Abmahnung Urheberrecht Deutschland
UrhG §97a | Unterlassungsanspruch | Strafbewehrte Unterlassungserklärung | BGB §339
[Rechtsinhaber Name]
[Rechtsinhaber Anschrift]
vertr. durch: [Rechtsanwalt]
An:
[Verletzer Name]
[Verletzer Anschrift]
Datum: [Abmahnungs Datum]
ABMAHNUNG WEGEN URHEBERRECHTSVERLETZUNG
gemäß UrhG §97a
Sehr geehrte/r [Verletzer Name],
I. SACHVERHALT (VERLETZUNGSHANDLUNG)
Unser Mandant / wir als Rechtsinhaber verfügen über die ausschließlichen Nutzungsrechte an folgendem urheberrechtlich geschützten Werk:
Werk: [Werk Titel] ([Werk Art])
Urheber: [Werk Urheber]
Wir haben festgestellt, dass Sie am [Verletzungs Datum] folgende Verletzungshandlung vorgenommen haben:
Verletzungshandlung: [Verletzungs Handlung]
Fundstelle: [Verletzungs U R L]
Diese Handlung verletzt das ausschließliche Recht des Urhebers nach UrhG §15 ff. Sie sind [Verletzer Status].
II. UNSERE FORDERUNGEN
Wir fordern Sie hiermit auf:
1. UNTERLASSUNG: Hören Sie mit der Verletzungshandlung ([Verletzungs Handlung]) in Bezug auf das Werk [Werk Titel] sofort und vollständig auf.
2. UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG: Geben Sie bis spätestens [Frist] die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung nach BGB §339 mit einer Vertragsstrafe von EUR [Vertragsstrafe] für jeden Wiederholungsfall unterzeichnet zurück.
3. SCHADENSERSATZ: Zahlen Sie einen Schadensersatz von EUR [Schadensersatz] nach UrhG §97 Abs. 2 (Lizenzanalogie) auf unser Konto.
4. AUSKUNFT: Erteilen Sie Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung nach UrhG §101.
III. KOSTENERSTATTUNG
Unsere Rechtsanwaltsgebühren nach RVG sind nach UrhG §97a Abs. 3 zu erstatten. Für [Verletzer Status] gilt ggf. die Kostendeckelung nach UrhG §97a Abs. 3 Satz 2 (Gegenstandswert 1.000 EUR).
Bei Nichterfüllung bis zur gesetzten Frist werden wir ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte (einstweilige Verfügung nach §935 ZPO beim Landgericht) einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________
[Rechtsinhaber Name] / [Rechtsanwalt]
Rechtsinhaber / bevollmächtigter Rechtsanwalt
________________
Signature
Was ist Abmahnung Urheberrecht Deutschland?
Die Abmahnung Urheberrecht in Deutschland ist ein außergerichtliches Instrument nach UrhG §97a Abs. 1, mit dem ein Rechtsinhaber (Urheber, Lizenznehmer, Verwertungsgesellschaft wie GEMA oder VG Bild-Kunst) einen Verletzer auf die Verletzung seiner Urheberrechte hinweist, zur Unterlassung auffordert und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Rechtsgrundlage ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG) §97a in Verbindung mit den materiellen Ansprüchen aus UrhG §97 (Unterlassung und Schadensersatz) und §101 (Auskunftsanspruch).
Die Abmahnung Urheberrecht Deutschland nach UrhG §97a dient mehreren Zwecken: Erstens vermeidet sie kostenintensive Gerichtsverfahren durch außergerichtliche Streitbeilegung. Zweitens sichert die strafbewehrte Unterlassungserklärung — die der Abgemahnte nach einer wirksamen Abmahnung abgeben sollte — den Unterlassungsanspruch ab. Drittens können die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nach UrhG §97a Abs. 3 Satz 2 in einfach gelagerten Fällen auf einen Gegenstandswert von 1.000 EUR (sogenannte Deckelung bei privaten Abmahnungen) begrenzt sein.
