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Eidesstattliche Versicherung Vermögensauskunft Deutschland

Eidesstattliche Versicherung zur Vermögensauskunft

Bundesrepublik Deutschland — ZPO §§ 802c, 802d; StGB § 156

Kopf

EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG ZUR VERMÖGENSAUSKUNFT

gemäß ZPO §§ 802c, 802d — Bundesrepublik Deutschland

Gerichtsvollzieher: [Gerichtsvollzieher]

Datum der Abgabe: [Auskunftsdatum]

Person des Schuldners

§ 1 ANGABEN ZUR PERSON DES SCHULDNERS

Name: [Schuldner Name]

Geburtsdatum: [Geburtsdatum], Geburtsort: [Geburtsort]

Anschrift: [Schuldner Anschrift]

Ausweisnummer: [Ausweisnummer]

Vollstreckungsverfahren

§ 2 VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN

Gläubiger: [Gläubiger]

Vollstreckungstitel: [Vollstreckungstitel]

Einkommensverhältnisse

§ 3 EINKOMMENSVERHÄLTNISSE (ZPO § 802c ABS. 2 NR. 1)

Beschäftigungsart: [Beschäftigungsart]

Arbeitgeber / Auftraggeber: [Arbeitgeber]

Monatliches Nettoeinkommen: [Nettoeinkommen] €

Grundbesitz

§ 4 GRUNDBESITZ UND IMMOBILIEN (ZPO § 802c ABS. 2 NR. 4)

Grundbesitz vorhanden: [Grundbesitz]

Beschreibung: [Grundbesitz Beschreibung]

Bankkonten und Forderungen

§ 5 BANKKONTEN, GUTHABEN UND FORDERUNGEN (ZPO § 802c ABS. 2 NR. 2, 3)

Bankkonten: [Bankkonten]

Forderungen gegenüber Dritten: [Forderungen Dritte]

Kraftfahrzeuge

§ 6 KRAFTFAHRZEUGE UND SONSTIGES VERMÖGEN (ZPO § 802c ABS. 2 NR. 5)

Kraftfahrzeuge vorhanden: [KFZ vorhanden]

Beschreibung: [KFZ Beschreibung]

Eidesstattliche Versicherung

§ 7 EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG (ZPO § 802c ABS. 3)

Ich, [Schuldner Name], versichere an Eides statt, dass die vorstehenden Angaben über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig und richtig sind. Mir ist bekannt, dass eine falsche eidesstattliche Versicherung nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Ort, Datum: [Auskunftsdatum]

[Schuldner Name] (Unterschrift des Schuldners)

Schuldner (Auskunftspflichtiger)

________________

Signature

Gerichtsvollzieher

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Eidesstattliche Versicherung Vermögensauskunft Deutschland?

Der Gerichtsvollzieher kann nach ZPO § 802a Abs. 2 Nr. 2 vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen, wenn: (1) der Schuldner in einer fruchtlosen Pfändung nach ZPO § 802c Abs. 1 keine pfändbaren Gegenstände besitzt, oder (2) der Gläubiger dies nach Ablauf von sechs Monaten ohne vollständige Befriedigung erneut beantragt. Der Schuldner ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über alle Vermögenswerte zu machen: Einkommen, Bankguthaben, Forderungen gegen Dritte, Grundbesitz, Kraftfahrzeuge und sonstige Vermögenswerte nach ZPO § 802c Abs. 2.

Die Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf einem vom Bundesministerium der Justiz festgelegten Formular (Vermögensverzeichnis nach ZPO § 802c Abs. 2 i.V.m. der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung). Der Schuldner versichert die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt nach ZPO § 802c Abs. 3. Eine falsche Versicherung ist nach StGB § 156 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe strafbar.

Das Schuldnerverzeichnis: Nach Abgabe der Vermögensauskunft trägt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in das beim zentralen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) geführte Schuldnerverzeichnis ein (ZPO § 882b). Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich und für Kreditauskunfteien wie SCHUFA, Creditreform und Bürgel einsehbar — ein Eintrag dort hat erhebliche Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit des Schuldners. Die Eintragung wird nach drei Jahren gelöscht (ZPO § 882e Abs. 1).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen die Reichweite der Auskunftspflicht präzisiert: BGH VII ZB 1/10 hat bestätigt, dass ausländisches Vermögen (z.B. Bankkonten im Ausland) vollständig anzugeben ist. BGH VII ZB 38/09 hat die Pflicht zur Offenbarung von Vermögensübertragungen an Dritte innerhalb der letzten zwei Jahre klargestellt.

