Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern)
AO §163 | AO §222 (Stundung) | AO §227 (Erlass) | AO §258 (Vollstreckungsaufschub)
Anschrift
AN DAS FINANZAMT [Finanzamt Name]
Von: [Antragsteller Name], [Antragsteller Adresse]
Steuernummer: [Steuernummer] | IdNr.: [Steuer Id Nr] | Tel.: [Telefon]
Datum: [Antrags Datum] | Ort: [Antrags Ort]
Betreff
ANTRAG AUF BILLIGKEITSERLASS / STUNDUNG
gemäß AO §§ 163, 222, 227
Steuerart: [Steuer Art] | Steuerjahr: [Steuerjahr] | Steuerbescheid vom: [Bescheid Datum] | Az.: [Bescheid Aktenzeichen] | Betrag: [Steuerbetrag] | Fällig: [Faelligkeits Datum]
Antrag
I. Antrag
Die Antragstellerin / Der Antragsteller [Antragsteller Name] stellt folgenden Antrag: [Antrags Typ]. Beantragter Betrag: [Erlass Betrag]. Ratenzahlungsplan (bei Stundung): [Stundung Dauer].
Der Antrag stützt sich auf §§ 163, 222 und 227 AO (Billigkeitsgründe). Gleichzeitig wird Vollstreckungsaufschub nach AO §258 beantragt, sofern Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden oder drohen.
Sachverhalt und Begründung
II. Sachverhalt und Begründung
Art des Härtefalls: [Haertefall Grund].
Darstellung: [Haertefall Beschreibung]
Wirtschaftliche Lage: Monatliche Einnahmen: [Einnahmen Monatlich]. Monatliche Ausgaben: [Ausgaben Monatlich]. Vermögen: [Vermoegen].
Die Einziehung der Steuer ist nach §227 AO unbillig, da sie die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers ernsthaft gefährdet / vernichtet. Die Voraussetzungen der persönlichen Unbilligkeit nach BFH VII R 65/98 sind erfüllt.
Abschluss und Unterschrift
III. Anlagen und Unterschrift
Anlagen: Letzter Steuerbescheid (Kopie), aktuelle Kontoauszüge (3 Monate), Einkommensnachweise, ärztliche Atteste / Schadensbelege (je nach Härtefallart), vollständige Vermögensübersicht.
Ich versichere, dass alle vorstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind (AO §90). Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben die Strafbarkeit nach §370 AO begründen können.
[Antrags Ort], den [Antrags Datum]
Unterschrift: ________________________
[Antragsteller Name]
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern)?
Der Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern) in Deutschland ist ein förmliches Gesuch an das Finanzamt, eine bestehende Steuerschuld ganz oder teilweise zu erlassen oder vorübergehend zu stunden. Antrag Härtefallsteuern Deutschland basiert auf den Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung (AO): AO §163 (abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen), AO §222 (Stundung fälliger Steuern) und AO §227 (Erlass bestandskräftiger Steueransprüche). Der Bundesfinanzhof (BFH GrS 1/83 und BFH II R 68/91) hat die Grundsätze der Billigkeitsentscheidungen in ständiger Rechtsprechung entwickelt.
Die Finanzbehörden (Finanzämter) in Deutschland sind nach AO §5 verpflichtet, ihr Ermessen pflichtgemäß und gleichmäßig auszuüben. Ein Anspruch auf Erlass besteht nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen des Finanzamts. Das Finanzgericht überprüft die Entscheidung nach §102 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur auf Ermessensfehler (Ermessensreduktion auf Null, Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch). Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt in regelmäßigen Schreiben (z.B. BMF IV A 3) Verwaltungsanweisungen zur Ausübung des Ermessens heraus.
Der AO §227 ermöglicht den vollständigen oder teilweisen Erlass einer bestandskräftigen Steuerschuld. Voraussetzung ist sachliche oder persönliche Unbilligkeit: Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Besteuerung im Einzelfall dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes widerspricht. Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einziehung die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet oder vernichtet (BFH VII R 65/98).
