des Leistungsentgelts nach SGB III §153 entscheidend.
Das Arbeitsentgelt für den Bemessungszeitraum der letzten zwölf Monate vor Beendigung ist Monat für Monat auszuweisen. Einzubeziehen sind Grundgehalt, Schicht- und Zeitzulagen, vermögenswirksame Leistungen und geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen). Einmalige Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni, Gewinnbeteiligungen nach HGB §87a) sind separat auszuweisen, da sie gemäß SGB III §151 in die Bemessungsgrundlage für das Leistungsentgelt einfließen. Die forms-legal.com Vorlage enthält für jedes Entgeltfeld eine klare Hilfestellung, um Fehler zu vermeiden.
Urlaubsdaten sind entscheidend für die Feststellung von Ruhenstatbeständen nach SGB III §157 Abs. 2. Anzugeben sind: tariflicher oder vertraglicher Jahresurlaubsanspruch (mindestens 20 Werktage nach BUrlG §3), anteiliger Anspruch für das laufende Jahr (Gesamtanspruch x Beschäftigungsmonate / 12), bereits genommene Urlaubstage, Resturlaubsanspruch und bereits ausgezahlte Urlaubsabgeltung (BUrlG §7 Abs. 4). Bei Urlaubsabgeltung wird der Beginn des ALG I um die entsprechenden Tage nach hinten verschoben.
Krankheitszeiten und Entgeltfortzahlung sind für die Ermittlung des Bemessungszeitraums nach SGB III §150 bedeutsam. Zeiten mit Entgeltfortzahlung nach EFZG §3 (bis zu sechs Wochen pro Erkrankung) zählen normal als Beschäftigungszeiten. Zeiten ohne Entgeltzahlung (Krankengeldbezug nach SGB V §44, Kurzarbeitergeld nach SGB III §95, Elterngeld nach BEEG §1) sind gesondert zu kennzeichnen, da sie den Bemessungszeitraum verlängern können.
Der genaue Beendigungsgrund ist rechtlich bedeutsam für die Sperrzeitentscheidung nach SGB III §159. Die BA unterscheidet: Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen (keine Sperrzeit), verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung nach Abmahnung (mögliche Sperrzeit nach §159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), Eigenkündigung des Arbeitnehmers (regelmäßig zwölf Wochen Sperrzeit nach §159 Abs. 3 Satz 1), Aufhebungsvertrag (Prüfung auf Sperrzeit) und Befristungsende (keine Sperrzeit nach §159 Abs. 1 Satz 1). Diese Kategorisierung hat unmittelbare Auswirkungen auf den Leistungsbeginn.
So füllen Sie Ihr Arbeitsbescheinigung (SGB III §312) aus
Schritt 1 — Arbeitgeberdaten eintragen: Verwenden Sie die amtliche Firmierung aus dem Handelsregister einschließlich Rechtsformzusatz (GmbH, AG, GbR, Einzelkaufmann). Die achtstellige Betriebsnummer finden Sie auf früheren Beitragsabrechnungen der Deutschen Rentenversicherung oder auf Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung. Verwechslungen mit der Steuernummer (elf- oder 13-stellig) oder der USt-IdNr. (DE + neun Ziffern) sind häufig — achten Sie auf die korrekte Nummer. Tragen Sie zusätzlich die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt ein.
Schritt 2 — Arbeitnehmerdaten prüfen: Name (Familienname, Vorname, ggf. Geburtsname bei Namensänderung durch Heirat), Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer aus dem Sozialversicherungsausweis des Arbeitnehmers. Verwenden Sie ausschließlich den amtlichen Namen. Die Rentenversicherungsnummer beginnt mit einem Großbuchstaben gefolgt von achtstelliger Ziffernfolge und einer Prüfziffer (z.B. A12 345678 B 001). Bei Fehlern muss der Arbeitgeber die berichtigte Bescheinigung erneut ausstellen.
Schritt 3 — Beschäftigungszeitraum exakt dokumentieren: Tragen Sie Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Kalendertag genau ein (TT.MM.JJJJ). Bei Unterbrechungen (Elternzeit, Sonderurlaub, Sabbatical) listen Sie alle Teilzeiträume separat auf. Geben Sie die tarifliche oder vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit in Stunden an (z.B. 40 Stunden/Woche). Bei Teilzeitbeschäftigung ist die individuelle Wochenarbeitszeit, nicht die Vollzeitnorm einzutragen.
