Beglaubigungsantrag
Bundesrepublik Deutschland — BeurkG §§40–44; BNotO §20; GBO §29
Beglaubigungsantrag
ANTRAG AUF BEGLAUBIGUNG
nach BeurkG §§40–44 und BNotO §20
Antragsteller: [Antragsteller Name], geboren am [Antragsteller Geburtsdatum], wohnhaft: [Antragsteller Anschrift]
Lichtbildausweis: [Legitimationsdokument]
Zu beglaubigendes Dokument
Ich/Wir beantrage(n) die Beglaubigung folgenden Dokuments:
Dokument: [Dokument Titel] | Datum: [Dokument Datum] | Ausstellende Behörde: [Ausstellende Behoerde] | Seiten: [Dokument Seitenanzahl]
Beglaubigungsart und Verwendungszweck
Art der Beglaubigung: [Beglaubigungsart]
Verwendungszweck / Empfangende Stelle: [Verwendungszweck]
Anzahl benötigter beglaubigter Kopien: [Anzahl Kopien]
Ort, Datum und Unterschrift
Ort und Datum: [Antrags Ort], den [Antrags Datum]
______________________________ [Antragsteller Name] (Antragsteller)
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Beglaubigungsantrag?
Der Beglaubigungsantrag in Deutschland wird gestellt, wenn Behörden, Gerichte oder andere Institutionen keine Originaldokumente entgegennehmen können oder wollen, aber dennoch einen rechtssicheren Nachweis der Authentizität einer Kopie benötigen. Das Grundbuchamt (Amtsgericht) verlangt nach GBO Paragraph 29 für bestimmte Eintragungsunterlagen beglaubigte Abschriften; das Handelsregister (Amtsgericht) nach HGB Paragraph 12 erfordert für bestimmte Anträge notariell beglaubigte Dokumente.
In Deutschland können Beglaubigungen von verschiedenen Stellen ausgestellt werden. Notare nach BNotO haben die breiteste Anerkennung und sind für alle Arten von Beglaubigungen zuständig. Behörden können nach BeurkG Paragraph 50 Abs. 2 und VwVfG Paragraph 33 Abschriften ihrer eigenen Dokumente beglaubigen. Standesämter beglaubigen Abschriften aus dem Personenstandsregister nach PStG Paragraph 55. Gerichte können Abschriften ihrer eigenen Akten nach ZPO Paragraph 299 beglaubigen. Für Grundbuch- und Handelsregisterzwecke ist ausschliesslich die notarielle Beglaubigung nach BeurkG Paragraph 40 ff. zulassig.
Die Beglaubigung nach BeurkG Paragraph 42 bescheinigt lediglich, dass die Kopie mit dem zum Zeitpunkt der Beglaubigung vorliegenden Original übereinstimmt. Der beglaubigende Notar oder die Behörde prüft den Inhalt in der Regel nicht auf seine Richtigkeit. Eine notarielle Beurkundung nach BGB Paragraph 128, die z.B. bei Grundstückskaufverträgen nach BGB Paragraph 311b Abs. 1, GmbH-Gründungsverträgen nach GmbHG Paragraph 2 und Erbverträgen nach BGB Paragraph 2276 gesetzlich vorgeschrieben ist, geht deutlich weiter: Hier prüft der Notar den Inhalt rechtlich und bestätigt ihn ausdrücklich.
Die Kosten für Beglaubigungen richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Notarielle Beglaubigungen einer Unterschrift kosten nach GNotKG Nr. 25100 derzeit 20 EUR (Mindestgebühr). Beglaubigungen einer Abschrift kosten nach GNotKG Nr. 25101 je angefangene Seite 10 EUR, mindestens 20 EUR. Behördliche Beglaubigungen sind häufig günstiger, nach den Verwaltungsgebührenordnungen der Länder geregelt und variieren je nach Bundesland und Dokumentenart zwischen 1 und 10 EUR pro Seite.
Die Vorlage auf forms-legal.com erleichtert die Antragstellung für eine notarielle oder behördliche Beglaubigung erheblich, indem alle notwendigen Angaben strukturiert abgefragt werden. Antragsteller vermeiden typische Fehler, z.B. falsche Beglaubigungsart oder fehlende Identitätsnachweise, und sparen Zeit bei Grundbuchamt, Handelsregister und weiteren deutschen Behörden.
Wann brauchen Sie Beglaubigungsantrag?
Ein Beglaubigungsantrag in Deutschland wird benötigt, wenn Originaldokumente nicht aus der Hand gegeben werden können oder sollen, aber dennoch ein rechtlich anerkannter Nachweis der Authentizität erbracht werden muss.
Grundbuchanträge: Beim Grundbuchamt (Amtsgericht) nach GBO Paragraph 29 Abs. 1 Satz 1 müssen bestimmte Eintragungsunterlagen, wie Vollmachten für Grundbucheintragungen oder Gesellschafterbeschlüsse, in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Ohne notarielle Beglaubigung lehnt das Grundbuchamt die Eintragung ab. Dieser Grundsatz gilt für alle Grundbucheinträge, z.B. Auflassungen nach BGB Paragraph 925, Grundschuldbestellungen und Löschungen.
Handelsregistereintragungen: Das Handelsregister (Amtsgericht) nach HGB Paragraph 12 Abs. 1 verlangt für Anmeldungen und Einreichungen, z.B. Prokuraerteilung nach HGB Paragraph 53, Geschäftsführerwechsel nach GmbHG Paragraph 40, Satzungsänderung, notariell beglaubigte Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer nach GmbHG Paragraph 35, Vorstand nach AktG Paragraph 78). Der Notar reicht die Anmeldung nach HGB Paragraph 12 Abs. 2 elektronisch beim Amtsgericht ein.
Bankverfahren nach GwG: Banken verlangen für die Eröffnung von Geschäftskonten für GmbH, AG oder Personengesellschaften oft beglaubigte Abschriften des Gesellschaftsvertrags oder des Handelsregisterauszugs. Dies dient dem Nachweis der Identität und der Zeichnungsberechtigungen nach dem Geldwaeschegesetz (GwG) Paragraphen 3 und 10.
Rentenanträge und Sozialverfahren: Die Deutsche Rentenversicherung Bund und Jobcenter verlangen bei Rentenanträgen nach SGB VI, Elterngeldanträgen nach BEEG und Wohngeldanträgen nach WoGG häufig beglaubigte Kopien von Geburts-, Heirats- und Scheidungsurkunden.
Bildungsanerkennungsverfahren: Hochschulen und Anerkennungsbehörden nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) fordern beglaubigte Kopien von Abschlusszeugnissen, Diplomen und sonstigen Bildungsnachweisen. Berufskammern wie die Bundesärztekammer verlangen ebenfalls beglaubigte Dokumente für die Approbationsprüfung.
Internationaler Rechtsverkehr: Deutsche Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate) und ausländische Behörden verlangen für Visaanträge, konsularische Anträge und internationale Amtshilfeersuchen häufig beglaubigte Kopien der Reisepasse, Geburts- oder Heiratsurkunden. Ergänzend kann eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen 1961 erforderlich sein.
Eherechtliche und erbrechtliche Verfahren: Bei Erbschaftsverfahren, Eheverträgen nach BGB Paragraph 1408 und Scheidungsverfahren verlangen Gerichte und Standesämter beglaubigte Kopien von Heiratsurkunden, Testamenten (BGB Paragraph 2231) und sonstigen relevanten Urkunden. Das Nachlassgericht (Amtsgericht) prüft die Echtheit der vorgelegten Dokumente nach BGB Paragraphen 2353 ff. Notarielle Beglaubigungen sind in diesen Verfahren dem behördlichen Beglaubigungsweg vorzuziehen, um Formmängel zu vermeiden.
Was gehört in Ihr Beglaubigungsantrag?