Von der Billigkeitsmaßnahme (AO §§163, 227) ist die Stundung nach AO §222 zu unterscheiden: Bei der Stundung wird die Fälligkeit hinausgeschoben, die Schuld bleibt aber bestehen. Nach AO §238 entstehen Stundungszinsen (seit 2022: 1,8% p.a. nach BVerfG-Beschluss 1 BvR 2237/14). Der Erlass nach AO §227 lässt die Schuld endgültig erlöschen (keine Zinsen). Die Niederschlagung nach AO §261 hingegen stellt die Vollstreckung vorübergehend ein, ohne die Schuld zu erlöschen.
Zuständig für Billigkeitsentscheidungen ist nach AO §24 das Finanzamt, das für die betreffende Steuerart und den Steuerpflichtigen zuständig ist — also das Wohnsitzfinanzamt nach AO §19 bei Einkommensteuer (EStG §§1–120d), das Betriebsstättenfinanzamt nach AO §21 bei Körperschaftsteuer (KStG §§1–34) und Umsatzsteuer (UStG §§1–27), sowie das Gemeindefinanzamt bzw. das Finanzamt nach GewStG §§1–35 bei Gewerbesteuer. Für bestimmte Billigkeitsmaßnahmen auf Landesebene ist die Zustimmung der Oberfinanzdirektion (OFD) oder des Finanzministeriums des Landes erforderlich.
Wann brauchen Sie Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern)?
Ein Härtefallantrag Steuern Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt.
Finanzielle Notlage nach unvorhergesehenem Ereignis: Eine plötzliche schwere Erkrankung (z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebserkrankung, Pflegebedürftigkeit nach SGB XI §§14–15) hat zu erheblichem Einkommensausfall und außerordentlichen Ausgaben geführt. Das Finanzgericht München (FG München 2 K 2346/18) hat in solchen Fällen persönliche Unbilligkeit nach AO §227 anerkannt.
Naturkatastrophe oder Brandschaden: Hochwasser (z.B. Ahrtal-Flut 2021), Brandschaden oder Sturm zerstören Wohnhaus oder Betrieb. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erlässt in solchen Fällen regelmäßig Billigkeitsregelungen (z.B. BMF-Schreiben IV A 3 – S 0335/20/10001 zu COVID-19-Maßnahmen) und fordert die Landesfinanzministerien zur Erleichterung auf. Betroffene Steuerpflichtige können direkt Stundung und Erlass beantragen.
Konjunkturelle Krise und Betriebsunterbrechung: Pandemiebedingte Betriebsschließungen (COVID-19, IfSG §§28–32), Lieferkettenprobleme oder plötzlicher Auftragseinbruch können zu Liquiditätsengpässen führen, die eine Steuerzahlung unmöglich machen. Während der COVID-19-Pandemie ermöglichte das BMF durch Schreiben vom 19. März 2020 (BMF IV A 3 – S 0336/19/10007) vereinfachte Stundungs- und Erlassverfahren.
Erbauseinandersetzung und Erbschaftsteuer: Nach einem Erbfall können Erbschaftsteuern (ErbStG §§1–37) anfallen, die die Erben nicht aus liquiden Mitteln zahlen können, weil das Erbe hauptsächlich aus Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen besteht. AO §222 erlaubt Stundung; §163 AO ermöglicht im Einzelfall eine niedrigere Festsetzung.
Rückwirkende Steuerfestsetzung nach Außenprüfung: Das Finanzamt führt nach AO §§193–207 eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) durch und stellt rückwirkend Steuernachzahlungen fest, die der Steuerpflichtige nicht mehr leisten kann (z.B. weil das Unternehmen inzwischen aufgegeben wurde). In solchen Fällen kann AO §222 (Stundung) oder §227 (Erlass) beantragt werden.
Verschulden des Steuerberaters: Hat ein Steuerberater nach StBerG §§3–8 Fehler gemacht, die zu unerwarteten Steuernachzahlungen führten, kann dies unter bestimmten Umständen einen Billigkeitsgrund darstellen — insbesondere wenn der Steuerpflichtige gutgläubig auf die Beratung vertraut hat und kein eigenes Verschulden vorlag (BFH VII R 123/03).
