Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG)
Absender und Empfänger
[Antragsteller Name] [Adresse Antragsteller] Steuer-ID: [Steuer Id]
An: [Familienkasse] [Familienkasse Adresse]
[Antrag Datum]
Betreff
ANTRAG AUF KINDERGELD (§ 62 EStG)
Betreff: Antrag auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG / BKGG
Persönliche Angaben
Hiermit beantrage ich, [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum], Steuer-ID [Steuer Id], Staatsangehörigkeit: [Staatsangehoerigkeit], die Bewilligung von Kindergeld nach §§ 62, 63 EStG für [Anzahl Kinder] Kinder.
Angaben zu den Kindern
Kind 1: [Kind1 Name], geboren am [Kind1 Geburtsdatum], Steuer-ID [Kind1 Steuer Id], Status: [Kind1 Status].
Kind 2 (falls vorhanden): [Kind2 Name Optional], geboren am [Kind2 Geburtsdatum Optional].
Anderer Elternteil und Familiensituation
Anderer Elternteil: [Anderer Elternteil Name] Familiensituation: [Elternteil Getrennt]
Bei gemeinsam lebenden Eltern haben sich beide gemäß § 64 Abs. 2 EStG auf einen Berechtigten geeinigt; die Zustimmungserklärung wird beigefügt.
Bankverbindung
Auszahlung des Kindergeldes auf folgendes Konto: IBAN: [Iban] Kontoinhaber: [Antragsteller Name]
Anlagen
Folgende Unterlagen werden beigefügt: - Geburtsurkunde jedes Kindes (Original oder beglaubigte Kopie) - Steuer-ID-Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern für jedes Kind - Personalausweis-Kopie des Antragstellers - Bei Volljährigen: Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung - Bei behinderten Kindern: Schwerbehindertenausweis und ärztliches Attest - Bei getrennt lebenden Eltern: Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts - Zustimmung des anderen Elternteils nach § 64 Abs. 2 EStG (falls erforderlich)
Unterschrift
Mit freundlichen Grüßen, [Antragsteller Name]
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG)?
Das Kindergeld unterscheidet sich rechtlich von verwandten Leistungen: Während Elterngeld nach BEEG eine zeitlich begrenzte Lohnersatzleistung nach Geburt eines Kindes darstellt (max. 14 Monate Basis bzw. 28 Monate ElterngeldPlus), ist das Kindergeld eine pauschale, einkommensunabhängige Familienleistung. Bürgergeld nach SGB II rechnet das Kindergeld nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen an. Wohngeld nach § 4 WoGG berücksichtigt das Kindergeld ebenfalls bei der Einkommensermittlung. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ergänzt das Kindergeld für einkommensschwache Familien um bis zu 250 Euro pro Kind und Monat — der Antrag erfolgt ebenfalls bei der Familienkasse.
Anspruchsberechtigt nach § 62 EStG sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die deutsche Staatsangehörige oder ihnen gleichgestellt sind — EU-Bürger nach FreizügG/EU, EWR-Staatsangehörige (Island, Norwegen, Liechtenstein), Schweizer Bürger nach Freizügigkeitsabkommen sowie Personen mit Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG oder bestimmten anderen Aufenthaltstiteln. Asylbewerber im laufenden Verfahren erhalten kein Kindergeld nach EStG, sondern ggf. Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Diplomatenangehörige sind nach § 62 Abs. 2 EStG ausgeschlossen.
Die Höhe des Kindergeldes beträgt nach § 66 EStG seit dem 1. Januar 2026 voraussichtlich 255 Euro pro Monat für jedes Kind, unabhängig von der Anzahl der Kinder (bis 2024 stiegen die Beträge mit der Anzahl der Kinder gestaffelt; seit 2025 einheitliche Beträge nach Inflationsausgleichsgesetz). Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) nach § 139b Abgabenordnung (AO) ist seit 2016 Pflichtangabe — sowohl für den Antragsteller als auch für jedes Kind (§ 139b Abs. 5 AO). Ohne Steuer-ID wird der Antrag von der Familienkasse zurückgewiesen.
