Antrag auf Apostille nach Haager Übereinkommen
Kopf
[Antragsteller Name] [Antragsteller Anschrift] Tel.: [Antragsteller Telefon] E-Mail: [Antragsteller Email] An [Apostille Behoerde] [Behoerde Adresse]
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER APOSTILLE
gemäß Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II, S. 875)
[Antrags Ort], den [Antrags Datum]
Angaben zum Antragsteller
Ich, [Antragsteller Name], geboren am [Antragsteller Geburtsdatum], wohnhaft [Antragsteller Anschrift], beantrage hiermit die Erteilung einer Apostille für das nachstehend bezeichnete Dokument gemäß Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961.
Angaben zum Dokument
Art des Dokuments: [Dokument Typ] Ausstellungsdatum: [Dokument Datum] Ausstellende Behörde: [Ausstellende Behörde] Beschreibung: [Dokument Beschreibung]
Verwendungszweck
Das apostillierte Dokument wird im folgenden Land benötigt: [Zielland] Verwendungszweck: [Verwendungszweck] Empfangende Behörde / Institution: [Empfaenger Behoerde]
Antrag
Anzahl der beantragten Apostillen: [Anzahl Ausfertigung] Ich lege dem Antrag folgende Unterlagen bei: - Das Originaldokument (oder eine beglaubigte Kopie) - Lichtbildausweis (Kopie) Ich bitte um Bearbeitung und Ausstellung der Apostille(n) an die oben genannte Anschrift oder zur Abholung.
[Antrags Ort], den [Antrags Datum] _______________________________ [Antragsteller Name] (Eigenhändige Unterschrift)
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Apostille nach Haager Übereinkommen?
Der Antrag auf Apostille nach Haager Übereinkommen in Deutschland ist in Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 (BGBl. 1965 II S. 875) geregelt. Rechtsgrundlage ist das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II, S. 875), dem Deutschland 1965 beigetreten ist. Heute zählt das Übereinkommen über 120 Vertragsstaaten weltweit – von den USA über Brasilien, Indien und Australien bis zu den meisten europäischen Ländern. Damit hat die Apostille die früher erforderliche, aufwendige diplomatische Beglaubigungskette (Beglaubigung durch Außenministerium → konsularische Legalisation) weitgehend ersetzt.
Die zuständige Behörde für die Erteilung der Apostille in Deutschland richtet sich nach der Art und dem Ausstellungsort des Ursprungsdokuments. Für Standesamt-Urkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden nach dem Personenstandsgesetz PStG) sind in den meisten Bundesländern die Regierungspräsidien oder Landratsämter zuständig. Für Gerichtsurkunden, notarielle Urkunden und sonstige Justizurkunden gilt das jeweilige Oberlandesgericht oder Landgericht als zuständige Behörde gemäß der Apostille-Zuständigkeitsverordnung des Bundeslandes. Für Zeugnisse und Bildungsurkunden ist häufig das zuständige Kultusministerium zuständig. Das Bundesverwaltungsamt in Köln ist für Urkunden von Bundesbehörden zuständig.
Die Apostille selbst hat international festgelegten Inhalt: Sie nennt das Land (Deutschland), die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, das Amt dieser Person, das Siegel oder den Stempel sowie das Datum, den Ort, die ausstellende Behörde, die laufende Nummer und die Unterschrift der zuständigen Beamten. Das Formular der Apostille ist in Artikel 4 des Haager Übereinkommens standardisiert – alle Vertragsstaaten verwenden dieselben Felder, was die internationale Anerkennung erleichtert.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland führt eine öffentlich zugängliche Liste aller deutschen Apostille-Behörden sowie ein Online-Register der erteilten Apostillen (e-APP). Zielländer können damit die Echtheit einer deutschen Apostille online verifizieren. Seit der Änderung des Haager Übereinkommens 2023 können ausstellende Behörden sog. e-Apostilles (elektronische Apostillen) erteilen, die über ein digitales Register verifiziebar sind.
