Skip to main content

Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG)

Antrag auf Kindergeld (§ 62 EStG / BKGG)

Absender und Empfänger

[Antragsteller Name] [Adresse Antragsteller] Steuer-ID: [Steuer Id]

An: [Familienkasse] [Familienkasse Adresse]

[Antrag Datum]

Betreff

ANTRAG AUF KINDERGELD (§ 62 EStG)

Betreff: Antrag auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG / BKGG

Persönliche Angaben

Hiermit beantrage ich, [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum], Steuer-ID [Steuer Id], Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit], die Bewilligung von Kindergeld nach §§ 62, 63 EStG für [Anzahl Kinder] Kinder.

Angaben zu den Kindern

Kind 1: [Kind1 Name], geboren am [Kind1 Geburtsdatum], Steuer-ID [Kind1 Steuer Id], Status: [Kind1 Status].

Kind 2 (falls vorhanden): [Kind2 Name Optional], geboren am [Kind2 Geburtsdatum Optional].

Anderer Elternteil und Familiensituation

Anderer Elternteil: [Anderer Elternteil Name] Familiensituation: [Elternteil Getrennt]

Bei gemeinsam lebenden Eltern haben sich beide gemäß § 64 Abs. 2 EStG auf einen Berechtigten geeinigt; die Zustimmungserklärung wird beigefügt.

Bankverbindung

Auszahlung des Kindergeldes auf folgendes Konto: IBAN: [Iban] Kontoinhaber: [Antragsteller Name]

Anlagen

Folgende Unterlagen werden beigefügt: - Geburtsurkunde jedes Kindes (Original oder beglaubigte Kopie) - Steuer-ID-Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern für jedes Kind - Personalausweis-Kopie des Antragstellers - Bei Volljährigen: Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung - Bei behinderten Kindern: Schwerbehindertenausweis und ärztliches Attest - Bei getrennt lebenden Eltern: Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts - Zustimmung des anderen Elternteils nach § 64 Abs. 2 EStG (falls erforderlich)

Unterschrift

Mit freundlichen Grüßen, [Antragsteller Name]

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG)?

Das Kindergeld unterscheidet sich rechtlich von verwandten Leistungen: Während Elterngeld nach BEEG eine zeitlich begrenzte Lohnersatzleistung nach Geburt eines Kindes darstellt (max. 14 Monate Basis bzw. 28 Monate ElterngeldPlus), ist das Kindergeld eine pauschale, einkommensunabhängige Familienleistung. Bürgergeld nach SGB II rechnet das Kindergeld nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen an. Wohngeld nach § 4 WoGG berücksichtigt das Kindergeld ebenfalls bei der Einkommensermittlung. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ergänzt das Kindergeld für einkommensschwache Familien um bis zu 250 Euro pro Kind und Monat — der Antrag erfolgt ebenfalls bei der Familienkasse.

Anspruchsberechtigt nach § 62 EStG sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die deutsche Staatsangehörige oder ihnen gleichgestellt sind — EU-Bürger nach FreizügG/EU, EWR-Staatsangehörige (Island, Norwegen, Liechtenstein), Schweizer Bürger nach Freizügigkeitsabkommen sowie Personen mit Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG oder bestimmten anderen Aufenthaltstiteln. Asylbewerber im laufenden Verfahren erhalten kein Kindergeld nach EStG, sondern ggf. Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Diplomatenangehörige sind nach § 62 Abs. 2 EStG ausgeschlossen.

Die Höhe des Kindergeldes beträgt nach § 66 EStG seit dem 1. Januar 2026 voraussichtlich 255 Euro pro Monat für jedes Kind, unabhängig von der Anzahl der Kinder (bis 2024 stiegen die Beträge mit der Anzahl der Kinder gestaffelt; seit 2025 einheitliche Beträge nach Inflationsausgleichsgesetz). Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) nach § 139b Abgabenordnung (AO) ist seit 2016 Pflichtangabe — sowohl für den Antragsteller als auch für jedes Kind (§ 139b Abs. 5 AO). Ohne Steuer-ID wird der Antrag von der Familienkasse zurückgewiesen.

