Skip to main content

Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit

Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit

Kopf

[Antragsteller Name] [Anschrift] Tel.: [Telefon] E-Mail: [Email] An [Behoerde Name] [Behoerde Adresse]

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES STAATSANGEHÖRIGKEITSAUSWEISES

gemäß §§ 30, 32, 33 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) i.V.m. § 36 Personenstandsgesetz (PStG) und Konsulargesetz (KonsG)

[Antrags Ort], den [Antrags Datum]

Antragsteller

Ich, [Antragsteller Name] (Geburtsname: [Geburtsname]), geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft [Anschrift], beantrage hiermit die Ausstellung des nachstehend bezeichneten Dokuments. Aktenzeichen: [Aktenzeichen]

Antragsgegenstand

Begehrtes Dokument: [Dokument Art] Grund des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit: [Grund Der Staatsangehoerigkeit] Name der deutschen Eltern (bei Abstammung): [Eltern Name] Verwendungszweck: [Zweck]

Ich füge diesem Antrag folgende Unterlagen bei: - Personalausweis oder Reisepass (Kopie) - Geburtsurkunde (Original oder beglaubigte Abschrift) - Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit der Eltern (bei Abstammung: Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis der Eltern) - Ggf. Einbürgerungsurkunde, Heiratsurkunde (bei Namensänderung) - Ggf. Kirchenbücher, Abstammungsnachweise (bei Altfällen RuStAG 1913)

Ich versichere, dass die in diesem Antrag gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. [Antrags Ort], den [Antrags Datum] _______________________________ [Antragsteller Name] (Eigenhändige Unterschrift)

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit?

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist komplex und historisch gewachsen. Grundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind: § 4 StAG (Abstammung: Geburt eines Kindes, wenn zumindest ein Elternteil Deutscher ist), § 4 Abs. 3 StAG (Geburtsortsprinzip seit 2000: Kinder ausländischer Eltern, die rechtmäßig seit mindestens acht Jahren in Deutschland leben), §§ 8–16 StAG (Einbürgerung auf Antrag), § 6 StAG (Adoption durch Deutsche) und Art. 116 Abs. 2 GG i.V.m. § 15 StAG (Wiedergutmachungseinbürgerung für durch NS-Unrecht Ausgebürgerte und deren Nachkommen).

Für sogenannte Altfälle gilt zusätzlich das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913, das bis zum Inkrafttreten des StAG am 1. Juli 2000 gültig war. Konkret für die Nachkommen von Deutschen, die vor 1975 im Ausland geboren wurden und deren Mutter Deutsche war (aber nicht der Vater), ergeben sich nach dem alten Geschlechterprinzip des RuStAG komplizierte Fallgestaltungen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in mehreren Urteilen (z.B. BVerwG 1 C 8.17) geklärt hat.

Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen mit Wohnsitz in Deutschland ist die kommunale Staatsangehörigkeitsbehörde des Wohnsitzes (in Stadtstaaten wie Berlin: das Landesamt für Einwanderung, in Flächenstaaten: Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Für Deutsche im Ausland sind gemäß Konsulargesetz (KonsG) §§ 1, 3 die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate) zuständig.

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln führt das zentrale Staatsangehörigkeitsregister und ist für besondere Fallgestaltungen zuständig, insbesondere bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit von im Ausland geborenen Deutschen und bei Rückerwerb nach dem Zweiten Weltkrieg ausgebürgerter Personen. Das BVA hat dazu umfangreiche Merkblätter veröffentlicht.

Mit der Einführung des Online-Zugangsgesetzes (OZG) 2022/2023 hat der Bund begonnen, Staatsangehörigkeitsverfahren digital zugänglich zu machen. Manche Bundesländer ermöglichen bereits die Online-Antragstellung über das bundesweite Portal bund.de oder landeseigene Bürgerportale. Über die Staatangehörigkeitsdatenbank (STATIS) des Bundesverwaltungsamts werden Daten zu Einbürgerungen und Feststellungen statistisch erfasst; diese Daten werden jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland bietet das Auswärtige Amt über das Auslandsregister (German Abroad Register) eine ergänzende Dokumentation. Die Kombination aus Staatsangehörigkeitsausweis, Apostille und beglaubigter Übersetzung bildet die vollständige Dokumentenkette für grenzüberschreitende Behördenverfahren.

Wann brauchen Sie Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit?

Ein Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis oder Staatsangehörigkeitsfeststellung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:

**Nachweis für ausländische Behörden:** Wer im Ausland lebt und gegenüber einer ausländischen Behörde die deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen muss – z.B. für Rentenanträge in den USA, Erbschaftsverfahren in Australien oder die Ausübung von Wahlrechten bei Auslandsvertretungen – benötigt einen Staatsangehörigkeitsausweis. Ein Personalausweis oder Reisepass wird von manchen ausländischen Behörden nicht als Staatsangehörigkeitsnachweis anerkannt.

