Zeitarbeitsvertrag Deutschland (Arbeitnehmerüberlassung)
AÜG §1 | Erlaubnispflicht | Equal Pay §8 AÜG | Max. 18 Monate
ZEITARBEITSVERTRAG
(Arbeitsvertrag im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung)
gemäß AÜG §1 und BGB §611a
ZWISCHEN
[Verleiher Name]
— Geschäftsanschrift: [Verleiher Sitz] —
— vertreten durch: [Verleiher Vertreter] —
— AÜ-Erlaubnis: [Auerlaubnisnummer] —
— nachfolgend "Verleiher" —
UND
[Arbeitnehmer Name]
— wohnhaft: [Arbeitnehmer Adresse] —
— geboren am: [Arbeitnehmer Geb Datum] —
— nachfolgend "Zeitarbeitnehmer/in" —
wird folgender Zeitarbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 BEGINN UND TÄTIGKEIT
(1) Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Beschaeftigung Beginn]. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Zeitarbeitnehmer / Die Zeitarbeitnehmerin wird als [Taetigkeit Beschreibung] eingestellt. Die Tätigkeit wird bei Entleihern im Bereich [Entleiher Branche] erbracht.
(3) Der Verleiher ist berechtigt, den Zeitarbeitnehmer / die Zeitarbeitnehmerin gemäß §106 GewO anderen zumutbaren Tätigkeiten und anderen Entleihern zuzuweisen, soweit dies mit der vereinbarten Tätigkeitsbeschreibung vereinbar ist.
(4) Die geplante Überlassungsdauer beim ersten Entleiher beträgt [Ueberlassung Dauer]. Die gesetzliche Höchstdauer der Überlassung beim selben Entleiher beträgt 18 aufeinanderfolgende Monate (AÜG §1 Abs. 1b). Eine Überschreitung führt kraft Gesetzes zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher (AÜG §10 Abs. 1).
§ 2 VERGÜTUNG UND EQUAL PAY
(1) Der Zeitarbeitnehmer / Die Zeitarbeitnehmerin erhält einen Bruttostundenlohn von [Bruttostundenlohn] Euro. Die Auszahlung erfolgt [Zahlungsweise].
(2) Es gilt das Tarifwerk: [Tarifwerk]. Branchenzuschläge werden gemäß dem einschlägigen Branchenzuschlag-Tarifvertrag gewährt.
(3) Nach einer ununterbrochenen Überlassung von neun Monaten beim selben Entleiher hat der Zeitarbeitnehmer / die Zeitarbeitnehmerin nach AÜG §8 Abs. 1 Anspruch auf gleiche Vergütung und gleiche wesentliche Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers (Equal Pay). Abweichungen durch Tarifvertrag sind zulässig, soweit schriftlich vereinbart.
(4) Die Vergütung entspricht mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG §1 (12,82 Euro/Stunde ab 1. Januar 2025).
§ 3 ARBEITSZEIT UND URLAUB
(1) Die vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt [Woechentliche Arbeitszeit] Stunden. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden; eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden täglich ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden (ArbZG §3).
(2) Der Zeitarbeitnehmer / Die Zeitarbeitnehmerin hat Anspruch auf [Urlaubstage] Werktage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr (mindestens BUrlG §3 Abs. 1: 24 Werktage). Bei einem unterjährigen Beginn des Arbeitsverhältnisses besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch (§5 BUrlG). Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit (§4 BUrlG).
§ 4 PROBEZEIT UND KÜNDIGUNG
(1) Die ersten [Probezeit Dauer] Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen ohne Bindung an Monatsenden gekündigt werden (BGB §622 Abs. 3).
(2) Nach Ablauf der Probezeit gilt die Grundkündigungsfrist nach §622 Abs. 1 BGB (4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats). Für den Verleiher verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit nach §622 Abs. 2 BGB. Jede Kündigung bedarf der Schriftform (§623 BGB).
(3) Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt nach §626 BGB zulässig. Die Kündigungserklärung muss dem anderen Teil innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes zugehen (§626 Abs. 2 BGB).
