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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

UWG §§ 8–12 | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Abmahnschreiben

ABMAHNUNG wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) [Abmahner Name] [Abmahner Adresse] [Abmahner Vertreter] an [Abgemahnter Name] [Abgemahnter Adresse] Datum: [Abmahndatum]

§1 Sachverhalt und Verletzungshandlung

§1 SACHVERHALT UND VERLETZUNGSHANDLUNG Wir/Ich spreche/n Ihnen hiermit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gemäß §§ 8, 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus. Folgende Verletzungshandlung wurde am [Verletzungs Datum] festgestellt: [Verletzungs Beschreibung] Die vorgenannte Handlung stellt einen Verstoß gegen [Verletzte Rechtsgrundlage] dar und ist damit eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 3a UWG.

§2 Forderungen

§2 FORDERUNGEN Wir/Ich fordern/fordere Sie auf: 1. Die vorgenannte Verletzungshandlung sofort zu beenden. 2. Bis spätestens [Unterlassungs Frist] eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, mit der Sie sich verpflichten, a) die Verletzungshandlung gemäß §1 dieser Abmahnung zu unterlassen, und b) für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von [Vertragsstrafe] EUR zu zahlen. 3. Die Kosten dieser Abmahnung nach § 13 Abs. 3 UWG zu erstatten. Falls Sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht fristgemäß abgeben, werden wir ohne weitere Ankündigung eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO beim zuständigen Landgericht beantragen.

Entwurf Unterlassungserklärung

ENTWURF STRAFBEWEHRTE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG [Abgemahnter Name] [Abgemahnter Adresse] verpflichtet sich gegenüber [Abmahner Name] hiermit: 1. Es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr folgende Handlung vorzunehmen: [Verletzungs Beschreibung] 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von [Vertragsstrafe] EUR an [Abmahner Name] zu zahlen. _________________________ Ort, Datum _________________________ [Abgemahnter Name] (Unterschrift und Stempel)

Unterschrift

_________________________ [Abmahner Name] [Abmahner Vertreter] (Abmahner)

Abmahner

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist in Deutschland das gesetzlich vorgesehene außergerichtliche Instrument, mit dem ein Unternehmen oder Mitbewerber einen anderen auffordert, eine konkrete wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Rechtsgrundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere §§ 8 bis 12 UWG. Die Abmahnung dient der Kostenersparnis und der schnellen Streitbeilegung, bevor eine gerichtliche Unterlassungsklage oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht eingereicht werden muss.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Fassung vom 3. März 2010, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 2. September 2020, regelt die Voraussetzungen und Grenzen des Abmahnrechts. § 8 Abs. 1 UWG gibt jedem Mitbewerber sowie bestimmten Verbänden gemäß § 8 Abs. 3 UWG das Recht, bei Vorliegen einer Verletzungshandlung Unterlassung und bei Wiederholungsgefahr Beseitigung zu verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass die außergerichtliche Abmahnung Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 UWG ist.

Abgemahnt werden darf bei unlauteren geschäftlichen Handlungen im Sinne des § 3 UWG, irreführender Werbung nach §§ 5, 5a UWG, aggressiver Geschäftspraktiken gemäß § 4a UWG, vergleichender Werbung nach § 6 UWG sowie Verletzung von Markennormen des Markengesetzes (MarkenG). Auch Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), das Fernabsatzrecht gemäß BGB §§ 312 ff. und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) können Gegenstand einer UWG-Abmahnung sein.

Die Reform des Abmahnrechts durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, in Kraft ab 2. Dezember 2020, hat missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt. § 8c UWG normiert nunmehr ausdrücklich den Rechtsmissbrauch: Wer eine Abmahnung in der Absicht ausspricht, beim Abgemahnten einen Zahlungsanspruch entstehen zu lassen, oder wer missbräuchlich einen Verband nutzt, erhält keinen Kostenerstattungsanspruch und kann für die Abmahnkosten des Gegners haftbar gemacht werden. Der Abgemahnte kann eine Gegenabmahnung nach § 8c Abs. 3 UWG aussprechen.

Eine wirksame wettbewerbsrechtliche Abmahnung enthält nach ständiger BGH-Rechtsprechung folgende Mindestbestandteile: klare Bezeichnung der beanstandeten Handlung mit Datum und Fundstelle, Angabe der verletzten Rechtsnorm, Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit angemessener Frist von 3 bis 14 Tagen, Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach § 13 UWG sowie die Androhung gerichtlicher Schritte bei Nichtreaktion.

Die Abmahnung beseitigt die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr nur dann dauerhaft, wenn der Abgemahnte eine inhaltlich hinreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Die Vertragsstrafe muss nach der modifizierten Hamburger Brauch-Formel so hoch sein, dass sie den Schuldner ernsthaft von einem Verstoß abhält; üblich sind Beträge zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR je nach Wirtschaftszweig. Gibt der Abgemahnte keine oder eine unzureichende Erklärung ab, kann der Abmahnende beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO beantragen.