Typische Verletzungsszenarien, die eine Abmahnung Urheberrecht auslösen: unberechtigte Nutzung von Fotos auf Webseiten ohne Lizenz des Fotografen (UrhG §72), unerlaubtes Teilen von Musik, Filmen oder Software über Tauschbörsen (UrhG §19a — Recht der öffentlichen Zugänglichmachung), Vervielfältigung von Texten oder Grafiken ohne Genehmigung (UrhG §16), Verwendung von Softwarecodes entgegen Lizenzbedingungen (UrhG §69c) sowie das Verbreiten von Werken ohne ausreichende Quellenangabe (UrhG §63 — Quellenangabe).
Die Abmahnung nach UrhG §97a ist eine typische Massenabmahnung im deutschen Urheberrecht: Rechtsanwaltskanzleien, die auf Abmahnungen spezialisiert sind (z.B. Waldorf Frommer für Filmverleihe, DigiProtect für Software), versenden in Deutschland jährlich Hunderttausende Abmahnungen, insbesondere gegen Inhaber von Internetanschlüssen, über die Filesharing nach dem Peer-to-Peer-Prinzip (P2P) betrieben wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in BGH I ZR 169/12 (Morpheus) und BGH I ZR 75/14 (Tauschbörse II) die Grundsätze der Anschlussinhaber-Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte entwickelt.
Seit der Reform durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (2013, BGBl. I S. 3714) und das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG, 2021) gelten für Abmahnungen in einfach gelagerten Fällen mit Verbrauchern strengere Formvorschriften nach UrhG §97a Abs. 2: Die Abmahnung muss klar und verständlich sein, die Verletzungshandlung konkret bezeichnen und einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht enthalten. Verstößt die Abmahnung gegen diese Anforderungen, ist sie unzulässig und löst keine Kostentragungspflicht aus.
Wann brauchen Sie Abmahnung Urheberrecht Deutschland?
Eine Abmahnung Urheberrecht in Deutschland nach UrhG §97a wird benötigt, wenn Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte verletzt werden und der Rechtsinhaber seine Rechte außergerichtlich geltend machen möchte.
Filesharing über Tauschbörsen (P2P): Die häufigste Fallgestaltung in Deutschland. Wenn über einen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Musik (GEMA-pflichtig nach §2 UrhG), Filme (UrhG §2 Abs. 1 Nr. 6) oder Softwareprogramme (UrhG §69a) über Tauschbörsen wie BitTorrent oder eMule illegal heruntergeladen oder hochgeladen werden, mahnen Rechteinhaber (Musikverlage, Filmverleihe, Softwarehersteller) den Anschlussinhaber ab. Der BGH hat in BGH I ZR 169/12 (Morpheus) die Störerhaftung des Anschlussinhabers definiert.
Unberechtigte Bildnutzung auf Webseiten: Websitebetreiber, die Fotos ohne Lizenz verwenden — etwa von Stockfoto-Plattformen ohne entsprechende Lizenz oder von privaten Fotografen ohne deren Einwilligung —, verstoßen gegen UrhG §15 ff. (Verwertungsrechte) und §72 (Lichtbilder). Bildagenturen wie Getty Images oder Corbis und ihre Rechtsanwälte mahnen systematisch ab, wenn Fotos ohne Lizenz auf Webseiten erscheinen.
Verwendung von Texten und Pressemitteilungen: Das Kopieren und Veröffentlichen von Presseartikeln, Blogbeiträgen oder wissenschaftlichen Aufsätzen ohne Genehmigung des Urhebers verstößt gegen UrhG §16 (Vervielfältigungsrecht) und §19a (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung). Verlage und Journalisten mahnen insbesondere bei gewerblichen Webseiten ab.
Nutzung von Musik in YouTube-Videos oder bei Events: Das öffentliche Abspielen von GEMA-geschützter Musik bei Veranstaltungen ohne GEMA-Lizenz, das Einbinden von Musik in Videos auf YouTube oder anderen Plattformen ohne Lizenz sowie das Beschallen von Geschäftsräumen ohne entsprechenden Vertrag mit der GEMA verletzt UrhG §19 (Vortragsrecht) und §19a (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung).
Software ohne Lizenz (Raubkopien): Das Nutzen von Software ohne entsprechende Lizenz — etwa Windows, Office oder CAD-Programme — verletzt UrhG §69c (Verwertungsrechte des Softwareherstellers). Unternehmen werden regelmäßig durch die Business Software Alliance (BSA) oder durch die Hersteller selbst abgemahnt.
