Post-Divorce Financial Agreement Switzerland
NACHEHELICHE VEREINBARUNG (SCHEIDUNGSFOLGENVEREINBARUNG)
gemäss ZGB Art. 125-132, ZPO Art. 296 (SR 272)
1. PARTEIEN
Zwischen folgenden Parteien wird diese nacheheliche Vereinbarung geschlossen:
PARTEI 1: [Partei 1 Name] Geburtsdatum: [Partei 1 Geburtsdatum] Wohnadresse: [Partei 1 Adresse] AHV-Nr.: [Partei 1 AHV]
PARTEI 2: [Partei 2 Name] Geburtsdatum: [Partei 2 Geburtsdatum] Wohnadresse: [Partei 2 Adresse] AHV-Nr.: [Partei 2 AHV]
(nachfolgend gemeinsam die "Parteien" genannt)
2. SCHEIDUNGSURTEIL
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des [Gericht] mit Rechtskraft vom [Scheidungsdatum] geschieden.
Die Parteien schliessen diese Vereinbarung gemäss ZGB Art. 125 ff. und ZPO Art. 296 zum Zweck der abschliessenden Regelung der Scheidungsfolgen.
3. NACHEHELICHER UNTERHALT (ZGB ART. 125-132)
Unterhaltsregelung: [Unterhaltsregelung].
4. VORSORGEAUSGLEICH (ZGB ART. 122-124E)
Vorsorgeausgleich-Regelung: [Vorsorgeausgleich].
Die Parteien bestätigen die Kenntnisnahme, dass BVG-Freizügigkeitsleistungen der obligatorischen Vorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) dem Vorsorgeausgleich unterliegen.
5. VERMOEGENSAUSEINANDERSETZUNG
Vermögensaufteilung: [Vermögensaufteilung].
Mit dieser Vereinbarung sind alle güterrechtlichen Ansprüche der Parteien aus der Ehe abschliessend geregelt. Die Parteien erklären, gegenseitig auf weitere güterrechtliche Forderungen zu verzichten.
6. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Für allfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das Bezirksgericht im Kanton [Kanton] gemäss ZPO Art. 23 zuständig.
Auf diese Vereinbarung ist Schweizer Recht anwendbar.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberuehrt. Die Parteien verpflichten sich, in solchen Fällen eine wirksame Ersatzregelung zu treffen. Änderungen dieser Vereinbarung bedürften der Schriftform.
Partei 1 (Ex-Ehegattin/Ex-Ehegatte)
________________
Signature
Partei 2 (Ex-Ehegattin/Ex-Ehegatte)
________________
Signature
What Is a Post-Divorce Financial Agreement Switzerland?
Die Nacheheliche Vereinbarung (Scheidungsfolgenvereinbarung) ist ein in der Schweiz nach ZGB Art. 125-132, ZPO Art. 296 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Bezirksgericht — etwa das Bezirksgericht Zürich, das Bezirksgericht Bern-Mittelland oder das Tribunal de district zuständigen Kantons — prüft die nacheheliche Vereinbarung und genehmigt sie, sofern sie nicht offensichtlich unbillig ist oder einem Ehegatten zum Nachteil gereicht. Ohne gerichtliche Genehmigung entfaltet eine nacheheliche Vereinbarung zwar schuldrechtliche Wirkung, ist aber nicht als Scheidungsurteilsbestandteil vollstreckbar.
ZGB Art. 125 Abs. 1 statuiert den Grundsatz der nachehelichen Eigenversorgung (Selbstversorgungsprinzip): Nachehelicher Unterhalt ist nur geschuldet, wenn einem Ehegatten nach der Scheidung die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, der Erlös aus dem Vermögen und allfälliges Ersatzeinkommen nicht genügen und das sonstige Einkommen nicht ausreicht. Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 249 präzisiert, dass bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags die Lebensverhaltnis während der Ehe sowie die Möglichkeit der eigenen Erwerbstätigkeit nach der Scheidung massgebend sind.
