Antrag auf Personalausweis Deutschland (PAuswG § 1, § 5)
Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES PERSONALAUSWEISES
Gemäß Personalausweisgesetz (PAuswG) § 1, § 5 und § 7
An: [Passbehoerde]
Datum: [Antragsdatum]
Personalien des Antragstellers
1. Personalien
Vollständiger Name: [Antragsteller Name] Geburtsname: [Geburtsname] Doktorgrad: [Doktorgrad] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort: [Geburtsort] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit]
Anschrift des Hauptwohnsitzes (nach Bundesmeldegesetz § 21): [Wohnsitz]
Körpergröße: [Groesse] cm Augenfarbe: [Augenfarbe]
Ausweis-Variante und Antragsgrund
2. Beantragte Ausweis-Variante
Gewählte Variante: [Ausweis Variante] Grund des Antrags: [Antragsgrund] Bisherige Personalausweisnummer (sofern vorhanden): [Vorherige Nummer]
Online-Ausweisfunktion (eID) aktivieren: [Eid Aktivierung]
Erklärung des Antragstellers
3. Erklärung
Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben nach § 271 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sind und zur Versagung der Personalausweis-Ausstellung nach Personalausweisgesetz § 6 Abs. 7 führen können.
Ich willige in die Erfassung des biometrischen Lichtbilds nach ICAO 9303-Norm und der Fingerabdrücke beider Zeigefinger nach Verordnung (EU) 2019/1157 ein. Die Datenverarbeitung erfolgt nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 9 und PAuswG § 5 Abs. 9. Die biometrischen Daten werden ausschließlich im RFID-Chip des Personalausweises gespeichert.
Unterschrift
Ort, Datum: ___________________________
Unterschrift des Antragstellers: _________________________________ [Antragsteller Name]
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Personalausweis Deutschland (PAuswG § 1, § 5)?
Die Personalausweispflicht nach PAuswG § 1 Abs. 1 verpflichtet jeden deutschen Staatsangehörigen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen. Der Personalausweis dient nach PAuswG § 5 Abs. 1 dem Identitätsnachweis bei Behörden, Banken, Notaren und im privaten Geschäftsverkehr; die elektronische Online-Ausweisfunktion ermöglicht nach PAuswG § 18 die digitale Identitätsprüfung gegenüber zertifizierten Diensteanbietern. Der reguläre Personalausweis hat nach PAuswG § 6 Abs. 1 eine Gültigkeit von zehn Jahren bei volljährigen Antragstellern und sechs Jahren bei Personen unter 24.
Die Pflichtangaben auf dem Personalausweis-Antrag umfassen nach PAuswG § 5 Abs. 2 den Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad (auf Wunsch), Tag und Ort der Geburt, Lichtbild, Größe, Augenfarbe, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Seriennummer, Tag des Ablaufs sowie die Unterschrift. Anders als beim Reisepass nach Passgesetz (PassG) sind die Fingerabdrücke beim Personalausweis nach PAuswG § 5 Abs. 9 grundsätzlich freiwillig erfassbar; seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes vom 21. Juni 2017 werden Fingerabdrücke jedoch im EU-konformen Verfahren ab Lebensalter sechs Jahren regelmäßig erfasst und im Chip gespeichert.
Die zuständige oberste Bundesbehörde ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) in Berlin, das die Personalausweis-Richtlinien erlässt und die Bundesdruckerei beaufsichtigt. Die operative Bearbeitung obliegt nach PAuswG § 7 den Personalausweisbehörden der Kommunen — Bürgerämter, Einwohnermeldeämter — die nach PAuswG die Identität prüfen, biometrische Daten erfassen und den Antrag an die Bundesdruckerei zur Personalisierung übermitteln. Verwandte Dokumente sind der Antrag auf Reisepass nach Passgesetz (PassG) für Reisen außerhalb der EU sowie das Führungszeugnis nach Bundeszentralregistergesetz (BZRG) § 30 für Vorlagen bei Arbeitgebern.
Die Personalausweisgebühr beträgt nach Allgemeiner Gebührenverordnung zum Pass- und Personalausweisrecht (PAuswV) für volljährige Antragsteller 37,00 Euro für die zehnjährige Gültigkeit und 22,80 Euro für den sechsjährigen Personalausweis bei Antragstellern unter 24. Bei Verlust oder Diebstahl gelten zusätzliche Gebühren, die je nach Kommune unterschiedlich ausfallen. Die Bearbeitungszeit beträgt regulär drei bis vier Wochen, da die Bundesdruckerei das Dokument nach gesicherten Verfahren personalisiert; ein vorläufiger Personalausweis nach PAuswG § 6 Abs. 4 mit dreimonatiger Gültigkeit kann direkt vor Ort gefertigt werden, wenn ein dringender Identitätsnachweis erforderlich ist. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) überwachen die Datenschutzkonformität der elektronischen Funktionen.
Wann brauchen Sie Antrag auf Personalausweis Deutschland (PAuswG § 1, § 5)?