Für die Bearbeitung sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit nach Wohnort des Antragstellers regional zuständig. In besonderen Fällen — Beamte des Bundes, Soldaten, Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes — sind die Familienkassen des Dienstherrn (Bundeszentralamt für Steuern, Bundesfinanzministerium, Bundesverwaltungsamt) zuständig. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unterhält ein zentrales Register der Steuer-IDs. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) führen die Rechtsaufsicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München entwickelt die zentrale Rechtsprechung zum Kindergeld nach EStG.

Wann brauchen Sie Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG)?

Der Antrag auf Kindergeld in Deutschland wird in zahlreichen familiären Lebenssituationen gestellt. Die rechtzeitige Antragstellung bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ist entscheidend, weil die Wirkung nach § 70 Abs. 1 EStG nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang rückwirkend gilt.

Erste typische Situation — Geburt eines Kindes: Direkt nach Erhalt der Geburtsurkunde des Standesamts beantragen Eltern Kindergeld für das neugeborene Kind. Die Familienkasse benötigt die Steuer-ID des Kindes nach § 139b AO, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisch nach der Geburt erteilt und per Postbrief an die Eltern versendet. Bei verspäteter Antragstellung droht Verlust des Kindergeldes für die ersten sechs Monate nach Geburt.

Zweite Situation — Volljährige Kinder in Schul- oder Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG): Bei Vollendung des 18. Lebensjahres endet der automatische Kindergeldanspruch. Befindet sich das Kind in Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung, kann der Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres durch eine Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung der Universität verlängert werden. Bei Promotionsstudium endet der Anspruch in der Regel nach Abschluss des Erststudiums (BFH III R 6/19).

Dritte Situation — Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG): Für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten — etwa zwischen Schulabschluss und Studienbeginn, zwischen Berufsausbildung und weiterführendem Studium — bleibt der Kindergeldanspruch erhalten. Der Bundesfinanzhof (BFH III R 30/20) hat die strikte Vier-Monats-Frist bestätigt.

Vierte Situation — Behinderte Kinder ohne Altersgrenze (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG): Bei Kindern mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Kindergeldanspruch unbefristet. Erforderlich sind ärztliches Attest und Schwerbehindertenausweis nach SGB IX; das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung (GdB) fest.

Fünfte Situation — Adoption oder Pflegekind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG): Adoptiveltern erhalten Kindergeld ab dem Tag der Adoptionsurkunde des Familiengerichts. Pflegeeltern haben nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG Anspruch, wenn das Pflegekind in den Haushalt aufgenommen ist und ein dauerhaftes Familienverhältnis vorliegt — die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder ein freier Träger der Jugendhilfe bescheinigt das Pflegeverhältnis.

Sechste Situation — Trennung oder Scheidung der Eltern: Bei getrennt lebenden Eltern erhält den Kindergeldanspruch derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 64 Abs. 1 EStG). Bei gleichmäßiger Betreuung müssen sich die Eltern auf einen Berechtigten einigen (§ 64 Abs. 2 EStG); ohne Einigung entscheidet das Familiengericht. Beim Wechsel des Berechtigten muss die Familienkasse unverzüglich informiert werden.

Siebte Situation — Auslandsaufenthalt der Eltern oder Kinder: Eltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland verlegen, verlieren grundsätzlich den Kindergeldanspruch. Ausnahmen: Beamte und Soldaten im Auslandseinsatz, Entsendung durch deutschen Arbeitgeber, EU-Bürger nach Verordnung 883/2004 (Koordinierung der sozialen Sicherheit). Ist das Kind im Ausland (z.B. Auslandsstudium), bleibt der Anspruch nach § 32 Abs. 1 EStG bestehen, sofern das Kind weiterhin dem deutschen Haushalt zuzurechnen ist.

Achte Situation — Übergang vom KG-Bezug eines Elternteils zum anderen: Bei Erkrankung, Tod oder Verlust des Sorgerechts eines kindergeldberechtigten Elternteils muss der andere Elternteil einen Folgeantrag bei der Familienkasse stellen. Der nahtlose Übergang ist wichtig, damit keine Bezugslücke entsteht.

Was gehört in Ihr Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG)?

Der Antrag auf Kindergeld in Deutschland muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, damit die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit eine zügige Bewilligung nach § 62 EStG aussprechen kann. Fehlt ein wesentliches Element, wird der Antrag zur Nachreichung zurückgegeben — die Auszahlung des ersten Kindergeldes verzögert sich um mehrere Monate.

