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Beglaubigungsantrag

Beglaubigungsantrag

Bundesrepublik Deutschland — BeurkG §§40–44; BNotO §20; GBO §29

Beglaubigungsantrag

ANTRAG AUF BEGLAUBIGUNG

nach BeurkG §§40–44 und BNotO §20

Antragsteller: [Antragsteller Name], geboren am [Antragsteller Geburtsdatum], wohnhaft: [Antragsteller Anschrift]

Lichtbildausweis: [Legitimationsdokument]

Zu beglaubigendes Dokument

Ich/Wir beantrage(n) die Beglaubigung folgenden Dokuments:

Dokument: [Dokument Titel] | Datum: [Dokument Datum] | Ausstellende Behörde: [Ausstellende Behoerde] | Seiten: [Dokument Seitenanzahl]

Beglaubigungsart und Verwendungszweck

Art der Beglaubigung: [Beglaubigungsart]

Verwendungszweck / Empfangende Stelle: [Verwendungszweck]

Anzahl benötigter beglaubigter Kopien: [Anzahl Kopien]

Ort, Datum und Unterschrift

Ort und Datum: [Antrags Ort], den [Antrags Datum]

______________________________ [Antragsteller Name] (Antragsteller)

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Beglaubigungsantrag?

Der Beglaubigungsantrag in Deutschland wird gestellt, wenn Behörden, Gerichte oder andere Institutionen keine Originaldokumente entgegennehmen können oder wollen, aber dennoch einen rechtssicheren Nachweis der Authentizität einer Kopie benötigen. Das Grundbuchamt (Amtsgericht) verlangt nach GBO Paragraph 29 für bestimmte Eintragungsunterlagen beglaubigte Abschriften; das Handelsregister (Amtsgericht) nach HGB Paragraph 12 erfordert für bestimmte Anträge notariell beglaubigte Dokumente.

In Deutschland können Beglaubigungen von verschiedenen Stellen ausgestellt werden. Notare nach BNotO haben die breiteste Anerkennung und sind für alle Arten von Beglaubigungen zuständig. Behörden können nach BeurkG Paragraph 50 Abs. 2 und VwVfG Paragraph 33 Abschriften ihrer eigenen Dokumente beglaubigen. Standesämter beglaubigen Abschriften aus dem Personenstandsregister nach PStG Paragraph 55. Gerichte können Abschriften ihrer eigenen Akten nach ZPO Paragraph 299 beglaubigen. Für Grundbuch- und Handelsregisterzwecke ist ausschliesslich die notarielle Beglaubigung nach BeurkG Paragraph 40 ff. zulassig.

Die Beglaubigung nach BeurkG Paragraph 42 bescheinigt lediglich, dass die Kopie mit dem zum Zeitpunkt der Beglaubigung vorliegenden Original übereinstimmt. Der beglaubigende Notar oder die Behörde prüft den Inhalt in der Regel nicht auf seine Richtigkeit. Eine notarielle Beurkundung nach BGB Paragraph 128, die z.B. bei Grundstückskaufverträgen nach BGB Paragraph 311b Abs. 1, GmbH-Gründungsverträgen nach GmbHG Paragraph 2 und Erbverträgen nach BGB Paragraph 2276 gesetzlich vorgeschrieben ist, geht deutlich weiter: Hier prüft der Notar den Inhalt rechtlich und bestätigt ihn ausdrücklich.

Die Kosten für Beglaubigungen richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Notarielle Beglaubigungen einer Unterschrift kosten nach GNotKG Nr. 25100 derzeit 20 EUR (Mindestgebühr). Beglaubigungen einer Abschrift kosten nach GNotKG Nr. 25101 je angefangene Seite 10 EUR, mindestens 20 EUR. Behördliche Beglaubigungen sind häufig günstiger, nach den Verwaltungsgebührenordnungen der Länder geregelt und variieren je nach Bundesland und Dokumentenart zwischen 1 und 10 EUR pro Seite.

Die Vorlage auf forms-legal.com erleichtert die Antragstellung für eine notarielle oder behördliche Beglaubigung erheblich, indem alle notwendigen Angaben strukturiert abgefragt werden. Antragsteller vermeiden typische Fehler, z.B. falsche Beglaubigungsart oder fehlende Identitätsnachweise, und sparen Zeit bei Grundbuchamt, Handelsregister und weiteren deutschen Behörden.

Wann brauchen Sie Beglaubigungsantrag?

Ein Beglaubigungsantrag in Deutschland wird benötigt, wenn Originaldokumente nicht aus der Hand gegeben werden können oder sollen, aber dennoch ein rechtlich anerkannter Nachweis der Authentizität erbracht werden muss.