Was gehört in Ihr Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern)?
Ein vollständiger Härtefallantrag nach AO §§163, 222 und 227 enthält folgende Kernelemente.
Antragsteller und Steuernummer: Vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum (natürliche Person) oder Firma/Handelsregisternummer (juristische Person). Steuernummer (Finanzamt-spezifisch) und Steueridentifikationsnummer nach §139b AO (IdNr., 11-stellige Nummer, zugeteilt vom Bundeszentralamt für Steuern BZSt). Zuständiges Finanzamt nach AO §§19–21 (Wohnsitzfinanzamt für Einkommensteuer, Betriebsstättenfinanzamt für Gewerbesteuer/KSt).
Art der Steuer und Steuerbescheid: Benennung der betroffenen Steuerart: Einkommensteuer (EStG), Körperschaftsteuer (KStG), Gewerbesteuer (GewStG §§1–35), Umsatzsteuer (UStG), Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer (ErbStG), Grundsteuer (GrStG). Datum und Aktenzeichen des betroffenen Steuerbescheids. Fälligkeitsdatum und ausstehender Betrag.
Darstellung der Härtefallgründe: Ausführliche und glaubhafte Darstellung der sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit. Sachliche Unbilligkeit: Konkrete Darlegung, warum die Besteuerung dem Gesetzeszweck widerspricht. Persönliche Unbilligkeit: Genaue Beschreibung der wirtschaftlichen Notlage (Einnahmen, Ausgaben, Vermögen). Der Bundesfinanzhof (BFH VII R 65/98) verlangt die vollständige Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Nachweise und Belege: Arztatteste oder Krankenhausbescheinigungen (bei Krankheitsfall), Gutachten oder Versicherungsbescheinigungen (bei Schaden/Naturkatastrophe), aktuelle Kontoauszüge der letzten 3 Monate (Liquiditätsnachweis), Einkommensnachweise (Lohnabrechnung, Rentenbescheid, Sozialleistungsbescheid nach SGB II §§7–9), Vermögensübersicht (Grundbuchauszug bei Immobilienvermögen, Depotauszug, Sparbuchsaldo), Mietvertrag oder Eigentumsnachweis, ggf. Insolvenzberatungsbescheinigung nach §305 InsO.
Antragshöhe und Antragszeitraum: Konkrete Bezifferung des beantragten Erlasses oder der beantragten Stundung: Erlass: „Erlass in Höhe von EUR [X] gemäß AO §227"; Stundung: „Stundung des Betrags von EUR [X] bis zum TT.MM.JJJJ mit monatlichen Raten von EUR [Y]"; Abweichende Festsetzung: „Abweichende Festsetzung um EUR [X] nach AO §163". Begründung der Angemessenheit der Höhe.
Begleitmaßnahmen: Vollstreckungsaufschub nach AO §258 beantragen, um laufende Pfändungsmaßnahmen während der Antragsprüfung zu stoppen. Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach AO §361 oder §69 FGO bei gleichzeitigem Einspruch gegen den Steuerbescheid. Das Formular „Antrag auf Billigkeitserlass / Stundung" (offiziell von der Bundesfinanzverwaltung) oder die ELSTER-Funktion (www.elster.de) nutzen.
Forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage für den Härtefallantrag Steuern nach AO §§163, 222 und §227 bereit, die alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält. Verwandte Dokumente sind der Einspruch gegen den Steuerbescheid (AO §§347–367), der Antrag auf Vollstreckungsaufschub (AO §258) und die Zahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern) aus
Das Ausfüllen des Härtefallantrags Steuern auf forms-legal.com führt Sie durch alle notwendigen Angaben.
Schritt 1 — Persönliche Angaben: Vollständiger Name (Vor- und Nachname bei natürlichen Personen; Firma bei juristischen Personen), Anschrift (Straße, PLZ, Ort, Bundesland), Steuernummer (auf dem letzten Steuerbescheid des Finanzamts oder in Ihrem ELSTER-Konto unter www.elster.de), Steueridentifikationsnummer (11-stellige IdNr. nach §139b AO — auf dem Personalausweis oder im Steuerbescheid), Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) für Rückfragen des Finanzamts.