Schritt 4 — Arbeitsentgelt dokumentieren: Tragen Sie das Brutto-Arbeitsentgelt für jeden der letzten zwölf Beschäftigungsmonate einzeln ein. Achten Sie darauf, neben dem Grundgehalt auch Zulagen, Prämien, vermögenswirksame Leistungen und geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen-Sachbezugswert nach der Fahrtenbuchmethode oder Ein-Prozent-Regelung EStG §6 Abs. 1 Nr. 4) einzubeziehen. Jahresboni und Weihnachtsgeld sind im Monat der Auszahlung auszuweisen.
Schritt 5 — Urlaubsberechnung: Berechnen Sie den anteiligen Urlaubsanspruch: Jahresurlaubsanspruch multipliziert mit ganzmonatigen Beschäftigungsmonaten im laufenden Urlaubsjahr dividiert durch zwölf, aufgerundet auf ganze Tage (BUrlG §5 Abs. 2). Beispiel: 30 Tage Jahresurlaub, 9 Monate Beschäftigung: 30 x 9 / 12 = 22,5, aufgerundet auf 23 Tage. Ziehen Sie bereits genommene Urlaubstage ab. Urlaubsabgeltung nach BUrlG §7 Abs. 4 ist gesondert zu betragen und zu datieren.
Schritt 6 — Beendigungsgrund angeben: Wählen Sie den korrekten Beendigungsgrund aus den vorgegebenen Optionen des BA-Formulars. Bei Aufhebungsvertrag: Datum des Abschlusses und Abfindungshöhe gemäß Aufhebungsvertrag eintragen. Bei außerordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber: Begründung (verhaltensbedingter oder personenbedingter Kündigungsgrund nach KSchG §1 Abs. 2) stichwortartig skizzieren. Bei Befristungsablauf: Art der Befristung (sachlich nach TzBfG §14 Abs. 1 oder kalendermäßig nach TzBfG §14 Abs. 2) angeben.
Schritt 7 — Krankheitszeiten eintragen: Erfassen Sie alle Erkrankungs- und Freistellungszeiten im Bemessungszeitraum (letzte zwölf Monate). Unterteilen Sie nach Entgeltfortzahlungszeiten (EFZG §3, bis zu sechs Wochen), Krankengeldbezug (SGB V §44), Reha-Zeiten und sonstiger Freistellung ohne Entgelt. Diese Unterscheidung ist für die Verlängerung des Bemessungszeitraums nach SGB III §150 Abs. 3 entscheidend, wenn der ursprüngliche Zeitraum zu viele entgeltlose Zeiten enthält.
Schritt 8 — Einreichung und Archivierung: Die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer persönlich oder per Einschreiben auszuhändigen. Eine Kopie verbleibt beim Arbeitgeber und ist nach SGB IV §28f Abs. 1 mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für steuerrechtliche Archivzwecke gilt die Sechsjahresfrist nach AO §147 Abs. 1 Nr. 5. Die BA kann bei Prüfungen rückwirkend Nachweise anfordern.
Rechtliche Anforderungen für Arbeitsbescheinigung (SGB III §312)
Die gesetzliche Ausstellungspflicht nach SGB III §312 Abs. 1 ist die fundamentale rechtliche Anforderung. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbescheinigung unverzüglich nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausstellen und aushändigen — unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Leistungen beantragt oder nicht. Eine Weigerung ist rechtswidrig und begründet Schadensersatzansprüche nach BGB §280 Abs. 1. Bei wiederholter Weigerung kann die Bundesagentur für Arbeit die zuständige Staatsanwaltschaft informieren.
Inhaltliche Vollständigkeit ist zwingend vorgeschrieben. Die Bescheinigung muss alle in SGB III §312 Abs. 1 aufgeführten Angaben enthalten: Beschäftigungszeitraum, wöchentliche Arbeitszeit, monatliches Arbeitsentgelt für die letzten zwölf Monate, Urlaubsanspruch und tatsächlich genommener Urlaub, Krankheitszeiten sowie der genaue Beendigungsgrund. Unvollständige Bescheinigungen werden von der BA zur Nachbesserung zurückgegeben und verzögern die Leistungsgewährung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Vollständigkeitspflicht keine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers ist.
