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Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern)

Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern)

AO §163 | AO §222 (Stundung) | AO §227 (Erlass) | AO §258 (Vollstreckungsaufschub)

Anschrift

AN DAS FINANZAMT [Finanzamt Name]

Von: [Antragsteller Name], [Antragsteller Adresse]

Steuernummer: [Steuernummer] | IdNr.: [Steuer Id Nr] | Tel.: [Telefon]

Datum: [Antrags Datum] | Ort: [Antrags Ort]

Betreff

ANTRAG AUF BILLIGKEITSERLASS / STUNDUNG

gemäß AO §§ 163, 222, 227

Steuerart: [Steuer Art] | Steuerjahr: [Steuerjahr] | Steuerbescheid vom: [Bescheid Datum] | Az.: [Bescheid Aktenzeichen] | Betrag: [Steuerbetrag] | Fällig: [Faelligkeits Datum]

Antrag

I. Antrag

Die Antragstellerin / Der Antragsteller [Antragsteller Name] stellt folgenden Antrag: [Antrags Typ]. Beantragter Betrag: [Erlass Betrag]. Ratenzahlungsplan (bei Stundung): [Stundung Dauer].

Der Antrag stützt sich auf §§ 163, 222 und 227 AO (Billigkeitsgründe). Gleichzeitig wird Vollstreckungsaufschub nach AO §258 beantragt, sofern Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden oder drohen.

Sachverhalt und Begründung

II. Sachverhalt und Begründung

Art des Härtefalls: [Haertefall Grund].

Darstellung: [Haertefall Beschreibung]

Wirtschaftliche Lage: Monatliche Einnahmen: [Einnahmen Monatlich]. Monatliche Ausgaben: [Ausgaben Monatlich]. Vermögen: [Vermoegen].

Die Einziehung der Steuer ist nach §227 AO unbillig, da sie die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers ernsthaft gefährdet / vernichtet. Die Voraussetzungen der persönlichen Unbilligkeit nach BFH VII R 65/98 sind erfüllt.

Abschluss und Unterschrift

III. Anlagen und Unterschrift

Anlagen: Letzter Steuerbescheid (Kopie), aktuelle Kontoauszüge (3 Monate), Einkommensnachweise, ärztliche Atteste / Schadensbelege (je nach Härtefallart), vollständige Vermögensübersicht.

Ich versichere, dass alle vorstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind (AO §90). Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben die Strafbarkeit nach §370 AO begründen können.

[Antrags Ort], den [Antrags Datum]

Unterschrift: ________________________

[Antragsteller Name]

Antragsteller

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern)?

Der Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern) in Deutschland ist ein förmliches Gesuch an das Finanzamt, eine bestehende Steuerschuld ganz oder teilweise zu erlassen oder vorübergehend zu stunden. Antrag Härtefallsteuern Deutschland basiert auf den Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung (AO): AO §163 (abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen), AO §222 (Stundung fälliger Steuern) und AO §227 (Erlass bestandskräftiger Steueransprüche). Der Bundesfinanzhof (BFH GrS 1/83 und BFH II R 68/91) hat die Grundsätze der Billigkeitsentscheidungen in ständiger Rechtsprechung entwickelt.

Die Finanzbehörden (Finanzämter) in Deutschland sind nach AO §5 verpflichtet, ihr Ermessen pflichtgemäß und gleichmäßig auszuüben. Ein Anspruch auf Erlass besteht nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen des Finanzamts. Das Finanzgericht überprüft die Entscheidung nach §102 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur auf Ermessensfehler (Ermessensreduktion auf Null, Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch). Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt in regelmäßigen Schreiben (z.B. BMF IV A 3) Verwaltungsanweisungen zur Ausübung des Ermessens heraus.

Der AO §227 ermöglicht den vollständigen oder teilweisen Erlass einer bestandskräftigen Steuerschuld. Voraussetzung ist sachliche oder persönliche Unbilligkeit: Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Besteuerung im Einzelfall dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes widerspricht. Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einziehung die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet oder vernichtet (BFH VII R 65/98).

Von der Billigkeitsmaßnahme (AO §§163, 227) ist die Stundung nach AO §222 zu unterscheiden: Bei der Stundung wird die Fälligkeit hinausgeschoben, die Schuld bleibt aber bestehen. Nach AO §238 entstehen Stundungszinsen (seit 2022: 1,8% p.a. nach BVerfG-Beschluss 1 BvR 2237/14). Der Erlass nach AO §227 lässt die Schuld endgültig erlöschen (keine Zinsen). Die Niederschlagung nach AO §261 hingegen stellt die Vollstreckung vorübergehend ein, ohne die Schuld zu erlöschen.

