Dienstvertrag für Selbstständige Deutschland
DIENSTVERTRAG FÜR SELBSTSTÄNDIGE
gemäß BGB §611 — kein Arbeitsverhältnis nach BGB §611a — Scheinselbstständigkeitsschutz nach §7 SGB IV
§ 1 VERTRAGSPARTEIEN
Auftraggeber:
Name / Firma: [Auftraggeber Name]
Anschrift: [Auftraggeber Adresse]
Vertreten durch: [Auftraggeber Vertreter]
Auftragnehmer (Selbstständiger):
Name: [Auftragnehmername]
Anschrift: [Auftragnehmers Adresse]
USt-IdNr: [Ust Id Nr]
Steuernummer: [Steuernummer Selbst]
§ 2 SELBSTSTÄNDIGE TÄTIGKEIT — KEIN ARBEITSVERHÄLTNIS
Dieser Vertrag begründet kein Arbeitsverhältnis nach BGB §611a und keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach §7 Abs. 1 SGB IV. Der Auftragnehmer ist selbstständig tätig.
Weisungsfreiheit: [Weisungsfreiheit]
Betriebsmittel: [Eigene Arbeitsmittel]
Weitere Auftraggeber: [Weitere Auftraggeber]
Statusfeststellungsverfahren (§7a SGB IV): [Statusfeststellung]
§ 3 LEISTUNGSGEGENSTAND UND LEISTUNGSORT
Der Auftragnehmer erbringt folgende selbstständige Dienstleistungen: [Leistungsgegenstand]
Leistungsort: [Leistungsort]
§ 4 HONORAR UND ZAHLUNG
Honorar (netto): [Honorar]
Zahlungsziel: [Zahlungsziel]
Der Auftragnehmer stellt Rechnungen gemäß UStG §14. Umsatzsteuer wird nach gesetzlichen Vorgaben ausgewiesen.
§ 5 LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
Beginn: [Vertragsbeginn] — Ende: [Vertragsende]
Ordentliche Kündigung nach BGB §621. Außerordentliche Kündigung nach BGB §626 aus wichtigem Grund.
UNTERSCHRIFTEN
[Vertragsort], den [Vertragsdatum]
Auftraggeber: [Auftraggeber Name]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Auftragnehmer: [Auftragnehmername]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Auftraggeber
________________
Signature
Auftragnehmer / Selbstständiger
________________
Signature
Was ist Dienstvertrag für Selbstständige Deutschland?
Der Dienstvertrag für Selbstständige in Deutschland ist ein Vertrag nach §611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der eine selbstständige Dienstleistungstätigkeit ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach BGB §611a regelt. Kernmerkmal ist die Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung nach §7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV): Der Selbstständige bestimmt Ort, Zeit und Art der Dienstleistung eigenverantwortlich, trägt sein unternehmerisches Risiko selbst und ist nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert.
Die Abgrenzungsproblematik zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung — bekannt als Scheinselbstständigkeit — ist in Deutschland von erheblicher rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Leitentscheidung BAG 7 AZR 50/18 vom 17. Oktober 2017 klargestellt, dass für die Einordnung nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses maßgeblich ist. Der Dienstvertrag für Selbstständige muss daher so gestaltet und gelebt werden, dass er die Kriterien echter Selbstständigkeit nach §7 SGB IV erfüllt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Vielzahl von Entscheidungen — darunter BSG B 12 KR 10/01 R und BSG B 12 R 14/09 R — folgende Positiv-Indikatoren für echte Selbstständigkeit herausgearbeitet: eigenes unternehmerisches Risiko (Verlustmöglichkeit); Einsatz eigener Betriebsmittel; Freiheit bei der Zeitplanung; Tätigkeit für mehrere Auftraggeber; Vertretungsrecht (Einsatz von Subunternehmern); keine persönliche Leistungspflicht. Negativ-Indikatoren, die auf abhängige Beschäftigung hinweisen, sind: feste Arbeitszeiten und -orte; Nutzung von Betriebsmitteln des Auftraggebers; ausschließliche Tätigkeit für einen Auftraggeber; keine eigene Entscheidungsfreiheit.
