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Eidesstattliche Versicherung

Eidesstattliche Versicherung

Kopf

[Versichernder Name] [Anschrift] An [Empfaenger Name] Aktenzeichen / Referenz: [Aktenzeichen]

EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG

Art der Versicherung: [Versicherungs Typ]

Personalien

Ich, [Versichernder Name], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft [Anschrift], Steuer-ID: [Steuer Id Nummer], versichere an Eides statt:

Versicherung an Eides statt

[Sachverhalt]

Die vorstehenden Angaben mache ich an Eides statt und erkläre, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 156 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Datum und Unterschrift

[Erklaerungs Ort], [Erklaerungs Datum] _______________________________ [Versichernder Name] (Eigenhändige Unterschrift)

Versichernde Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Eidesstattliche Versicherung?

Von der eidesstattlichen Erklärung nach § 294 ZPO (Glaubhaftmachung) unterscheidet sich die eidesstattliche Versicherung durch ihren stärker formalisierten Charakter und den Bezug auf bestimmte gesetzlich geregelte Verfahren. Im Zwangsvollstreckungsrecht hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (2012) die frühere »eidesstattliche Versicherung« durch die »Vermögensauskunft« ersetzt – der volkskundliche Begriff der eidesstattlichen Versicherung hat sich aber erhalten.

Bei Verlust eines Sparbuchs oder eines anderen Inhaberpapiers (§ 807 BGB) hat der berechtigte Inhaber gegenüber der ausstellenden Bank oder Sparkasse einen Anspruch auf Ersatz oder Befriedigung seines Anspruchs, wenn er die Inhaberschaft und den Verlust an Eides statt versichert. Die Volksbank, Sparkasse oder Deutsche Bank prüft die Erklärung und stellt nach ihrer internen Richtlinie ein Ersatzdokument aus.

Im Insolvenzverfahren nach InsO §§ 97–98 muss der Schuldner dem Insolvenzgericht (Amtsgericht) und dem Insolvenzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte über sein Vermögen erteilen und deren Richtigkeit an Eides statt versichern. Diese Versicherung ist Grundvoraussetzung für die Restschuldbefreiung (§§ 286–303a InsO), die dem Schuldner nach drei Jahren Wohlverhaltensperiode die Befreiung von seinen restlichen Schulden ermöglicht.

Wann brauchen Sie Eidesstattliche Versicherung?

Die eidesstattliche Versicherung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:

Zwangsvollstreckung und Vermögensauskunft: Wenn ein Gläubiger eine vollstreckbare Forderung gegen einen Schuldner hat und die Pfändung fruchtlos war, kann er beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) beantragen. Der Schuldner muss dann sein gesamtes pfändbares Vermögen offenlegen und die Angaben an Eides statt versichern. Ohne Abgabe droht Erzwingungshaft nach § 802g ZPO.

Verlust von Sparbüchern und Inhaberpapieren (§ 807 BGB): Wer ein Sparbuch, einen Inhaberscheck oder ein anderes Inhaberpapier verloren hat, benötigt eine eidesstattliche Versicherung gegenüber der ausstellenden Bank oder Sparkasse, um den Anspruch ohne das Dokument geltend zu machen. Die Bank wird auf dieser Grundlage entweder zahlen oder ein Ersatzdokument ausstellen.

Insolvenzverfahren (§§ 97, 98 InsO): Schuldner im Insolvenzverfahren sind verpflichtet, vollständige Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen. Das Insolvenzgericht (Amtsgericht) kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Falsche Angaben gefährden die Restschuldbefreiung und können strafrechtliche Konsequenzen haben.

Nachlassverfahren (§ 352 FamFG): Beim Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins beim Nachlassgericht (Amtsgericht) ist eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben zur Erbfolge abzugeben. Ohne diese Versicherung erteilt das Nachlassgericht den Erbschein nicht.

Bankverfahren und Behördenanträge: Bei Verlust von Kontoauszügen, Quittungen oder anderen Dokumenten können Banken und Behörden verlangen, dass der Antragsteller den Sachverhalt an Eides statt versichert. Auch bei verlorenen Personalausweisen oder Führerscheinen können Behörden eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust verlangen.