Der Antrag auf Personalausweis wird in Deutschland in mehreren typischen Lebenslagen erforderlich, die sich aus der Pflicht nach Personalausweisgesetz (PAuswG) § 1 Abs. 1 ergeben. Diese Pflicht besteht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr für jeden deutschen Staatsangehörigen, der seinen Hauptwohnsitz nach Bundesmeldegesetz (BMG) § 21 in Deutschland hat oder als Auslandsdeutscher einen Personalausweis beantragen möchte.
Erste Situation — Erstantrag mit Erreichung der Personalausweispflicht: Mit Vollendung des 16. Lebensjahres muss jeder deutsche Staatsangehörige einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen. Eltern beantragen für ihre Kinder bereits ab dem Säuglingsalter den Personalausweis als optionalen Identitätsnachweis bei Reisen oder Behördengängen; nach PAuswG § 1 Abs. 2 ist der Personalausweis für Kinder unter 16 Jahren freiwillig. Die Antragstellung erfolgt persönlich beim Bürgeramt der Heimatkommune nach PAuswG § 7. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung beider sorgeberechtigten Elternteile nach Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1626 erforderlich.
Zweite Situation — Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeit: Personalausweise haben nach PAuswG § 6 Abs. 1 eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren (sechs Jahre bei Antragstellern unter 24). Da viele Behörden, Banken und Vertragspartner einen gültigen Ausweis verlangen, sollten Antragsteller etwa zwei bis drei Monate vor Ablauf einen neuen Personalausweis beantragen. Eine Verlängerung des bestehenden Dokuments ist nicht möglich; ein neuer Antrag ist stets erforderlich. Die Bearbeitungszeit beträgt nach Auskunft der Bundesdruckerei drei bis vier Wochen.
Dritte Situation — Verlust, Diebstahl oder Beschädigung: Bei Abhandenkommen des Personalausweises ist nach PAuswG § 26 unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Personalausweisbehörde — und im Fall des Diebstahls auch bei der Polizei — zu erstatten. Die Personalausweisnummer wird im Bundesweiten Sperrlisten-Register vom Bundesverwaltungsamt (BVA) gesperrt; die Online-Ausweisfunktion (eID) wird nach PAuswG § 18 deaktiviert. Anschließend ist beim Bürgeramt ein neuer Antrag zu stellen. Bei Beschädigung — etwa eingerissene Karte, defekter RFID-Chip — gilt der Personalausweis als ungültig.
Vierte Situation — Namensänderung nach Eheschließung, Scheidung oder Adoption: Nach BGB § 1355 können Ehegatten den Familiennamen wählen; nach BGB § 1757 erhält das adoptierte Kind den Namen der Annehmenden. Eine Namensänderung führt zur Ungültigkeit des bisherigen Personalausweises, da der Eintrag nicht mehr den amtlichen Personenstandsdaten beim Standesamt nach Personenstandsgesetz (PStG) § 1 entspricht. Ein neuer Antrag mit aktueller Namensführung — belegt durch Eheurkunde, Scheidungsurteil oder Adoptionsbeschluss — muss bei der Personalausweisbehörde gestellt werden.
Fünfte Situation — Auslandsaufenthalt und Antrag bei Botschaft oder Konsulat: Auslandsdeutsche, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, beantragen den Personalausweis nach PAuswG § 7 Abs. 4 bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Das Auswärtige Amt (AA) koordiniert das Netzwerk der Botschaften und Generalkonsulate; die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise sechs bis zehn Wochen. Für die Antragstellung ist die Vorlage einer Wohnsitzbestätigung des Auslandswohnortes oder einer Meldebescheinigung des deutschen Konsulats erforderlich.
Sechste Situation — Aktivierung oder Wiederfreischaltung der Online-Ausweisfunktion: Bei alten Personalausweisen ohne aktivierte eID-Funktion oder bei deaktivierten Online-Funktionen kann ein neuer Personalausweis-Antrag nach PAuswG § 18 mit Aktivierung der Online-Ausweisfunktion gestellt werden. Die Bundesdruckerei sendet einen Aktivierungs-PIN-Brief separat per Post; die Online-Ausweisfunktion ermöglicht digitale Identitätsprüfung gegenüber öffentlichen Behörden über das Portal Bund.de und gegenüber zertifizierten Diensteanbietern wie der Steuer-Identifikationsnummer-Anwendung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Forms-legal.com bietet eine Vorlage zur Antragsvorbereitung mit allen erforderlichen Pflichtangaben.
Was gehört in Ihr Antrag auf Personalausweis Deutschland (PAuswG § 1, § 5)?
Der Antrag auf Personalausweis in Deutschland enthält verschiedene Pflichtbestandteile, die nach Personalausweisgesetz (PAuswG) § 5 für die rechtswirksame Ausstellung des Dokuments unverzichtbar sind. Fehlen einzelne Elemente, wird der Antrag von der Personalausweisbehörde zurückgewiesen oder nicht zur Bundesdruckerei weitergeleitet.