Von der Apostille zu unterscheiden ist die konsularische Legalisation: Diese ist erforderlich, wenn das Zielland kein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1961 ist. In diesem Fall muss das Dokument zunächst durch die zuständige Apostille-Behörde beglaubigt und dann von der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes legalisiert werden.
Wann brauchen Sie Antrag auf Apostille nach Haager Übereinkommen?
Eine Apostille für deutsche Urkunden in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Eheschließung im Ausland:** Wer in einem anderen Land heiraten möchte, muss dem dortigen Standesamt oder der Zivilbehörde eine beglaubigte Geburtsurkunde vorlegen. Das Standesamt des Ziellandes akzeptiert eine deutsche Geburtsurkunde regelmäßig nur mit Apostille. In Spanien etwa verlangt das Registro Civil eine Apostille auf der deutschen Geburtsurkunde; in den USA verlangen die meisten Bundesstaaten ebenfalls eine Apostille. Das Haager Übereinkommen 1961 macht dies möglich, ohne dass eine aufwendige konsularische Legalisation erforderlich ist.
**Visum- und Aufenthaltsanträge:** Ausländerbehörden und Einwanderungsbehörden (z.B. USCIS in den USA, Home Office in Großbritannien) verlangen bei Anträgen auf Daueraufenthalt oder Staatsbürgerschaft apostillierte Personenstandsurkunden aus dem Herkunftsland. Ohne Apostille lehnen Botschaften Visaanträge häufig als unvollständig ab.
**Internationale Erbschaftsangelegenheiten:** Wenn ein Erblasser in Deutschland verstirbt und Erben oder Vermögen im Ausland vorhanden sind, verlangen ausländische Nachlassgerichte, Banken und Grundbuchämter apostillierte Erbscheine, Testamentseröffnungsbeschlüsse oder Sterbeurkunden. Das Nachlassgericht (Amtsgericht) stellt diese Urkunden aus; die Apostille wird von der zuständigen Landesbehörde angebracht.
**Studium und akademische Anerkennung:** Wer einen deutschen Bildungsabschluss im Ausland anerkennen lassen möchte – für Studium, Promotion oder Berufsanerkennung – benötigt in vielen Ländern eine apostillierte Zeugnis- oder Diplomkopie. Das zuständige Kultusministerium oder die Hochschule erteilt die Apostille auf beglaubigte Kopien.
**Geschäftliche und unternehmerische Zwecke:** Handelsregisterauszüge, GmbH-Gesellschaftsverträge, notarielle Urkunden und andere Unternehmensdokumente, die im Ausland für Vertragsabschlüsse, Kontoeröffnungen oder behördliche Registrierungen benötigt werden, erhalten ihre Apostille über das zuständige Oberlandesgericht oder die jeweilige Landesbehörde.
**Adoption und Familienrecht international:** Internationale Adoptionsverfahren (Haager Adoptionsübereinkommen) erfordern apostillierte Geburtsurkunden, Sorgerechtsbeschlüsse und gerichtliche Beschlüsse. Das Bundesamt für Justiz (BAöV) ist in bestimmten Fällen ebenfalls zuständig.
**Führungszeugnis für ausländische Arbeitgeber:** Ein beim Bundesamt für Justiz (BZJ) beantragtes internationales Führungszeugnis kann mit einer Apostille versehen werden, damit es von ausländischen Arbeitgebern, Bildungseinrichtungen oder Behörden anerkannt wird. Das Bundesamt für Justiz stellt das internationale Führungszeugnis auf Antrag direkt mit Apostille aus; ein separater Apostille-Antrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.
**Polizeiliches Führungszeugnis und Freizügigkeit in der EU:** Deutsche, die in einem anderen EU-Staat arbeiten oder sich niederlassen möchten, benötigen manchmal ein apostilliertes Führungszeugnis oder andere amtliche Nachweise (Melderegisterbescheinigung, Staatsangehörigkeitsbescheinigung). Die EU-Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) verpflichtet Mitgliedstaaten grundsätzlich zur Anerkennung, dennoch verlangen manche nationalen Behörden zusätzliche apostillierte Nachweise.