Wahrheitspflicht und strafrechtliche Konsequenzen: Bewusst falsche Angaben in der Arbeitsbescheinigung erfüllen den Tatbestand des Betrugs nach StGB §263 oder des Subventionsbetrugs nach StGB §264, wenn dadurch unberechtigte Sozialleistungen erschlichen werden. Arbeitgeber, die auf Bitten des Arbeitnehmers hin falsche Angaben zum Beendigungsgrund machen (z.B. Arbeitgeberkündigung statt Eigenkündigung), machen sich strafbar. Die Verjährungsfrist beträgt nach StGB §78 Abs. 3 Nr. 4 fünf Jahre ab Tatbeendigung.
Elektronische Übermittlung: Arbeitgeber können die Arbeitsbescheinigung über das Arbeitgeberportal der Bundesagentur für Arbeit (portal.arbeitsagentur.de) oder über zertifizierte Lohnabrechnungssoftware nach ELSTER-Standard elektronisch übermitteln. Die Übermittlung auf elektronischem Weg ist seit dem SGB III-Änderungsgesetz 2003 möglich und wird von der BA bevorzugt. Bei elektronischer Übermittlung ist keine manuelle Unterschrift erforderlich; die Authentifizierung erfolgt über die BA-Zugangsdaten des Arbeitgebers.
Aufbewahrungsfristen: Kopien der ausgestellten Arbeitsbescheinigungen sind beim Arbeitgeber nach SGB IV §28f Abs. 1 mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für lohnsteuerrechtlich relevante Unterlagen gilt nach AO §147 Abs. 1 Nr. 5 eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren. Bei laufenden Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (SGB IV §28p) oder Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (SchwarzArbG §2) können die Unterlagen über diese Fristen hinaus relevant werden und sollten entsprechend gesichert aufbewahrt werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitsbescheinigung (SGB III §312)
Falsche oder fehlende Betriebsnummer ist einer der häufigsten Fehler. Die achtstellige Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit wird regelmäßig mit der steuerlichen Betriebsstättennummer oder der Steuernummer verwechselt. Ohne korrekte Betriebsnummer kann die BA die Bescheinigung nicht systemseitig zuordnen, was manuelle Nachbearbeitung erfordert und Wochen kosten kann. Die Betriebsnummer findet sich auf der ersten Anmeldebestätigung der Deutschen Rentenversicherung und auf Beitragsabrechnungen.
Unvollständige Entgeltangaben führen zu falsch berechnetem Arbeitslosengeld. Viele Arbeitgeber tragen nur das Grundgehalt ein und vergessen Zulagen (Nacht-, Schicht-, Feiertagszuschläge), vermögenswirksame Leistungen, geldwerte Vorteile (Dienstwagen, Sachbezüge) und Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresbonus). All diese Entgeltbestandteile fließen in das Bemessungsentgelt nach SGB III §151 ein. Eine zu niedrige Angabe führt zu unterproporzionalem ALG I, was der Arbeitnehmer durch Klage beim Sozialgericht (SGG §54) anfechten kann.
Fehlerhafte Urlaubsberechnung ist ein weitverbreitetes Problem, das zu Ruhenstatbeständen nach SGB III §157 Abs. 2 führt. Besonders bei unterjährig beginnenden oder endenden Arbeitsverhältnissen wird der anteilige Urlaubsanspruch falsch berechnet. Häufiger Fehler: Voller Jahresurlaubsanspruch wird angegeben, obwohl erst sechs Monate Beschäftigung im laufenden Jahr bestanden haben (Wartefrist nach BUrlG §4). Korrekte Berechnung: Jahresurlaubsanspruch × Beschäftigungsmonate (ganzzahlig) ÷ 12, aufgerundet nach BUrlG §5 Abs. 2.