Designverletzungen und Grafiken: Das unbefugte Verwenden von Logos, Grafiken, Illustrationen oder ganzen Designelementen ohne Genehmigung verletzt UrhG §2 Abs. 1 Nr. 4 (Werke der bildenden Kunst) und kann neben UrhG §97 auch Ansprüche nach UWG §3 ff. (unlauterer Wettbewerb) begründen.
Was gehört in Ihr Abmahnung Urheberrecht Deutschland?
Eine wirksame urheberrechtliche Abmahnung nach UrhG §97a in Deutschland muss bestimmte formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen, um die gewünschten Rechtsfolgen auszulösen.
Bezifferung des verletzten Rechts: Die Abmahnung muss konkret benennen, welches urheberrechtlich geschützte Werk verletzt wurde (z.B. Lichtbild, Musikstück, Software, Text) und wer der Rechtsinhaber ist. Bei Verwertungsgesellschaften — GEMA (Musik), VG Bild-Kunst (Bilder und Grafiken), GVL (ausübende Künstler), VG Wort (Autoren und Verlage) — wird die Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Rechteinhaber aktiv.
Konkrete Bezeichnung der Verletzungshandlung: Datum und Ort der Verletzung (URL, Dateiname, Veranstaltungsort), Art der Verletzung (Vervielfältigung nach UrhG §16, öffentliche Zugänglichmachung nach UrhG §19a, Verbreitung nach UrhG §17, Bearbeitung nach UrhG §23) und — soweit bekannt — die verwendete Methode (Tauschbörse, Website, Social Media).
Unterlassungsaufforderung nach UrhG §97 Abs. 1: Die Abmahnung muss den Abgemahnten auffordern, die Verletzungshandlung sofort zu beenden und für die Zukunft zu unterlassen. Typische Formulierung: "Wir fordern Sie auf, die unberechtigte Nutzung des Werks [Titel] mit sofortiger Wirkung einzustellen."
Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Kernstück der Abmahnung ist die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach BGB §339 abzugeben, die die Wiederholung der Verletzungshandlung für die Zukunft unter eine Vertragsstrafe stellt. Die Vertragsstrafe muss nach BGB §§339–345 hinreichend hoch sein, um den Unterlassungsanspruch effektiv abzusichern; übliche Vertragsstrafen beginnen bei 2.500 EUR und können je nach Schwere der Verletzung deutlich höher sein. Das Portal forms-legal.com stellt die Abmahnungsvorlage als Ausgangspunkt für die außergerichtliche Durchsetzung von Urheberrechten bereit.
Auskunftsanspruch nach UrhG §101: Der Rechtsinhaber kann Auskunft über den Umfang der Verletzung verlangen — Zahl der Downloads, Zahl der Nutzer, Einnahmen aus der Verletzungshandlung. Bei gewerblichen Verletzungen besteht nach UrhG §101 Abs. 1 ein gesetzlicher Auskunftsanspruch.
Schadensersatzanspruch nach UrhG §97 Abs. 2: Die Abmahnung kündigt Schadensersatzansprüche an, die nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet werden: als Mindestschaden gilt die angemessene Lizenzgebühr, die der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er die Nutzung lizenziert hätte (BGH I ZR 109/01 — Winzer auf Mallorca). Bei Filesharing kann der Rechteinhaber pro Werk eine Lizenzgebühr nach den Tarifen der VG Musik oder der GEMA ansetzen.
Kostenerstattungsanspruch nach UrhG §97a Abs. 3: Der Abmahnende kann Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten verlangen. In einfach gelagerten Fällen gegenüber Verbrauchern ist der erstattungsfähige Gegenstandswert nach UrhG §97a Abs. 3 Satz 2 auf 1.000 EUR begrenzt; bei wiederholten Verstößen oder gewerblichen Verletzern gilt diese Deckelung nicht. Verbundene Dokumente: Unterlassungserklärung (BGB §339) und Lizenzvertrag (UrhG §31).