Vollständige Personalangaben des Antragstellers: Vor- und Nachname genau wie im Personalausweis nach PAuswG, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, aktuelle Wohnanschrift in Deutschland mit Postleitzahl. Bei Doppelnamen oder Geburtsnamen sind beide anzugeben. Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) nach § 139b AO ist seit 2016 zwingende Pflichtangabe (§ 139b Abs. 5 AO) — ohne Steuer-ID wird der Antrag von der Familienkasse zurückgewiesen. Sozialversicherungsnummer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) optional.

Aufenthaltsstatus bei Nicht-Deutschen: Bei ausländischen Antragstellern ist nach § 62 Abs. 2 EStG eine Kopie des Aufenthaltstitels nach AufenthG beizufügen — Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG oder bestimmte andere Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis. EU-Bürger benötigen Nachweis der Freizügigkeit nach FreizügG/EU. Asylbewerber im laufenden Verfahren erhalten kein Kindergeld nach EStG, sondern ggf. nach § 1 Abs. 2 BKGG bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Deutschland.

Angaben zu jedem Kind (§ 63 EStG): Pro Kind sind anzugeben: Vor- und Nachname genau wie in der Geburtsurkunde des Standesamts, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Steuer-ID des Kindes nach § 139b AO. Die Geburtsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie ist Pflichtanlage. Bei Volljährigen über 18 Jahre: aktuelle Schulbescheinigung der Schule oder Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule, Ausbildungsvertrag bei Berufsausbildung. Bei behinderten Kindern: Schwerbehindertenausweis nach SGB IX und ärztliches Attest mit Diagnose und Eintrittsdatum der Behinderung.

Familienverhältnis und Familiensituation: Verhältnis des Antragstellers zum Kind (leiblicher Elternteil, Adoptivelternteil, Stiefelternteil, Pflegeelternteil). Familiensituation: verheiratet/gemeinsame Lebensgemeinschaft, eingetragener Lebenspartner nach LPartG, getrennt lebend, geschieden, alleinerziehend. Bei getrennt lebenden Eltern: Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 EStG — derjenige Elternteil, der das Kind tatsächlich überwiegend in seinen Haushalt aufgenommen hat, ist berechtigt.

Anderer Elternteil und Berechtigtenbestimmung (§ 64 EStG): Vor- und Nachname des anderen Elternteils, Geburtsdatum, aktuelle Wohnanschrift. Bei zusammenlebenden Eltern müssen sich beide Elternteile gemäß § 64 Abs. 2 EStG schriftlich auf einen Berechtigten einigen (Berechtigtenbestimmung); diese Einigung wird mit dem Antrag eingereicht. Ohne Einigung entscheidet das Familiengericht (§ 64 Abs. 3 EStG).

Bankverbindung für Auszahlung: IBAN des Kontos, auf dem das Kindergeld ausgezahlt werden soll. Das Konto muss auf den Antragsteller selbst oder auf einen Bevollmächtigten lauten; die Familienkasse verlangt gegebenenfalls eine Vollmachtsurkunde. Bei Wechsel der Bankverbindung ist die Familienkasse unverzüglich zu informieren — verspätete Mitteilung kann zu Auszahlungsverzögerungen führen.

Unterschrift und Datum (§ 67 EStG): Persönliche Unterschrift des Antragstellers erforderlich. Eine elektronische Antragstellung ist über den Online-Service der Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de/familie-kinder) möglich; die Authentifizierung erfolgt mit dem Bürgerkonto und der eID-Funktion des Personalausweises nach PAuswG oder über ELSTER mit qualifizierter elektronischer Signatur nach § 126a BGB.

Zuständige Familienkasse: Der Antrag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingereicht, die für den Wohnort des Antragstellers regional zuständig ist (siehe Zuständigkeitsverzeichnis auf arbeitsagentur.de). Beamte und Soldaten reichen den Antrag bei der Familienkasse ihres Dienstherrn ein (Bundeszentralamt für Steuern, Bundesverwaltungsamt). forms-legal.com bietet ein rechtssicheres Antragsmuster mit allen nach §§ 62, 63, 64, 67 EStG erforderlichen Angaben. Verwandte Anträge: Antrag auf Elterngeld nach BEEG bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes und Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für einkommensschwache Familien, ebenfalls bei der Familienkasse.