ZGB Art. 126 ermöglicht die Ablosung der Unterhaltspflicht durch eine Kapitalabfindung (Einmalzahlung, Abfindung), sofern beide Ehegatten einverstanden sind und das Gericht die Abfindung genehmigt. Die Abfindung muss dem Barwert der künftigen Unterhaltszahlungen entsprechen. Eine Kapitalabfindung bietet dem unterhaltspflichtigen Ehegatten Rechtssicherheit und dem berechtigten Ehegatten sofortige finanzielle Unabhängigkeit.
Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht gemäss ZGB Art. 130 mit dem Tod einer der Parteien, bei Wiederheirat der unterhaltberechtigten Person oder — gemäss der Praxis des Bundesgerichts in BGE 138 III 348 — bei dauerhafter Konkubinatshaltung der Unterhaltberechtigten, die einer ehelichen Gemeinschaft wirtschaftlich gleichkommt. Die Kantone Zürich, Bern, Basel-Stadt und Genf haben unterschiedliche kantonale Unterhaltssrichtlinien entwickelt, etwa die Zürcher Empfehlungen für die Festsetzung von Unterhaltsbeitraegen, die Gerichte bei der Ermessensausübung heranziehen.
Der Vorsorgeausgleich nach ZGB Art. 122 bis 124e ist ein weiterer zentraler Bestandteil der Scheidungsfolgenvereinbarung. Berufliche Vorsorge-Freizügigkeitsleistungen (BVG-Guthaben nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, SR 831.40), die während der Ehe angespart wurden, werden gemäss ZGB Art. 122 hälftig geteilt. Renten aus der beruflichen Vorsorge, die bereits laufen, werden nach Art. 124a ZGB aufgeteilt. Der Verzicht auf den Vorsorgeausgleich ist nur mit Zustimmung des Gerichts möglich und benötigt den Nachweis, dass die Altersvorsorge des benachteiligten Ehegatten auf andere Weise sichergestellt ist (ZGB Art. 124a Abs. 2).
Die Vermögensauseinandersetzung (Güterrecht) nach dem gewahlten oder gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (ZGB Art. 196-220) oder Gueetertrennung (ZGB Art. 247-251) bildet ein weiteres Element der nachehelichen Vereinbarung. Beim gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird der Vorschlag — die Differenz zwischen Endvermoegen und Anfangsvermögen jedes Ehegatten nach ZGB Art. 210 — hälftig geteilt. Liegenschaften werden über das kantonale Grundbuchamt (Grundbuchverordnung GBV, SR 211.432.1) umgeschrieben.
When Do You Need a Post-Divorce Financial Agreement Switzerland?
Eine Nacheheliche Vereinbarung in der Schweiz wird benötigt, sobald das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts rechtskräftig geworden ist und die Ex-Ehegatten die Folgen der Scheidung einvernehmlich regeln möchten, ohne ein neues Gerichtsverfahren einzuleiten. ZPO Art. 296 verpflichtet das Bezirksgericht, Scheidungsfolgenvereinbarungen zu genehmigen, sofern sie nicht offensichtlich unbillig sind.
Die Vereinbarung ist unentbehrlich, wenn nacheheliche Unterhaltsbeiträge gemäss ZGB Art. 125 festzulegen sind. Dabei werden die während der Ehe gelebten Verhältnisse, die Dauer der Ehe, der Beitrag beider Ehegatten zur ehelichen Lebenshaltung (z.B. Kinderbetreuung durch einen Ehegatten) sowie die Möglichkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit nach der Scheidung berücksichtigt. Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 249 und BGE 145 III 498 die Grundsätze zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts konsolidiert.
Ein weiterer Anlass für die nacheheliche Vereinbarung ist die Ablosung von Unterhaltsanspruechen durch eine Kapitalabfindung nach ZGB Art. 126. Besonders bei geschiedenen Paaren, bei denen der Unterhaltspflichtige Unternehmer ist oder ein schwankendes Einkommen hat, bietet die Kapitalabfindung Klarheit und schliesst spätere Streitigkeiten über die Unterhaltshöhe aus.
