Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit
Kopf
[Antragsteller Name] [Anschrift] Tel.: [Telefon] E-Mail: [Email] An [Behoerde Name] [Behoerde Adresse]
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES STAATSANGEHÖRIGKEITSAUSWEISES
gemäß §§ 30, 32, 33 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) i.V.m. § 36 Personenstandsgesetz (PStG) und Konsulargesetz (KonsG)
[Antrags Ort], den [Antrags Datum]
Antragsteller
Ich, [Antragsteller Name] (Geburtsname: [Geburtsname]), geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft [Anschrift], beantrage hiermit die Ausstellung des nachstehend bezeichneten Dokuments. Aktenzeichen: [Aktenzeichen]
Antragsgegenstand
Begehrtes Dokument: [Dokument Art] Grund des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit: [Grund Der Staatsangehoerigkeit] Name der deutschen Eltern (bei Abstammung): [Eltern Name] Verwendungszweck: [Zweck]
Ich füge diesem Antrag folgende Unterlagen bei: - Personalausweis oder Reisepass (Kopie) - Geburtsurkunde (Original oder beglaubigte Abschrift) - Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit der Eltern (bei Abstammung: Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis der Eltern) - Ggf. Einbürgerungsurkunde, Heiratsurkunde (bei Namensänderung) - Ggf. Kirchenbücher, Abstammungsnachweise (bei Altfällen RuStAG 1913)
Ich versichere, dass die in diesem Antrag gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. [Antrags Ort], den [Antrags Datum] _______________________________ [Antragsteller Name] (Eigenhändige Unterschrift)
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit?
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist komplex und historisch gewachsen. Grundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind: § 4 StAG (Abstammung: Geburt eines Kindes, wenn zumindest ein Elternteil Deutscher ist), § 4 Abs. 3 StAG (Geburtsortsprinzip seit 2000: Kinder ausländischer Eltern, die rechtmäßig seit mindestens acht Jahren in Deutschland leben), §§ 8–16 StAG (Einbürgerung auf Antrag), § 6 StAG (Adoption durch Deutsche) und Art. 116 Abs. 2 GG i.V.m. § 15 StAG (Wiedergutmachungseinbürgerung für durch NS-Unrecht Ausgebürgerte und deren Nachkommen).
Für sogenannte Altfälle gilt zusätzlich das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913, das bis zum Inkrafttreten des StAG am 1. Juli 2000 gültig war. Konkret für die Nachkommen von Deutschen, die vor 1975 im Ausland geboren wurden und deren Mutter Deutsche war (aber nicht der Vater), ergeben sich nach dem alten Geschlechterprinzip des RuStAG komplizierte Fallgestaltungen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in mehreren Urteilen (z.B. BVerwG 1 C 8.17) geklärt hat.
Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen mit Wohnsitz in Deutschland ist die kommunale Staatsangehörigkeitsbehörde des Wohnsitzes (in Stadtstaaten wie Berlin: das Landesamt für Einwanderung, in Flächenstaaten: Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Für Deutsche im Ausland sind gemäß Konsulargesetz (KonsG) §§ 1, 3 die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate) zuständig.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln führt das zentrale Staatsangehörigkeitsregister und ist für besondere Fallgestaltungen zuständig, insbesondere bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit von im Ausland geborenen Deutschen und bei Rückerwerb nach dem Zweiten Weltkrieg ausgebürgerter Personen. Das BVA hat dazu umfangreiche Merkblätter veröffentlicht.
Mit der Einführung des Online-Zugangsgesetzes (OZG) 2022/2023 hat der Bund begonnen, Staatsangehörigkeitsverfahren digital zugänglich zu machen. Manche Bundesländer ermöglichen bereits die Online-Antragstellung über das bundesweite Portal bund.de oder landeseigene Bürgerportale. Über die Staatangehörigkeitsdatenbank (STATIS) des Bundesverwaltungsamts werden Daten zu Einbürgerungen und Feststellungen statistisch erfasst; diese Daten werden jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland bietet das Auswärtige Amt über das Auslandsregister (German Abroad Register) eine ergänzende Dokumentation. Die Kombination aus Staatsangehörigkeitsausweis, Apostille und beglaubigter Übersetzung bildet die vollständige Dokumentenkette für grenzüberschreitende Behördenverfahren.