Schritt 2 — Finanzamt und Steuerart: Zuständiges Finanzamt: bei Einkommensteuer das Finanzamt des Wohnsitzes (AO §19), bei Körperschaftsteuer das Finanzamt des Firmensitzes (AO §20), bei Gewerbesteuer das Finanzamt der Betriebsstätte (GewStG §35a). Steuerbescheidsangaben: Datum des Bescheids, Aktenzeichen (auf dem Bescheid oben rechts), Steuerjahr, Fälligkeitsdatum und ausstehender Betrag.
Schritt 3 — Antragsart wählen: Billigkeitserlass (AO §227): Wenn die Steuerschuld nicht bezahlbar und keine künftige Zahlungsfähigkeit zu erwarten ist. Stundung (AO §222): Wenn eine vorübergehende Zahlungsschwierigkeit besteht und eine spätere Zahlung (evtl. in Raten) möglich ist. Abweichende Festsetzung (AO §163): Wenn noch kein bestandskräftiger Bescheid vorliegt und die Steuerfestsetzung selbst unzumutbar ist. Mehrere Antragsarten gleichzeitig beantragen (Stundung hilfsweise zum Erlass) ist möglich.
Schritt 4 — Härtefall beschreiben: Schildern Sie den Sachverhalt klar, chronologisch und konkret. Schwere Krankheit: Diagnose (ohne detaillierte Krankengeschichte), Behandlungszeitraum, Einkommensausfall in EUR, außerordentliche Kosten. Naturkatastrophe: Datum, Art (Hochwasser, Brand), Schadensumfang in EUR, Versicherungsleistungen. Finanzielle Notlage: Monatliche Einnahmen (netto) vs. monatliche Ausgaben (Miete, Lebenshaltung, Schulden), verbleibendes Minus. Vermögen: alle Konten, Immobilien, Fahrzeuge, Wertpapiere auflisten.
Schritt 5 — Belege zusammenstellen: Medizinische Nachweise: Attest des Hausarztes oder Facharztbericht (nicht älter als 3 Monate). Schadensnachweis: Gutachten, Versicherungsbescheid, Feuerwehr- oder Polizeibericht. Finanzielle Nachweise: Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate oder aktueller Rentenbescheid, Mietvertrag oder Eigentumsnachweis.
Schritt 6 — Antrag einreichen: Schriftlich per Post an das zuständige Finanzamt (Einschreiben mit Rückschein empfohlen für Nachweis der fristgerechten Einreichung). Persönlich beim Finanzamt abgeben (Empfangsquittung verlangen). In einigen Bundesländern über ELSTER (www.elster.de) einreichbar — prüfen Sie die Funktionalität Ihres Finanzamts. Vollstreckungsaufschub (AO §258) gleichzeitig beantragen, wenn Pfändungsmaßnahmen laufen oder drohen.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern)
Der Härtefallantrag Steuern unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen in Deutschland.
Formelle Anforderungen an den Antrag: Der Antrag nach AO §§163, 222 oder §227 ist schriftlich zu stellen (AO §§87–87a). Bei natürlichen Personen: eigenhändige Unterschrift (BGB §126) oder qualifizierte elektronische Signatur (eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014). Bei juristischen Personen: Unterschrift des gesetzlichen Vertreters (GmbHG §35, AktG §78). Bevollmächtigte (Steuerberater, Rechtsanwalt, Familienangehörige) müssen eine schriftliche Vollmacht nach AO §80 vorlegen. Der Antrag muss die Steuernummer und den betroffenen Steuerbescheid eindeutig identifizieren.