So füllen Sie Ihr Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG) aus

Das korrekte Ausfüllen des Antrags auf Kindergeld in Deutschland erfordert mehrere Vorbereitungsschritte, die auch bei Ersteltern intuitiv erscheinen, jedoch häufig zu Bearbeitungsfehlern führen. Die Familienkasse arbeitet streng formgebunden — fehlende Steuer-ID oder Geburtsurkunde führen zur Antragsablehnung.

Schritt 1 — Antragsformular der Familienkasse besorgen: Das Antragsformular „KG 1 — Antrag auf Kindergeld" und die Anlage „KG 51 — Anlage Kind" pro Kind sind online unter arbeitsagentur.de/familie-kinder erhältlich oder bei der Familienkasse vor Ort. Achten Sie auf das aktuelle Formular nach dem Inflationsausgleichsgesetz 2025, das die einheitlichen Kindergeldsätze widerspiegelt.

Schritt 2 — Persönliche Angaben des Antragstellers eintragen: Vor- und Nachname genau wie im Personalausweis nach PAuswG, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Staatsangehörigkeit, aktuelle Wohnanschrift mit PLZ, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Steuer-ID des Antragstellers nach § 139b AO eintragen — diese steht auf dem letzten Steuerbescheid des Finanzamts oder auf der Lohnsteuerbescheinigung. Bei Verlust der Steuer-ID kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angefragt werden.

Schritt 3 — Familiensituation und anderen Elternteil eintragen: Bei verheirateten oder zusammenlebenden Eltern beider Eltern Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift angeben. Bei getrennt lebenden Eltern: Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts beifügen, Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 EStG mit Unterschrift beider Eltern. Bei Adoption: Adoptionsurkunde des Familiengerichts beifügen.

Schritt 4 — Pro Kind eine Anlage KG 51 ausfüllen: Pro Kind eine separate Anlage „KG 51 — Anlage Kind" mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Steuer-ID des Kindes nach § 139b AO. Die Steuer-ID des Kindes wird automatisch nach Geburt vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt und per Postbrief an die Eltern versendet — bei Verlust kann sie beim BZSt erneut angefordert werden.

Schritt 5 — Bei Volljährigen: Status der Berufsausbildung dokumentieren: Bei Kindern über 18 Jahren: aktuelle Schulbescheinigung der Schule (mit Schulnamen, voraussichtlichem Abschluss), Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule (mit Studiengang, Semester, voraussichtlichem Abschluss), Ausbildungsvertrag der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer bei Berufsausbildung nach BBiG. Bei Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten (max. 4 Monate nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) ist die geplante Anschlussausbildung anzugeben.

Schritt 6 — Behinderung dokumentieren (falls zutreffend): Bei behinderten Kindern (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG): Schwerbehindertenausweis nach SGB IX vom Versorgungsamt mit Grad der Behinderung (GdB), ärztliches Attest mit Diagnose und Eintrittsdatum der Behinderung (zwingend vor Vollendung des 25. Lebensjahres). Nachweis über Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit nach SGB XI.

Schritt 7 — Bankverbindung und Pflichtangaben: IBAN für die Auszahlung eintragen — das Konto muss auf den Antragsteller selbst oder auf einen Bevollmächtigten mit notarieller Vollmacht lauten. Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheitsgemäßheit der Angaben gemäß § 67 EStG. Hinweis auf die Mitteilungspflichten nach § 68 EStG bei Veränderungen (Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Auslandsaufenthalt) zur Kenntnis nehmen.

Schritt 8 — Antrag unterzeichnen und einreichen: Persönliche Unterschrift des Antragstellers erforderlich (§ 67 EStG). Einreichung per Post bei der zuständigen Familienkasse oder elektronisch über den Online-Service der Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de/familie-kinder) mit eID-Funktion des Personalausweises nach PAuswG. Bei elektronischer Einreichung sind alle Anlagen als PDF-Dokumente hochzuladen. Eingangsbestätigung aufbewahren — diese ist Beweis für den Antragstag und somit für den Beginn der Auszahlung.

Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG)

Häufige Fehler beim Antrag auf Kindergeld in Deutschland führen zur Ablehnung, verlorener Auszahlungszeit oder kostspieligen Rückforderungsbescheiden der Familienkasse. Die folgenden sechs Fehler sind die häufigsten Stolpersteine im Kindergeld-Verfahren.