§ 5 BETRIEBSRAT UND MITBESTIMMUNG
Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs hat nach BetrVG §99 Abs. 1 ein Zustimmungsrecht bei der Einstellung des Zeitarbeitnehmers / der Zeitarbeitnehmerin. Der Einsatz beim Entleiher setzt voraus, dass der Betriebsrat des Entleihers die Zustimmung erteilt hat oder das Arbeitsgericht die Zustimmung nach BetrVG §99 Abs. 4 ersetzt hat. Der Zeitarbeitnehmer / Die Zeitarbeitnehmerin ist berechtigt, an Betriebsversammlungen des Entleiherbetriebs teilzunehmen (AÜG §14 Abs. 2).
§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform (§126 BGB). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht (Salvatorische Klausel, §139 BGB).
(3) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Arbeitsgericht am Sitz des Verleihers.
[Vertrags Ort], den [Vertrags Datum]
___________________________________ ___________________________________
Verleiher Zeitarbeitnehmer/in
[Verleiher Name] [Arbeitnehmer Name]
vertreten durch: [Verleiher Vertreter]
Hinweis: Jede Partei erhält eine eigenhändig unterzeichnete Originalausfertigung dieses Zeitarbeitsvertrags (AÜG §11 Abs. 1, NachwG §2).
Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen)
________________
Signature
Zeitarbeitnehmer/in
________________
Signature
Was ist Zeitarbeitsvertrag Deutschland (Arbeitnehmerüberlassung)?
Der Zeitarbeitsvertrag ist strukturell ein normaler Arbeitsvertrag nach BGB §611a, weist jedoch gegenüber dem Standardarbeitsvertrag folgende Besonderheiten auf: Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung nicht gegenüber dem Vertragsarbeitgeber (Verleiher), sondern gegenüber dem Entleiher, in dessen Betrieb er eingegliedert ist und dessen Weisungsrecht nach §106 GewO er unterliegt. Das Direktionsrecht des Entleihers ist jedoch durch die im AÜG-Vertrag vereinbarten Tätigkeitsgrenzen beschränkt. Verleiher und Entleiher schließen gesondert einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV), der vom Arbeitsvertrag des Zeitarbeitnehmers mit dem Verleiher zu unterscheiden ist.
Die Überlassungshöchstdauer beträgt nach AÜG §1 Abs. 1b grundsätzlich 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher. Eine Überschreitung dieser Grenze führt nach §9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG zum gesetzlichen Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher, es sei denn, der Arbeitnehmer widerspricht innerhalb eines Monats nach Überschreitung. Tarifverträge können die Höchstdauer nach §1 Abs. 1b Satz 3 und 4 AÜG abweichend regeln — im Geltungsbereich eines einschlägigen Tarifvertrags (etwa des Bundesverbands Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen, BAP) können längere Überlassungsdauern vereinbart werden.
Das Nachweisgesetz (NachwG §2) gilt für Zeitarbeitsverträge uneingeschränkt: Der Verleiher muss dem Zeitarbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag eine Niederschrift aller wesentlichen Vertragsbedingungen aushändigen. Besonders zu benennen sind: der Hinweis auf die AÜ-Erlaubnis (Nummer und ausstellende Behörde); die voraussichtliche Dauer der Überlassung und die Merkmale der zu besetzenden Stelle beim Entleiher; der Geltungsbereich eines anwendbaren Tarifvertrags (meist iGZ — Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen — oder BAP/DGB-Tarifwerk); sowie Vergütung nach dem Equal-Pay-Grundsatz nach AÜG §8.
Der Zeitarbeitnehmer genießt nach §1 Abs. 1 KSchG den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher — nicht die Überlassung beim jeweiligen Entleiher — länger als sechs Monate besteht und im Betrieb des Verleihers regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§23 Abs. 1 KSchG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 18.10.2012 (2 AZR 484/11) klargestellt, dass für die Berechnung des Schwellenwerts des §23 KSchG die im Betrieb des Verleihers tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer — einschließlich der gerade verliehenen — maßgeblich sind. Das Arbeitsgericht Hannover und diverse Landesarbeitsgerichte haben seither diese BAG-Linie bestätigt.
Wann brauchen Sie Zeitarbeitsvertrag Deutschland (Arbeitnehmerüberlassung)?