Wann brauchen Sie Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit?
Ein Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis oder Staatsangehörigkeitsfeststellung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Nachweis für ausländische Behörden:** Wer im Ausland lebt und gegenüber einer ausländischen Behörde die deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen muss – z.B. für Rentenanträge in den USA, Erbschaftsverfahren in Australien oder die Ausübung von Wahlrechten bei Auslandsvertretungen – benötigt einen Staatsangehörigkeitsausweis. Ein Personalausweis oder Reisepass wird von manchen ausländischen Behörden nicht als Staatsangehörigkeitsnachweis anerkannt.
**Doppelstaater und Mehrstaater:** Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten (z.B. Deutsch-Amerikanische Doppelstaater) können für Behördenverfahren in einem anderen Staat den deutschen Staatsangehörigkeitsausweis benötigen, um ihre deutsche Staatsangehörigkeit eindeutig zu belegen.
**Nachkommen im Ausland lebender Deutscher:** Die Kinder und Enkel von Deutschen, die im Ausland geboren wurden, haben unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit geerbt (§ 4 StAG). Wer die Staatsangehörigkeit geltend machen möchte (z.B. für EU-Freizügigkeit, deutschen Reisepass), muss sie zuvor feststellen lassen. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist für solche Fälle zuständig.
**Wiedergutmachungseinbürgerung (Art. 116 Abs. 2 GG):** Nachkommen von Personen, die zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ausgebürgert wurden, haben nach Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Dieser Anspruch besteht unabhängig von Wohnsitz und anderen Staatsangehörigkeiten. Der Feststellungsantrag wird beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt.
**Rentenansprüche und Sozialleistungen:** Für Rentenanträge bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), insbesondere für Personen, die Versicherungszeiten in mehreren Ländern zurückgelegt haben, kann der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich sein.
**Beantragung eines deutschen Passes erstmals:** Wer noch keinen deutschen Reisepass oder Personalausweis besitzt und zum ersten Mal einen solchen beantragt (z.B. im Ausland geborenes Kind deutschstämmiger Eltern), benötigt manchmal vorher eine Feststellung der Staatsangehörigkeit durch den Staatsangehörigkeitsausweis oder die Bescheinigung nach § 32 StAG.
**Erbschaftsangelegenheiten international:** Bei grenzüberschreitenden Erbschaftsangelegenheiten verlangen ausländische Nachlassgerichte, Banken und Grundbuchämter häufig einen Staatsangehörigkeitsnachweis für Erben.
Was gehört in Ihr Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit?
Ein vollständiger Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis in Deutschland enthält folgende wesentliche Elemente und Nachweise:
**1. Personalien des Antragstellers** Vollständiger Name (ggf. Geburtsname bei Namensänderung durch Heirat oder Adoption), Geburtsdatum, Geburtsort mit Land, aktuelle Anschrift. Diese Daten müssen mit der Geburtsurkunde übereinstimmen. Bei Personen mit mehreren Vornamen oder Doppelnamen ist die vollständige Namensführung anzugeben.
**2. Grund des Staatsangehörigkeitserwerbs** Der Antragsteller muss angeben, auf welcher Grundlage er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat: Abstammung (§ 4 StAG), Einbürgerung (§§ 8–16 StAG), Geburtsortsprinzip (§ 4 Abs. 3 StAG ab 2000), Adoption (§ 6 StAG), Rückerwerb (Art. 116 Abs. 2 GG) oder RuStAG-Altfall. Jeder dieser Erwerbsgründe stellt unterschiedliche Anforderungen an den Urkundenbedarf; eine falsche Zuordnung verlängert die Bearbeitungszeit erheblich.