Beim Vorsorgeausgleich nach ZGB Art. 122-124e wird die nacheheliche Vereinbarung benötigt, um die Teilung von BVG-Freizügigkeitsleistungen zu regeln und entsprechende Änderungen bei den Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen nach BVG, SR 831.40; Freizügigkeitsstiftungen nach FZG, SR 831.42) einzuleiten. Ohne schriftliche Vereinbarung und Gerichtsgenehmigung können Vorsorgeeinrichtungen die Überweisung nicht vornehmen.
Für Ehepaare mit Liegenschaften im schweizerischen Grundbuch ist die nacheheliche Vereinbarung notwendig, um den Grundbucheintrag nach der Güterrechtsauseinandersetzung anpassen zu lassen. Das kantonale Grundbuchamt verlangt einen gerichtlich genehmigten Scheidungsvertrag oder Scheidungsurteil als Grundlage für die Ummeldung (Übertragung der Liegenschaft von einem Ex-Ehegatten auf den anderen oder einen Dritten). Kantonale Handänderungssteuer kann anfallen, etwa in den Kantonen Bern und Freiburg, während andere Kantone wie Zürich Scheidungsfolge-Übertragungen von der Handänderungssteuer ausnehmen.
Für Ehepaare mit gemeinsamen Bankkonten, Wertschriftendepots oder Unternehmensanteilen ist die nacheheliche Vereinbarung ebenso unverzichtbar. Banken verlangen für die Auflösung oder Übertragung gemeinschaftlicher Konten nach der Scheidung in der Regel eine schriftliche, gerichtlich genehmigte Grundlage. Ohne klare Regelung können Kontoauflösung und Vermögensteilung durch einzelne Bankinstitute verzögert oder gar verweigert werden, was zu erheblichen praktischen und finanziellen Problemen führt.
What to Include in Your Post-Divorce Financial Agreement Switzerland
Eine rechtswirksame Nacheheliche Vereinbarung in der Schweiz gemäss ZGB Art. 125-132 und ZPO Art. 296 muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten, damit sie vom Bezirksgericht genehmigt wird und vollstreckbar ist.
Identifikation der Parteien: Vollständige Namen, Geburtsdaten, AHV-Nummern (im Format 756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG, SR 831.10) und Wohnadressen beider Ex-Ehegatten sowie ein Verweis auf das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichts (Datum, Aktenzeichen, Gericht).
Nachehelicher Unterhalt (ZGB Art. 125-132): Klare Festlegung des monatlichen Unterhaltsbeitrags in CHF, der Dauer der Unterhaltspflicht, des Faelligkeitstermins (z.B. jeweils zum ersten des Monats), der Indexierungsklausel (Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise gemäss ZGB Art. 129) und der Bedingungen für das Erlöschen der Unterhaltspflicht (Wiederheirat, Tod, Konkubinat nach BGE 138 III 348). Alternativ: Kapitalabfindung gemäss ZGB Art. 126 mit Höhe und Zahlungsmodalitäten.
Vorsorgeausgleich (ZGB Art. 122-124e): Regelung der Teilung von BVG-Freizügigkeitsleistungen aus der beruflichen Vorsorge nach BVG (SR 831.40) und FZG (SR 831.42). Angabe der Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen, Freizügigkeitsstiftungen) und der zu übertragenden Beträge. Falls Verzicht auf Vorsorgeausgleich gemäss ZGB Art. 124a: Nachweis, dass die Altersvorsorge des benachteiligten Ehegatten anderweitig sichergestellt ist. Falls alternative Abgeltung gemäss ZGB Art. 124b: Angabe der Abgeltungsart und des Abgeltungsbetrags.
Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung: Beschreibung des Güterstands der Parteien (Errungenschaftsbeteiligung nach ZGB Art. 196-220 oder Gueetertrennung nach ZGB Art. 247-251) und der Vermögensaufteilung. Bei Liegenschaften: Grundbuchnummer, kantonales Grundbuchamt, Übertragungsmodalitäten und Hinweis auf allfällige kantonale Handänderungssteuer. Bei Bankguthaben: IBAN, kontoführende Bank, Aufteilungsbetraege. Bei Unternehmensanteilen: Bewertungsgrundlage (Ertragswertmethode, Substanzwertmethode oder Mischform nach gängiger Praxis der kantonalen Gerichte), Übertragungsmodalitäten.