Ein Zeitarbeitsvertrag in Deutschland wird abgeschlossen, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) einen Arbeitnehmer einstellen und ihn anschließend einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen will. Die folgenden Konstellationen machen den Zeitarbeitsvertrag erforderlich:
Personaldienstleister und Verleihunternehmen: Jedes gewerbsmäßige Verleihen von Arbeitnehmern setzt nach AÜG §1 sowohl eine Überlassungserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit als auch einen schriftlichen Zeitarbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer voraus. Ohne schriftlichen Zeitarbeitsvertrag droht nach §16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
Abdeckung von Auftragsspitzen in Industrie und Logistik: Produktionsbetriebe, Logistikzentren und Lagerhäuser nutzen Zeitarbeit, um saisonale Auftragsspitzen — etwa vor Weihnachten oder in der Ernte — ohne Dauereinstellungen abzudecken. Der Zeitarbeitsvertrag ermöglicht dem Verleiher, flexible Arbeitnehmer für begrenzte Zeiträume bereitzustellen, während der Entleiher kein eigenes unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen muss.
Vertretungsüberlassungen bei Krankheit oder Elternzeit: Entleiher greifen auf Zeitarbeitnehmer zurück, wenn eigene Stammbeschäftigte länger erkranken, Elternzeit nach BEEG oder Mutterschutz nach MuSchG in Anspruch nehmen. In solchen Fällen ist die Überlassung nach AÜG §1 auf die Dauer der Abwesenheit des Stammbeschäftigten zeitlich begrenzt.
Einstieg vor Festanstellung: Entleiher setzen Zeitarbeitnehmer häufig probeweise ein, bevor sie eine Festanstellung anbieten. Nach Ablauf der Überlassung können Entleiher den Zeitarbeitnehmer direkt einstellen; AÜG §9 Abs. 1 Nr. 3 verbietet es dem Verleiher, diese sog. Abwerbung durch vertragliche Klauseln zu verhindern.
Spezialisierte Tätigkeiten in der IT und im Ingenieurwesen: Hochqualifizierte IT-Fachkräfte oder Ingenieure werden von spezialisierten Zeitarbeitsunternehmen verliehen, die in der Lage sind, Kandidaten mit seltenen Qualifikationen schnell zu vermitteln. Der Zeitarbeitsvertrag enthält in solchen Fällen präzise Tätigkeitsbeschreibungen und ggf. geheimhaltungsrechtliche Klauseln.
Öffentlicher Dienst und Behörden: Auch Behörden und öffentlich-rechtliche Institutionen setzen Zeitarbeitnehmer über Zeitarbeitsverträge nach AÜG ein, sofern tarifliche Öffnungsklauseln dies gestatten. Der Tarifvertrag der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthalten Regelungen zur Zeitarbeit in öffentlichen Einrichtungen.
Kombinierte Zeitarbeit und Werkvertrag: In komplexen Projekten setzen Unternehmen sowohl Zeitarbeitnehmer als auch Werkvertragsnehmer ein. Der Zeitarbeitsvertrag nach AÜG grenzt sich vom Werkvertrag nach BGB §631 dadurch ab, dass der Zeitarbeitnehmer dem Weisungsrecht des Entleihers unterliegt, während der Werkunternehmer eigenverantwortlich tätig ist.
Was gehört in Ihr Zeitarbeitsvertrag Deutschland (Arbeitnehmerüberlassung)?
Ein rechtlich wirksamer Zeitarbeitsvertrag in Deutschland muss alle Pflichtangaben des Nachweisgesetzes und des AÜG enthalten. Die folgenden Bestandteile sind zwingend erforderlich:
Angabe der AÜ-Erlaubnis (AÜG §1 Abs. 1 Satz 5): Der Zeitarbeitsvertrag muss ausdrücklich auf die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des Verleihers hinweisen, einschließlich Erlaubnisart, Erlaubnisbehörde (Bundesagentur für Arbeit) und Erlaubnisdatum. Fehlt diese Angabe, droht nach AÜG §16 Abs. 1 Nr. 1a ein Bußgeld. Die Erlaubnis wird auf Antrag bei der Agentur für Arbeit erteilt und muss jährlich verlängert werden.
Tätigkeitsbeschreibung und Einsatzbereich (NachwG §2 Abs. 1 Nr. 5, AÜG §11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1): Der Vertrag muss die Art der Tätigkeit, den Berufsbereich und — soweit vorhersehbar — den geplanten Entleiher oder zumindest die Branche des Entleihers benennen. Das BAG hat in BAG 10 AZR 486/08 klargestellt, dass eine zu vage Tätigkeitsbeschreibung im Zeitarbeitsvertrag das Direktionsrecht des Entleihers nicht wirksam begründen kann.