Für Abmahnungen unter Unternehmen regelt § 13 Abs. 3 UWG, dass Abmahnkosten erstattungsfähig sind, wenn die Abmahnung berechtigt war. Für Abmahnungen von Verbänden gilt § 13 Abs. 4 UWG; bei Verstößen von Kleinstunternehmen sind Abmahnkosten auf maximal 178,50 EUR begrenzt, um Missbräuchen entgegenzuwirken.

Wann brauchen Sie Wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung in Deutschland wird immer dann benötigt, wenn ein Unternehmen oder Wettbewerber eine unlautere geschäftliche Handlung eines Mitbewerbers festgestellt hat und diese außergerichtlich beenden möchte, bevor Kosten für ein Gerichtsverfahren anfallen. Ohne vorherige Abmahnung kann der Abmahnende nach § 12 Abs. 1 UWG n.F. grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG geltend machen.

Irreführende Werbung nach §§ 5, 5a UWG erfordert eine Abmahnung, wenn ein Mitbewerber falsche Angaben über Preise macht, unwahre Qualitätsbehauptungen aufstellt, nicht verfügbare Mengen als Sonderangebot bewirbt oder Testergebnisse von Stiftung Warentest oder Öko-Test verfälscht wiedergibt. Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass irreführende Testurteils-Werbung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unmittelbar abmahnfähig ist.

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) lösen regelmäßig Abmahnungen aus. Wer im Online-Handel Preise ohne Mehrwertsteuerhinweis nach § 1 Abs. 1 PAngV oder ohne Gesamtpreisangabe nach § 3a UWG angibt, wer Grundpreise gemäß § 4 PAngV nicht ausweist, oder wer Versandkosten nicht klar kommuniziert, riskiert eine sofortige Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände wie den Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) oder die Wettbewerbszentrale.

Online-Shops benötigen die Abmahnung häufig bei Verstößen gegen das Widerrufsrecht nach BGB §§ 355 ff., fehlerhafter oder nicht vorhandener Widerrufsbelehrung, fehlendem Impressum nach § 5 Telemediengesetz (TMG) oder § 18 Medienstaatsvertrag (MStV), und Verletzungen der DSGVO-Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO, soweit diese zugleich als unlautere geschäftliche Handlung nach § 3a UWG einzustufen sind.

Markenrechtliche Abmahnungen nach § 14 Abs. 6 MarkenG sind erforderlich, wenn ein Mitbewerber eine eingetragene Marke des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder eine Gemeinschaftsmarke der EUIPO ohne Genehmigung im geschäftlichen Verkehr benutzt, insbesondere in Google-Ads-Kampagnen als Keyword, auf Produktverpackungen oder im Firmennamen. Das Landesgericht Düsseldorf ist für Markenstreitigkeiten besonders bekannt und hat strenge Maßstäbe etabliert.

Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), etwa durch Preisabsprachen oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB, können durch das Bundeskartellamt (BKartA) oder durch Mitbewerber abgemahnt werden, soweit der Unterlassungsanspruch nach § 33 GWB oder § 8 UWG besteht.

Abmahnungen sind außerdem erforderlich bei vergleichender Werbung nach § 6 UWG, die nicht auf objektiv nachprüfbaren Merkmalen beruht oder den Mitbewerber herabsetzt, bei unerlaubter E-Mail-Werbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sowie bei Verletzung von Wettbewerbsverboten aus Kooperationsverträgen oder Franchisevereinbarungen.

Was gehört in Ihr Wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Eine wirksame wettbewerbsrechtliche Abmahnung in Deutschland muss nach der Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte mehrere zwingende Bestandteile enthalten, um ihre Funktion als kostengünstige außergerichtliche Konfliktlösungsmethode gemäß §§ 8–12 UWG zu erfüllen.

Absenderangaben und Abmahnberechtigung: Die Abmahnung muss von einem zur Abmahnung berechtigten Rechtssubjekt ausgehen. Abmahnberechtigt sind nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten stehen, qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen wie der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) oder die Wettbewerbszentrale, sowie Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern (HWK) nach Abs. 3 Nr. 4.

Bezeichnung der beanstandeten Handlung: Die konkrete Verletzungshandlung muss so genau beschrieben sein, dass der Abgemahnte weiß, was er unterlassen soll. Vage Formulierungen genügen nicht. Beizufügen sind Screenshot-Ausdrucke der beanstandeten Werbeanzeige, Kopien von Produktbeschreibungen, Ausdrucke der beanstandeten Website-Seiten mit Datum und URL oder Abbildungen von Verpackungen. Nur eine so konkrete Handlungsbeschreibung ermöglicht es dem Abgemahnten, die entsprechende Unterlassungserklärung hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abzugeben.