Regelung betreffend Kinder (falls vorhanden): Obsorge (gemeinsam oder alleinig gemäss ZGB Art. 296-298), Wechselmodell (ZGB Art. 298a), Besuchsrecht (ZGB Art. 273), Kindesunterhalt (ZGB Art. 276-293, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt).
Gerichtsstand und Vollstreckung: Hinweis, dass die Vereinbarung der Genehmigung des zuständigen Bezirksgerichts gemäss ZPO Art. 296 bedarf und danach als Bestandteil des Scheidungsurteils vollstreckbar ist. Zuständig für die Vollstreckung ist das Betreibungsamt gemäss SchKG (SR 281.1) am Wohnsitz der schuldnerischen Partei. Bei Unterhaltsrückständen können gestuetzte auf SchKG Art. 93 Lohnpfändungen direkt beim Arbeitgeber des Schuldners eingereicht werden, ohne ein neues Gerichtsurteil zu benötigen.
Steuerliche Aspekte: Unterhaltsleistungen sind beim Empfänger gemäss DBG Art. 23 lit. f steuerbar und beim Zahlenden gemäss DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c abzugsfahig. Kapitalabfindungen hingegen sind steuerlich unterschiedlich behandelt — z.B. als Einkommensersatz oder als Vermoegensertrag — je nach kantonalem Steuergesetz (Kantone Zürich, Bern, Basel-Stadt, Genf haben unterschiedliche Praxis). Die Auswirkungen auf die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und die kantonalen Einkommenssteuern sollten vor Abschluss der Vereinbarung durch einen Steuerberater abgeklärt werden.
forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt bereit. Angesichts der erheblichen finanziellen und rentenrechtlichen Konsequenzen sollten beide Parteien je einen unabhängigen Rechtsanwalt beiziehen, der bei einer kantonalen Anwaltskammer — Zürcher Anwaltsverband (ZAV), Berner Anwaltsverband (BAV), Ordre des avocats vaudois (OAV) oder Ordine degli avvocati ticinesi (OA) — zugelassen ist.
How to Fill Out Your Post-Divorce Financial Agreement Switzerland
Für die Erstellung der Nachehelichen Vereinbarung in der Schweiz gehen Sie wie folgt vor. Stellen Sie zuerst fest, ob das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts rechtskräftig ist und notieren Sie das genaue Datum der Rechtskraft sowie das Aktenzeichen des Urteils. Beide Ex-Ehegatten benötigen je einen unabhängigen Rechtsanwalt, der bei einer kantonalen Anwaltskammer zugelassen ist, da die nacheheliche Vereinbarung erhebliche finanzielle Konsequenzen hat und das Bezirksgericht deren Inhalt auf Billigkeitswidrigkeit prüft.
Für den Abschnitt nachehelicher Unterhalt gemäss ZGB Art. 125 halten Sie die monatlichen Einkommensverhältnisse beider Parteien, die Lebensverhaltnis während der Ehe und die Betreuungsaufgaben fest. Lassen Sie den monatlichen Unterhaltsbetrag in CHF (z.B. CHF 2'000 pro Monat) und die Dauer der Unterhaltspflicht berechnen. Klae ren Sie, ob eine Kapitalabfindung nach ZGB Art. 126 in Betracht kommt.
Für den Vorsorgeausgleich fordern Sie bei jeder Vorsorgeeinrichtung eine Austrittsleistungsauskunft (Freizügigkeitsbescheinigung) an. Die BVG-Guthaben während der Ehe werden gemäss ZGB Art. 122 hälftig geteilt. Klae ren Sie mit den Pensionskassen (Vorsorgeeinrichtungen nach BVG) und allfälligen Freizügigkeitsstiftungen (FZG) den Übertragungsweg und -betrag. Geben Sie für die Anmeldung beim Freizügigkeitsregister der FINMA die IBAN des Zielkontos der übernehmenden Partei an.