Zuständig für Billigkeitsentscheidungen ist nach AO §24 das Finanzamt, das für die betreffende Steuerart und den Steuerpflichtigen zuständig ist — also das Wohnsitzfinanzamt nach AO §19 bei Einkommensteuer (EStG §§1–120d), das Betriebsstättenfinanzamt nach AO §21 bei Körperschaftsteuer (KStG §§1–34) und Umsatzsteuer (UStG §§1–27), sowie das Gemeindefinanzamt bzw. das Finanzamt nach GewStG §§1–35 bei Gewerbesteuer. Für bestimmte Billigkeitsmaßnahmen auf Landesebene ist die Zustimmung der Oberfinanzdirektion (OFD) oder des Finanzministeriums des Landes erforderlich.

Wann brauchen Sie Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern)?

Ein Härtefallantrag Steuern Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt.

Finanzielle Notlage nach unvorhergesehenem Ereignis: Eine plötzliche schwere Erkrankung (z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebserkrankung, Pflegebedürftigkeit nach SGB XI §§14–15) hat zu erheblichem Einkommensausfall und außerordentlichen Ausgaben geführt. Das Finanzgericht München (FG München 2 K 2346/18) hat in solchen Fällen persönliche Unbilligkeit nach AO §227 anerkannt.

Naturkatastrophe oder Brandschaden: Hochwasser (z.B. Ahrtal-Flut 2021), Brandschaden oder Sturm zerstören Wohnhaus oder Betrieb. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erlässt in solchen Fällen regelmäßig Billigkeitsregelungen (z.B. BMF-Schreiben IV A 3 – S 0335/20/10001 zu COVID-19-Maßnahmen) und fordert die Landesfinanzministerien zur Erleichterung auf. Betroffene Steuerpflichtige können direkt Stundung und Erlass beantragen.

Konjunkturelle Krise und Betriebsunterbrechung: Pandemiebedingte Betriebsschließungen (COVID-19, IfSG §§28–32), Lieferkettenprobleme oder plötzlicher Auftragseinbruch können zu Liquiditätsengpässen führen, die eine Steuerzahlung unmöglich machen. Während der COVID-19-Pandemie ermöglichte das BMF durch Schreiben vom 19. März 2020 (BMF IV A 3 – S 0336/19/10007) vereinfachte Stundungs- und Erlassverfahren.

Erbauseinandersetzung und Erbschaftsteuer: Nach einem Erbfall können Erbschaftsteuern (ErbStG §§1–37) anfallen, die die Erben nicht aus liquiden Mitteln zahlen können, weil das Erbe hauptsächlich aus Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen besteht. AO §222 erlaubt Stundung; §163 AO ermöglicht im Einzelfall eine niedrigere Festsetzung.

Rückwirkende Steuerfestsetzung nach Außenprüfung: Das Finanzamt führt nach AO §§193–207 eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) durch und stellt rückwirkend Steuernachzahlungen fest, die der Steuerpflichtige nicht mehr leisten kann (z.B. weil das Unternehmen inzwischen aufgegeben wurde). In solchen Fällen kann AO §222 (Stundung) oder §227 (Erlass) beantragt werden.

Verschulden des Steuerberaters: Hat ein Steuerberater nach StBerG §§3–8 Fehler gemacht, die zu unerwarteten Steuernachzahlungen führten, kann dies unter bestimmten Umständen einen Billigkeitsgrund darstellen — insbesondere wenn der Steuerpflichtige gutgläubig auf die Beratung vertraut hat und kein eigenes Verschulden vorlag (BFH VII R 123/03).

Was gehört in Ihr Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern)?

Ein vollständiger Härtefallantrag nach AO §§163, 222 und 227 enthält folgende Kernelemente.

Antragsteller und Steuernummer: Vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum (natürliche Person) oder Firma/Handelsregisternummer (juristische Person). Steuernummer (Finanzamt-spezifisch) und Steueridentifikationsnummer nach §139b AO (IdNr., 11-stellige Nummer, zugeteilt vom Bundeszentralamt für Steuern BZSt). Zuständiges Finanzamt nach AO §§19–21 (Wohnsitzfinanzamt für Einkommensteuer, Betriebsstättenfinanzamt für Gewerbesteuer/KSt).

Art der Steuer und Steuerbescheid: Benennung der betroffenen Steuerart: Einkommensteuer (EStG), Körperschaftsteuer (KStG), Gewerbesteuer (GewStG §§1–35), Umsatzsteuer (UStG), Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer (ErbStG), Grundsteuer (GrStG). Datum und Aktenzeichen des betroffenen Steuerbescheids. Fälligkeitsdatum und ausstehender Betrag.

Darstellung der Härtefallgründe: Ausführliche und glaubhafte Darstellung der sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit. Sachliche Unbilligkeit: Konkrete Darlegung, warum die Besteuerung dem Gesetzeszweck widerspricht. Persönliche Unbilligkeit: Genaue Beschreibung der wirtschaftlichen Notlage (Einnahmen, Ausgaben, Vermögen). Der Bundesfinanzhof (BFH VII R 65/98) verlangt die vollständige Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Nachweise und Belege: Arztatteste oder Krankenhausbescheinigungen (bei Krankheitsfall), Gutachten oder Versicherungsbescheinigungen (bei Schaden/Naturkatastrophe), aktuelle Kontoauszüge der letzten 3 Monate (Liquiditätsnachweis), Einkommensnachweise (Lohnabrechnung, Rentenbescheid, Sozialleistungsbescheid nach SGB II §§7–9), Vermögensübersicht (Grundbuchauszug bei Immobilienvermögen, Depotauszug, Sparbuchsaldo), Mietvertrag oder Eigentumsnachweis, ggf. Insolvenzberatungsbescheinigung nach §305 InsO.

Antragshöhe und Antragszeitraum: Konkrete Bezifferung des beantragten Erlasses oder der beantragten Stundung: Erlass: „Erlass in Höhe von EUR [X] gemäß AO §227"; Stundung: „Stundung des Betrags von EUR [X] bis zum TT.MM.JJJJ mit monatlichen Raten von EUR [Y]"; Abweichende Festsetzung: „Abweichende Festsetzung um EUR [X] nach AO §163". Begründung der Angemessenheit der Höhe.

Begleitmaßnahmen: Vollstreckungsaufschub nach AO §258 beantragen, um laufende Pfändungsmaßnahmen während der Antragsprüfung zu stoppen. Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach AO §361 oder §69 FGO bei gleichzeitigem Einspruch gegen den Steuerbescheid. Das Formular „Antrag auf Billigkeitserlass / Stundung" (offiziell von der Bundesfinanzverwaltung) oder die ELSTER-Funktion (www.elster.de) nutzen.

Forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage für den Härtefallantrag Steuern nach AO §§163, 222 und §227 bereit, die alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält. Verwandte Dokumente sind der Einspruch gegen den Steuerbescheid (AO §§347–367), der Antrag auf Vollstreckungsaufschub (AO §258) und die Zahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt.

So füllen Sie Ihr Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern) aus

Das Ausfüllen des Härtefallantrags Steuern auf forms-legal.com führt Sie durch alle notwendigen Angaben.

Schritt 1 — Persönliche Angaben: Vollständiger Name (Vor- und Nachname bei natürlichen Personen; Firma bei juristischen Personen), Anschrift (Straße, PLZ, Ort, Bundesland), Steuernummer (auf dem letzten Steuerbescheid des Finanzamts oder in Ihrem ELSTER-Konto unter www.elster.de), Steueridentifikationsnummer (11-stellige IdNr. nach §139b AO — auf dem Personalausweis oder im Steuerbescheid), Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) für Rückfragen des Finanzamts.

Schritt 2 — Finanzamt und Steuerart: Zuständiges Finanzamt: bei Einkommensteuer das Finanzamt des Wohnsitzes (AO §19), bei Körperschaftsteuer das Finanzamt des Firmensitzes (AO §20), bei Gewerbesteuer das Finanzamt der Betriebsstätte (GewStG §35a). Steuerbescheidsangaben: Datum des Bescheids, Aktenzeichen (auf dem Bescheid oben rechts), Steuerjahr, Fälligkeitsdatum und ausstehender Betrag.

Schritt 3 — Antragsart wählen: Billigkeitserlass (AO §227): Wenn die Steuerschuld nicht bezahlbar und keine künftige Zahlungsfähigkeit zu erwarten ist. Stundung (AO §222): Wenn eine vorübergehende Zahlungsschwierigkeit besteht und eine spätere Zahlung (evtl. in Raten) möglich ist. Abweichende Festsetzung (AO §163): Wenn noch kein bestandskräftiger Bescheid vorliegt und die Steuerfestsetzung selbst unzumutbar ist. Mehrere Antragsarten gleichzeitig beantragen (Stundung hilfsweise zum Erlass) ist möglich.