Verletzte Rechtsnorm: Die Abmahnung muss die verletzten Rechtsnormen ausdrücklich benennen, zum Beispiel §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 Nr. 1 UWG wegen irreführender Angaben über Preise oder § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wegen unzulässiger E-Mail-Werbung. Nur so kann der Abgemahnte prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist, und einen Rechtsanwalt beauftragen.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Der Entwurf einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist dem Abmahnschreiben beizufügen. Die Erklärung muss die zu unterlassende Handlung hinreichend bestimmt beschreiben, eine angemessene Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung enthalten und durch eine bevollmächtigte Person rechtsverbindlich unterzeichnet werden. Der BGH hat wiederholt entschieden, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung, die den Anspruch nicht vollständig abdeckt, die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.

Fristsetzung: Eine angemessene Frist von regelmäßig 3 bis 14 Tagen muss gesetzt werden. Bei einfachen Sachverhalten genügen 5 Werktage; bei komplexeren Sachverhalten sollten 14 Tage eingeräumt werden. Das LG München I und das OLG München akzeptieren keine übermäßig kurzen Fristen als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8c UWG. Zu kurze Fristen können zur Unbegründetheit des Abmahnanspruchs führen.

Schadensersatz und Auskunftsanspruch: Neben dem Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG sollte die Abmahnung den Anspruch auf Auskunft über Art und Umfang der Verletzungshandlung nach § 9 UWG und den Schadensersatzanspruch nach §§ 9, 9a UWG sowie die Geltendmachung der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG ankündigen. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln kann zudem Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG gefordert werden.

Kostenhinweis und Rechtsanwaltsvollmacht: Die Abmahnung sollte klarstellen, welche Kosten der Abgemahnte bei Abgabe der Unterlassungserklärung erstattet, und ob ein Rechtsanwalt die Abmahnung ausspricht. Anwaltliche Abmahnungen nach § 13 Abs. 3 UWG sind in ihrer Kostenerstattung auf den Streitwert begrenzt; für bestimmte Online-Rechtsverstöße ist eine Kostenbegrenzung auf 178,50 EUR für Kleinstunternehmen vorgesehen.

Forms-legal.com stellt dieses Musterformular als Orientierungshilfe zur Verfügung. Vor dem Versand einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in Deutschland sollte unbedingt ein auf Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) konsultiert werden, da missbräuchliche oder unberechtigte Abmahnungen nach § 8c Abs. 3 UWG Schadensersatzpflichten auslösen können. Verwandte Dokumente sind die Unterlassungserklärung (de-unterlassungserklarung) und die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (de-abmahnung-urheberrecht).

So füllen Sie Ihr Wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus

Das Ausfüllen der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erfordert sorgfältige Vorbereitung und Dokumentation der Verletzungshandlung. Die folgenden Schritte führen durch den Prozess.

Schritt 1 – Abmahner und Abgemahnten eintragen: Tragen Sie in die vorgesehenen Felder die vollständige Firma oder den Vor- und Nachnamen, die Anschrift und ggf. die Handelsregisternummer des abmahnenden Unternehmens ein. Im Feld für den Abgemahnten geben Sie Firma, Anschrift und Rechtsform des Verletzers an. Die Angaben finden Sie im Handelsregister unter handelsregister.de oder im Impressum des Verletzers. Das Datum des Abmahnschreibens ist das Datum der Absendung.

Schritt 2 – Verletzungshandlung präzise beschreiben: Im Freitextfeld zur Beanstandung beschreiben Sie die konkrete Handlung möglichst genau. Beispiel: Auf Ihrer Website haben Sie am angegebenen Datum eine Anzeige für das Produkt mit einem Preis veröffentlicht, ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer auszuweisen, entgegen § 1 Abs. 1 PAngV i.V.m. § 3a UWG. Fügen Sie als Anlage Screenshots oder Ausdrucke bei und nummerieren Sie diese als Anlage 1, Anlage 2 usw.

Schritt 3 – Verletzte Rechtsnorm auswählen: Wählen Sie im Dropdown-Menü die einschlägige Rechtsnorm aus oder tragen Sie diese manuell ein. Bei irreführender Werbung: §§ 5, 5a UWG. Bei Preisangabenverstößen: § 1 PAngV, § 3a UWG. Bei unerlaubter Werbung per E-Mail: § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Bei Markenrechtsverletzungen: § 14 Abs. 2, 6 MarkenG.

Schritt 4 – Vertragsstrafe festlegen: Im Feld Vertragsstrafe geben Sie den Betrag in EUR ein. Übliche Werte: 2.500 EUR bei einfachen Online-Verstößen kleiner Unternehmen, 5.000 EUR bis 10.000 EUR bei mittelständischen Unternehmen, 15.000 EUR bis 25.000 EUR bei größeren Marktteilnehmern oder wiederholten Verstößen. Der Betrag richtet sich nach dem wirtschaftlichen Gewicht des Verstoßes und der Wirtschaftskraft des Abgemahnten.