Verjährungsfristen: Der Erlassantrag nach AO §227 kann grundsätzlich bis zur Verwirkung oder Verjährung der Steuerforderung gestellt werden. Nach AO §§169–171 beträgt die allgemeine Festsetzungsverjährung 4 Jahre (ab Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung). Bei Steuerhinterziehung nach §370 AO: 10 Jahre (§169 Abs. 2 Satz 2 AO). Für Erstattungsansprüche gilt nach AO §228 die Zahlungsverjährung von 5 Jahren. Der Antrag auf abweichende Festsetzung nach §163 AO sollte vor Bestandskraft des Steuerbescheids gestellt werden (Einspruchsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe, AO §355 Abs. 1).
Dokumentationsanforderungen und Nachweispflicht: Das Finanzamt kann nach AO §§92–100 zur Vorlage von Unterlagen und Auskünften auffordern (Mitwirkungspflicht nach AO §90). Der Steuerpflichtige muss seine Vermögens- und Einkommenssituation vollständig offenlegen (AO §90 Abs. 1). Falsche Angaben können Steuerhinterziehung nach §370 AO begründen. Vollständige Belege beschleunigen die Bearbeitung erheblich.
Vollstreckungsschutz während des Verfahrens: Während des Erlassantrags können Vollstreckungsmaßnahmen nach AO §§249–327 (Pfändung von Bankkonten, Gehalt, Immobilien) durch einen gleichzeitigen Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach AO §258 suspendiert werden. Das Finanzgericht kann nach FGO §69 Abs. 2 vorläufigen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung) gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Billigkeitserlass (Härtefallantrag Steuern)
Bei der Stellung eines Härtefallantrags Steuern in Deutschland werden häufig folgende Fehler gemacht.
Fehler 1 — Unvollständige Darstellung der wirtschaftlichen Lage: Das häufigste Problem ist eine unzureichende Dokumentation der wirtschaftlichen Notlage. Das Finanzamt benötigt eine vollständige Übersicht aller Einnahmen (Lohn, Rente, Mieteinnahmen, Sozialleistungen nach SGB II §§7–9) und Ausgaben (Miete, Lebenshaltung, Schulden, Versicherungen). Fehlen Kontoauszüge oder Einkommensnachweise, wird der Antrag ohne weitere Prüfung abgelehnt. Lösung: Vollständige Vermögens- und Einkommensübersicht mit allen Belegen beifügen.
Fehler 2 — Falscher Antrag (Erlass statt Stundung): Viele Steuerpflichtige beantragen Erlass (AO §227) obwohl eine Stundung (AO §222) ausreichend und wahrscheinlicher zu gewähren wäre. Stundung wird gewährt, wenn künftige Zahlungsfähigkeit zu erwarten ist; Erlass setzt dauerhafte Unmöglichkeit voraus. Der Bundesfinanzhof (BFH VII R 65/98) hat klargestellt, dass Erlass nur bei dauerhafter Existenzgefährdung geboten ist. Lösung: Beide Anträge (Stundung hilfsweise, Erlass hauptweise) in einem Schreiben stellen.
Fehler 3 — Kein gleichzeitiger Vollstreckungsschutz: Wer einen Erlassantrag stellt, aber keinen Vollstreckungsaufschub nach AO §258 beantragt, riskiert, dass das Finanzamt während der Antragsbearbeitung Kontopfändungen (§309 AO) oder Lohnpfändungen (§309 AO) durchführt. Lösung: Gleichzeitig mit dem Erlassantrag einen gesonderten Antrag auf Vollstreckungsaufschub einreichen.
Fehler 4 — Zu spät eingereicht: Wenn ein Steuerbescheid bereits bestandskräftig und vollstreckbar ist und Vollstreckungsmaßnahmen bereits eingeleitet wurden, ist der Handlungsspielraum geringer. Ein früh eingereichter Antrag gibt dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen mehr Zeit. Lösung: Sofort nach Kenntnis der Zahlungsunmöglichkeit Antrag stellen — nicht erst nach Mahnungen oder Pfändungsankündigungen.