**3. Dokumentenart** Auswahl zwischen Staatsangehörigkeitsausweis (§ 30 StAG – verbindliche Feststellung mit Bindungswirkung für alle Behörden), Bescheinigung (§ 32 StAG – einfacherer Nachweis ohne formale Bindungswirkung) oder Einbürgerungsurkunde/Aktenabschrift (§ 33 StAG, wenn Einbürgerungsvorgang nachgewiesen werden soll).
**4. Erforderliche Nachweisdokumente** Geburtsurkunde des Antragstellers (Abstammungsnachweis), ggf. Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass der deutschen Eltern und Großeltern (bei Mehrfachgenerationen-Abstammung), Eheurkunden bei Namensänderung, Einbürgerungsurkunde (bei Einbürgerung), Kirchenbücher oder Abstammungsnachweise (bei Altfällen), ggf. Sterbeurkunden von Vorfahren, historische Dokumente (für RuStAG-Fälle). Auf forms-legal.com finden Sie eine vollständige Vorlage für den Staatsangehörigkeitsantrag.
**5. Verwendungszweck** Angabe, wofür der Staatsangehörigkeitsausweis benötigt wird, ist hilfreich, um die zuständige Behörde bei der Bearbeitung zu unterstützen. Manche Behörden priorisieren dringende Fälle (z.B. bevorstehende Eheschließung im Ausland, ablaufende ausländische Visa). Den Verwendungszweck daher konkret und vollständig angeben.
**6. Zuständige Behörde** Für Antragsteller mit Wohnsitz in Deutschland: Staatsangehörigkeitsbehörde des Wohnsitzes (je nach Bundesland: Einwohnermeldeamt, Landratsamt, kreisfreie Stadt oder Ausländerbehörde; in Berlin: Landesamt für Einwanderung). Für Deutsche im Ausland: Zuständige deutsche Auslandsvertretung nach KonsG §§ 1, 3. Für Feststellungen nach Art. 116 Abs. 2 GG, für im Ausland geborene Nachkommen und für besondere Fallgestaltungen: Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln, das als einzige Bundesbehörde landesweit für Staatsangehörigkeitsfeststellungen zuständig ist.
**7. Bearbeitungszeit** Die Bearbeitungszeit variiert je nach Komplexität des Falls erheblich: einfache Fälle (Antragsteller besitzt aktuellen deutschen Reisepass, klare Abstammung, vollständige Unterlagen vorab eingereicht): 4–8 Wochen. Mittlere Komplexität (Abstammung über mehrere Generationen, teilweise fehlende oder ausländische Urkunden): 3–6 Monate. Altfälle RuStAG oder Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG: 6–18 Monate oder länger.
**8. Gebühren** Die Gebühren sind nach dem Bundesgebührengesetz (BGebG) und den Landesgebührenordnungen festgelegt. Typisch: 25–50 € für den Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG; 15–30 € für die Bescheinigung nach § 32 StAG. Für Deutsche im Ausland: Konsulargebühren nach der Konsularischen Gebührenverordnung (KonsGebV). Anträge nach Art. 116 Abs. 2 GG beim Bundesverwaltungsamt sind gebührenfrei, da es sich um einen Rechtsanspruch handelt.
**9. Lichtbilderfordernis und biometrische Daten** Der Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG enthält ein Lichtbild des Inhabers und biometrische Merkmale. Das Lichtbild muss den aktuellen Passbildvorschriften (Bundespolizei-Anforderungen für biometrische Lichtbilder) entsprechen: weißer Hintergrund, frontale Aufnahme, Gesicht deutlich sichtbar, kein Hut. Ältere Ausweise (ausgestellt vor 2010) enthalten kein biometrisches Lichtbild und müssen bei Verlängerungsbedarf neu beantragt werden.