Persönliche Pflichtangaben des Antragstellers nach PAuswG § 5 Abs. 2: Vollständiger Vor- und Familienname, Geburtsname (sofern abweichend), Doktorgrad (auf Wunsch), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Größe, Augenfarbe, Wohnsitz nach Bundesmeldegesetz (BMG) § 21 und Staatsangehörigkeit. Bei Doppelstaatsangehörigkeit ist nach Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) § 25 die deutsche Staatsangehörigkeit primär einzutragen. Antragsteller können nach PAuswG § 5 Abs. 4 freiwillig auch ihre Religionszugehörigkeit oder Künstlernamen erfassen lassen, sofern diese im Personenstandsregister beim Standesamt nach Personenstandsgesetz (PStG) eingetragen sind.
Biometrisches Lichtbild nach ICAO 9303-Norm: Das Foto muss aktuell sein (nicht älter als sechs Monate), in Farbe, mit einer Größe von 35 mm × 45 mm, Gesicht frontal und neutral ausgerichtet, ohne Lächeln oder geschlossene Augen, mit gleichmäßigem Hintergrund (hellgrau oder weiß), ohne Brille mit Reflexen oder Kopfbedeckung außer aus religiösen Gründen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und die Bundesdruckerei stellen Mustertafeln mit zulässigen und unzulässigen Beispielen bereit. Die Bundesdruckerei verwirft nicht-konforme Fotos automatisch und fordert Nachreichung.
Fingerabdrücke nach EU-Verordnung 2019/1157: Seit August 2021 werden bei jedem Personalausweis-Antrag in Deutschland die Fingerabdrücke beider Zeigefinger nach Verordnung (EU) 2019/1157 elektronisch erfasst und im RFID-Chip gespeichert. Die Erfassung erfolgt direkt im Bürgeramt durch zertifizierte Scanner. Antragsteller unter sechs Jahren sind nach PAuswG § 5 Abs. 9 von der Fingerabdruckpflicht befreit. Die Daten werden ausschließlich auf dem Chip des Personalausweises gespeichert und nicht in zentralen Datenbanken vorgehalten.
Eigenhändige Unterschrift in der Antragszeile: Volljährige Antragsteller unterschreiben den Antrag persönlich vor dem Sachbearbeiter; bei Minderjährigen ab sechs Jahren wird die Unterschrift erfasst. Nach BGB § 1626 unterzeichnen bei Minderjährigen beide sorgeberechtigte Elternteile zusätzlich; Alleinsorgende legen einen Sorgerechtsnachweis (Geburtsurkunde, Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts oder Negativbescheinigung des Jugendamts nach Sozialgesetzbuch VIII) vor.
Online-Ausweisfunktion (eID) nach PAuswG § 18: Der Personalausweis enthält eine elektronische Online-Ausweisfunktion, die nach PAuswG § 18 die digitale Identitätsprüfung gegenüber öffentlichen Behörden und zertifizierten Diensteanbietern ermöglicht. Bei der Antragstellung kann der Bürger nach PAuswG § 10 entscheiden, ob die eID-Funktion aktiviert oder deaktiviert ausgeliefert wird; die Aktivierung kann später jederzeit beim Bürgeramt nachgeholt werden. Der Aktivierungs-PIN-Brief wird per Post versandt; die Bundesdruckerei und die Personalausweisbehörde verwenden gesicherte Übertragungswege.
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit: Antragsteller müssen die deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen, etwa durch den vorherigen Personalausweis, den Reisepass nach PassG, die Geburtsurkunde mit Eintrag der deutschen Staatsangehörigkeit beider Elternteile nach RuStAG § 4 oder bei eingebürgerten Personen die Einbürgerungsurkunde nach Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 9. Bei Spätaussiedlern ist die Bescheinigung nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG) § 15 erforderlich.
Persönliche Erscheinungspflicht und Antragsformular: Das Antragsformular wird vom Bürgeramt gestellt; eine Vorab-Befüllung über die Webseite der jeweiligen Stadt ist möglich. Der Termin zur persönlichen Vorsprache ist zwingend nach PAuswG § 7. Online-Anträge ohne persönliche Vorsprache sind in Deutschland nicht zulässig. Die Personalausweisbehörde gleicht die Daten mit dem Melderegister nach BMG § 17 ab und prüft die Identität anhand des bisherigen Personalausweises oder anderer amtlicher Identitätsdokumente.