Handelssachen (HGB): Im kaufmännischen Bereich kann eine eidesstattliche Versicherung über Buchführungsunterlagen oder kaufmännische Korrespondenz im Rahmen eines Handelsrechtsstreits vor dem Landgericht (Kammer für Handelssachen) erforderlich sein.

Was gehört in Ihr Eidesstattliche Versicherung?

Die eidesstattliche Versicherung in Deutschland enthält folgende wesentliche Bestandteile:

Personalien des Versicherenden: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Wohnanschrift. Zusätzlich werden in der Zwangsvollstreckung (§ 802c ZPO) Steueridentifikationsnummer (§ 139b AO, Bundeszentralamt für Steuern) und Angaben zu bestehenden Konten (IBAN) abgefragt.

Zweckbestimmung und Adressat: Die eidesstattliche Versicherung richtet sich an einen konkret benannten Adressaten: Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht (Amtsgericht), Insolvenzgericht, Nachlassgericht oder ausstellendes Kreditinstitut. Der Zweck muss klar angegeben sein (z.B. »Vermögensauskunft nach § 802c ZPO« oder »Verlust des Sparbuchs Nr. 123456 gemäß § 807 BGB«).

Vollständiges Vermögensverzeichnis (bei Zwangsvollstreckung): Im Rahmen der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO muss der Schuldner sämtliche pfändbaren Vermögenswerte angeben: Immobilien mit Grundbuchblattnummer und zuständigem Amtsgericht (Grundbuchamt), Bankkonten (IBAN, Kreditinstitut, Guthaben), Kraftfahrzeuge, Forderungen gegen Dritte, Gesellschaftsanteile (GmbH nach GmbHG, KG nach HGB) und Arbeitseinkommen. Die Angaben werden auf dem amtlichen elektronischen Vermögensverzeichnis festgehalten.

Versicherungsformel: Die gesetzlich geforderte Formel »Ich versichere an Eides statt...« ist unabdingbar. In der Zwangsvollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher die Versicherung nach § 802f ZPO förmlich ab; der Schuldner unterschreibt das Vermögensverzeichnis und bestätigt damit die Richtigkeit der Angaben.

Hinweis auf Strafbarkeit: Die eidesstattliche Versicherung muss einen ausdrücklichen Hinweis auf § 156 StGB enthalten. Der Gerichtsvollzieher ist nach § 802f Abs. 5 ZPO verpflichtet, den Schuldner vor der Abnahme über die Folgen falscher Angaben zu belehren.

Unterschrift und Datum: Eigenhändige Unterschrift des Versicherenden (§ 126 BGB) und Datum der Abgabe. Bei der Zwangsvollstreckung gibt der Gerichtsvollzieher Ort und Zeit der Abnahme an.

Bei Verlust von Sparbüchern (§ 807 BGB): Zusätzlich sind anzugeben: Sparbuch-Nummer, Kontostand zum Zeitpunkt des Verlusts (soweit bekannt), Kreditinstitut, Datum des letzten Zugriffs und Zeitpunkt sowie Umstände des Verlusts. Das Kreditinstitut (Sparkasse, Volksbank, Deutsche Bank) prüft die Angaben und entscheidet über die Auszahlung oder Ausstellung eines Ersatzdokuments.

Auf forms-legal.com finden Sie eine vollständige Vorlage für die eidesstattliche Versicherung zum Verlust von Inhaberpapieren sowie eine Mustervorlage für allgemeine Zwecke.

So füllen Sie Ihr Eidesstattliche Versicherung aus

So füllen Sie die eidesstattliche Versicherung in Deutschland korrekt aus:

Schritt 1 – Zweck klären: Stellen Sie zunächst fest, welchen Typ der eidesstattlichen Versicherung Sie benötigen: Vermögensauskunft im Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 802c ZPO), Verlust eines Sparbuchs (§ 807 BGB) oder allgemeine Versicherung für Behörden. Jeder Typ hat unterschiedliche Anforderungen.

Schritt 2 – Empfänger bestimmen: Ermitteln Sie den richtigen Adressaten. Bei Zwangsvollstreckung: Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht (Amtsgericht). Bei Sparbuchverlust: Zuständiges Kreditinstitut (Bankfiliale oder Schalter). Bei Nachlassverfahren: Nachlassgericht des Amtsgerichts am letzten Wohnort des Erblassers.