**10. Apostille für internationale Verwendung** Soll der Staatsangehörigkeitsausweis im Ausland verwendet werden (z.B. für Erbschaftsverfahren, Rentenanträge, Eheschließung im Ausland), kann er nachträglich mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen 1961 versehen werden. Zuständige Apostille-Behörde ist die Landesbehörde des ausstellenden Bundeslandes. Die Kette lautet: Staatsangehörigkeitsausweis + Apostille + ggf. beglaubigte Übersetzung.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit aus
Den Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis in Deutschland stellen Sie folgendermaßen:
**Schritt 1: Zuständige Behörde ermitteln** Wer in Deutschland wohnt: Staatsangehörigkeitsbehörde des Wohnsitzes aufsuchen (je nach Bundesland: Einwohnermeldeamt, Landratsamt, kreisfreie Stadt oder Ausländerbehörde). In Berlin ist das Landesamt für Einwanderung zuständig; in Hamburg das Einwohner-Zentralamt. Wer im Ausland wohnt: Die nächste deutsche Botschaft oder das Generalkonsulat nach Konsulargesetz §§ 1, 3 ist zuständig. Für Altfälle und Rückerwerb nach Art. 116 Abs. 2 GG sowie für Nachkommen im Ausland lebender Deutschen: Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln (bva.bund.de) direkt kontaktieren.
**Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen** Der konkrete Urkundenbedarf hängt vom Erwerbsgrund ab. Für Abstammung (§ 4 StAG): eigene Geburtsurkunde, Geburtsurkunde des deutschen Elternteils, Heiratsurkunde (falls vorhanden). Für Einbürgerung: Einbürgerungsurkunde, ggf. Kopie der Einbürgerungsakte. Für Altfälle RuStAG: historische Geburtsurkunden, kirchliche Taufscheine, Familienbücher der Vorfahren. Für Rückerwerb Art. 116 Abs. 2 GG: Nachweis der Ausbürgerung (Anfrage beim Bundesarchiv Koblenz oder beim Bundesarchiv Berlin), lückenloser Abstammungsnachweis bis zur ausgebürgerten Person.
**Schritt 3: Antragsformular ausfüllen** Füllen Sie alle Felder vollständig und korrekt aus: Personalien, Geburtsname, Erwerbsgrund, gewünschte Dokumentenart, Verwendungszweck. Lassen Sie keine Felder leer; fehlende Angaben verzögern die Bearbeitung und können zu wiederholten Nachforderungen führen. Das Formular ist bei der zuständigen Behörde erhältlich oder auf deren Website als PDF verfügbar.
**Schritt 4: Antrag einreichen** Antrag persönlich bei der zuständigen Behörde abgeben (gültigen Lichtbildausweis mitbringen) oder per Post einsenden. Bei Auslandsvertretungen: Terminvereinbarung per E-Mail oder Online-Portal erforderlich; Originaldokumente oder beglaubigte Abschriften vorbereiten. Heiratsurkunden und Geburtsurkunden in einer Fremdsprache müssen in beglaubigter Übersetzung (vereidigter Übersetzer nach GVG § 142a) mitgebracht werden.
**Schritt 5: Bearbeitungszeit abwarten** Die Behörde prüft alle Unterlagen und fordert ggf. weitere Nachweise an. Bei unvollständigen Unterlagen wird eine Nachforderung gestellt; die Bearbeitungsfrist beginnt erst mit Eingang der fehlenden Unterlagen von neuem. Urgenz-Anträge bei dringendem Bedarf (bevorstehende Eheschließung im Ausland, Reisepflicht) bei der Behörde schriftlich begründen.
**Schritt 6: Staatsangehörigkeitsausweis entgegennehmen** Nach abgeschlossener Prüfung wird der Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt und zugesandt oder zur Abholung bereitgestellt. Der Ausweis nach § 30 StAG enthält ein biometrisches Lichtbild und ist zeitlich unbegrenzt gültig. Die Bescheinigung nach § 32 StAG wird schneller ausgestellt und reicht für viele inländische Zwecke aus.
**Schritt 7: Apostille für Auslandsverwendung** Soll der Staatsangehörigkeitsausweis im Ausland in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens 1961 verwendet werden, kann er mit einer Apostille versehen werden. Zuständig ist die Apostille-Behörde des ausstellenden Bundeslandes. Kette: Staatsangehörigkeitsausweis + Apostille + ggf. beglaubigte Übersetzung durch vereidigten Übersetzer.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit
Für den Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis in Deutschland gelten folgende gesetzliche Anforderungen:
**StAG § 30 (Feststellung der Staatsangehörigkeit):** Der Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG ist die verbindlichste Form des Staatsangehörigkeitsnachweises. Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt ihn aus, wenn die Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Der Ausweis entfaltet nach § 30 Abs. 3 StAG Bindungswirkung: Andere Behörden sind an die Feststellung gebunden.
