Erklärung an Eides Statt Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — VwVfG § 27; StGB § 156; ZPO § 294
Kopf
ERKLÄRUNG AN EIDES STATT
gemäß VwVfG § 27 (Verwaltungsverfahren) / ZPO § 294 (Gerichtsverfahren) — Bundesrepublik Deutschland
An: [Behörde]
Aktenzeichen: [Aktenzeichen]
Ort und Datum: [Ort], [Datum]
Person
ANGABEN ZUR ERKLÄRENDEN PERSON
Name: [Name Erklärender]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum], Geburtsort: [Geburtsort]
Wohnanschrift: [Anschrift]
Ausweisnummer: [Ausweisnummer]
Eidesstattliche Erklärung
GEGENSTAND DER EIDESSTATTLICHEN ERKLÄRUNG
Zweck: [Zweck]
Ich, [Name Erklärender], erkläre hiermit an Eides statt gemäß VwVfG § 27 / ZPO § 294 folgendes:
[Erklärungstext]
Beilagen
BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN
[Beilagen]
Strafhinweis und Unterschrift
STRAFRECHTSBELEHRUNG UND VERSICHERUNG
Mir ist bekannt, dass eine wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen und ich nichts verschwiegen habe.
[Ort], den [Datum]
[Name Erklärender]
(Unterschrift der erklärenden Person)
Erklärende Person
________________
Signature
Was ist Erklärung an Eides Statt Deutschland?
Gesetzliche Grundlagen bilden: VwVfG § 27 (Verwaltungsverfahrensgesetz) für Verwaltungsverfahren gegenüber Bundesbehörden; die entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG der Länder, jeweils gleichlautend) für Landesbehörden; ZPO § 294 für die Glaubhaftmachung in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren; AO § 95 (Abgabenordnung) für Steuerverfahren; StGB § 156 für die strafrechtliche Sanktion bei falschen Angaben.
VwVfG § 27 bestimmt, dass Behörden an Stelle eines Eides eine eidesstattliche Versicherung abnehmen können — und umgekehrt der Bürger gegenüber einer Behörde, die dies akzeptiert, eine eidesstattliche Versicherung abgeben kann. Voraussetzung ist, dass die Behörde die eidesstattliche Versicherung als Beweismittel akzeptiert. Nicht jede Behörde akzeptiert eine eidesstattliche Versicherung — bei manchen Behörden ist ein notariell beglaubigtes Dokument erforderlich.
ZPO § 294 regelt die Glaubhaftmachung in Gerichtsverfahren: Wer eine Tatsache glaubhaft zu machen hat, kann sich der eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel bedienen. Im Gegensatz zum förmlichen Beweis (ZPO § 286) reicht die Glaubhaftmachung aus, wenn das Gericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache annehmen kann (BGH VI ZB 4/12).
Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben in mehreren Entscheidungen die Grenzen und Anforderungen der eidesstattlichen Versicherung präzisiert. BVerfGE 56, 37 hat das Spannungsverhältnis zwischen der Wahrheitspflicht und dem Grundrecht auf Nicht-Selbstbelastung (nemo tenetur-Grundsatz) abgewogen: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Die Auskunftspflicht findet dort ihre Grenze, wo Angaben zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen könnten.
In der deutschen Verwaltungspraxis findet die Erklärung an Eides Statt in einer Vielzahl von Verfahren Anwendung: Verlustmeldungen für Personalausweis, Reisepass oder Führerschein; Erbrechtliche Versicherungen beim Nachlassgericht; Familienstandsnachweis beim Standesamt; Glaubhaftmachung für Prozesskostenhilfe (ZPO § 114). Die Verwaltungsgerichte (VG, OVG, BVerwG) erkennen eidesstattliche Versicherungen als vollwertiges Beweismittel in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach VwGO § 123 an. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 56, 37) hat den nemo-tenetur-Grundsatz als Schranke der Auskunftspflicht bestätigt: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Eine eidesstattliche Versicherung gegenüber einer nicht ermächtigten Privatperson entfaltet keine rechtliche Wirkung und begründet auch keine Strafbarkeit nach StGB § 156 — maßgeblich ist die behördliche oder gerichtliche Ermächtigung.