Für die Güterrechtsauseinandersetzung lassen Sie Liegenschaften durch einen zugelassenen Schätzungsexperten bewerten und holen Sie beim kantonalen Grundbuchamt Grundbuchauszüge ein. Führen Sie Bankkonten mit IBAN und Stand am Scheidungsdatum auf. Stellen Sie alle Unterlagen (Lohnausweise, Steuererklärungen, Vermögensnachweise) zusammen, bevor Sie die Vereinbarung unterzeichnen. Reichen Sie die unterzeichnete Vereinbarung beim Bezirksgericht zur Genehmigung ein gemäss ZPO Art. 296. Das Gericht setzt eine Verhandlung an oder genehmigt die Vereinbarung im schriftlichen Verfahren, wenn keine Kinderschutzfragen offen sind.
Steuerlich: Klären Sie vor Unterzeichnung ab, wie der nacheheliche Unterhalt steuerlich behandelt wird — als Einkommen beim Empfänger (DBG Art. 23 lit. f) und als Abzug beim Zahlenden (DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c). Lassen Sie die Steuerfolgen einer allfälligen Kapitalabfindung (ZGB Art. 126) durch einen Steuerberater abklären; die kantonalen Steuergesetze unterscheiden sich erheblich. Beachten Sie, dass Unterhaltsleistungen für Kinder steuerlich gesondert behandelt werden (DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c Ziff. 1).
Für Liegenschaften: Holen Sie einen aktuellen Grundbuchauszug beim kantonalen Grundbuchamt ein. Lassen Sie den Marktwert durch einen zertifizierten Schätzungsexperten (gemäss SIA oder AEW-Standard) ermitteln. Klae ren Sie mit dem Grundbuchamt, welche Unterlagen für die Eigentumsummeldung (grundbuchämtliche Ausfertigung des Scheidungsurteils oder der genehmigten Vereinbarung) benötigt werden und ob kantonale Handänderungssteuer anfällt.
Legal Requirements for Post-Divorce Financial Agreement Switzerland
Die Nacheheliche Vereinbarung in der Schweiz muss folgende Rechtsvorgaben erfullen. Gemäss ZPO Art. 296 muss die Vereinbarung vom zuständigen Bezirksgericht genehmigt werden, damit sie vollstreckbar ist und Bestandteil des Scheidungsurteils wird. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung nur, wenn sie nicht offensichtlich unbillig ist. Die Schriftform ist für die Vereinbarung zwingend; notarielle Beurkundung ist bei nachehelichen Vereinbarungen in der Regel nicht erforderlich, kann jedoch bei Liegenschaften- oder Unternehmensanteils-Übertragungen benötigt werden.
Der Verzicht auf den Vorsorgeausgleich gemäss ZGB Art. 124a bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Bezirksgerichts und ist nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Altersvorsorge des betroffenen Ehegatten anderweitig sichergstellt ist. Unterhaltsvereinbarungen, die weniger als den gesetzlichen Mindestunterhalt leisten, werden vom Bezirksgericht nicht genehmigt.
Bei Liegenschaften benötigt der Übertragende einen Handaenderungsbeleg (Scheidungsurteil oder genehmigte Vereinbarung), den das kantonale Grundbuchamt akzeptiert. Kantonale Handänderungssteuer-Befreiungen für Scheidungsfolge-Übertragungen gelten nicht in allen Kantonen — prüfe die kantonale Regelung (z.B. kant. Steuergesetze wie das ZH-Steuergesetz oder das BE-Steuergesetz). Der obligatorische Vorsorgeausgleich nach ZGB Art. 122 kann nicht vollständig ausgeschlossen werden; ein Verzicht muss gerichtlich genehmigt werden und erfordert den Nachweis anderweitiger Altersvorsorge.
Schuldrechtliche vs. dingliche Wirkung: Die nacheheliche Vereinbarung entfaltet vor gerichtlicher Genehmigung nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Parteien; sie ist nicht als Vollstreckungstitel einsetzbar. Erst nach Genehmigung durch das Bezirksgericht und Aufnahme in das Scheidungsurteil wird sie vollstreckbar (ZPO Art. 335 ff.). Bei Streit über die Einhaltung der Vereinbarung kann der Unterhaltsgläubiger beim Betreibungsamt (SchKG, SR 281.1) am Wohnsitz des Schuldners ein Betreibungsverfahren einleiten.