**Doppelstaater und Mehrstaater:** Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten (z.B. Deutsch-Amerikanische Doppelstaater) können für Behördenverfahren in einem anderen Staat den deutschen Staatsangehörigkeitsausweis benötigen, um ihre deutsche Staatsangehörigkeit eindeutig zu belegen.

**Nachkommen im Ausland lebender Deutscher:** Die Kinder und Enkel von Deutschen, die im Ausland geboren wurden, haben unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit geerbt (§ 4 StAG). Wer die Staatsangehörigkeit geltend machen möchte (z.B. für EU-Freizügigkeit, deutschen Reisepass), muss sie zuvor feststellen lassen. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist für solche Fälle zuständig.

**Wiedergutmachungseinbürgerung (Art. 116 Abs. 2 GG):** Nachkommen von Personen, die zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ausgebürgert wurden, haben nach Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Dieser Anspruch besteht unabhängig von Wohnsitz und anderen Staatsangehörigkeiten. Der Feststellungsantrag wird beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt.

**Rentenansprüche und Sozialleistungen:** Für Rentenanträge bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), insbesondere für Personen, die Versicherungszeiten in mehreren Ländern zurückgelegt haben, kann der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich sein.

**Beantragung eines deutschen Passes erstmals:** Wer noch keinen deutschen Reisepass oder Personalausweis besitzt und zum ersten Mal einen solchen beantragt (z.B. im Ausland geborenes Kind deutschstämmiger Eltern), benötigt manchmal vorher eine Feststellung der Staatsangehörigkeit durch den Staatsangehörigkeitsausweis oder die Bescheinigung nach § 32 StAG.

**Erbschaftsangelegenheiten international:** Bei grenzüberschreitenden Erbschaftsangelegenheiten verlangen ausländische Nachlassgerichte, Banken und Grundbuchämter häufig einen Staatsangehörigkeitsnachweis für Erben.

Was gehört in Ihr Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit?

Ein vollständiger Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis in Deutschland enthält folgende wesentliche Elemente und Nachweise:

**1. Personalien des Antragstellers** Vollständiger Name (ggf. Geburtsname bei Namensänderung durch Heirat oder Adoption), Geburtsdatum, Geburtsort mit Land, aktuelle Anschrift. Diese Daten müssen mit der Geburtsurkunde übereinstimmen. Bei Personen mit mehreren Vornamen oder Doppelnamen ist die vollständige Namensführung anzugeben.

**2. Grund des Staatsangehörigkeitserwerbs** Der Antragsteller muss angeben, auf welcher Grundlage er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat: Abstammung (§ 4 StAG), Einbürgerung (§§ 8–16 StAG), Geburtsortsprinzip (§ 4 Abs. 3 StAG ab 2000), Adoption (§ 6 StAG), Rückerwerb (Art. 116 Abs. 2 GG) oder RuStAG-Altfall. Jeder dieser Erwerbsgründe stellt unterschiedliche Anforderungen an den Urkundenbedarf; eine falsche Zuordnung verlängert die Bearbeitungszeit erheblich.

**3. Dokumentenart** Auswahl zwischen Staatsangehörigkeitsausweis (§ 30 StAG – verbindliche Feststellung mit Bindungswirkung für alle Behörden), Bescheinigung (§ 32 StAG – einfacherer Nachweis ohne formale Bindungswirkung) oder Einbürgerungsurkunde/Aktenabschrift (§ 33 StAG, wenn Einbürgerungsvorgang nachgewiesen werden soll).

**4. Erforderliche Nachweisdokumente** Geburtsurkunde des Antragstellers (Abstammungsnachweis), ggf. Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass der deutschen Eltern und Großeltern (bei Mehrfachgenerationen-Abstammung), Eheurkunden bei Namensänderung, Einbürgerungsurkunde (bei Einbürgerung), Kirchenbücher oder Abstammungsnachweise (bei Altfällen), ggf. Sterbeurkunden von Vorfahren, historische Dokumente (für RuStAG-Fälle). Auf forms-legal.com finden Sie eine vollständige Vorlage für den Staatsangehörigkeitsantrag.

**5. Verwendungszweck** Angabe, wofür der Staatsangehörigkeitsausweis benötigt wird, ist hilfreich, um die zuständige Behörde bei der Bearbeitung zu unterstützen. Manche Behörden priorisieren dringende Fälle (z.B. bevorstehende Eheschließung im Ausland, ablaufende ausländische Visa). Den Verwendungszweck daher konkret und vollständig angeben.