So füllen Sie Ihr Abmahnung Urheberrecht Deutschland aus
Das Ausfüllen der urheberrechtlichen Abmahnungsvorlage in Deutschland erfordert Präzision bei der Benennung des verletzten Werks und der Verletzungshandlung, damit die Abmahnung nach UrhG §97a ihre Rechtswirkungen entfaltet.
Erster Schritt: Rechtsinhaber und Abmahner identifizieren. Geben Sie den vollständigen Namen und die Anschrift des Rechtsinhabers an. Wenn die Abmahnung durch eine Verwertungsgesellschaft (GEMA, VG Bild-Kunst, VG Wort) oder durch einen beauftragten Rechtsanwalt erfolgt, ist die Vertretungsbefugnis zu erläutern. Abmahnungen ohne Mandatsnachweis des beauftragten Rechtsanwalts sind nach BGH-Rechtsprechung u.U. kostenmäßig nicht erstattungsfähig.
Zweiter Schritt: Verletztes Werk beschreiben. Benennen Sie das urheberrechtlich geschützte Werk konkret: Titel, Autor, Erscheinungsjahr, ggf. ISRC-Nummer (Musikstücke), ISBN (Bücher), Registrierungsnummer bei der DPMA oder Cataloguenummer. Je konkreter die Werkbezeichnung, desto weniger Angriffsfläche für den Einwand, das abgemahnte Werk sei nicht identifizierbar.
Dritter Schritt: Verletzungshandlung konkretisieren. Beschreiben Sie die Verletzungshandlung mit Datum (TT.MM.JJJJ), URL (bei Onlineverletzungen mit Screenshot und Metadaten), Dateiname (bei Filesharing: Hashwert der Datei, IP-Adresse des Anschlussinhabers zum Verletzungszeitpunkt). Bei Filesharing-Abmahnungen: Die IP-Adresse ist vom Rechtsinhaber über den Internetprovider durch Auskunftsverfahren nach §101 Abs. 9 UrhG gerichtlich eingeholt worden.
Vierter Schritt: Verletzte Verwertungsrechte benennen. Erläutern Sie, welche Verwertungsrechte nach UrhG §15 ff. verletzt wurden: Vervielfältigungsrecht (§16), Verbreitungsrecht (§17), Ausstellungsrecht (§18), Vortragsrecht (§19), Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a), Senderecht (§20), Datenbankrecht (UrhG §87a ff.).
Fünfter Schritt: Unterlassungserklärungsformular beifügen. Der Abmahnung sollte eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung nach BGB §339 beigefügt werden, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Setzen Sie eine Frist zur Unterzeichnung (üblich: 10–14 Tage). Gibt der Abgemahnte keine oder eine nicht ausreichende Unterlassungserklärung ab, kann der Rechtsinhaber beim Landgericht (LG) eine einstweilige Verfügung nach §935 ZPO beantragen.
Sechster Schritt: Schadensersatz beziffern oder vorbehalten. Beziffern Sie den Schadensersatz nach der Lizenzanalogie oder behalten Sie sich die genaue Bezifferung nach Auskunftserteilung vor. Bei Bildrechtverletzungen: Lizenzgebühren nach MFM-Empfehlungen. Bei Musiklizenzen: GEMA-Tarife. Bei Filesharing: BGH-Schadensersatzrechtsprechung (BGH I ZR 75/14 — Tauschbörse II).
Siebter Schritt: Frist und Zahlungsaufforderung setzen. Setzen Sie eine klare Frist: "Wir fordern Sie auf, die beiliegende Unterlassungserklärung bis spätestens [Datum] zu unterzeichnen und uns zu übersenden sowie den Schadensersatz von EUR [Betrag] bis zum [Datum] auf das nachstehende Konto zu überweisen."
Achter Schritt: Dokumentation. Alle Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, Korrespondenz und Zahlungsbelege sind für etwaige spätere Gerichtsverfahren vor dem Landgericht (LG) oder nach Revision vor dem Oberlandesgericht (OLG) und dem Bundesgerichtshof (BGH) aufzubewahren.
Rechtliche Anforderungen für Abmahnung Urheberrecht Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die urheberrechtliche Abmahnung in Deutschland sind durch UrhG §97a, die BGH-Rechtsprechung und das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (2013) geprägt.