Manche Behörden verlangen für bestimmte Verfahren eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift (BNotO § 20), was Kosten von ca. 10–30 € verursacht. Vorab bei der Behörde klären, welche Form akzeptiert wird.
Besonders zu unterscheiden ist zwischen der Erklärung an Eides Statt (eidesstattliche Versicherung) und dem förmlichen Eid: Der Eid ist eine besondere Beteuerungsformel vor Gericht (ZPO §§ 452 ff.) und wird in der Rechtspraxis kaum noch abgenommen. Die eidesstattliche Versicherung nach ZPO § 294 oder VwVfG § 27 ist hingegen das alltägliche Instrument der Glaubhaftmachung in Behörden- und Gerichtsverfahren. Die Bundesverwaltungsbehörden haben eigene Formulare und Online-Formulare entwickelt; beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird die eidesstattliche Versicherung etwa bei Verlust von Reisedokumenten routinemäßig eingesetzt. Für die Rechtspraxis gilt: Die eidesstattliche Versicherung ist das meistgenutzte Glaubhaftmachungsmittel in deutschen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und genießt als solches eine breite behördliche und gerichtliche Akzeptanz.
Wann brauchen Sie Erklärung an Eides Statt Deutschland?
Eine Erklärung an Eides Statt in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Verlust wichtiger Dokumente:** Häufigster Anwendungsfall. Wer seinen Personalausweis, Reisepass, Führerschein, eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder sonstige wichtige Dokumente verloren hat, muss gegenüber der ausstellenden Behörde (Einwohnermeldeamt, Standesamt, Fahrerlaubnisbehörde) den Verlust versichern — oft in Form einer eidesstattlichen Versicherung.
**Familienstand für Behörden:** Wer gegenüber einer Behörde seinen Familienstand nachweisen muss (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden) und entsprechende Urkunden nicht beibringen kann (z.B. bei Auslandsbezug), kann dies durch eine Erklärung an Eides Statt versichern.
**Glaubhaftmachung im Gerichtsverfahren:** Nach ZPO § 294 kann in Eilverfahren (einstweilige Verfügung, einstweiliger Rechtsschutz) statt eines vollständigen Beweises eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung eingereicht werden. Das Gericht berücksichtigt die Versicherung als vereinfachtes Beweismittel.
**Einkommens- und Vermögensverhältnisse:** Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe (ZPO § 114), Beratungshilfe (BeratHiG), Sozialleistungen oder Wohngeld kann die Einkommens- und Vermögenssituation durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden.
**Erbrechtliche Angelegenheiten:** Im Nachlassverfahren werden eidesstattliche Versicherungen häufig verlangt — z.B. zur Bestätigung, dass kein früheres Testament existiert, dass alle Erben benannt wurden oder dass bestimmte Nachlassgegenstände zum Sterbezeitpunkt vorhanden waren.
**Ausländerbehörde und Einbürgerung:** Im Ausländerrecht und Einbürgerungsverfahren werden eidesstattliche Versicherungen über persönliche Verhältnisse, Lebensunterhaltssicherung oder Bindungen an Deutschland gefordert, wenn Urkundennachweise nicht vollständig erbracht werden können. Vergleiche auch die Namensänderung (de-namensaenderung-antrag) als verwandtes Dokument für verwaltungsrechtliche Verfahren.
**Nachweis für Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe:** Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach ZPO § 114 oder Beratungshilfe nach BeratHiG § 1 muss der Antragsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen. Wenn reguläre Nachweise fehlen, kann eine eidesstattliche Versicherung die Lücke schließen.
**Internationaler Urkundenersatz:** In grenzüberschreitenden Sachverhalten — etwa wenn ein ausländisches Dokument nicht beschafft werden kann — dient eine eidesstattliche Versicherung häufig als Ersatz. Im EU-Raum wird die Apostille (Haager Übereinkommen von 1961) in vielen Fällen durch eidesstattliche Versicherungen ergänzt. Vergleiche auch die Namenserklärung (de-namenserklaerung) für standesamtliche Verfahren.