Notarielle Beurkundung: Bei Liegenschaften in einigen Kantonen (z.B. BS, TI) verlangt das Grundbuchamt eine notarielle Beurkundung der Eigentumsänderung — prüfe die kantonalen Formvorschriften. Kapitalabfindungen über CHF 500'000 sollten durch einen Notar beglaubigt werden, um spätere Formmängel-Einwände zu vermeiden.
AHV-Splitting gemäss AHVG Art. 29quinquies: Bei der Scheidung werden die von beiden Ehegatten während der Ehe erzielten AHV-Einkommen gesplittet (hälftig aufgeteilt). Die Zentrale Ausgleichsstelle (CAS) in Genf führt das AHV-Splitting automatisch durch — die Parteien müssen diesen Punkt in der nachehelichen Vereinbarung nicht gesondert regeln, sollten aber die AHV-Kontonummer (756.XXXX.XXXX.XX) korrekt angeben.
Common Mistakes to Avoid in Your Post-Divorce Financial Agreement Switzerland
Der häufigste Fehler bei der nachehelichen Vereinbarung in der Schweiz ist das Weglassen der gerichtlichen Genehmigung gemäss ZPO Art. 296. Ohne Genehmigung des Bezirksgerichts ist die Vereinbarung zwar schuldrechtlich gültig, aber nicht als Teil des Scheidungsurteils vollstreckbar — bei späterem Streit muss ein neues Gerichtsverfahren eingeleitet werden.
Ein weiterer Fehler ist die ungenaue Regelung des Vorsorgeausgleichs. Viele Paare einigen sich pauschal auf einen Betrag, ohne die tatsächlichen BVG-Guthaben bei den Pensionskassen abzufragen. Die genaue Höhe der aufzuteilenden Freizügigkeitsleistung muss bei jeder Vorsorgeeinrichtung individuell erfragt werden (Austrittsbescheinigung), da die aufzuteilenden Beträge bei mehreren Pensionskassen sehr unterschiedlich sein können.
Bei der Unterhaltsregelung wird häufig vergessen, eine Indexierungsklausel gemäss ZGB Art. 129 aufzunehmen, die den Unterhaltsbetrag an den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) koppelt. Ohne Indexierung verliert der Unterhaltsbetrag bei Inflation an Kaufkraft, ohne dass ein neues Abzänderungsverfahren gemäss ZGB Art. 129 eingeleitet werden muss.
Ferner wird die Wechselwirkung zwischen nachehelicher Vereinbarung und den kantonalen Handänderungssteuern bei Liegenschaften oft unterschätzt. In Kantonen wie Bern, Freiburg oder Wallis können Handänderungssteuern auch bei Übertragungen infolge Scheidung anfallen. Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 700 kantonale Regelungen hierzu präzisiert.
Kindesunterhalt und KESB: Ein weiterer häufiger Fehler ist die Nichteinbeziehung des Kindesschutzbehörde-Verfahrens (KESB gemäss ZGB Art. 440 ff.), wenn minderjahrige Kinder vorhanden sind und Fragen der Obsorge oder des Besuchsrechts ungeklaert bleiben. Das Bezirksgericht kann bei der Genehmigung der nachehelichen Vereinbarung die Kindesschutzmassnahmen gemäss ZGB Art. 307 ff. anordnen, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint. Eltern, die im Scheidungsverfahren das Wechselmodell (ZGB Art. 298a) vereinbaren, müssen ausdrücklich regeln, wie die Schulferien, Feiertage und ausserordentliche Ausgaben für die Kinder aufgeteilt werden.
Säule-3a-Guthaben übersehen: Guthaben aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) gelten gemäss ZGB Art. 198 als Eigengut und fallen daher unter das Güterrecht, nicht unter den Vorsorgeausgleich nach ZGB Art. 122. Viele Paare vergessen, die Säule-3a-Guthaben bei der Vermögensteilung ausdrücklich zu behandeln — was später zu Streit führt.
Sources & Citations
Statutory citations link to official government sources.