Vergütung und Equal-Pay nach AÜG §8: Der Zeitarbeitsvertrag muss die Vergütung spezifizieren. Nach AÜG §8 Abs. 1 hat der Zeitarbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Überlassungsdauer von neun Monaten beim selben Entleiher Anspruch auf Equal Pay — also die gleiche Vergütung wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Tarifverträge (iGZ-Tarifwerk, BAP/DGB-Tarifwerk) können von dieser Frist abweichen. Die Vergütung muss mindestens dem Mindestlohn nach MiLoG §1 entsprechen (12,82 Euro/Stunde ab 2025); für bestimmte Branchen gilt der Mindestlohn für Zeitarbeit nach dem AEntG-Tarifvertrag der Zeitarbeit.
Überlassungsdauer und Höchstgrenze (AÜG §1 Abs. 1b): Der Vertrag muss die vorgesehene Überlassungsdauer beim Entleiher oder den Hinweis enthalten, dass die gesetzliche Höchstdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten beim selben Entleiher nicht überschritten werden darf. Eine Überschreitung führt kraft Gesetzes zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher (§10 Abs. 1 AÜG).
Arbeitszeitregelung nach ArbZG: Der Zeitarbeitsvertrag muss die vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit ausweisen. Das ArbZG gilt uneingeschränkt: Höchstarbeitszeit 8 Stunden/Tag (§3 ArbZG), Mindestruhezeit 11 Stunden (§5 ArbZG). Beim Entleiher können abweichende Arbeitszeitregelungen gelten, soweit Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge dies gestatten.
Kündigungsfristen (BGB §622, AÜG §11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4): Der Zeitarbeitsvertrag muss die Kündigungsfristen benennen. Für den Verleiher gelten die gestaffelten Fristen nach BGB §622 Abs. 2 nach Betriebszugehörigkeit beim Verleiher. Während einer vereinbarten Probezeit gilt nach §622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Betriebsrat und Mitbestimmung (BetrVG §§99, 14 AÜG): Der Betriebsrat des Entleihers hat nach §14 Abs. 3 AÜG das Recht, die Übernahme von Leiharbeitnehmern zu verweigern, wenn ein betriebsverfassungsrechtlicher Grund nach §99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Dieses Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats des Entleihers ist im Zeitarbeitsvertrag zu berücksichtigen. Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster als Ausgangspunkt bereit; das geltende Tarifwerk (iGZ oder BAP) sollte vorab geprüft werden.
Sozialversicherung (SGB IV §7): Zeitarbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig beim Verleiher. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und zur Berufsgenossenschaft werden vom Verleiher abgeführt. Verwandte Dokumente: unbefristeter Arbeitsvertrag (BGB §611a) und selbstständiger Dienstvertrag (BGB §631) für den Vergleich zum Fremdpersonal-Einsatz.
Datenschutz nach DSGVO Art. 26 und BDSG §26: Verleiher und Entleiher sind in Bezug auf personenbezogene Daten des Zeitarbeitnehmers datenschutzrechtlich als getrennt Verantwortliche anzusehen. Sowohl der Verleiher als auch der Entleiher müssen die Informationspflichten nach DSGVO Art. 13 und BDSG §26 erfüllen.
So füllen Sie Ihr Zeitarbeitsvertrag Deutschland (Arbeitnehmerüberlassung) aus
Das Ausfüllen des Zeitarbeitsvertrags erfordert Angaben des Verleihers (Zeitarbeitsunternehmen) und muss alle Pflichtangaben nach NachwG und AÜG enthalten.
Erster Schritt: Verleiheridentität und AÜ-Erlaubnis. Tragen Sie den vollständigen Firmennamen des Verleihers mit Rechtsformzusatz (z.B. Müller Zeitarbeit GmbH), Sitz, Handelsregisternummer (Amtsgericht) sowie Nummer und Datum der AÜ-Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ein. Die AÜ-Erlaubnisbehörde ist immer die zuständige Agentur für Arbeit; die Erlaubnisnummer ist auf dem Bescheid vermerkt.
Zweiter Schritt: Arbeitnehmerdaten. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-Identifikationsnummer (11-stellige IdNr vom BZSt) und Sozialversicherungsnummer (von der Deutschen Rentenversicherung). Diese Daten sind für die korrekte Lohnabrechnung, Lohnsteuermeldung und Sozialversicherungsanmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger erforderlich.
Dritter Schritt: Tätigkeitsbeschreibung und Entleiherangaben. Tragen Sie die geplante Tätigkeit ein (z.B. Lagerfachkraft, IT-Systemadministratorin, Buchhalter). Sofern der Entleiher bereits bekannt ist, nennen Sie Firma und Branche des Entleihers. Falls noch kein konkreter Entleiher feststeht, ist zumindest die Branche zu benennen.
Vierter Schritt: Vergütung und Tarifwerk. Tragen Sie den Bruttostundenlohn oder das Bruttomonatsentgelt ein und geben Sie das anwendbare Tarifwerk an (iGZ-Entgelttarifvertrag oder BAP/DGB-Tarifvertrag). Mindestlohn 2025: 12,82 Euro/Stunde. Equal-Pay-Hinweis nach AÜG §8: Notieren Sie den Zeitpunkt, ab dem Equal Pay greift (9 Monate ununterbrochene Überlassung beim selben Entleiher, ggf. abweichende Tarifzeiträume).
Fünfter Schritt: Überlassungsdauer. Geben Sie die vorgesehene Überlassungsdauer beim ersten Entleiher an. Weisen Sie im Vertrag ausdrücklich auf die 18-Monatshöchstgrenze nach AÜG §1 Abs. 1b hin. Bei Überschreitung: Arbeitnehmer muss innerhalb eines Monats der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher widersprechen.
Sechster Schritt: Arbeitszeit und Urlaubsanspruch. Regelarbeitszeit in Stunden pro Woche; Mindestjahresurlaub nach BUrlG §3 (20 Werktage bei 5-Tage-Woche); etwaige tarifliche Urlaubsansprüche nach iGZ/BAP-Tarifvertrag.
Siebter Schritt: Schriftform und Unterzeichnung. Der Zeitarbeitsvertrag bedarf der Schriftform (§11 Abs. 1 AÜG i.V.m. NachwG §2). Beide Parteien — Verleiher und Zeitarbeitnehmer — müssen das Dokument eigenhändig unterzeichnen. Jede Partei erhält eine eigenhändig unterzeichnete Originalausfertigung.
Nach Unterzeichnung: Jede Partei erhält eine Originalausfertigung. Der Verleiher muss den Vertrag für Prüfzwecke der Bundesagentur für Arbeit mindestens zwei Jahre aufbewahren (AÜG §17).
Rechtliche Anforderungen für Zeitarbeitsvertrag Deutschland (Arbeitnehmerüberlassung)
Die rechtlichen Anforderungen an den Zeitarbeitsvertrag in Deutschland sind im AÜG, BGB, NachwG und den einschlägigen Tarifverträgen geregelt.
Erlaubnispflicht nach AÜG §1: Das gewerbsmäßige Verleihen von Arbeitnehmern ist nach AÜG §1 Abs. 1 erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag. Fehlt die Erlaubnis, ist der Überlassungsvertrag nach §9 Nr. 1 AÜG unwirksam; zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis (§10 Abs. 1 AÜG). Bußgelder bei fehlendem Erlaubnis: bis zu 30.000 Euro (§16 Abs. 1 AÜG).
Schriftformerfordernis (AÜG §11 Abs. 1 Satz 1): Der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher sowie der Zeitarbeitsvertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitnehmer bedürfen der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Zeitarbeitsvertrag ist formunwirksam; es entsteht dennoch ein faktisches Arbeitsverhältnis, das nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses abzuwickeln ist.
Equal Pay und Equal Treatment nach AÜG §8: Nach AÜG §8 Abs. 1 hat der Zeitarbeitnehmer Anspruch auf Gleichbehandlung hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen (Vergütung, Urlaubsdauer, Arbeitszeit, Pausen) des Entleiherbetriebs nach einer Überlassungsdauer von neun Monaten beim selben Entleiher. Abweichungen durch Tarifvertrag (iGZ oder BAP/DGB) sind zulässig, müssen aber schriftlich vereinbart sein.