Schritt 3 – Vollständige Personalien eintragen: Vor- und Nachname exakt gemäß Personalausweis, Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ, vollständige Anschrift. Bei der Vermögensauskunft: Steuer-ID (11-stellig, Bundeszentralamt für Steuern BZSt).

Schritt 4 – Sachverhalt präzise darstellen: Für Sparbuchverlust: Datum des Verlusts (z.B. »zwischen dem 10. und 15. März 2025«), Umstände (wo verloren, wie verwahrt), Nummer des Sparbuchs, Kreditinstitut, letzter bekannter Kontostand. Für allgemeine Versicherung: Alle relevanten Tatsachen chronologisch und vollständig.

Schritt 5 – Versicherungsformel korrekt einfügen: Verwenden Sie die Standardformulierung: »Die vorstehenden Angaben mache ich an Eides statt und erkläre, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können.«

Schritt 6 – Unterschrift und Datum: Ort und Datum eintragen, eigenhändig unterschreiben. Bei Zwangsvollstreckung: Unterschrift im Beisein des Gerichtsvollziehers. Bei Banken: Unterschrift vor dem Bankschalter (manche Banken verlangen Zeugen oder notarielle Beglaubigung).

Schritt 7 – Original aufbewahren: Kopie für die eigenen Unterlagen anfertigen. Das Original beim Empfänger einreichen.

Häufige Fehler bei Ihrem Eidesstattliche Versicherung

Häufige Fehler bei der eidesstattlichen Versicherung in Deutschland:

Fehler 1 – Unvollständige Vermögensangaben: Wer im Rahmen der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) absichtlich oder fahrlässig Vermögenswerte verschweigt, macht sich nach § 156 StGB strafbar. Gläubiger können bei nachträglicher Entdeckung Schadensersatzansprüche geltend machen und eine neue Vermögensauskunft verlangen. Lösung: Alle Konten, Immobilien, Fahrzeuge und Forderungen vollständig angeben.

Fehler 2 – Falsches Formular verwendet: Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ist auf amtlichem Vordruck (elektronisches Vermögensverzeichnis) abzugeben. Eine selbst erstellte Erklärung kann vom Gerichtsvollzieher abgelehnt werden. Lösung: Immer das amtliche Formular beim Gerichtsvollzieher oder über das Justizportal des Bundeslandes anfordern.

Fehler 3 – Falsche Behörde angesprochen: Eine eidesstattliche Versicherung zum Sparbuchverlust (§ 807 BGB) ist an die Bank zu richten, nicht an das Amtsgericht. Eine Verwechslung führt zu Verzögerungen. Lösung: Zweck klären und richtigen Adressaten bestimmen.

Fehler 4 – Fehlende Steuer-ID in der Vermögensauskunft: Ohne Angabe der Steueridentifikationsnummer (§ 139b AO) ist das Vermögensverzeichnis unvollständig. Lösung: Steuer-ID vor dem Termin beim Gerichtsvollzieher heraussuchen (auf Einkommensteuerbescheid oder beim Bundeszentralamt für Steuern BZSt erhältlich).

Fehler 5 – Versicherungsformel weggelassen: Ohne die eidesstattliche Versicherungsformel handelt es sich nur um eine gewöhnliche Erklärung ohne strafrechtliche Bindung und ohne prozessuale Wirkung nach § 294 ZPO. Lösung: Immer die Formel »an Eides statt versichert« oder die entsprechende behördliche Formulierung verwenden.

Fehler 6 – Keine Belehrung über Folgen abgewartet: Bei der Abnahme durch den Gerichtsvollzieher (§ 802f Abs. 5 ZPO) muss dieser den Schuldner über die Folgen falscher Angaben belehren. Wer diese Belehrung nicht abwartet oder überhört, hat möglicherweise keinen vollständigen Schutz. Lösung: Die Belehrung des Gerichtsvollziehers aufmerksam entgegennehmen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 807 BGBDE official
  2. § 126 BGBDE official
  3. § 294 ZPODE official
  4. § 802c ZPODE official
  5. § 802g ZPODE official
  6. § 802f ZPODE official
  7. § 753 ZPODE official
  8. § 882c ZPODE official
  9. § 882e ZPODE official
  10. § 352 FamFGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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