Kfz-Abmeldung (Außerbetriebsetzung)
FZV § 14 | Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Antrag auf Außerbetriebsetzung
ANTRAG AUF AUßERBETRIEBSETZUNG (KFZ-ABMELDUNG) gemäß § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) An die Kfz-Zulassungsstelle Datum: [Abmelde Datum]
Angaben zum Fahrzeughalter
ANGABEN ZUM FAHRZEUGHALTER Name / Firma: [Halter Name] Adresse: [Halter Adresse] Geburtsdatum: [Halter Geburtsdatum] Bevollmächtigter (falls abweichend): [Bevollmaechtigter Name]
Fahrzeugdaten
FAHRZEUGDATEN Amtliches Kennzeichen: [Kennzeichen] Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): [Fin] Hersteller / Modell: [Fahrzeug Hersteller]
Abmeldung
ABMELDUNG Abmeldegrund: [Abmelde Grund] Abmeldedatum: [Abmelde Datum] Kennzeichenreservierung: [Kennzeichen Reservierung] Mit diesem Antrag bestätige ich, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Kennzeichenschilder zur Entwertung beigefügt sind. Ich beantrage die Außerbetriebsetzung des oben genannten Fahrzeugs mit Wirkung ab dem Abmeldedatum gemäß § 14 Abs. 1 FZV.
Unterschrift
_________________________ [Halter Name] (Fahrzeughalter oder Bevollmächtigter) Ort, [Abmelde Datum]
Fahrzeughalter
________________
Signature
Was ist Kfz-Abmeldung (Außerbetriebsetzung)?
Das Verfahren der Kfz-Abmeldung in Deutschland ist bundeseinheitlich durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 3. Februar 2011 geregelt, die auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erlassen wurde. Die zuständige Behörde ist die Kfz-Zulassungsbehörde (Zulassungsstelle) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk das Fahrzeug zuletzt zugelassen war, nach § 46 FZV. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg führt das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) gemäß § 33 StVG und das Fahrerlaubnisregister sowie das Verkehrszentralregister.
Unterschieden werden zwei Arten der Kfz-Abmeldung: Die reguläre Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 FZV und die Verschrottungsabmeldung. Bei der regulären Außerbetriebsetzung werden die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Kennzeichenschilder eingereicht; das Fahrzeug kann später wieder zugelassen werden. Bei der Verschrottung muss zusätzlich der Verwertungsnachweis nach § 4 Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) vom 21. Juni 2002 vorgelegt werden, der von einem nach § 3 AltfahrzeugV anerkannten Demontagebetrieb ausgestellt wird.
Seit dem 1. November 2019 ist in Deutschland die internetbasierte Außerbetriebsetzung (i-Abmeldung) über das bundesweite Online-Portal i-Kfz nach § 14a FZV möglich. Fahrzeughalter können ihr Fahrzeug ohne persönliches Erscheinen bei der Zulassungsstelle abmelden, wenn sie über einen elektronischen Personalausweis (ePA) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion verfügen und die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II und der Kennzeichen eingeben können.
Nach erfolgreicher Abmeldung stellt die Zulassungsstelle eine Abmeldebescheinigung aus, die als Nachweis gegenüber der Kfz-Versicherung, dem Finanzamt für die Kfz-Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und dem Käufer des Fahrzeugs dient. Die Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ist unverzüglich über die Abmeldung zu informieren; ab dem Abmeldedatum entfällt die Versicherungspflicht nach § 1 PflVG.
Das Kennzeichen wird bei der Abmeldung an der Zulassungsstelle entwertet (Stempelung) und kann je nach Bundesland für eine spätere Wiederzulassung reserviert werden. Die Reservierung ist in den meisten Bundesländern für bis zu 12 Monate möglich. Nicht entwertete Kennzeichen dürfen nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen; die unbefugte Benutzung kann als Urkundenfälschung nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB) oder als Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO verfolgt werden.
