Antrag auf Elterngeld Deutschland (§ 1 BEEG)
Absender und Empfänger
[Antragsteller Name] [Adresse Antragsteller]
An: [Elterngeldstelle] [Elterngeldstelle Adresse]
[Antrag Datum]
Betreff
ANTRAG AUF ELTERNGELD (§ 1 BEEG)
Betreff: Antrag auf Bewilligung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für das Kind [Kind Name], geboren am [Kind Geburtsdatum]
Persönliche Angaben
Antragsteller: [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum], Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit]. Beziehung zum Kind: [Beziehung]
Angaben zum Kind
Name des Kindes: [Kind Name] Geburtsdatum: [Kind Geburtsdatum] Geburtsland: [Geburtsland]
Elterngeldvariante
Gewählte Variante (§ 4 BEEG): [Elterngeld Variante] Bezugsmonate: [Bezugsmonate] Geplante Erwerbstätigkeit: [Monatliche Teilzeit]
Einkommensangaben
Beschäftigungsart vor Geburt: [Beschaeftigungsart] Durchschnittliches Bruttoeinkommen 12 Monate vor Geburt: [Brutto Einkommen Vor Geburt] Euro
Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt gemäß § 2 BEEG. Mindestelterngeld 300 Euro pro Monat (§ 2 Abs. 4 BEEG), Höchstbetrag 1.800 Euro Basiselterngeld bzw. 900 Euro ElterngeldPlus.
Anlagen
Folgende Unterlagen werden beigefügt: - Geburtsurkunde des Kindes (Original oder beglaubigte Kopie) - Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für 12 Monate vor Geburt - Bei Selbstständigen: Steuerbescheid des Vorjahres - Personalausweis-Kopie - Bescheinigung über Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG - ggf. Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeldhöhe
Unterschrift
Mit freundlichen Grüßen, [Antragsteller Name]
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Elterngeld Deutschland (§ 1 BEEG)?
Das Elterngeld unterscheidet sich rechtlich von anderen Familienleistungen: Während Kindergeld nach BKGG und § 62 EStG monatlich pauschal pro Kind unabhängig vom Einkommen gezahlt wird, ersetzt Elterngeld für maximal 14 Monate (Basiselterngeld) bzw. 28 Monate (ElterngeldPlus) das wegfallende Einkommen anteilig. Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird auf das Elterngeld nach § 3 Abs. 1 BEEG voll angerechnet. Im Verhältnis zum Bürgergeld nach SGB II gilt: Elterngeld ist nach § 10 BEEG ab 300 Euro pro Monat (Mindestelterngeld) als Einkommen anzurechnen.
Anspruchsberechtigt nach § 1 Abs. 1 BEEG ist, wer mit dem Kind im selben Haushalt lebt, das Kind selbst betreut und erzieht, keine oder höchstens 32 Wochenstunden Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 Abs. 6 BEEG) und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Berechtigt sind leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stiefelternteile mit Sorgerecht und in Sonderfällen Verwandte bis dritten Grades (§ 1 Abs. 4 BEEG), wenn die leiblichen Eltern wegen Krankheit oder Tod nicht verfügbar sind. Ausländische Antragsteller müssen nach § 1 Abs. 7 BEEG einen Aufenthaltstitel vorlegen, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt — Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG oder befristete Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbserlaubnis.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ist auf Bundesebene zuständig; die Auszahlung erfolgt jedoch durch die Elterngeldstellen der Bundesländer — etwa das Landesamt für Soziales und Versorgung in Baden-Württemberg, ZBFS in Bayern, Versorgungsamt Hamburg, Senatsverwaltung Berlin oder das Landesjugendamt Nordrhein-Westfalen. Seit dem 1. April 2024 gilt eine Einkommensgrenze von 200.000 Euro Jahreseinkommen für Paare und Alleinerziehende (§ 1 Abs. 8 BEEG); ab 2025 wurde diese Grenze auf 175.000 Euro abgesenkt — Haushalte mit höherem zu versteuerndem Einkommen sind vom Elterngeldbezug ausgeschlossen.
Das BEEG bietet drei Hauptvarianten: (1) Basiselterngeld nach § 4 Abs. 1 BEEG für maximal 14 Monate bei beiden Eltern; (2) ElterngeldPlus nach § 4 Abs. 3 BEEG mit doppelter Bezugsdauer und halbem Monatsbetrag, ideal für Teilzeit-Erwerbstätige; (3) Partnerschaftsbonus nach § 4 Abs. 4 BEEG, vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate pro Elternteil, wenn beide Eltern parallel zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Familien mit Mehrlingen erhalten nach § 2a BEEG einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro pro weiterem Kind. Geschwisterbonus gemäß § 2a Abs. 1 BEEG erhöht das Elterngeld um 10 Prozent (mindestens 75 Euro) bei zwei oder mehr Kindern unter 3 Jahren im Haushalt. Das Bundessozialgericht (BSG) entwickelt die zentrale Rechtsprechung zum BEEG in Kassel.