Für die Bearbeitung sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit nach Wohnort des Antragstellers regional zuständig. In besonderen Fällen — Beamte des Bundes, Soldaten, Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes — sind die Familienkassen des Dienstherrn (Bundeszentralamt für Steuern, Bundesfinanzministerium, Bundesverwaltungsamt) zuständig. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unterhält ein zentrales Register der Steuer-IDs. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) führen die Rechtsaufsicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München entwickelt die zentrale Rechtsprechung zum Kindergeld nach EStG.
Wann brauchen Sie Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG)?
Der Antrag auf Kindergeld in Deutschland wird in zahlreichen familiären Lebenssituationen gestellt. Die rechtzeitige Antragstellung bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ist entscheidend, weil die Wirkung nach § 70 Abs. 1 EStG nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang rückwirkend gilt.
Erste typische Situation — Geburt eines Kindes: Direkt nach Erhalt der Geburtsurkunde des Standesamts beantragen Eltern Kindergeld für das neugeborene Kind. Die Familienkasse benötigt die Steuer-ID des Kindes nach § 139b AO, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisch nach der Geburt erteilt und per Postbrief an die Eltern versendet. Bei verspäteter Antragstellung droht Verlust des Kindergeldes für die ersten sechs Monate nach Geburt.
Zweite Situation — Volljährige Kinder in Schul- oder Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG): Bei Vollendung des 18. Lebensjahres endet der automatische Kindergeldanspruch. Befindet sich das Kind in Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung, kann der Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres durch eine Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung der Universität verlängert werden. Bei Promotionsstudium endet der Anspruch in der Regel nach Abschluss des Erststudiums (BFH III R 6/19).
Dritte Situation — Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG): Für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten — etwa zwischen Schulabschluss und Studienbeginn, zwischen Berufsausbildung und weiterführendem Studium — bleibt der Kindergeldanspruch erhalten. Der Bundesfinanzhof (BFH III R 30/20) hat die strikte Vier-Monats-Frist bestätigt.
Vierte Situation — Behinderte Kinder ohne Altersgrenze (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG): Bei Kindern mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Kindergeldanspruch unbefristet. Erforderlich sind ärztliches Attest und Schwerbehindertenausweis nach SGB IX; das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung (GdB) fest.
Fünfte Situation — Adoption oder Pflegekind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG): Adoptiveltern erhalten Kindergeld ab dem Tag der Adoptionsurkunde des Familiengerichts. Pflegeeltern haben nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG Anspruch, wenn das Pflegekind in den Haushalt aufgenommen ist und ein dauerhaftes Familienverhältnis vorliegt — die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder ein freier Träger der Jugendhilfe bescheinigt das Pflegeverhältnis.
Sechste Situation — Trennung oder Scheidung der Eltern: Bei getrennt lebenden Eltern erhält den Kindergeldanspruch derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 64 Abs. 1 EStG). Bei gleichmäßiger Betreuung müssen sich die Eltern auf einen Berechtigten einigen (§ 64 Abs. 2 EStG); ohne Einigung entscheidet das Familiengericht. Beim Wechsel des Berechtigten muss die Familienkasse unverzüglich informiert werden.
Siebte Situation — Auslandsaufenthalt der Eltern oder Kinder: Eltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland verlegen, verlieren grundsätzlich den Kindergeldanspruch. Ausnahmen: Beamte und Soldaten im Auslandseinsatz, Entsendung durch deutschen Arbeitgeber, EU-Bürger nach Verordnung 883/2004 (Koordinierung der sozialen Sicherheit). Ist das Kind im Ausland (z.B. Auslandsstudium), bleibt der Anspruch nach § 32 Abs. 1 EStG bestehen, sofern das Kind weiterhin dem deutschen Haushalt zuzurechnen ist.
Achte Situation — Übergang vom KG-Bezug eines Elternteils zum anderen: Bei Erkrankung, Tod oder Verlust des Sorgerechts eines kindergeldberechtigten Elternteils muss der andere Elternteil einen Folgeantrag bei der Familienkasse stellen. Der nahtlose Übergang ist wichtig, damit keine Bezugslücke entsteht.
Was gehört in Ihr Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG)?
Der Antrag auf Kindergeld in Deutschland muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, damit die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit eine zügige Bewilligung nach § 62 EStG aussprechen kann. Fehlt ein wesentliches Element, wird der Antrag zur Nachreichung zurückgegeben — die Auszahlung des ersten Kindergeldes verzögert sich um mehrere Monate.
Vollständige Personalangaben des Antragstellers: Vor- und Nachname genau wie im Personalausweis nach PAuswG, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, aktuelle Wohnanschrift in Deutschland mit Postleitzahl. Bei Doppelnamen oder Geburtsnamen sind beide anzugeben. Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) nach § 139b AO ist seit 2016 zwingende Pflichtangabe (§ 139b Abs. 5 AO) — ohne Steuer-ID wird der Antrag von der Familienkasse zurückgewiesen. Sozialversicherungsnummer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) optional.
Aufenthaltsstatus bei Nicht-Deutschen: Bei ausländischen Antragstellern ist nach § 62 Abs. 2 EStG eine Kopie des Aufenthaltstitels nach AufenthG beizufügen — Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG oder bestimmte andere Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis. EU-Bürger benötigen Nachweis der Freizügigkeit nach FreizügG/EU. Asylbewerber im laufenden Verfahren erhalten kein Kindergeld nach EStG, sondern ggf. nach § 1 Abs. 2 BKGG bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Deutschland.
Angaben zu jedem Kind (§ 63 EStG): Pro Kind sind anzugeben: Vor- und Nachname genau wie in der Geburtsurkunde des Standesamts, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Steuer-ID des Kindes nach § 139b AO. Die Geburtsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie ist Pflichtanlage. Bei Volljährigen über 18 Jahre: aktuelle Schulbescheinigung der Schule oder Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule, Ausbildungsvertrag bei Berufsausbildung. Bei behinderten Kindern: Schwerbehindertenausweis nach SGB IX und ärztliches Attest mit Diagnose und Eintrittsdatum der Behinderung.
Familienverhältnis und Familiensituation: Verhältnis des Antragstellers zum Kind (leiblicher Elternteil, Adoptivelternteil, Stiefelternteil, Pflegeelternteil). Familiensituation: verheiratet/gemeinsame Lebensgemeinschaft, eingetragener Lebenspartner nach LPartG, getrennt lebend, geschieden, alleinerziehend. Bei getrennt lebenden Eltern: Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 EStG — derjenige Elternteil, der das Kind tatsächlich überwiegend in seinen Haushalt aufgenommen hat, ist berechtigt.
Anderer Elternteil und Berechtigtenbestimmung (§ 64 EStG): Vor- und Nachname des anderen Elternteils, Geburtsdatum, aktuelle Wohnanschrift. Bei zusammenlebenden Eltern müssen sich beide Elternteile gemäß § 64 Abs. 2 EStG schriftlich auf einen Berechtigten einigen (Berechtigtenbestimmung); diese Einigung wird mit dem Antrag eingereicht. Ohne Einigung entscheidet das Familiengericht (§ 64 Abs. 3 EStG).
Bankverbindung für Auszahlung: IBAN des Kontos, auf dem das Kindergeld ausgezahlt werden soll. Das Konto muss auf den Antragsteller selbst oder auf einen Bevollmächtigten lauten; die Familienkasse verlangt gegebenenfalls eine Vollmachtsurkunde. Bei Wechsel der Bankverbindung ist die Familienkasse unverzüglich zu informieren — verspätete Mitteilung kann zu Auszahlungsverzögerungen führen.
Unterschrift und Datum (§ 67 EStG): Persönliche Unterschrift des Antragstellers erforderlich. Eine elektronische Antragstellung ist über den Online-Service der Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de/familie-kinder) möglich; die Authentifizierung erfolgt mit dem Bürgerkonto und der eID-Funktion des Personalausweises nach PAuswG oder über ELSTER mit qualifizierter elektronischer Signatur nach § 126a BGB.
Zuständige Familienkasse: Der Antrag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingereicht, die für den Wohnort des Antragstellers regional zuständig ist (siehe Zuständigkeitsverzeichnis auf arbeitsagentur.de). Beamte und Soldaten reichen den Antrag bei der Familienkasse ihres Dienstherrn ein (Bundeszentralamt für Steuern, Bundesverwaltungsamt). forms-legal.com bietet ein rechtssicheres Antragsmuster mit allen nach §§ 62, 63, 64, 67 EStG erforderlichen Angaben. Verwandte Anträge: Antrag auf Elterngeld nach BEEG bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes und Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für einkommensschwache Familien, ebenfalls bei der Familienkasse.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG) aus
Das korrekte Ausfüllen des Antrags auf Kindergeld in Deutschland erfordert mehrere Vorbereitungsschritte, die auch bei Ersteltern intuitiv erscheinen, jedoch häufig zu Bearbeitungsfehlern führen. Die Familienkasse arbeitet streng formgebunden — fehlende Steuer-ID oder Geburtsurkunde führen zur Antragsablehnung.
Schritt 1 — Antragsformular der Familienkasse besorgen: Das Antragsformular „KG 1 — Antrag auf Kindergeld" und die Anlage „KG 51 — Anlage Kind" pro Kind sind online unter arbeitsagentur.de/familie-kinder erhältlich oder bei der Familienkasse vor Ort. Achten Sie auf das aktuelle Formular nach dem Inflationsausgleichsgesetz 2025, das die einheitlichen Kindergeldsätze widerspiegelt.
Schritt 2 — Persönliche Angaben des Antragstellers eintragen: Vor- und Nachname genau wie im Personalausweis nach PAuswG, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Staatsangehörigkeit, aktuelle Wohnanschrift mit PLZ, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Steuer-ID des Antragstellers nach § 139b AO eintragen — diese steht auf dem letzten Steuerbescheid des Finanzamts oder auf der Lohnsteuerbescheinigung. Bei Verlust der Steuer-ID kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angefragt werden.
Schritt 3 — Familiensituation und anderen Elternteil eintragen: Bei verheirateten oder zusammenlebenden Eltern beider Eltern Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift angeben. Bei getrennt lebenden Eltern: Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts beifügen, Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 EStG mit Unterschrift beider Eltern. Bei Adoption: Adoptionsurkunde des Familiengerichts beifügen.
Schritt 4 — Pro Kind eine Anlage KG 51 ausfüllen: Pro Kind eine separate Anlage „KG 51 — Anlage Kind" mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Steuer-ID des Kindes nach § 139b AO. Die Steuer-ID des Kindes wird automatisch nach Geburt vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt und per Postbrief an die Eltern versendet — bei Verlust kann sie beim BZSt erneut angefordert werden.
Schritt 5 — Bei Volljährigen: Status der Berufsausbildung dokumentieren: Bei Kindern über 18 Jahren: aktuelle Schulbescheinigung der Schule (mit Schulnamen, voraussichtlichem Abschluss), Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule (mit Studiengang, Semester, voraussichtlichem Abschluss), Ausbildungsvertrag der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer bei Berufsausbildung nach BBiG. Bei Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten (max. 4 Monate nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) ist die geplante Anschlussausbildung anzugeben.
Schritt 6 — Behinderung dokumentieren (falls zutreffend): Bei behinderten Kindern (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG): Schwerbehindertenausweis nach SGB IX vom Versorgungsamt mit Grad der Behinderung (GdB), ärztliches Attest mit Diagnose und Eintrittsdatum der Behinderung (zwingend vor Vollendung des 25. Lebensjahres). Nachweis über Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit nach SGB XI.
Schritt 7 — Bankverbindung und Pflichtangaben: IBAN für die Auszahlung eintragen — das Konto muss auf den Antragsteller selbst oder auf einen Bevollmächtigten mit notarieller Vollmacht lauten. Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheitsgemäßheit der Angaben gemäß § 67 EStG. Hinweis auf die Mitteilungspflichten nach § 68 EStG bei Veränderungen (Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Auslandsaufenthalt) zur Kenntnis nehmen.
Schritt 8 — Antrag unterzeichnen und einreichen: Persönliche Unterschrift des Antragstellers erforderlich (§ 67 EStG). Einreichung per Post bei der zuständigen Familienkasse oder elektronisch über den Online-Service der Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de/familie-kinder) mit eID-Funktion des Personalausweises nach PAuswG. Bei elektronischer Einreichung sind alle Anlagen als PDF-Dokumente hochzuladen. Eingangsbestätigung aufbewahren — diese ist Beweis für den Antragstag und somit für den Beginn der Auszahlung.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG)
Der Antrag auf Kindergeld in Deutschland unterliegt einer Reihe gesetzlicher Voraussetzungen, deren Nichterfüllung zur Ablehnung oder zur Aberkennung mit Rückforderungsbescheid führt. Die rechtliche Grundlage bildet das Einkommensteuergesetz (EStG) und das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Anspruchsberechtigte nach § 62 EStG: Anspruchsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die deutsche Staatsangehörige, EU-Bürger nach FreizügG/EU, EWR-Staatsangehörige (Island, Norwegen, Liechtenstein), Schweizer nach Freizügigkeitsabkommen, Staatsangehörige bestimmter Vertragsstaaten oder Personen mit Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG sind. Diplomatenangehörige sind nach § 62 Abs. 2 EStG ausgeschlossen. Asylbewerber erhalten kein Kindergeld nach EStG, ggf. aber nach § 1 Abs. 2 BKGG bei Sozialversicherungspflicht.
Kinderbegriff nach § 32 EStG: Als Kinder gelten leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkelkinder im Haushalt und Pflegekinder mit dauerhaftem Familienverhältnis (§ 32 Abs. 1 EStG). Anspruchsdauer: Bis Vollendung des 18. Lebensjahres unbedingt; danach bis Vollendung des 25. Lebensjahres bei Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG); bei Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten max. 4 Monate; bei Behinderung (Eintritt vor 25. Lebensjahr) unbefristet.
Steuer-ID-Pflicht nach § 139b Abs. 5 AO: Seit 2016 ist die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Antragstellers und jedes Kindes Pflichtangabe. Ohne Steuer-ID lehnt die Familienkasse den Antrag ab; Kindergeld wird auch nicht rückwirkend gezahlt, wenn die Steuer-ID erst später nachgereicht wird. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt Kindern die Steuer-ID automatisch nach Geburt; bei ausländischen Kindern muss die Steuer-ID separat beantragt werden.
Höhe des Kindergeldes nach § 66 EStG: Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld voraussichtlich 255 Euro pro Monat für jedes Kind, einheitlich für das erste, zweite, dritte und alle weiteren Kinder. Vor 2025 stiegen die Beträge mit der Anzahl der Kinder gestaffelt; das Inflationsausgleichsgesetz 2025 hat einheitliche Beträge eingeführt. Der genaue Betrag wird jährlich durch Bundesgesetz angepasst.
Berechtigtenbestimmung bei zusammenlebenden Eltern (§ 64 EStG): Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, müssen sich die Eltern nach § 64 Abs. 2 EStG schriftlich auf einen Berechtigten einigen — meist die Mutter. Ohne Einigung entscheidet das Familiengericht (§ 64 Abs. 3 EStG). Bei getrennt lebenden Eltern erhält den Anspruch der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt; der andere Elternteil hat ggf. einen Anrechnungsanspruch nach § 1612b BGB im Unterhaltsrecht.
Mitteilungspflichten nach § 68 EStG: Während des Bezugszeitraums bestehen umfassende Mitteilungspflichten: Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Studienabbruch, Auslandsaufenthalt des Kindes über sechs Monate, Trennung der Eltern, Wechsel des Berechtigten, Heirat des Kindes, Beginn einer Erwerbstätigkeit des Kindes über 20 Wochenstunden. Verschwiegene Änderungen lösen Rückforderungsbescheide nach § 70 Abs. 2 EStG aus, oft verzinst nach § 233a AO; bei Vorsatz drohen Strafverfahren nach § 263 StGB (Betrug).
Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz: Die Familienkasse entscheidet durch schriftlichen Bescheid nach § 70 EStG mit Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen ablehnende oder reduzierende Bescheide ist innerhalb eines Monats Einspruch nach §§ 347 ff. AO statthaft. Bleibt der Einspruch erfolglos, kann beim Finanzgericht (FG) Klage erhoben werden — anders als beim Bürgergeld, wo das Sozialgericht zuständig ist. Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) München ist bei grundsätzlicher Bedeutung möglich. Beratungshilfe nach BerHG und Prozesskostenhilfe nach § 142 FGO sind bei Bedürftigkeit möglich.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG)
Häufige Fehler beim Antrag auf Kindergeld in Deutschland führen zur Ablehnung, verlorener Auszahlungszeit oder kostspieligen Rückforderungsbescheiden der Familienkasse. Die folgenden sechs Fehler sind die häufigsten Stolpersteine im Kindergeld-Verfahren.
Fehler 1 — Verspätete Antragstellung über die 6-Monats-Rückwirkungsfrist hinaus: Nach § 70 Abs. 1 EStG wirkt das Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang rückwirkend — wer im 12. Lebensmonat des Kindes einen Antrag stellt, verliert endgültig die ersten sechs Monate Kindergeld. Bei einem Kindergeldsatz von 255 Euro pro Monat sind das 1.530 Euro endgültiger Verlust pro Kind. Lösung: Antrag möglichst direkt nach Geburt einreichen oder spätestens, sobald die Steuer-ID des Kindes vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) per Postbrief eintrifft.
Fehler 2 — Fehlende oder falsche Steuer-ID nach § 139b Abs. 5 AO: Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Antragstellers und jedes Kindes ist seit 2016 zwingende Pflichtangabe. Ohne Steuer-ID wird der Antrag von der Familienkasse zurückgewiesen, und auch eine spätere Nachreichung führt nicht zu rückwirkender Auszahlung — das Kindergeld kann nur ab dem Monat gezahlt werden, in dem die Steuer-ID vorliegt. Lösung: Vor Antragstellung sicherstellen, dass die Steuer-ID des Kindes vom BZSt erteilt wurde; bei Verlust beim BZSt einen Ersatz beantragen.
Fehler 3 — Versäumte Verlängerung bei Vollendung des 18. Lebensjahres: Wenn das Kind volljährig wird, endet der automatische Kindergeldanspruch zum Monatsende der Volljährigkeit. Eltern vergessen oft, rechtzeitig die Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung an die Familienkasse einzureichen, um den Anspruch nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG bis zum 25. Lebensjahr zu verlängern. Lösung: Spätestens 2 Monate vor dem 18. Geburtstag aktuelle Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung an die Familienkasse senden; bei Studienortswechsel oder Studiengangwechsel neue Bescheinigung nachreichen.
Fehler 4 — Falsche Berechtigtenbestimmung nach § 64 EStG bei getrennt lebenden Eltern: Bei Trennung oder Scheidung erhält den Kindergeldanspruch derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt. Wechselt das Kind den Lebensmittelpunkt zum anderen Elternteil, muss die Familienkasse unverzüglich informiert werden, sonst droht ein Rückforderungsbescheid an den nicht mehr berechtigten Elternteil. Lösung: Bei Trennung schriftliche Vereinbarung über Berechtigtenbestimmung treffen; bei Konflikten entscheidet das Familiengericht.
Fehler 5 — Vergessen der Mitteilungspflichten nach § 68 EStG bei Statusänderungen: Mitteilungspflichten umfassen Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Studienabbruch, Auslandsaufenthalt des Kindes über sechs Monate, Heirat des Kindes, Beginn einer Erwerbstätigkeit des Kindes über 20 Wochenstunden. Bei verschwiegener Mitteilung erfolgt Rückforderung nach § 70 Abs. 2 EStG mit Verzinsung nach § 233a AO; bei Vorsatz droht Strafverfahren wegen Betrugs nach § 263 StGB. Lösung: Veränderungen unverzüglich schriftlich an die Familienkasse melden — am besten per E-Mail oder über das Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit.
Fehler 6 — Übersehen der Übergangszeit-Regel von 4 Monaten: Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten — etwa zwischen Schulabschluss und Studienbeginn — bleibt der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG nur für maximal vier Monate erhalten. Wer eine längere Pause einlegt (Reise, Praktikum, Sabbatical), verliert in dieser Zeit den Kindergeldanspruch. Der Bundesfinanzhof (BFH III R 30/20) hat die strikte Frist bestätigt. Lösung: Anschlussausbildung innerhalb von vier Monaten beginnen oder den Anspruch in der Zwischenzeit kalkulatorisch einplanen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 126a BGBDE official
- § 1612b BGBDE official
- § 62 EStGDE official
- § 66 EStGDE official
- § 63 EStGDE official
- § 64 EStGDE official
- § 67 EStGDE official
- § 68 EStGDE official
- § 32 EStGDE official
- § 70 EStGDE official
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"Antrag auf Kindergeld Deutschland (§ 62 EStG / BKGG) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/declarations/antrag-auf-kindergeld-deutschland.
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Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) haben Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die deutsche Staatsangehörige sind oder ihnen gleichgestellt — EU-Bürger nach FreizügG/EU, EWR-Staatsangehörige (Island, Norwegen, Liechtenstein), Schweizer nach Freizügigkeitsabkommen, Staatsangehörige bestimmter Vertragsstaaten sowie Personen mit Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG oder Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG. Asylbewerber im laufenden Verfahren erhalten kein Kindergeld nach EStG, sondern ggf. nach § 1 Abs. 2 BKGG, wenn sie sozialversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt sind. Diplomatenangehörige sind nach § 62 Abs. 2 EStG ausgeschlossen. Der Antrag muss bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) gestellt werden, die nach Wohnort regional zuständig ist. Beamte des Bundes, Soldaten und Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes reichen den Antrag bei der Familienkasse ihres Dienstherrn ein — Bundeszentralamt für Steuern, Bundesverwaltungsamt oder Bundesfinanzministerium. Die Steuer-ID nach § 139b AO des Antragstellers und des Kindes ist seit 2016 zwingende Pflichtangabe.
Das Kindergeld in Deutschland beträgt nach § 66 EStG seit dem 1. Januar 2026 voraussichtlich 255 Euro pro Monat für jedes Kind, einheitlich für das erste, zweite, dritte und alle weiteren Kinder. Bis Ende 2024 stiegen die Beträge mit der Anzahl der Kinder gestaffelt (1./2. Kind 250 Euro, 3. Kind 250 Euro, ab dem 4. Kind 250 Euro); das Inflationsausgleichsgesetz 2025 hat einheitliche Beträge eingeführt. Der Betrag wird jährlich durch Bundesgesetz angepasst — die jeweils aktuelle Höhe veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Ergänzend zum Kindergeld können einkommensschwache Familien den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG von bis zu 250 Euro pro Kind und Monat beantragen — auch dieser wird bei der Familienkasse beantragt. Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (2026 voraussichtlich 6.612 Euro pro Kind und Jahr für beide Eltern zusammen) ist eine Alternative zum Kindergeld bei der Steuerveranlagung; das Finanzamt vergleicht im Steuerbescheid (Günstigerprüfung), welche Variante für die Eltern günstiger ist.
Die Bezugsdauer richtet sich nach § 32 EStG. Grundsätzlich besteht der Kindergeldanspruch unbedingt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Befindet sich das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung, kann der Anspruch nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres durch Vorlage einer aktuellen Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung verlängert werden. In einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten — etwa zwischen Schulabschluss und Studienbeginn — bleibt der Anspruch nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG erhalten; der Bundesfinanzhof (BFH III R 30/20) hat die strikte Frist bestätigt. Bei Kindern mit Behinderung, deren Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG unbefristet — auch über das 25. Lebensjahr hinaus. Erforderlich sind Schwerbehindertenausweis nach SGB IX vom Versorgungsamt und ärztliches Attest mit Eintrittsdatum der Behinderung.
Dem Antrag auf Kindergeld nach § 62 EStG müssen folgende Belege beigefügt werden: (1) Geburtsurkunde jedes Kindes im Original oder als beglaubigte Kopie des Standesamts; (2) Steuer-ID des Antragstellers und jedes Kindes nach § 139b AO — diese wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) per Postbrief erteilt; (3) Personalausweis-Kopie des Antragstellers nach PAuswG, bei ausländischen Antragstellern Aufenthaltstitel nach AufenthG (Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG); (4) bei Volljährigen über 18 Jahre: aktuelle Schulbescheinigung der Schule oder Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule, Ausbildungsvertrag bei Berufsausbildung nach BBiG; (5) bei behinderten Kindern: Schwerbehindertenausweis nach SGB IX vom Versorgungsamt mit Grad der Behinderung (GdB), ärztliches Attest mit Diagnose und Eintrittsdatum der Behinderung; (6) bei getrennt lebenden Eltern: Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts; (7) bei zusammenlebenden Eltern: Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 EStG mit Unterschrift beider Eltern; (8) bei Adoption: Adoptionsurkunde des Familiengerichts; (9) Bankverbindung (IBAN) für die monatliche Auszahlung; (10) bei EU-Bürgern: ggf. Familienleistungen-Bescheinigung E411/E401 aus dem Heimatland. Die Familienkasse kann nach § 60 SGB I weitere Unterlagen anfordern.
Kindergeld nach § 66 EStG ist eine monatliche Auszahlung an die Eltern in Höhe von voraussichtlich 255 Euro pro Kind ab 2026, ausgezahlt durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG ist hingegen ein Steuerfreibetrag, der im Steuerbescheid des Finanzamts berücksichtigt wird — 2026 voraussichtlich 6.612 Euro pro Kind und Jahr für beide Eltern zusammen (Hälfte für jeden Elternteil). Eltern können nicht beides parallel beanspruchen — das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung im Einkommensteuerbescheid durch (§ 31 EStG): Es vergleicht den Vorteil aus dem ausgezahlten Kindergeld mit dem Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag und gewährt automatisch die günstigere Variante. Bei Eltern mit hohem zu versteuerndem Einkommen (etwa über 65.000 Euro pro Jahr je Elternteil) ist der Kinderfreibetrag oft günstiger; bei niedrigem oder mittlerem Einkommen ist das Kindergeld vorteilhafter. Der Antrag auf Kindergeld muss bei der Familienkasse gestellt werden; der Kinderfreibetrag wird automatisch in der Steuererklärung über die ELSTER-Schnittstelle berücksichtigt.
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern erhält den Kindergeldanspruch nach § 64 Abs. 1 EStG derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt — der sogenannte Obhutselternteil. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes; ein bloßer Aufenthalt zu Besuchsterminen begründet keinen Haushaltsbezug. Bei gleichmäßiger Betreuung (sogenanntes Wechselmodell mit ungefähr gleicher Aufenthaltszeit bei beiden Elternteilen) können sich die Eltern nach § 64 Abs. 2 EStG schriftlich einigen, wer das Kindergeld erhalten soll; ohne Einigung entscheidet das Familiengericht (§ 64 Abs. 3 EStG). Der nicht kindergeldberechtigte Elternteil hat im Unterhaltsrecht nach § 1612b BGB einen Anrechnungsanspruch in Höhe der Hälfte des Kindergeldes, der den von ihm geschuldeten Barunterhalt reduziert. Beim Wechsel des Lebensmittelpunkts des Kindes (Umzug zum anderen Elternteil) muss die Familienkasse unverzüglich informiert werden — ein verspäteter Wechsel des Berechtigten kann zu Rückforderungsbescheiden nach § 70 Abs. 2 EStG führen. Bei strittigen Sorgerechtsfragen empfiehlt sich anwaltliche Beratung; das Jugendamt kann Vermittlungsgespräche anbieten.
Ja, das Kindergeld wird auf Bürgergeld nach SGB II und Sozialhilfe nach SGB XII vollständig als Einkommen angerechnet. Nach § 11 Abs. 1 SGB II zählt das Kindergeld zu den Einkünften, die den Regelbedarf des Kindes mindern; bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern wird das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet, das den Regelbedarf des Kindes deckt. Beim Wohngeld nach § 4 WoGG zählt das Kindergeld zum Gesamteinkommen nach § 13 WoGG. Beim Elterngeld nach BEEG wird das Kindergeld nicht angerechnet — beide Leistungen können parallel bezogen werden. Nicht angerechnet wird das Kindergeld auch beim Bezug von Arbeitslosengeld I nach SGB III. Beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für einkommensschwache Familien gilt eine Sonderregelung: Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt und ergänzt es um bis zu 250 Euro pro Kind und Monat — der Antrag wird ebenfalls bei der Familienkasse gestellt. Ziel des Kinderzuschlags ist es, einkommensschwache Erwerbstätigenfamilien aus dem Bürgergeldbezug herauszuhalten; nähere Informationen unter arbeitsagentur.de/familie-kinder/kinderzuschlag.
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