Falscher Beendigungsgrund hat direkte Auswirkungen auf Sperrzeiten nach SGB III §159. Arbeitgeber tragen aus Gefälligkeit gegenüber dem Arbeitnehmer häufig Arbeitgeberkündigung ein, obwohl der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Dies ist strafbar nach StGB §263. Die BA überprüft Angaben zum Beendigungsgrund zunehmend durch Abgleich mit anderen Datenquellen (Einkommensteuererklärungen, Rentenversicherungsdaten). Bei Aufdeckung drohen Rückforderungsansprüche nach SGB II §41a oder SGB III §328 Abs. 3.
Zu späte Ausstellung verletzt die Pflicht aus SGB III §312 und verursacht vermeidbare finanzielle Notlagen beim Arbeitnehmer. Da ALG I erst nach Vorlage der Arbeitsbescheinigung ausgezahlt werden kann, bedeutet jede Verzögerung des Arbeitgebers eine entsprechend verzögerte Leistungsgewährung. Arbeitnehmer können Schadensersatz nach BGB §280 Abs. 1 geltend machen, wenn nachweisbar ist, dass die verspätete Bescheinigung zu Einnahmeausfall geführt hat.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Arbeitsbescheinigung (SGB III §312) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/forms/arbeitsbescheinigung
"Arbeitsbescheinigung (SGB III §312) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/forms/arbeitsbescheinigung.
@misc{formslegal-arbeitsbescheinigung,
author = {{Forms Legal}},
title = {Arbeitsbescheinigung (SGB III §312) (Deutschland)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/forms/arbeitsbescheinigung}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Der Arbeitgeber ist nach SGB III §312 Abs. 1 gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung auszustellen. Die Pflicht entsteht automatisch mit Beendigung jedes versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses — unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beantragt oder nicht. Bei Insolvenz des Unternehmens geht die Pflicht auf den Insolvenzverwalter nach InsO §80 über. Eine Weigerung des Arbeitgebers ist rechtswidrig und löst Schadensersatzpflichten nach BGB §280 Abs. 1 aus. Der Arbeitnehmer kann die Bundesagentur für Arbeit informieren, die eigene Ermittlungen anstellen und den Arbeitgeber zur Ausstellung auffordern kann. In dringenden Fällen kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht auf Ausstellung klagen und eine einstweilige Verfügung nach ArbGG §62 erwirken. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Ausstellungspflicht als zwingendes Sozialrecht bestätigt.
Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbescheinigung nach SGB III §312 Abs. 1 unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausstellen. Unverzüglich bedeutet nach BGB §121 ohne schuldhaftes Zögern — in der Praxis also in der Regel innerhalb weniger Tage nach dem letzten Arbeitstag, spätestens aber innerhalb einer Woche. Eine frühere Ausstellung (z.B. am letzten Arbeitstag selbst) ist möglich und empfehlenswert, um Finanzierungslücken beim Arbeitnehmer zu vermeiden. Die Bundesagentur für Arbeit kann erst nach Vorlage der Bescheinigung über den ALG I-Anspruch entscheiden und mit Auszahlungen beginnen. Bei schuldhafter Verzögerung haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden (fehlende Einnahmen des Arbeitnehmers) nach BGB §280 Abs. 1 i.V.m. §286. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt nach BGB §195 drei Jahre.
Die Arbeitsbescheinigung nach SGB III §312 ist ein Verwaltungsformular der Bundesagentur für Arbeit für die Berechnung und Auszahlung von Arbeitslosengeld I. Sie enthält ausschließlich objektive Daten: Beschäftigungszeitraum, Arbeitsentgelt je Monat, Urlaub, Krankheitszeiten und Beendigungsgrund. Das Arbeitszeugnis nach BGB §630 hingegen ist ein Leistungsnachweis für zukünftige Arbeitgeber und enthält eine qualitative Beurteilung der Tätigkeit und des Verhaltens des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein einfaches Zeugnis (nur Tätigkeitsbeschreibung, kein Werturteil) und bei berechtigtem Interesse auf ein qualifiziertes Zeugnis (mit Leistungs- und Führungsbeurteilung gemäß BAG-Rechtsprechung). Beide Dokumente sind separat auszustellen und erfüllen unterschiedliche Rechtszwecke; keines kann das andere ersetzen.