Gebührenzahlung nach Allgemeiner Gebührenverordnung (PAuswV): Volljährige zahlen 37,00 Euro für den Zehnjahres-Ausweis, unter 24-Jährige 22,80 Euro für den Sechsjahres-Ausweis. Bei vorläufigem Personalausweis nach PAuswG § 6 Abs. 4 — 10,00 Euro. Die Zahlung erfolgt direkt im Bürgeramt per EC-Karte, Bargeld oder in einigen Kommunen per Lastschrift. Belege werden der Personalakte beigefügt. Das Portal forms-legal.com stellt eine Antragsvorlage mit allen Pflichtangaben in der von der Bundesdruckerei vorgesehenen Reihenfolge bereit. Verwandte Dokumente sind der Antrag auf Reisepass nach PassG für Reisen außerhalb der EU sowie das Führungszeugnis nach Bundeszentralregistergesetz (BZRG) § 30 für Vorlagen bei Arbeitgebern.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Personalausweis Deutschland (PAuswG § 1, § 5) aus
Der Antrag auf Personalausweis in Deutschland erfordert eine sorgfältige Vorbereitung mehrerer Unterlagen und das persönliche Erscheinen beim zuständigen Bürgeramt. Nachfolgend die einzelnen Bearbeitungsschritte vom Termin bis zur Abholung des fertigen Dokuments mit aktivierter Online-Ausweisfunktion.
Schritt 1 — Termin beim zuständigen Bürgeramt vereinbaren: Recherchieren Sie online die Webseite Ihrer Stadt oder Gemeinde — etwa berlin.de/bürgerämter, münchen.de/bürgerbüro, hamburg.de/bezirksämter — und buchen Sie einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Wartezeiten betragen in Großstädten häufig mehrere Wochen; in kleineren Gemeinden ist eine Vorsprache ohne Voranmeldung manchmal möglich. Ohne Termin werden Anträge in der Regel nicht angenommen, da die Erfassung von Lichtbild und Fingerabdrücken Zeit am Schalter beansprucht.
Schritt 2 — Biometrisches Lichtbild anfertigen lassen: Lassen Sie ein passgerechtes Foto bei einem Berufsfotografen anfertigen, der die Anforderungen nach ICAO 9303-Norm und der Bundesdruckerei kennt. Größe: 35 × 45 mm, frontale Aufnahme, neutraler Gesichtsausdruck, geschlossener Mund, geöffnete Augen, kein Lächeln, hellgrauer oder weißer Hintergrund. Das Foto darf nicht älter als sechs Monate sein. Alternativ verfügen viele Bürgerämter über Fotoautomaten am Standort; das Foto wird dann direkt vor Ort digitalisiert.
Schritt 3 — Erforderliche Dokumente zusammenstellen: Mitzubringen sind der bisherige gültige oder abgelaufene Personalausweis oder Reisepass nach PassG, die Geburtsurkunde mit Eintrag der deutschen Staatsangehörigkeit nach Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) § 4, ggf. Eheurkunde nach BGB § 1310 bei Namensänderung, Scheidungsurteil nach BGB § 1564 oder Adoptionsbeschluss nach BGB § 1755. Bei Minderjährigen Geburtsurkunde des Kindes, gültige Personalausweise beider sorgeberechtigten Elternteile und Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts bei Alleinsorge.
Schritt 4 — Antragsformular vorab ausfüllen: Viele Kommunen bieten online Vorab-Formulare auf ihren Webseiten an. Tragen Sie die Pflichtangaben nach Personalausweisgesetz (PAuswG) § 5 ein: vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, akademischer Grad (optional). Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben es noch nicht — die Unterschrift erfolgt vor dem Sachbearbeiter im Bürgeramt.
Schritt 5 — Persönliche Vorsprache im Bürgeramt: Erscheinen Sie pünktlich zum vereinbarten Termin mit allen Unterlagen. Der Sachbearbeiter prüft die Identität, gleicht die Daten mit dem Melderegister nach Bundesmeldegesetz (BMG) § 21 ab, scannt das Lichtbild und nimmt Fingerabdrücke beider Zeigefinger nach Verordnung (EU) 2019/1157 elektronisch ab. Sie unterschreiben den Antrag eigenhändig vor dem Sachbearbeiter; die Unterschrift wird ebenfalls digitalisiert und im Chip gespeichert.
Schritt 6 — Entscheidung über Aktivierung der Online-Ausweisfunktion (eID): Nach PAuswG § 10 können Sie bei der Antragstellung wählen, ob die elektronische Online-Ausweisfunktion aktiviert oder deaktiviert ausgeliefert wird. Eine Aktivierung empfiehlt sich für Online-Behördengänge wie elektronische Steuererklärungen über ELSTER beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Bafög-Anträge, Rentenversicherungsdienste oder den digitalen Führerscheinabruf beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Eine spätere Aktivierung beim Bürgeramt ist jederzeit möglich.
Schritt 7 — Gebührenzahlung und Bestätigung: Zahlen Sie die Gebühr nach Allgemeiner Gebührenverordnung (PAuswV): 37,00 Euro für volljährige Antragsteller, 22,80 Euro für unter 24-Jährige. Sie erhalten eine Antragsbestätigung mit Kennnummer und voraussichtlichem Abholdatum. Der Aktivierungs-PIN-Brief für die Online-Ausweisfunktion wird separat per Post von der Bundesdruckerei versandt — bewahren Sie diesen sicher auf.