Was gehört in Ihr Antrag auf Apostille nach Haager Übereinkommen?
Ein vollständiger Antrag auf Apostille für deutsche Urkunden in Deutschland enthält folgende Pflichtangaben und Unterlagen:
**1. Angaben zum Antragsteller** Vollständiger Name, Geburtsdatum, aktuelle Anschrift. Bei Antragsstellung durch einen Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt, Notar) ist eine Vollmacht im Original beizufügen. Die zuständige Behörde prüft, ob der Antragsteller berechtigt ist, die Urkunde vorzulegen (z.B. Antragsteller = Urkundsinhaber oder Bevollmächtigter).
**2. Bezeichnung des Ausgangsdokuments** Genaue Angabe der Art (Geburtsurkunde, Urteil, notarielle Urkunde usw.), des Ausstellungsdatums, der ausstellenden Behörde und gegebenenfalls der Urkunden-Registernummer. Das Originaldokument oder eine beglaubigte Abschrift muss dem Antrag beigefügt werden.
**3. Zielland (Verwendungsland)** Das Land, in dem das apostillierte Dokument verwendet werden soll, muss angegeben werden. Die Apostille gilt nur in Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens. Die aktuelle Liste der Vertragsstaaten ist auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) abrufbar.
**4. Verwendungszweck** Der Verwendungszweck (Eheschließung, Visum, Erbschaft, Studium usw.) ist anzugeben. Manche Apostille-Behörden verlangen diese Angabe zur Überprüfung der Berechtigung.
**5. Zuständige Apostille-Behörde** Die Auswahl der zuständigen Behörde hängt von der Art des Dokuments und dem Ausstellungsort ab. Regierungspräsidien bearbeiten in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen Standesamt-Urkunden. Das Oberlandesgericht ist für notarielle Urkunden und Gerichtsurkunden zuständig. Das Bundesverwaltungsamt in Köln (BAöV) ist für Bundesbehörden-Urkunden zuständig. Beim Auswärtigen Amt findet man eine vollständige Liste der deutschen Apostille-Behörden. Auf forms-legal.com finden Sie eine vollständige Vorlage für den Apostille-Antrag, die alle Anforderungen des Haager Übereinkommens und der deutschen Apostilleverordnung erfüllt.
**6. Gebühren** Die Gebühren variieren je nach Bundesland und Art des Dokuments. Typisch sind 15–25 € pro Apostille. Manche Behörden erheben Zusatzgebühren für beschleunigte Bearbeitung. Gerichtsgebühren für notarielle Urkunden können höher sein.
**7. Bearbeitungszeit** Die reguläre Bearbeitungszeit beträgt je nach Behörde 5–15 Arbeitstage. Für dringende Fälle bieten manche Behörden Expressverfahren an. Das e-APP-Register des Auswärtigen Amtes ermöglicht dem Zielland eine sofortige Online-Verifikation.
**8. Form des Antrags** Die meisten deutschen Apostille-Behörden akzeptieren den Antrag schriftlich per Post oder persönlich. Manche bieten Online-Antragstellung an. Die genauen Anforderungen sind auf der Website der jeweiligen Behörde zu finden.
**9. Erforderliche Beilagen** Dem Antrag sind beizufügen: Das Originaldokument oder eine beglaubigte Abschrift; Kopie des Personalausweises oder Reisepasses; bei Bevollmächtigung: Vollmacht im Original; bei Bedarf: Nachweis des Verwendungszwecks.
**10. Sonderfall: Kein Vertragsstaat** Gilt das Zielland nicht als Vertragsstaat des Haager Übereinkommens (z.B. bestimmte afrikanische oder asiatische Länder), ist statt der Apostille eine konsularische Legalisation erforderlich. Die Botschaft oder das Konsulat des Ziellandes in Deutschland führt diese durch.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Apostille nach Haager Übereinkommen aus
Den Apostille-Antrag für Deutschland erstellen Sie Schritt für Schritt:
**Schritt 1: Zuständige Behörde ermitteln** Die Behörde hängt von der Art des Dokuments und dem Bundesland der ausstellenden Stelle ab. Für Standesamt-Urkunden aus Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg oder Tübingen. Für notarielle Urkunden aus jedem Bundesland: das örtlich zuständige Oberlandesgericht. Für Zeugnisse: Kultusministerium des ausstellenden Bundeslandes. Das Auswärtige Amt (auswaertiges-amt.de) führt eine vollständige, stets aktuelle Liste.