Die Arbeitsbescheinigung ist das maßgebliche Dokument für die Prüfung von Sperrzeiten nach SGB III §159. Kündigt der Arbeitnehmer selbst oder schließt er einen Aufhebungsvertrag ab, prüft die Bundesagentur für Arbeit anhand der Arbeitsbescheinigung, ob ein sperrzeitrelevantes Verhalten vorliegt. Eine Sperrzeit von grundsätzlich zwölf Wochen nach SGB III §159 Abs. 3 Satz 1 führt dazu, dass ALG I erst nach Ablauf dieser Zeit ausgezahlt wird. Bei Arbeitgeberkündigung aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen nach einer vorangegangenen Abmahnung (BGB §314) kann ebenfalls eine Sperrzeit eintreten. Der genaue Beendigungsgrund in der Arbeitsbescheinigung entscheidet daher maßgeblich über den Leistungsbeginn und die Höhe des ausgezahlten Arbeitslosengeldes I gemäß SGB III §§137-154. Die korrekte Kategorisierung des Beendigungsgrundes ist daher entscheidend.
Falsche Angaben in der Arbeitsbescheinigung können für den Arbeitgeber erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Bewusst falsche Angaben — z.B. falscher Beendigungsgrund oder überhöhtes Arbeitsentgelt — erfüllen den Tatbestand des Betrugs nach StGB §263 oder Subventionsbetrugs nach StGB §264 und können zu Strafverfolgung führen. Die Verjährungsfrist beträgt nach StGB §78 Abs. 3 Nr. 4 fünf Jahre. Zivilrechtlich haftet der Arbeitgeber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach BGB §826 auf Schadensersatz. Wenn durch eine falsche Bescheinigung überhöhtes ALG I ausgezahlt wird und die BA Rückforderungsansprüche nach SGB III §328 Abs. 3 gegen den Arbeitnehmer geltend macht, kann dieser den Arbeitgeber in Regress nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann bei Verdacht auf Manipulation Ermittlungen einleiten und die zuständige Staatsanwaltschaft informieren.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber nach SGB IV §8 Abs. 1 Nr. 1) besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung nach SGB III §312, da Minijobs nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht nach SGB III §25 unterliegen. Ausnahme: Wenn durch mehrere Minijobs oder Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro/Monat) eine versicherungspflichtige Beschäftigung entsteht, ist die Arbeitsbescheinigung auszustellen. Für Midi-Jobs (521 bis 2.000 Euro/Monat, SGB IV §20 Abs. 2) besteht volle Versicherungspflicht inklusive Arbeitslosenversicherung, sodass die Arbeitsbescheinigung zwingend ausgestellt werden muss. Teilzeitbeschäftigte, die der regulären Sozialversicherungspflicht unterliegen (Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze), erhalten stets eine Arbeitsbescheinigung. Im Zweifelsfall sollte die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See konsultiert werden.
Ja, der Arbeitnehmer kann eine fehlerhafte Arbeitsbescheinigung anfechten und Berichtigung verlangen. Der erste Schritt ist eine schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber (per Einschreiben mit Rückschein), die fehlerhafte Angabe zu konkretisieren und eine angemessene Frist zur Berichtigung zu setzen — in der Regel 14 Tage. Wenn der Arbeitgeber die Berichtigung verweigert oder nicht reagiert, kann der Arbeitnehmer Klage beim zuständigen Arbeitsgericht nach ArbGG §2 Abs. 1 Nr. 3a auf Ausstellung einer inhaltlich korrekten Bescheinigung erheben. Das Arbeitsgericht kann den Arbeitgeber zur Ausstellung verurteilen und bei Zuwiderhandlung Ordnungsgelder nach ZPO §890 festsetzen. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit eigene Nachweise (Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Lohnsteuerbescheinigung EStG §41b) vorlegen, damit die BA trotz streitiger Arbeitgeberbescheinigung den Leistungsanspruch prüfen kann.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Arbeitszeugnis Deutschland
Ein Arbeitszeugnis für Deutschland nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) und § 630 BGB, das eine formelle schriftliche Beurteilung der Leistung, des Verhaltens und der Tätigkeit eines Arbeitnehmers enthält und vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird.
Kündigungsschreiben Arbeitgeber Deutschland
Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in Deutschland. Gestaffelte BGB §622-Fristen, KSchG §1-Sozialauswahl, BetrVG §102-Anhörung. Schriftform §623 BGB.