Schritt 8 — Abholung des fertigen Personalausweises: Nach drei bis vier Wochen erhalten Sie eine Benachrichtigung der Personalausweisbehörde. Holen Sie den Personalausweis persönlich ab; in manchen Kommunen ist Vollmachtsvertretung möglich, wenn schriftliche Vollmacht und der Personalausweis des Bevollmächtigten vorgelegt werden. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren muss ein sorgeberechtigter Elternteil zur Abholung erscheinen. Prüfen Sie sofort vor Ort die Eintragungen auf Richtigkeit; spätere Korrekturen erfolgen nur durch Neuausstellung mit erneuter Gebühr. Beim ersten Einsatz der Online-Ausweisfunktion benötigen Sie den AusweisApp2-Software des Bundes und einen NFC-fähigen Kartenleser oder ein NFC-Smartphone.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Personalausweis Deutschland (PAuswG § 1, § 5)
Der Antrag auf Personalausweis in Deutschland unterliegt einer Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen, deren Einhaltung für die rechtswirksame Ausstellung des Dokuments unverzichtbar ist. Verstöße gegen diese Voraussetzungen führen zur Ablehnung oder zur Nichtigkeit des Antrags durch die Personalausweisbehörde.
Personalausweispflicht nach PAuswG § 1 Abs. 1: Jeder deutsche Staatsangehörige ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nach PassG zu besitzen. Verstöße gegen die Personalausweispflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit nach PAuswG § 32 dar und können mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro geahndet werden. Die Pflicht entfällt bei Auslandsdeutschen mit Hauptwohnsitz im Ausland; sie können dennoch nach PAuswG § 7 Abs. 4 freiwillig einen deutschen Personalausweis bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen.
Persönliche Antragstellung nach PAuswG § 7: Der Antrag auf Personalausweis ist persönlich beim Bürgeramt der Heimatkommune zu stellen; eine schriftliche Antragstellung per Post oder vollständig digital ist nach geltendem Recht nicht zulässig. Diese Pflicht zur Vorsprache dient der Identitätsprüfung und der Erfassung der biometrischen Merkmale (Lichtbild, Fingerabdrücke), die nach Verordnung (EU) 2019/1157 für alle Personalausweise der EU-Mitgliedstaaten verpflichtend sind.
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAG § 4: Nur deutsche Staatsangehörige können einen Personalausweis nach PAuswG § 1 erhalten. Der Nachweis erfolgt durch den bisherigen Personalausweis, den Reisepass nach PassG, die Geburtsurkunde mit Staatsangehörigkeitseintrag oder bei eingebürgerten Personen durch die Einbürgerungsurkunde nach Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 9. Bei Spätaussiedlern ist die Bescheinigung nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG) § 15 vorzulegen.
Zustimmungserfordernis bei Minderjährigen nach BGB § 1626: Für Minderjährige ist die Zustimmung beider sorgeberechtigten Elternteile zwingend; beide Elternteile müssen den Antrag persönlich unterschreiben oder eine notariell beglaubigte Einwilligung beibringen. Bei alleinigem Sorgerecht legt der sorgeberechtigte Elternteil einen Sorgerechtsbeschluss des zuständigen Familiengerichts oder eine Negativbescheinigung des Jugendamts nach Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vor.
Biometrische Datenerfassung und Datenschutz: Die Erhebung der Fingerabdrücke und des Lichtbilds richtet sich nach PAuswG § 5 Abs. 9 in Verbindung mit Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 9. Die Daten werden ausschließlich im RFID-Chip des Personalausweises gespeichert und nicht in zentralen Datenbanken vorgehalten. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) überwachen die kryptografische Integrität des Verfahrens.
Online-Ausweisfunktion und PIN nach PAuswG § 18: Die elektronische Online-Ausweisfunktion (eID) ermöglicht die digitale Identitätsprüfung gegenüber öffentlichen Behörden und zertifizierten Diensteanbietern. Die Aktivierung erfolgt durch sechsstellige PIN, die der Antragsteller selbst nach Erhalt des Aktivierungs-PIN-Briefs der Bundesdruckerei festlegt. Bei Verlust der PIN oder bei drei Fehleingaben sperrt der Chip; eine Entsperrung ist nur über einen Entsperr-PUK aus dem Aktivierungsbrief möglich.
Gebührenpflicht nach Allgemeiner Gebührenverordnung (PAuswV): Die Gebühren sind im Voraus oder bei Antragstellung zu entrichten. Eine Stundung ist in Härtefällen nach Abgabenordnung (AO) § 222 auf Antrag möglich; der Antragsteller muss dann die wirtschaftliche Bedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) nachweisen. Befreiungen oder Ermäßigungen sind eng umgrenzt — etwa bei Empfängern von Leistungen nach SGB II in einigen Kommunen.
Verlust- und Diebstahlanzeige nach PAuswG § 26: Bei Abhandenkommen des Personalausweises ist unverzüglich Anzeige bei der Personalausweisbehörde — und im Diebstahlfall auch bei der Polizei — zu erstatten. Die Personalausweisnummer wird im Bundesweiten Sperrlisten-Register vom Bundesverwaltungsamt (BVA) gesperrt; die Online-Ausweisfunktion wird nach PAuswG § 18 deaktiviert. Ohne diese Anzeige kann ein Neuantrag verweigert werden, da die Bundesdruckerei keine Doppelausgabe ohne Sperrung des Vorgängers vornimmt.