Ein vollständiger Beglaubigungsantrag in Deutschland muss alle notwendigen Informationen enthalten, damit die berechtigte Stelle die Beglaubigung zielgerichtet ausführen kann. Die Vorlage auf forms-legal.com deckt alle relevanten Angaben ab.
Angaben zum Antragsteller: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers sind erforderlich. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) sind Firma, Handelsregisternummer und der vertretungsberechtigte Ansprechpartner anzugeben. Die Identität muss durch einen gültigen Personalausweis nach PersonalausweisG oder Reisepass nach PassG nachgewiesen werden. Notare sind nach GwG Paragraph 3 zur Identitätsprüfung verpflichtet.
Beschreibung des zu beglaubigenden Dokuments: Vollständiger Titel, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde und Umfang (Seiten) des Originaldokuments müssen angegeben werden. Handelt es sich um ein Dokument, das notarielle Beglaubigung erfordert (z.B. Grundbuch-Vollmacht nach GBO Paragraph 29, Handelsregisterdokument nach HGB Paragraph 12), muss dies ausdrücklich angegeben werden.
Beglaubigungszweck: Geben Sie den genauen Verwendungszweck der beglaubigten Abschrift an. Verschiedene Behörden stellen verschiedene Anforderungen: Das Grundbuchamt verlangt notarielle Beglaubigung nach GBO Paragraph 29; Sozialbehoerden akzeptieren auch behördliche Beglaubigungen nach VwVfG Paragraph 33; ausländische Behörden verlangen oft zusätzlich eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen 1961.
Anzahl der beglaubigten Abschriften: Geben Sie an, wie viele beglaubigte Kopien benötigt werden. Für Behoedenverfahren benötigen Sie oft mehrere Kopien, z.B. bei Grundbuchanträgen mit mehreren Berechtigten. Jede Kopie muss einzeln beglaubigt werden; die Beglaubigung gilt nur für die jeweils gestempelte Kopie. Jede zusätzliche Beglaubigung kostet nach GNotKG Anlage 1 Nr. 25101 je Seite 10 EUR.
Vorlage des Originals: Das Original des zu beglaubigenden Dokuments muss persönlich beim Notar vorgelegt werden. Notare können keine Beglaubigung auf Grundlage von Fotos oder Scans vornehmen. Legen Sie das Original und die gewünschte Anzahl von Kopien vor. Der Notar prüft die Übereinstimmung und versieht die Kopien mit dem Beglaubigungsvermerk nach BeurkG Paragraph 42 sowie Unterschrift und amtlichem Siegel nach BNotO Paragraph 25.
Verwandte Dokumente: Apostille-Antrag (de-apostille-antrag) für die internationale Urkundenanerkennung nach dem Haager Übereinkommen 1961 und Antrag auf beglaubigte Übersetzung (de-beglaubigte-uebersetzung-antrag) für fremdsprachige Dokumente nach BeurkG Paragraph 50.
Identitätsnachweis: Notare sind nach GwG Paragraph 3 und BNotO Paragraph 20 verpflichtet, die Identität des Antragstellers zu prüfen. Bringen Sie einen gültigen Personalausweis nach dem Personalausweisgesetz oder einen gültigen Reisepass nach dem Passgesetz mit. Abgelaufene Dokumente werden nicht akzeptiert. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) muss die Vertretungsberechtigung durch einen aktuellen Handelsregisterauszug (benötigt NICHT länger als 3 Monate) nachgewiesen werden.
Apostille-Erfordernis prüfen: Wenn die beglaubigte Kopie im Ausland verwendet werden soll, ist zusätzlich eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 erforderlich. In Deutschland stellt die Apostille je nach Bundesland das Regierungsprasidium (z.B. in Baden-Württemberg und Hessen), das Bundesverwaltungsamt oder das Landgericht aus. Für Dokumente aus Ländern, die dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten sind, ist eine Legalisation durch die zust. deutsche Botschaft oder das Auswärtige Amt erforderlich.
Mehrfachbeglaubigungen: Wenn beglaubigte Kopien bei mehreren Behörden gleichzeitig eingereicht werden müssen, geben Sie die benötigte Anzahl im Antrag an. Jede Kopie muss einzeln mit Beglaubigungsvermerk, Unterschrift und amtlichem Siegel nach BNotO Paragraph 25 versehen werden. Mehrfachbeglaubigungen können in einem Notartermin erledigt werden und sparen Mehrfachbesuche. Die Gebühren nach GNotKG Anlage 1 Nr. 25101 fallen für jede Seite jeder beglaubigten Kopie an.
So füllen Sie Ihr Beglaubigungsantrag aus
Das Ausfüllen des Beglaubigungsantrags auf forms-legal.com führt durch alle notwendigen Schritte für eine erfolgreiche amtliche oder notarielle Beglaubigung nach deutschem Recht.
Schritt 1 - Antragsteller angeben: Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Anschrift und Kontaktdaten ein. Bei Unternehmen: Firma, Handelsregisternummer und vertretungsberechtigte Person. Halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass für den Identitätsnachweis bereit, da Notare nach GwG Paragraph 3 und BNotO Paragraph 20 zur Identitätsprüfung verpflichtet sind.
Schritt 2 - Dokument benennen: Beschreiben Sie das zu beglaubigende Dokument präzise: vollständiger Titel (z.B. Handelsregistervollmacht, Geburtsurkunde, Gesellschaftsvertrag GmbH), Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde oder Institution und Gesamtseitenanzahl. Bei fremdsprachigen Dokumenten prüfen Sie, ob zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung nach BeurkG Paragraph 50 benötigt wird.
Schritt 3 - Beglaubigungsart wählen: Wählen Sie zwischen notarieller Beglaubigung nach BNotO Paragraph 20 und BeurkG Paragraphen 40 ff. (erforderlich für Grundbuchamt nach GBO Paragraph 29, Handelsregister nach HGB Paragraph 12 und internationale Verwendung) und behoerdlicher Beglaubigung nach VwVfG Paragraph 33 und BeurkG Paragraph 50 Abs. 2 (für Sozialbehoerden und allgemeine Verwaltungsverfahren).
Schritt 4 - Verwendungszweck angeben: Geben Sie exakt an, bei welcher Behörde oder Institution die beglaubigte Kopie eingereicht wird: Grundbuchamt München, Handelsregister Frankfurt am Main, Deutsche Rentenversicherung Bund, BAMF, Ausländerbehörde, Landgericht. Dies hilft dem Notar, etwaige Besonderheiten zu beachten und den Beglaubigungsvermerk korrekt zu formulieren.
Schritt 5 - Anzahl der Kopien angeben: Geben Sie die gewünschte Anzahl beglaubigter Kopien an. Denken Sie daran, dass jede Kopie separat beglaubigt werden muss und Gebühren nach GNotKG Anlage 1 anfallen.
Schritt 6 - Termin vereinbaren und erscheinen: Vereinbaren Sie einen Termin beim Notar oder der Behörde. Bringen Sie das Original des zu beglaubigenden Dokuments, die Anzahl der gewünschten Kopien und Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Der Notar kann Kopien vor Ort anfertigen. Erwarten Sie eine Bearbeitungszeit von 15 bis 30 Minuten für eine einfache Beglaubigung.
Schritt 7 - Gebühren prüfen und zahlen: Informieren Sie sich vorab über die anfallenden Gebühren nach GNotKG Anlage 1. Beglaubigung einer Unterschrift: 20 EUR nach Nr. 25100. Beglaubigung einer Abschrift: 10 EUR je Seite nach Nr. 25101, mindestens 20 EUR. Hinzu kommt 19% Umsatzsteuer nach UStG Paragraph 12 sowie Porto und Kopierkosten. Manche Notarbüros verlangen Barzahlung; andere akzeptieren EC-Karte oder Überweisung. Klären Sie die Zahlungsmodalitäten vorab, um den Termin reibungslos zu gestalten.