Das Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ermöglicht eine präventive, verbindliche Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Auftraggeber und Auftragnehmer können innerhalb eines Monats nach Vertragsbeginn gemeinsam oder einseitig einen Antrag stellen. Bis zur Entscheidung entsteht kein rückwirkendes Beitragsrisiko, sofern der Antrag fristgerecht gestellt wurde. Das Verfahren dauert in der Regel drei bis sechs Monate.
Steuerrechtlich erzielt der selbstständige Auftragnehmer entweder freiberufliche Einkünfte nach EStG §18 (Katalogberufe wie Ingenieure, Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, IT-Fachleute mit akademischen Tätigkeiten) oder gewerbliche Einkünfte nach EStG §15 mit Gewerbesteuerpflicht nach GewStG §2. Das Finanzamt prüft regelmäßig die korrekte Einordnung; bei Zweifeln an der freiberuflichen Natur kann eine Betriebsprüfung angeordnet werden.
Wann brauchen Sie Dienstvertrag für Selbstständige Deutschland?
Der Dienstvertrag für Selbstständige in Deutschland wird in zahlreichen Situationen benötigt, in denen Unternehmen externe Fachleute beauftragen, ohne ein Arbeitsverhältnis begründen zu wollen.
Intensivere und langfristigere Zusammenarbeit als beim einfachen Freelancer-Vertrag: Ein Maschinenbauunternehmen in Stuttgart beauftragt einen selbstständigen Ingenieur für die Projektleitung eines zwölf Monate laufenden Entwicklungsprojekts. Da der Ingenieur im Wesentlichen für diesen einen Auftraggeber tätig ist und regelmäßig im Betrieb arbeitet, besteht erhöhtes Scheinselbstständigkeitsrisiko nach §7 SGB IV. Der Dienstvertrag für Selbstständige muss daher explizite Schutzklauseln enthalten und ggf. durch ein Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV flankiert werden.
Interimmanager und externe Führungskräfte: Unternehmen in Restrukturierungsphasen beauftragen Interim-Geschäftsführer oder Abteilungsleiter auf selbstständiger Basis. Hier ist das Scheinselbstständigkeitsrisiko besonders hoch, da Führungskräfte regelmäßig Weisungen erteilen — aber selbst auch Weisungen des Vorstands oder der Gesellschafter erhalten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für diesen Fall besonders strenge Abgrenzungskriterien entwickelt.
Beratungsdienstleistungen mit regelmäßiger Präsenz beim Auftraggeber: Unternehmensberater, die regelmäßig und ausschließlich bei einem Klienten tätig sind, stehen vor dem Problem der faktischen Eingliederung in dessen betriebliche Organisation. Der Dienstvertrag für Selbstständige muss hier ausdrücklich die Weisungsfreiheit, das eigene unternehmerische Risiko und die Freiheit zur Beauftragung von Subunternehmern betonen.
Selbstständige Trainer, Coaches und Lehrkräfte: Volkshochschulen, Bildungseinrichtungen und Unternehmen beauftragen häufig selbstständige Trainer. Das Bundessozialgericht hat für Lehrkräfte spezifische Abgrenzungskriterien entwickelt (BSG B 12 R 2/09 R): Maßgeblich ist, ob das Lehrprogramm vom Auftraggeber vorgegeben wird oder der Trainer eigenverantwortlich gestaltet.
Externe Fachkräfte im öffentlichen Dienst: Behörden und öffentliche Einrichtungen beauftragen Gutachter, Sachverständige und spezialisierte Dienstleister auf selbstständiger Basis. Die Abgrenzung ist hier besonders wichtig, da der öffentliche Dienst eigene Tarifverträge (z. B. TVöD) hat und Scheinselbstständigkeit erhebliche Nachzahlungsrisiken auslöst.
Was gehört in Ihr Dienstvertrag für Selbstständige Deutschland?
Ein Dienstvertrag für Selbstständige in Deutschland muss die folgenden Kernelemente enthalten, um echte Selbstständigkeit nach §7 SGB IV zu dokumentieren und Scheinselbstständigkeitsrisiken nach BAG 7 AZR 50/18 zu minimieren.
Klare Statusbezeichnung und Abgrenzungsklausel: Der Vertrag muss ausdrücklich festhalten, dass kein Arbeitsverhältnis nach BGB §611a begründet wird. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf §7 SGB IV und die Abgrenzungskriterien des Bundessozialgerichts ist empfehlenswert. Beide Parteien bestätigen, dass die tatsächliche Durchführung den vertraglichen Regelungen entsprechen muss.