Versagung des Personalausweises nach PAuswG § 6 Abs. 7: Der Personalausweis kann verweigert oder eingezogen werden bei laufenden Strafverfahren, Fahndung im polizeilichen Informationssystem INPOL oder bei rechtskräftiger Verurteilung wegen schwerwiegender Straftaten. Die Versagung ist als Verwaltungsakt nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) anfechtbar; der Rechtsweg führt zum Verwaltungsgericht (VG) am Sitz der Personalausweisbehörde.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Personalausweis Deutschland (PAuswG § 1, § 5)
Häufige Fehler beim Antrag auf Personalausweis in Deutschland verzögern die Bearbeitung erheblich oder führen zur vollständigen Ablehnung des Antrags durch die Personalausweisbehörde. Antragsteller sollten die folgenden typischen Fehlerquellen vermeiden, um zeitliche und finanzielle Mehrbelastungen abzuwenden.
Fehler 1 — Versäumnis der Erneuerung vor Ablauf: Viele Antragsteller bemerken den Ablauf des Personalausweises erst, wenn sie ihn bei einer Behörde, Bank oder beim Notar vorlegen müssen. Bei abgelaufenem Personalausweis verstoßen sie gegen die Personalausweispflicht nach PAuswG § 1 Abs. 1, was als Ordnungswidrigkeit nach PAuswG § 32 mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro geahndet werden kann. Korrekte Vorgehensweise: mindestens drei Monate vor Ablauf des bestehenden Ausweises den Termin beim Bürgeramt buchen, um die Bearbeitungszeit von drei bis vier Wochen rechtzeitig einzuhalten.
Fehler 2 — Nicht ICAO-9303-konformes Lichtbild: Die häufigste Ablehnungsursache ist ein nicht den biometrischen Anforderungen entsprechendes Foto — Lächeln, Kopfneigung, ungeeigneter Hintergrund, Brillenreflexe, Schatten im Gesicht, abgelaufenes Foto älter als sechs Monate. Die Bundesdruckerei verwirft solche Fotos automatisiert und fordert Nachreichung. Lösung: Foto bei einem Berufsfotografen mit Bundesdruckerei-Zertifizierung anfertigen lassen; alternativ den Fotoautomaten direkt im Bürgeramt nutzen.
Fehler 3 — Unvollständige Unterlagen bei Minderjährigen: Bei Anträgen für Kinder werden häufig die Sorgerechtsnachweise vergessen — bei alleiniger Sorge nach BGB § 1626a fehlt der Familiengerichtsbeschluss; bei verheirateten Eltern unterschreibt nur ein Elternteil. Korrekte Vorgehensweise: alle erforderlichen Dokumente (Geburtsurkunde des Kindes, Personalausweise beider Eltern, Sorgerechtsbeschluss bei Alleinsorge) vorab zusammenstellen; beide sorgeberechtigte Elternteile müssen persönlich erscheinen oder eine notariell beglaubigte Einwilligungserklärung mitgeben.
Fehler 4 — Falsche Annahme einer reinen Online-Antragstellung: Manche Antragsteller versuchen, den Personalausweis online ohne persönliche Vorsprache zu beantragen — dies ist in Deutschland nach Personalausweisgesetz (PAuswG) § 7 nicht zulässig. Online ist lediglich die Vorab-Befüllung des Antragsformulars und die Terminbuchung möglich; die persönliche Vorsprache zur Identitätsprüfung und Fingerabdruckaufnahme bleibt zwingend.
Fehler 5 — Versäumnis der Verlust- oder Diebstahlanzeige: Wird der Personalausweis verloren, ohne dass eine Anzeige bei der Personalausweisbehörde erstattet wird, lehnt das Bürgeramt einen Neuantrag ab, da die Personalausweisnummer nicht im Sperrlisten-Register beim Bundesverwaltungsamt (BVA) gesperrt werden kann. Korrekte Vorgehensweise: sofort beim Bürgeramt Verlustanzeige erstatten — bei Diebstahl auch bei der Polizei —, anschließend Neuantrag stellen. Die Online-Ausweisfunktion wird nach PAuswG § 18 deaktiviert, um Identitätsmissbrauch zu verhindern.
Fehler 6 — Falsche Adressangabe bei Wohnsitzwechsel: Antragsteller, die kürzlich umgezogen sind, vergessen häufig, ihren Wohnsitz nach Bundesmeldegesetz (BMG) § 17 umzumelden. Die Personalausweisbehörde gleicht die Daten mit dem Melderegister ab; bei Diskrepanzen wird der Antrag zurückgewiesen. Lösung: vor dem Personalausweis-Antrag die An- oder Ummeldung beim Bürgeramt vornehmen, sodass die aktuelle Adresse nach BMG § 21 korrekt erfasst ist.
