Antrag auf Führungszeugnis Deutschland (BZRG § 30, § 30a)
Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES FÜHRUNGSZEUGNISSES
Gemäß Bundeszentralregistergesetz (BZRG) § 30, § 30a, § 30b oder § 31
An: Bundesamt für Justiz (BfJ), Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn Über: [Buergeramt]
Datum: [Antragsdatum]
Personalien des Antragstellers
1. Personalien
Vollständiger Name: [Antragsteller Name] Geburtsname: [Geburtsname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort: [Geburtsort] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit]
Anschrift des Hauptwohnsitzes (nach Bundesmeldegesetz § 21): [Wohnsitz]
Art und Verwendung des Führungszeugnisses
2. Beantragte Führungszeugnis-Art
Gewählte Variante: [Fuehrungszeugnis Typ] Antragsweg: [Antragsweg]
Verwendungszweck: [Verwendungszweck]
Anfordernder Träger / Empfängerbehörde: [Auftraggeber] Aktenzeichen (bei Behörden-Führungszeugnis): [Aktenzeichen]
Gebühren
3. Gebühren
Gebührenbefreiung nach BZRG § 30 Abs. 6 beantragt: [Gebuehrenbefreiung] Bei Antrag auf Befreiung wird Bescheinigung des Sozialamts (SGB II/XII) oder des ehrenamtlichen Trägers beigefügt.
Erklärung des Antragstellers
4. Erklärung
Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben nach § 271 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sind und zur Versagung der Führungszeugnis-Ausstellung führen können.
Mit der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) zur Bearbeitung dieses Antrags und zum Versand des Führungszeugnisses bin ich nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einverstanden.
Unterschrift
Ort, Datum: ___________________________
Unterschrift des Antragstellers: _________________________________ [Antragsteller Name]
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Führungszeugnis Deutschland (BZRG § 30, § 30a)?
Nach BZRG § 30 gibt es verschiedene Arten von Führungszeugnissen: das einfache Führungszeugnis nach BZRG § 30 Abs. 1, das alle eintragungspflichtigen Verurteilungen mit Ausnahme bestimmter geringfügiger Strafen enthält; das erweiterte Führungszeugnis nach BZRG § 30a, das zusätzlich Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder und Jugendliche aufführt und bei Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen vorzulegen ist; sowie das Behörden-Führungszeugnis nach BZRG § 31, das direkt an die anfordernde Behörde versandt wird. Das Führungszeugnis für Reisen ins Ausland nach BZRG § 30b unterscheidet sich von den drei vorgenannten Varianten durch internationale Anerkennungsformalitäten.
Die Pflichtangaben auf dem Antrag auf Führungszeugnis umfassen nach BZRG § 30 Abs. 2 den vollständigen Namen, Geburtsname (sofern abweichend), Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit sowie die Begründung des Antragszwecks (z.B. „für Bewerbung als Erzieher“, „zur Vorlage beim Standesamt“). Bei erweitertem Führungszeugnis nach BZRG § 30a ist zusätzlich die schriftliche Aufforderung des anfordernden Trägers (Verein, Arbeitgeber, Schule) erforderlich, in der der konkrete Tätigkeitsbereich mit Kindern und Jugendlichen benannt wird. Der Antragsteller muss seine Identität durch Vorlage des Personalausweises nach Personalausweisgesetz (PAuswG) oder Reisepasses nach Passgesetz (PassG) nachweisen.
Die zuständige Behörde für die Ausstellung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn als nachgeordnete Bundesbehörde des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Die operative Antragsannahme erfolgt entweder über das Bürgeramt der Heimatkommune nach BZRG § 30 Abs. 3 oder direkt über das Online-Portal FührungszeugnisOnline. Das Bundeszentralregister wird vom BfJ geführt und enthält alle eintragungspflichtigen Strafurteile deutscher Gerichte sowie ausländische Verurteilungen, die nach BZRG § 9 in das Register aufgenommen wurden.
Die Gebühr für das Führungszeugnis beträgt nach Allgemeiner Gebührenverordnung (BZRGGebV) regulär 13,00 Euro für das einfache und das erweiterte Führungszeugnis. Antragsteller mit Anspruch auf Sozialleistungen nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder XII (SGB XII) sowie ehrenamtlich Tätige im Kinder- und Jugendbereich können nach BZRG § 30 Abs. 6 von der Gebühr befreit werden — entsprechende Bescheinigungen des Vereins oder Trägers sind beizufügen. Die Bearbeitungszeit beträgt regulär ein bis zwei Wochen für das einfache Führungszeugnis und zwei bis drei Wochen für das erweiterte Führungszeugnis nach BZRG § 30a. Verwandte Dokumente sind der Antrag auf Personalausweis nach PAuswG und der Antrag auf Reisepass nach PassG, die zur Identitätsprüfung beim Bürgeramt vorzulegen sind. Das BfJ versendet das fertige Führungszeugnis per Post an die im Antrag angegebene Adresse oder bei Behörden-Führungszeugnissen direkt an die anfordernde Stelle.