Wann brauchen Sie Antrag auf Elterngeld Deutschland (§ 1 BEEG)?
Der Antrag auf Elterngeld in Deutschland wird in einer Vielzahl von Lebenssituationen rund um die Geburt oder Adoption eines Kindes gestellt. Die rechtzeitige Antragstellung bei der zuständigen Elterngeldstelle des Bundeslandes ist entscheidend, weil die rückwirkende Geltung nach § 7 Abs. 1 BEEG auf maximal drei Monate begrenzt ist.
Erste typische Situation — Geburt eines leiblichen Kindes durch Mutter oder Vater: Frauen beantragen Elterngeld in der Regel direkt nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 6 MuSchG, 8 Wochen nach Geburt), Väter ab dem ersten Lebensmonat. Die Antragstellung kann unmittelbar nach Vorliegen der Geburtsurkunde des Standesamts erfolgen. Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG wird nach § 3 BEEG voll auf das Elterngeld angerechnet — daher entsteht für die Mutter in den ersten beiden Lebensmonaten meist kein zusätzlicher Elterngeldanspruch.
Zweite Situation — Adoption eines Kindes nach §§ 1741 ff. BGB: Adoptiveltern beantragen Elterngeld ab dem Tag der Inobhutnahme zur Adoptionspflege, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes (§ 1 Abs. 3 BEEG). Die Adoptionsvermittlungsstelle (anerkanntes Jugendamt oder freier Träger der Jugendhilfe) bescheinigt das Adoptionsverhältnis. Voraussetzung ist die Inobhutnahme im Haushalt; eine bloße Anbahnung des Adoptionsverfahrens ohne Hausgemeinschaft genügt nicht.
Dritte Situation — Aufteilung der Bezugsmonate zwischen Mutter und Vater: Eltern können die 14 Basiselterngeld-Monate nach § 4 Abs. 4 BEEG flexibel aufteilen — eine Mindestteilung von zwei Monaten an den anderen Elternteil ist erforderlich, um die volle Bezugsdauer zu erhalten (sogenannte Partnermonate). Die häufigste Aufteilung: 12 Monate Mutter, 2 Monate Vater. Beide Elternteile beantragen ihren Anteil parallel oder nacheinander; die Elterngeldstelle koordiniert die Bewilligung.
Vierte Situation — ElterngeldPlus für Teilzeitarbeit nach Geburt: Eltern, die nach der Mutterschutzfrist Teilzeitarbeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden aufnehmen wollen, beantragen ElterngeldPlus nach § 4 Abs. 3 BEEG. Die Bezugsdauer verdoppelt sich auf 28 Monate, der monatliche Betrag halbiert sich. Bei beidseitiger Teilzeit kommen vier Partnerschaftsbonus-Monate hinzu — also bis zu 32 ElterngeldPlus-Monate für die Familie insgesamt.
Fünfte Situation — Geburt von Mehrlingen oder Geburt eines weiteren Kindes: Bei Zwillings- oder Drillingsgeburten erhalten Eltern Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs. 4 BEEG — 300 Euro pro Monat für jedes weitere Kind. Bei zwei oder mehr Kindern unter 3 Jahren im Haushalt entsteht ein Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 BEEG: 10 Prozent zusätzliches Elterngeld, mindestens 75 Euro pro Monat.
Sechste Situation — Frühgeburt nach § 4 Abs. 5 BEEG: Bei Frühgeburten vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche oder mit einem Mindergewicht von unter 2.000 Gramm erhalten Eltern bis zu vier zusätzliche Bezugsmonate. Die Frühgeburtsbescheinigung wird vom behandelnden Krankenhaus oder Kinderarzt ausgestellt.
Siebte Situation — Selbstständige mit Geburt: Selbstständige Antragsteller berechnen das Elterngeld nach § 2 Abs. 8 BEEG aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt. Ein Steuerbescheid des Finanzamts ist Pflichtanlage, ggf. ergänzt um eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) der Steuerberatung.
Achte Situation — Beamte und Soldaten: Beamte und Soldaten haben eigenständige Elterngeldansprüche nach § 1 BEEG; die Bemessung erfolgt aus dem laufenden Bruttogehalt der letzten 12 Monate vor Geburt. Bezugsstellen sind die Elterngeldstellen der Bundesländer, nicht die Dienstbehörde.