Die Kfz-Steuer wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG mit Wirkung ab dem Tag der Abmeldung befreit. Bereits gezahlte Kfz-Steuer für den Zeitraum nach der Abmeldung wird vom Finanzamt nach § 12 Abs. 2 KraftStG anteilig erstattet. Das Finanzamt wird über die Abmeldung durch die Zulassungsstelle gemäß § 13 KraftStG automatisch informiert.
Wann brauchen Sie Kfz-Abmeldung (Außerbetriebsetzung)?
Die Kfz-Abmeldung in Deutschland ist in verschiedenen Situationen gesetzlich vorgeschrieben oder wirtschaftlich geboten. Jeder Fahrzeughalter sollte wissen, wann eine Abmeldung notwendig ist, um Kfz-Steuer und Versicherungsbeiträge zu vermeiden.
Verkauf des Fahrzeugs: Wenn ein Fahrzeug in Deutschland verkauft wird und der neue Eigentümer das Fahrzeug auf sich ummelden möchte, muss der Verkäufer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) übergeben und ggf. selbst abmelden. Falls der Käufer das Fahrzeug nicht sofort ummeldet, sollte der Verkäufer das Fahrzeug auf sich selbst abmelden, um nicht weiterhin als Halter für Kfz-Steuer und Haftpflichtversicherung nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu haften. Die Ummeldung muss nach § 13 Abs. 1 FZV bei der Zulassungsstelle des neuen Wohnorts des Käufers erfolgen.
Verschrottung und Entsorgung: Bei Verschrottung eines Fahrzeugs ist die Abmeldung mit Vorlage des Verwertungsnachweises nach § 4 Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) zwingend erforderlich. Der Verwertungsnachweis wird von einem anerkannten Demontagebetrieb ausgestellt und bestätigt die ordnungsgemäße Entsorgung nach den Vorgaben der AltfahrzeugV. Ohne Abmeldung bei Verschrottung besteht weiterhin Kfz-Steuerpflicht nach § 1 KraftStG.
Ausfuhr des Fahrzeugs ins Ausland: Beim Export eines Fahrzeugs ins Nicht-EU-Ausland ist die Abmeldung in Deutschland erforderlich. Bei der Abmeldung für den Export werden rote Exportkennzeichen oder die reguläre Abmeldebescheinigung ausgestellt. Für den Export in EU-Länder wird die Abmeldung ebenfalls empfohlen, um die Kfz-Steuer zu beenden.
Stilllegung wegen Reparatur oder Saisonpause: Wer ein Fahrzeug für längere Zeit nicht nutzt, etwa während einer Reparatur, eines Auslandsaufenthalts oder in der Wintersaison (bei Motorrädern oder Oldtimern), kann das Fahrzeug abmelden, um Kfz-Steuer und Versicherungsbeiträge zu sparen. Saisonkennzeichen nach § 9 FZV sind eine Alternative zur vollständigen Abmeldung für Saisonfahrzeuge.
Totalschaden nach Unfall: Nach einem Totalschaden, bei dem die Reparaturkosten den Fahrzeugwert übersteigen, wird das Fahrzeug in der Regel verschrottet und muss nach § 14 FZV abgemeldet werden. Die Abmeldung ist dem Versicherungsunternehmen als Nachweis vorzulegen.
Fahrzeug wurde gestohlen: Bei Diebstahl eines Fahrzeugs kann der Halter das Fahrzeug vorübergehend abmelden, um die Kfz-Steuer zu reduzieren. Nach Wiedererlangung des Fahrzeugs ist eine erneute Zulassung (Wiederzulassung) nach § 9 FZV erforderlich.
Umzug ins Ausland: Wer dauerhaft ins Ausland zieht und sein Fahrzeug nicht in Deutschland lassen möchte, muss das Fahrzeug in Deutschland abmelden und im Zielland neu zulassen. Die Abmeldebescheinigung ist für die Neuzulassung im Ausland oft erforderlich.
Was gehört in Ihr Kfz-Abmeldung (Außerbetriebsetzung)?