Fehler 7 — Vergessene Aktivierung der Online-Ausweisfunktion: Viele Antragsteller lassen sich den Personalausweis ohne aktivierte eID-Funktion ausliefern, was später für digitale Behördengänge wie elektronische Steuererklärungen über ELSTER beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder Rentenversicherungsdienste ein Hindernis darstellt. Die nachträgliche Aktivierung erfordert einen erneuten Termin beim Bürgeramt. Empfehlung: bei der Erstantragstellung die eID-Funktion aktivieren lassen und den Aktivierungs-PIN-Brief der Bundesdruckerei sicher aufbewahren.
Fehler 8 — Verlust der PIN oder dreimal falsche Eingabe: Bei drei aufeinanderfolgenden Fehleingaben der PIN sperrt der Chip die Online-Ausweisfunktion. Eine Entsperrung erfordert den Entsperr-PUK aus dem Aktivierungs-PIN-Brief. Antragsteller sollten den Brief sicher aufbewahren — bei Verlust ist eine Neuausstellung mit erneuter Gebühr beim Bürgeramt erforderlich.
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"Antrag auf Personalausweis Deutschland (PAuswG § 1, § 5) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/personalausweis-antrag-deutschland.
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Die reguläre Bearbeitungszeit für einen Personalausweis nach Personalausweisgesetz (PAuswG) § 7 beträgt drei bis vier Wochen ab Antragstellung beim Bürgeramt. Diese Zeit ergibt sich aus der Übermittlung des verschlüsselten Datensatzes an die Bundesdruckerei in Berlin, der hoheitlichen Personalisierung des Dokuments im Scheckkartenformat ID-1 nach ISO/IEC 7810 und der gesicherten Rücksendung an die Personalausweisbehörde. Bei Bedarfsspitzen kann die Bearbeitung bis zu sechs Wochen betragen. Wer kurzfristig einen Identitätsnachweis benötigt, kann nach PAuswG § 6 Abs. 4 einen vorläufigen Personalausweis mit dreimonatiger Gültigkeit beantragen, der direkt vor Ort im Bürgeramt gefertigt wird. Der Aktivierungs-PIN-Brief für die Online-Ausweisfunktion (eID) wird nach PAuswG § 18 separat per Post versandt und trifft typischerweise einige Tage vor oder nach dem Personalausweis ein. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) empfiehlt Antragstellern, den neuen Personalausweis spätestens drei Monate vor Ablauf des bestehenden Dokuments zu beantragen, um zeitliche Engpässe zu vermeiden.
Nach der Allgemeinen Gebührenverordnung zum Pass- und Personalausweisrecht (PAuswV) fallen folgende Gebühren an: Für volljährige Antragsteller ab 24 Jahren beträgt die Gebühr für den regulären Personalausweis mit zehnjähriger Gültigkeit 37,00 Euro. Antragsteller unter 24 Jahren zahlen 22,80 Euro für einen Personalausweis mit sechsjähriger Gültigkeit. Der vorläufige Personalausweis nach PAuswG § 6 Abs. 4 mit dreimonatiger Gültigkeit, der direkt im Bürgeramt gefertigt wird, kostet 10,00 Euro. Bei Antragstellung im Ausland bei der deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat fallen nach PAuswG § 7 Abs. 4 Auslandsgebühren an, die je nach Vertretungsbehörde variieren — typischerweise zwischen 35,00 und 80,00 Euro. Die Zahlung erfolgt direkt bei der Personalausweisbehörde per EC-Karte, Bargeld oder in einigen Kommunen per Lastschrift. Eine Erstattung gezahlter Gebühren ist nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nur bei nicht durchgeführter Antragsbearbeitung möglich. In Härtefällen ist nach Abgabenordnung (AO) § 222 eine Stundung auf Antrag möglich.
Die Online-Ausweisfunktion (eID) ist eine elektronische Identitätsfunktion, die nach PAuswG § 18 in jeden Personalausweis seit 1. November 2010 integriert ist. Sie ermöglicht die digitale Identitätsprüfung gegenüber öffentlichen Behörden und zertifizierten Diensteanbietern ohne persönlichen Behördengang. Häufige Einsatzgebiete sind: elektronische Steuererklärungen über ELSTER beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), BAföG-Anträge, digitaler Führerscheinabruf beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Rentenkonten der Deutschen Rentenversicherung, Adressänderungsmeldungen nach Bundesmeldegesetz (BMG) § 17 sowie Online-Banking-Identitätsprüfung. Die Aktivierung erfolgt durch eine sechsstellige Selbst-PIN, die nach Erhalt des Aktivierungs-PIN-Briefs der Bundesdruckerei festgelegt wird. Für die Nutzung benötigen Sie die kostenlose AusweisApp2 des Bundes und einen NFC-fähigen Kartenleser oder ein NFC-fähiges Smartphone. Bei Verlust der PIN oder drei aufeinanderfolgenden Fehleingaben sperrt der Chip — eine Entsperrung erfolgt mittels Entsperr-PUK aus dem Aktivierungsbrief. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert die kryptografische Integrität.