**Nachweis bei Verlust von Originaldokumenten im Ausland:** Wenn Reisedokumente oder Zeugnisse im Ausland verloren oder gestohlen werden, akzeptieren viele deutsche Botschaften und Konsulate eine eidesstattliche Versicherung als Grundlage für Notreisedokumente (§ 12a PassG). Diese Form der eidesstattlichen Versicherung wird von der konsularischen Vertretung beurkundet. Vergleiche auch die verwandten Formulare: die Vollstreckungsbescheid-Vorlage (de-vollstreckungsbescheid-antrag) und die Namenserklärung (de-namenserklaerung) für spezifische Verfahren.
Was gehört in Ihr Erklärung an Eides Statt Deutschland?
Eine vollständige und rechtswirksame Erklärung an Eides Statt in Deutschland enthält folgende Kernbestandteile:
**1. Vollständige Personalangaben der erklärenden Person** Name (vollständig wie im Personalausweis), Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Wohnanschrift und Personalausweis- oder Reisepassnummer. Diese Angaben sind für die Identifikation durch die empfangende Behörde und für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung bei Falschaussage nach StGB § 156 unerlässlich.
**2. Adressat der Erklärung (Behörde oder Gericht)** Vollständige Bezeichnung der empfangenden Behörde oder des Gerichts. Wenn ein Aktenzeichen vorhanden ist, ist es anzugeben — es erleichtert die Zuordnung erheblich und verhindert Verwechslungen in umfangreichen Verwaltungsvorgängen.
**3. Zweck der Erklärung** Der Anlass und Zweck müssen klar benannt sein: Verlust eines Dokuments, Familienstand, Wohnsitz, Glaubhaftmachung im Sinne von ZPO § 294, eidesstattliche Versicherung nach VwVfG § 27. Die Benennung des Zwecks ermöglicht der Behörde, die Erklärung korrekt in das Verfahren einzuordnen.
**4. Konkreter, wahrheitsgemäßer Erklärungstext** Der Kern der eidesstattlichen Erklärung muss die zu versichernden Tatsachen klar, konkret und vollständig benennen. Datum, Ort, beteiligte Personen und relevante Umstände sollten präzise angegeben werden. Vage Formulierungen schwächen die Beweiskraft. Der BGH (V ZR 100/13) hat betont, dass eine eidesstattliche Versicherung nur für konkrete, überprüfbare Tatsachenbehauptungen zulässig ist — nicht für subjektive Wertungen.
**5. Beigefügte Unterlagen** Wenn unterstützende Dokumente vorhanden sind (z.B. Verlustanzeige bei der Polizei, ärztliches Attest, Bescheinigungen), sollten diese als Anlage beigefügt und in der Erklärung erwähnt werden. Anlagen erhöhen die Glaubwürdigkeit und erleichtern die Prüfung durch die Behörde.
**6. Ort, Datum und Unterschrift** Ort und Datum der Erklärung sowie Unterschrift der erklärenden Person. Die Unterschrift bekräftigt die eidesstattliche Natur der Erklärung. Bei manchen Behörden ist eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift erforderlich — vorab klären.
**7. Strafrechtsbelehrung** Hinweis auf die Strafbarkeit nach StGB § 156 (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe bei wissentlich falschen Angaben). Viele Formulare enthalten diese Belehrung vorgedruckt; ohne sie ist die eidesstattliche Natur der Erklärung weniger klar. Auf forms-legal.com finden Sie rechtssichere Vorlagen für alle Arten eidesstattlicher Erklärungen in Deutschland.
**8. Sprachliche Anforderungen** Die eidesstattliche Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn sie vor einer deutschen Behörde abgegeben wird. Bei Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse ist nach VwVfG § 23 Abs. 2 ein beeidigter Dolmetscher hinzuzuziehen. Fremdsprachige Erklärungen bedürfen einer beglaubigten Übersetzung.
**9. Zeitliche Gültigkeit und Aktualisierungspflicht** Eine eidesstattliche Versicherung verliert ihre Wirksamkeit nicht durch Zeitablauf, solange sich die versicherte Tatsache nicht ändert. Bei Änderung der versicherten Tatsachen ist eine aktualisierte Erklärung abzugeben. forms-legal.com bietet alle relevanten Formulare für eidesstattliche Erklärungen in Deutschland.