Wann brauchen Sie Antrag auf Führungszeugnis Deutschland (BZRG § 30, § 30a)?
Der Antrag auf Führungszeugnis wird in Deutschland in mehreren typischen Lebenssituationen erforderlich, in denen eine natürliche Person ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen muss. Die Anforderung erfolgt in der Regel durch Arbeitgeber, Behörden, Vereine oder Berufsverbände nach gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben.
Erste Situation — Bewerbung um eine neue Stelle: Viele Arbeitgeber verlangen bei Einstellung — insbesondere im öffentlichen Dienst, im Sicherheitsgewerbe nach Bewachungsverordnung (BewachV), bei Banken nach Kreditwesengesetz (KWG) sowie bei Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) — ein einfaches oder erweitertes Führungszeugnis nach Bundeszentralregistergesetz (BZRG) § 30 oder § 30a. Auch Versicherungen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater fordern Führungszeugnisse vor Aufnahme in die Berufsregister.
Zweite Situation — Tätigkeit im Bereich Kinder- und Jugendarbeit: Wer eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen möchte, die regelmäßigen Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen umfasst — Erzieher, Lehrer, Trainer, Jugendgruppenleiter, Pflegehelfer, Schulbegleiter — muss nach Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) und BZRG § 30a ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) sind verpflichtet, dieses Dokument einzuholen und spätestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen.
Dritte Situation — Selbstständige Gewerbeanmeldung und Erlaubnispflichten: Bestimmte Gewerbe — Bewachungsgewerbe, Spielhallen, Versicherungsvermittlung, Immobilienmaklertätigkeit nach Gewerbeordnung (GewO) § 34c — verlangen den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses bei der Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt der Stadt. Auch bei Antrag auf Waffenbesitzkarte nach Waffengesetz (WaffG) § 4 oder Jagdschein nach Bundesjagdgesetz (BJagdG) § 17 ist ein Führungszeugnis Pflichtbestandteil.
Vierte Situation — Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit: Im Einbürgerungsverfahren nach Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 10 verlangt die zuständige Einbürgerungsbehörde nach StAG § 12a den Nachweis, dass der Antragsteller nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde. Das Führungszeugnis nach BZRG § 30 wird Bestandteil des Einbürgerungsverfahrens; bei Verurteilungen über bestimmte Schwellen wird die Einbürgerung versagt.
Fünfte Situation — Visumantrag oder Auslandsaufenthalt: Manche Staaten — USA, Kanada, Australien, Neuseeland, einige asiatische und arabische Länder — verlangen für Arbeits-, Studien- oder Daueraufenthaltsvisa ein Führungszeugnis aus dem Heimatland. Hierfür wird in der Regel ein Führungszeugnis für Reisen ins Ausland nach BZRG § 30b in deutscher und englischer Sprache benötigt; gelegentlich ist eine zusätzliche Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 oder eine konsularische Beglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) und das Auswärtige Amt (AA) erforderlich.
Sechste Situation — Vorlage beim Standesamt oder Familiengericht: Bei Eheschließung mit ausländischen Partnern oder bei Adoptionsverfahren nach Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1741 verlangt das Standesamt nach Personenstandsgesetz (PStG) oder das Familiengericht (Amtsgericht) nach Familienverfahrensgesetz (FamFG) ein Führungszeugnis als Nachweis der unbescholtenen Lebensführung der Antragsteller. Das BfJ stellt entsprechende Bescheinigungen direkt an Behörden zu, wenn ein Behörden-Führungszeugnis nach BZRG § 31 angefordert wird.
Siebte Situation — Online-Antrag mit elektronischem Personalausweis: Antragsteller mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) nach Personalausweisgesetz § 18 können das Führungszeugnis bequem über das Portal FührungszeugnisOnline des Bundesamts für Justiz (BfJ) beantragen. Hierfür wird die AusweisApp2-Software des Bundes und ein NFC-Kartenleser benötigt; die Bearbeitungszeit ist nach Auskunft des BfJ kürzer als bei der Beantragung über das Bürgeramt. Bei Forms-legal.com finden Antragsteller Vorlagen mit allen Pflichtangaben für die schriftliche Antragstellung beim Bürgeramt der Heimatkommune.
Was gehört in Ihr Antrag auf Führungszeugnis Deutschland (BZRG § 30, § 30a)?
Der Antrag auf Führungszeugnis in Deutschland enthält pflichtgemäße Angaben und Nachweise, deren Vollständigkeit nach Bundeszentralregistergesetz (BZRG) § 30 Voraussetzung für die Annahme des Antrags durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist. Fehlen einzelne Elemente, wird der Antrag zurückgewiesen oder das Führungszeugnis nicht ausgestellt.