- ZGB Art. 125CH official
- ZGB Art. 126CH official
- ZGB Art. 130CH official
- ZGB Art. 122CH official
- ZGB Art. 124aCH official
- ZGB Art. 196CH official
- ZGB Art. 247CH official
- ZGB Art. 210CH official
- ZGB Art. 129CH official
- ZGB Art. 124bCH official
- ZGB Art. 296CH official
- ZGB Art. 298aCH official
- ZGB Art. 273CH official
- ZGB Art. 276CH official
- ZGB Art. 440CH official
- ZGB Art. 307CH official
- ZGB Art. 198CH official
- Art. 124a ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). Post-Divorce Financial Agreement Switzerland (Switzerland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/switzerland/personal/family/post-divorce-financial-agreement-switzerland
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}Frequently Asked Questions
Ja, gemäss ZPO Art. 296 muss eine nacheheliche Vereinbarung, die Scheidungsfolgen wie nachehelichen Unterhalt, Vorsorgeausgleich oder Vermögensteilung regelt, vom zuständigen Bezirksgericht genehmigt werden. Das Gericht prüft, ob die Vereinbarung nicht offensichtlich unbillig ist. Wird die Genehmigung verweigert, können die Parteien die Vereinbarung anpassen und erneut einreichen. Ohne gerichtliche Genehmigung ist die Vereinbarung zwar schuldrechtlich gültig, aber als Vollstreckungstitel nicht verwendbar. Ein genehmigtes Scheidungsfolgen-Protokoll wird Bestandteil des rechtskräftigen Scheidungsurteils und kann — falls nötig — über das Betreibungsamt gemäss SchKG (SR 281.1) vollstreckt werden.
Nachehelicher Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) gemäss ZGB Art. 125 ist eine Geldzahlung eines geschiedenen Ehegatten an den anderen, wenn Letzterer nach der Scheidung nicht in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten. Massgebend sind gemäss ZGB Art. 125 Abs. 2 die Aufgabenteilung während der Ehe (z.B. Kinderbetreuung durch einen Ehegatten), die Dauer der Ehe, der Lebensstandard während der Ehe und die Möglichkeiten, nach der Scheidung wieder erwerbstätig zu sein. Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 249 präzisiert, dass bei der Unterhaltsberechnung auf einen Zweiverdienerhaushhalt als Referenz abzustellen ist. Die Unterhaltspflicht erlischt gemäss ZGB Art. 130 bei Tod, Wiederheirat oder bei dauerhaftem Konkubinat, das einer ehelichen Gemeinschaft wirtschaftlich gleichkommt (BGE 138 III 348). Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist nicht starr, sondern hängt von den Umständen ab — sie kann von wenigen Jahren bis zur Erreichung des Rentenalters reichen.
Ein Verzicht auf den Vorsorgeausgleich gemäss ZGB Art. 122 ist möglich, benötigt aber die ausdrückliche Genehmigung des zuständigen Bezirksgerichts. Das Gericht erteilt die Genehmigung nur, wenn nachgewiesen wird, dass die Altersvorsorge des benachteiligten Ehegatten auf andere Weise angemessen sichergestellt ist — z.B. durch eine Kapitalabfindung, eine Leibrente, erhebliches eigenes Vermögen oder eine anderweitig zugesicherte Altersversorgung. Ein vereinfachter Verzicht ist zudem bei kleinen Beträgen möglich: Gemäss ZGB Art. 124e können Gerichte bei geringfügigen Beträgen den Ausgleich nach Billigkeit gestalten. Der zwingend geteilte Betrag umfasst nur die während der Ehe angesparten BVG-Freizügigkeitsleistungen; Guthaben in der Säule 3a gelten als Eigengut gemäss ZGB Art. 198 und unterliegen dem Güterrecht, nicht dem Vorsorgeausgleich.
Bei der Vermögensteilung im Rahmen einer Scheidung in der Schweiz können je nach Art der Vermögenswerte und Kanton verschiedene Steuern anfallen. Liegenschaften: In einigen Kantonen (z.B. Bern, Freiburg, Wallis) fallen auch bei Scheidungsfolge-Übertragungen kantonale Handänderungssteuern an; andere Kantone (z.B. Zürich gemäss kantonalem Steuergesetz) befreien solche Übertragungen. Die kantonale Grundstückgewinnsteuer (KGGST) wird in der Regel nicht ausgelöst, wenn die Liegenschaft im Rahmen des Güterrechts auf den anderen Ehegatten übertragen wird und kein Gewinn realisiert wird. Pensionskassen und Säule 3a: Übertragungen im Rahmen des Vorsorgeausgleichs sind steuerlich neutral, da das Kapital in der Vorsorge verbleibt. Bei Auszahlungen aus der Säule 3a an die berech tigte Person nach der Scheidung fällt Vorsorgekapital-Besteuerung gemäss DBG (SR 642.11) an. Das kantonale Steueramt ist zuständig für die korrekte steuerliche Behandlung.
Zahlt ein Ex-Ehegatte den vereinbarten nachehelichen Unterhalt nicht, stehen dem Unterhaltsberechtigten verschiedene Vollstreckungsmittel zur Verfügung. Da die vom Bezirksgericht genehmigte nacheheliche Vereinbarung Bestandteil des rechtskräftigen Scheidungsurteils und damit ein Vollstreckungstitel gemäss ZPO Art. 335 ff. ist, kann das Betreibungsamt gemäss SchKG (SR 281.1) mit der Zwangsvollstreckung beauftragt werden. Der Unterhaltsgläubiger kann beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners eine Betreibung einleiten (Zahlungsbefehl nach SchKG Art. 69) und bei Nichtleistung eine Pfändung (SchKG Art. 89 ff.) oder — bei Vorliegen von Konkursrecht — einen Konkursantrag (SchKG Art. 166) stellen. Alternativ kann gemäss ZGB Art. 132 beim zuständigen Bezirksgericht ein Abzänderungsbegehren eingereicht werden, wenn sich die Einkommens- oder Bedürfnisverhältnisse der Parteien erheblich verändert haben. Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 617 die Voraussetzungen für eine Abzänderung des Unterhalts präzisiert.
Ja, eine nacheheliche Vereinbarung in der Schweiz kann nachträglich abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben. Gemäss ZGB Art. 129 können Unterhaltsbeiträge bei erheblichen Veränderungen der Einkommens- oder Bedürfnisverhältnisse (z.B. erhebliche Erhöhung oder Senkung des Einkommens einer Partei, Verlust des Arbeitsplatzes, schwere Krankheit, Wiederheirat der unterhaltberechtigten Person, Konkubinat nach BGE 138 III 348) vor dem zuständigen Bezirksgericht abgeändert werden. Das Bezirksgericht kann den Unterhaltsbeitrag erhöhen, senken oder aufheben. Eine einvernehmliche Abzänderung durch die Parteien ist möglich, muss aber schriftlich vereinbart werden und dem Bezirksgericht zur Genehmigung vorgelegt werden, um vollstreckbar zu sein. Eine Abzänderung des Vorsorgeausgleichs ist nachträglich grundsätzlich nicht möglich, da die BVG-Guthaben bereits übertragen wurden.
Der Kindesunterhalt gemäss ZGB Art. 276-293 umfasst den Barunterhalt (direkte Geldleistungen an den betreuenden Elternteil) und den Betreuungsunterhalt (den wirtschaftlichen Wert der Betreuungsarbeit des betreuenden Elternteils). Gemäss ZGB Art. 285 richtet sich der Barunterhalt nach den Bedürfnissen des Kindes, den Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Die kantonalen Gerichte verwenden Tabellen (Empfehlungen) zur Berechnung, etwa die Zürcher Tabellen oder das Berner Modell. Der Betreuungsunterhalt gemäss ZGB Art. 276 Abs. 2 (eingeführt per 1. Januar 2017) dient dazu, dem betreuenden Elternteil die Möglichkeit zu schaffen, die Betreuung zu gewährleisten, ohne eigene Erwerbs-Einbussen zu erleiden. Im Wechselmodell (ZGB Art. 298a) tragen beide Elternteile die Kinderkosten anteilig gemäss ihrer Leistungsfähigkeit. Das Bezirksgericht — zuständig gemäss ZPO Art. 23 — prüft die Kindesunterhaltsverpflichtungen bei der Genehmigung der nachehelichen Vereinbarung besonders sorgfältig, da das Kindeswohl vorgeht.
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