Antrag auf Beglaubigung einer Abschrift
Kopf
[Antragsteller Name] [Antragsteller Anschrift] Tel.: [Antragsteller Telefon] An [Beglaubigungs Stelle Name] [Beglaubigungs Adresse]
ANTRAG AUF BEGLAUBIGUNG EINER ABSCHRIFT
gemäß § 39 Bundesnotarordnung (BNotO) / § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) / §§ 39, 40 Beurkundungsgesetz (BeurkG)
[Antrags Ort], den [Antrags Datum]
Antragsteller
Ich, [Antragsteller Name], geboren am [Antragsteller Geburtsdatum], wohnhaft [Antragsteller Anschrift], beantrage hiermit die Beglaubigung einer Abschrift (Kopie) des nachstehend beschriebenen Dokuments.
Angaben zum Originaldokument
Art des Originaldokuments: [Dokument Typ] Beschreibung: [Dokument Beschreibung] Datum des Originals: [Dokument Datum] Ausstellende Behörde: [Ausstellende Behörde]
Beglaubigungsdetails
Gewünschte Beglaubigungsstelle: [Beglaubigungs Stelle] Anzahl der beglaubigten Abschriften: [Anzahl Kopien] Verwendungszweck: [Verwendungszweck] Das Originaldokument wird zur Einsichtnahme im Original vorgelegt.
[Antrags Ort], den [Antrags Datum] _______________________________ [Antragsteller Name] (Eigenhändige Unterschrift)
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Beglaubigung einer Abschrift?
Rechtlich unterscheidet das deutsche Recht zwischen zwei Formen der Beglaubigung: Die notarielle Abschriftsbeglaubigung nach BNotO § 39 und BeurkG § 39 bestätigt, dass eine Abschrift (Kopie) mit dem Original oder einer beglaubigten Abschrift übereinstimmt. Der Notar prüft das Originaldokument und bringt den Beglaubigungsvermerk auf der Kopie an. Die notarielle Unterschriftsbeglaubigung nach BNotO § 40 und BeurkG § 40 bescheinigt, dass eine Unterschrift oder ein Handzeichen von einer bestimmten Person stammt – ohne den Inhalt des Dokuments zu überprüfen.
Ergänzend dazu ermöglicht das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG § 33) Behörden, amtliche Beglaubigungen vorzunehmen. Solche behördlichen Beglaubigungen werden von Gemeindeverwaltungen, Landratsämtern und anderen Behörden erteilt. Sie sind für viele inländische Zwecke ausreichend, werden aber von manchen ausländischen Stellen nicht anerkannt.
Die Beglaubigung einer Abschrift ist strikt von der notariellen Beurkundung zu trennen: Während die Beurkundung (BeurkG §§ 8–38) den gesamten Inhalt eines Rechtsgeschäfts in die öffentliche Urkunde aufnimmt und rechtlich gestaltend wirkt, beschränkt sich die Beglaubigung auf die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original oder der Echtheit einer Unterschrift. Beurkundung schafft das Rechtsverhältnis; Beglaubigung bescheinigt lediglich die Identität eines Dokuments.
Die Bundesnotarkammer hat in einer Stellungnahme klargestellt, dass Notare für Beglaubigungen von Kopien ausländischer Dokumente besondere Sorgfalt walten lassen müssen: Sie dürfen nur dann beglaubigen, wenn das Original physisch vorliegt und sie die Übereinstimmung prüfen können. Bei offensichtlich gefälschten Dokumenten sind Notare nach BNotO § 14 zur Ablehnung verpflichtet. Das Oberlandesgericht München (OLG München 34 Wx 218/19) hat bestätigt, dass der Notar bei erkennbar gefälschten Auslandsurkunden die Beglaubigung verweigern muss und keine zivilrechtliche Haftung nach BNotO § 19 trifft, wenn er die Fälschung in pflichtgemäßer Prüfung nicht erkennen konnte.
Für bestimmte Zwecke – insbesondere für die Verwendung beglaubigter Kopien im Ausland – ist nach der Beglaubigung noch eine Apostille (Haager Übereinkommen 1961) erforderlich. In diesem Fall wird die Apostille nicht auf das Originaldokument, sondern auf die notarielle Beglaubigungs-Urkunde angebracht, da diese die öffentliche Urkunde ist, die international anerkannt werden soll.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-Gesetz 2021) können Notare nach § 39a BeurkG auch elektronische Beglaubigungen erteilen. Das Dokument wird dabei mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) des Notars und einem elektronischen Siegel versehen. Solche elektronischen Beglaubigungen haben nach § 416a ZPO dieselbe Beweiswirkung wie Papierbeglaubigungen. Viele Grundbuchämter und Handelsregisterstellen akzeptieren inzwischen ausschließlich elektronische Einreichungen, sodass die elektronische Beglaubigung in der Praxis zunehmend an Bedeutung gewinnt. Das Notarpostfach (beN) ermöglicht die sichere Übermittlung elektronisch beglaubigter Dokumente an Gerichte und Behörden.
Wann brauchen Sie Antrag auf Beglaubigung einer Abschrift?
Eine beglaubigte Abschrift in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Vorlage beim Auswärtigen Amt für Apostille:** Wer für ein ausländisches Verfahren eine apostillierte Kopie benötigt, aber das Originaldokument nicht einschicken möchte, lässt zunächst beim Notar eine beglaubigte Abschrift anfertigen. Auf dieser wird dann die Apostille durch die zuständige Behörde angebracht.
**Antrag auf Personalausweis, Reisepass oder Führerschein:** Behörden wie das Einwohnermeldeamt verlangen bei bestimmten Anträgen beglaubigte Kopien von Nachweisen (z.B. Namensänderungsurkunden, Staatsangehörigkeitsnachweise). Viele Behörden akzeptieren sowohl notarielle als auch behördliche Beglaubigungen.
**Rentenantrag und Sozialversicherung:** Die Deutsche Rentenversicherung (DRV), Kranken- und Pflegekassen sowie das Bundesamt für Sozialversicherung verlangen bei Anträgen häufig beglaubigte Kopien von Arbeitgeberbescheinigungen, Versicherungsverläufen oder ausländischen Urkunden.
**Banken und Kreditinstitute:** Bei der Kontoeröffnung, besonders für juristische Personen, verlangen Banken nach dem Geldwäschegesetz (GwG §§ 10, 11) häufig beglaubigte Handelsregisterauszüge und Gesellschaftsvertragskopien. Auch für Kreditanträge können beglaubigte Einkommensnachweise oder Eigentumsurkunden verlangt werden.
**Berufsanerkennung ausländischer Qualifikationen:** Wer einen ausländischen Berufsabschluss in Deutschland anerkennen lassen möchte (Anerkennungsberatungsstelle, IHK, Ärztekammer, Ingenieurkammer), muss beglaubigte Kopien der Abschlüsse vorlegen. Das Anerkennungsgesetz des Bundes (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BQFG) schreibt dies vor.
**Gerichtsverfahren:** Parteien in Zivilverfahren, die Urkunden als Beweismittel einreichen (§§ 420–444 ZPO), können entweder das Original oder eine beglaubigte Abschrift vorlegen. Das Gericht kann nach § 142 ZPO die Vorlage beglaubigter Abschriften anordnen.
**Erbschaftsangelegenheiten:** Bei der Beantragung eines Erbscheins (FamFG §§ 352 ff.) beim Nachlassgericht müssen häufig beglaubigte Abschriften von Testament, Geburtsurkunde und Sterbeurkunde vorgelegt werden. Das Nachlassgericht (Amtsgericht) prüft die Originalübereinstimmung.
**Ausländerbehörde und Einbürgerung:** Für Einbürgerungsanträge (StAG) und Aufenthaltsgenehmigungen verlangen Ausländerbehörden beglaubigte Kopien ausländischer Urkunden (Reisepässe, Geburtsurkunden, Schulzeugnisse). Diese sollten zusätzlich durch einen vereidigten Übersetzer übersetzt werden.
Was gehört in Ihr Antrag auf Beglaubigung einer Abschrift?
Ein vollständiger Antrag auf Beglaubigung einer Abschrift in Deutschland und die notarielle oder behördliche Beglaubigung selbst umfassen folgende wesentliche Elemente:
**1. Antragsteller und Legitimation** Vollständiger Name, Geburtsdatum, aktuelle Anschrift des Antragstellers. Bei notarieller Beglaubigung: Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass). Der Notar ist berechtigt, die Identität zu prüfen, wenn ein erkennbarer Grund für Zweifel besteht.
**2. Bezeichnung des Originaldokuments** Genaue Beschreibung des Originals: Art (Geburtsurkunde, Personalausweis, Zeugnis usw.), Datum, ausstellende Stelle, Dokumentennummer. Das Original muss physisch zur Beglaubigung vorgelegt werden.
**3. Beglaubigungsvermerk (BNotO § 39 i.V.m. BeurkG § 39)** Der notarielle Beglaubigungsvermerk enthält: Datum und Ort der Beglaubigung, Erklärung über die Übereinstimmung mit dem Original, Unterschrift und Siegel des Notars (oder der beglaubigenden Behörde). Ohne Siegel ist die Beglaubigung wertlos. Manche Behörden verlangen zusätzlich eine laufende Nummer des Beglaubigungsregisters des Notars.
**4. Umfang der Beglaubigung** Die Beglaubigung erstreckt sich auf die vollständige Abschrift oder eine genau bezeichnete Seite. Sollen einzelne Seiten geschwärzt sein (z.B. vertrauliche Angaben), ist dies im Beglaubigungsvermerk zu vermerken. Teilschwärzungen sind zulässig, sofern sie klar gekennzeichnet sind.
**5. Anzahl der beglaubigten Kopien** Für jede separate Einreichungsstelle ist eine eigene beglaubigte Abschrift erforderlich. Beglaubigte Kopien einer Beglaubigung (Kopie der Kopie) haben keinen Beglaubigungswert; stets muss eine neue Beglaubigung des Originals beim Notar angefordert werden.
**6. Gebühren (GNotKG)** Notarielle Beglaubigungen: nach GNotKG KV-Nr. 25100 je Seite zwischen 0,3–0,5 €, mindestens 10 €; behördliche Beglaubigungen: nach Verwaltungsgebührenordnung der Länder, typisch 5–15 € je Kopie. Auf forms-legal.com finden Sie eine vollständige Vorlage für den Beglaubigungsantrag.
**7. Sonderfall: Beglaubigung ausländischer Dokumente** Notare können auch ausländische Urkunden beglaubigen, wenn das Original physisch vorliegt. Sie bescheinigen damit nur die Übereinstimmung der Kopie mit dem vorgelegten Dokument, nicht die Echtheit der ausländischen Urkunde selbst. Bei Zweifeln an der Echtheit des Originals ist der Notar nach BNotO § 14 zur Ablehnung berechtigt.
**8. Apostille auf der Beglaubigungsurkunde** Soll die beglaubigte Abschrift im Ausland verwendet werden, kann auf die Beglaubigungs-Urkunde des Notars (nicht auf das Original) eine Apostille angebracht werden. Die notarielle Beglaubigungs-Urkunde ist die öffentliche Urkunde, die apostilliert wird.
**9. Beglaubigung durch Konsulate** Deutsche Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) können nach KonsG § 13 Beglaubigungen für im Ausland befindliche Personen vornehmen. Dies ist praktisch, wenn das Original im Ausland vorliegt und nicht nach Deutschland gesendet werden soll.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Beglaubigung einer Abschrift aus
Den Antrag auf Beglaubigung einer Abschrift in Deutschland stellen Sie folgendermaßen:
**Schritt 1: Beglaubigungsstelle wählen** Für notarielle Beglaubigung: Jeden zugelassenen Notar in Deutschland aufsuchen (Notarsuche unter notare.de). Für behördliche Beglaubigung: Gemeindeverwaltung, Landkreisamt oder zuständige Fachbehörde aufsuchen. Manche Berufsverbände und Kammern (IHK, Rechtsanwaltskammer) bieten ebenfalls Beglaubigungen an. Für Deutsche im Ausland: Nächste deutsche Botschaft oder Generalkonsulat nach KonsG § 13.
**Schritt 2: Originaldokument mitbringen** Das Originaldokument ist zwingend zur Beglaubigung mitzubringen. Daneben genügt die Vorlage einer bereits beglaubigten Abschrift (für die Herstellung einer Kopie der Beglaubigung). Eine einfache Fotokopie ohne das Original kann nicht beglaubigt werden. Ist das Original im Ausland und kann nicht mitgebracht werden, muss die Beglaubigung durch die dortige deutsche Auslandsvertretung erfolgen.
**Schritt 3: Lichtbildausweis mitbringen** Der Antragsteller muss sich beim Notar mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren. Bei Bevollmächtigten: zusätzlich Vollmacht des Vollmachtgebers. Bevollmächtigte müssen ebenfalls einen gültigen Lichtbildausweis vorlegen.
**Schritt 4: Kopie herstellen oder Notar kopieren lassen** Entweder bringt der Antragsteller die gewünschte Anzahl von Kopien fertig mit (Qualität: gut lesbar, alle Seiten vorhanden, kein Rand abgeschnitten) oder der Notar fertigt die Kopien selbst an (gegen Kopiergebühr nach GNotKG KV-Nr. 32005). Bei mehrfarbigen Originalen (z.B. Reisepässe mit farbigen Sicherheitsmerkmalen) empfiehlt sich eine Farbkopie.
**Schritt 5: Beglaubigungsvermerk anbringen lassen** Der Notar prüft das Original, vergleicht es mit der Kopie Seite für Seite und bringt den Beglaubigungsvermerk auf jede einzelne Abschrift an. Datum, Unterschrift und Notarsiegel werden angebracht. Der Vorgang dauert in der Regel wenige Minuten. Der Notar trägt die Beglaubigung in sein Beglaubigungsregister ein und vergibt eine laufende Nummer.
**Schritt 6: Gebühren bezahlen** Notar- oder Behördengebühren werden sofort nach der Beglaubigung fällig. Typische Gebühren: 10–30 € je Dokument für notarielle Beglaubigung nach GNotKG KV-Nr. 25100, 5–15 € für behördliche Beglaubigung nach Landesrecht. Zahlung per EC-Karte oder bar ist bei den meisten Notariaten möglich; Rechnung auf Anfrage.
**Schritt 7: Beglaubigte Abschrift verwenden** Die beglaubigte Abschrift nicht falten oder knicken; der Beglaubigungsvermerk muss gut lesbar bleiben. Für Auslandsverwendung: Apostille über die zuständige Landesbehörde beantragen (Haager Übereinkommen 1961). Für fremdsprachige Verwendung: beglaubigte Abschrift einem allgemein beeidigten Übersetzer (GVG § 142a) vorlegen. Beachten Sie die Gültigkeitsfristen mancher Behörden (häufig 3 oder 6 Monate ab Beglaubigungsdatum).
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Beglaubigung einer Abschrift
Für die Beglaubigung einer Abschrift in Deutschland gelten folgende gesetzliche Anforderungen:
**BNotO § 39 (Notarielle Beglaubigung):** Die Bundesnotarordnung ermächtigt Notare, Abschriften, Vervielfältigungen und Dateien auf ihre Übereinstimmung mit einem Original zu beglaubigen. Der Notar bescheinigt mit seiner Unterschrift und seinem Amtssiegel die Richtigkeit des Vermerks. Die notarielle Beglaubigung nach BNotO § 39 hat volle Beweiskraft als öffentliche Urkunde nach BGB § 415.
**BeurkG §§ 39–40:** § 39 BeurkG regelt die Beglaubigung von Abschriften (Abschriftsbeglaubigung). § 40 BeurkG regelt die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen (Unterschriftsbeglaubigung); dabei prüft der Notar die Identität des Unterzeichnenden, nicht den Inhalt des Dokuments. Beide Verfahren sind von der Beurkundung nach BeurkG §§ 8 ff. klar zu trennen.
**VwVfG § 33 (Behördliche Beglaubigung):** Behörden können auf Antrag amtliche Beglaubigungen vornehmen. Diese sind für viele inländische Verwaltungsverfahren (Antragsunterlagen, Sozialleistungen) anerkannt, werden aber von Gerichten, Banken und ausländischen Stellen nicht immer akzeptiert. Manche Bundesländer haben eigene Beglaubigungsgesetze erlassen (z.B. NRW: Beglaubigungsgesetz NRW).
**Grenzen der Beglaubigung:** Die Beglaubigung bestätigt nur die formale Übereinstimmung der Kopie mit dem vorgelegten Original, nicht die inhaltliche Richtigkeit oder die Echtheit des Originals. Konkret bei ausländischen Dokumenten bescheinigt der Notar nur die Identität der Kopie mit dem ihm physisch vorliegenden Dokument – die Echtheit des ausländischen Originals selbst kann der Notar nicht garantieren.
**GNotKG (Kostenrecht):** Die Gebühren für notarielle Beglaubigungen sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) in KV-Nr. 25100 (Abschriftsbeglaubigung: 0,3 € je angefangene Seite, mind. 10 €) und KV-Nr. 25200 (Unterschriftsbeglaubigung: 20 € je Unterschrift) festgelegt. Für elektronische Beglaubigungen gelten KV-Nr. 25300 ff. Alle Beträge zzgl. 19 % MwSt.
**Beglaubigung durch Rechtsanwälte:** Rechtsanwälte sind in Deutschland nicht befugt, Abschriften amtlich zu beglaubigen. Diese Befugnis steht ausschließlich Notaren (BNotO § 39) und öffentlichen Behörden (VwVfG § 33) zu. Eine anwaltliche Bestätigung auf einer Kopie ist rechtlich wertlos und wird von Behörden, Gerichten und ausländischen Stellen in der Regel abgelehnt.
**Elektronische Beglaubigung (§ 39a BeurkG):** Seit Inkrafttreten des ERV-Gesetzes 2021 können Notare nach § 39a BeurkG elektronische Beglaubigungen mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) erteilen. Diese haben nach § 416a ZPO denselben Beweiswert wie Papierbeglaubigungen und werden über das Notarpostfach (beN) an Gerichte und Grundbuchämter übermittelt.
**KonsG § 13 (Konsularische Beglaubigung):** Deutsche Auslandsvertretungen können nach KonsG § 13 für im Ausland befindliche Deutsche Beglaubigungen vornehmen, wenn das Original am Auslandsort vorliegt. Dies ist praktisch für Deutsche, die ihre Original-Dokumente nicht nach Deutschland senden möchten.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Beglaubigung einer Abschrift
Häufige Fehler bei der Beglaubigung einer Abschrift in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Kopie der Kopie einreichen:** Eine Beglaubigung verliert ihren Wert, wenn sie selbst wieder fotokopiert wird – die Kopie einer beglaubigten Abschrift ist keine beglaubigte Abschrift. Jede neue beglaubigte Abschrift muss vom Notar neu erteilt werden, immer unter Vorlage des Originals.
**Falsches Original nicht mitgebracht:** Wer zum Notar geht, aber das Original zu Hause vergisst, kann nicht beglaubigt werden. Immer das vollständige Original mitbringen.
**Behördliche statt notarieller Beglaubigung für Auslandsverwendung:** Manche ausländische Stellen (Botschaften, ausländische Gerichte) akzeptieren nur notarielle Beglaubigungen, nicht behördliche. Vorher beim Empfänger nachfragen.
**Zu wenige Exemplare beglaubigt:** Wer nur eine beglaubigte Abschrift anfertigt und dann bei mehreren Stellen einreichen muss, muss zurück zum Notar. Mehrere Kopien auf einmal beglaubigen lassen.
**Lesbarkeit der Kopie:** Schlecht lesbare Fotokopien (zu dunkel, zu hell, abgeschnittene Ränder) können vom Notar oder der Behörde zurückgewiesen werden. Qualitäts-Kopien mit Laserdrucker anfertigen.
**Beglaubigung für Apostille nicht koordiniert:** Wer eine beglaubigte Abschrift für eine Apostille benötigt, muss die Beglaubigung vor der Apostille einholen. Die Reihenfolge ist: Beglaubigung (Notar) → Apostille (Behörde). Umgekehrt ist es nicht möglich.
**Seiten nicht vollständig kopiert:** Mehrseitige Dokumente müssen vollständig kopiert werden – fehlende Seiten können die Beglaubigung ungültig machen. Der Notar prüft zwar die Vollständigkeit, aber der Antragsteller sollte dies vorher selbst kontrollieren. Bei gebundenen Dokumenten (z.B. Ausweise mit Heftung) alle Seiten auffalten und in bester Qualität kopieren; schlecht lesbare Kopien werden vom Notar zurückgewiesen.
**Gültigkeit der Beglaubigung vergessen zu prüfen:** Manche Behörden verlangen, dass Beglaubigungen nicht älter als 3 oder 6 Monate sind. Eine Beglaubigung, die rechtzeitig eingeholt, aber nicht rechtzeitig eingereicht wird, kann abgelaufen sein. Den Einreichungstermin und die Gültigkeitsfrist der empfangenden Behörde stets vorab erfragen.
Quellen und Zitate
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- § 416a ZPODE official
- § 142 ZPODE official
- § 39a BeurkGDE official
- § 39 BeurkGDE official
- § 40 BeurkGDE official
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Beide Verfahren bestätigen die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original, unterscheiden sich aber in Rechtsgrundlage, Akzeptanz und Kosten. Die notarielle Beglaubigung nach BNotO § 39 wird von einem zugelassenen Notar vorgenommen und besitzt nach BGB § 415 volle Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Sie wird von nahezu allen deutschen und vielen ausländischen Stellen anerkannt und ist Voraussetzung für eine spätere Apostille. Die behördliche Beglaubigung nach VwVfG § 33 oder nach landesrechtlichen Regelungen wird von Gemeindeverwaltungen, Ämtern oder Landratsämtern ausgestellt. Sie ist für viele inländische Verwaltungsverfahren ausreichend und günstiger, wird aber nicht von allen Stellen (z.B. Banken, Gerichten, ausländischen Behörden) anerkannt. Für die Verwendung im Ausland, bei Gericht oder bei Banken sollte stets die notarielle Beglaubigung gewählt werden.
Ja. Nach BNotO § 11 ist jeder in Deutschland zugelassene Notar berechtigt, Beglaubigungen vorzunehmen. Es gibt keine örtliche Zuständigkeitsbeschränkung für Beglaubigungen. Wählen Sie einen Notar in Ihrer Nähe. Die Suche nach einem Notar ist über das Notarverzeichnis der Bundesnotarkammer (notare.de) möglich. Für Deutsche im Ausland können deutsche Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) nach KonsG § 13 Beglaubigungen vornehmen. Die Gebühren für konsularische Beglaubigungen sind gesetzlich festgelegt und können von den inländischen Notargebühren leicht abweichen.
Eine beglaubigte Abschrift hat grundsätzlich keine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer. Sie gilt solange, wie das Originaldokument gültig ist und keine wesentlichen Veränderungen eingetreten sind. Allerdings verlangen manche Stellen, dass Beglaubigungen nicht älter als 3 oder 6 Monate sein dürfen – dies ist eine praktische Anforderung der jeweiligen Behörde oder Institution, keine gesetzliche Vorgabe. Konkret Banken, Ausländerbehörden und ausländische Stellen haben oft interne Fristen. Es empfiehlt sich daher, Beglaubigungen kurz vor dem geplanten Verwendungstermin einzuholen, anstatt sie auf Vorrat zu beschaffen. Wird das Originaldokument durch ein neues ersetzt (z.B. neuer Reisepass), muss eine neue Beglaubigung der aktuellen Fassung eingeholt werden.
Die Gebühren für notarielle Beglaubigungen sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgelegt und variieren je nach Dokumententyp und Seitenanzahl. Abschriftsbeglaubigung (KV Nr. 25100 GNotKG): 0,3 € je angefangene Seite, mindestens 10 € zzgl. 19 % MwSt. Für eine zweiseitige Geburtsurkunde: ca. 10 € zzgl. MwSt. = ca. 11,90 €. Für einen zehnseitigen Gesellschaftsvertrag: ca. 3 € zzgl. MwSt. = ca. 3,57 € (aber mind. 10 €). Unterschriftsbeglaubigung (KV Nr. 25200 GNotKG): 20 € je beglaubigte Unterschrift zzgl. MwSt. Hinzu kommen Auslagen (Kopiergebühren, Versand). Für mehrere Dokumente am gleichen Termin können Stückelungsrabatte entstehen. Behördliche Beglaubigungen sind günstiger: meist 5–15 € je Dokument nach Landesrecht.
Ja, aber mit Einschränkungen. Ein Notar kann die Übereinstimmung einer Kopie mit einem ihm physisch vorgelegten ausländischen Originaldokument bescheinigen. Er bestätigt damit nur die formale Identität der Kopie mit dem vorgelegten Original – nicht die Echtheit des ausländischen Dokuments selbst. Das heißt: Hat jemand eine gefälschte ausländische Urkunde, und der Notar bemerkt dies nicht, beglaubigt er unwissentlich die Kopie einer Fälschung. Hegt der Notar begründete Zweifel an der Echtheit des Originals (z.B. offensichtliche Änderungen, ungewöhnliche Qualität), muss er nach BNotO § 14 die Beglaubigung ablehnen. Für ausländische Urkunden, die in Deutschland anerkannt werden sollen (z.B. ausländische Zeugnisse, Heiratsurkunden), verlangen deutsche Behörden häufig zusätzlich eine Apostille des ausstellenden Landes – die bloße notarielle Beglaubigung der Kopie genügt dann nicht.
Für die Abschriftsbeglaubigung ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Antragsteller persönlich beim Notar erscheint, sofern jemand anderes das Original vorlegt und die Kopien entgegennimmt. Das Notariatsbüro kann auf Anfrage die Beglaubigung ohne persönliches Erscheinen des Antragstellers organisieren. Für die Unterschriftsbeglaubigung (BeurkG § 40) muss die Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, zwingend persönlich beim Notar erscheinen, da der Notar die Identität prüfen und die Unterschrift in seiner Gegenwart leisten muss. Beim Notar erscheinende Personen müssen stets einen gültigen Lichtbildausweis vorlegen. Eine digitale Beglaubigung über sichere Online-Portale ist bei manchen Notariaten bereits möglich.
Wenn eine beglaubigte Abschrift im Ausland (in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens) verwendet werden soll, wird die Apostille nicht auf das Originaldokument, sondern auf die notarielle Beglaubigungs-Urkunde des Notars angebracht. Ablauf: 1. Notarielle Beglaubigung der Abschrift beim Notar einholen. 2. Apostille bei der zuständigen Apostille-Behörde des Bundeslandes beantragen (z.B. Regierungspräsidium für Standesamt-Urkunden, OLG für notarielle Urkunden). Die Apostille wird auf die Beglaubigungs-Urkunde des Notars angebracht. 3. Beglaubigte Abschrift mit Apostille an ausländische Stelle einreichen. Manche ausländischen Stellen verlangen außerdem eine beglaubigte Übersetzung des gesamten Dokumentenpakets (Original + Beglaubigungs-Urkunde + Apostille).
Nein. In Deutschland sind Rechtsanwälte nicht befugt, Abschriften amtlich zu beglaubigen. Die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung steht in Deutschland ausschließlich Notaren (BNotO § 39) und öffentlichen Behörden (VwVfG § 33) zu. Eine anwaltliche Bestätigung auf einer Kopie (z.B. 'Diese Kopie stimmt mit dem Original überein – Rechtsanwalt Müller') hat keinen amtlichen Beglaubigungscharakter und wird von Behörden, Gerichten und ausländischen Stellen in der Regel nicht anerkannt. In anderen Ländern (z.B. UK, USA) können Solicitors oder Attorneys Beglaubigungen vornehmen – dies gilt in Deutschland nicht. Für eine wirksame amtliche Beglaubigung muss stets ein Notar oder eine öffentliche Behörde aufgesucht werden.
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