Weisungsfreiheit und eigenverantwortliche Durchführung: Der Selbstständige ist frei in der Wahl von Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung. Klauseln wie „Der Auftragnehmer führt die Tätigkeit eigenverantwortlich durch und ist an keine Weisungen des Auftraggebers gebunden" sind obligatorisch. Diese müssen gelebt werden: Wenn der Auftraggeber tatsächlich täglich Anweisungen erteilt, ist die Klausel wertlos.
Eigene Betriebsmittel und unternehmerisches Risiko: Der Selbstständige nutzt eigene Betriebsmittel (Laptop, Fahrzeug, Software-Lizenzen) und trägt das Risiko, bei mangelhafter Leistung kein Honorar zu erhalten. Klauseln, die dem Auftragnehmer die vollständige Nutzung aller Infrastruktur des Auftraggebers gewähren, stärken das Scheinselbstständigkeitsrisiko.
Recht zur Beauftragung von Subunternehmern: Die Berechtigung, Dritte zur Leistungserfüllung einzusetzen, ist nach Beraterkriterien des Bundessozialgerichts ein starkes Indiz für echte Selbstständigkeit. Dieses Recht sollte im Vertrag ausdrücklich verankert sein.
Tätigkeit für mehrere Auftraggeber: Der Vertrag sollte klarstellen, dass der Selbstständige berechtigt ist, für weitere Auftraggeber tätig zu sein. Ausschließlichkeitsklauseln begründen Scheinselbstständigkeit, wenn der Auftragnehmer im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist.
Statusfeststellungsklausel: Eine Klausel, die beide Parteien zur gemeinsamen Beantragung eines Statusfeststellungsverfahrens nach §7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) verpflichtet, wenn Zweifel an der Selbstständigkeit entstehen, bietet wichtige Absicherung.
Honorar und Rechnungsstellung: Das Honorar muss so bemessen sein, dass es das unternehmerische Risiko widerspiegelt. Zu niedrige Stundensätze, die unter dem Mindestlohn nach MiLoG §1 liegen, sind ein Indiz für Scheinselbstständigkeit. Der Selbstständige stellt Rechnungen mit Umsatzsteuer (UStG §12) und seiner Steuernummer aus.
Haftung und Gewährleistung: Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag haftet der Selbstständige vollumfänglich für Mängel seiner Leistung nach BGB §280 ff. Haftungsbeschränkungsklauseln können vereinbart werden, sind aber nur in den Grenzen des AGB-Rechts (BGB §307 ff.) wirksam.
Vertraulichkeit und Datenschutz: Der Selbstständige ist nach DSGVO Art. 28 als Auftragsverarbeiter anzusehen, wenn er personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO Art. 28 Abs. 3 ist in diesem Fall obligatorisch.
Das Portal forms-legal.com stellt diesen Dienstvertrag für Selbstständige als strukturierte Mustervorlage zur Verfügung. Verwandte Dokumente: Beratervertrag (de-beratervertrag) für spezialisierte Beratungsleistungen sowie IT-Freelancer-Vertrag (de-it-freelancer-vertrag) für technische Dienstleistungen.
So füllen Sie Ihr Dienstvertrag für Selbstständige Deutschland aus
Das Ausfüllen des Dienstvertrags für Selbstständige in Deutschland erfordert besondere Sorgfalt, da die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei Betriebsprüfungen nach §28p SGB IV stets die tatsächliche Vertragsdurchführung prüft.
Erster Schritt — Parteien: Tragen Sie den vollständigen Namen und die Anschrift des Auftraggebers (Unternehmen mit Handelsregisternummer) und des Auftragnehmers (Selbstständiger mit Steuernummer und ggf. USt-IdNr nach §27a UStG) ein. Geben Sie bei juristischen Personen den Vertretungsberechtigten an.
Zweiter Schritt — Leistungsbeschreibung: Beschreiben Sie die Dienstleistung präzise und ergebnisoffen. Beispiel: „Selbstständige Beratungsleistungen zur digitalen Transformation, Teilnahme an monatlichen Lenkungsausschusssitzungen nach eigenem Ermessen." Vermeiden Sie Formulierungen wie „auf Anweisung des Projektleiters" oder „nach Vorgabe des Auftraggebers".