Was gehört in Ihr Antrag auf Elterngeld Deutschland (§ 1 BEEG)?
Der Antrag auf Elterngeld in Deutschland muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, damit die Elterngeldstelle eine zügige Bewilligung nach § 1 BEEG aussprechen kann. Fehlt ein wesentliches Element, wird die Bearbeitung ausgesetzt oder der Antrag zur Nachreichung zurückgegeben — die Auszahlung verzögert sich um Monate.
Vollständige Personalangaben des Antragstellers: Vor- und Nachname genau wie im Personalausweis nach PAuswG, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, aktuelle Wohnanschrift in Deutschland mit Postleitzahl. Bei ausländischen Antragstellern ist nach § 1 Abs. 7 BEEG eine Kopie des Aufenthaltstitels beizufügen — Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG oder befristete Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbserlaubnis. Steuer-ID nach § 139b AO und Sozialversicherungsnummer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sind anzugeben.
Angaben zum Kind und Geburtsurkunde: Name, Geburtsdatum, Geburtsland und Verwandtschaftsverhältnis des Kindes sind zwingend. Die Geburtsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie des Standesamts ist Pflichtanlage; bei Adoption die Adoptionsurkunde des Familiengerichts oder der Inobhutnahmebescheid des Jugendamts nach §§ 1741 ff. BGB. Mehrlingsgeburten erfordern Geburtsurkunden für jedes Kind einzeln.
Wahl der Elterngeldvariante (§ 4 BEEG): Der Antrag muss eindeutig festlegen, ob Basiselterngeld (§ 4 Abs. 1 BEEG, max. 14 Monate), ElterngeldPlus (§ 4 Abs. 3 BEEG, max. 28 Monate), eine Kombination beider Varianten oder Partnerschaftsbonus (§ 4 Abs. 4 BEEG, +4 ElterngeldPlus-Monate pro Elternteil) gewählt wird. Bezugsmonate sind individuell anzugeben (z.B. 1.-12. Lebensmonat). Eine spätere Änderung der Variantenwahl ist nach § 7 Abs. 2 BEEG nur einmal möglich, daher ist sorgfältige Planung wichtig.
Einkommensnachweise nach § 2 BEEG: Bei Arbeitnehmern: Verdienstbescheinigungen oder Lohnabrechnungen für die 12 Monate vor dem Monat der Geburt (Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG) sind beizufügen. Während Mutterschutzfrist nach § 3 MuSchG werden die ausgefallenen Monate vor und nach der Geburt durch entsprechend frühere Monate ausgetauscht (§ 2b Abs. 1 Nr. 2 BEEG). Bei Selbstständigen: Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor Geburt und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Mischeinkünfte erfordern beide Belegarten.
Angaben zur Erwerbstätigkeit während Bezug: Der Antragsteller muss erklären, ob und in welchem Umfang während des Elterngeldbezugs einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird (max. 32 Wochenstunden gemäß § 1 Abs. 6 BEEG bzw. § 4b BEEG bei ElterngeldPlus). Bei Teilzeitbeschäftigung ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über Arbeitszeit und voraussichtliches Bruttogehalt während Bezug einzureichen — die Elterngeldstelle prüft dann anteilig nach § 2 Abs. 3 BEEG.
Mutterschaftsleistungen-Nachweis: Mütter müssen die Bescheinigung der Krankenkasse über bezogenes Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG vorlegen. Mutterschaftsgeld wird nach § 3 Abs. 1 BEEG voll auf das Elterngeld angerechnet. Auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG ist anzugeben. Die Krankenkasse stellt die Bescheinigung auf Verlangen aus.
Unterschrift beider Elternteile bei gemeinsamer Antragstellung (§ 7 Abs. 1 BEEG): Beantragen beide Eltern Elterngeld, müssen beide unterschreiben — auch wenn nur einer den Antrag tatsächlich ausfüllt. Bei Antragstellung durch einen Elternteil allein ist eine schriftliche Zustimmungserklärung des anderen Elternteils zur Aufteilung der Bezugsmonate beizufügen. Eingetragene Lebenspartner nach LPartG haben die gleichen Rechte wie Ehegatten.
Zuständige Elterngeldstelle nach § 12 BEEG: Der Antrag wird bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes eingereicht, in dem der Antragsteller wohnt — z.B. ZBFS Bayern, Landesamt für Soziales NRW (LaS NRW), Versorgungsamt Hamburg, Landesamt Rheinland-Pfalz oder Senatsverwaltung Berlin. forms-legal.com bietet ein rechtssicheres Antragsmuster, das alle nach §§ 1, 2, 4, 7 BEEG erforderlichen Angaben strukturiert abfragt. Verwandte Anträge: Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit nach BKGG sowie Antrag auf Wohngeld bei der Wohngeldstelle nach § 4 WoGG.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Elterngeld Deutschland (§ 1 BEEG) aus
Das korrekte Ausfüllen des Antrags auf Elterngeld in Deutschland erfordert mehrere Vorbereitungsschritte und genaue Berechnung des Einkommens nach § 2 BEEG. Fehler bei den Einkommensangaben oder bei der Variantenwahl können zu Auszahlungsverzögerungen oder zu späteren Rückforderungsbescheiden führen.
Schritt 1 — Antragsformular der Elterngeldstelle des Bundeslandes besorgen: Jede Elterngeldstelle hat ein eigenes Formular. In Bayern liegt es beim ZBFS unter zbfs.bayern.de, in NRW beim Landesamt für Soziales unter elterngeld.nrw.de, in Hamburg beim Versorgungsamt, in Berlin bei der Senatsverwaltung. Achten Sie auf das aktuelle Formular nach den Reformen 2024/2025 (Einkommensgrenze 200.000 / 175.000 Euro). Ältere Formulare ohne neue Einkommensgrenze sind ungültig.
Schritt 2 — Persönliche Angaben des Antragstellers eintragen: Vor- und Nachnamen genau wie im Personalausweis nach PAuswG, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Staatsangehörigkeit, aktuelle Wohnanschrift mit PLZ. Steuer-ID nach § 139b AO eintragen (auf Steuerbescheid des Finanzamts oder Lohnsteuerbescheinigung). Sozialversicherungsnummer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) angeben.
Schritt 3 — Angaben zum Kind: Vor- und Nachname des Kindes laut Geburtsurkunde, Geburtsdatum, Geburtsland (Deutschland oder anderes Land bei Geburt im Ausland mit anschließendem Wohnsitz in Deutschland). Bei Adoption: Adoptionsurkunde des Familiengerichts und Datum der Inobhutnahme.
Schritt 4 — Variantenwahl Basiselterngeld vs. ElterngeldPlus festlegen: Diese Wahl ist eine der wichtigsten Entscheidungen. Basiselterngeld nach § 4 Abs. 1 BEEG: 14 Monate für beide Eltern zusammen, höherer Monatsbetrag, kein Teilzeit-Bonus. ElterngeldPlus nach § 4 Abs. 3 BEEG: bis 28 Monate, halber Monatsbetrag, ideal bei Teilzeit nach § 4b BEEG. Partnerschaftsbonus nach § 4 Abs. 4 BEEG: +4 ElterngeldPlus-Monate pro Elternteil bei paralleler Teilzeit (24-32 Wochenstunden) beider Eltern. Eine Kombination ist möglich (§ 4 Abs. 6 BEEG): z.B. zunächst 12 Monate Basiselterngeld, dann ElterngeldPlus.
Schritt 5 — Bezugsmonate exakt nennen: Pro Elternteil eindeutig auflisten — z.B. „Mutter: 1.-12. Lebensmonat, Vater: 13.-14. Lebensmonat". Mindestens zwei Partnermonate für den anderen Elternteil sind erforderlich, um die volle Bezugsdauer zu erhalten. Die Lebensmonate werden ab dem Geburtstag des Kindes berechnet — bei Geburt am 15.04.2026 läuft der erste Lebensmonat vom 15.04.2026 bis 14.05.2026.
Schritt 6 — Einkommen vor der Geburt nach § 2 BEEG belegen: Bei Arbeitnehmern: Lohnabrechnungen der 12 Monate vor Geburt — bei der Mutter werden Mutterschutz- und Krankheitsmonate nach § 2b Abs. 1 BEEG durch entsprechende frühere Monate ausgetauscht. Bei Selbstständigen: Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor Geburt nach § 2 Abs. 8 BEEG. Beamte: laufende Bezügemitteilung der letzten 12 Monate. Bei Mischeinkünften: beide Belegarten beifügen.
Schritt 7 — Erwerbstätigkeit während Bezug planen und melden: Geben Sie an, ob Sie während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten — höchstens 32 Wochenstunden gemäß § 1 Abs. 6 BEEG. Bei Teilzeit ist eine Arbeitgeberbescheinigung über Wochenstunden und voraussichtliches Bruttogehalt einzureichen. Selbstständige geben eine Schätzung der monatlichen Einkünfte an und müssen nach § 4b Abs. 3 BEEG die endgültige Höhe nach Bezugsende belegen.
Schritt 8 — Anlagen vollständig zusammenstellen und Antrag einreichen: Geburtsurkunde, 12 Lohnabrechnungen oder Steuerbescheid, Mutterschaftsgeld-Bescheinigung der Krankenkasse, Personalausweis-Kopie, Arbeitgeberbescheinigung über Elternzeit nach § 16 BEEG, ggf. Adoptionsurkunde. Persönliche Unterschrift des Antragstellers (und ggf. des anderen Elternteils bei gemeinsamem Antrag) erforderlich. Einreichung per Post bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes oder elektronisch über das ELFE-Portal (Einfach Leistungen für Eltern) — der Online-Service für Elterngeldanträge des Bundesministeriums für Familie.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Elterngeld Deutschland (§ 1 BEEG)
Der Antrag auf Elterngeld in Deutschland unterliegt einer Reihe gesetzlicher Voraussetzungen, deren Nichterfüllung zur Ablehnung oder zur Aberkennung mit Rückforderungsbescheid führt. Die rechtliche Grundlage bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 BEEG: Vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: (1) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland; (2) gemeinsamer Haushalt mit dem Kind; (3) selbstständige Betreuung und Erziehung des Kindes; (4) keine oder höchstens 32 Wochenstunden Erwerbstätigkeit. Berechtigt sind leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stiefelternteile mit Sorgerecht nach §§ 1626 ff. BGB, in Sonderfällen Verwandte bis dritten Grades nach § 1 Abs. 4 BEEG. Ausländische Antragsteller benötigen einen Aufenthaltstitel nach AufenthG mit Erwerbserlaubnis.
Einkommensgrenze 200.000 / 175.000 Euro nach § 1 Abs. 8 BEEG: Seit dem 1. April 2024 sind Paare und Alleinerziehende mit zu versteuerndem Einkommen über 200.000 Euro im Kalenderjahr vor Geburt vom Elterngeldbezug ausgeschlossen. Ab dem 1. April 2025 wurde die Grenze auf 175.000 Euro abgesenkt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 EStG aus dem Steuerbescheid des Finanzamts. Diese Reform soll das Elterngeld auf einkommensschwächere Familien fokussieren.
Bemessung nach § 2 BEEG: Das Elterngeld beträgt 65 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens der 12 Monate vor Geburt (Bemessungszeitraum). Bei niedrigem Einkommen (Nettoeinkommen unter 1.240 Euro) erhöht sich der Prozentsatz nach § 2 Abs. 2 BEEG bis auf 100 Prozent. Mindestelterngeld beträgt 300 Euro pro Monat (§ 2 Abs. 4 BEEG); Höchstbetrag 1.800 Euro Basiselterngeld bzw. 900 Euro ElterngeldPlus (§ 2 Abs. 1 BEEG).
Bezugsdauer nach § 4 BEEG: Basiselterngeld kann zwischen den Eltern auf bis zu 14 Lebensmonate aufgeteilt werden, sofern beide Eltern mindestens zwei Monate beziehen (Partnermonate, § 4 Abs. 4 BEEG). Alleinerziehende haben den vollen 14-Monats-Anspruch. ElterngeldPlus nach § 4 Abs. 3 BEEG verdoppelt die Bezugsdauer auf 28 Monate bei halbiertem Monatsbetrag. Partnerschaftsbonus: vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate pro Elternteil bei paralleler Teilzeit (24-32 Wochenstunden).
Antragstellung und Rückwirkung nach § 7 BEEG: Der Antrag ist schriftlich bei der Elterngeldstelle einzureichen (§ 7 Abs. 1 BEEG). Rückwirkende Geltung ist auf maximal drei Monate vor dem Eingang des Antrags begrenzt — verspätete Antragstellung bedeutet endgültigen Anspruchsverlust für die zurückliegenden Monate. Eine einmalige nachträgliche Änderung der Variantenwahl ist nach § 7 Abs. 2 BEEG zulässig, weitere Änderungen nur bei besonderen Härten.
Anrechnung anderer Leistungen nach § 3 BEEG: Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG, Krankengeld nach § 47 SGB V wegen mutterschutzbedingter Arbeitsunfähigkeit und vergleichbare Leistungen werden voll auf das Elterngeld angerechnet. Arbeitslosengeld I nach SGB III wird ebenfalls angerechnet, soweit es im Bezugsmonat zufließt. Kindergeld nach BKGG wird hingegen nicht angerechnet und kann parallel gezahlt werden.
Mitwirkungspflichten und Sanktionen: Nach §§ 60 ff. SGB I bestehen umfassende Mitwirkungspflichten — Änderungen bei Haushaltsgemeinschaft, Erwerbstätigkeit oder Einkommen müssen unverzüglich gemeldet werden. Bei vorsätzlich unrichtigen Angaben drohen nach § 14 BEEG Bußgelder bis 5.000 Euro; bei Vermögensdelikten kommt nach § 263 StGB ein Strafverfahren hinzu. Rückforderungsbescheide ergehen nach §§ 45, 50 SGB X. Gegen Bescheide ist innerhalb eines Monats Widerspruch und Klage beim Sozialgericht (SG) statthaft, in höheren Instanzen Landessozialgericht und Bundessozialgericht (BSG) Kassel.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Elterngeld Deutschland (§ 1 BEEG)
Häufige Fehler beim Antrag auf Elterngeld in Deutschland führen zu monatelangen Auszahlungsverzögerungen oder zu Rückforderungsbescheiden der Elterngeldstelle. Die folgenden sechs Fehler sind die häufigsten Stolpersteine im BEEG-Verfahren.
Fehler 1 — Verspätete Antragstellung über die 3-Monats-Rückwirkungsfrist hinaus: Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG wirkt das Elterngeld nur für die letzten drei Monate vor Antragseingang rückwirkend — wer im neunten Lebensmonat einen Antrag stellt, verliert endgültig die ersten sechs Monate. Lösung: Antrag möglichst vor der Geburt vorbereiten und unmittelbar nach Erhalt der Geburtsurkunde des Standesamts einreichen. Eine vorzeitige Antragstellung ist nach § 7 Abs. 1 BEEG zulässig, wenn die Geburt unmittelbar bevorsteht.
Fehler 2 — Falsche Wahl zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus: Eltern wählen häufig Basiselterngeld, obwohl ElterngeldPlus bei geplanter Teilzeitarbeit nach § 4b BEEG finanziell deutlich vorteilhafter wäre. Die Variantenwahl ist nach § 7 Abs. 2 BEEG nur einmal nachträglich änderbar, danach bindend. Lösung: Vor Antragstellung mit dem Elterngeldrechner des BMFSFJ verschiedene Szenarien durchrechnen oder Beratung bei der Elterngeldstelle einholen.
Fehler 3 — Falscher Bemessungszeitraum bei Mutterschutzfrist: Bei der Mutter ist der Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 1 BEEG nicht starr die 12 Monate direkt vor Geburt, sondern es werden Mutterschutz-, Krankheits- und vorangegangene Elternzeitmonate aus dem Bemessungszeitraum ausgenommen und durch entsprechend frühere Monate ersetzt. Antragsteller geben oft den falschen Zeitraum an und erhalten ein zu niedriges Elterngeld. Lösung: Bei der Berechnung den BEEG-Sonderzeitraum berücksichtigen und ggf. die Elterngeldstelle um Prüfung bitten.
Fehler 4 — Missachtung der Einkommensgrenze von 200.000/175.000 Euro nach § 1 Abs. 8 BEEG: Antragsteller mit Bruttoeinkommen knapp über der Schwelle übersehen, dass das zu versteuernde Einkommen nach § 2 EStG maßgeblich ist (Brutto minus Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen). Nach Abzügen kann das zu versteuernde Einkommen unter der Schwelle liegen. Lösung: Zu versteuerndes Einkommen aus dem Steuerbescheid des Finanzamts entnehmen, nicht das Bruttoeinkommen.
Fehler 5 — Unvollständige Anlagen: Geburtsurkunde fehlt, Lohnabrechnungen unvollständig, Mutterschaftsgeldbescheinigung der Krankenkasse nicht beigefügt — die Elterngeldstelle setzt die Bearbeitung dann aus und fordert die Unterlagen nach. Auszahlungsverzögerungen von zwei bis vier Monaten sind die Folge. Lösung: Vor Einreichung Checkliste der Pflichtanlagen abarbeiten und sämtliche Belege als beglaubigte Kopie beifügen.
Fehler 6 — Verschwiegene Erwerbstätigkeit über 32 Wochenstunden: Wer während des Elterngeldbezugs ungemeldet mehr als 32 Wochenstunden arbeitet, verliert nach § 1 Abs. 6 BEEG den Elterngeldanspruch komplett — nicht nur anteilig. Die Elterngeldstelle erfährt von der Mehrarbeit oft durch Datenabgleich mit der Krankenkasse oder dem Finanzamt. Folge: Rückforderungsbescheid nach § 50 SGB X über das gesamte Elterngeld der betroffenen Monate plus Bußgeld nach § 14 BEEG. Lösung: Erwerbstätigkeit immer der Elterngeldstelle melden, ggf. Variantenwechsel auf ElterngeldPlus erwägen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 62 EStGDE official
- § 2 EStGDE official
- § 47 SGB VDE official
- § 50 SGB XDE official
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Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat, wer mit dem Kind im selben Haushalt lebt, das Kind selbst betreut und erzieht, höchstens 32 Wochenstunden erwerbstätig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Berechtigt sind leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stiefelternteile mit Sorgerecht nach §§ 1626 ff. BGB sowie in Sonderfällen Verwandte bis dritten Grades nach § 1 Abs. 4 BEEG, wenn die leiblichen Eltern wegen Krankheit oder Tod nicht verfügbar sind. Ausländische Antragsteller müssen einen Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis vorlegen — Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG oder befristete Aufenthaltserlaubnis. Seit dem 1. April 2024 sind Haushalte mit zu versteuerndem Einkommen über 200.000 Euro vom Elterngeldbezug ausgeschlossen; ab dem 1. April 2025 wurde diese Grenze auf 175.000 Euro abgesenkt (§ 1 Abs. 8 BEEG). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 EStG aus dem Steuerbescheid des Finanzamts. Eingetragene Lebenspartner nach LPartG haben die gleichen Rechte wie Ehegatten. Die Antragstellung erfolgt bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes nach § 12 BEEG.
Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich nach § 2 BEEG aus dem durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommen der 12 Monate vor Geburt (Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG). Der Standardprozentsatz beträgt 65 Prozent des Nettoeinkommens. Bei niedrigem Einkommen (Nettoeinkommen unter 1.240 Euro) erhöht sich der Prozentsatz nach § 2 Abs. 2 BEEG schrittweise auf bis zu 100 Prozent. Das Mindestelterngeld beträgt 300 Euro pro Monat (§ 2 Abs. 4 BEEG) — auch für vorher nicht erwerbstätige Antragsteller. Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro Basiselterngeld pro Monat (§ 2 Abs. 1 BEEG) bzw. 900 Euro ElterngeldPlus pro Monat (§ 4 Abs. 3 BEEG). Mehrlingsgeburten erhalten nach § 2a Abs. 4 BEEG einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro pro weiterem Kind. Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 BEEG erhöht das Elterngeld um 10 Prozent (mindestens 75 Euro) bei zwei oder mehr Kindern unter drei Jahren im Haushalt. Bei Selbstständigen gilt nach § 2 Abs. 8 BEEG der durchschnittliche Gewinn aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt als Bemessungsgrundlage.
Die Bezugsdauer richtet sich nach der gewählten Variante in § 4 BEEG. Basiselterngeld: bis zu 14 Lebensmonate, aufteilbar zwischen beiden Eltern (§ 4 Abs. 4 BEEG). Mindestens zwei Partnermonate für den anderen Elternteil sind erforderlich, um die volle Bezugsdauer zu erhalten — die häufigste Aufteilung ist 12 Monate Mutter und 2 Monate Vater. Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht haben den vollen 14-Monats-Anspruch ohne Partnermonate. ElterngeldPlus nach § 4 Abs. 3 BEEG verdoppelt die Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate bei halbiertem Monatsbetrag — ideal für Eltern, die nach der Geburt Teilzeit arbeiten möchten. Partnerschaftsbonus nach § 4 Abs. 4 BEEG: vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate pro Elternteil, wenn beide Eltern parallel zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Bei Frühgeburten vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche gewährt § 4 Abs. 5 BEEG bis zu vier zusätzliche Bezugsmonate. Eine Kombination aus Basiselterngeld und ElterngeldPlus ist nach § 4 Abs. 6 BEEG möglich — z.B. zunächst 12 Monate Basiselterngeld, dann ElterngeldPlus.