**6. Zuständige Behörde** Für Antragsteller mit Wohnsitz in Deutschland: Staatsangehörigkeitsbehörde des Wohnsitzes (je nach Bundesland: Einwohnermeldeamt, Landratsamt, kreisfreie Stadt oder Ausländerbehörde; in Berlin: Landesamt für Einwanderung). Für Deutsche im Ausland: Zuständige deutsche Auslandsvertretung nach KonsG §§ 1, 3. Für Feststellungen nach Art. 116 Abs. 2 GG, für im Ausland geborene Nachkommen und für besondere Fallgestaltungen: Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln, das als einzige Bundesbehörde landesweit für Staatsangehörigkeitsfeststellungen zuständig ist.

**7. Bearbeitungszeit** Die Bearbeitungszeit variiert je nach Komplexität des Falls erheblich: einfache Fälle (Antragsteller besitzt aktuellen deutschen Reisepass, klare Abstammung, vollständige Unterlagen vorab eingereicht): 4–8 Wochen. Mittlere Komplexität (Abstammung über mehrere Generationen, teilweise fehlende oder ausländische Urkunden): 3–6 Monate. Altfälle RuStAG oder Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG: 6–18 Monate oder länger.

**8. Gebühren** Die Gebühren sind nach dem Bundesgebührengesetz (BGebG) und den Landesgebührenordnungen festgelegt. Typisch: 25–50 € für den Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG; 15–30 € für die Bescheinigung nach § 32 StAG. Für Deutsche im Ausland: Konsulargebühren nach der Konsularischen Gebührenverordnung (KonsGebV). Anträge nach Art. 116 Abs. 2 GG beim Bundesverwaltungsamt sind gebührenfrei, da es sich um einen Rechtsanspruch handelt.

**9. Lichtbilderfordernis und biometrische Daten** Der Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG enthält ein Lichtbild des Inhabers und biometrische Merkmale. Das Lichtbild muss den aktuellen Passbildvorschriften (Bundespolizei-Anforderungen für biometrische Lichtbilder) entsprechen: weißer Hintergrund, frontale Aufnahme, Gesicht deutlich sichtbar, kein Hut. Ältere Ausweise (ausgestellt vor 2010) enthalten kein biometrisches Lichtbild und müssen bei Verlängerungsbedarf neu beantragt werden.

**10. Apostille für internationale Verwendung** Soll der Staatsangehörigkeitsausweis im Ausland verwendet werden (z.B. für Erbschaftsverfahren, Rentenanträge, Eheschließung im Ausland), kann er nachträglich mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen 1961 versehen werden. Zuständige Apostille-Behörde ist die Landesbehörde des ausstellenden Bundeslandes. Die Kette lautet: Staatsangehörigkeitsausweis + Apostille + ggf. beglaubigte Übersetzung.

So füllen Sie Ihr Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit aus

Den Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis in Deutschland stellen Sie folgendermaßen:

**Schritt 1: Zuständige Behörde ermitteln** Wer in Deutschland wohnt: Staatsangehörigkeitsbehörde des Wohnsitzes aufsuchen (je nach Bundesland: Einwohnermeldeamt, Landratsamt, kreisfreie Stadt oder Ausländerbehörde). In Berlin ist das Landesamt für Einwanderung zuständig; in Hamburg das Einwohner-Zentralamt. Wer im Ausland wohnt: Die nächste deutsche Botschaft oder das Generalkonsulat nach Konsulargesetz §§ 1, 3 ist zuständig. Für Altfälle und Rückerwerb nach Art. 116 Abs. 2 GG sowie für Nachkommen im Ausland lebender Deutschen: Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln (bva.bund.de) direkt kontaktieren.

**Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen** Der konkrete Urkundenbedarf hängt vom Erwerbsgrund ab. Für Abstammung (§ 4 StAG): eigene Geburtsurkunde, Geburtsurkunde des deutschen Elternteils, Heiratsurkunde (falls vorhanden). Für Einbürgerung: Einbürgerungsurkunde, ggf. Kopie der Einbürgerungsakte. Für Altfälle RuStAG: historische Geburtsurkunden, kirchliche Taufscheine, Familienbücher der Vorfahren. Für Rückerwerb Art. 116 Abs. 2 GG: Nachweis der Ausbürgerung (Anfrage beim Bundesarchiv Koblenz oder beim Bundesarchiv Berlin), lückenloser Abstammungsnachweis bis zur ausgebürgerten Person.