**Schritt 2: Originaldokument oder beglaubigte Abschrift besorgen** Das Ausgangsdokument muss im Original oder als beglaubigte Abschrift vorgelegt werden. Eine einfache Fotokopie genügt nicht. Bei älteren Standesamt-Urkunden kann eine neue beglaubigte Abschrift beim zuständigen Standesamt beantragt werden (Personenstandsgesetz PStG §§ 55–65).
**Schritt 3: Antragformular ausfüllen** Tragen Sie Ihre vollständigen Personalien ein (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Beschreiben Sie das Dokument genau: Art, Datum, ausstellende Behörde, Referenznummer. Geben Sie das Zielland und den Verwendungszweck an. Geben Sie die gewünschte Anzahl von Apostillen an.
**Schritt 4: Gebühren ermitteln und einzahlen** Die Gebührenordnung ist auf der Website der jeweiligen Apostille-Behörde einsehbar. Manche Behörden verlangen Vorauszahlung per Überweisung, andere erheben die Gebühr bei persönlicher Antragstellung. Beachten Sie, dass für jede apostillierte Kopie separat Gebühren anfallen.
**Schritt 5: Antrag einreichen** Den Antrag mit allen Unterlagen per Post einsenden oder persönlich abgeben. Manche Behörden bieten Online-Antragstellung an. Bei postalischer Einreichung empfiehlt sich Einschreiben mit Rückschein.
**Schritt 6: Bearbeitungszeit abwarten** Die Behörde prüft das Dokument, bringt die Apostille an und sendet die apostillierte Urkunde zurück. Bearbeitungszeiten: 5–15 Arbeitstage je nach Behörde und Auslastung. Bei Dringlichkeit (z.B. kurzfristig angesetzter Hochzeitstermin) frühzeitig anfragen, ob ein Expressverfahren möglich ist.
**Schritt 7: Apostille prüfen und verwenden** Nach Erhalt die Apostille auf Vollständigkeit prüfen: Alle 10 Felder des Haager Musters (Artikel 4 des Übereinkommens) müssen ausgefüllt sein, das Siegel der Apostille-Behörde muss erkennbar sein. Die Nummer der Apostille kann im e-APP-Register des Auswärtigen Amtes online verifiziert werden.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Apostille nach Haager Übereinkommen
Für die Apostille nach dem Haager Übereinkommen in Deutschland gelten folgende gesetzliche Anforderungen:
**Haager Übereinkommen von 1961 (BGBl. 1965 II, S. 875):** Artikel 3 bestimmt, dass öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat ausgestellt wurden, in einem anderen Vertragsstaat ohne Legalisation anerkannt werden, wenn sie mit einer Apostille versehen sind. Deutschland hat das Übereinkommen durch das Zustimmungsgesetz vom 21. Juni 1965 in innerstaatliches Recht umgesetzt.
**Anwendungsbereich (Artikel 1 Haager Übereinkommen):** Die Apostille gilt für öffentliche Urkunden – also Urkunden, die von einer staatlichen Stelle oder einem staatlich ermächtigten Amtsträger ausgestellt wurden. Dazu gehören: Urkunden von Standesämtern (Geburt, Heirat, Tod) nach dem Personenstandsgesetz PStG; Gerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse; notarielle Urkunden nach dem Beurkundungsgesetz BeurkG; Verwaltungsakte öffentlicher Behörden; Zeugnisse und Bildungsabschlüsse.