Rechtliche Anforderungen für Beglaubigungsantrag
Beglaubigungen in Deutschland unterliegen klaren gesetzlichen Anforderungen, die je nach Art der Beglaubigung und Verwendungszweck variieren.
Notarielle Beglaubigung nach BeurkG: Notare sind nach BNotO Paragraph 20 zur Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften zuständig. Die notarielle Beglaubigung einer Abschrift nach BeurkG Paragraph 42 setzt voraus, dass dem Notar das Original persönlich vorgelegt wird. Der Notar prüft die äussere Übereinstimmung der Kopie mit dem Original, ohne den Inhalt auf seine Richtigkeit zu prüfen. Der Beglaubigungsvermerk muss nach BNotO Paragraph 25 Datum, Unterschrift des Notars und Amtssiegel enthalten. Fehlt eines dieser Elemente, ist die Beglaubigung unwirksam.
Behördliche Beglaubigung nach VwVfG Paragraph 33: Behörden können nach VwVfG Paragraph 33 Abs. 1 für eigene Zwecke und nach BeurkG Paragraph 50 Abs. 2 für bestimmte behördliche Verfahren Abschriften beglaubigen. Die behördliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur möglich auf Urkunden, die die Behörde selbst ausgestellt hat (VwVfG Paragraph 33 Abs. 2). Für Grundbuch und Handelsregister genügt die behördliche Beglaubigung nicht.
Grundbucherfordernisse nach GBO Paragraph 29: Eintragungsanträge und Eintragungsbewilligungen beim Grundbuchamt müssen in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Nur notarielle Beglaubigungen nach BeurkG Paragraphen 40 ff. sind zulassig; behördliche Beglaubigungen nach VwVfG Paragraph 33 genügen nicht. Das Grundbuchamt prüft die Form streng und lehnt formmängelbehaftete Eintragungen ab.
Handelsregisteranforderungen nach HGB Paragraph 12: Anmeldungen zum Handelsregister müssen in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Der Notar beglaubigt die Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen nach BeurkG Paragraphen 40 ff. und reicht die Anmeldung nach HGB Paragraph 12 Abs. 2 elektronisch beim Amtsgericht ein. Seit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) 2024 haben sich bestimmte Anforderungen geändert.
Kosten nach GNotKG: Notarielle Beglaubigungen einer Unterschrift kosten nach GNotKG Nr. 25100 derzeit 20 EUR. Beglaubigungen einer Abschrift nach GNotKG Nr. 25101 kosten 10 EUR je angefangene Seite, mindestens 20 EUR. Hinzu kommen Umsatzsteuer nach UStG Paragraph 12 Abs. 1 von 19% und ggf. Auslagen für Porto und Kopien.
Häufige Fehler bei Ihrem Beglaubigungsantrag
Beim Beglaubigungsantrag in Deutschland werden häufig Fehler gemacht, die zu Ablehnungen oder unnötigen Verzögerungen führen.
Behördliche statt notarieller Beglaubigung: Viele Antragsteller beantragen eine behördliche Beglaubigung, obwohl eine notarielle Beglaubigung erforderlich ist. Für das Grundbuchamt nach GBO Paragraph 29 und das Handelsregister nach HGB Paragraph 12 ist ausschliesslich die notarielle Beglaubigung nach BeurkG Paragraphen 40 ff. zulassig. Behördliche Beglaubigungen nach VwVfG Paragraph 33 werden in diesen Fällen abgelehnt.
Vorlage von Kopien statt Originalen: Notare können nur das vorliegende Original mit einer Abschrift vergleichen. Wer nur eine Fotokopie des Originaldokuments vorlegt, erhält keine wirksame Beglaubigung. Das Original muss persönlich beim Notar oder der Behörde vorgelegt werden. Ausnahmen bestehen nur, wenn das Original nachweislich nicht mehr existiert.