Überlassungshöchstdauer (AÜG §1 Abs. 1b): Gesetzliche Höchstdauer 18 Monate beim selben Entleiher. Überschreitung: gesetzliches Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit Entleiher (§10 Abs. 1 AÜG). Tarifliche Abweichung: durch Tarifvertrag auf Entleiherseite können längere Dauern vereinbart werden. Abrufarbeit-Besonderheiten nach BGB §12 AÜG.
Mindestlohn und Branchenzuschläge: Der allgemeine Mindestlohn nach MiLoG §1 (12,82 Euro/Stunde ab 2025) gilt uneingeschränkt. In bestimmten Entleiherbranchen gelten höhere Mindestlöhne: Mindestlohn Zeitarbeit nach AEntG-Tarifvertrag; Branchenzuschläge in der Metall- und Elektroindustrie, im Chemiebereich, in der Energiewirtschaft und anderen Branchen nach gesonderten Tarifverträgen zwischen iGZ/BAP und den Einzelgewerkschaften.
Betriebsrat des Entleihers (BetrVG §14, AÜG §14 Abs. 3): Der Betriebsrat des Entleihers hat das Zustimmungsverweigerungsrecht nach BetrVG §99 Abs. 2 Nr. 1 bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern. Der Entleiher muss den Betriebsrat vor dem Einsatz des Zeitarbeitnehmers nach §99 Abs. 1 BetrVG unterrichten und um Zustimmung ersuchen. Ein Verstoß macht den Einsatz rechtswidrig.
Häufige Fehler bei Ihrem Zeitarbeitsvertrag Deutschland (Arbeitnehmerüberlassung)
Häufige Fehler beim Zeitarbeitsvertrag in Deutschland können zu Bußgeldern, einem ungewollten Entstehen von Arbeitsverhältnissen mit dem Entleiher und erheblichen Haftungsrisiken führen.
Fehlende oder abgelaufene AÜ-Erlaubnis: Der schwerwiegendste Fehler ist der Einsatz ohne gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit. Die Erlaubnis muss jährlich verlängert werden (AÜG §2 Abs. 5). Viele Verleiher übersehen den Verlängerungstermin; das Resultat: sämtliche laufenden Überlassungsverträge werden nach §9 Nr. 1 AÜG unwirksam, und mit allen betroffenen Zeitarbeitnehmern entstehen gesetzlich Arbeitsverhältnisse mit dem Entleiher.
Überschreitung der 18-Monatshöchstgrenze: Verleiher und Entleiher verlieren manchmal den Überblick über die kumulierte Überlassungsdauer beim selben Entleiher. Eine Überschreitung von 18 Monaten führt zwingend zu einem gesetzlichen Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, es sei denn, der Arbeitnehmer widerspricht. Verleihunternehmen sollten die Überlassungsdauer für jeden Zeitarbeitnehmer aktiv überwachen.
Missachtung des Equal-Pay-Anspruchs nach AÜG §8: Verleiher zahlen oft nicht automatisch Equal Pay nach neun Monaten oder versäumen es, den Entleiher rechtzeitig nach Vergütungsdaten vergleichbarer Stammarbeitnehmer zu befragen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 13.03.2013, 5 AZR 954/11) hat klargestellt, dass der Verleiher bei Nichterfüllung des Equal-Pay-Anspruchs schadensersatzpflichtig ist.
Unzulässige Klauseln, die Übernahme durch Entleiher verbieten: Nach AÜG §9 Abs. 1 Nr. 3 sind Vereinbarungen, die den Zeitarbeitnehmer daran hindern, nach dem Ende der Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher einzugehen, unwirksam. Solche sog. Anti-Abwerbeklauseln finden sich in vielen älteren Zeitarbeitsverträgen und sind nichtig.
Fehlende Unterrichtung des Betriebsrats des Entleihers: Entleiher, die Leiharbeitnehmer einsetzen, ohne ihren Betriebsrat nach BetrVG §99 um Zustimmung zu ersuchen, riskieren ein Einstellungsverbot seitens des Betriebsrats (§101 BetrVG). Dies kann dazu führen, dass der Einsatz des Zeitarbeitnehmers vorläufig untersagt wird.