**Schritt 3: Antragsformular ausfüllen** Füllen Sie alle Felder vollständig und korrekt aus: Personalien, Geburtsname, Erwerbsgrund, gewünschte Dokumentenart, Verwendungszweck. Lassen Sie keine Felder leer; fehlende Angaben verzögern die Bearbeitung und können zu wiederholten Nachforderungen führen. Das Formular ist bei der zuständigen Behörde erhältlich oder auf deren Website als PDF verfügbar.

**Schritt 4: Antrag einreichen** Antrag persönlich bei der zuständigen Behörde abgeben (gültigen Lichtbildausweis mitbringen) oder per Post einsenden. Bei Auslandsvertretungen: Terminvereinbarung per E-Mail oder Online-Portal erforderlich; Originaldokumente oder beglaubigte Abschriften vorbereiten. Heiratsurkunden und Geburtsurkunden in einer Fremdsprache müssen in beglaubigter Übersetzung (vereidigter Übersetzer nach GVG § 142a) mitgebracht werden.

**Schritt 5: Bearbeitungszeit abwarten** Die Behörde prüft alle Unterlagen und fordert ggf. weitere Nachweise an. Bei unvollständigen Unterlagen wird eine Nachforderung gestellt; die Bearbeitungsfrist beginnt erst mit Eingang der fehlenden Unterlagen von neuem. Urgenz-Anträge bei dringendem Bedarf (bevorstehende Eheschließung im Ausland, Reisepflicht) bei der Behörde schriftlich begründen.

**Schritt 6: Staatsangehörigkeitsausweis entgegennehmen** Nach abgeschlossener Prüfung wird der Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt und zugesandt oder zur Abholung bereitgestellt. Der Ausweis nach § 30 StAG enthält ein biometrisches Lichtbild und ist zeitlich unbegrenzt gültig. Die Bescheinigung nach § 32 StAG wird schneller ausgestellt und reicht für viele inländische Zwecke aus.

**Schritt 7: Apostille für Auslandsverwendung** Soll der Staatsangehörigkeitsausweis im Ausland in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens 1961 verwendet werden, kann er mit einer Apostille versehen werden. Zuständig ist die Apostille-Behörde des ausstellenden Bundeslandes. Kette: Staatsangehörigkeitsausweis + Apostille + ggf. beglaubigte Übersetzung durch vereidigten Übersetzer.

Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit

Häufige Fehler beim Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Falsche Behörde angesprochen:** Wer im Ausland lebt und den Antrag beim deutschen Einwohnermeldeamt stellt statt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, verliert Zeit. Im Ausland wohnende Deutsche wenden sich an die nächste deutsche Botschaft oder das Generalkonsulat (KonsG § 1).

**Unvollständige Abstammungsnachweise:** Fehlende Geburtsurkunden oder Sterbeurkunden von Vorfahren sind der häufigste Grund für verzögerte Bearbeitung. Frühzeitig alle Urkunden einholen (Standesamt, Kirchenarchiv, Bundesarchiv). Bei historischen Urkunden (vor 1945): Bundesarchiv Koblenz oder Staatsarchive anfragen.

**RuStAG-Altfall nicht erkannt:** Nachkommen von Deutschen, deren Abstammungslinie über die Mutter geht (bei vor 1975 geborenen Kindern), unterschätzen häufig die Komplexität des Altrechts. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) bietet kostenlose Erstberatung an.

**Wiedergutmachungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG vergessen:** Nachkommen von NS-Ausgebürgerten haben häufig keine Kenntnis von ihrem Rückerwerbanspruch. Dieser besteht unabhängig von Wohnsitz, Alter und anderen Staatsangehörigkeiten. Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen beraten hierüber.

**Lichtbildausweis nicht aktuell:** Für die persönliche Antragstellung ist ein gültiger Lichtbildausweis erforderlich. Abgelaufene Pässe werden nicht akzeptiert.

**Doppelstaater informiert sich nicht über Abwehrrechte:** Wer neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegt möglicherweise konkurrierenden Wehrpflichten, Steuerpflichten oder anderen Staatspflichten. Vor dem Antrag rechtliche Beratung zu den Konsequenzen einer doppelten Staatsangehörigkeit einholen.

**Apostille vergessen:** Wer den Staatsangehörigkeitsausweis für ausländische Behörden benötigt, vergisst manchmal, zusätzlich eine Apostille oder eine Übersetzung zu beantragen. Frühzeitig den vollständigen Bedarf für das Zielland abklären.

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/staatsangehoerigkeit-ausweis-antrag-deutschland

MLA

"Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/staatsangehoerigkeit-ausweis-antrag-deutschland.

BibTeX
@misc{formslegal-staatsangehoerigkeit-ausweis-antrag-deutschland,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit (Deutschland)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/staatsangehoerigkeit-ausweis-antrag-deutschland}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid