Eidesstattliche Versicherung
Kopf
[Versichernder Name] [Anschrift] An [Empfaenger Name] Aktenzeichen / Referenz: [Aktenzeichen]
EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG
Art der Versicherung: [Versicherungs Typ]
Personalien
Ich, [Versichernder Name], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft [Anschrift], Steuer-ID: [Steuer Id Nummer], versichere an Eides statt:
Versicherung an Eides statt
[Sachverhalt]
Die vorstehenden Angaben mache ich an Eides statt und erkläre, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 156 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Datum und Unterschrift
[Erklaerungs Ort], [Erklaerungs Datum] _______________________________ [Versichernder Name] (Eigenhändige Unterschrift)
Versichernde Person
________________
Signature
Was ist Eidesstattliche Versicherung?
Von der eidesstattlichen Erklärung nach § 294 ZPO (Glaubhaftmachung) unterscheidet sich die eidesstattliche Versicherung durch ihren stärker formalisierten Charakter und den Bezug auf bestimmte gesetzlich geregelte Verfahren. Im Zwangsvollstreckungsrecht hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (2012) die frühere »eidesstattliche Versicherung« durch die »Vermögensauskunft« ersetzt – der volkskundliche Begriff der eidesstattlichen Versicherung hat sich aber erhalten.
Bei Verlust eines Sparbuchs oder eines anderen Inhaberpapiers (§ 807 BGB) hat der berechtigte Inhaber gegenüber der ausstellenden Bank oder Sparkasse einen Anspruch auf Ersatz oder Befriedigung seines Anspruchs, wenn er die Inhaberschaft und den Verlust an Eides statt versichert. Die Volksbank, Sparkasse oder Deutsche Bank prüft die Erklärung und stellt nach ihrer internen Richtlinie ein Ersatzdokument aus.
Im Insolvenzverfahren nach InsO §§ 97–98 muss der Schuldner dem Insolvenzgericht (Amtsgericht) und dem Insolvenzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte über sein Vermögen erteilen und deren Richtigkeit an Eides statt versichern. Diese Versicherung ist Grundvoraussetzung für die Restschuldbefreiung (§§ 286–303a InsO), die dem Schuldner nach drei Jahren Wohlverhaltensperiode die Befreiung von seinen restlichen Schulden ermöglicht.
Wann brauchen Sie Eidesstattliche Versicherung?
Die eidesstattliche Versicherung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
Zwangsvollstreckung und Vermögensauskunft: Wenn ein Gläubiger eine vollstreckbare Forderung gegen einen Schuldner hat und die Pfändung fruchtlos war, kann er beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) beantragen. Der Schuldner muss dann sein gesamtes pfändbares Vermögen offenlegen und die Angaben an Eides statt versichern. Ohne Abgabe droht Erzwingungshaft nach § 802g ZPO.
Verlust von Sparbüchern und Inhaberpapieren (§ 807 BGB): Wer ein Sparbuch, einen Inhaberscheck oder ein anderes Inhaberpapier verloren hat, benötigt eine eidesstattliche Versicherung gegenüber der ausstellenden Bank oder Sparkasse, um den Anspruch ohne das Dokument geltend zu machen. Die Bank wird auf dieser Grundlage entweder zahlen oder ein Ersatzdokument ausstellen.
Insolvenzverfahren (§§ 97, 98 InsO): Schuldner im Insolvenzverfahren sind verpflichtet, vollständige Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen. Das Insolvenzgericht (Amtsgericht) kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Falsche Angaben gefährden die Restschuldbefreiung und können strafrechtliche Konsequenzen haben.
Nachlassverfahren (§ 352 FamFG): Beim Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins beim Nachlassgericht (Amtsgericht) ist eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben zur Erbfolge abzugeben. Ohne diese Versicherung erteilt das Nachlassgericht den Erbschein nicht.
Bankverfahren und Behördenanträge: Bei Verlust von Kontoauszügen, Quittungen oder anderen Dokumenten können Banken und Behörden verlangen, dass der Antragsteller den Sachverhalt an Eides statt versichert. Auch bei verlorenen Personalausweisen oder Führerscheinen können Behörden eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust verlangen.
Handelssachen (HGB): Im kaufmännischen Bereich kann eine eidesstattliche Versicherung über Buchführungsunterlagen oder kaufmännische Korrespondenz im Rahmen eines Handelsrechtsstreits vor dem Landgericht (Kammer für Handelssachen) erforderlich sein.
Was gehört in Ihr Eidesstattliche Versicherung?
Die eidesstattliche Versicherung in Deutschland enthält folgende wesentliche Bestandteile:
Personalien des Versicherenden: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Wohnanschrift. Zusätzlich werden in der Zwangsvollstreckung (§ 802c ZPO) Steueridentifikationsnummer (§ 139b AO, Bundeszentralamt für Steuern) und Angaben zu bestehenden Konten (IBAN) abgefragt.
Zweckbestimmung und Adressat: Die eidesstattliche Versicherung richtet sich an einen konkret benannten Adressaten: Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht (Amtsgericht), Insolvenzgericht, Nachlassgericht oder ausstellendes Kreditinstitut. Der Zweck muss klar angegeben sein (z.B. »Vermögensauskunft nach § 802c ZPO« oder »Verlust des Sparbuchs Nr. 123456 gemäß § 807 BGB«).
Vollständiges Vermögensverzeichnis (bei Zwangsvollstreckung): Im Rahmen der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO muss der Schuldner sämtliche pfändbaren Vermögenswerte angeben: Immobilien mit Grundbuchblattnummer und zuständigem Amtsgericht (Grundbuchamt), Bankkonten (IBAN, Kreditinstitut, Guthaben), Kraftfahrzeuge, Forderungen gegen Dritte, Gesellschaftsanteile (GmbH nach GmbHG, KG nach HGB) und Arbeitseinkommen. Die Angaben werden auf dem amtlichen elektronischen Vermögensverzeichnis festgehalten.
Versicherungsformel: Die gesetzlich geforderte Formel »Ich versichere an Eides statt...« ist unabdingbar. In der Zwangsvollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher die Versicherung nach § 802f ZPO förmlich ab; der Schuldner unterschreibt das Vermögensverzeichnis und bestätigt damit die Richtigkeit der Angaben.
Hinweis auf Strafbarkeit: Die eidesstattliche Versicherung muss einen ausdrücklichen Hinweis auf § 156 StGB enthalten. Der Gerichtsvollzieher ist nach § 802f Abs. 5 ZPO verpflichtet, den Schuldner vor der Abnahme über die Folgen falscher Angaben zu belehren.
Unterschrift und Datum: Eigenhändige Unterschrift des Versicherenden (§ 126 BGB) und Datum der Abgabe. Bei der Zwangsvollstreckung gibt der Gerichtsvollzieher Ort und Zeit der Abnahme an.
Bei Verlust von Sparbüchern (§ 807 BGB): Zusätzlich sind anzugeben: Sparbuch-Nummer, Kontostand zum Zeitpunkt des Verlusts (soweit bekannt), Kreditinstitut, Datum des letzten Zugriffs und Zeitpunkt sowie Umstände des Verlusts. Das Kreditinstitut (Sparkasse, Volksbank, Deutsche Bank) prüft die Angaben und entscheidet über die Auszahlung oder Ausstellung eines Ersatzdokuments.
Auf forms-legal.com finden Sie eine vollständige Vorlage für die eidesstattliche Versicherung zum Verlust von Inhaberpapieren sowie eine Mustervorlage für allgemeine Zwecke.
So füllen Sie Ihr Eidesstattliche Versicherung aus
So füllen Sie die eidesstattliche Versicherung in Deutschland korrekt aus:
Schritt 1 – Zweck klären: Stellen Sie zunächst fest, welchen Typ der eidesstattlichen Versicherung Sie benötigen: Vermögensauskunft im Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 802c ZPO), Verlust eines Sparbuchs (§ 807 BGB) oder allgemeine Versicherung für Behörden. Jeder Typ hat unterschiedliche Anforderungen.
Schritt 2 – Empfänger bestimmen: Ermitteln Sie den richtigen Adressaten. Bei Zwangsvollstreckung: Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht (Amtsgericht). Bei Sparbuchverlust: Zuständiges Kreditinstitut (Bankfiliale oder Schalter). Bei Nachlassverfahren: Nachlassgericht des Amtsgerichts am letzten Wohnort des Erblassers.
Schritt 3 – Vollständige Personalien eintragen: Vor- und Nachname exakt gemäß Personalausweis, Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ, vollständige Anschrift. Bei der Vermögensauskunft: Steuer-ID (11-stellig, Bundeszentralamt für Steuern BZSt).
Schritt 4 – Sachverhalt präzise darstellen: Für Sparbuchverlust: Datum des Verlusts (z.B. »zwischen dem 10. und 15. März 2025«), Umstände (wo verloren, wie verwahrt), Nummer des Sparbuchs, Kreditinstitut, letzter bekannter Kontostand. Für allgemeine Versicherung: Alle relevanten Tatsachen chronologisch und vollständig.
Schritt 5 – Versicherungsformel korrekt einfügen: Verwenden Sie die Standardformulierung: »Die vorstehenden Angaben mache ich an Eides statt und erkläre, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können.«
Schritt 6 – Unterschrift und Datum: Ort und Datum eintragen, eigenhändig unterschreiben. Bei Zwangsvollstreckung: Unterschrift im Beisein des Gerichtsvollziehers. Bei Banken: Unterschrift vor dem Bankschalter (manche Banken verlangen Zeugen oder notarielle Beglaubigung).
Schritt 7 – Original aufbewahren: Kopie für die eigenen Unterlagen anfertigen. Das Original beim Empfänger einreichen.
Rechtliche Anforderungen für Eidesstattliche Versicherung
Für die eidesstattliche Versicherung in Deutschland gelten folgende gesetzliche Anforderungen:
Strafbewehrung (§ 156 StGB): Jede vorsätzlich falsche eidesstattliche Versicherung gegenüber einer Behörde, einem Gericht oder einem Notar ist nach § 156 StGB strafbar. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Fahrlässigkeit genügt nicht – erforderlich ist Vorsatz.
Vermögensauskunft im Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 802c–802l ZPO): Der Schuldner muss das amtliche Formular (elektronisches Vermögensverzeichnis) verwenden und die Angaben vor dem Gerichtsvollzieher machen. Der Gerichtsvollzieher ist nach § 753 ZPO Vollstreckungsorgan und zur Abnahme zuständig. Bei Verweigerung: Erzwingungshaft nach § 802g ZPO (bis sechs Monate).
Sparbuchverlust (§ 807 BGB): Die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Bank bei Verlust eines Sparbuchs hat keine gesetzlich vorgeschriebene Form, muss aber die Inhaberschaft und den Verlust klar darlegen. Kreditinstitute können zusätzlich notarielle Beglaubigung der Unterschrift verlangen.
Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO): Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner im zentralen Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen (§§ 882b–882h ZPO). Die Eintragung ist drei Jahre öffentlich zugänglich (§ 882e ZPO) und kann von Banken, Vermietern und Arbeitgebern eingesehen werden.
Insolvenzverfahren (§§ 97, 98 InsO): Das Insolvenzgericht kann den Schuldner zur eidesstattlichen Versicherung der Vermögensangaben zwingen. Wer falsche Angaben macht, riskiert nicht nur die strafrechtliche Verfolgung nach § 156 StGB, sondern auch die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO.
Häufige Fehler bei Ihrem Eidesstattliche Versicherung
Häufige Fehler bei der eidesstattlichen Versicherung in Deutschland:
Fehler 1 – Unvollständige Vermögensangaben: Wer im Rahmen der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) absichtlich oder fahrlässig Vermögenswerte verschweigt, macht sich nach § 156 StGB strafbar. Gläubiger können bei nachträglicher Entdeckung Schadensersatzansprüche geltend machen und eine neue Vermögensauskunft verlangen. Lösung: Alle Konten, Immobilien, Fahrzeuge und Forderungen vollständig angeben.
Fehler 2 – Falsches Formular verwendet: Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ist auf amtlichem Vordruck (elektronisches Vermögensverzeichnis) abzugeben. Eine selbst erstellte Erklärung kann vom Gerichtsvollzieher abgelehnt werden. Lösung: Immer das amtliche Formular beim Gerichtsvollzieher oder über das Justizportal des Bundeslandes anfordern.
Fehler 3 – Falsche Behörde angesprochen: Eine eidesstattliche Versicherung zum Sparbuchverlust (§ 807 BGB) ist an die Bank zu richten, nicht an das Amtsgericht. Eine Verwechslung führt zu Verzögerungen. Lösung: Zweck klären und richtigen Adressaten bestimmen.
Fehler 4 – Fehlende Steuer-ID in der Vermögensauskunft: Ohne Angabe der Steueridentifikationsnummer (§ 139b AO) ist das Vermögensverzeichnis unvollständig. Lösung: Steuer-ID vor dem Termin beim Gerichtsvollzieher heraussuchen (auf Einkommensteuerbescheid oder beim Bundeszentralamt für Steuern BZSt erhältlich).
Fehler 5 – Versicherungsformel weggelassen: Ohne die eidesstattliche Versicherungsformel handelt es sich nur um eine gewöhnliche Erklärung ohne strafrechtliche Bindung und ohne prozessuale Wirkung nach § 294 ZPO. Lösung: Immer die Formel »an Eides statt versichert« oder die entsprechende behördliche Formulierung verwenden.
Fehler 6 – Keine Belehrung über Folgen abgewartet: Bei der Abnahme durch den Gerichtsvollzieher (§ 802f Abs. 5 ZPO) muss dieser den Schuldner über die Folgen falscher Angaben belehren. Wer diese Belehrung nicht abwartet oder überhört, hat möglicherweise keinen vollständigen Schutz. Lösung: Die Belehrung des Gerichtsvollziehers aufmerksam entgegennehmen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 807 BGBDE official
- § 126 BGBDE official
- § 294 ZPODE official
- § 802c ZPODE official
- § 802g ZPODE official
- § 802f ZPODE official
- § 753 ZPODE official
- § 882c ZPODE official
- § 882e ZPODE official
- § 352 FamFGDE official
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Forms Legal. (2026). Eidesstattliche Versicherung (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/eidesstattliche-versicherung
"Eidesstattliche Versicherung (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/eidesstattliche-versicherung.
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}Häufig gestellte Fragen
Die eidesstattliche Versicherung im Zwangsvollstreckungsrecht ist die frühere Bezeichnung für die heute als Vermögensauskunft bezeichnete Erklärung des Schuldners über sein Vermögen gemäß §§ 802c–802l ZPO (Zivilprozessordnung). Der Gerichtsvollzieher fordert den Schuldner auf, ein vollständiges Vermögensverzeichnis (Vermögensauskunft) vorzulegen und die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vermögensauskunft wird automatisch beim zentralen Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht gespeichert und ist öffentlich zugänglich. Gläubiger können die Abnahme der Vermögensauskunft beim zuständigen Gerichtsvollzieher beantragen, wenn eine Pfändung fruchtlos war (§ 807 ZPO) oder der Gläubiger Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen betreibt (§ 802a ZPO). Eine falsche Vermögensauskunft ist nach § 156 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthält in § 807 eine spezielle Regelung für Inhaberpapiere, insbesondere Sparbücher: Hat ein Inhaber ein Sparbuch oder eine andere Urkunde verloren und kann deren Aufhebung (Kraftloserklärung nach §§ 799 ff. BGB) begehren, muss er gegenüber dem ausstellenden Kreditinstitut eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust abgeben. Die Bank verliert dadurch den Einwand, das Papier sei noch vorhanden. Dieser Anspruch aus § 807 BGB richtet sich direkt gegen die Bank, ohne dass ein Gerichtsverfahren erforderlich ist. Die Kraft des BGB-Musters liegt in seiner privatrechtlichen Funktion. Die ZPO-Vermögensauskunft nach §§ 802c–802l hingegen ist ein öffentlich-rechtliches Instrument der Zwangsvollstreckung: Sie dient dem Gläubiger dazu, das pfändbare Vermögen des Schuldners vollständig offenzulegen. Beide Formen sind an Eides statt und strafbewehrt nach § 156 StGB, aber für völlig unterschiedliche Rechtsbereiche konzipiert.
Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner gemäß § 882c ZPO im zentralen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts seines Wohnsitzes eingetragen. Die Eintragung ist für drei Jahre öffentlich zugänglich und wird von Auskunfteien wie der SCHUFA Holding AG, Creditreform und anderen Wirtschaftsauskunfteien gespeichert. Praktische Folgen: Banken verweigern Konten oder Kredite; Vermieter lehnen Mietverträge ab; Arbeitgeber können bei Bonitätsprüfungen Vorbehalte haben. Die Löschung erfolgt nach § 882e ZPO automatisch nach drei Jahren oder früher, wenn die Forderungen vollständig beglichen wurden und der Gläubiger die Löschung beantragt. Eine Eintragung ist für den Schuldner erheblich belastend und sollte durch rechtzeitige Zahlung oder Verhandlungen mit dem Gläubiger vermieden werden. Rechtsanwälte oder Schuldnerberatungsstellen (z.B. der Caritas oder der Diakonie) können helfen, Eintragungen abzuwenden.
Grundsätzlich nein. Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ist eine gesetzliche Pflicht des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren. Verweigert der Schuldner die Abgabe ohne berechtigten Grund, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 802g ZPO Erzwingungshaft (Haft bis zu sechs Monate) anordnen, um den Schuldner zur Abgabe zu zwingen. Ein berechtigter Grund zur Verweigerung liegt z.B. dann vor, wenn die Abgabe strafrechtliche Konsequenzen für den Schuldner hätte (§ 55 StPO – Auskunftsverweigerungsrecht). Ausnahme: Bei vorläufigen Maßnahmen (einstweilige Verfügung) oder in bestimmten Verfahren kann ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen. Wer unsicher ist, ob er die Vermögensauskunft verweigern darf, sollte dringend einen auf Zwangsvollstreckungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für Insolvenzrecht) konsultieren, bevor er handelt.
Im Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) ist der Schuldner nach §§ 97, 98 InsO verpflichtet, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter alle Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen und die Richtigkeit dieser Angaben auf Verlangen des Insolvenzgerichts an Eides statt zu versichern. Anders als bei der Vermögensauskunft in der Einzelzwangsvollstreckung (§ 802c ZPO) geht es hier um ein Gesamtverfahren, das alle Gläubiger erfasst. Falsche Angaben im Insolvenzverfahren können nach § 283 StGB (Bankrott) und § 156 StGB (falsche eidesstattliche Versicherung) doppelt verfolgt werden. Der Insolvenzverwalter (ernannt vom Insolvenzgericht, § 27 InsO) hat das Recht, die Richtigkeit der Angaben durch eigene Ermittlungen zu überprüfen. Eine vollständige und wahrheitsgemäße eidesstattliche Versicherung im Insolvenzverfahren ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung nach §§ 286–303a InsO nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode.
Im Rahmen der Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 2 ZPO muss der Schuldner alle pfändbaren Vermögensgegenstände angeben: Erstens Immobilien (Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte) mit Grundbuchblattnummer und Amtsgericht. Zweitens Bankkonten und Spareinlagen mit Kreditinstitut, Kontonummer (IBAN) und Guthaben. Drittens Kraftfahrzeuge mit Marke, Kennzeichen und Wert. Viertens Forderungen gegen Dritte (z.B. ausstehende Mieten, Kaufpreisansprüche). Fünftens Gesellschaftsanteile (GmbH-Beteiligungen nach GmbHG, Kommanditeinlagen nach HGB). Sechstens Arbeitseinkommen und laufende Bezüge. Siebentens sonstige wertvolle Gegenstände. Nicht anzugeben sind unpfändbare Gegenstände (Hausrat nach § 811 ZPO – Pfändungsschutz für Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs). Die Vermögensauskunft wird auf dem amtlichen Vordruck (elektronisches Vermögensverzeichnis) abgegeben und zentral gespeichert.
Die Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis (§§ 882b–882h ZPO) bleibt grundsätzlich drei Jahre lang bestehen (§ 882e Abs. 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Eintragung vorgenommen wurde. Beispiel: Eintragung am 15. März 2025 → Löschung am 31. Dezember 2028. Eine vorzeitige Löschung ist möglich, wenn der Gläubiger erklärt, dass seine Forderungen vollständig befriedigt wurden (§ 882e Abs. 2 ZPO). Der Schuldner kann beim Amtsgericht einen Antrag auf vorzeitige Löschung stellen, wenn er nachweist, dass alle Forderungen beglichen sind. Auskunfteien wie die SCHUFA speichern die Information über die Vermögensauskunft möglicherweise länger als das gesetzliche Minimum oder nach anderen Löschfristen (DSGVO-konforme Datenschutzinformationen der Auskunfteien beachten). Die Eintragung ist für alle Personen einsehbar, die ein berechtigtes Interesse haben (§ 882f ZPO).
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