Praktisch wichtig ist die Vermögensauskunft als Informationsinstrument: Vor Beantragung einer Lohnpfändung oder Kontopfändung weiß der Gläubiger oft nicht, wo der Schuldner beschäftigt ist oder welche Bankverbindungen er hat. Die Vermögensauskunft schließt diese Informationslücke vollständig. Das Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) regelt die Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft (KV-GvKostG Nr. 260: 33 € je Auftrag). Seit Einführung des zentralen Vollstreckungsregisters können Gläubiger abfragen, ob eine aktuelle Vermögensauskunft bereits vorliegt, um doppelte Aufwände zu vermeiden. Der BGH (VII ZB 38/09) hat festgehalten, dass auch Vermögensübertragungen an Dritte innerhalb der letzten zwei Jahre offenbart werden müssen.

Die Rechtsgrundlage für die Vermögensauskunft in Deutschland ist seit der Reform des Zwangsvollstreckungsrechts 2013 vereinheitlicht worden: ZPO §§ 802a–802l bilden ein kohärentes System der modernen Mobiliarvollstreckung. Die Bundesregierung beabsichtigte mit der Reform, die veraltete Eidesstattliche Offenbarungsversicherung durch ein praxistauglicheres Instrument zu ersetzen. Das Bundesjustizministerium hat in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10069) betont, dass die Zentralisierung des Schuldnerverzeichnisses und die verbindliche Verwendung eines standardisierten Formblatts zur Vereinheitlichung der Praxis beitragen sollen. Für Gläubiger bedeutet das: eine einheitliche, einfacher auswertbare Datengrundlage. Das Bundesjustizministerium hat mit der Reform 2013 das Verfahren durch Zentralisierung und Standardisierung erheblich vereinfacht, was Gläubigern heute deutlich schnellere und effektivere Vollstreckungsschritte ermöglicht.

Wann brauchen Sie Eidesstattliche Versicherung Vermögensauskunft Deutschland?

Die Eidesstattliche Versicherung zur Vermögensauskunft in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:

**Erfolglose Pfändungsversuche:** Nach einer fruchtlosen Pfändung durch den Gerichtsvollzieher — wenn also bei der Pfändung keine oder nicht ausreichend pfändbare Gegenstände vorgefunden wurden — kann der Gläubiger die Abgabe der Vermögensauskunft verlangen. Der Gerichtsvollzieher fordert dann den Schuldner zur Terminvereinbarung auf.

**Vollstreckung aus einem Titel nach sechs Monaten ohne Befriedigung:** Hat der Gläubiger einen Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle vollstreckbare Urkunde nach ZPO § 794) und ist nach sechs Monaten keine vollständige Befriedigung erfolgt, kann erneut Vermögensauskunft gefordert werden.

**Aufdeckung versteckten Vermögens:** Die Vermögensauskunft dient auch dazu, Vermögen zu ermitteln, das bei direkter Pfändung nicht gefunden wurde — z.B. Bankkonten bei weniger bekannten Banken, Forderungen gegen Dritte, ausländische Vermögenswerte oder Anteile an GbR oder anderen Gesellschaften.

**Insolvenzverfahren:** Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nach InsO § 98 kann das Insolvenzgericht den Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen verpflichten. Diese Pflicht besteht unabhängig von einem Pfändungsversuch und kann auch ohne vorherigen vollstreckbaren Titel angeordnet werden.

**Nachsorgepflicht nach Restschuldbefreiung:** In Ausnahmefällen kann auch nach einer Restschuldbefreiung (InsO §§ 286 ff.) noch eine Vermögensauskunft über in der Insolvenz nicht offenbarte Vermögenswerte verlangt werden, wenn Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Schuldners vorliegen.

**Präventive Nutzung durch Schuldner:** Manche Schuldner nehmen freiwillig Kontakt zum Gerichtsvollzieher auf, um durch frühzeitige Offenbarung ihrer Vermögensverhältnisse eine konstruktive Lösung mit dem Gläubiger zu erarbeiten — oft im Zusammenhang mit einer Ratenzahlungsvereinbarung. Vergleiche auch den Vollstreckungsbescheid-Antrag (de-vollstreckungsbescheid-antrag) als vorgelagerten Verfahrensschritt.

**Feststellen des Beschäftigungsverhältnisses:** Für eine Lohnpfändung nach ZPO §§ 829, 850 ff. muss der Gläubiger den Arbeitgeber des Schuldners kennen. Die Vermögensauskunft legt diesen offen. Danach kann ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragt werden.