**Nicht apostillierungsfähige Dokumente:** Privatrechtliche Dokumente (einfache Verträge, Rechnungen, private Briefe) sind keine öffentlichen Urkunden und können nicht apostilliert werden. In diesen Fällen ist eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift nach BNotO § 40 möglich, gefolgt von einer Apostille auf der notariellen Beglaubigungsurkunde.
**Zuständigkeitsverordnungen der Länder:** Jedes Bundesland hat in einer eigenen Verordnung geregelt, welche Behörde für welchen Urkundentyp die Apostille erteilt. Diese Verordnungen stützen sich auf die landesrechtliche Umsetzung des Haager Übereinkommens und das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
**Beweiskraft der Apostille:** Die Apostille hat gemäß BGB § 415 i.V.m. dem Haager Übereinkommen volle Beweiskraft für die Echtheit der Unterschrift und des Siegels. Sie bestätigt jedoch nicht den Inhalt der Urkunde – das ist Aufgabe der ausstellenden Behörde.
**Konsulargesetz (KonsG) §§ 8, 13:** Deutsche Auslandsvertretungen können bei im Ausland ausgestellten deutschen Urkunden unter bestimmten Voraussetzungen konsularische Beglaubigungen vornehmen. Für Urkunden, die in Deutschland ausgestellt wurden und in einem anderen Haager-Übereinkommen-Staat verwendet werden sollen, ist stets die zuständige deutsche Apostille-Behörde zuständig, nicht das Konsulat.
**Kostenrecht:** Die Gebühren für die Apostille richten sich nach den Gebührenordnungen der jeweiligen Bundesländer. Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gilt für notarielle Urkunden; für Standesamt-Urkunden gelten die landesrechtlichen Verwaltungsgebührenordnungen.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Apostille nach Haager Übereinkommen
Häufige Fehler beim Apostille-Antrag in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Falsches Zielland angenommen:** Die Apostille ist nur in Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1961 (BGBl. 1965 II, S. 875) gültig. Wer annimmt, das Zielland sei Vertragsstaat, obwohl es keiner ist, scheitert mit dem apostillierten Dokument vor der dortigen Behörde. Die HCCH-Website (hcch.net) führt die vollständige und stets aktualisierte Liste aller 124 Vertragsstaaten. Bei Zweifeln vor der Antragstellung prüfen.
**Falsche Behörde angesprochen:** Wer den Apostille-Antrag an die falsche Behörde schickt (z.B. direkt an das Standesamt statt an das zuständige Regierungspräsidium), verliert Zeit durch Weiterleitung oder Rücksendung. Die vollständige Liste der deutschen Apostille-Behörden nach Art und Bundesland findet man auf der Website des Auswärtigen Amtes (auswaertiges-amt.de).
**Dokument nicht in beglaubigter Form eingereicht:** Einfache Fotokopien sind nicht apostillierungsfähig; eine Apostille kann nur auf öffentlichen Urkunden oder auf notariell beglaubigten Abschriften angebracht werden. Stets das Original oder eine beglaubigte Abschrift einreichen. Bei alten Geburtsurkunden: neue beglaubigte Abschrift beim zuständigen Standesamt nach PStG § 55 anfordern.
**Dokument zu alt:** Manche ausländischen Behörden (z.B. US-Botschaft für Visa, spanisches Registro Civil für Eheschließung) akzeptieren Urkunden nur, wenn sie nicht älter als 3–6 Monate sind. Rechtzeitig neue Urkunde beantragen, dann apostillieren lassen.
**Keine Übersetzung berücksichtigt:** Die Apostille bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift und des Siegels – nicht den deutschen Inhalt. Im Zielland wird regelmäßig eine beglaubigte Übersetzung in die Landessprache verlangt, die ihrerseits eine Apostille erfordern kann. Übersetzung und Apostille frühzeitig parallel koordinieren, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden.
**Zu wenige Exemplare beantragt:** Für jede Verwendungsstelle (z.B. Standesamt, Botschaft, Bank, Gericht) wird eine separate apostillierte Kopie benötigt; eine apostillierte Urkunde kann in aller Regel nicht bei mehreren Stellen gleichzeitig eingereicht werden. Immer die genaue Anzahl benötigter Apostillen im Voraus bei allen empfangenden Stellen abklären.