Dritter Schritt — Statusabgrenzungsklauseln: Füllen Sie alle Scheinselbstständigkeits-Abgrenzungsfelder aus. Bestätigen Sie ausdrücklich: (a) keine Eingliederung in betriebliche Organisation; (b) freie Wahl von Ort und Zeit; (c) eigene Arbeitsmittel; (d) Recht zur Subunternehmer-Beauftragung; (e) Tätigkeit für weitere Auftraggeber erlaubt.
Vierter Schritt — Honorar: Vereinbaren Sie ein marktgerechtes Honorar. Für Unternehmensberater liegen Tagessätze häufig zwischen 800 und 2.000 Euro netto; für Ingenieure zwischen 700 und 1.500 Euro netto. Ein zu niedriger Satz ist ein Scheinselbstständigkeitsindiz. Vereinbaren Sie ein klares Abrechnungsmodell und Zahlungsziel (z. B. 14 Tage nach Rechnungseingang).
Fünfter Schritt — Statusfeststellungsverfahren: Falls die Zusammenarbeit intensiv und langfristig ist oder der Auftragnehmer überwiegend für diesen Auftraggeber tätig sein wird, vereinbaren Sie in der Statusfeststellungsklausel, dass beide Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsbeginn einen Antrag nach §7a SGB IV bei der DRV Bund stellen.
Sechster Schritt — Laufzeit und Kündigung: Befristete Verträge minimieren das Risiko der dauerhaften Eingliederung. Empfohlen: maximale Laufzeit von 12 Monaten mit Option auf Verlängerung. Kündigung nach BGB §621.
Siebter Schritt — DSGVO-Compliance: Falls der Selbstständige personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden verarbeitet, fügen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) als Anhang bei (DSGVO Art. 28).
Achter Schritt — Unterzeichnung: Beide Parteien unterzeichnen in doppelter Ausfertigung. Da kein NachwG gilt (kein Arbeitsverhältnis), ist auch eine qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung möglich.
Rechtliche Anforderungen für Dienstvertrag für Selbstständige Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den Dienstvertrag für Selbstständige in Deutschland betreffen vor allem die Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung nach §7 SGB IV und die damit verbundenen Haftungsrisiken.
Schemaselbstständigkeit nach §7 SGB IV: Das zentrale Risiko. Liegt trotz Freelancer-Vertrag eine abhängige Beschäftigung vor, schuldet der Auftraggeber rückwirkend alle Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) für bis zu vier Jahre nach §25 SGB IV. Bei vorsätzlicher Vorenthaltung verlängert sich die Verjährungsfrist auf dreißig Jahre. Das Bundessozialgericht hat in BSG B 12 KR 10/01 R und BSG B 12 R 14/09 R Indizien für echte Selbstständigkeit entwickelt.
Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV: Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), Ruhrstraße 2, 10709 Berlin. Antragstellung möglich durch Auftraggeber, Auftragnehmer oder gemeinsam. Innerhalb eines Monats nach Vertragsbeginn gestellt: kein rückwirkendes Beitragsrisiko bis zur Entscheidung. Widerspruch gegen Bescheid innerhalb eines Monats möglich; Klage beim Sozialgericht (SGG §51).
Strafrechtliche Risiken nach §266a StGB: Vorsätzliches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (bei besonders schweren Fällen bis zehn Jahre) geahndet werden. Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich.
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG §8): Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Das Hauptzollamt (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) prüft bundesweit.
Einkommensteuergesetz (EStG): Selbstständige erzielen entweder freiberufliche Einkünfte nach §18 EStG oder gewerbliche Einkünfte nach §15 EStG. Die Abgrenzung ist steuerrelevant: Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer (GewStG), Gewerbetreibende schon.
Umsatzsteuergesetz (UStG): Pflicht zur Umsatzsteuererhebung und -abführung (Regelsteuersatz 19%). Ausnahme: Kleinunternehmer nach §19 UStG. Rechnungsstellung nach UStG §14 mit allen Pflichtangaben.
Häufige Fehler bei Ihrem Dienstvertrag für Selbstständige Deutschland
Häufige Fehler beim Dienstvertrag für Selbstständige in Deutschland können zu gravierenden sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen führen.