Persönliche Pflichtangaben des Antragstellers nach BZRG § 30 Abs. 2: Vollständiger Vor- und Familienname, Geburtsname (sofern abweichend), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift nach Bundesmeldegesetz (BMG) § 21 und Staatsangehörigkeit. Bei Antragstellern mit Geburtsort im Ausland ist das Land anzugeben; bei eingebürgerten Personen ist die Einbürgerungsbescheinigung nach Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 9 mitzuteilen. Antragsteller mit akademischen Graden — Doktor, Diplom — können nach BZRG § 30 freiwillig den Grad eintragen lassen.
Art des beantragten Führungszeugnisses nach BZRG § 30, § 30a, § 31: Antragsteller wählen zwischen einfachem Führungszeugnis nach BZRG § 30 (für allgemeine Verwendungen wie Arbeitgeberbewerbung), erweitertem Führungszeugnis nach BZRG § 30a (für Tätigkeiten im Kinder- und Jugendbereich nach Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)) oder Behörden-Führungszeugnis nach BZRG § 31 (Direktversand an die anfordernde Behörde wie Standesamt nach Personenstandsgesetz oder Familiengericht). Für Auslandsverwendungen kommt das Europäische Führungszeugnis nach BZRG § 30b in Betracht, das ggf. eine Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 erfordert.
Nachweis des Verwendungszwecks: Beim erweiterten Führungszeugnis nach BZRG § 30a ist eine schriftliche Aufforderung des anfordernden Trägers — Verein, Arbeitgeber, Schule, Jugendamt — beizufügen, in der der konkrete Tätigkeitsbereich mit Kindern oder Jugendlichen benannt wird. Diese Aufforderung muss von der Leitung des Trägers oder einer bevollmächtigten Person nach Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) unterschrieben sein. Beim einfachen Führungszeugnis genügt eine allgemeine Begründung wie „für Bewerbung als Bankkaufmann“; eine Aufforderungsschreiben ist hier nicht zwingend.
Identitätsnachweis durch amtliche Dokumente: Bei der Antragstellung im Bürgeramt der Heimatkommune nach BZRG § 30 Abs. 3 muss der Antragsteller seine Identität durch Vorlage des gültigen Personalausweises nach Personalausweisgesetz (PAuswG) oder des Reisepasses nach Passgesetz (PassG) nachweisen. Bei Online-Antrag über das Portal FührungszeugnisOnline des Bundesamts für Justiz (BfJ) erfolgt die Identifizierung über die elektronische Online-Ausweisfunktion (eID) nach PAuswG § 18; hierfür wird die AusweisApp2-Software des Bundes und ein NFC-fähiger Kartenleser oder ein NFC-Smartphone benötigt.
Versandadresse für das Führungszeugnis: Antragsteller geben an, ob das Führungszeugnis an die eigene Anschrift, an einen privaten Empfänger (z.B. zukünftiger Arbeitgeber) oder beim Behörden-Führungszeugnis nach BZRG § 31 direkt an die anfordernde Behörde versandt werden soll. Beim privaten Empfänger ist die vollständige Adresse einschließlich Ansprechpartner und Aktenzeichen anzugeben. Das BfJ versendet das Dokument per gewöhnlicher Briefpost oder als Einschreiben mit Rückschein gegen erhöhte Gebühr.
Gebührenzahlung nach Allgemeiner Gebührenverordnung (BZRGGebV): Das einfache Führungszeugnis kostet 13,00 Euro, das erweiterte Führungszeugnis ebenfalls 13,00 Euro, das europäische Führungszeugnis 17,00 Euro. Antragsteller mit Anspruch auf Sozialleistungen nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder XII (SGB XII), Bewohner von Justizvollzugsanstalten oder ehrenamtlich Tätige im Kinder- und Jugendbereich können nach BZRG § 30 Abs. 6 von der Gebühr befreit werden — entsprechende Bescheinigungen des Vereins, Trägers oder Sozialamts sind beizufügen. Bei der Antragstellung im Bürgeramt erfolgt die Zahlung direkt vor Ort; beim Online-Antrag wird per Lastschrift oder Kreditkarte abgerechnet.
Eigenhändige Unterschrift in der Antragszeile: Volljährige Antragsteller unterschreiben den Antrag persönlich; bei Minderjährigen ab 14 Jahren ist nach BZRG § 30 Abs. 4 die Zustimmung beider sorgeberechtigten Elternteile zusätzlich zur Unterschrift des Minderjährigen erforderlich. Alleinsorgende legen einen Sorgerechtsnachweis (Geburtsurkunde, Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts) vor. Das Portal forms-legal.com stellt eine Antragsvorlage mit allen Pflichtangaben in der vom Bundesamt für Justiz (BfJ) vorgesehenen Reihenfolge bereit. Verwandte Dokumente sind der Antrag auf Personalausweis nach PAuswG und der Antrag auf Reisepass nach PassG, die zur Identitätsprüfung beim Bürgeramt benötigt werden.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Führungszeugnis Deutschland (BZRG § 30, § 30a) aus
Der Antrag auf Führungszeugnis in Deutschland erfordert eine sorgfältige Wahl der Antragsart, Vorbereitung der Identitätsnachweise und Zahlung der Gebühr nach Allgemeiner Gebührenverordnung (BZRGGebV). Antragsteller können den Antrag persönlich beim Bürgeramt der Heimatkommune oder online über das Portal FührungszeugnisOnline des Bundesamts für Justiz (BfJ) stellen.