**Zeitplanung unterschätzt:** Bearbeitungszeiten von 5–15 Arbeitstagen sind realistisch; in Hochphasen (Sommer, Jahreswechsel, Osterferien) kann es bei manchen Behörden auf 3–4 Wochen ansteigen. Apostille mindestens 4–6 Wochen vor dem geplanten Verwendungstermin beantragen.
**e-APP-Register nicht geprüft:** Das e-APP-Register des Auswärtigen Amtes ermöglicht dem Zielland, die Echtheit einer deutschen Apostille online zu verifizieren. Wer die Apostille-Nummer nicht auf dem Dokument notiert, kann dem ausländischen Empfänger die Online-Prüfung nicht ermöglichen. Die Registernummer stets sorgfältig aufbewahren.
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Forms Legal. (2026). Antrag auf Apostille nach Haager Übereinkommen (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/notarized/apostille-haager-uebereinkommen-antrag
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}Häufig gestellte Fragen
Eine Apostille ist ein standardisierter amtlicher Vermerk, der auf einer deutschen öffentlichen Urkunde angebracht wird und ihre Echtheit für die Verwendung in einem anderen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 bescheinigt. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers, seine Amtsstellung sowie das Siegel oder den Stempel der Urkunde. Sie ersetzt die früher erforderliche zweistufige Legalisation (Beglaubigung durch das Bundesaußenministerium und anschließende konsularische Legalisation durch das Zielland). Dank der Apostille akzeptieren über 120 Vertragsstaaten – darunter die USA, Spanien, Australien und Brasilien – deutsche Urkunden ohne weitere Förmlichkeiten. Wichtig: Die Apostille bestätigt nur die formale Echtheit, nicht den Inhalt der Urkunde. Wenn das Zielland die Sprache nicht versteht, muss zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung beigebracht werden.
Die Zuständigkeit in Deutschland richtet sich nach der Art und dem Ausstellungsort des Dokuments. Standesamt-Urkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden): in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium; in Bayern das Landratsamt oder die Regierung; in Nordrhein-Westfalen das Bezirksregierungspräsidium; in Hessen das Regierungspräsidium. Notarielle Urkunden und Gerichtsurteile: das jeweils zuständige Oberlandesgericht (OLG). Zeugnisse und Bildungsabschlüsse: das Kultusministerium des ausstellenden Bundeslandes. Bundesbehörden-Dokumente: das Bundesverwaltungsamt in Köln (BAöV). Eine vollständige, aktuelle Liste aller deutschen Apostille-Behörden veröffentlicht das Auswärtige Amt auf seiner Website. Wendet man sich an die falsche Behörde, wird der Antrag meist weitergeleitet, was aber Zeit kostet.
Die reguläre Bearbeitungszeit beträgt je nach Behörde und Bundesland 5 bis 15 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Unterlagen. Einige Behörden bieten Expressverfahren an (1–3 Arbeitstage), die mit höheren Gebühren verbunden sind. In der Hochsaison (Juli–September und rund um Jahreswechsel) kann die Bearbeitungszeit auf 3–4 Wochen ansteigen. Online-Antragstellung ist bei einigen Bundesländern bereits möglich und kann die Bearbeitungszeit verkürzen. Das e-APP-Register des Auswärtigen Amtes ermöglicht nach Ausstellung eine sofortige Online-Verifikation der Apostille durch das Zielland. Planen Sie daher Apostille-Anträge mindestens 4–6 Wochen vor dem benötigten Termin ein, um Verzögerungen zu vermeiden.