Grundbuchanträge: Beim Grundbuchamt (Amtsgericht) nach GBO Paragraph 29 Abs. 1 Satz 1 müssen bestimmte Eintragungsunterlagen, wie Vollmachten für Grundbucheintragungen oder Gesellschafterbeschlüsse, in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Ohne notarielle Beglaubigung lehnt das Grundbuchamt die Eintragung ab. Dieser Grundsatz gilt für alle Grundbucheinträge, z.B. Auflassungen nach BGB Paragraph 925, Grundschuldbestellungen und Löschungen.

Handelsregistereintragungen: Das Handelsregister (Amtsgericht) nach HGB Paragraph 12 Abs. 1 verlangt für Anmeldungen und Einreichungen, z.B. Prokuraerteilung nach HGB Paragraph 53, Geschäftsführerwechsel nach GmbHG Paragraph 40, Satzungsänderung, notariell beglaubigte Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer nach GmbHG Paragraph 35, Vorstand nach AktG Paragraph 78). Der Notar reicht die Anmeldung nach HGB Paragraph 12 Abs. 2 elektronisch beim Amtsgericht ein.

Bankverfahren nach GwG: Banken verlangen für die Eröffnung von Geschäftskonten für GmbH, AG oder Personengesellschaften oft beglaubigte Abschriften des Gesellschaftsvertrags oder des Handelsregisterauszugs. Dies dient dem Nachweis der Identität und der Zeichnungsberechtigungen nach dem Geldwaeschegesetz (GwG) Paragraphen 3 und 10.

Rentenanträge und Sozialverfahren: Die Deutsche Rentenversicherung Bund und Jobcenter verlangen bei Rentenanträgen nach SGB VI, Elterngeldanträgen nach BEEG und Wohngeldanträgen nach WoGG häufig beglaubigte Kopien von Geburts-, Heirats- und Scheidungsurkunden.

Bildungsanerkennungsverfahren: Hochschulen und Anerkennungsbehörden nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) fordern beglaubigte Kopien von Abschlusszeugnissen, Diplomen und sonstigen Bildungsnachweisen. Berufskammern wie die Bundesärztekammer verlangen ebenfalls beglaubigte Dokumente für die Approbationsprüfung.

Internationaler Rechtsverkehr: Deutsche Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate) und ausländische Behörden verlangen für Visaanträge, konsularische Anträge und internationale Amtshilfeersuchen häufig beglaubigte Kopien der Reisepasse, Geburts- oder Heiratsurkunden. Ergänzend kann eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen 1961 erforderlich sein.

Eherechtliche und erbrechtliche Verfahren: Bei Erbschaftsverfahren, Eheverträgen nach BGB Paragraph 1408 und Scheidungsverfahren verlangen Gerichte und Standesämter beglaubigte Kopien von Heiratsurkunden, Testamenten (BGB Paragraph 2231) und sonstigen relevanten Urkunden. Das Nachlassgericht (Amtsgericht) prüft die Echtheit der vorgelegten Dokumente nach BGB Paragraphen 2353 ff. Notarielle Beglaubigungen sind in diesen Verfahren dem behördlichen Beglaubigungsweg vorzuziehen, um Formmängel zu vermeiden.

Was gehört in Ihr Beglaubigungsantrag?

Ein vollständiger Beglaubigungsantrag in Deutschland muss alle notwendigen Informationen enthalten, damit die berechtigte Stelle die Beglaubigung zielgerichtet ausführen kann. Die Vorlage auf forms-legal.com deckt alle relevanten Angaben ab.

Angaben zum Antragsteller: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers sind erforderlich. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) sind Firma, Handelsregisternummer und der vertretungsberechtigte Ansprechpartner anzugeben. Die Identität muss durch einen gültigen Personalausweis nach PersonalausweisG oder Reisepass nach PassG nachgewiesen werden. Notare sind nach GwG Paragraph 3 zur Identitätsprüfung verpflichtet.

Beschreibung des zu beglaubigenden Dokuments: Vollständiger Titel, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde und Umfang (Seiten) des Originaldokuments müssen angegeben werden. Handelt es sich um ein Dokument, das notarielle Beglaubigung erfordert (z.B. Grundbuch-Vollmacht nach GBO Paragraph 29, Handelsregisterdokument nach HGB Paragraph 12), muss dies ausdrücklich angegeben werden.

Beglaubigungszweck: Geben Sie den genauen Verwendungszweck der beglaubigten Abschrift an. Verschiedene Behörden stellen verschiedene Anforderungen: Das Grundbuchamt verlangt notarielle Beglaubigung nach GBO Paragraph 29; Sozialbehoerden akzeptieren auch behördliche Beglaubigungen nach VwVfG Paragraph 33; ausländische Behörden verlangen oft zusätzlich eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen 1961.