Nach PAuswG § 1 Abs. 1 ist die Personalausweispflicht erfüllt, wenn der deutsche Staatsangehörige ab dem vollendeten 16. Lebensjahr entweder einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass nach Passgesetz (PassG) besitzt. Für die meisten Behördengänge in Deutschland — etwa An- und Ummeldungen nach Bundesmeldegesetz, Beantragung von Sozialleistungen nach Sozialgesetzbuch oder Banktransaktionen — wird der Personalausweis bevorzugt akzeptiert, weil er handlich ist und in vielen elektronischen Verfahren über die Online-Ausweisfunktion (eID) digital eingebunden werden kann. Der Reisepass dient primär als Reisedokument für Drittstaaten außerhalb der EU. Wer ausschließlich einen Reisepass besitzt, erfüllt zwar die Personalausweispflicht, ist im Alltag aber auf das größere Reisedokument angewiesen. Die parallele Beantragung beider Dokumente — Personalausweis und Reisepass — ist möglich; sie sind voneinander unabhängige hoheitliche Identitätsdokumente. Die Bundesdruckerei produziert beide Dokumente in Berlin nach getrennten Verfahren.
Bei Verlust oder Diebstahl des Personalausweises ist nach PAuswG § 26 unverzüglich Anzeige bei der Personalausweisbehörde — und im Diebstahlfall auch bei der Polizei — zu erstatten. Die Personalausweisnummer wird im Bundesweiten Sperrlisten-Register vom Bundesverwaltungsamt (BVA) gesperrt; die Online-Ausweisfunktion (eID) wird nach PAuswG § 18 deaktiviert, um Identitätsmissbrauch zu verhindern. Anschließend ist beim Bürgeramt der Heimatkommune ein Neuantrag zu stellen; die Gebühren entsprechen einem Erstantrag nach Allgemeiner Gebührenverordnung (PAuswV) — 37,00 Euro für Volljährige. Bei Verlust im Ausland wendet sich der Antragsteller an die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung — Botschaft oder Generalkonsulat —, die einen vorläufigen Personalausweis nach PAuswG § 6 Abs. 4 oder einen Reiseausweis als Passersatz nach Passgesetz (PassG) ausstellt. Das Auswärtige Amt (AA) koordiniert das weltweite Netz der Auslandsvertretungen. Eine sofortige Sperrung der Online-Ausweisfunktion ist auch über die kostenlose Sperr-Hotline 116 116 oder Online über die Sperr-Hotline-Webseite möglich.
Ja, deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz im Ausland können nach PAuswG § 7 Abs. 4 einen Personalausweis bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Das Auswärtige Amt (AA) koordiniert das Netzwerk der Botschaften und Generalkonsulate weltweit. Für die Antragstellung ist die Vorlage einer Wohnsitzbestätigung des Auslandswohnortes oder einer konsularischen Meldebescheinigung erforderlich. Die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise sechs bis zehn Wochen, da die Bundesdruckerei das fertige Dokument über die diplomatische Post versendet. Die Gebühren sind in der Regel höher als im Inland — typischerweise zwischen 35,00 und 80,00 Euro je nach Auslandsvertretung. Die Personalausweispflicht nach PAuswG § 1 Abs. 1 entfällt bei Auslandsdeutschen mit Hauptwohnsitz im Ausland; ein Personalausweis kann jedoch dennoch sinnvoll sein, etwa für Reisen innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz, wo der Personalausweis als Reisedokument anerkannt wird. Die Online-Ausweisfunktion (eID) ist auch im Ausland nutzbar, sofern der Antragsteller die Aktivierungs-PIN von der Bundesdruckerei erhält.
Ja, seit August 2021 ist die Erfassung der Fingerabdrücke beider Zeigefinger bei jedem Personalausweis-Antrag in Deutschland nach Verordnung (EU) 2019/1157 verpflichtend. Diese EU-weite Vorgabe gilt für alle Personalausweise der Mitgliedstaaten und vereinheitlicht die Sicherheitsstandards. Die Aufnahme erfolgt elektronisch direkt im Bürgeramt durch zertifizierte Scanner; die verschlüsselten Daten werden ausschließlich im RFID-Chip des Personalausweises gespeichert und nicht in zentralen Datenbanken vorgehalten. Diese dezentrale Speicherung wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) überwacht. Antragsteller unter sechs Jahren sind nach PAuswG § 5 Abs. 9 von der Fingerabdruckpflicht befreit; bei Verletzungen der Finger oder vorübergehender Unmöglichkeit der Aufnahme wird im Antrag der Vermerk „Fingerabdrücke nicht erfassbar“ gesetzt. Eine Verweigerung der Fingerabdruckaufnahme führt zur Ablehnung des Personalausweis-Antrags. Vor 2021 war die Fingerabdruckerfassung beim Personalausweis freiwillig — seither ist sie EU-weit verpflichtend.
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