Fehler 5 — Fehler bei der Antragsstellung ohne Steuerberater: Komplexe Sachverhalte (Betriebsprüfung, internationale Sachverhalte, hohe Steuerbeträge) sollten nicht ohne fachkundige Hilfe bearbeitet werden. Fehler in der rechtlichen Argumentation oder bei der Dokumentation können zur Ablehnung führen. Lösung: Bei Steuerschulden über EUR 10.000 oder bei komplexen Fällen einen Steuerberater nach StBerG §§3–8 oder Fachanwalt für Steuerrecht nach FAO §10 einschalten.
Quellen und Zitate
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Ein Billigkeitserlass nach Abgabenordnung (AO) §227 ist die vollständige oder teilweise Aufhebung einer bereits festgesetzten Steuerschuld durch die Finanzbehörde (Finanzamt) aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen. Der Billigkeitserlass nach AO §227 setzt voraus, dass die Einziehung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Besteuerung im Einzelfall gegen Sinn und Zweck des Steuergesetzes verstößt oder zu einem offensichtlich ungerechten Ergebnis führt, obwohl der Steuerpflichtige alle gesetzlichen Regelungen erfüllt hat. Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einziehung der Steuer die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernsthaft gefährden würde. Das Bundesfinanzhof (BFH II R 68/91 und GrS 1/83) hat klargestellt, dass kein subjektiver Anspruch auf Erlass besteht, sondern es sich um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde handelt (§5 AO). Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Einspruch nach AO §§347–367 und anschließend Klage vor dem Finanzgericht (FGO §§35–79) möglich. Die Festsetzungsverjährung des Erlassantrags beträgt nach AO §§169–171 in Verbindung mit BFH-Rechtsprechung regelmäßig 1 Jahr nach Bestandskraft des Steuerbescheids.
Der Billigkeitserlass nach AO §227 und die abweichende Festsetzung nach AO §163 sind zwei verschiedene Instrumente, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Steuerverfahren eingesetzt werden. AO §163 (abweichende Festsetzung): Dieses Instrument greift bei der Steuerfestsetzung selbst, also bevor oder während ein Steuerbescheid ergeht. Das Finanzamt kann nach §163 AO eine Steuer niedriger festsetzen als gesetzlich vorgesehen, wenn die Festsetzung im Einzelfall aus Billigkeitsgründen unbillig wäre. Beispiel: Ein Unternehmer hat durch eine Naturkatastrophe seinen Betrieb verloren — das Finanzamt kann die Gewerbesteuer für das betroffene Jahr niedriger festsetzen. AO §227 (Erlass): Dieser greift nach der Steuerfestsetzung, also wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist und eine Steuerschuld feststeht. Das Finanzamt kann die bestandskräftige Steuerschuld ganz oder teilweise erlassen. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger kann nach einem Krankenhausaufenthalt eine bereits veranlagte Einkommensteuer nicht zahlen. In der Praxis wird §163 AO häufig gleichzeitig mit §227 AO beantragt, damit alle Billigkeitsmaßnahmen in einem Antrag gebündelt sind. Der Bundesfinanzhof (BFH III R 100/95) hat die Abgrenzung zwischen beiden Vorschriften in Grundsatzurteilen präzisiert.
Die Stundung nach Abgabenordnung (AO) §222 ist die vorübergehende Hinausschiebung der Fälligkeit einer Steuerzahlung, nicht deren vollständige oder teilweise Aufhebung. Bei der Stundung bleibt die Steuerschuld in voller Höhe bestehen; es wird lediglich der Fälligkeitstag verschoben. Das Finanzamt kann nach §222 Abs. 1 AO Stundung gewähren, wenn die Einziehung fälliger Steuern erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen mit sich bringt und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Für die Stundung werden nach §238 AO Zinsen von 1,8% pro Jahr (ab 2019 nach BVerfG-Beschluss 1 BvR 2237/14, neue Regelung seit 2022: 1,8% p.a. statt zuvor 6%) berechnet. Im Unterschied dazu: Beim Erlass nach §227 AO erlischt die Steuerschuld dauerhaft; es entstehen keine Zinsen. Bei der Niederschlagung nach §261 AO wird die Steuerforderung vorläufig nicht weiterverfolgt (z.B. bei Vollstreckungsschutz), erlischt aber nicht. Die Stundung ist das mildere Mittel und wird häufig als erstes beantragt; der Erlass kommt in Betracht, wenn eine Stundung nicht ausreicht, weil keine Aussicht auf künftige Zahlungsfähigkeit besteht. Das Finanzgericht Köln (FG Köln 10 K 2830/17) hat bestätigt, dass bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit direkt der Erlass beantragt werden kann.
Sachliche Billigkeitsgründe nach AO §163 und §227 liegen vor, wenn die Anwendung des Steuergesetzes im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzgeber nicht vor Augen stand oder dem Sinn und Zweck der Regelung widerspricht. Klassische sachliche Billigkeitsgründe in der deutschen Finanzrechtspraxis: (1) Doppelbesteuerung ohne Anrechnungsmöglichkeit: Ein Steuerpflichtiger zahlt dieselbe Steuer doppelt (z.B. im Ausland und in Deutschland), ohne dass ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Abhilfe schafft (BFH I R 116/97). (2) Rückwirkende Gesetzesänderung: Ein Steuerpflichtiger hat im Vertrauen auf bestehende Rechtslage Dispositionen getroffen; ein nachträgliches Gesetz belastet ihn rückwirkend. Vertrauensschutz nach GG Art. 20 Abs. 3 kann Erlass begründen (BVerfG 2 BvR 263/86). (3) Betriebsunterbrechung durch höhere Gewalt: Naturkatastrophe, Pandemie (COVID-19), Brand oder Überschwemmung zerstört die Betriebsgrundlage; die Steuer wäre durch vorübergehende Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaftbar. (4) Fehlende Liquidierbarkeit von Vermögenswerten: Der Steuerpflichtige hat steuerpflichtige Einkünfte (z.B. fiktive Gewinne aus illiquiden Vermögenswerten), aber kein Bargeld zur Steuerzahlung. (5) Unverhältnismäßige Besteuerung bei Kleinstbeträgen: Steueraufwand übersteigt die festgesetzte Steuer (Verwaltungsökonomie). Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt in Schreiben BMF IV A 3 regelmäßig Verwaltungsanweisungen zu sachlichen Billigkeitsgründen heraus.
Persönliche Billigkeitsgründe nach AO §227 liegen vor, wenn die Erhebung der Steuer die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernsthaft gefährden würde. Das Bundesfinanzhof (BFH VII R 65/98) hat präzisiert, dass nicht jede Zahlungsschwierigkeit für Erlass ausreicht — es muss eine existenzbedrohende Lage vorliegen. Typische persönliche Billigkeitsgründe: (1) Existenzgefährdung: Zahlung der Steuer würde den Steuerpflichtigen in die Privatinsolvenz (InsO §§304–314) treiben; (2) Schwere Krankheit: Unvorhergesehene, schwere Krankheit (z.B. Krebserkrankung, Pflegebedürftigkeit nach §§14–15 SGB XI) hat zu extremen Kosten und Einkommensausfall geführt; (3) Naturkatastrophe oder Brandschaden: Zerstörung der wesentlichen Vermögensgegenstände (Haus, Betrieb) durch Hochwasser, Erdrutsch oder Brand; (4) Verschulden durch Dritte: Betrug durch einen Steuerberater oder Buchhalter hat zu unerwarteten Steuerschulden geführt, ohne eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen; (5) Katastrophale Marktveränderung: Pandemiebedingte vollständige Geschäftsunterbrechung (BFH VI R 56/21 zu COVID-19-Maßnahmen). Wichtig: Selbstverschuldete Zahlungsunfähigkeit durch Schulden ohne steuerlichen Bezug, Glücksspielsucht oder Misswirtschaft begründen in der Regel keinen persönlichen Billigkeitsground. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf 1 K 1836/18 F) hat die Anforderungen an den Nachweis persönlicher Billigkeitsgründe konkretisiert.