**Aufdeckung ausländischen Vermögens:** Ausländische Bankkonten, Immobilien im Ausland und sonstige ausländische Vermögenswerte müssen vollständig angegeben werden (BGH VII ZB 1/10). Auf Basis dieser Angaben können internationale Vollstreckungsmaßnahmen nach der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) eingeleitet werden.

**Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung:** Vor Einleitung einer kostspieligen Sachpfändung oder Immobilienvollstreckung ermöglicht die Vermögensauskunft dem Gläubiger zu beurteilen, ob ein Vollstreckungsversuch erfolgversprechend ist. Leere Hände bei der Sachpfändung kosten Zeit und Vorschüsse (GvKostG). Die Vermögensauskunft gibt Planungssicherheit. forms-legal.com bietet neben der Vermögensauskunft auch Vorlagen für die Lohnpfändung und den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids in Deutschland.

Was gehört in Ihr Eidesstattliche Versicherung Vermögensauskunft Deutschland?

Die Eidesstattliche Versicherung zur Vermögensauskunft in Deutschland nach ZPO §§ 802c, 802d enthält folgende Kernbestandteile:

**1. Vollständige Personalangaben des Schuldners** Name, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Wohnanschrift, Personalausweis- oder Reisepassnummer. Diese Angaben sind für die Identifikation im Schuldnerverzeichnis (ZPO § 882b) und für eventuelle strafrechtliche Verfolgung bei Falschaussage (StGB § 156) essenziell.

**2. Angaben zum Vollstreckungsverfahren** Name des Gläubigers, Bezeichnung des Vollstreckungstitels (z.B. Vollstreckungsbescheid des AG Wedding vom 15.03.2024, Az. 12 MB 1234/24), Name und Amtsgericht des zuständigen Gerichtsvollziehers.

**3. Einkommensverhältnisse (ZPO § 802c Abs. 2 Nr. 1)** Beschäftigungsart (Angestellter, Selbstständiger, Rentner, Arbeitsloser etc.), Name und Anschrift des Arbeitgebers oder Auftraggebers, monatliches Nettoeinkommen. Für die Lohnpfändung nach ZPO §§ 850 ff. sind diese Angaben zentral — der Gläubiger kann anschließend Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen.

**4. Grundbesitz und Immobilien (ZPO § 802c Abs. 2 Nr. 4)** Alle Grundstücke und Immobilien im In- und Ausland mit Lage, Grundbuchdaten (Amtsgericht, Blatt, Flur, Flurstück) und geschätztem Verkehrswert. Belastungen (Grundschulden, Hypotheken) sind ebenfalls anzugeben.

**5. Bankkonten und Guthaben (ZPO § 802c Abs. 2 Nr. 2)** Alle Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten mit IBAN und Bank, alle Wertpapierdepots, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert. Auch ausländische Konten müssen vollständig offenbart werden (BGH VII ZB 1/10).

**6. Forderungen gegen Dritte (ZPO § 802c Abs. 2 Nr. 3)** Forderungen des Schuldners gegen andere Personen oder Unternehmen: z.B. Darlehen, die der Schuldner ausgereicht hat, offene Kaufpreisforderungen aus eigenen Geschäften, Ansprüche auf Schadensersatz. Diese Forderungen können im Wege der Pfändung und Überweisung gepfändet werden (ZPO § 829).

**7. Kraftfahrzeuge und wertvolle Gegenstände (ZPO § 802c Abs. 2 Nr. 5)** Alle Kraftfahrzeuge (Pkw, Motorräder, Nutzfahrzeuge) mit amtlichem Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), Marke, Modell, Baujahr und Zeitwert. Wertgegenstände über einem Freibetrag (Kunstgegenstände, Schmuck, Edelmetalle).

**8. Eidesstattliche Versicherung und Strafbelehrung** Der Schuldner versichert die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben ausdrücklich an Eides statt nach ZPO § 802c Abs. 3. Der Gerichtsvollzieher belehrt den Schuldner über die Strafbarkeit nach StGB § 156 (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe). Auf forms-legal.com finden Sie alle relevanten Formulare für das Zwangsvollstreckungsverfahren in Deutschland.