**10. Unterschied zur notariellen Erklärung** Eine notariell beurkundete Erklärung hat eine höhere Beweiskraft als eine schlichte eidesstattliche Versicherung und wird in bestimmten Verfahren (Grundbuchamt, Standesamt für PStG-Erklärungen) als einzige akzeptable Form verlangt. Die eidesstattliche Versicherung nach VwVfG § 27 ist günstiger und reicht für die meisten Verwaltungsverfahren aus.
**11. Formulierungsbeispiele und häufige Szenarien** Für den Verlust eines Personalausweises: "Ich versichere hiermit an Eides Statt, dass ich meinen Personalausweis mit der Nummer [Nr.] am [Datum] verloren habe und trotz intensiver Suche nicht auffinden konnte." Für einen Familienstand: "Ich versichere an Eides Statt, dass ich seit dem [Datum] ledig / geschieden / verwitwet bin und keine neue Ehe eingegangen bin." Für eine Eigentumsbehauptung: "Ich versichere an Eides Statt, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen [Kennzeichen] zu meinem alleinigen Eigentum gehört und nicht mit dinglichen Rechten Dritter belastet ist." forms-legal.com bietet vollständige Mustererklärungen für alle gängigen Anwendungsfälle. forms-legal.com bietet für alle aufgeführten Anwendungsfälle vorbereitete Vorlagen, die den aktuellen Anforderungen der deutschen Verwaltungspraxis entsprechen und sofort einsatzbereit sind.
So füllen Sie Ihr Erklärung an Eides Statt Deutschland aus
Die Erklärung an Eides Statt in Deutschland füllen Sie in diesen Schritten aus:
**Schritt 1: Behörde ermitteln und Vorab-Klärung** Klären Sie vorab, ob die zuständige Behörde eine eidesstattliche Erklärung akzeptiert oder ob ein notariell beglaubigtes Dokument erforderlich ist. Manche Behörden (z.B. Standesämter für bestimmte Beurkundungen) verlangen eine notarielle Beglaubigung. Telefonische Vorabklärung spart Zeit und Kosten.
**Schritt 2: Personalien vollständig ausfüllen** Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift und Ausweisnummer eintragen. Alle Angaben müssen exakt mit dem Personalausweis übereinstimmen.
**Schritt 3: Behörde und Aktenzeichen eintragen** Vollständige Behördenbezeichnung und ggf. Aktenzeichen des laufenden Verwaltungsverfahrens eintragen. Ohne Aktenzeichen ist die Erklärung trotzdem wirksam, aber die Zuordnung kann erschwert werden.
**Schritt 4: Zweck auswählen** Wählen Sie den zutreffenden Zweck aus dem Katalog. Bei „Sonstigem" beschreiben Sie den Zweck im Erklärungstext präzise.
**Schritt 5: Erklärungstext sorgfältig verfassen** Beschreiben Sie die zu versichernden Tatsachen klar, konkret und vollständig. Datum, Ort und relevante Personen nennen. Keine Vermutungen oder Wertungen — nur Tatsachen. Je konkreter der Erklärungstext, desto stärker seine Beweiskraft.
**Schritt 6: Beilagen zusammenstellen** Alle unterstützenden Dokumente zusammenstellen und als Anlagen beifügen (z.B. Verlustanzeige, Polizeiprotokoll, Krankenhausbescheinigung). In der Erklärung auf die Anlagen verweisen.
**Schritt 7: Unterschreiben und einreichen** Die Erklärung persönlich unterschreiben. Bei erhöhten Anforderungen: notarielle Beglaubigung der Unterschrift einholen (Notar kostet ca. 10–30 €). Kopie der Erklärung aufbewahren.
**Schritt 8: Nachträgliche Korrekturen** Hat sich eine in der Erklärung versicherte Tatsache nach der Abgabe geändert, sollte die Behörde unverzüglich informiert und ggf. eine aktualisierte Erklärung abgegeben werden. Die pflichtwidrige Nichtmitteilung geänderter Verhältnisse kann in Sozialleistungsverfahren als Betrug nach StGB § 263 verfolgt werden. Eine proaktive Aktualisierung schützt vor strafrechtlichen Konsequenzen.
**Schritt 9: Aufbewahrung der Kopie** Immer eine Kopie der abgegebenen eidesstattlichen Erklärung für die eigenen Unterlagen behalten. Dies ist wichtig falls die Behörde die Erklärung verliert oder nachfragt, welche Tatsachen zu welchem Zeitpunkt versichert wurden.
**Schritt 10: Aufbewahrungsfristen und Wirkungsdauer** Die Wirkungsdauer einer eidesstattlichen Versicherung ist nicht gesetzlich begrenzt — sie gilt für den erklärten Sachverhalt zum erklärten Zeitpunkt. Behörden und Gerichte können jedoch eine aktuellere Erklärung verlangen, wenn die ursprüngliche Erklärung länger als sechs Monate zurückliegt. Eigene Kopie mindestens fünf Jahre aufbewahren (allgemeine Verjährungsfrist nach BGB § 195). Bei Verfahren mit längerer Bindungswirkung (Erbscheine, Grundbucheintragungen) länger aufbewahren.
Rechtliche Anforderungen für Erklärung an Eides Statt Deutschland
Die Erklärung an Eides Statt in Deutschland unterliegt diesen gesetzlichen Anforderungen:
**Rechtsgrundlage (VwVfG § 27):** Die eidesstattliche Versicherung im Verwaltungsverfahren ist in VwVfG § 27 geregelt: Eine Behörde kann, soweit eine Rechtsvorschrift die Versicherung an Eides Statt vorsieht oder zulässt, Personen versichern lassen, dass ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig sind. Die Androhung einer Strafe bei falschen Angaben muss in der Belehrung enthalten sein.
**Glaubhaftmachung im Gerichtsverfahren (ZPO § 294):** In zivilrechtlichen Verfahren kann statt eines förmlichen Beweises eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung vorgelegt werden. Voraussetzung: Das Gericht muss Glaubhaftmachung ausdrücklich zulassen; typisch in Eilverfahren (einstweilige Verfügung nach ZPO § 935 ff., einstweiliger Rechtsschutz nach ZPO § 916 ff.). Eine eidesstattliche Versicherung nach ZPO § 294 darf auch von der Partei selbst abgegeben werden — nicht nur von Zeugen.
**Strafbarkeit (StGB § 156):** Wissentlich falsche Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung sind nach StGB § 156 strafbar: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafbarkeit setzt voraus: (1) Die Erklärung wird gegenüber einer Behörde oder einem Gericht abgegeben, die zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen befugt ist; (2) Die Angaben sind wissentlich falsch (kein Vorsatz bei bloßer Irrtümlichkeit); (3) Die Belehrung über die Strafbarkeit ist erfolgt.
**Nemo-tenetur-Grundsatz:** Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare, BVerfGE 56, 37). Eine eidesstattliche Versicherung, die zu Angaben zwingt, die strafrechtliche Konsequenzen für den Erklärenden hätten, kann verweigert werden. Das Recht auf Aussageverweigerung gilt auch in Verwaltungsverfahren.
**Notarielle Beglaubigung:** VwVfG § 27 verlangt keine notarielle Beglaubigung. Manche Behörden verlangen jedoch die notarielle Beglaubigung der Unterschrift (§ 129 BGB) oder die notarielle Beurkundung der gesamten Erklärung (§ 128 BGB) für erhöhte Rechtssicherheit. Vorab bei der Behörde klären, ob eine einfache eidesstattliche Versicherung genügt oder eine notarielle Form erforderlich ist.
Grundsätzlich zu beachten: Nur bei Tatsachen, die der eigenen Wahrnehmung des Erklärenden zugänglich sind, ist eine eidesstattliche Versicherung zulässig und sinnvoll. Schlussfolgerungen und Wertungen sind keine Tatsachen im Rechtssinn und können nicht wirksam versichert werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Erklärung an Eides Statt Deutschland
Häufige Fehler bei der Erklärung an Eides Statt in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Unklarer oder vager Erklärungstext:** Der häufigste Fehler. Formulierungen wie „Ich versichere, dass alles stimmt" ohne konkrete Tatsachenbenennung haben wenig Beweiskraft. Datum, Ort, beteiligte Personen und konkrete Umstände müssen genau beschrieben werden.