Schritt 1 — Wahl der Antragsart: Entscheiden Sie zunächst, welche Art Führungszeugnis benötigt wird. Einfaches Führungszeugnis nach BZRG § 30 für allgemeine Verwendungen wie Arbeitgeberbewerbung im Bankwesen, Versicherung oder Verwaltung; erweitertes Führungszeugnis nach BZRG § 30a für Tätigkeiten mit Kindern oder Jugendlichen nach Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG); Behörden-Führungszeugnis nach BZRG § 31 für Direktversand an Behörden wie Standesamt oder Familiengericht; europäisches Führungszeugnis nach BZRG § 30b für Auslandsverwendung in EU-Staaten.
Schritt 2 — Antrag persönlich beim Bürgeramt oder online stellen: Beim Bürgeramt der Heimatkommune nach Bundesmeldegesetz (BMG) § 21 ist persönliches Erscheinen mit gültigem Personalausweis nach Personalausweisgesetz (PAuswG) oder Reisepass nach Passgesetz (PassG) erforderlich. Online über das BfJ-Portal FührungszeugnisOnline ist die Identifizierung über die Online-Ausweisfunktion (eID) nach PAuswG § 18 erforderlich; hierfür benötigen Sie die kostenlose AusweisApp2-Software des Bundes und einen NFC-fähigen Kartenleser oder ein NFC-Smartphone.
Schritt 3 — Persönliche Pflichtangaben eintragen: Tragen Sie die Daten nach BZRG § 30 Abs. 2 vollständig ein: vollständiger Vor- und Familienname, Geburtsname (sofern abweichend nach Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1355), Geburtsdatum, Geburtsort (mit Land bei Auslandsgeburtsort), Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeit. Bei eingebürgerten Personen die Einbürgerungsbescheinigung nach Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 9 erwähnen.
Schritt 4 — Verwendungszweck und ggf. Aufforderungsschreiben beifügen: Beim erweiterten Führungszeugnis nach BZRG § 30a fügen Sie die schriftliche Aufforderung des anfordernden Trägers (Verein, Schule, Arbeitgeber, Jugendamt) bei. Diese muss von der Trägerleitung unterzeichnet sein und den Tätigkeitsbereich mit Kindern oder Jugendlichen konkret benennen. Beim einfachen Führungszeugnis genügt eine kurze Begründung in der Antragszeile.
Schritt 5 — Versandadresse oder Empfänger angeben: Beim Behörden-Führungszeugnis nach BZRG § 31 geben Sie den vollständigen Namen und die Anschrift der anfordernden Behörde sowie das Aktenzeichen an. Beim privaten Versand können Sie wählen, ob das Führungszeugnis an Ihre eigene Anschrift oder an einen anderen Empfänger (z.B. zukünftiger Arbeitgeber) versandt werden soll.
Schritt 6 — Gebühr zahlen oder Befreiung beantragen: Bei der Antragstellung im Bürgeramt erfolgt die Zahlung der Gebühr nach Allgemeiner Gebührenverordnung (BZRGGebV) direkt vor Ort per EC-Karte oder Bargeld — 13,00 Euro für einfaches und erweitertes Führungszeugnis. Beim Online-Antrag erfolgt die Abrechnung per Lastschrift oder Kreditkarte. Antragsteller mit Anspruch auf Sozialleistungen nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder XII (SGB XII) oder ehrenamtlich Tätige im Kinder- und Jugendbereich können nach BZRG § 30 Abs. 6 eine Gebührenbefreiung beantragen — entsprechende Bescheinigungen des Trägers oder Sozialamts sind beizufügen.
Schritt 7 — Antrag unterschreiben und absenden: Volljährige Antragsteller unterschreiben den Antrag eigenhändig vor dem Sachbearbeiter im Bürgeramt; beim Online-Antrag wird die Identität über die eID-Funktion bestätigt. Bei Minderjährigen ab 14 Jahren ist nach BZRG § 30 Abs. 4 die Zustimmung beider sorgeberechtigten Elternteile zusätzlich zur Unterschrift des Minderjährigen erforderlich. Bei Alleinsorge legt der sorgeberechtigte Elternteil einen Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts oder eine Negativbescheinigung des Jugendamts nach Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vor.
Schritt 8 — Bearbeitungszeit abwarten und Empfang: Die Bearbeitungszeit beim Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn beträgt regulär ein bis zwei Wochen für das einfache Führungszeugnis, zwei bis drei Wochen für das erweiterte Führungszeugnis nach BZRG § 30a. Das fertige Dokument wird per Post an die im Antrag angegebene Adresse versandt; bei Behörden-Führungszeugnissen direkt an die anfordernde Stelle. Prüfen Sie nach Empfang, ob alle Eintragungen korrekt sind; bei Fehlern wenden Sie sich an das BfJ.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Führungszeugnis Deutschland (BZRG § 30, § 30a)
Der Antrag auf Führungszeugnis in Deutschland unterliegt einer Reihe gesetzlicher Bestimmungen, deren Einhaltung für die rechtswirksame Ausstellung des Dokuments durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) unverzichtbar ist. Verstöße gegen diese Voraussetzungen führen zur Ablehnung oder zur Nichtigkeit des Antrags.
Antragstellung durch berechtigte Personen nach BZRG § 30 Abs. 1: Den Antrag auf Führungszeugnis können nur die im Bundeszentralregister eingetragene Person selbst oder bei Minderjährigen unter 14 Jahren der gesetzliche Vertreter stellen. Eine Antragstellung durch Dritte ist nur mit notariell beglaubigter Vollmacht zulässig; das Bundesamt für Justiz (BfJ) prüft die Vollmacht streng. Ehepartner oder Familienmitglieder ohne Vollmacht können den Antrag nicht für eine andere Person stellen.
Identifizierungspflicht nach BZRG § 30 Abs. 3: Bei der Antragstellung beim Bürgeramt muss der Antragsteller seine Identität durch Vorlage des gültigen Personalausweises nach Personalausweisgesetz (PAuswG) oder des Reisepasses nach Passgesetz (PassG) nachweisen. Bei Online-Antrag über das Portal FührungszeugnisOnline erfolgt die Identifizierung über die elektronische Online-Ausweisfunktion (eID) nach PAuswG § 18; abgelaufene oder ungültige Ausweisdokumente werden vom System nicht akzeptiert.
Sondervoraussetzungen für das erweiterte Führungszeugnis nach BZRG § 30a: Beim erweiterten Führungszeugnis ist die schriftliche Aufforderung des anfordernden Trägers vorzulegen. Diese Aufforderung muss durch eine bevollmächtigte Person des Trägers nach Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) unterzeichnet sein und konkret den Tätigkeitsbereich mit Kindern oder Jugendlichen benennen. Allgemeine Aufforderungen ohne konkrete Tätigkeitsbeschreibung werden nach Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) nicht akzeptiert. Verstöße gegen die Vorlagepflicht stellen für den Träger eine Ordnungswidrigkeit nach SGB VIII § 72a dar.
Schweigepflicht und Datenschutz nach BZRG § 41: Das Bundeszentralregister ist eine besonders geschützte Datensammlung. Eintragungen werden nach BZRG § 45 nach festgelegten Tilgungsfristen automatisch gelöscht — fünf Jahre für Geldstrafen unter 90 Tagessätzen, zehn Jahre für Freiheitsstrafen unter einem Jahr, fünfzehn Jahre für Freiheitsstrafen unter drei Jahren, zwanzig Jahre für längere Freiheitsstrafen. Nach Ablauf der Tilgungsfristen erscheinen die Verurteilungen nicht mehr im Führungszeugnis. Die Datenverarbeitung erfolgt nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Beschränkte Aufnahme von Eintragungen nach BZRG § 32: Im einfachen Führungszeugnis nach BZRG § 30 erscheinen nicht alle Strafen — Geldstrafen unter 90 Tagessätzen, Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen mit einer Strafe von weniger als drei Monaten Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten in Verbindung mit einer Geldstrafe werden nach BZRG § 32 Abs. 2 nicht aufgenommen, sofern keine weitere eintragungspflichtige Strafe zugleich vermerkt ist. Diese „Bagatellgrenze“ schützt Antragsteller vor unverhältnismäßigen Folgen geringer Verurteilungen. Beim erweiterten Führungszeugnis nach BZRG § 30a gelten diese Beschränkungen nur eingeschränkt — Verurteilungen wegen Sexualstraftaten erscheinen unabhängig von der Strafhöhe.
Gebührenpflicht nach Allgemeiner Gebührenverordnung (BZRGGebV): Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Eine Stundung ist nur in Härtefällen nach Abgabenordnung (AO) § 222 auf Antrag möglich. Befreiungen oder Ermäßigungen werden gewährt bei Empfängern von Leistungen nach SGB II oder SGB XII, ehrenamtlich Tätigen im Kinder- und Jugendbereich oder Bewohnern von Justizvollzugsanstalten — Bescheinigungen des Vereins, Trägers, Sozialamts oder der Justizvollzugsanstalt sind beizufügen. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf das europäische Führungszeugnis nach BZRG § 30b.
Versandweg und Direktversand bei Behörden-Führungszeugnissen nach BZRG § 31: Behörden-Führungszeugnisse werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) direkt an die anfordernde Behörde versandt; eine Zwischenausgabe an den Antragsteller ist ausgeschlossen. Damit wird verhindert, dass Antragsteller das Dokument inhaltlich prüfen oder verändern können. Anfordernde Behörden müssen die Anforderungs-Aktenzeichen nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mitteilen.
Aufbewahrungspflicht und Vorlagedauer: Führungszeugnisse haben kein gesetzliches Verfallsdatum, gelten bei den meisten Anforderungen aber als aktuell, wenn sie nicht älter als drei Monate sind. Manche Träger nach SGB VIII verlangen alle fünf Jahre eine Erneuerung. Die Vorlage abgelaufener Führungszeugnisse kann zur Ablehnung der Bewerbung führen.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Führungszeugnis Deutschland (BZRG § 30, § 30a)
Häufige Fehler beim Antrag auf Führungszeugnis in Deutschland verzögern die Ausstellung des Dokuments durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) oder führen zur Zurückweisung. Antragsteller sollten die folgenden typischen Fehlerquellen vermeiden, um zeitliche und finanzielle Mehrbelastungen abzuwenden.
Fehler 1 — Falsche Wahl der Führungszeugnis-Art: Antragsteller wählen häufig das einfache Führungszeugnis nach BZRG § 30, obwohl der Arbeitgeber oder Träger ein erweitertes Führungszeugnis nach BZRG § 30a fordert. Bei Tätigkeiten mit Kindern oder Jugendlichen nach Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ist das einfache Führungszeugnis unzureichend. Korrekte Vorgehensweise: vor Antragstellung beim Träger nachfragen, welche Art Führungszeugnis erforderlich ist, und das passende Dokument anfordern. Eine spätere Umstellung erfordert einen kompletten Neuantrag mit erneuter Gebühr.
Fehler 2 — Fehlende Aufforderungsschreiben beim erweiterten Führungszeugnis: Beim erweiterten Führungszeugnis nach BZRG § 30a ist die schriftliche Aufforderung des Trägers (Verein, Schule, Arbeitgeber) zwingend beizufügen. Antragsteller vergessen häufig, sich diese Aufforderung vom Träger ausstellen zu lassen, oder reichen sie nicht beim Bürgeramt ein. Lösung: Aufforderungsschreiben durch die Trägerleitung ausstellen lassen mit konkreter Tätigkeitsbeschreibung mit Kindern oder Jugendlichen; das Schreiben muss von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet sein nach Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII).
Fehler 3 — Falsche Adressangaben und Versandweg: Antragsteller geben oft eine alte Anschrift an oder vergessen, beim Behörden-Führungszeugnis nach BZRG § 31 das Aktenzeichen der anfordernden Behörde zu nennen. Folge: Das BfJ kann das Dokument nicht versenden, oder es geht an die falsche Adresse. Korrekte Vorgehensweise: aktuelle Adresse nach Bundesmeldegesetz (BMG) § 21 angeben und beim Behörden-Führungszeugnis vollständige Anschrift der anfordernden Behörde einschließlich Aktenzeichen.
Fehler 4 — Übersehen der Gebührenbefreiung: Antragsteller mit Anspruch auf Sozialleistungen nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder XII (SGB XII) oder ehrenamtlich Tätige im Kinder- und Jugendbereich können nach BZRG § 30 Abs. 6 von der Gebühr befreit werden. Viele Berechtigte zahlen jedoch die Gebühr, weil sie die Befreiungsmöglichkeit nicht kennen. Lösung: Bescheinigung des Sozialamts (SGB II/XII) oder des ehrenamtlichen Trägers zum Antrag mitbringen, im Bürgeramt ausdrücklich auf die Gebührenbefreiung hinweisen.
Fehler 5 — Versäumnis der Identitätsprüfung beim Online-Antrag: Beim Online-Antrag über das Portal FührungszeugnisOnline des BfJ ist die Identifizierung über die Online-Ausweisfunktion (eID) nach Personalausweisgesetz § 18 zwingend. Antragsteller mit deaktivierter eID-Funktion oder ohne NFC-fähigen Kartenleser können den Online-Antrag nicht durchführen. Lösung: vor Online-Antrag eID-Funktion am Bürgeramt aktivieren lassen und AusweisApp2-Software des Bundes installieren; alternativ persönlich beim Bürgeramt vorsprechen.
Fehler 6 — Nichtbeachtung der dreimonatigen Aktualitätsgrenze: Manche Arbeitgeber und Behörden verlangen ein aktuelles Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist. Antragsteller, die ein älteres Dokument vorlegen, riskieren die Zurückweisung der Bewerbung. Lösung: Führungszeugnis erst dann beantragen, wenn der konkrete Verwendungszweck (Bewerbung, Antrag) bekannt ist; bei Verzögerungen rechtzeitig einen Aktualitätsantrag stellen.
Fehler 7 — Verwirrung über Tilgungsfristen: Antragsteller gehen häufig fälschlich davon aus, alte Verurteilungen seien längst getilgt. Tatsächlich gelten nach BZRG § 45 bestimmte Tilgungsfristen — fünf Jahre für Geldstrafen unter 90 Tagessätzen, zehn bis zwanzig Jahre für Freiheitsstrafen je nach Höhe. Verurteilungen erscheinen erst nach Ablauf dieser Fristen nicht mehr im Führungszeugnis. Empfehlung: vor wichtigen Bewerbungen Probeantrag stellen, um den Inhalt zu prüfen, oder beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Auskunft zur eigenen Eintragungssituation einholen.