Schritt 4 — Härtefall beschreiben: Schildern Sie den Sachverhalt klar, chronologisch und konkret. Schwere Krankheit: Diagnose (ohne detaillierte Krankengeschichte), Behandlungszeitraum, Einkommensausfall in EUR, außerordentliche Kosten. Naturkatastrophe: Datum, Art (Hochwasser, Brand), Schadensumfang in EUR, Versicherungsleistungen. Finanzielle Notlage: Monatliche Einnahmen (netto) vs. monatliche Ausgaben (Miete, Lebenshaltung, Schulden), verbleibendes Minus. Vermögen: alle Konten, Immobilien, Fahrzeuge, Wertpapiere auflisten.

Schritt 5 — Belege zusammenstellen: Medizinische Nachweise: Attest des Hausarztes oder Facharztbericht (nicht älter als 3 Monate). Schadensnachweis: Gutachten, Versicherungsbescheid, Feuerwehr- oder Polizeibericht. Finanzielle Nachweise: Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate oder aktueller Rentenbescheid, Mietvertrag oder Eigentumsnachweis.

Schritt 6 — Antrag einreichen: Schriftlich per Post an das zuständige Finanzamt (Einschreiben mit Rückschein empfohlen für Nachweis der fristgerechten Einreichung). Persönlich beim Finanzamt abgeben (Empfangsquittung verlangen). In einigen Bundesländern über ELSTER (www.elster.de) einreichbar — prüfen Sie die Funktionalität Ihres Finanzamts. Vollstreckungsaufschub (AO §258) gleichzeitig beantragen, wenn Pfändungsmaßnahmen laufen oder drohen.

Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern)

Bei der Stellung eines Härtefallantrags Steuern in Deutschland werden häufig folgende Fehler gemacht.

Fehler 1 — Unvollständige Darstellung der wirtschaftlichen Lage: Das häufigste Problem ist eine unzureichende Dokumentation der wirtschaftlichen Notlage. Das Finanzamt benötigt eine vollständige Übersicht aller Einnahmen (Lohn, Rente, Mieteinnahmen, Sozialleistungen nach SGB II §§7–9) und Ausgaben (Miete, Lebenshaltung, Schulden, Versicherungen). Fehlen Kontoauszüge oder Einkommensnachweise, wird der Antrag ohne weitere Prüfung abgelehnt. Lösung: Vollständige Vermögens- und Einkommensübersicht mit allen Belegen beifügen.

Fehler 2 — Falscher Antrag (Erlass statt Stundung): Viele Steuerpflichtige beantragen Erlass (AO §227) obwohl eine Stundung (AO §222) ausreichend und wahrscheinlicher zu gewähren wäre. Stundung wird gewährt, wenn künftige Zahlungsfähigkeit zu erwarten ist; Erlass setzt dauerhafte Unmöglichkeit voraus. Der Bundesfinanzhof (BFH VII R 65/98) hat klargestellt, dass Erlass nur bei dauerhafter Existenzgefährdung geboten ist. Lösung: Beide Anträge (Stundung hilfsweise, Erlass hauptweise) in einem Schreiben stellen.

Fehler 3 — Kein gleichzeitiger Vollstreckungsschutz: Wer einen Erlassantrag stellt, aber keinen Vollstreckungsaufschub nach AO §258 beantragt, riskiert, dass das Finanzamt während der Antragsbearbeitung Kontopfändungen (§309 AO) oder Lohnpfändungen (§309 AO) durchführt. Lösung: Gleichzeitig mit dem Erlassantrag einen gesonderten Antrag auf Vollstreckungsaufschub einreichen.

Fehler 4 — Zu spät eingereicht: Wenn ein Steuerbescheid bereits bestandskräftig und vollstreckbar ist und Vollstreckungsmaßnahmen bereits eingeleitet wurden, ist der Handlungsspielraum geringer. Ein früh eingereichter Antrag gibt dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen mehr Zeit. Lösung: Sofort nach Kenntnis der Zahlungsunmöglichkeit Antrag stellen — nicht erst nach Mahnungen oder Pfändungsankündigungen.

Fehler 5 — Fehler bei der Antragsstellung ohne Steuerberater: Komplexe Sachverhalte (Betriebsprüfung, internationale Sachverhalte, hohe Steuerbeträge) sollten nicht ohne fachkundige Hilfe bearbeitet werden. Fehler in der rechtlichen Argumentation oder bei der Dokumentation können zur Ablehnung führen. Lösung: Bei Steuerschulden über EUR 10.000 oder bei komplexen Fällen einen Steuerberater nach StBerG §§3–8 oder Fachanwalt für Steuerrecht nach FAO §10 einschalten.

Quellen und Zitate

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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