Fehler 1 — Verspätete Antragstellung über die 6-Monats-Rückwirkungsfrist hinaus: Nach § 70 Abs. 1 EStG wirkt das Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang rückwirkend — wer im 12. Lebensmonat des Kindes einen Antrag stellt, verliert endgültig die ersten sechs Monate Kindergeld. Bei einem Kindergeldsatz von 255 Euro pro Monat sind das 1.530 Euro endgültiger Verlust pro Kind. Lösung: Antrag möglichst direkt nach Geburt einreichen oder spätestens, sobald die Steuer-ID des Kindes vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) per Postbrief eintrifft.

Fehler 2 — Fehlende oder falsche Steuer-ID nach § 139b Abs. 5 AO: Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Antragstellers und jedes Kindes ist seit 2016 zwingende Pflichtangabe. Ohne Steuer-ID wird der Antrag von der Familienkasse zurückgewiesen, und auch eine spätere Nachreichung führt nicht zu rückwirkender Auszahlung — das Kindergeld kann nur ab dem Monat gezahlt werden, in dem die Steuer-ID vorliegt. Lösung: Vor Antragstellung sicherstellen, dass die Steuer-ID des Kindes vom BZSt erteilt wurde; bei Verlust beim BZSt einen Ersatz beantragen.

Fehler 3 — Versäumte Verlängerung bei Vollendung des 18. Lebensjahres: Wenn das Kind volljährig wird, endet der automatische Kindergeldanspruch zum Monatsende der Volljährigkeit. Eltern vergessen oft, rechtzeitig die Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung an die Familienkasse einzureichen, um den Anspruch nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG bis zum 25. Lebensjahr zu verlängern. Lösung: Spätestens 2 Monate vor dem 18. Geburtstag aktuelle Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung an die Familienkasse senden; bei Studienortswechsel oder Studiengangwechsel neue Bescheinigung nachreichen.

Fehler 4 — Falsche Berechtigtenbestimmung nach § 64 EStG bei getrennt lebenden Eltern: Bei Trennung oder Scheidung erhält den Kindergeldanspruch derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt. Wechselt das Kind den Lebensmittelpunkt zum anderen Elternteil, muss die Familienkasse unverzüglich informiert werden, sonst droht ein Rückforderungsbescheid an den nicht mehr berechtigten Elternteil. Lösung: Bei Trennung schriftliche Vereinbarung über Berechtigtenbestimmung treffen; bei Konflikten entscheidet das Familiengericht.

Fehler 5 — Vergessen der Mitteilungspflichten nach § 68 EStG bei Statusänderungen: Mitteilungspflichten umfassen Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Studienabbruch, Auslandsaufenthalt des Kindes über sechs Monate, Heirat des Kindes, Beginn einer Erwerbstätigkeit des Kindes über 20 Wochenstunden. Bei verschwiegener Mitteilung erfolgt Rückforderung nach § 70 Abs. 2 EStG mit Verzinsung nach § 233a AO; bei Vorsatz droht Strafverfahren wegen Betrugs nach § 263 StGB. Lösung: Veränderungen unverzüglich schriftlich an die Familienkasse melden — am besten per E-Mail oder über das Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit.

Fehler 6 — Übersehen der Übergangszeit-Regel von 4 Monaten: Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten — etwa zwischen Schulabschluss und Studienbeginn — bleibt der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG nur für maximal vier Monate erhalten. Wer eine längere Pause einlegt (Reise, Praktikum, Sabbatical), verliert in dieser Zeit den Kindergeldanspruch. Der Bundesfinanzhof (BFH III R 30/20) hat die strikte Frist bestätigt. Lösung: Anschlussausbildung innerhalb von vier Monaten beginnen oder den Anspruch in der Zwischenzeit kalkulatorisch einplanen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 126a BGBDE official
  2. § 1612b BGBDE official
  3. § 62 EStGDE official
  4. § 66 EStGDE official
  5. § 63 EStGDE official
  6. § 64 EStGDE official
  7. § 67 EStGDE official
  8. § 68 EStGDE official
  9. § 32 EStGDE official
  10. § 70 EStGDE official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/antrag-auf-kindergeld-deutschland

MLA

"Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/antrag-auf-kindergeld-deutschland.

BibTeX
@misc{formslegal-antrag-auf-kindergeld-deutschland,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG) (Deutschland)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/antrag-auf-kindergeld-deutschland}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid