Namenserklärung Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 1355, 1617, 1618; PStG §§ 41, 45a
Kopf
NAMENSERKLÄRUNG
gemäß BGB §§ 1355, 1617, 1618 / PStG §§ 41, 45a — Bundesrepublik Deutschland
An das: [Standesamt]
Datum: [Datum]
Erklärende Person
§ 1 ANGABEN ZUR ERKLÄRENDEN PERSON
Name: [Name vor Erklärung]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum], Geburtsort: [Geburtsort]
Anschrift: [Anschrift]
Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit]
Eheangaben
§ 2 ANLASS DER NAMENSERKLÄRUNG
Art der Erklärung: [Erklärungstyp]
Eheschließungsdatum: [Datum Eheschließung]
Name des Ehepartners: [Ehepartner Name]
Namenswahl
§ 3 GEWÄHLTER NAME (NAMENSERKLÄRUNG)
Bisheriger Familienname: [Bisheriger Familienname]
Gewählter neuer Familienname: [Neuer Familienname]
Begleitname (falls Doppelname nach BGB § 1355 Abs. 4): [Begleitname]
Betroffenes Kind (falls § 1617 oder § 1618 BGB): [Kindname]
Erklärung
§ 4 NAMENSERKLÄRUNG
Ich, [Name vor Erklärung], erkläre hiermit gegenüber dem Standesamt [Standesamt] gemäß [Erklärungstyp] meinen Familiennamen wie folgt:
Bisheriger Name: [Bisheriger Familienname]
Gewählter Name ab Wirksamkeit dieser Erklärung: [Neuer Familienname]
Begleitname (BGB § 1355 Abs. 4): [Begleitname]
Mir ist bekannt, dass diese Erklärung der Beurkundung durch das Standesamt bedarf und erst mit der standesamtlichen Beurkundung wirksam wird (PStG § 41 Abs. 1, § 45a Abs. 1).
Unterschrift
[Datum]
[Name vor Erklärung]
(Unterschrift der erklärenden Person)
Erklärende Person
________________
Signature
Standesbeamter
________________
Signature
Was ist Namenserklärung Deutschland?
Namenserklärung in Deutschland ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung, mit der eine Person ihren eigenen Familiennamen oder den Familiennamen eines Kindes kraft gesetzlich eingeräumter Wahlmöglichkeit bestimmt oder ändert — ohne das aufwändige öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG). Gesetzliche Grundlagen bilden BGB §§ 1355 (Ehename), 1617 (Geburtsname des Kindes), 1618 (Einbenennung von Stiefkindern) sowie PStG §§ 41, 45a (Berichtigung des Personenstandsregisters und Erklärungen nach ausländischem Recht).
Die Namenserklärung unterscheidet sich grundlegend von der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach NamÄndG: Während das NamÄndG-Verfahren einen behördlichen Ermessensakt und einen „wichtigen Grund" erfordert (§ 3 NamÄndG), entfaltet die Namenserklärung kraft Gesetzes Wirkung, sobald sie in der vorgeschriebenen Form beim Standesamt abgegeben und beurkundet wurde. Der Staat prüft bei der Namenserklärung nicht, ob ein wichtiger Grund vorliegt — es genügt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
BGB § 1355 (Ehename) räumt Ehegatten mehrere Wahlmöglichkeiten ein: (1) Sie können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen (Geburtsname oder Name eines Ehegatten). (2) Ohne Bestimmung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen weiter. (3) Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wurde, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen als Begleitname anfügen oder voranstellen (BGB § 1355 Abs. 4) — dies ergibt einen Doppelnamen wie „Fischer-Huber" oder „Huber-Fischer".
BGB § 1617 (Geburtsname des Kindes) regelt die Bestimmung des Familiennamens für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern oder Eltern mit verschiedenen Familiennamen. Gemeinsames Sorgerecht ohne gemeinsamen Familiennamen: Die Eltern bestimmen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen des Kindes — entweder den Familiennamen des Vaters oder den der Mutter. BGB § 1618 (Einbenennung) ermöglicht dem betreuenden Elternteil und dessen neuem Ehegatten, das Kind in den neuen Ehenamen einzubenennen — setzt aber die Zustimmung des anderen Elternteils oder gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung nach § 1618 S. 4 BGB voraus.
PStG § 45a regelt Namenserklärungen von Personen, die in Deutschland ausländisches Namensrecht anwenden wollen: Ausländer können nach Art. 10 EGBGB ihr Namensrecht nach dem Recht ihres Heimatstaats wählen. Der BGH (XII ZR 125/11) hat die Anforderungen an die Wahl des anwendbaren Namensrechts nach Art. 10 EGBGB und Art. 5 EuGVO für EU-Bürger präzisiert.
Rechtspolitisch bedeutsam ist das Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (GG Art. 2 Abs. 1) und dem staatlichen Interesse an der Namenskontinuität als Identifikationsmerkmal. Das BVerfG (1 BvR 44/10) hat den Namensschutz als persönlichkeitsrechtlich hochrangig eingestuft. Die Namenserklärung ist vollständig von der Genehmigungspflicht des NamÄndG-Verfahrens befreit und verursacht nur geringe Standesamtsgebühren (typisch 10–50 € je nach Bundesland und Art der Erklärung). PStG § 44 Abs. 3 erlaubt die Einreichung der Namenserklärung auch per Post, wenn die Unterschrift notariell beglaubigt ist — das spart den persönlichen Standesamtsbesuch bei einfachen Fällen.
Praktisch bedeutsam ist das NAMAG (Gesetz zur Modernisierung des Namensrechts) vom 22. Dezember 2023, das ab 1. Mai 2024 in Kraft trat: Neu eingeführt wurden echte Doppelnamen als Ehenamensoptionen (z.B. "Müller-Schmidt"), die Übertragung von Geburtsbegleitnamen sowie erleichterte Namensanpassungen für Personen mit Migrationshintergrund nach PStG § 45a n.F. Damit hat der Gesetzgeber das seit 1994 kaum veränderte Namensrecht grundlegend modernisiert. Für alle nach dem 1. Mai 2024 abgegebenen Namenserklärungen gelten die neuen Vorschriften des NAMAG. Das NAMAG 2024 bietet erstmals echte Doppelnamen und erleichterte Namensanpassungen für Migranten, was die Relevanz und Nutzung standesamtlicher Namenserklärungen in Deutschland deutlich erhöht hat.
Wann brauchen Sie Namenserklärung Deutschland?
Eine Namenserklärung in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Wahl des Ehenamens nach Eheschließung (BGB § 1355):** Nach der standesamtlichen Trauung können Ehegatten gegenüber dem Standesamt erklären, welchen gemeinsamen Ehenamen sie führen wollen. Die Erklärung kann bei der Eheschließung oder nachträglich abgegeben werden. Ohne Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen weiter.
**Begleitname nach Heirat (BGB § 1355 Abs. 4):** Will ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wurde, einen Doppelnamen führen (z.B. „Fischer-Huber"), kann er dem Ehenamen seinen Geburtsnamen als Begleitname anfügen oder voranstellen. Diese Erklärung wird gegenüber dem Standesamt abgegeben und ins Eheregister eingetragen.
**Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung (BGB § 1355 Abs. 5):** Nach der Scheidung kann ein geschiedener Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen wieder annehmen oder den Namen führen, den er vor der Ehe getragen hat. Diese Option steht auch nach dem Tod des Ehegatten offen.
**Bestimmung des Kindesnamens (BGB § 1617):** Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und gemeinsames Sorgerecht haben, aber verschiedene Familiennamen tragen, müssen gegenüber dem Standesamt erklären, welchen Familiennamen ihr Kind erhalten soll. Diese Erklärung ist innerhalb eines Monats nach der Geburt abzugeben; sonst überträgt das Familiengericht das Namensbestimmungsrecht auf den betreuenden Elternteil.
**Einbenennung eines Stiefkindes (BGB § 1618):** Nach Heirat eines Elternteils kann das Kind in den neuen Ehenamen eingebenennt werden. Voraussetzungen: Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt; der andere Elternteil stimmt zu oder das Familiengericht ersetzt dessen Zustimmung. Die Einbenennung erfolgt durch Erklärung des sorgeberechtigten Elternteils und des neuen Ehegatten gegenüber dem Standesamt.
**Ausländische Namensanpassung (PStG § 45a):** Ausländer, die in Deutschland leben, können nach Art. 10 EGBGB wählen, ob ihr Name nach deutschem oder ausländischem Recht geführt wird. Für EU-Bürger gilt die EuGVO-Namensführung (EuGH, Grunkin und Paul, C-353/06) — ein in einem EU-Mitgliedstaat eingetragener Name muss anerkannt werden. Vergleiche auch die Namensänderung nach NamÄndG (de-namensaenderung-antrag) als Alternative für Fälle, die keine gesetzliche Wahlmöglichkeit haben.
**Berichtigung fehlerhafter Namenseinträge (PStG § 41):** Wenn ein Name im Personenstandsregister fehlerhaft eingetragen wurde (z.B. Tippfehler bei Geburt, Transkriptionsfehler bei ausländischen Namen), wird die Berichtigung durch eine Namenserklärung nach PStG § 41 eingeleitet. Das Standesamt prüft den Berichtigungsantrag und korrigiert den Eintrag.
**Planung vor der Eheschließung:** Wer eine Heirat plant, sollte sich vorab über Ehenamensmöglichkeiten informieren. Die Wahl des Ehenamens kann bei der Eheschließung kostenlos erklärt werden — eine spätere Erklärung ist kostenpflichtig. Forms-legal.com bietet alle Dokumente rund um das Familien- und Personenstandsrecht in Deutschland.
Was gehört in Ihr Namenserklärung Deutschland?
Eine vollständige Namenserklärung in Deutschland nach BGB §§ 1355, 1617, 1618 / PStG §§ 41, 45a enthält folgende wesentliche Bestandteile:
**1. Vollständige Personalangaben** Name (aktueller vollständiger Name wie im Personalausweis), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und aktuelle Wohnanschrift. Bei Ehenamenserklärungen: Angaben zu beiden Ehegatten. Bei Kindesnamen: Angaben zu beiden Elternteilen und zum Kind.
**2. Rechtsgrundlage der Namenserklärung** Klare Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage: BGB § 1355 (Ehename), BGB § 1355 Abs. 4 (Begleitname), BGB § 1355 Abs. 5 (Wiederannahme nach Scheidung), BGB § 1617 (Kindesname bei getrennten Eltern), BGB § 1618 (Einbenennung Stiefkind), PStG § 41 (Berichtigung Personenstandsregister), PStG § 45a (ausländisches Namensrecht). Die Rechtsgrundlage bestimmt das Verfahren und die zuständige Stelle.
**3. Bisheriger und gewählter neuer Name** Bisheriger Familienname (exakt wie in der Geburtsurkunde oder im Heiratsregister). Gewählter neuer Familienname (muss nach PStG § 11 eintragungsfähig sein). Bei Begleitnamen: genaue Reihenfolge (z.B. „Fischer-Huber" oder „Huber-Fischer"). Nur ein Begleitname ist zulässig (BGB § 1355 Abs. 4 S. 2).
**4. Angaben zu Eheschließung oder betroffenen Kindern** Bei Ehenamen: Datum der Eheschließung, Name des Ehegatten, Standesamt der Trauung. Bei Kindesnamen: Name des Kindes, Geburtsdatum, gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht. Bei Einbenennung: Zustimmungserklärung des anderen Elternteils oder Nachweis der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung.
**5. Zuständiges Standesamt** Adressierung an das zuständige Standesamt: Bei Ehenamenserklärungen das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet hat. Bei Kindesnamen: Standesamt des Geburtsortes. Bei PStG § 45a: Standesamt des Wohnsitzes.
**6. Wirksamkeitsvoraussetzungen** Die Namenserklärung wird erst mit der standesamtlichen Beurkundung wirksam (PStG § 41 Abs. 1). Zuvor abgegebene privatrechtliche Erklärungen entfalten keine Namenswirkung. Nach der Beurkundung müssen Personalausweis, Reisepass und alle anderen Ausweisdokumente auf den neuen Namen umgestellt werden. Auf forms-legal.com finden Sie alle relevanten Formulare für das Familiennamensrecht und Personenstandsrecht in Deutschland.
**7. Unterschrift** Unterschrift der erklärenden Person. Bei Ehenamenserklärungen: Unterschrift beider Ehegatten. Bei Kindesnamen-Erklärungen: Unterschrift beider Elternteile (bei gemeinsamem Sorgerecht). Bei Einbenennung: Unterschrift des betreuenden Elternteils und des neuen Ehegatten sowie ggf. Zustimmungserklärung des anderen Elternteils.
**8. Gebühren bei der Namenserklärung** Die Beurkundung von Namenserklärungen durch das Standesamt ist nach den Landesgebührenordnungen kostenpflichtig. Typische Gebühren: Ehenamen bei Eheschließung — kostenlos; nachträgliche Ehenamenserklärung — 10–50 €; Einbenennung eines Kindes — 20–50 €; PStG § 45a-Erklärung — 15–40 €. Bei Ablehnung durch das Standesamt kann Widerspruch nach § 49 PStG eingelegt werden, anschließend Klage beim Amtsgericht (PStG § 51). forms-legal.com bietet vollständige Vorlagen für alle Arten von Namenserklärungen in Deutschland.
**9. Auswirkungen auf Ausweisdokumente** Nach einer Namenserklärung müssen Personalausweis (Bürgeramt: Neuausstellung ca. 37 €), Reisepass (Bürgeramt: ca. 70–80 €), Führerschein (Fahrerlaubnisbehörde), Sozialversicherungsausweis, Bankkonten, Krankenversicherungskarte und sämtliche Verträge auf den neuen Namen umgestellt werden. Eine systematische Checkliste hilft, keinen wichtigen Schritt zu vergessen.
**10. Mehrsprachige Namenseinträge** Seit dem NAMAG (2024) können Namensträger mit ausländischem Familienhintergrund eine Transkription oder Übersetzung eines fremden Namens in der deutschen Lautform als Familiennamen erklären (PStG § 45a Abs. 2 n.F.). Dies betrifft z.B. arabische, chinesische oder kyrillische Namen, die im Standesregister bisher nur in Umschrift geführt wurden. Das Standesamt prüft die Zulässigkeit und beurkundet die Namenserklärung nach den allgemeinen Grundsätzen.
**11. Namensänderung für Staatsangehörige ausländischer Herkunft (NamÄndG-Alternative)** Für Namensänderungen, die nicht über das bürgerlich-rechtliche Namensrecht (BGB, PStG) möglich sind, steht das öffentlich-rechtliche Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) zur Verfügung. Dieses Verfahren ist kostenpflichtiger (bis zu 1.022 €) und erfordert einen "wichtigen Grund". Die bürgerlich-rechtliche Namenserklärung ist der schnellere und günstigere Weg für Fälle, die das BGB/PStG abdeckt. forms-legal.com bietet alle aktuellen Vorlagen für Namenserklärungen nach dem neuen NAMAG 2024, abgestimmt auf die Anforderungen der deutschen Standesämter.
So füllen Sie Ihr Namenserklärung Deutschland aus
Die Namenserklärung in Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten aus:
**Schritt 1: Rechtsgrundlage und Zuständigkeit klären** Welche Art der Namenserklärung liegt vor? BGB § 1355 (Ehename), § 1617 (Kindesname), § 1618 (Einbenennung), PStG § 45a (ausländisches Recht)? Die Rechtsgrundlage bestimmt das Standesamt: Ehenamen → Standesamt der Eheschließung; Kindesname → Standesamt des Geburtsortes; PStG § 45a → Standesamt des Wohnsitzes.
**Schritt 2: Personalangaben vollständig eintragen** Aktuellen vollständigen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift eintragen. Bei Ehepartnern: beider Personalangaben. Bei Kindern: Name des Kindes und beider Elternteile.
**Schritt 3: Art der Erklärung und gewählten Namen bestimmen** Erklärungstyp aus dem Dropdown wählen. Bisherigen Familiennamen und gewünschten neuen Familiennamen eintragen. Bei Begleitname (§ 1355 Abs. 4): Reihenfolge angeben (z.B. Geburtsname voran oder anfügen). Gewünschter Name muss nach PStG § 11 eintragungsfähig sein — kein Vorname als Familienname, keine anstößige Bezeichnung.
**Schritt 4: Eheschlieung / Kind / Stiefkind angeben** Datum der Eheschließung und Name des Ehegatten eintragen (bei Ehenamenserklärungen). Bei Kindesnamen: Namen des betroffenen Kindes. Bei Einbenennung: Namen des Stiefkindes und ggf. Zustimmungserklärung des anderen Elternteils beifügen.
**Schritt 5: Standesamt ermitteln und Termin vereinbaren** Zuständiges Standesamt ermitteln. Die Namenserklärung muss persönlich beim Standesamt abgegeben werden — postalische Abgabe ist möglich, wenn eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift beigefügt ist (PStG § 44 Abs. 3). Termin vereinbaren, alle relevanten Urkunden mitbringen: Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde.
**Schritt 6: Beurkundung und Folgeschritte** Das Standesamt nimmt die Erklärung entgegen und beurkundet sie (PStG § 41). Die Namenserklärung wird ins Personenstandsregister eingetragen und wirkt ab dem Datum der Beurkundung. Danach: Personalausweis (Bürgeramt) und Reisepass (Bürgeramt) auf neuen Namen umstellen lassen.
**Schritt 7: Dokumente nach Beurkundung systematisch aktualisieren** Nach der standesamtlichen Beurkundung alle Dokumente aktualisieren: Personalausweis und Reisepass (Bürgeramt), Führerschein (Fahrerlaubnisbehörde), Krankenversicherung, Rentenversicherung (Mitteilung), Arbeitgeber (Lohnsteuerkarte), Finanzamt, Banken (Kontoinhaber), Vermieter und Versicherungen. Bei Kindern: Schulen und Kinderärzte über Namensänderung informieren. Eine vollständige Checkliste verhindert, dass wichtige Stellen vergessen werden und spätere Unstimmigkeiten entstehen.
**Schritt 8: Besonderheiten für EU-Bürger und ausländische Staatsangehörige** EU-Bürger, die in Deutschland leben, können Namenserklärungen nach dem EU-Recht ihres Heimatstaates abgeben und beim deutschen Standesamt beglaubigen lassen. Der EuGH (C-148/02, Garcia Avello; C-353/06, Grunkin-Paul) hat die Verpflichtung der Mitgliedstaaten bestätigt, in anderen EU-Staaten erworbene Namensformen anzuerkennen. Bei komplexen internationalen Namensrechtsfragen empfiehlt sich eine Beratung beim Standesamt oder einem auf Internationales Privatrecht spezialisierten Anwalt.
Rechtliche Anforderungen für Namenserklärung Deutschland
Die Namenserklärung in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Ehename (BGB § 1355):** Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung durch gemeinsame Erklärung einen Ehenamen bestimmen. Der Ehename muss der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Name eines Ehegatten sein. Doppelnamen als gemeinsamer Ehename sind nicht zulässig (BGB § 1355 Abs. 4 S. 2). Begleitname: Nur ein Ehegatte (nicht beide) kann einen Begleitname führen. Nach einer Scheidung kann jeder Ex-Ehegatte durch Erklärung seinen Geburtsnamen wieder annehmen (BGB § 1355 Abs. 5).
**Kindesname (BGB § 1617):** Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen innerhalb eines Monats nach Geburt erklären, welchen Familiennamen ihr Kind erhalten soll. Kommen sie zu keiner Einigung, überträgt das Familiengericht das Namensbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil (BGB § 1617 Abs. 2). Das BVerfG (1 BvL 9/07) hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestätigt.
**Einbenennung (BGB § 1618):** Voraussetzungen: (1) Das Kind lebt im Haushalt des betreuenden Elternteils und dessen neuem Ehegatten; (2) Einbenennung dient dem Kindeswohl; (3) Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder gerichtliche Ersetzung der Zustimmung nach BGB § 1618 S. 4, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ab 5 Jahren muss das Kind selbst der Einbenennung zustimmen (BGB § 1618 S. 3 i.V.m. § 1626c Abs. 2).
**Eintragungsfähigkeit des Namens (PStG § 11):** Nicht jeder gewünschte Name ist eintragungsfähig. Ablehnungsgrund: Vornamen als Familienname, anstößige oder lächerliche Namen, Namen, die zu einer Verwechslung führen können. Das Standesamt hat Ermessen bei der Prüfung nach PStG § 11.
**Ausländisches Namensrecht (EGBGB Art. 10, PStG § 45a):** Ausländer und Mehrstaater können nach Art. 10 EGBGB erklären, welches Namensrecht auf sie angewendet werden soll. EU-Bürger können nach EuGH (Grunkin und Paul, C-353/06; Runevic-Vardyn, C-391/09) verlangen, dass ein in einem EU-Mitgliedstaat eingetragener Name in Deutschland anerkannt wird.
**Formerfordernis (PStG § 44):** Namenserklärungen müssen gegenüber dem Standesamt persönlich abgegeben und beurkundet werden. Postalische Erklärungen sind nur zulässig, wenn die Unterschrift notariell beglaubigt ist.
Häufige Fehler bei Ihrem Namenserklärung Deutschland
Häufige Fehler bei der Namenserklärung in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Falsche Rechtsgrundlage gewählt:** Zwischen NamÄndG-Verfahren (öffentlich-rechtlich, genehmigungspflichtig) und Namenserklärung nach BGB (privatrechtlich, kraft Willenserklärung) wird häufig verwechselt. Wer nach der Heirat seinen Ehenamen wählen will, braucht kein NamÄndG-Verfahren — die Erklärung nach BGB § 1355 beim Standesamt genügt.
**Gewünschter Doppelname als Ehename:** BGB § 1355 Abs. 4 erlaubt Doppelnamen (z.B. „Fischer-Huber") nur als Begleitname für einen der Ehegatten, nicht als gemeinsamen Ehenamen für beide. Viele Paare wünschen sich fälschlicherweise einen gemeinsamen Doppelnamen — das ist im deutschen Recht nicht möglich.
**Fehlende Zustimmung des anderen Elternteils bei Einbenennung:** Eine Einbenennung nach BGB § 1618 setzt die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils voraus. Ohne diese Zustimmung ist die Erklärung unwirksam. Das Familiengericht kann die Zustimmung nur ersetzen, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist — eine bloße Wünschbarkeit reicht nicht aus.
**Verspätete Erklärung bei Kindesname:** Die Erklärung zur Bestimmung des Kindesnamens nach BGB § 1617 muss innerhalb eines Monats nach der Geburt abgegeben werden. Wird diese Frist versäumt, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf einen der Elternteile. Termin beim Standesamt rechtzeitig nach der Geburt vereinbaren.
**Fehlende Urkunden beim Standesamtstermin:** Ohne Personalausweis, Geburtsurkunde und Heiratsurkunde kann das Standesamt die Namenserklärung nicht beurkunden. Vorab auf der Website des zuständigen Standesamts prüfen, welche Unterlagen konkret benötigt werden — die Anforderungen variieren je nach Art der Erklärung.
**Nachlässigkeit bei Dokumentenaktualisierung:** Nach der standesamtlichen Beurkundung müssen Personalausweis (Bürgeramt), Reisepass (Bürgeramt), Führerschein (Fahrerlaubnisbehörde), Bankkonten und alle weiteren Behörden informiert werden. Kein Schritt im Namensrecht ist vollständig, bevor alle Dokumente auf den neuen Namen umgestellt sind.
**Namenserklärung bei ausländischem Recht missachtet:** Ausländer und EU-Bürger mit Namensproblemen (z.B. Nameseintrag nicht mit ausländischer Urkunde übereinstimmend) müssen PStG § 45a nutzen und Art. 10 EGBGB beachten. Die EuGH-Rechtsprechung (Grunkin und Paul, C-353/06) erlaubt die Führung eines im EU-Ausland eingetragenen Namens in Deutschland — dies muss aber durch eine Erklärung beim Standesamt formell verankert werden.
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Die Namenserklärung nach BGB §§ 1355, 1617, 1618 oder PStG §§ 41, 45a ist eine privatrechtliche Willenserklärung, die kraft Gesetzes wirkt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Heirat, Geburt, Einbenennung) erfüllt sind. Sie erfordert keinen behördlichen Genehmigungsakt und keinen wichtigen Grund. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach NamÄndG ist hingegen ein Verwaltungsverfahren mit behördlicher Ermessensprüfung und dem Erfordernis eines wichtigen Grundes (§ 3 NamÄndG). Wer seinen Namen ändern will, ohne eine gesetzliche Wahlmöglichkeit nach BGB zu haben (z.B. aus ästhetischen Gründen), muss das NamÄndG-Verfahren nutzen. Wer dagegen nach der Heirat einen Ehenamen wählen oder nach der Scheidung seinen Geburtsnamen wieder annehmen will, nutzt die Namenserklärung — ohne aufwändiges Genehmigungsverfahren.
Nein. BGB § 1355 erlaubt keinen gemeinsamen Doppelnamen (Bindestrichnamen) als Ehenamen für beide Ehegatten. Der Ehename muss der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Name eines Ehegatten sein (BGB § 1355 Abs. 1 S. 3). Was möglich ist: Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wurde, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen als Begleitname voranstellen oder anfügen — z.B. „Huber-Fischer" oder „Fischer-Huber" (BGB § 1355 Abs. 4). Aber nur ein Ehegatte kann einen Begleitname führen, nicht beide. Ein gemeinsamer Doppelname für beide Ehegatten ist in Deutschland gesetzlich nicht vorgesehen.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und führen sie verschiedene Familiennamen, regelt BGB § 1617 die Bestimmung des Kindesnamens: (1) Gemeinsames Sorgerecht: Die Eltern bestimmen durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt, welchen ihrer Familiennamen das Kind erhalten soll — entweder den Familiennamen des Vaters oder den der Mutter. Diese Erklärung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt abgegeben werden (BGB § 1617 Abs. 1 S. 2). (2) Alleiniges Sorgerecht: Das Kind erhält automatisch den Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils (BGB § 1617 Abs. 2). (3) Keine Einigung: Können sich die Eltern nicht einigen, überträgt das Familiengericht das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil (BGB § 1617 Abs. 2 S. 2).
Die Einbenennung nach BGB § 1618 ermöglicht es einem Elternteil und seinem neuen Ehegatten, ein Kind in den neuen gemeinsamen Ehenamen einzubenennen, sodass das Kind fortan denselben Familiennamen wie die neue Patchwork-Familie trägt. Voraussetzungen nach BGB § 1618: (1) Das Kind lebt im Haushalt des betreuenden Elternteils und des neuen Ehegatten; (2) Der betreuende Elternteil und der neue Ehegatte geben eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt ab; (3) Der andere sorgeberechtigte Elternteil stimmt zu — oder das Familiengericht ersetzt seine Zustimmung nach BGB § 1618 S. 4, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist; (4) Das Kind ist unter 5 Jahren: keine eigene Zustimmung erforderlich. Ab 5 Jahren: eigene Einwilligung des Kindes erforderlich (BGB § 1618 S. 3 i.V.m. § 1626c). Das BVerfG (1 BvL 14/02) hat die Verfassungsmäßigkeit der Einbenennung bestätigt.
Die Zuständigkeit des Standesamts richtet sich nach der Art der Namenserklärung: (1) Ehenamenserklärung (BGB § 1355): Das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet hat, oder das Standesamt am aktuellen Wohnsitz der Ehegatten (PStG § 44 Abs. 1). (2) Begleitname (BGB § 1355 Abs. 4): Standesamt der Eheschließung oder Wohnsitzstandesamt. (3) Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung (BGB § 1355 Abs. 5): Standesamt am Wohnsitz des Erklärenden oder das Standesamt, das die Ehe beurkundet hat. (4) Kindesname (BGB § 1617): Standesamt, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet wurde. (5) Einbenennung (BGB § 1618): Standesamt am Wohnsitz des Kindes. (6) PStG § 45a (ausländisches Recht): Standesamt am Wohnsitz des Erklärenden.
Der neue Name gilt ab dem Zeitpunkt der standesamtlichen Beurkundung der Namenserklärung (PStG § 41 Abs. 1). Davor hat die Erklärung noch keine rechtliche Wirkung — auch wenn sie bereits schriftlich vorbereitet und unterschrieben ist. Das Standesamt trägt die Namensänderung ins Personenstandsregister (Ehe-, Geburtenregister) ein und stellt eine aktualisierte Urkunde aus. Ab dem Tag der Beurkundung müssen Personalausweis (Bürgeramt), Reisepass (Bürgeramt) und Führerschein (Fahrerlaubnisbehörde) beantragt werden. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber, Banken, Krankenversicherung, Finanzamt und Deutsche Rentenversicherung informiert werden.
Ja, in vielen Fällen. Der EuGH hat in den Entscheidungen Grunkin und Paul (C-353/06), Garcia Avello (C-148/02) und Runevic-Vardyn (C-391/09) das Recht von EU-Bürgern gestärkt, ihren in einem EU-Mitgliedstaat eingetragenen Namen auch in Deutschland zu führen, wenn eine Namensänderung ihre Freizügigkeit behindert. Praktisch bedeutet dies: Ein in Frankreich mit einem Doppelnamen eingetragener EU-Bürger kann verlangen, dass dieser Doppelname auch in deutschen Urkunden eingetragen wird — selbst wenn das deutsche Recht Doppelnamen dieser Art nicht kennt. Die Erklärung erfolgt nach PStG § 45a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 EGBGB gegenüber dem zuständigen Standesamt am Wohnsitz. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach dem Einzelfall; ein Rechtsanwalt oder Notar mit Erfahrung im internationalen Privatrecht (IPR) kann helfen.
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