Verwechslung mit Scheinselbständigkeit: Unternehmen, die Selbständige (Freelancer) einsetzen, ohne einen AÜ-Vertrag abzuschließen, riskieren eine Umqualifizierung als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung durch die Deutsche Rentenversicherung oder das Hauptzollamt. Dies führt zu Nachzahlungspflichten für Sozialversicherungsbeiträge der vergangenen vier Jahre sowie zu erheblichen Bußgeldern nach §16 AÜG.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §23 KSchGDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Jedes Unternehmen, das gewerbsmäßig Arbeitnehmer an Dritte verleiht, benötigt nach AÜG §1 Abs. 1 eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜ-Erlaubnis) der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Erlaubnis wird zunächst befristet auf ein Jahr erteilt und kann auf Antrag verlängert werden; bei dauerhaft zuverlässigem Betrieb wird sie unbefristet erteilt (AÜG §2 Abs. 5). Der Antrag muss Nachweise über Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und geordnete Beschäftigungsbedingungen enthalten. Fehlt die Erlaubnis, ist der Überlassungsvertrag nach AÜG §9 Nr. 1 unwirksam; zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis (AÜG §10 Abs. 1). Die Bundesagentur für Arbeit überwacht die Einhaltung des AÜG; Ordnungswidrigkeiten können nach AÜG §16 mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Equal Pay (Gleichstellung hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen) bedeutet, dass Zeitarbeitnehmer nach AÜG §8 Abs. 1 nach einer ununterbrochenen Überlassungsdauer von neun Monaten beim selben Entleiher Anspruch auf dieselbe Vergütung und dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen (Urlaub, Arbeitszeit, Pausen) haben wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Vergleichbar sind Stammarbeitnehmer, die eine ähnliche Tätigkeit in derselben oder einer vergleichbaren Stelle ausüben. Equal-Pay-Abweichungen durch Tarifvertrag sind zulässig: Das iGZ-Tarifwerk und das BAP/DGB-Tarifwerk erlauben in den ersten Wochen eine Vergütung unterhalb des Equal-Pay-Niveaus gegen Branchenzuschläge. Missachtet der Verleiher den Equal-Pay-Anspruch, ist er dem Zeitarbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig (BAG 13.03.2013, 5 AZR 954/11).
Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer beträgt nach AÜG §1 Abs. 1b 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher. Unterbrechungen von weniger als drei Monaten werden bei der Berechnung der kumulierten Überlassungsdauer nicht angerechnet. Wird die Höchstdauer überschritten, entsteht nach AÜG §10 Abs. 1 kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Entleiher — es sei denn, der Arbeitnehmer erklärt innerhalb eines Monats nach Überschreitung schriftlich gegenüber dem Entleiher seinen Widerspruch. Tarifverträge auf Entleiherseite können längere Überlassungsdauern zulassen; auf Verleihseite kann durch Tarifvertrag (z.B. iGZ-Manteltarifvertrag) die Neunmonatsfrist für Equal Pay verlängert werden. Zusätzlich muss der Verleiher die Anforderungen des NachwG §2 einhalten und dem Zeitarbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag eine vollständige Niederschrift aushändigen; bei Verletzung droht nach AÜG §16 ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro. Die Bundesagentur für Arbeit überprüft die Vertragsgestaltung bei der Erlaubniserteilung.
Ja. Der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG §1 gilt für Zeitarbeitnehmer gegenüber dem Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen), wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher muss länger als sechs Monate bestanden haben (§1 Abs. 1 KSchG), und im Betrieb des Verleihers müssen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein (§23 Abs. 1 KSchG). Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 18.10.2012 (2 AZR 484/11) klargestellt, dass für die Berechnung des Schwellenwerts auch gerade verliehene Arbeitnehmer mitzählen. Gegenüber dem Entleiher besteht kein direktes Kündigungsschutzverhältnis, da der Zeitarbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher hat — es sei denn, ein solches ist kraft Gesetzes entstanden (Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer nach §10 AÜG).