Falscher Beglaubigungszweck: Antragsteller beantragen Beglaubigungen ohne genauen Verwendungszweck anzugeben. Dies kann zu Problemen führen, wenn die empfangende Institution besondere Anforderungen stellt, z.B. eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen 1961 bei internationaler Verwendung oder einen bestimmten Textbaustein im Beglaubigungsvermerk.
Unvollständige Dokumente: Fehlen Seiten, Siegel oder Stempel auf dem vorgelegten Original, kann der Notar keine vollständige Beglaubigung ausstellen. Prüfen Sie das Original auf Vollständigkeit, bevor Sie den Termin wahrnehmen.
Fehlender Personalausweis: Notare sind nach GwG Paragraph 3 und BNotO zur Identitätsprüfung verpflichtet. Ohne gültigen Personalausweis nach PersonalausweisG oder Reisepass nach PassG wird die Beglaubigung verweigert. Abgelaufene Ausweise werden nicht akzeptiert. Bei juristischen Personen muss die Unterschriftsberechtigung (Handelsregistereintrag) nachgewiesen werden.
Verwechslung Beglaubigung und Beurkundung: Beglaubigung nach BeurkG Paragraphen 40 bis 44 bestätigt nur die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Abschrift. Beurkundung nach BeurkG Paragraphen 6 bis 35 geht weiter und ist für bestimmte Rechtsgeschäfte wie Grundstückskaufverträge nach BGB Paragraph 311b gesetzlich vorgeschrieben.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Beglaubigungsantrag (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/notarized/beglaubigung-antrag
"Beglaubigungsantrag (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/notarized/beglaubigung-antrag.
@misc{formslegal-beglaubigung-antrag,
author = {{Forms Legal}},
title = {Beglaubigungsantrag (Deutschland)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/government/notarized/beglaubigung-antrag}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Beglaubigungen in Deutschland können bei verschiedenen Stellen erhalten werden. Notare nach der Bundesnotarordnung (BNotO) sind die wichtigste Anlaufstelle und haben die breiteste Anerkennung: Sie können Unterschriften nach BeurkG Paragraphen 40 ff. und Abschriften nach BeurkG Paragraph 42 beglaubigen. Das Standesamt beglaubigt Abschriften aus dem Personenstandsregister nach PStG Paragraph 55. Behörden können nach VwVfG Paragraph 33 und BeurkG Paragraph 50 Abs. 2 Kopien ihrer eigenen Dokumente beglaubigen. Gerichte beglaubigen Abschriften aus ihren Akten nach ZPO Paragraph 299. Für Zwecke, die notarielle Beglaubigung erfordern (Grundbuchamt nach GBO Paragraph 29, Handelsregister nach HGB Paragraph 12), ist zwingend ein Notar zuständig. Für allgemeine behördliche Zwecke genügt oft die Beglaubigung durch das Einwohnermeldeamt oder eine Verwaltungsbehörde.
Beglaubigung und Beurkundung sind zwei verschiedene notarielle Tätigkeiten mit unterschiedlichen Rechtswirkungen. Die Beglaubigung nach BeurkG Paragraphen 40 bis 44 bescheinigt nur: dass eine Unterschrift von der genannten Person stammt (Unterschriftsbeglaubigung nach BeurkG Paragraph 40) oder dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt (Abschriftsbeglaubigung nach BeurkG Paragraph 42). Die Beglaubigung betrifft ausschliesslich die äussere Form, nicht den Inhalt. Die Beurkundung nach BeurkG Paragraphen 6 bis 35 geht weit darüber hinaus: Der Notar liest das Dokument vor, klärt rechtliche Fragen, bestätigt den Geisteszustand und bestätigt den gesamten Rechtsakt. Beurkundung ist gesetzlich vorgeschrieben für Grundstückskaufverträge nach BGB Paragraph 311b, GmbH-Gründungen nach GmbHG Paragraph 2 und Erbverträge nach BGB Paragraph 2276.
Eine Beglaubigung beim Notar in Deutschland dauert in der Regel nur wenige Minuten. Viele Notarbüros bieten Termine innerhalb von ein bis drei Werktagen an oder empfangen für Beglaubigungen ohne Voranmeldung. Der eigentliche Vorgang der Abschriftsbeglaubigung nach BeurkG Paragraph 42 dauert nur wenige Minuten pro Seite. Für Unterschriftsbeglaubigungen nach BeurkG Paragraph 40 ist persönliches Erscheinen mit Personalausweis oder Reisepass erforderlich. Bei mehreren Personen oder bei fremdsprachigen Dokumenten sollten Sie etwas mehr Zeit einplanen. Notargebühren nach GNotKG sind festgelegt und unabhängig von der Bearbeitungsdauer.
Die Kosten notarieller Beglaubigungen sind nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundesweit einheitlich geregelt. Für die Beglaubigung einer Unterschrift gilt nach GNotKG Nr. 25100 eine Gebühr von 20 EUR pro Unterschrift. Für die Beglaubigung einer Abschrift kosten nach GNotKG Nr. 25101 je angefangene Seite 10 EUR, mindestens 20 EUR. Bei mehreren Seiten steigt die Gebühr entsprechend. Hinzu kommt Umsatzsteuer (19% nach UStG Paragraph 12 Abs. 1) und gegebenenfalls Porto. Bei internationaler Verwendung können zusätzliche Apostille-Gebühren anfallen, die das Regierungsprasidium oder Landgericht erhebt.
In Deutschland gibt es seit dem Notaranpassungsgesetz 2021 und den Landesausführungsgesetzen die Möglichkeit der elektronischen Fernsignatur für bestimmte Notarakte. Das Online-Verfahren ermöglicht nach BeurkG Paragraph 16a ff. (eingeführt durch das DigiNotG 2022) für bestimmte Beurkundungen und Beglaubigungen einen teilweise digitalen Ablauf, z.B. für GmbH-Gründungen. Für die klassische Abschriftsbeglaubigung nach BeurkG Paragraph 42 muss das Originaldokument jedoch weiterhin physisch beim Notar vorgelegt werden. Einfache behördliche Beglaubigungen können in manchen Bundesländern über digitale Bürgerportale beantragt werden, erfordern aber häufig eine sichere digitale Identität (eID nach PersonalausweisG). Prüfen Sie beim jeweiligen Notarbüro oder der Behörde, ob ein digitales Verfahren angeboten wird.
Enthält die Kopie, die der Notar oder die Behörde beglaubigt hat, Abweichungen vom Original, ist die Beglaubigung unwirksam. Notare sind verpflichtet, die äussere Übereinstimmung von Original und Abschrift sorgfältig zu prüfen (Sorgfaltspflicht nach BNotO Paragraph 14). Bei erkennbaren Abweichungen muss der Notar die Beglaubigung verweigern oder auf die Abweichungen hinweisen. Entdeckt die empfangende Behörde nach der Vorlage einen Fehler, wird die Beglaubigung zurückgewiesen. In diesem Fall muss eine neue korrekte Kopie erstellt und erneut beglaubigt werden, was neue Kosten nach GNotKG verursacht. Im Streitfall kann eine falsche Beglaubigung Amtshaftungsansprüche gegen den Notar nach BNotO Paragraph 19 i.V.m. BGB Paragraph 839 begründen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Apostille-Antrag Deutschland
Antrag auf Anbringung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Beglaubigung öffentlicher Urkunden. Erforderlich für die Verwendung deutscher Dokumente im Ausland ohne weitere diplomatische Legalisation.
Antrag auf beglaubigte Übersetzung
Formeller Auftrag an einen allgemein beeidigten Übersetzer zur Anfertigung einer amtlich beglaubigten Übersetzung nach BeurkG §50 für Behörden und Gerichte in Deutschland