Anzahl der beglaubigten Abschriften: Geben Sie an, wie viele beglaubigte Kopien benötigt werden. Für Behoedenverfahren benötigen Sie oft mehrere Kopien, z.B. bei Grundbuchanträgen mit mehreren Berechtigten. Jede Kopie muss einzeln beglaubigt werden; die Beglaubigung gilt nur für die jeweils gestempelte Kopie. Jede zusätzliche Beglaubigung kostet nach GNotKG Anlage 1 Nr. 25101 je Seite 10 EUR.

Vorlage des Originals: Das Original des zu beglaubigenden Dokuments muss persönlich beim Notar vorgelegt werden. Notare können keine Beglaubigung auf Grundlage von Fotos oder Scans vornehmen. Legen Sie das Original und die gewünschte Anzahl von Kopien vor. Der Notar prüft die Übereinstimmung und versieht die Kopien mit dem Beglaubigungsvermerk nach BeurkG Paragraph 42 sowie Unterschrift und amtlichem Siegel nach BNotO Paragraph 25.

Verwandte Dokumente: Apostille-Antrag (de-apostille-antrag) für die internationale Urkundenanerkennung nach dem Haager Übereinkommen 1961 und Antrag auf beglaubigte Übersetzung (de-beglaubigte-uebersetzung-antrag) für fremdsprachige Dokumente nach BeurkG Paragraph 50.

Identitätsnachweis: Notare sind nach GwG Paragraph 3 und BNotO Paragraph 20 verpflichtet, die Identität des Antragstellers zu prüfen. Bringen Sie einen gültigen Personalausweis nach dem Personalausweisgesetz oder einen gültigen Reisepass nach dem Passgesetz mit. Abgelaufene Dokumente werden nicht akzeptiert. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) muss die Vertretungsberechtigung durch einen aktuellen Handelsregisterauszug (benötigt NICHT länger als 3 Monate) nachgewiesen werden.

Apostille-Erfordernis prüfen: Wenn die beglaubigte Kopie im Ausland verwendet werden soll, ist zusätzlich eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 erforderlich. In Deutschland stellt die Apostille je nach Bundesland das Regierungsprasidium (z.B. in Baden-Württemberg und Hessen), das Bundesverwaltungsamt oder das Landgericht aus. Für Dokumente aus Ländern, die dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten sind, ist eine Legalisation durch die zust. deutsche Botschaft oder das Auswärtige Amt erforderlich.

Mehrfachbeglaubigungen: Wenn beglaubigte Kopien bei mehreren Behörden gleichzeitig eingereicht werden müssen, geben Sie die benötigte Anzahl im Antrag an. Jede Kopie muss einzeln mit Beglaubigungsvermerk, Unterschrift und amtlichem Siegel nach BNotO Paragraph 25 versehen werden. Mehrfachbeglaubigungen können in einem Notartermin erledigt werden und sparen Mehrfachbesuche. Die Gebühren nach GNotKG Anlage 1 Nr. 25101 fallen für jede Seite jeder beglaubigten Kopie an.

So füllen Sie Ihr Beglaubigungsantrag aus

Das Ausfüllen des Beglaubigungsantrags auf forms-legal.com führt durch alle notwendigen Schritte für eine erfolgreiche amtliche oder notarielle Beglaubigung nach deutschem Recht.

Schritt 1 - Antragsteller angeben: Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Anschrift und Kontaktdaten ein. Bei Unternehmen: Firma, Handelsregisternummer und vertretungsberechtigte Person. Halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass für den Identitätsnachweis bereit, da Notare nach GwG Paragraph 3 und BNotO Paragraph 20 zur Identitätsprüfung verpflichtet sind.

Schritt 2 - Dokument benennen: Beschreiben Sie das zu beglaubigende Dokument präzise: vollständiger Titel (z.B. Handelsregistervollmacht, Geburtsurkunde, Gesellschaftsvertrag GmbH), Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde oder Institution und Gesamtseitenanzahl. Bei fremdsprachigen Dokumenten prüfen Sie, ob zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung nach BeurkG Paragraph 50 benötigt wird.

Schritt 3 - Beglaubigungsart wählen: Wählen Sie zwischen notarieller Beglaubigung nach BNotO Paragraph 20 und BeurkG Paragraphen 40 ff. (erforderlich für Grundbuchamt nach GBO Paragraph 29, Handelsregister nach HGB Paragraph 12 und internationale Verwendung) und behoerdlicher Beglaubigung nach VwVfG Paragraph 33 und BeurkG Paragraph 50 Abs. 2 (für Sozialbehoerden und allgemeine Verwaltungsverfahren).