Formvorschriften nach UrhG §97a Abs. 2: Die Abmahnung muss nach UrhG §97a Abs. 2 in klarer und verständlicher Weise folgende Informationen enthalten: Den Gegenstand der Abmahnung (konkrete Verletzungshandlung), die Art der Rechtsverletzung (welches Verwertungsrecht nach UrhG §15 ff. verletzt wurde) sowie einen Hinweis darauf, ob der Verletzer Verbraucher ist und die Kostendeckelung nach UrhG §97a Abs. 3 gilt. Fehlen diese Angaben, ist die Abmahnung als unzulässig anzusehen — sie löst keine Kostentragungspflicht aus.
Kostendeckelung nach UrhG §97a Abs. 3 Satz 2: Bei einfach gelagerten Fällen gegenüber natürlichen Personen (Verbrauchern), die nicht gewerbsmäßig handeln, sind die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten auf einen Gegenstandswert von 1.000 EUR begrenzt. Bei einem Gegenstandswert von 1.000 EUR und einem Rechtsanwalt (1,3-Geschäftsgebühr nach RVG Anlage 1 Nr. 2300) ergibt sich eine Gebühr von ca. 190 EUR zzgl. MwSt. Diese Deckelung gilt nicht für: mehrfache Verstöße, gewerbsmäßige Rechtsverletzer oder besonders schwere Verletzungen.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung nach BGB §339: Der Abgemahnte soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach BGB §§339–345 abgeben, die für den Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe vorsieht. Die Vertragsstrafe muss hinreichend hoch sein, um den Rechtsinhaber effektiv abzusichern (üblich: 2.500–10.000 EUR je nach Verletzungsschwere). Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist nach BGH-Rechtsprechung (BGH I ZR 19/07 — Klassenlotterie) nur dann ausreichend, wenn sie die Wiederholungsgefahr vollständig beseitigt.
Wiederholungsgefahr und einstweilige Verfügung: Gibt der Abgemahnte keine ausreichende Unterlassungserklärung ab, entsteht eine Wiederholungsgefahr nach UrhG §97 Abs. 1 Satz 2, die der Rechtsinhaber durch einstweilige Verfügung nach §935 ZPO beim zuständigen Landgericht (LG) — in Urheberrechtssachen häufig das Landgericht München I, Hamburg oder Köln — abwenden kann.
Verjährung nach UrhG §102: Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen verjähren nach §102 UrhG in Verbindung mit §195 BGB in drei Jahren ab Kenntnis des Rechtsinhabers von der Verletzung und der Person des Verletzers, spätestens aber in zehn Jahren nach der Verletzung (§199 Abs. 4 BGB analog). Der Unterlassungsanspruch unterliegt nach BGH-Rechtsprechung (BGH I ZR 191/09) keiner Verjährung, solange die Verletzungshandlung fortdauert.
Häufige Fehler bei Ihrem Abmahnung Urheberrecht Deutschland
Häufige Fehler bei der urheberrechtlichen Abmahnung in Deutschland können dazu führen, dass die Abmahnung unwirksam ist, keine Kostentragungspflicht auslöst oder zu einer Gegenklage führt.
Keine konkrete Benennung der Verletzungshandlung: Abmahnungen, die lediglich allgemein auf eine Urheberrechtsverletzung hinweisen, ohne das verletzte Werk zu benennen (Titel, Autor, Erscheinungsjahr) und die konkrete Verletzungshandlung (Datum, URL, Dateiname) zu beschreiben, genügen nach dem Bundesgerichtshof (BGH I ZR 169/12 — Morpheus) nicht den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung nach UrhG §97a Abs. 2.
Kostendeckelung ignoriert: Abmahner setzen bei einfach gelagerten Verbraucherfällen nach UrhG §97a Abs. 3 Gegenstandswerte von 50.000 EUR oder mehr an, obwohl die Deckelung auf 1.000 EUR gilt. Hält das Landgericht (LG) Hamburg oder ein anderes Gericht die Deckelung für anwendbar, wird der überschießende Kostenbetrag nicht zuerkannt; der Abmahner trägt die Mehrkosten selbst.