Fehler 8 — Falsche Annahme der Antragsberechtigung Dritter: Verwandte, Ehepartner oder Arbeitgeber versuchen häufig, das Führungszeugnis für eine andere Person zu beantragen. Dies ist nach BZRG § 30 Abs. 1 unzulässig — nur die eingetragene Person selbst kann den Antrag stellen, oder bei Minderjährigen unter 14 der gesetzliche Vertreter. Eine Antragstellung durch Dritte ist nur mit notariell beglaubigter Vollmacht zulässig.
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Forms Legal. (2026). Antrag auf Führungszeugnis Deutschland (BZRG § 30, § 30a) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/fuehrungszeugnis-antrag-deutschland
"Antrag auf Führungszeugnis Deutschland (BZRG § 30, § 30a) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/fuehrungszeugnis-antrag-deutschland.
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Das einfache Führungszeugnis nach Bundeszentralregistergesetz (BZRG) § 30 enthält die meisten eintragungspflichtigen Strafurteile mit Ausnahme bestimmter Bagatellverurteilungen nach BZRG § 32 — etwa Geldstrafen unter 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen unter drei Monaten, sofern keine weitere eintragungspflichtige Strafe zugleich vermerkt ist. Es wird für allgemeine Verwendungszwecke wie Arbeitgeberbewerbungen im Bankwesen, Versicherung, Verwaltung oder bei Erlaubnispflichten nach Gewerbeordnung (GewO) § 34c vorgelegt. Das erweiterte Führungszeugnis nach BZRG § 30a hingegen enthält zusätzlich alle Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder und Jugendliche unabhängig von der Strafhöhe; auch die Bagatellgrenze nach BZRG § 32 entfällt insoweit. Es ist nach Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) verpflichtend bei Tätigkeiten mit Kindern oder Jugendlichen vorzulegen — Erzieher, Lehrer, Trainer, Jugendgruppenleiter, Pflegehelfer, Schulbegleiter. Die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses erfordert eine schriftliche Aufforderung des anfordernden Trägers (Verein, Schule, Arbeitgeber). Die Gebühr beträgt für beide Varianten 13,00 Euro nach Allgemeiner Gebührenverordnung (BZRGGebV).
Die Bearbeitungszeit beim Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn beträgt regulär ein bis zwei Wochen für das einfache Führungszeugnis nach BZRG § 30 und zwei bis drei Wochen für das erweiterte Führungszeugnis nach BZRG § 30a. Bei Online-Antrag über das Portal FührungszeugnisOnline mit Identifizierung über die Online-Ausweisfunktion (eID) nach Personalausweisgesetz (PAuswG) § 18 ist die Bearbeitungszeit häufig kürzer — typischerweise sechs bis zehn Werktage —, weil der Antrag direkt elektronisch beim BfJ eingeht und keine Zwischenstation beim Bürgeramt nötig ist. Bei Behörden-Führungszeugnissen nach BZRG § 31, die direkt an die anfordernde Behörde versandt werden, kann die Bearbeitung etwas länger dauern, weil das BfJ die korrekte Empfängeranschrift prüft. Bei Bedarfsspitzen — etwa vor Schul- oder Studienbeginn, wenn viele Träger Führungszeugnisse anfordern — kann die Bearbeitung bis zu vier Wochen betragen. Antragsteller sollten daher rechtzeitig vor wichtigen Bewerbungen oder Antragsfristen das Führungszeugnis beantragen.
Nach der Allgemeinen Gebührenverordnung zum Bundeszentralregistergesetz (BZRGGebV) fallen folgende Gebühren an: Das einfache Führungszeugnis nach BZRG § 30 kostet 13,00 Euro. Das erweiterte Führungszeugnis nach BZRG § 30a kostet ebenfalls 13,00 Euro. Das europäische Führungszeugnis nach BZRG § 30b für Auslandsverwendungen kostet 17,00 Euro. Behörden-Führungszeugnisse nach BZRG § 31, die direkt an die anfordernde Behörde versandt werden, sind in vielen Fällen für den Antragsteller gebührenfrei, wenn die anfordernde Behörde die Kosten trägt. Antragsteller mit Anspruch auf Sozialleistungen nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder XII (SGB XII), Bewohner von Justizvollzugsanstalten oder ehrenamtlich Tätige im Kinder- und Jugendbereich können nach BZRG § 30 Abs. 6 von der Gebühr befreit werden — entsprechende Bescheinigungen des Sozialamts, der Justizvollzugsanstalt oder des ehrenamtlichen Trägers sind beizufügen. Bei der Antragstellung im Bürgeramt erfolgt die Zahlung direkt vor Ort per EC-Karte oder Bargeld; beim Online-Antrag wird per Lastschrift oder Kreditkarte abgerechnet.
Ja, das Bundesamt für Justiz (BfJ) bietet seit 2014 das Portal FührungszeugnisOnline an, über das Antragsteller Führungszeugnisse vollständig digital beantragen können. Voraussetzung ist ein gültiger Personalausweis nach Personalausweisgesetz (PAuswG) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) nach PAuswG § 18 sowie die kostenlose AusweisApp2-Software des Bundes und ein NFC-fähiger Kartenleser oder ein NFC-Smartphone (z.B. modernes Android-Gerät oder iPhone ab Modell 7). Der Online-Antrag identifiziert den Antragsteller automatisch über die eID-Funktion; das Führungszeugnis wird per Post an die hinterlegte Adresse versandt. Auch das erweiterte Führungszeugnis nach BZRG § 30a kann online beantragt werden, sofern die Aufforderung des anfordernden Trägers digital hochgeladen wird. Die Bearbeitung im Online-Verfahren ist in der Regel schneller als bei der Antragstellung im Bürgeramt — typischerweise sechs bis zehn Werktage. Die Gebühr wird per Lastschrift oder Kreditkarte abgerechnet. Antragsteller ohne aktivierte eID-Funktion müssen persönlich im Bürgeramt erscheinen.
Im einfachen Führungszeugnis nach BZRG § 30 erscheinen bestimmte Bagatellverurteilungen nach BZRG § 32 nicht: Geldstrafen unter 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen unter drei Monaten oder Freiheitsstrafen unter drei Monaten in Verbindung mit einer Geldstrafe — sofern keine weitere eintragungspflichtige Strafe gleichzeitig im Bundeszentralregister vermerkt ist. Auch nach Ablauf bestimmter Tilgungsfristen erscheinen Verurteilungen nicht mehr: Geldstrafen unter 90 Tagessätzen werden nach fünf Jahren getilgt, Freiheitsstrafen unter einem Jahr nach zehn Jahren, Freiheitsstrafen unter drei Jahren nach fünfzehn Jahren, längere Freiheitsstrafen nach zwanzig Jahren — diese Fristen sind in BZRG § 45 detailliert geregelt. Beim erweiterten Führungszeugnis nach BZRG § 30a entfallen diese Beschränkungen für Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder und Jugendliche; diese erscheinen unabhängig von der Strafhöhe und auch nach Ablauf der allgemeinen Tilgungsfristen. Antragsteller können beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Auskunft zur eigenen Eintragungssituation einholen, um den Inhalt eines voraussichtlichen Führungszeugnisses zu prüfen.
Für Bewerbungen oder Antragsverfahren im Ausland — insbesondere bei Arbeits-, Studien- oder Daueraufenthaltsvisa für die USA, Kanada, Australien, Neuseeland, einige asiatische und arabische Länder — wird in der Regel ein europäisches Führungszeugnis nach BZRG § 30b in deutscher und englischer Sprache benötigt. Dieses Dokument wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) ausgestellt und kostet nach Allgemeiner Gebührenverordnung (BZRGGebV) 17,00 Euro. Manche Staaten verlangen zusätzlich eine Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961, die vom Bundesverwaltungsamt (BVA) ausgestellt wird, oder eine konsularische Beglaubigung über das Auswärtige Amt (AA) für Staaten, die nicht dem Haager Übereinkommen beigetreten sind. Die Anforderungen variieren stark nach Zielland; Antragsteller sollten vor Antragstellung beim BfJ die konkreten Anforderungen der zuständigen ausländischen Behörde — Konsulat, Botschaft, Einwanderungsbehörde — prüfen. Die Bearbeitung der Apostille beim BVA dauert zusätzlich ein bis zwei Wochen.
Nein, nach Bundeszentralregistergesetz (BZRG) § 30 Abs. 1 kann das Führungszeugnis grundsätzlich nur die im Bundeszentralregister eingetragene Person selbst beantragen. Eine Antragstellung durch Dritte — Ehepartner, Familienmitglieder, Arbeitgeber, Freunde — ist nur mit notariell beglaubigter Vollmacht zulässig, die das Bundesamt für Justiz (BfJ) streng prüft. Die Vollmacht muss den Verwendungszweck konkret benennen und eindeutig identifizieren, für welche Person das Führungszeugnis ausgestellt werden soll. Bei Minderjährigen unter 14 Jahren stellt der gesetzliche Vertreter (Eltern oder Vormund nach BGB § 1626) den Antrag; bei Minderjährigen ab 14 Jahren ist die Zustimmung beider sorgeberechtigten Elternteile zusätzlich zur Unterschrift des Minderjährigen erforderlich. Eine Antragstellung ohne Vollmacht oder durch nicht berechtigte Personen wird vom BfJ abgelehnt. Bei rechtlicher Betreuung nach BGB § 1896 kann der Betreuer den Antrag stellen, sofern die Betreuung den Bereich „Behördenangelegenheiten“ umfasst — der Betreuungsausweis ist dem Antrag beizufügen.
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