Dem Antrag auf Elterngeld müssen folgende Belege beigefügt werden: (1) Geburtsurkunde des Kindes im Original oder als beglaubigte Kopie des Standesamts; (2) Lohnabrechnungen oder Verdienstbescheinigungen für die 12 Monate vor dem Monat der Geburt (bei Müttern werden Mutterschutz- und Krankheitsmonate nach § 2b Abs. 1 BEEG ausgetauscht); (3) bei Selbstständigen Steuerbescheid des Finanzamts für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor Geburt sowie Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; (4) Bescheinigung der Krankenkasse über bezogenes Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG und Arbeitgeberzuschuss nach § 14 MuSchG; (5) Personalausweis-Kopie nach PAuswG, bei ausländischen Antragstellern Aufenthaltstitel nach AufenthG; (6) Bescheinigung des Arbeitgebers über Elternzeit nach § 16 BEEG und ggf. Teilzeitarbeit während Bezug; (7) bei Adoption Adoptionsurkunde des Familiengerichts oder Inobhutnahmebescheid des Jugendamts; (8) bei Anspruch auf Geschwisterbonus nach § 2a BEEG Geburtsurkunden der älteren Geschwister; (9) Bankverbindung (IBAN) für die Auszahlung. Die Elterngeldstelle kann nach § 60 SGB I weitere Unterlagen anfordern, wenn dies zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist.
Ja, Mutter und Vater können nach § 4 Abs. 4 BEEG gleichzeitig Elterngeld beziehen — dies ist insbesondere für die ersten beiden Lebensmonate des Kindes typisch. Beide Elternteile haben einen eigenständigen Anspruch nach § 1 BEEG, sofern beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (Wohnsitz Deutschland, Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind, höchstens 32 Wochenstunden Erwerbstätigkeit). Die parallel bezogenen Monate werden bei beiden Elternteilen vom Gesamtkontingent von 14 Basiselterngeld-Monaten abgezogen — wenn beide Eltern parallel zwei Monate beziehen, bleiben somit nur noch 10 Monate für die weitere Aufteilung. Eine besonders attraktive Variante ist der Partnerschaftsbonus nach § 4 Abs. 4 BEEG: Wenn beide Eltern parallel zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten, erhalten sie für vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus parallel — das verlängert die Bezugsdauer für die Familie deutlich. Eine schriftliche Vereinbarung beider Eltern über die Aufteilung der Bezugsmonate sollte dem Antrag beigefügt werden, um Doppelbezüge zu vermeiden. Eingetragene Lebenspartner nach LPartG haben die gleichen Rechte wie Ehegatten.
Basiselterngeld nach § 4 Abs. 1 BEEG ersetzt 65 Prozent des Nettoerwerbseinkommens vor Geburt, Mindestbetrag 300 Euro, Höchstbetrag 1.800 Euro pro Monat. Bezugsdauer: 14 Lebensmonate für beide Eltern zusammen. Geeignet für Eltern, die während des Bezugs ganz auf Erwerbstätigkeit verzichten. ElterngeldPlus nach § 4 Abs. 3 BEEG verdoppelt die Bezugsdauer auf 28 Monate bei halbiertem Monatsbetrag — also 32,5 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens 150 Euro, höchstens 900 Euro pro Monat. Geeignet für Eltern mit Teilzeitbeschäftigung nach § 4b BEEG (höchstens 32 Wochenstunden) während des Bezugs. Beim Partnerschaftsbonus nach § 4 Abs. 4 BEEG erhält jeder Elternteil zusätzlich vier ElterngeldPlus-Monate, wenn beide parallel zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Eine Kombination beider Varianten ist nach § 4 Abs. 6 BEEG möglich: z.B. zunächst 12 Monate Basiselterngeld, dann ElterngeldPlus. Die finanzielle Gesamtsumme ist bei beiden Varianten oft vergleichbar, ElterngeldPlus bietet jedoch mehr Flexibilität für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der Elterngeldrechner des BMFSFJ erlaubt einen individuellen Vergleich beider Varianten.
Ja, die Mutterschutzfrist nach § 3 MuSchG hat erhebliche Auswirkungen auf das Elterngeld. Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach Geburt, bei Mehrlingen oder Frühgeburten zwölf Wochen nach Geburt) erhält die Mutter Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss nach § 14 MuSchG. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden nach § 3 Abs. 1 BEEG voll auf das Elterngeld angerechnet — daher entsteht für die Mutter in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes meist kein zusätzlicher Elterngeldanspruch. Die Mutterschutzmonate werden bei der Bemessung des Elterngeldes nach § 2b Abs. 1 BEEG aus dem Bemessungszeitraum ausgenommen und durch entsprechend frühere Monate ersetzt; dies verhindert eine Reduzierung des Elterngeldes durch die niedrigeren Mutterschaftsgeld-Bezüge. Das Bundessozialgericht (BSG B 10 EG 4/15 R) hat den Schutz der Mütter durch diesen Bemessungsausschluss bestätigt. Mütter sollten daher Elterngeld in der Regel ab dem dritten Lebensmonat des Kindes beziehen, der Vater kann jedoch ab dem ersten Lebensmonat beantragen.
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