Die Bearbeitungsdauer eines Härtefallantrags nach AO §§163, 222 oder §227 beim Finanzamt (FA) variiert je nach Bundesland, Finanzamt, Komplexität des Falls und aktueller Arbeitslast. Gesetzliche Bearbeitungsfrist: Die Abgabenordnung (AO) enthält keine konkrete Bearbeitungsfrist für Billigkeitsanträge. Nach AO §75 i.V.m. §5 ist das Finanzamt aber zur unverzüglichen Bearbeitung verpflichtet. Die Finanzverwaltung setzt interne Bearbeitungszeiten fest; in Bayern gilt nach BayVwVfG eine Frist von 3 Monaten als angemessen. Tatsächliche Bearbeitungszeiten in der Praxis: Einfache Stundungsanträge (AO §222): 2–4 Wochen. Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit (AO §227): 4–12 Wochen je nach Dokumentenlage. Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit (AO §163): Kann Monate bis über ein Jahr dauern, insbesondere wenn Abstimmung mit Bundesministerium der Finanzen (BMF) erforderlich ist. Rechtsmittel bei Untätigkeit: Wenn das Finanzamt nicht reagiert, kann der Steuerpflichtige nach §347 AO Einspruch wegen Untätigkeit einlegen oder unmittelbar Klage nach §46 FGO wegen Untätigkeit vor dem Finanzgericht erheben. Vollstreckungsschutz: Während eines laufenden Erlassantrags kann der Steuerpflichtige nach §258 AO Vollstreckungsaufschub beantragen, um Pfändungsmaßnahmen zu verhindern.
Wenn das Finanzamt einen Härtefallantrag (AO §§163, 227) ablehnt, stehen dem Steuerpflichtigen folgende Rechtsmittel zur Verfügung. Einspruch (AO §§347–367): Gegen die Ablehnung ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids (AO §§122, 124) schriftlicher Einspruch einzulegen. Das Finanzamt überprüft seine Entscheidung selbst (Selbstprüfung nach §364a AO). Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung für den Abrechnungsbescheid, nicht aber automatisch für die Steuerfestsetzung. Klage vor dem Finanzgericht (FGO §§35–79): Nach erfolglosem Einspruch kann der Steuerpflichtige binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage vor dem zuständigen Finanzgericht (FG) erheben. Das Finanzgericht überprüft die Ermessensentscheidung des Finanzamts nur auf Ermessensfehler (Ermessensreduktion auf Null, Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch, §102 FGO). Revision zum Bundesfinanzhof (BFH): Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist unter den Voraussetzungen des §115 FGO (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz zur BFH-Rechtsprechung) Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) möglich. Vorläufiger Rechtsschutz: Während des Einspruchs- oder Klageverfahrens kann der Steuerpflichtige nach §§69 FGO, 361 AO Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzamt oder Finanzgericht beantragen, um Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern.
Auf forms-legal.com können Sie schnell und einfach einen vollständigen Härtefallantrag nach AO §§163, 222 und 227 erstellen. Der Online-Assistent führt Sie durch alle relevanten Angaben: persönliche Daten (Name, Anschrift, Steuernummer), zuständiges Finanzamt (nach Wohnsitzprinzip, §19 AO), Art der betroffenen Steuer (Einkommensteuer EStG, Körperschaftsteuer KStG, Umsatzsteuer UStG, Gewerbesteuer GewStG), Steuerbescheid-Datum und Aktenzeichen, Antragszeitraum und Steuerperiode, ausführliche Darstellung der Härtefallumstände (sachliche oder persönliche Unbilligkeit), beizufügende Belege (ärztliche Atteste, Kontoauszüge, Versicherungsbescheinigungen). Das erstellte Dokument wird als PDF oder Word-Datei heruntergeladen und kann direkt beim Finanzamt eingereicht werden — per Post, persönlich oder in vielen Bundesländern über das Online-Finanzamt-Portal (ELSTER www.elster.de). Für komplexe Fälle mit hohen Steuerbeträgen empfehlen wir die Einschaltung eines Steuerberaters nach StBerG §§3–8 oder eines Fachanwalts für Steuerrecht nach FAO §10. Verwandte Dokumente sind die Einspruchsschreiben gegen Steuerbescheide und die Stundungsanträge.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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