Scheinwerkvertrag statt echtem Dienstvertrag: Auftraggeber bezeichnen manchmal einen Dienstvertrag als Werkvertrag (BGB §631), um den Anschein eines klar definierten, abgrenzbaren Ergebnisses zu erwecken. Wenn aber keine abgrenzbare Leistung geschuldet ist, sondern laufende Dienste, ist die Bezeichnung als Werkvertrag falsch und kann bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als Indiz für verdeckte Beschäftigung gewertet werden.
Vertrag und Realität klaffen auseinander: Der Vertrag schreibt Weisungsfreiheit vor, aber in der Praxis erhält der Selbstständige täglich Detailanweisungen vom Vorgesetzten, nutzt ausschließlich Betriebsmittel des Auftraggebers und ist räumlich und zeitlich fest eingebunden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 7 AZR 50/18) und das Bundessozialgericht prüfen stets die tatsächliche Vertragsdurchführung. Ein perfekt formulierter Vertrag schützt nicht, wenn die Praxis davon abweicht.
Kein Statusfeststellungsverfahren beantragt: Bei langfristiger und intensiver Zusammenarbeit verzichten viele Auftraggeber auf das Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV. Im Prüfungsfall drohen Nachzahlungen für vier Jahre. Die frühzeitige Beantragung bei der DRV Bund (innerhalb eines Monats nach Vertragsbeginn) schützt vor rückwirkenden Beitragsrisiken bis zur Entscheidung.
Ausschließlichkeitsklausel ohne Begründung: Eine Klausel, die den Selbstständigen verpflichtet, ausschließlich für diesen Auftraggeber tätig zu sein, ist nach BSG B 12 KR 10/01 R ein starkes Scheinselbstständigkeitsindiz. Wenn wirtschaftlich begründete Ausschließlichkeit vereinbart wird (z. B. Geheimhaltungsinteressen), muss dies explizit begründet und sachlich gerechtfertigt sein.
Fehlende AVV-Regelung bei Datenzugang: Wenn der Selbstständige personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, ohne einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO Art. 28 zu schließen, riskiert der Auftraggeber Bußgelder nach DSGVO Art. 83 bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §18 EStGDE official
- §15 EStGDE official
- §7 SGB IVDE official
- §7a SGB IVDE official
- §28p SGB IVDE official
- §25 SGB IVDE official
- eIDASEU official
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Der Dienstvertrag (BGB §611) und der Werkvertrag (BGB §631) unterscheiden sich im Kern durch das geschuldete Ergebnis. Beim Dienstvertrag schuldet der Selbstständige eine Tätigkeit — die Erbringung einer Dienstleistung — ohne ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren. Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer ein konkretes Ergebnis (das 'Werk') und haftet für dessen Mängelfreiheit. Für einen IT-Freelancer bedeutet das: Schuldet er die Entwicklung einer funktionierenden App (klares Ergebnis), liegt ein Werkvertrag vor; schuldet er hingegen Entwicklungsdienstleistungen von X Stunden pro Woche ohne garantiertes Endprodukt, liegt ein Dienstvertrag vor. Die Abgrenzung ist auch für das Scheinselbstständigkeitsrisiko relevant: Das Bundessozialgericht wertet Werkvertragselemente (klare Ergebnisverantwortung, Fertigstellungstermin, eigene Gewährleistungshaftung) als Indizien für echte Selbstständigkeit. Ein Scheinwerkvertrag — also eine als Werkvertrag bezeichnete Beschäftigung ohne echtes abgrenzbares Werkziel — kann von der Deutschen Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren als Beschäftigung eingestuft werden.
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger beauftragt wird, tatsächlich aber die Merkmale eines abhängig Beschäftigten nach §7 Abs. 1 SGB IV erfüllt: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers und kein unternehmerisches Risiko. Das Bundessozialgericht (BSG B 12 KR 10/01 R) und das Bundesarbeitsgericht (BAG 7 AZR 50/18) haben diese Kriterien in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Die Haftungsfolgen für den Auftraggeber sind massiv: Rückwirkende Sozialversicherungspflicht für alle vier Zweige (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung); Nachzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen für bis zu vier Jahre (§25 SGB IV), bei Vorsatz bis zu dreißig Jahre; Bußgelder nach Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG §8) bis zu 500.000 Euro; persönliche strafrechtliche Haftung von Geschäftsführern nach §266a StGB. Der Auftragnehmer haftet für Steuernachzahlungen und für die Rückzahlung zu viel gezahlter Umsatzsteuer.