Ja. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs hat nach BetrVG §99 Abs. 1 ein Unterrichtungs- und Zustimmungsrecht bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern. Der Entleiher muss den Betriebsrat vor dem Einsatz eines jeden Zeitarbeitnehmers unterrichten und seine Zustimmung einholen. Nach AÜG §14 Abs. 3 kann der Betriebsrat des Entleihers die Zustimmung verweigern, wenn ein Verweigerungsgrund nach BetrVG §99 Abs. 2 vorliegt — etwa wenn durch den Einsatz des Leiharbeitnehmers Stammarbeitnehmer entlassen werden sollen oder die Einstellung gegen eine Betriebsvereinbarung verstößt. Zusätzlich hat der Betriebsrat des Verleihers nach BetrVG §7 ein passives Wahlrecht für Zeitarbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb des Verleihers eingesetzt werden. Im Streitfall entscheidet das zuständige Arbeitsgericht (§2 ArbGG). Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 2 AZR 484/11 sowie in weiteren Entscheidungen zur Zeitarbeit grundlegende Fragen des Equal Pay und der Überlassungsdauer verbindlich geklärt und damit Rechtssicherheit für Verleiher geschaffen.
Das AÜG §11 Abs. 1 Satz 1 schreibt vor, dass der Zeitarbeitsvertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitnehmer der Schriftform bedarf. Ein mündlich geschlossener Zeitarbeitsvertrag ist formmangelhaft; nach den allgemeinen Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses (faktisches Arbeitsverhältnis) entstehen dennoch Ansprüche beider Seiten für die geleistete Arbeitszeit. Besonders problematisch ist der fehlende schriftliche Hinweis auf die AÜ-Erlaubnis nach AÜG §1 Abs. 1 Satz 5: Fehlt dieser Hinweis, kann die Bundesagentur für Arbeit das Fehlen als Verstoß werten und Bußgelder nach §16 Abs. 1 AÜG von bis zu 30.000 Euro verhängen. Verleiher sollten stets darauf bestehen, den Zeitarbeitsvertrag vor dem ersten Arbeitstag des Zeitarbeitnehmers schriftlich abzuschließen und beide Originalausfertigungen zu unterzeichnen.
In der deutschen Zeitarbeitsbranche gelten hauptsächlich zwei Tarifwerke: das Tarifwerk des iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) zusammen mit dem DGB und das Tarifwerk des BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) ebenfalls mit dem DGB. Beide Tarifwerke decken Entgelt (Entgelttarifvertrag), Mantelbedingungen (Manteltarifvertrag) und Branchenzuschläge ab. Die Branchenzuschlag-Tarifverträge regeln Zuschläge für Zeitarbeitnehmer, die in bestimmten Entleiherbranchen (Metall und Elektro, Chemie, Energie, Kunststoff, Papier, Holz) eingesetzt werden, und ermöglichen eine schrittweise Annäherung an das Equal-Pay-Niveau der Stammarbeitnehmer. Für Entleiher im öffentlichen Dienst gelten der TVöD und der TV-L, wobei Zeitarbeit in diesen Bereichen durch spezifische Regelungen eingeschränkt ist. Verleiher müssen in ihrem Zeitarbeitsvertrag angeben, ob und welches Tarifwerk anwendbar ist.
Ja. Nach AÜG §9 Abs. 1 Nr. 3 sind Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher, die die Übernahme des Zeitarbeitnehmers durch den Entleiher nach Ende der Überlassung verhindern oder erschweren, unwirksam. Sog. Anti-Abwerbeklauseln oder Übernahmeverbote sind nichtig. Der Entleiher darf also jederzeit einem Zeitarbeitnehmer eine direkte Festanstellung anbieten, und der Zeitarbeitnehmer ist frei, diese anzunehmen — auch wenn sein Zeitarbeitsvertrag mit dem Verleiher noch läuft (in diesem Fall mit der entsprechenden Kündigungsfrist). Der Verleiher darf für die Vermittlung (Überlassung zum Zweck der Einstellung) eine Vermittlungsprovision verlangen, wenn dies im Überlassungsvertrag mit dem Entleiher ausdrücklich vereinbart wurde; die Höhe ist gesetzlich nicht geregelt. Außerdem kann bei Verletzung der Unterrichtungspflicht nach §14 Abs. 3 AÜG der Betriebsrat des Entleihers die Zustimmung verweigern und die Überlassung faktisch blockieren, bis die Informationspflicht nachgeholt ist. Das Arbeitsgericht kann im Eilverfahren nach §23 BetrVG eingeschaltet werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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