**9. Formblatt und Vollstreckungsportal** Die Vermögensauskunft wird auf einem amtlichen Formblatt nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) erstellt. Das Schuldnerverzeichnis ist seit 2014 beim zentralen Vollstreckungsgericht Schleswig-Holstein geführt und online einsehbar. Gläubiger können Auskunftsanfragen über das Vollstreckungsportal der Justiz stellen. forms-legal.com bietet eine vollständige Vorlage zur Vorbereitung auf den Gerichtsvollziehertermin.

**10. Wiederholungsschutz und Aktualität** Ein Schuldner muss die Vermögensauskunft nicht abgeben, wenn er in den letzten zwei Jahren bereits eine solche abgegeben hat und sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben (ZPO § 802d). Bei wesentlichen Veränderungen (neuer Arbeitgeber, neue Bankkonten, erhaltenes Erbe) ist der Schuldner zur Aktualisierung verpflichtet.

**11. Dokumentation der Vollstreckungsmaßnahmen** Der Gerichtsvollzieher protokolliert die Abgabe der Vermögensauskunft vollständig. Das Protokoll (nach ZVFV-Formblatt) wird dem Vollstreckungsgericht übermittelt, das die Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis bei Eintragungsvoraussetzungen (ZPO § 882c) veranlasst. Der Gläubiger erhält eine Abschrift des Protokolls und der ausgefüllten Vermögensauskunft — dies bildet die Grundlage für alle nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen.

**12. Schutz des Schuldners durch Pfändungsfreigrenzen** Auch nach vollständiger Vermögensoffenbarung gelten die Pfändungsfreigrenzen nach ZPO § 850c: Das Existenzminimum des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten bleibt unpfändbar. Der Schuldner behält den notwendigen Hausrat (ZPO § 811). Das Finanzamt kann nach AO §§ 249 ff. weitere Ausnahmen gewähren. Die ZVFV (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung) schreibt das amtliche Formblatt zur Vermögensauskunft verbindlich vor; eigene Formulare werden vom Gerichtsvollzieher nicht akzeptiert. Das Bundesjustizamt pflegt das zentrale Schuldnerverzeichnis, in das Schuldner nach ZPO § 882c eingetragen werden, wenn sie die Vermögensauskunft verweigern oder unrichtige Angaben machen.

So füllen Sie Ihr Eidesstattliche Versicherung Vermögensauskunft Deutschland aus

Die Eidesstattliche Versicherung zur Vermögensauskunft in Deutschland füllen Sie nach Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher aus:

**Schritt 1: Personalangaben vollständig eintragen** Vollständigen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Wohnanschrift und Personalausweis- oder Reisepassnummer eintragen. Alle Angaben müssen mit dem aktuellen Personalausweis übereinstimmen.

**Schritt 2: Vollstreckungsverfahren identifizieren** Name des Gläubigers und Bezeichnung des Vollstreckungstitels eintragen. Das Aktenzeichen des Vollstreckungstitels findet sich im Schreiben des Gerichtsvollziehers.

**Schritt 3: Einkommen wahrheitsgemäß angeben** Art des Beschäftigungsverhältnisses, Arbeitgeber und monatliches Nettoeinkommen nach Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Bei Selbstständigen: durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate. Bürgergeld-Empfänger: Höhe des Leistungsbescheids.

**Schritt 4: Alle Konten und Guthaben auflisten** Sämtliche Bankkonten mit IBAN und Saldo angeben. Auch Auslandskonten, ausländische Depots und Versicherungen mit Rückkaufswert müssen vollständig aufgeführt werden. Falsche oder unvollständige Angaben sind strafbar nach StGB § 156.

**Schritt 5: Immobilien und Fahrzeuge aufführen** Grundbesitz mit Grundbuchdaten und Schätzwert. Kraftfahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen und Zeitwert. Auch Fahrzeuge, die auf Dritte zugelassen aber wirtschaftlich dem Schuldner zuzurechnen sind, müssen angegeben werden.

**Schritt 6: Vor dem Gerichtsvollzieher versichern** Die Vermögensauskunft wird persönlich vor dem Gerichtsvollzieher abgegeben. Dieser protokolliert die Angaben und nimmt die eidesstattliche Versicherung ab. Eine vorbereitende Übersicht (mit diesem Formular) erleichtert den Termin erheblich.

**Schritt 7: Rechtsberatung bei komplexen Verhältnissen** Bei komplexen Vermögensverhältnissen (Unternehmensanteile, ausländisches Vermögen, Immobilien) empfiehlt sich die Beratung durch einen im Vollstreckungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle (Caritas, Diakonie — kostenlos). Eine unvollständige Vermögensauskunft kann strafrechtliche Konsequenzen nach StGB § 156 haben. Durch eine außergerichtliche Einigung mit dem Gläubiger kann die förmliche Vermögensauskunft oft vermieden werden.