**StAG § 32 (Bescheinigung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit):** Für einfachere Nachweise bietet § 32 StAG die Bescheinigung, die schneller ausgestellt wird und für viele inländische Zwecke ausreichend ist.
**StAG § 33 (Einbürgerungsurkunde):** Nach abgeschlossenem Einbürgerungsverfahren stellt die Einbürgerungsbehörde eine Einbürgerungsurkunde aus. Auf Antrag erteilt das Bundesverwaltungsamt Aktenabschriften (§ 33 Abs. 2 StAG).
**Personenstandsgesetz (PStG) § 36:** Das Standesamt ist verpflichtet, bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden die Staatsangehörigkeit zu prüfen. Es kann dabei auf den Staatsangehörigkeitsausweis zurückgreifen oder eigene Nachforschungen anstellen.
**Konsulargesetz (KonsG) §§ 1, 3:** Für Deutsche im Ausland sind die Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate) zuständig, die Staatsangehörigkeit zu bescheinigen und Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen. Sie handeln dabei im Auftrag der deutschen Staatsangehörigkeitsbehörden.
**Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913:** Für Altfälle – insbesondere für Nachkommen von Deutschen, die vor 1975 im Ausland geboren wurden – gilt das RuStAG in der damals geltenden Fassung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 8.17) hat dazu mehrere Grundsatzurteile gesprochen.
**Völkerrechtliche Aspekte:** Die EU-Staatsbürgerschaft folgt automatisch aus der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 20 AEUV). Deutsche, die eine weitere EU-Staatsangehörigkeit besitzen, verlieren in der Regel nicht ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Drittstaatsangehörige, die Deutsche werden wollen, müssen in der Regel ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (§ 10 StAG), es sei denn, eine Ausnahme (z.B. § 12 StAG für EU-Bürger, Flüchtlinge) greift.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis / Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit
Häufige Fehler beim Antrag auf Staatsangehörigkeitsausweis in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Falsche Behörde angesprochen:** Wer im Ausland lebt und den Antrag beim deutschen Einwohnermeldeamt stellt statt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, verliert Zeit. Im Ausland wohnende Deutsche wenden sich an die nächste deutsche Botschaft oder das Generalkonsulat (KonsG § 1).
**Unvollständige Abstammungsnachweise:** Fehlende Geburtsurkunden oder Sterbeurkunden von Vorfahren sind der häufigste Grund für verzögerte Bearbeitung. Frühzeitig alle Urkunden einholen (Standesamt, Kirchenarchiv, Bundesarchiv). Bei historischen Urkunden (vor 1945): Bundesarchiv Koblenz oder Staatsarchive anfragen.
**RuStAG-Altfall nicht erkannt:** Nachkommen von Deutschen, deren Abstammungslinie über die Mutter geht (bei vor 1975 geborenen Kindern), unterschätzen häufig die Komplexität des Altrechts. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) bietet kostenlose Erstberatung an.
**Wiedergutmachungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG vergessen:** Nachkommen von NS-Ausgebürgerten haben häufig keine Kenntnis von ihrem Rückerwerbanspruch. Dieser besteht unabhängig von Wohnsitz, Alter und anderen Staatsangehörigkeiten. Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen beraten hierüber.
**Lichtbildausweis nicht aktuell:** Für die persönliche Antragstellung ist ein gültiger Lichtbildausweis erforderlich. Abgelaufene Pässe werden nicht akzeptiert.
**Doppelstaater informiert sich nicht über Abwehrrechte:** Wer neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegt möglicherweise konkurrierenden Wehrpflichten, Steuerpflichten oder anderen Staatspflichten. Vor dem Antrag rechtliche Beratung zu den Konsequenzen einer doppelten Staatsangehörigkeit einholen.
**Apostille vergessen:** Wer den Staatsangehörigkeitsausweis für ausländische Behörden benötigt, vergisst manchmal, zusätzlich eine Apostille oder eine Übersetzung zu beantragen. Frühzeitig den vollständigen Bedarf für das Zielland abklären.
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}Häufig gestellte Fragen
Ein deutscher Reisepass oder Personalausweis weist zwar die deutsche Staatsangehörigkeit seines Inhabers nach, hat aber im Vergleich zum Staatsangehörigkeitsausweis wichtige Unterschiede. Der Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG ist ein förmliches behördliches Feststellungsdokument über die Staatsangehörigkeit mit Bindungswirkung nach § 30 Abs. 3 StAG – alle anderen Behörden sind an die darin enthaltene Feststellung gebunden. Er enthält zudem Angaben über den Erwerbsgrund (z.B. Abstammung nach § 4 StAG), was für Nachkommen und internationale Verfahren wichtig ist. Ein Reisepass bestätigt dagegen die Identität und das Recht zur Auslandsreise; er wird nur ausgestellt, wenn die Staatsangehörigkeit bereits feststeht. Ausländische Behörden verlangen in bestimmten Verfahren ausdrücklich den Staatsangehörigkeitsausweis, nicht den Reisepass. Für rein inländische Zwecke genügt meist der Personalausweis; für besondere Nachweiszwecke und Auslandsverwendung ist der Staatsangehörigkeitsausweis vorzuziehen.
Für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ist nach dem Konsulargesetz (KonsG) §§ 1, 3 die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) die richtige Anlaufstelle. Die Auslandsvertretung nimmt den Antrag entgegen, prüft die Unterlagen und leitet ihn an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde in Deutschland weiter. Für besondere Fälle (Wiedergutmachung nach Art. 116 Abs. 2 GG, im Ausland geborene Nachkommen) ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln unmittelbar zuständig. Das BVA bietet auch eine Fernberatung per E-Mail und Hotline an. Wichtig: Für die persönliche Antragstellung bei der Auslandsvertretung ist in der Regel eine Terminvereinbarung erforderlich. Die Terminwartezeiten variieren je nach Standort stark; in beliebten Expat-Städten (New York, London, Sydney) können sie mehrere Monate betragen.
Nach § 4 StAG erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher ist. Dies gilt unabhängig vom Geburtsort des Kindes. Voraussetzung: Der deutsche Elternteil muss selbst durch Abstammung oder Einbürgerung Deutscher sein; ein bloßes Bekenntnis genügt nicht. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2000 im Ausland geboren wurden und deren Abstammungslinie über die Mutter geht (falls Mutter Deutsche war, Vater aber nicht), gelten Übergangsregelungen nach § 4 Abs. 4 StAG i.V.m. RuStAG. Bei diesen Fällen empfiehlt sich eine Beratung durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) oder einen auf Staatsangehörigkeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Das Kind sollte so früh wie möglich beim deutschen Standesamt oder der Auslandsvertretung eingetragen werden (PStG § 36), um die Staatsangehörigkeit zu dokumentieren und einen deutschen Reisepass für das Kind beantragen zu können.
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 war bis zum 1. Juli 2000 das maßgebliche Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland. Es folgte dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis), aber mit einem bis 1974 gültigen Geschlechterprinzip: Die Staatsangehörigkeit wurde grundsätzlich nur durch den Vater (nicht die Mutter) weitergegeben. Für vor dem 1. Januar 1975 im Ausland geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters bedeutet dies: Das Kind erwarb nach RuStAG keine deutsche Staatsangehörigkeit durch die Mutter. Erst durch die Reform 1974 (Gleichstellungsgesetz) wurde die Weitergabe der Staatsangehörigkeit über die Mutter möglich. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 8.17) hat jedoch in mehreren Urteilen Möglichkeiten erarbeitet, die Staatsangehörigkeit auch in diesen Altfällen festzustellen. Wer sich in dieser Situation befindet, sollte das Bundesverwaltungsamt (BVA) ansprechen, das für Altfallprüfungen nach RuStAG bundesweit zuständig ist.
