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Antrag auf Vollstreckungsbescheid Deutschland

Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

Bundesrepublik Deutschland — ZPO §§ 699, 700, 794 Abs. 1 Nr. 4

Kopf

ANTRAG AUF ERLASS EINES VOLLSTRECKUNGSBESCHEIDS

gemäß ZPO §§ 699, 700, 794 Abs. 1 Nr. 4 — Bundesrepublik Deutschland

An das Mahngericht: [Mahngericht]

Aktenzeichen: [Aktenzeichen Mahnbescheid]

Datum: [Antragsdatum]

Parteien

ANTRAGSTELLER (GLÄUBIGER):

[Gläubiger Name], [Gläubiger Adresse], E-Mail: [Gläubiger E-Mail]

ANTRAGSGEGNER (SCHULDNER):

[Schuldner Name], [Schuldner Adresse]

Mahnbescheid

BEZUGNAHME AUF DEN MAHNBESCHEID (ZPO § 699)

Mahnbescheid vom [Mahnbescheid Datum], Aktenzeichen: [Aktenzeichen Mahnbescheid], erlassen durch [Mahngericht].

Zustellung an den Schuldner am: [Zustellungsdatum].

Widerspruchsfrist abgelaufen: [Widerspruchsfrist abgelaufen]. Der Schuldner hat keinen Widerspruch nach ZPO § 694 eingelegt.

Forderung

BEANTRAGTE VOLLSTRECKUNGSSUMME

1.

Hauptforderung: [Hauptforderung] €

2.

Aufgelaufene Verzugszinsen nach BGB § 288: [Zinsen Betrag] €

3.

Vorgerichtliche Mahnkosten: [Mahnkosten] €

Der Antragsteller beantragt den Erlass des Vollstreckungsbescheids gemäß ZPO § 699, der nach ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 4 einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht.

Kosten

KOSTENANTRAG

Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Mahnverfahrens einschließlich der Kosten dieses Antrags nach ZPO § 91 aufzuerlegen.

Unterschrift

UNTERSCHRIFT

Ort, Datum: [Antragsdatum]

[Gläubiger Name]

(Unterschrift des Antragstellers oder bevollmächtigten Vertreters)

Antragsteller (Gläubiger)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antrag auf Vollstreckungsbescheid Deutschland?

Antrag auf Vollstreckungsbescheid in Deutschland ist das zweite formelle Dokument im gerichtlichen Mahnverfahren nach ZPO §§ 688–703d und bildet dessen Abschluss, wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt hat. Das Mahngericht erlässt auf Antrag des Gläubigers den Vollstreckungsbescheid, der nach ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 4 einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht und unmittelbar als Grundlage für die Zwangsvollstreckung dient.

Das zweiaktige Mahnverfahren gliedert sich in: (1) Mahnbescheid nach ZPO § 692, der dem Schuldner zugestellt wird und ihm zwei Wochen Widerspruchsrecht nach ZPO § 694 gewährt, und (2) Vollstreckungsbescheid nach ZPO § 699, der auf Antrag des Gläubigers nach Ablauf der Widerspruchsfrist erlassen wird. Der Vollstreckungsbescheid unterscheidet sich vom Mahnbescheid darin, dass er unmittelbar Vollstreckbarkeit begründet und gegen ihn nur noch der Einspruch nach ZPO § 700 Abs. 1 mit 14-tägiger Frist offen steht.

Das zentrale Mahngericht — in Deutschland führt jedes Bundesland ein zentrales Mahngericht (z.B. Amtsgericht Wedding für Berlin, Amtsgericht Coburg für Bayern, Amtsgericht Hagen für Nordrhein-Westfalen) — prüft beim Antrag auf Vollstreckungsbescheid ausschließlich formelle Voraussetzungen: Liegt ein wirksamer Mahnbescheid vor? Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen? Sind die Antragsangaben vollständig? Eine materielle Prüfung der Forderung findet nicht statt. Das gerichtliche Mahnverfahren wurde in Deutschland als kostengünstiger, schriftlicher Verfahrensweg konzipiert, der Gläubigern ermöglicht, unbestrittene Geldforderungen ohne streitige Klageverhandlung durchzusetzen.