Schritt 5 – Frist setzen: Im Datumsfeld geben Sie das Datum ein, bis zu dem die Unterlassungserklärung eingegangen sein muss. Empfehlung: Mindestens 5 Werktage, bei komplexen Sachverhalten 10 bis 14 Tage. Berechnen Sie vom Absendedatum der Abmahnung. Das Datum im Format TT.MM.JJJJ eingeben.

Schritt 6 – Anlagen kennzeichnen: Listen Sie unter Beigefügte Anlagen alle beigefügten Dokumente auf: Anlage 1 Screenshot der Website vom Datum, Anlage 2 Ausdruck der Werbeanzeige, Anlage 3 Vollmacht des Rechtsanwalts. Nummerierung ist wichtig für die spätere gerichtliche Verwertbarkeit.

Schritt 7 – Abmahnung unterschreiben: Das Abmahnschreiben muss vom Inhaber des Unternehmens, einem bevollmächtigten Geschäftsführer oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden. Bei Versand durch einen Rechtsanwalt ist die Vollmacht beizufügen. Versenden Sie per Einschreiben mit Rückschein oder Boten, um den Zugangsnachweis für § 13 UWG zu sichern.

Schritt 8 – Absendeprotokoll anlegen: Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit der Absendung, den Versandweg und ggf. den Namen des Empfängers. Bewahren Sie eine Kopie des gesamten Abmahnschreibens mit allen Anlagen auf. Bei anwaltlicher Abmahnung erstellt der Rechtsanwalt das Aktenblatt.

Häufige Fehler bei Ihrem Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in Deutschland werden häufig Fehler gemacht, die entweder die Wirksamkeit der Abmahnung gefährden oder zu einer Kostenerstattungspflicht des Abmahners führen können.

Zu vage Beschreibung der Verletzungshandlung: Ein häufiger Fehler ist die unzureichende Konkretisierung der beanstandeten Handlung. Formulierungen wie „Sie betreiben irreführende Werbung“ ohne genaue Angabe von URL, Datum und dem konkreten Inhalt der Verletzungshandlung genügen nicht. Das LG Hamburg hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Verletzungshandlung so genau beschrieben sein muss, dass eine Unterlassungserklärung mit dem entsprechenden Wortlaut abgegeben werden kann. Abhilfe: Beanstandete Handlung mit Datum, URL und Anlage konkretisieren.

Unzureichende Unterlassungserklärung annehmen: Wenn der Abgemahnte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, die den Anspruch nicht vollständig abdeckt, darf der Abmahner diese nicht ohne weiteres annehmen. Wird eine zu enge Erklärung angenommen, kann der Abgemahnte die Verletzungshandlung in einer anderen Form wiederholen. Prüfen Sie jede eingegangene Unterlassungserklärung sorgfältig auf Vollständigkeit.

Zu kurze Fristsetzung: Fristen von weniger als 3 Werktagen gelten nach der Rechtsprechung des OLG München als unangemessen kurz und können die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich nach § 8c UWG erscheinen lassen. Bei anwaltlicher Vertretung des Abgemahnten muss eine realistische Frist für Rücksprache mit dem Rechtsanwalt eingeräumt werden. Empfehlung: mindestens 7 Tage.

Abmahnung ohne Abmahnberechtigung: Unternehmen, die nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten stehen, haben nach § 8 Abs. 3 UWG kein Abmahnrecht. Eine Abmahnung durch ein Unternehmen aus einem völlig anderen Markt wäre unzulässig und könnte eine Gegenabmahnung nach § 8c Abs. 3 UWG auslösen. Stets prüfen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Veraltete Musterformulare verwenden: Das Abmahnrecht hat sich durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 2. September 2020 erheblich geändert. Ältere Musterformulare, die die Kostenbegrenzungen nach § 13 Abs. 4 UWG oder die neuen Missbrauchsregeln nach § 8c UWG nicht berücksichtigen, können zu Rechtsproblemen führen. Verwenden Sie stets aktuelle Vorlagen wie die auf forms-legal.com bereitgestellten.

Beweissicherung vernachlässigen: Ohne gesicherte Beweise für die Verletzungshandlung ist die Abmahnung nicht durchsetzbar. Screenshots ohne Datums- und URL-Angabe oder fehlende Zeugenaussagen schwächen die Position des Abmahners erheblich. Webseiten mit einem Tool zur Webseitensicherung dokumentieren oder einen Notar mit der Beweissicherung beauftragen.

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Forms Legal. (2026). Wettbewerbsrechtliche Abmahnung (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/abmahnung-wettbewerbsrecht

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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