Ja. Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 15 StAG gibt Personen, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ausgebürgert wurden, und deren Nachkommen einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung oder Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Anspruch: besteht unabhängig vom Wohnsitz (auch ohne jemals in Deutschland gelebt zu haben); ermöglicht die Beibehaltung einer anderen Staatsangehörigkeit (Ausnahme von der Einbürgerungsregel des § 10 StAG); wird von Amts wegen beim Bundesverwaltungsamt (BVA) oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt. Seit einer Gesetzesänderung 2021 wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Nachkommen von Deutschen erweitert, die aufgrund rassistischer Gesetze (insbesondere der Nürnberger Gesetze) faktisch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten. Das BVA hat zu diesen Fällen ausführliche Merkblätter veröffentlicht (bva.bund.de).
Die Bearbeitungszeit variiert erheblich je nach Komplexität des Falls und der Auslastung der zuständigen Behörde. Einfache Fälle (Antragsteller mit aktuellem deutschen Reisepass, klare Abstammung, vollständige Unterlagen): 4–8 Wochen. Mittlere Komplexität (Abstammung über mehrere Generationen, teilweise fehlende Urkunden): 3–6 Monate. Komplexe Fälle (Altfälle nach RuStAG, NS-Wiedergutmachung, unklare Abstammungslinie): 6–18 Monate oder länger. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat beim Anstieg der Anträge nach Art. 116 Abs. 2 GG (besonders nach der Gesetzesänderung 2021) Bearbeitungszeiten von bis zu 24 Monaten gemeldet. Dringende Fälle (z.B. Ablauf von Fristen in ausländischen Verfahren) können durch begründeten Antrag vorgezogen werden. Frühzeitig den Antrag stellen und alle Unterlagen sofort vollständig einreichen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
Grundsätzlich ja, aber mit zahlreichen Ausnahmen. Nach § 25 StAG verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit, wenn er auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt, es sei denn, er hat vorab eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) nach § 25 Abs. 2 StAG bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde beantragt und erhalten. Ausnahmen vom Verlust: Annahme der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 StAG) – kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Schweizer Staatsangehörigkeit (gesondertes Abkommen). Erwerb durch Einbürgerung nach § 40b StAG (Optionskinder). Art. 116 Abs. 2 GG-Fälle – kein Verlust bei Wiedereinbürgerung. Für Einbürgerungswillige: Deutschland erlaubt seit der StAG-Reform 2024 in mehr Fällen als früher die doppelte Staatsangehörigkeit (§ 12 StAG), insbesondere bei Unzumutbarkeit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (z.B. bei Gefahren im Herkunftsland, bei erheblichem Vermögensverlust). Vor der Annahme einer zweiten Staatsangehörigkeit unbedingt rechtliche Beratung einholen.
Fehlende Urkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden von Vorfahren) sind ein häufiges Problem bei Staatsangehörigkeitsanträgen, insbesondere bei Altfällen. Folgende Quellen können helfen: Standesämter: Geburtsurkunden ab 1875 (in Westdeutschland), Sterberegister. Anfrage beim Standesamt des Geburts- oder Sterbeortes. Kirchenbücher: Vor der Einführung des Standesamts (1876 in Preußen, später in anderen Ländern) führten Kirchen Taufregister. Kirchenarchive und Landeskirchliche Archive aufsuchen. Bundesarchiv Koblenz: Führt Bestände zur deutschen Bevölkerungsgeschichte, Einbürgerungsakten und NS-Ausweisungsakten. Auswärtiges Amt: Für Auslandsdeutsche; historische Konsularakten über Deutsche im Ausland. International Tracing Service (ITS) Bad Arolsen: Für NS-Verfolgungsgeschichte relevant. Wenn Urkunden vernichtet oder unauffindbar sind: Eidesstattliche Versicherung als Ersatz kann die Staatsangehörigkeitsbehörde in Einzelfällen akzeptieren. Mitunter können DNA-Tests als unterstützender, nicht allein ausreichender Nachweis herangezogen werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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