Nach Erlass des Vollstreckungsbescheids kann der Gläubiger sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach ZPO §§ 803 ff. einleiten: Pfändung und Überweisung von Forderungen (insbesondere Lohnpfändung nach ZPO §§ 850 ff.), Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (ZPO §§ 808 ff.), Grundbucheintragung einer Zwangshypothek nach ZPO § 866. Die Zwangsvollstreckung kann unmittelbar nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist (ZPO § 700 Abs. 1) eingeleitet werden, ohne dass ein weiteres gerichtliches Verfahren erforderlich ist. Für grenzüberschreitende Vollstreckung innerhalb der EU gilt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) sowie das AVAG (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz) für die Vollstreckung aus EU-Titeln in Deutschland.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung (BGH XI ZR 267/12, BGH VII ZB 47/10) die Anforderungen an Vollstreckungsbescheide und die Wirksamkeit von Einsprüchen nach ZPO § 700 präzisiert. Der Einspruch des Schuldners gegen den Vollstreckungsbescheid leitet das streitige Klageverfahren ein, falls der Gläubiger den Anspruch weiterverfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zudem Fragen zur Vollstreckbarkeit von Titeln aus dem Mahnverfahren im öffentlichen Recht geklärt.

Ein wesentlicher Vorteil des Vollstreckungsbescheids gegenüber einem Urteil nach streitiger Verhandlung besteht in der Rechtskraftwirkung: Der Vollstreckungsbescheid verjährt nach BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3 erst in 30 Jahren ab Eintritt der Rechtskraft — deutlich länger als die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (BGB § 195). Damit steht dem Gläubiger drei Jahrzehnte lang ein vollwertiger Vollstreckungstitel zur Verfügung, mit dem er erneute Vollstreckungsversuche starten kann, sobald der Schuldner wieder pfändbares Vermögen erlangt hat. Das Amtsgericht als Mahngericht übermittelt den Vollstreckungsbescheid dem Schuldner förmlich durch Zustellung (ZPO § 699 Abs. 4 i.V.m. § 693), was den Lauf der Einspruchsfrist auslöst. Vollstreckungsbescheide können nach ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 4 unmittelbar als Vollstreckungstitel verwendet werden, ohne dass ein ordentliches Klageverfahren erforderlich ist — das ist der entscheidende Vorteil des gerichtlichen Mahnverfahrens gegenüber einer regulären Zahlungsklage.

Wann brauchen Sie Antrag auf Vollstreckungsbescheid Deutschland?

Ein Antrag auf Vollstreckungsbescheid in Deutschland wird benötigt, wenn ein Mahnbescheid nach ZPO § 692 an den Schuldner zugestellt wurde und der Schuldner innerhalb der 14-tägigen Widerspruchsfrist nach ZPO § 694 keinen Widerspruch eingelegt hat.

**Ausbleibende Zahlung trotz Mahnbescheid:** Der häufigste Fall. Der Schuldner hat weder gezahlt noch Widerspruch eingelegt. Der Gläubiger beantragt nun den Vollstreckungsbescheid, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten und direkt die Zwangsvollstreckung einzuleiten — ohne den kostspieligen und zeitaufwändigen Weg einer Klageverhandlung. Viele Schuldner ignorieren den Mahnbescheid in der Hoffnung, dass der Gläubiger das Verfahren nicht weiterverfolgt. Ein konsequenter Antrag auf Vollstreckungsbescheid signalisiert die Ernsthaftigkeit des Gläubigers.

**Reaktionsloser Schuldner:** Bei Schuldnern, die auf Mahnungen und den Mahnbescheid gar nicht reagieren, schreitet der Vollstreckungsbescheid fort zur unmittelbaren Vollstreckung. Der Gläubiger kann damit Lohnpfändung (ZPO §§ 850 ff.), Kontopfändung (ZPO § 850k), Sachpfändung (ZPO §§ 808 ff.) oder Vermögensauskunft (ZPO § 802c) erwirken. Die Lohnpfändung ist dabei besonders effektiv bei Angestellten mit pfändbarem Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze nach ZPO § 850c.

**Sicherung der Verjährung:** Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung nach BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 nur vorübergehend. Um die Hemmung dauerhaft aufrechtzuerhalten, muss das Mahnverfahren durch Antrag auf Vollstreckungsbescheid oder Überleitung in das streitige Verfahren fortgesetzt werden. Versäumt der Gläubiger dies, läuft die Verjährung weiter und die Forderung kann nach Ablauf der Regelverjährungsfrist (BGB § 195) verjähren.

**Eilige Vollstreckung:** Wenn der Gläubiger vermutet, dass der Schuldner Vermögen versteckt, überträgt oder ins Ausland verschiebt, kann der schnelle Vollstreckungsbescheid gefolgt von einer Pfändung effektiver sein als eine langwierige Klage. Gerichtsvollzieher können unmittelbar nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids mit der Pfändung beginnen und einen Sachpfändungsauftrag nach ZPO § 803 ausführen.

**Antragsfrist beachten (ZPO § 701):** Der Antrag auf Vollstreckungsbescheid muss innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Mahnbescheid als wirkungslos und das Mahnverfahren muss vollständig neu eingeleitet werden — inklusive erneuter Zahlung der Mahngebühr nach GKG. Vergleiche auch den Mahnbescheid-Antrag (de-mahnbescheid-antrag) als Vorstufe dieses Verfahrens sowie die zweite Mahnung (de-mahnung-zweite) für die außergerichtliche Vorkorrespondenz.

**Nach erfolgloser Einzelvollstreckung:** Haben bereits erste Vollstreckungsversuche (z.B. Sachpfändung) keinen Erfolg gebracht, kann der Gläubiger auf Basis des Vollstreckungsbescheids die Abgabe einer Vermögensauskunft nach ZPO § 802c verlangen und so vollständige Kenntnis über alle Vermögenswerte des Schuldners erlangen, bevor er gezieltere Pfändungsmaßnahmen einleitet.

Was gehört in Ihr Antrag auf Vollstreckungsbescheid Deutschland?

Ein vollständiger Antrag auf Vollstreckungsbescheid in Deutschland nach ZPO § 699 enthält folgende Pflichtbestandteile:

**1. Aktenzeichen des Mahnbescheids** Das Aktenzeichen des zugrunde liegenden Mahnbescheids ist zwingend anzugeben. Es identifiziert den Vorgang beim Mahngericht eindeutig und ermöglicht die automatische Weiterbearbeitung. Das Aktenzeichen findet sich auf dem Mahnbescheid (z.B. 12-3456789-0-4 beim AG Wedding Berlin). Beim Online-Mahnantrag (www.online-mahnantrag.de) wird das Aktenzeichen automatisch übertragen. Ein falsches Aktenzeichen führt zur Rückgabe des Antrags.

**2. Parteienbezeichnung** Gläubiger (Antragsteller) und Schuldner (Antragsgegner) müssen exakt wie im Mahnbescheid bezeichnet sein. Abweichungen führen zur Zurückweisung oder Verzögerung. Bei Unternehmen: Firmenbezeichnung mit Rechtsform und Registernummer. Bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname, Anschrift. Selbst kleinste Abweichungen (z.B. anderer Bindestrich, fehlende Rechtsform) können zur Beanstandung führen.

**3. Zustellungsdatum des Mahnbescheids** Datum der förmlichen Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner. Dieses Datum bestimmt den Beginn der 14-tägigen Widerspruchsfrist nach ZPO § 694. Das Mahngericht bestätigt das Zustellungsdatum in seinem Protokoll; der Gläubiger findet es auch im Schreiben des Mahngerichts, das ihm nach der Zustellung zugegangen ist.

**4. Nachweis des Ablaufs der Widerspruchsfrist** Erklärung des Gläubigers, dass der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat. Das Mahngericht prüft dies in seinen Akten — ein separater Nachweis ist nicht erforderlich; die Eigenversicherung im Antrag genügt. Hat der Schuldner Widerspruch eingelegt, ist der Antrag auf Vollstreckungsbescheid unzulässig; dann muss auf Antrag des Gläubigers das streitige Verfahren nach ZPO § 696 eingeleitet werden.

**5. Vollstreckungsbetrag** Der beantragte Vollstreckungsbetrag: Hauptforderung + aufgelaufene Verzugszinsen nach BGB § 288 (Basiszinssatz + 5 % bei Verbrauchern, + 9 % bei kaufmännischen Verträgen) + Mahnkosten. Der Betrag darf den im Mahnbescheid beantragten Betrag nicht übersteigen; zusätzliche Zinsen, die seit dem Mahnbescheid aufgelaufen sind, können geltend gemacht werden. Für Zinsen empfiehlt sich eine genaue Berechnung auf Basis des aktuellen Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank.

**6. Kostenantrag** Beantragung der Erstattung der Mahnverfahrenskosten nach ZPO § 91. Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens (GKG § 3, Anlage 1 Nr. 1100) sowie ggf. Anwaltskosten nach RVG (1,3-fache Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG) sind im Antrag zu beziffern und in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Ohne Kostenantrag werden die Kosten nicht im Vollstreckungsbescheid festgesetzt.

**7. Zuständiges Mahngericht** Das zentrale Mahngericht des Bundeslandes, das den Mahnbescheid erlassen hat — im Online-Mahnverfahren (www.online-mahnantrag.de) wird der Antrag elektronisch übermittelt und automatisch dem richtigen Gericht zugeordnet. Jedes Bundesland hat ein eigenes zentrales Mahngericht: Bayern → AG Coburg; NRW → AG Hagen; Berlin → AG Wedding; Bayern → AG Coburg; Hamburg → AG Hamburg.

**8. Antragsfrist (ZPO § 701)** Der Antrag auf Vollstreckungsbescheid muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden. Nach Fristablauf gilt der Mahnbescheid als wirkungslos. Auf forms-legal.com finden Sie alle relevanten Formulare für das Mahnverfahren in Deutschland, von der ersten Mahnung bis zum Vollstreckungsbescheid.

**9. Einspruch des Schuldners (ZPO § 700)** Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Bei Einspruch wird auf Antrag des Gläubigers das streitige Verfahren eingeleitet (ZPO § 700 Abs. 3 i.V.m. § 696). Der Vollstreckungsbescheid verliert bis zur Entscheidung seine Vollstreckbarkeit nicht automatisch — der Schuldner kann jedoch einen Vollstreckungsschutzantrag nach ZPO § 707 stellen, um die Vollstreckung bis zur Entscheidung auszusetzen.

**10. Vollstreckungsklausel und Zustellung** Nach Erlass versieht das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid mit der Vollstreckungsklausel nach ZPO § 724 und stellt ihn dem Schuldner zu. Eine vollstreckbare Ausfertigung (mit Klausel und Zustellungsnachweis) erhält der Gläubiger auf Antrag — diese ist für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers (ZPO § 753) erforderlich.

So füllen Sie Ihr Antrag auf Vollstreckungsbescheid Deutschland aus

Den Antrag auf Vollstreckungsbescheid in Deutschland füllen Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist aus:

**Schritt 1: Widerspruchsfrist prüfen** Prüfen Sie, ob die 14-tägige Widerspruchsfrist nach ZPO § 694 abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit der förmlichen Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner (ZPO § 693). Das Zustellungsdatum entnehmen Sie der Zustellungsurkunde oder dem Schreiben des Mahngerichts. Ohne abgelaufene Widerspruchsfrist ist der Antrag unzulässig und wird zurückgewiesen. Berechnen Sie die Frist exakt: Zustellungsdatum + 14 Tage + ggf. Sonn- und Feiertage nach ZPO § 222 i.V.m. BGB § 193.

**Schritt 2: Aktenzeichen eintragen** Tragen Sie das Aktenzeichen des Mahnbescheids ein. Es steht auf dem Mahnbescheid, den das Mahngericht Ihnen nach Erlass übersandt hat (z.B. 12-3456789-0-4 / AG Wedding oder 24-345678-0-3 / AG Coburg). Bei Verlust des Mahnbescheids können Sie beim Mahngericht eine Abschrift anfordern.

**Schritt 3: Parteien prüfen und eintragen** Gläubiger und Schuldner exakt wie im Mahnbescheid eintragen. Keine Änderungen möglich — Abweichungen führen zur Zurückweisung. Bei Firmen: aktuellen Handelsregistereintrag prüfen. Achten Sie auf korrekte Schreibweise von Umlauten und Satzzeichen.

**Schritt 4: Vollstreckungsbetrag berechnen** Hauptforderung aus dem Mahnbescheid. Dazu aufgelaufene Verzugszinsen nach BGB § 288 von Verzugsbeginn bis heute berechnen: Tageszins = (Basiszinssatz + 5 % / 365) × Hauptbetrag × Tage. Aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank abrufen (bundesbank.de). Plus etwaige Mahnkosten. Der Gesamtbetrag darf die im Mahnbescheid beantragte Summe als Grundforderung nicht überschreiten; Zinsen können bis zum Antragtag aufaddiert werden.

**Schritt 5: Antrag einreichen** Online unter www.online-mahnantrag.de (empfohlen) — das System führt durch den Antrag, prüft Fristen automatisch und übermittelt den Antrag elektronisch. Alternativ: schriftlich beim zuständigen Mahngericht auf amtlichem Formular nach ZPO § 703c. Gerichtskosten für den Vollstreckungsbescheid sind bereits mit der Mahngebühr abgegolten (GKG § 6 Abs. 1 Nr. 1).

**Schritt 6: Vollstreckbaren Titel sichern** Nach Erlass sendet das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid dem Gläubiger. Für die Zwangsvollstreckung benötigen Sie eine vollstreckbare Ausfertigung (mit Klausel und Zustellungsvermerk). Diese beantragen Sie beim Mahngericht nach ZPO § 724.

**Schritt 7: Vollstreckungsmaßnahmen einleiten** Nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung: Gerichtsvollzieher beauftragen (ZPO § 753) für Sachpfändung oder Zustellung einer Vermögensauskunft. Lohnpfändungsantrag beim Vollstreckungsgericht stellen (ZPO §§ 829, 835). Grundbucheintragung einer Zwangshypothek beantragen (ZPO § 866) bei bekanntem Grundbesitz. Kontopfändung über das Vollstreckungsgericht (ZPO §§ 829, 835, 850k).

Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Vollstreckungsbescheid Deutschland

Häufige Fehler beim Antrag auf Vollstreckungsbescheid in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Antrag zu früh gestellt:** Wird der Antrag vor Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist gestellt, ist er unzulässig. Das Mahngericht weist ihn zurück. Immer das genaue Zustellungsdatum und Fristende berechnen, bevor der Antrag eingereicht wird. Wochenenden und Feiertage nach ZPO § 222 i.V.m. BGB § 193 berücksichtigen.

**Antrag zu spät gestellt:** Nach Ablauf der 6-Monats-Frist (ZPO § 701) verliert der Mahnbescheid seine Wirkung. Ein neues Mahnverfahren muss eingeleitet werden. Fristkalender führen und Wiedervorlage nach fünf Monaten setzen — so bleibt genug Puffer.

**Falsches Aktenzeichen:** Ein fehlerhaft eingetragenes Aktenzeichen führt zur Rückgabe des Antrags durch das Mahngericht. Das Aktenzeichen von der Mahnbescheidsausfertigung abschreiben und doppelt prüfen — kein Zeichen vergessen.

**Parteienbezeichnung abweichend vom Mahnbescheid:** Jede Abweichung vom Mahnbescheid (andere Schreibweise des Namens, geänderte Adresse, fehlende Rechtsform) kann zur Zurückweisung führen. Exakt die Bezeichnungen aus dem Mahnbescheid übernehmen. Hat sich die Adresse des Schuldners geändert, muss dies im Vollstreckungsverfahren separat berücksichtigt werden.

**Verzugszinsen nicht aktualisiert:** Viele Antragsteller vergessen, die Verzugszinsen bis zum Tag der Antragstellung neu zu berechnen. Zinsen wachsen täglich nach BGB § 288 — die Neuberechnung erhöht den Vollstreckungsbetrag und sichert die Vollständigkeit des Titels. Aktuellen Basiszinssatz auf bundesbank.de prüfen.

**Fehlende Weiterverfolgung nach Einspruch:** Legt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und beantragt der Gläubiger nicht die Abgabe an das zuständige Prozessgericht (ZPO § 700 Abs. 3), wird das Verfahren eingestellt. Der Gläubiger muss aktiv die Überleitung in das streitige Klageverfahren beantragen — passives Abwarten führt zur Verfahrenseinstellung.

**Keine vollstreckbare Ausfertigung beantragt:** Für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers oder das Vollstreckungsgericht benötigt der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung (mit Klausel). Diese muss gesondert beim Mahngericht beantragt werden (ZPO § 724). Ohne vollstreckbare Ausfertigung ist der Vollstreckungsbescheid formal vollstreckbar, kann aber praktisch nicht eingesetzt werden.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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