Schritt 4 - Verwendungszweck angeben: Geben Sie exakt an, bei welcher Behörde oder Institution die beglaubigte Kopie eingereicht wird: Grundbuchamt München, Handelsregister Frankfurt am Main, Deutsche Rentenversicherung Bund, BAMF, Ausländerbehörde, Landgericht. Dies hilft dem Notar, etwaige Besonderheiten zu beachten und den Beglaubigungsvermerk korrekt zu formulieren.

Schritt 5 - Anzahl der Kopien angeben: Geben Sie die gewünschte Anzahl beglaubigter Kopien an. Denken Sie daran, dass jede Kopie separat beglaubigt werden muss und Gebühren nach GNotKG Anlage 1 anfallen.

Schritt 6 - Termin vereinbaren und erscheinen: Vereinbaren Sie einen Termin beim Notar oder der Behörde. Bringen Sie das Original des zu beglaubigenden Dokuments, die Anzahl der gewünschten Kopien und Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Der Notar kann Kopien vor Ort anfertigen. Erwarten Sie eine Bearbeitungszeit von 15 bis 30 Minuten für eine einfache Beglaubigung.

Schritt 7 - Gebühren prüfen und zahlen: Informieren Sie sich vorab über die anfallenden Gebühren nach GNotKG Anlage 1. Beglaubigung einer Unterschrift: 20 EUR nach Nr. 25100. Beglaubigung einer Abschrift: 10 EUR je Seite nach Nr. 25101, mindestens 20 EUR. Hinzu kommt 19% Umsatzsteuer nach UStG Paragraph 12 sowie Porto und Kopierkosten. Manche Notarbüros verlangen Barzahlung; andere akzeptieren EC-Karte oder Überweisung. Klären Sie die Zahlungsmodalitäten vorab, um den Termin reibungslos zu gestalten.

Häufige Fehler bei Ihrem Beglaubigungsantrag

Beim Beglaubigungsantrag in Deutschland werden häufig Fehler gemacht, die zu Ablehnungen oder unnötigen Verzögerungen führen.

Behördliche statt notarieller Beglaubigung: Viele Antragsteller beantragen eine behördliche Beglaubigung, obwohl eine notarielle Beglaubigung erforderlich ist. Für das Grundbuchamt nach GBO Paragraph 29 und das Handelsregister nach HGB Paragraph 12 ist ausschliesslich die notarielle Beglaubigung nach BeurkG Paragraphen 40 ff. zulassig. Behördliche Beglaubigungen nach VwVfG Paragraph 33 werden in diesen Fällen abgelehnt.

Vorlage von Kopien statt Originalen: Notare können nur das vorliegende Original mit einer Abschrift vergleichen. Wer nur eine Fotokopie des Originaldokuments vorlegt, erhält keine wirksame Beglaubigung. Das Original muss persönlich beim Notar oder der Behörde vorgelegt werden. Ausnahmen bestehen nur, wenn das Original nachweislich nicht mehr existiert.

Falscher Beglaubigungszweck: Antragsteller beantragen Beglaubigungen ohne genauen Verwendungszweck anzugeben. Dies kann zu Problemen führen, wenn die empfangende Institution besondere Anforderungen stellt, z.B. eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen 1961 bei internationaler Verwendung oder einen bestimmten Textbaustein im Beglaubigungsvermerk.

Unvollständige Dokumente: Fehlen Seiten, Siegel oder Stempel auf dem vorgelegten Original, kann der Notar keine vollständige Beglaubigung ausstellen. Prüfen Sie das Original auf Vollständigkeit, bevor Sie den Termin wahrnehmen.

Fehlender Personalausweis: Notare sind nach GwG Paragraph 3 und BNotO zur Identitätsprüfung verpflichtet. Ohne gültigen Personalausweis nach PersonalausweisG oder Reisepass nach PassG wird die Beglaubigung verweigert. Abgelaufene Ausweise werden nicht akzeptiert. Bei juristischen Personen muss die Unterschriftsberechtigung (Handelsregistereintrag) nachgewiesen werden.

Verwechslung Beglaubigung und Beurkundung: Beglaubigung nach BeurkG Paragraphen 40 bis 44 bestätigt nur die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Abschrift. Beurkundung nach BeurkG Paragraphen 6 bis 35 geht weiter und ist für bestimmte Rechtsgeschäfte wie Grundstückskaufverträge nach BGB Paragraph 311b gesetzlich vorgeschrieben.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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