Das Abmeldeformular für ein Kraftfahrzeug in Deutschland (Kfz-Abmeldung) gemäß § 14 FZV enthält spezifische Angaben und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente. Die folgenden Elemente sind für eine erfolgreiche Abmeldung erforderlich.
Personalien des Fahrzeughalters: Vollständiger Name, Anschrift und Geburtsdatum des eingetragenen Fahrzeughalters nach § 6 FZV. Bei juristischen Personen (GmbH, AG) ist der vollständige Firmenname, die Handelsregisternummer und der gesetzliche Vertreter anzugeben. Die Angaben müssen mit dem Fahrzeugregister der Zulassungsbehörde übereinstimmen; Abweichungen führen zur Ablehnung des Abmeldeantrags.
Fahrzeugidentifikation: Kennzeichen (KFZ-Kennzeichen), Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) nach ISO 3779, Hersteller, Modell und Fahrzeugtyp. Die FIN ist im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vermerkt sowie am Fahrzeug selbst eingestanzt. Ohne korrekte FIN kann die Abmeldung nicht durchgeführt werden.
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): Das Original des Fahrzeugscheins muss bei der Zulassungsstelle vorgelegt und eingereicht werden. Der Fahrzeugschein wird nach Durchführung der Abmeldung entwertet. Fehlt der Fahrzeugschein (z.B. bei Verlust), muss vor der Abmeldung eine Ersatzausfertigung beantragt werden. Bei Verlust des Fahrzeugscheins ist zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung nach § 5 FZV zu erbringen.
Kennzeichenschilder: Beide Kennzeichenschilder müssen zur Abmeldung mitgebracht werden. Die Schilder werden von der Zulassungsstelle durch Stempelung entwertet. Alternativ können die Kennzeichen für eine spätere Wiederzulassung bis zu 12 Monate reserviert werden. Beschädigte oder fehlende Kennzeichen müssen vor der Abmeldung ggf. ersetzt werden.
Verwertungsnachweis (bei Verschrottung): Bei Verschrottung des Fahrzeugs ist der Verwertungsnachweis nach § 4 AltfahrzeugV zwingend vorzulegen. Dieser Nachweis bestätigt, dass das Fahrzeug einem nach § 3 AltfahrzeugV anerkannten Demontagebetrieb übergeben und ordnungsgemäß entsorgt wurde. Der Nachweis enthält Daten des Demontagebetriebs, Datum der Übergabe und FIN des Fahrzeugs.
Vollmacht bei Abmeldung durch Dritte: Wenn nicht der eingetragene Halter persönlich erscheint, ist eine schriftliche Vollmacht nach BGB §§ 164 ff. erforderlich. Der Bevollmächtigte muss sich mit einem gültigen Lichtbildausweis ausweisen. Die Vollmacht muss die Abmeldung des spezifischen Fahrzeugs (mit Kennzeichen und FIN) ausdrücklich umfassen.
Abmeldebescheinigung: Nach Durchführung der Abmeldung stellt die Zulassungsstelle eine Abmeldebescheinigung aus. Dieses Dokument enthält Datum der Abmeldung, Kennzeichen und FIN des Fahrzeugs sowie den Namen des Halters. Die Abmeldebescheinigung ist der Kfz-Versicherung und dem Finanzamt vorzulegen.
Forms-legal.com stellt ein Musterformular für den Abmeldeantrag sowie eine Vollmacht für die Kfz-Abmeldung als Orientierungshilfe zur Verfügung. Die Abmeldebescheinigung sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da sie als Nachweis gegenüber Finanzamt und Versicherung benötigt wird. Verwandte Dokumente sind die Kfz-Zulassungsanmeldung (de-zulassung-kfz-antrag) für die spätere Wiederzulassung sowie die allgemeine Vollmacht (de-generalvollmacht) für die Beauftragung eines Vertreters.
So füllen Sie Ihr Kfz-Abmeldung (Außerbetriebsetzung) aus
Das Ausfüllen des Abmeldeantrags für ein Kraftfahrzeug in Deutschland erfordert die Bereitstellung bestimmter Dokumente und Angaben. Die folgenden Schritte führen durch den Prozess der Kfz-Abmeldung.
Schritt 1 – Zuständige Zulassungsstelle ermitteln: Die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde ist die Zulassungsstelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der das Fahrzeug zuletzt zugelassen war. Die Adresse und Öffnungszeiten finden Sie auf der Website Ihrer Gemeindeverwaltung oder unter kfz-zulassung.de. Für die Online-Abmeldung (i-Kfz) nach § 14a FZV ist die Zulassungsstelle unter i-kfz.de erreichbar.
Schritt 2 – Name und Adresse des Halters eintragen: Im Formular tragen Sie den vollständigen Namen, die vollständige Anschrift mit Postleitzahl und Ort sowie das Geburtsdatum ein. Die Angaben müssen exakt mit dem Eintrag im Fahrzeugregister übereinstimmen. Abweichungen können dazu führen, dass die Abmeldung nicht durchgeführt wird.
Schritt 3 – Fahrzeugdaten eintragen: Tragen Sie das Kennzeichen in der korrekten Schreibweise ein. Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) befindet sich im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) unter Punkt E. Geben Sie Hersteller, Modell und Fahrzeugtyp an, wie sie im Fahrzeugschein vermerkt sind.
Schritt 4 – Abmeldegrund angeben: Wählen Sie den Abmeldegrund aus: Außerbetriebsetzung (reguläre Abmeldung), Verschrottung mit Verwertungsnachweis oder Ausfuhr ins Ausland. Bei Verschrottung muss der Verwertungsnachweis des Demontagebetriebs beigefügt werden.
Schritt 5 – Abmeldedatum festlegen: Das Abmeldedatum ist das Datum der Einreichung bei der Zulassungsstelle. Ab diesem Datum entfällt die Kfz-Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG und die Versicherungspflicht nach § 1 PflVG. Datum im Format TT.MM.JJJJ eintragen.
Schritt 6 – Dokumente zusammenstellen: Bereiten Sie folgende Dokumente vor: Zulassungsbescheinigung Teil I im Original, beide Kennzeichenschilder, Personalausweis oder Reisepass des Halters, ggf. Vollmacht wenn Dritter die Abmeldung vornimmt, und ggf. Verwertungsnachweis bei Verschrottung.
Schritt 7 – Formular einreichen und Abmeldebescheinigung erhalten: Reichen Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit allen Dokumenten bei der Zulassungsstelle ein. Bezahlen Sie die Abmeldegebühr (ca. 5–15 EUR). Sie erhalten sofort die Abmeldebescheinigung als Nachweis.
Schritt 8 – Versicherung und Finanzamt informieren: Senden Sie eine Kopie der Abmeldebescheinigung umgehend an Ihre Kfz-Versicherung, um den Vertrag zu kündigen oder ruhend zu stellen. Das Finanzamt wird von der Zulassungsstelle automatisch über die Abmeldung informiert und stellt die Kfz-Steuer ein.
Rechtliche Anforderungen für Kfz-Abmeldung (Außerbetriebsetzung)
Die Kfz-Abmeldung in Deutschland unterliegt spezifischen gesetzlichen Anforderungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die folgenden Anforderungen müssen erfüllt sein.
Zuständige Behörde nach § 46 FZV: Die Abmeldung muss bei der Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt eingereicht werden, in der das Fahrzeug zuletzt zugelassen war. Eine Abmeldung bei einer anderen Zulassungsstelle ist grundsätzlich nicht möglich. Im Online-Verfahren nach § 14a FZV ist die Abmeldung unabhängig vom Wohnort möglich.
Pflicht zur Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 FZV: Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, das Fahrzeug abzumelden, bevor es dauerhaft aus dem Straßenverkehr gezogen wird. Das unerlaubte Betreiben eines nicht zugelassenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist nach § 21 StVG strafbar und kann als Verstoß gegen § 49 StVO verfolgt werden.
Altfahrzeugverordnung bei Verschrottung: Bei Verschrottung eines Fahrzeugs ist der Verwertungsnachweis nach § 4 Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) erforderlich. Der Demontagebetrieb muss nach § 3 AltfahrzeugV anerkannt sein und die Entsorgung nach Anhang I AltfahrzeugV durchführen. Die Übergabe an einen nicht anerkannten Betrieb führt dazu, dass kein gültiger Verwertungsnachweis ausgestellt werden kann.
Elektronische Abmeldung nach § 14a FZV: Die Online-Abmeldung über i-Kfz ist seit 1. November 2019 bundesweit möglich. Voraussetzungen: elektronischer Personalausweis (ePA) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion nach § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG), Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II und der Kennzeichenschilder.
Kfz-Steuer und Pflichtversicherung: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG entfällt die Kfz-Steuer ab dem Tag der Abmeldung. Die Pflichtversicherung nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) endet ebenfalls mit dem Abmeldedatum. Wer das Fahrzeug nach der Abmeldung noch im öffentlichen Verkehr benutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 PflVG.
Freisten und Meldepflichten: Nach dem Verkauf eines Fahrzeugs muss der neue Halter das Fahrzeug nach § 13 Abs. 1 FZV unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, auf sich ummelden. Der frühere Halter sollte das Fahrzeug nach dem Verkauf selbst abmelden, um keine Kfz-Steuer und Versicherungsbeiträge für das verkaufte Fahrzeug zu zahlen.
Kein Schriftformzwang: Die Kfz-Abmeldung erfordert kein gesondertes Formular; die amtlichen Formulare der Zulassungsstelle werden vor Ort ausgehändigt. Das auf forms-legal.com bereitgestellte Formular dient der Vorbereitung und Dokumentation der Angaben für das Gespräch mit der Zulassungsstelle oder als Vollmacht für die Abmeldung durch Dritte.
Häufige Fehler bei Ihrem Kfz-Abmeldung (Außerbetriebsetzung)
Bei der Kfz-Abmeldung in Deutschland machen Fahrzeughalter häufig Fehler, die zu Verzögerungen, zusätzlichen Kosten oder rechtlichen Problemen führen können.
Kennzeichenschilder nicht mitbringen: Viele Fahrzeughalter erscheinen ohne die Kennzeichenschilder bei der Zulassungsstelle. Ohne die Originalkennzeichen kann die Abmeldung nicht durchgeführt werden, weil die Schilder vor Ort entwertet werden müssen. Abhilfe: Kennzeichen rechtzeitig vom Fahrzeug entfernen und zur Abmeldung mitbringen.
Fahrzeugschein verlegt: Der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) muss bei der Abmeldung im Original vorgelegt werden. Wer den Fahrzeugschein verloren hat, muss zunächst eine Ersatzausfertigung bei der Zulassungsstelle beantragen, was Zeit und zusätzliche Gebühren kostet. Empfehlung: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief stets sicher aufbewahren.
Abmeldung zu spät nach Verkauf: Wenn der Käufer das Fahrzeug nicht innerhalb von 30 Tagen nach § 13 Abs. 1 FZV ummeldet und der Verkäufer das Fahrzeug nicht selbst abgemeldet hat, bleibt der Verkäufer weiterhin als Halter im Register und haftet für Kfz-Steuer und Bußgelder. Empfehlung: Nach dem Verkauf sofort selbst abmelden oder im Kaufvertrag die Ummeldung durch den Käufer schriftlich vereinbaren.
Keine Verwertungsnachweise bei Verschrottung: Bei der Verschrottung eines Fahrzeugs ohne gültigen Verwertungsnachweis nach § 4 AltfahrzeugV wird die Abmeldung von der Zulassungsstelle abgelehnt. Fahrzeug nur an zertifizierte Entsorgungsbetriebe abgeben.
Versicherung nicht informiert: Wenn nach der Abmeldung die Kfz-Versicherung nicht unverzüglich informiert wird, laufen die Versicherungsprämien weiter. Empfehlung: Unmittelbar nach Erhalt der Abmeldebescheinigung die Versicherung schriftlich kündigen und Abmeldebescheinigung als Nachweis beifügen.
Kfz-Steuer nicht im Blick: Wer das Fahrzeug abmeldet und die Steuererstattung beantragt, sollte überprüfen, ob die Erstattung nach § 12 Abs. 2 KraftStG tatsächlich erfolgt ist. Bei ausbleibender Erstattung: aktiv beim zuständigen Hauptzollamt anfragen.
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Für die Kfz-Abmeldung in Deutschland nach § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) benötigen Sie folgende Dokumente: Erstens die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original — dieses Dokument wird von der Zulassungsstelle eingezogen und entwertet. Zweitens beide Kennzeichenschilder, die vor Ort durch die Zulassungsstelle gestempelt und entwertet werden. Drittens Ihren Personalausweis oder Reisepass zur Identifizierung. Wenn Sie als Bevollmächtigter für den eingetragenen Halter erscheinen, benötigen Sie zusätzlich eine schriftliche Vollmacht und Ihren eigenen Ausweis. Bei Verschrottung des Fahrzeugs ist außerdem der Verwertungsnachweis nach § 4 Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) vorzulegen, der von einem anerkannten Demontagebetrieb ausgestellt wird. Der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) muss bei der regulären Außerbetriebsetzung nicht vorgelegt werden, sollte aber sicher aufbewahrt werden. Die Gebühren für die Abmeldung betragen in der Regel 5 bis 15 EUR und sind vor Ort zu entrichten.
Die Online-Abmeldung nach § 14a FZV über das bundesweite i-Kfz-Portal ist seit dem 1. November 2019 in Deutschland möglich und ermöglicht die Kfz-Abmeldung ohne persönliches Erscheinen bei der Zulassungsstelle. Voraussetzungen sind: ein elektronischer Personalausweis (ePA) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion nach § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG), ein Kartenlesegerät oder ein NFC-fähiges Smartphone mit der AusweisApp2, der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die Sicherheitscodes der Kennzeichenschilder. Ablauf: Auf i-kfz.de die zuständige Zulassungsstelle auswählen, Fahrzeugdaten eingeben, Online-Ausweisfunktion aktivieren und Codes eingeben. Nach erfolgreicher Verarbeitung erhalten Sie eine digitale Abmeldebescheinigung per E-Mail. Die Abmeldung gilt ab dem Tag der Antragstellung. Die entwerteten Kennzeichen müssen Sie nach Anweisung der Zulassungsstelle vernichten oder zurücksenden. Der Service ist rund um die Uhr verfügbar.
Nach der Kfz-Abmeldung entfällt die Kfz-Steuerpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) mit Wirkung ab dem Tag der Abmeldung. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht eine automatische Befreiung vor, sobald das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist. Das Finanzamt wird durch die Kfz-Zulassungsstelle automatisch über die Abmeldung informiert nach § 13 KraftStG und stellt die Kfz-Steuer ein. Bereits für den Zeitraum nach dem Abmeldedatum entrichtete Kfz-Steuer wird nach § 12 Abs. 2 KraftStG anteilig erstattet; dabei wird die Steuer tagesgenau berechnet. Die Erstattung erfolgt in der Regel innerhalb von 4 bis 8 Wochen nach der Abmeldung durch das zuständige Hauptzollamt oder Finanzamt. Falls Sie die Erstattung nach 8 Wochen noch nicht erhalten haben, wenden Sie sich direkt an das Hauptzollamt, das für die Kfz-Steuer zuständig ist.
Ja, in vielen Bundesländern können Sie das Kennzeichen bei der Kfz-Abmeldung für eine spätere Wiederzulassung reservieren. Diese Option ist in der Regel für 12 Monate möglich und kostet eine geringe Gebühr von ca. 5 bis 10 EUR. Die Kennzeichenreservierung ist sinnvoll, wenn Sie das gleiche Kennzeichen auf ein neues Fahrzeug übertragen möchten. Nach Ablauf der Reservierungsfrist ohne Wiederzulassung wird das Kennzeichen freigegeben und kann an andere Halter vergeben werden. Beim Online-Abmeldeverfahren (i-Kfz) können die Kennzeichen durch Eingabe der Sicherheitscodes entweder sofort entstempelt oder für eine Reservierung vorgemerkt werden; die physischen Schilder müssen jedoch in der Regel vernichtet oder zurückgegeben werden. Informationen zur Verfügbarkeit der Kennzeichenreservierung in Ihrem Bundesland erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Kfz-Zulassungsstelle.
In der deutschen Kfz-Zulassungssprache werden Abmeldung und Stilllegung oft synonym verwendet, bezeichnen aber technisch dasselbe Verfahren: die Außerbetriebsetzung nach § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Die Außerbetriebsetzung ist eine temporäre oder dauerhafte Maßnahme, die das Fahrzeug aus dem aktiven Betrieb nimmt. Temporäre Außerbetriebsetzung: Das Fahrzeug bleibt im Fahrzeugregister eingetragen und kann jederzeit wieder zugelassen werden (Wiederzulassung nach § 9 FZV). Dauerhafte Löschung: Bei Verschrottung oder Ausfuhr ins Ausland wird das Fahrzeug endgültig aus dem Register gelöscht. Eine Löschung aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) in Flensburg erfolgt nach § 34 StVG automatisch nach Ablauf von 5 Jahren seit der Außerbetriebsetzung, wenn keine Wiederzulassung erfolgt ist. Die Kfz-Steuer und die Versicherungspflicht entfallen in beiden Fällen ab dem Tag der Abmeldung.
Nein, in Deutschland ist es nicht zwingend notwendig, das Fahrzeug vor dem Verkauf abzumelden. Beim Privatverkauf übergibt der Verkäufer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und Teil I (Fahrzeugschein) an den Käufer, der das Fahrzeug dann auf sich ummeldet nach § 13 Abs. 1 FZV. Der neue Halter hat nach dem Kauf 30 Tage Zeit für die Ummeldung, ist aber gesetzlich dazu verpflichtet. Wichtig: Solange der Käufer das Fahrzeug nicht umgemeldet hat, bleibt der Verkäufer als Halter im Register eingetragen und kann für Kfz-Steuer und Bußgelder in Anspruch genommen werden. Empfehlung: Im Kaufvertrag festhalten, dass der Käufer zur sofortigen Ummeldung verpflichtet ist. Alternativ kann der Verkäufer das Fahrzeug nach Übergabe selbst abmelden und dem Käufer die Abmeldebescheinigung übergeben; der Käufer meldet es dann als Neuzulassung an.
Die Gebühren für die Kfz-Abmeldung (Außerbetriebsetzung) in Deutschland sind bundesweit einheitlich geregelt und betragen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Ziffer 254 in der Regel zwischen 5,10 EUR und 10,90 EUR für die Außerbetriebsetzung ohne Verwertungsnachweis. Bei Abmeldung mit Verwertungsnachweis (Verschrottung) können zusätzliche Bearbeitungsgebühren anfallen. Bei der Online-Abmeldung über i-Kfz nach § 14a FZV fallen die gleichen Grundgebühren an, die online bezahlt werden können. Zusätzliche Kosten entstehen für optionale Leistungen wie Kennzeichenreservierung (ca. 5–10 EUR), Ausstellung eines Duplikats der Abmeldebescheinigung sowie ggf. Ersatzausfertigung des Fahrzeugscheins bei Verlust vor der Abmeldung. Die genauen Gebühren variieren je nach Zulassungsstelle und sollten vorab erfragt werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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