**Falsche Behörde adressiert:** Wenn die Erklärung an eine nicht zuständige oder zur Abnahme nicht befugte Behörde adressiert wird, kann sie nicht verwandt werden. Vorab bei der Behörde klären, ob und wie eine eidesstattliche Versicherung akzeptiert wird.
**Fehlende Strafrechtsbelehrung:** Ohne Hinweis auf StGB § 156 (Strafbarkeit falscher Angaben) ist die eidesstattliche Natur der Erklärung nicht eindeutig. Die Belehrung sollte in der Erklärung selbst enthalten sein, nicht nur mündlich erfolgen.
**Unterschrift fehlt oder nicht leserlich:** Ohne Unterschrift ist die Erklärung formell unwirksam. Die Unterschrift muss handschriftlich und leserlich sein. Bei Behörden, die eine notarielle Beglaubigung verlangen, muss die Unterschrift vor dem Notar geleistet werden.
**Keine Kopie der Erklärung behalten:** Wer keine Kopie der abgegebenen eidesstattlichen Erklärung behält, hat keinen Nachweis über den Inhalt im Streitfall. Immer eine Kopie für die eigenen Unterlagen fertigen.
**Behörde akzeptiert eidesstattliche Versicherung nicht:** Manche Behörden verlangen für bestimmte Verfahren eine notarielle Beurkundung. Eine einfache Erklärung an Eides Statt genügt dann nicht. Vorab abklären, um wiederholten Behördengang zu vermeiden.
**Irrtümlich falsche Angaben:** Auch irrtümlich falsche Angaben können zum Problem werden, wenn der Irrtum nicht glaubhaft gemacht werden kann. Bei Unsicherheiten über Tatsachen: Unsicherheit im Erklärungstext formulieren (z.B. „nach meiner besten Erinnerung") und keine Gewissheit vortäuschen. Absichtlich falsche Angaben sind strafbar; irrtümliche Angaben sind es nicht, wenn der Irrtum glaubhaft ist.
Quellen und Zitate
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Ein Eid (lat. juramentum) ist eine religiös oder weltanschaulich fundierte Beteuerung der Wahrheit, bei der die erklärende Person im Namen einer höheren Macht (z.B. „so wahr mir Gott helfe") die Richtigkeit ihrer Aussage bekräftigt. Zeugen- und Sachverständigeneid in Gerichtsverfahren sind in ZPO §§ 391, 410 geregelt. Eine eidesstattliche Versicherung (Erklärung an Eides Statt) ersetzt den Eid ohne religiöse Bezugnahme und hat dieselbe Rechtswirkung: Sie begründet dieselbe strafrechtliche Verantwortlichkeit (StGB § 156 bei falschen Angaben). Der Unterschied ist damit rein formal und weltanschaulich — inhaltlich sind beide Formen gleichwertig. Personen, die aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen keinen Eid ablegen wollen, können stattdessen die eidesstattliche Versicherung wählen (ZPO § 484).
Eine eidesstattliche Versicherung kann nur gegenüber bestimmten Stellen abgegeben werden, die dazu gesetzlich ermächtigt sind: (1) Gerichte aller Art (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, BGH, Verwaltungsgerichte) — ZPO § 294, VwGO §§ 86 ff.; (2) Behörden, die durch Gesetz zur Abnahme ermächtigt sind — VwVfG § 27; (3) Notare — BNotO § 20 (Notare können eidesstattliche Versicherungen beurkunden); (4) Gerichtsvollzieher — für Vermögensauskünfte nach ZPO § 802c. Eine eidesstattliche Versicherung gegenüber einer Privatperson oder einer nicht ermächtigten Stelle entfaltet keine rechtliche Wirkung und begründet auch keine Strafbarkeit nach StGB § 156.
Eine Verweigerung ist möglich, hat aber Konsequenzen abhängig vom Kontext: (1) Im Verwaltungsverfahren: VwVfG § 27 Abs. 2 sieht vor, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert werden kann, wenn dies dem Erklärenden, dessen Ehegatten oder bestimmten Angehörigen zum Nachteil gereichen würde (nemo tenetur-Grundsatz). Die Verweigerung kann aber dazu führen, dass die Behörde die beantragte Leistung ablehnt. (2) Im Gerichtsverfahren nach ZPO § 294: Die eidesstattliche Versicherung ist ein Beweismittel, auf das der Antragsteller freiwillig zurückgreifen kann. Eine Verweigerung bedeutet lediglich, dass das Gericht die Tatsache als nicht glaubhaft gemacht ansieht — mit entsprechenden Folgen für das Verfahren.
Die einfache Erklärung an Eides Statt nach VwVfG § 27 erfordert keine notarielle Form. Sie kann formfrei verfasst und direkt bei der Behörde eingereicht werden. Die Behörde nimmt die Versicherung ab und belehrt den Erklärenden über die Strafbarkeit nach StGB § 156. In bestimmten Verfahren verlangen Behörden jedoch eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung: z.B. Standesamt (bei bestimmten personenstandsrechtlichen Erklärungen nach PStG), Grundbuchamt (bei bestimmten Erklärungen für Grundbuchberichtigungen), Ausländerbehörde (bei bestimmten aufenthaltsrechtlichen Nachweisen). Vorab bei der zuständigen Behörde klären. Ein Notar kostet für eine Beglaubigung ca. 10–30 €, für eine Beurkundung je nach Geschäftswert mehr.
StGB § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) sieht für wissentlich falsche Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung vor: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus — wer irrtümlich falsche Angaben macht, ohne es zu wissen, ist nicht strafbar. Strafverfolgung kann eingeleitet werden von der geschädigten Behörde oder der Staatsanwaltschaft von Amts wegen. In der Praxis werden Verfahren nach StGB § 156 eher selten eingeleitet, da der Vorsatznachweis schwer zu führen ist. Bei der Vermögensauskunft nach ZPO § 802c ist die Strafverfolgung häufiger, da dort der Gerichtsvollzieher bei auffälligen Diskrepanzen Anzeige erstattet.
Die eidesstattliche Versicherung nach ZPO § 294 ist ein spezifisches Beweismittel für die Glaubhaftmachung in Gerichtsverfahren, insbesondere in Eilverfahren (einstweilige Verfügung nach ZPO §§ 935–945, einstweiliger Rechtsschutz nach ZPO §§ 916–945). Glaubhaftmachung nach ZPO § 294 erfordert keinen vollständigen Beweis, sondern nur die Darlegung, dass die behauptete Tatsache überwiegend wahrscheinlich ist (BGH VI ZB 4/12). Die eidesstattliche Versicherung nach ZPO § 294 kann von der Partei selbst abgegeben werden — im Gegensatz zum Zeugenbeweis, der Dritte voraussetzt. Der wesentliche Unterschied zur allgemeinen eidesstattlichen Versicherung nach VwVfG § 27: ZPO § 294 ist auf gerichtliche Verfahren beschränkt und hat spezifische prozedurale Anforderungen.
Die Erklärung an Eides Statt wird in Deutschland besonders häufig bei folgenden Behörden verlangt: (1) Standesamt: für personenstandsrechtliche Erklärungen, z.B. bei fehlendem Nachweis des Familienstands aus dem Ausland; (2) Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro: Verlust von Personalausweis oder Reisepass, Ersatzausstellung; (3) Fahrerlaubnisbehörde: Verlust des Führerscheins; (4) Nachlassgericht: Erbrechtliche Versicherungen (z.B. keine anderen Erben, kein Testament); (5) Ausländerbehörde: Glaubhaftmachung persönlicher Verhältnisse im Aufenthaltsverfahren; (6) Sozialamt / Jobcenter: Einkommens- und Vermögensverhältnisse für Sozialleistungen; (7) Amtsgericht (Prozesskostenhilfe): Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse für PKH nach ZPO § 114; (8) Finanzamt: in bestimmten Steuerverfahren nach AO § 95.
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