Modifizierte Unterlassungserklärung nicht geprüft: Nimmt ein Abgemahnte eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung an, die von der vorgeschlagenen Formulierung des Abmahners abweicht, muss der Rechtsinhaber prüfen, ob die Modifikation die Wiederholungsgefahr vollständig beseitigt. Eine unzureichende Modifikation beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht und begründet weiterhin Ansprüche auf einstweilige Verfügung.
Abmahnung ohne Rechtsanwalt selbst verfasst: Abmahnungen, die ohne Rechtsanwalt formuliert und verschickt werden, lösen keinen Kostenerstattungsanspruch nach UrhG §97a Abs. 3 aus. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die selbstverfasste Abmahnung formale Mängel enthält, die ihre Wirksamkeit beeinträchtigen.
Unterlassungserklärung ohne Fristen oder mit falschem Inhalt: Setzt der Abmahner in der Abmahnung keine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung oder fordert eine inhaltlich unzureichende Erklärung (z.B. ohne Vertragsstrafe), läuft das Abmahnverfahren ins Leere: Der Abgemahnte kann die Erklärung ohne Zeitdruck prüfen, und eine gerichtliche Verfügung ist ohne vorherige Fristsetzung in der Regel nicht zu beantragen.
Verwendung unzulässiger Abmahnmuster: Abmahnungen, die auf veralteten Mustern basieren und die Formvorschriften nach UrhG §97a Abs. 2 n.F. (nach der Reform 2013) nicht beachten, können als unzulässige Abmahnungen nach UrhG §97a Abs. 4 qualifiziert werden. Der Abgemahnte kann in diesem Fall Schadensersatz für die Kosten der Rechtsverteidigung vom Abmahner verlangen.
Quellen und Zitate
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Bei Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung nach UrhG §97a in Deutschland sollten Sie sofort und keinesfalls ohne anwaltliche Beratung handeln. Rufen Sie nicht beim Absender an und unterzeichnen Sie keine Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung. Beauftragen Sie umgehend einen im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Heben Sie alle Unterlagen auf (Abmahnung, Umschlag mit Poststempel, E-Mail-Metadaten). Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt: Ist die Abmahnung formell ordnungsgemäß nach UrhG §97a Abs. 2? Wurde tatsächlich ein Urheberrecht verletzt? Falls ja, welche Verletzungshandlung genau? Wer ist der wahre Rechtsinhaber? Handelt es sich um eine Massenabmahnung einer auf Abmahnungen spezialisierten Kanzlei? Im nächsten Schritt entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, vollständig zustimmen oder die Berechtigung der Abmahnung bestreiten. Beachten Sie die gesetzte Frist; nach Fristablauf kann der Abmahner ohne weitere Warnung eine einstweilige Verfügung beim Landgericht (LG) beantragen.
Die Kosten einer urheberrechtlichen Abmahnung in Deutschland hängen vom Gegenstandswert der Abmahnung und der Stellung des Verletzers (Verbraucher oder Gewerbetreibender) ab. Bei einfach gelagerten Fällen gegen Verbraucher ist der erstattungsfähige Gegenstandswert nach UrhG §97a Abs. 3 Satz 2 auf 1.000 EUR begrenzt. Bei einem Gegenstandswert von 1.000 EUR und einer 1,3-Gebühr nach RVG Anlage 1 Nr. 2300 ergeben sich Rechtsanwaltsgebühren von ca. 190 EUR zzgl. 19 % MwSt., also etwa 226 EUR. In schwerwiegenderen Fällen — gewerbsmäßige Verletzung, mehrfache Verstöße, Verletzung hochwertiger Werke — können Gegenstandswerte von 10.000 EUR bis 100.000 EUR zugrunde gelegt werden, was Rechtsanwaltskosten von 850 EUR bis 2.800 EUR und mehr bedeutet. Zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten des Abmahners fallen für den Abgemahnten Kosten für die anwaltliche Beratung und ggf. Kosten eines Gerichtsverfahrens an. Schadensersatzansprüche nach UrhG §97 Abs. 2 (Lizenzanalogie) werden separat geltend gemacht und können je nach Werk und Nutzungsart mehrere Hundert bis Tausend Euro betragen.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung nach BGB §339 ist das zentrale Instrument zur außergerichtlichen Beilegung einer urheberrechtlichen Streitigkeit. Wenn der Abgemahnte tatsächlich das Urheberrecht verletzt hat und die Abmahnung berechtigt ist, sollte er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, da andernfalls der Rechtsinhaber sofort eine einstweilige Verfügung beim Landgericht (LG) beantragen kann. Die Unterzeichnung der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung des Abmahners ist jedoch nicht empfehlenswert, wenn diese zu weit gefasst ist oder eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe enthält. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren, die die Wiederholungsgefahr nach BGH-Rechtsprechung (BGH I ZR 19/07 — Klassenlotterie) ausreichend beseitigt, ohne den Abgemahnten über das erforderliche Maß hinaus zu belasten. Gibt der Abgemahnte keine oder eine unzureichende Unterlassungserklärung ab, wird die Wiederholungsgefahr nach UrhG §97 Abs. 1 Satz 2 gesetzlich vermutet, was den Weg zu einer einstweiligen Verfügung öffnet.
Die Lizenzanalogie ist die in Deutschland häufigste Methode zur Berechnung des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen nach UrhG §97 Abs. 2. Sie geht davon aus, dass dem Rechtsinhaber als Mindestschaden die angemessene Lizenzgebühr zusteht, die der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er die Nutzung ordnungsgemäß lizenziert hätte. Das Bundesarbeitsgericht — und der Bundesgerichtshof in BGH I ZR 109/01 (Winzer auf Mallorca) — haben die Lizenzanalogie als zentrales Instrument der Schadensberechnung etabliert. Für Fotografien werden die Lizenzgebühren nach den MFM-Tabellen (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) als Richtwerte herangezogen; für Musik gelten die GEMA-Tarife; für Softwareprogramme die marktüblichen Lizenzgebühren. Bei Filesharing über Tauschbörsen hat der BGH in BGH I ZR 75/14 (Tauschbörse II) und BGH I ZR 76/14 (Tauschbörse III) Mindestschadensersätze von 200 EUR pro Musikalbum als marktangemessen anerkannt. Der Verletzer schuldet nach UrhG §97 Abs. 2 Satz 2 auch den entgangenen Gewinn des Rechtsinhabers, sofern dieser höher als die Lizenzgebühr ist.
Der Anschlussinhaber haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH I ZR 169/12 — Morpheus; BGH I ZR 75/14 — Tauschbörse II) grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Diese Anschlussinhaberhaftung ist keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, sondern beruht auf einer gesetzlichen Vermutung: Wenn über einen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber der Täter ist. Der Anschlussinhaber kann sich aber entlasten, wenn er darlegt, dass zum Verletzungszeitpunkt andere Personen Zugang zum Anschluss hatten und als Täter in Betracht kommen (z.B. Familienangehörige, Mitbewohner). Der BGH hat in BGH I ZR 86/15 (Afterlife) klargestellt, dass Eheleute nicht verpflichtet sind, gegenseitig zu bezeugen, wer die Verletzung begangen hat; sie können sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach §384 ZPO berufen. Eltern haften nicht für Kinder, wenn sie diese hinreichend über das Verbot des Filesharings belehrt haben (BGH Morpheus).
Eine urheberrechtliche Abmahnung nach UrhG §97a enthält keine gesetzlich vorgeschriebene Gültigkeitsdauer. Der Abmahner setzt in der Regel eine Frist von 7 bis 14 Tagen für die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Zahlung des Schadensersatzes. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Abmahner nicht verpflichtet, erneut abzumahnen, bevor er gerichtlich vorgeht — er kann unmittelbar eine einstweilige Verfügung nach §935 ZPO beim Landgericht (LG) beantragen. Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen verjähren nach §102 UrhG in Verbindung mit §195 BGB in drei Jahren ab Kenntnis des Rechtsinhabers von der Verletzung und dem Verletzer. Der Unterlassungsanspruch unterliegt nach BGH-Rechtsprechung (BGH I ZR 191/09) einer Verwirkung, wenn der Rechtsinhaber trotz Kenntnis der Verletzung lange Zeit untätig bleibt und der Verletzer daher darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden — dies wird in der Praxis frühestens nach einem Jahr Untätigkeit angenommen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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