Die Gebühren variieren je nach Bundesland, Behörde und Art des Dokuments. Typische Gebühren: Regierungspräsidien (z.B. Baden-Württemberg): 15–25 € pro Apostille. Oberlandesgerichte für notarielle Urkunden: Gebühren nach GNotKG, häufig 15–20 € plus Gerichtsgebühren. Kultusministerien für Zeugnisse: meist 5–15 € pro Apostille. Bundesverwaltungsamt für Bundesurkunden: derzeit 15 € pro Apostille. Hinzu kommen ggf. Versandgebühren bei postalischer Einreichung und Rücksendung. Für mehrere Apostillen wird jede separat berechnet. Verglichen mit der früheren konsularischen Legalisation (die je nach Konsulat 30–200 € kostet) ist die Apostille erheblich günstiger und schneller.
Nein. Eine deutsche Apostille ist ausschließlich in den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 gültig. Für Länder, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind – das betrifft zahlreiche afrikanische Staaten, bestimmte asiatische Länder und den Vatikan – ist eine konsularische Legalisation erforderlich. Dabei wird die Urkunde zunächst vom deutschen Auswärtigen Amt oder einer deutschen Behörde beglaubigt und anschließend von der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes in Deutschland legalisiert. Die aktuelle Liste der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens ist auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (hcch.net) abrufbar. Wer unsicher ist, sollte beim Auswärtigen Amt oder der Botschaft des Ziellandes nachfragen.
Nein. Die Apostille nach dem Haager Übereinkommen gilt ausschließlich für öffentliche Urkunden – also Dokumente, die von einer staatlichen Stelle oder einem staatlich ermächtigten Amtsträger (Notar, Standesbeamter, Richter) ausgestellt wurden. Private Dokumente (einfache Verträge, Rechnungen, Beschäftigungsbestätigungen eines Unternehmens) können nicht direkt apostilliert werden. Für private Dokumente gibt es jedoch folgende Lösung: Der Vertrag oder die Quittung wird zunächst notariell beglaubigt (Unterschriftsbeglaubigung nach BNotO § 40 oder notarielle Abschriftbeglaubigung nach BNotO § 39). Auf die notarielle Beglaubigungs-Urkunde kann dann eine Apostille angebracht werden. Damit wird nicht der Inhalt des Dokuments öffentlich zertifiziert, aber die Echtheit der notariellen Unterschrift und des Siegels für das Ausland bestätigt.
Ja, in der Regel. Die Apostille bestätigt nur die formale Echtheit der deutschen Urkunde – nicht ihren sprachlichen Inhalt. Wenn das Zielland die deutsche Sprache nicht beherrscht und eine fremdsprachige Urkunde nicht akzeptiert, muss zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung durch einen im Zielland oder in Deutschland vereidigten Übersetzer (GVG § 142a) angefertigt werden. In vielen Fällen wird auch die Übersetzung selbst apostilliert, sodass eine Doppel-Apostille entsteht: Apostille auf dem Originaldokument + Apostille auf der beglaubigten Übersetzung. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der empfangenden Behörde im Zielland, welche genauen Anforderungen gestellt werden. Wer zuerst die Übersetzung anfertigt und dann die Apostille anbringen lässt, spart Zeit, da beide Verfahren parallel laufen können.
Diese drei Begriffe bezeichnen unterschiedliche Verfahren zur Anerkennung von Dokumenten im Ausland. Die Beglaubigung (notarielle Beglaubigung nach BNotO § 39 oder behördliche Beglaubigung nach VwVfG § 33) bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt oder dass eine Unterschrift echt ist – sie gilt aber nur im Inland und hat keine internationale Wirkung. Die Apostille (nach dem Haager Übereinkommen 1961) fügt der Urkunde oder der beglaubigten Abschrift einen international anerkannten Vermerk hinzu, der die Echtheit für alle Vertragsstaaten bestätigt. Sie ist schnell und günstig. Die konsularische Legalisation ist das aufwendigste Verfahren: Das Dokument wird zunächst von einer deutschen Behörde oder dem Außenministerium beglaubigt und dann vom Konsulat des Ziellandes legalisiert. Sie ist erforderlich, wenn das Zielland nicht dem Haager Übereinkommen beigetreten ist. In der Praxis: Apostille = Standard für die meisten Länder; Legalisation = Sonderfall für Nicht-Vertragsstaaten; Beglaubigung = reines Inlandsverfahren.
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