**Schritt 8: Folgemaßnahmen des Gläubigers** Nach Abgabe der Vermögensauskunft kann der Gläubiger auf Basis der gewonnenen Informationen gezielte Vollstreckungsmaßnahmen einleiten: Lohnpfändung beim neuen Arbeitgeber, Kontopfändung bei der ermittelten Bank oder Antrag auf Zwangsversteigerung eines Grundstücks (ZVG — Zwangsversteigerungsgesetz).

**Schritt 9: Interaktive Tabellen und Anlagen** Für jeden Vermögenswert — Bankkonten, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz — sind gesonderte Anlagen mit vollständigen Details vorzulegen. Bankkonten: IBAN, Kreditinstitut, Kontostand zum Stichtag; Kraftfahrzeuge: Marke, Modell, amtliches Kennzeichen, Kaufpreis und geschätzter aktueller Wert; Grundstücke: Grundbuchblatt, Lage, Katasterbezeichnung, geschätzter Verkehrswert, Belastungen. Je vollständiger und übersichtlicher die Anlagen, desto reibungsloser verläuft der Termin beim Gerichtsvollzieher. Bereiten Sie alle Kontoauszüge, Fahrzeugscheine und sonstigen Vermögensnachweise für den Gerichtsvollziehertermin vor, um eine vollständige und korrekte Auskunft ohne Verzögerungen abgeben zu können.

Häufige Fehler bei Ihrem Eidesstattliche Versicherung Vermögensauskunft Deutschland

Häufige Fehler bei der Eidesstattlichen Versicherung zur Vermögensauskunft in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Unvollständige Kontoangaben:** Viele Schuldner vergessen Konten bei Direktbanken, ausländischen Banken oder Konten, die selten genutzt werden. Alle Konten angeben — auch solche mit Nullsaldo oder negativem Saldo. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat bestätigt, dass auch Auslandskonten vollständig anzugeben sind.

**Fahrzeuge auf Dritte zugelassen:** Ein auf den Ehegatten oder ein Familienmitglied zugelassenes Fahrzeug, das wirtschaftlich dem Schuldner zuzurechnen ist, muss angegeben werden. Maßgeblich ist nicht das Kennzeichen, sondern die wirtschaftliche Zuordnung nach § 803 ZPO.

**Vergessen, Forderungen gegen Dritte anzugeben:** Darlehen, die der Schuldner anderen ausgereicht hat, ausstehende Kaufpreisforderungen oder sonstige Geldforderungen müssen angegeben werden — auch wenn deren Durchsetzung unsicher erscheint. Diese Forderungen können gepfändet werden.

**Falschangaben wegen Unkenntnis:** Manche Schuldner geben falsche Werte an, weil sie den Zeitwert eines Fahrzeugs oder einer Immobilie nicht kennen. Im Zweifel einen Fachmann fragen oder einen geschätzten Wert mit dem Hinweis „geschätzter Wert" angeben — und die Schätzgrundlage kurz erläutern. Bewusst falsche Angaben sind hingegen strafbar.

**Fehlende Vorbereitung:** Ohne Vorbereitung ist der Termin beim Gerichtsvollzieher stressig und unvollständige Angaben sind wahrscheinlich. Alle Kontoauszüge, Fahrzeugpapiere, Grundbuchauszüge und Gehaltsabrechnungen vorab zusammenstellen.

**Ignorieren des Termins beim Gerichtsvollzieher:** Wer trotz Ladung zum Vermögensauskunftstermin nicht erscheint, kann nach ZPO § 802g durch den Gerichtsvollzieher zwangsweise vorgeführt oder auf Antrag des Gläubigers durch Haftbefehl nach ZPO § 802g zur Abgabe der Erklärung gezwungen werden. Ein unentschuldigtes Nichterscheinen führt automatisch zum Eintrag ins Schuldnerverzeichnis (ZPO § 882c Abs. 1 Nr. 1).

Ein weiterer häufiger Fehler ist das Verschweigen von Forderungen, die der Schuldner gegen Dritte hat — z.B. offene Kaufpreisforderungen aus eigenen Geschäften oder Darlehen an Familienangehörige. Diese Forderungen sind pfändbar und müssen angegeben werden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. § 803 ZPODE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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