Das Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV ist immer dann empfehlenswert, wenn bei einem Selbstständigen folgende Risikofaktoren vorliegen: ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit für einen Auftraggeber; regelmäßige Anwesenheit im Betrieb des Auftraggebers; Nutzung von Betriebsmitteln des Auftraggebers; Laufzeit von mehr als sechs Monaten; Honorar unter dem Doppelten des Mindestlohns (MiLoG §1); Übernahme von Führungsverantwortung im Auftraggeberbetrieb. Der Antrag wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) in Berlin gestellt. Bei Antragstellung innerhalb eines Monats nach Vertragsbeginn entsteht kein rückwirkendes Beitragsrisiko bis zur Entscheidung der DRV Bund. Das Verfahren dauert typischerweise drei bis sechs Monate. Gegen einen negativen Bescheid (Feststellung von Beschäftigung) kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und anschließend Klage beim Sozialgericht nach SGG §51 erhoben werden.
Selbstständige in Deutschland sind grundsätzlich nicht gesetzlich sozialversicherungspflichtig, müssen sich aber selbst um ihre Absicherung kümmern. Krankenversicherung: Selbstständige müssen entweder einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als freiwillig Versicherter beitreten (Mindestbeitrag ca. 200 Euro/Monat) oder eine private Krankenversicherung (PKV) abschließen. Rentenversicherung: Bestimmte Selbstständige sind nach §2 SGB VI rentenversicherungspflichtig, insbesondere Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen und arbeitnehmerähnliche Selbstständige (§2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI), die im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind. Berufsunfähigkeitsversicherung: Dringend empfohlen, da kein staatlicher Schutz besteht. Betriebshaftpflichtversicherung: Für Selbstständige empfehlenswert, um Schäden beim Auftraggeber abzudecken (BGB §280). Berufsgenossenschaft: Selbstständige können sich freiwillig bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) versichern.
Als Selbstständiger hat man keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das ausschließlich für Arbeitnehmer gilt. Der Dienstvertrag für Selbstständige enthält daher in der Regel keine Urlaubsregelung. Selbstständige sind für ihre eigene Erholungsplanung verantwortlich; nehmen sie keine Leistungen erbracht, erhalten sie kein Honorar. Ausnahmsweise können Vertragsparteien im Dienstvertrag eine Urlaubsregelung vereinbaren — dies ist aber kein gesetzlicher Anspruch, sondern eine freie Vereinbarung. Vorsicht: Eine vertragliche Urlaubsregelung, die dem Selbstständigen ein Recht auf bezahlte Auszeit gewährt, kann als Indiz für ein Arbeitsverhältnis gewertet werden, da bezahlter Urlaub ein typisches Merkmal des Arbeitsverhältnisses nach BGB §611a ist. Selbstständige sollten ihren Honorarsatz daher so kalkulieren, dass Urlaubszeiten und Feiertage einkalkuliert sind. Ein Tagessatz von 800 Euro netto enthält implizit auch die Selbstversorgungs-Komponente für Urlaubs- und Krankheitszeiten.
Selbstständige in Deutschland müssen ihre Rechnungen nach den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG §14 Abs. 4) ausstellen. Pflichtangaben auf jeder Rechnung: vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsausstellers und -empfängers; Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) des Ausstellers; fortlaufende Rechnungsnummer; Leistungsdatum oder Leistungszeitraum; Beschreibung der erbrachten Leistung; Nettobetrag; Umsatzsteuersatz (19% oder 7%) und Umsatzsteuerbetrag; Bruttobetrag. Kleinunternehmer nach §19 UStG (Jahresumsatz unter 22.000 Euro im Vorjahr) dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen und müssen auf ihrer Rechnung vermerken: 'Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben.' Rechnungen müssen nach §147 AO zehn Jahre aufbewahrt werden. Bei Rechnungen über 250 Euro netto an andere Unternehmen (B2B) ist die vollständige Rechnungsstellung nach UStG §14 verpflichtend; unter 250 Euro genügt eine Vereinfachungsrechnung nach §33 UStDV.
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