Konkubinatsvertrag Schweiz
Vertrag für unverheiratete Paare in Wohngemeinschaft gemäss OR und ZGB
KONKUBINATSVERTRAG
(Kohabitationsvertrag / Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare)
gemäss Schweizer Obligationenrecht (OR) und Zivilgesetzbuch (ZGB)
VERTRAGSPARTEIEN
Partner 1:
[Name Partner 1], geboren am [Geburtsdatum Partner 1]
Adresse: [Adresse Partner 1]
Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Partner 1]
AHV-Nummer: [AHV-Nummer Partner 1]
Partner 2:
[Name Partner 2], geboren am [Geburtsdatum Partner 2]
Adresse: [Adresse Partner 2]
Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Partner 2]
AHV-Nummer: [AHV-Nummer Partner 2]
[Name Partner 1] und [Name Partner 2] werden zusammen als "die Parteien" bezeichnet.
PRAEAMBEL
Die Parteien führen seit längerem eine gemeinsame Haushaltsgemeinschaft (Konkubinat) und leben unverheiratet in einer festen Partnerschaft zusammen. Da das Schweizer Recht für das Konkubinat keine gesetzliche Grundlage mit spezifischen Rechten und Pflichten kennt — insbesondere keine güterrechtlichen Regelungen, keine Erbrechte unter Partnern gemäss ZGB Art. 457 ff., keinen gesetzlichen Unterhalt und keine sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung mit Verheirateten ausserhalb der Pensionskassenversicherung — schliessen die Parteien diesen Konkubinatsvertrag gemäss OR Art. 1 ff. als verbindliche privatrechtliche Regelung ihrer Lebensgemeinschaft ab.
ARTIKEL 1 — WOHNSITUATION
Gemeinsame Wohnung: [Adresse der gemeinsamen Wohnung]
Miet-/Eigentumsverhältnis: [Miet- / Eigentumsverhältnis]
Aufteilung Mietzins/Hypothekarkosten: [Mietzinsaufteilung]
ARTIKEL 2 — FINANZIELLE REGELUNGEN
Haushaltskosten: [Haushaltskosten]
Gemeinsames Haushaltskonto: [Gemeinsames Haushaltskonto]
Gemeinsame Schulden: [Gemeinsame Schulden]
Vermoegensgrundsatz: [Vermoegensprinzip]
Regelung gemeinsamer Anschaffungen: [Gemeinsame Anschaffungen]
ARTIKEL 3 — TRENNUNG UND VERTRAGSAUFLOSUNG
Kündigungsfrist: [Kündigungsfrist]
Wohnungsregelung bei Trennung: [Wohnungsregelung bei Trennung]
Unterhaltsansprüche: [Unterhaltsregelung]
ARTIKEL 4 — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag untersteht dem Schweizer Recht, namentlich dem Obligationenrecht (OR, SR 220) und dem Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden dem Gerichtspflegezentrum am gemeinsamen Wohnsitz oder dem kanton zuständigen Zivilgericht gemäss ZPO Art. 109 (SR 272) vorgelegt. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien gemäss OR Art. 12.
Dieser Vertrag tritt mit beiderseitiger Unterzeichnung in Kraft und löst allfällige frühere mündliche oder schriftliche Abmachungen der Parteien bezüglich ihrer Lebensgemeinschaft ab.
[Vertragsort], [Vertragsdatum]
Partner 1:
Unterschrift: ______________________________
[Name Partner 1]
Partner 2:
Unterschrift: ______________________________
[Name Partner 2]
Partner 1
________________
Signature
Partner 2
________________
Signature
Was ist Konkubinatsvertrag Schweiz?
Der Konkubinatsvertrag in der Schweiz ist ein rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Rechtslage in der Schweiz: Unverheiratete Paare geniessen in der Schweiz keine automatische gesetzliche Schutzwirkung, wie sie das Eherecht (ZGB Art. 90-456) vorsieht. Insbesondere: Es gibt keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch zwischen Konkubinatspartnern (anders als nach Scheidung gemäss ZGB Art. 125). Es gibt keinen Erbrechtsanspruch (kein gesetzliches Erbrecht unter Konkubinatspartnern, anders als unter Ehegatten nach ZGB Art. 462). Bei Trennung gibt es keine Güterrechtsliquidation (kein Zugewinnausgleich wie bei der Errungenschaftsbeteiligung nach ZGB Art. 196 ff.). Das gemeinsam bewohnte Mietobjekt schützt nur den im Mietvertrag eingetragenen Mieter. Gemeinsam angeschaffte Objekte können zu Streitigkeiten führen.
Der Konkubinatsvertrag schafft privatrechtlichen Schutz, indem er die wesentlichen Aspekte des Zusammenlebens vertraglich regelt. Der Vertrag wird als Innominatkontrat (unbenannter Vertrag) eingestuft, da das OR keinen spezifischen Vertragstyp Konkubinatsvertrag kennt. Anwendbar sind die allgemeinen Vertragsrechtsgrundsatze nach OR Art. 1-67 und die schuldrechtlichen Regelungen für gemischte Verträge (similia similibus: Anwendung der nahestehenden Vertragstypen).
Rechtliche Wirksamkeit: Der Konkubinatsvertrag ist wirksam, wenn er die Grundsatze der Vertragsfreiheit (OR Art. 19), der Formpflicht (bestimmte Klauseln, z.B. uber Grundeigentum, können einer notariellen Form bedürfen, ZGB Art. 216) und der Gesetzmaessigkeit (OR Art. 20: kein Verstoss gegen Gesetz, gute Sitten oder öffentliche Ordnung) beachtet.
Konkubinat und Steuerrecht: In der Schweiz werden unverheiratete Paare in der Regel separat besteuert (Einzelveranlagung). Das Konkubinat kann sich steuerlich günstiger auswirken als die Ehe (Heiratsstrafe-Effekt). Kinder aus dem Konkubinat werden beim erziehungsberechtigten Elternteil besteuert; Kinderabzuge können ggf. aufgeteilt werden (DBG Art. 35).
Mit forms-legal.com erhalten unverheiratete Paare eine strukturierte Vorlage für den Konkubinatsvertrag, die die wichtigsten Regelungsbereiche abdeckt: Wohnen, Finanzen, Kostenaufteilung, gemeinsames Eigentum, Trennung und Unterhalt. Bei komplexen Vermögensverhältnissen (Immobilieneigentum, Unternehmensbeteiligungen) oder bei Kindern aus dem Konkubinat empfiehlt sich die Beizug eines in Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalts.
Der Konkubinatsvertrag (auch Kohabitationsvertrag oder Lebensgemeinschaftsvertrag genannt) ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen zwei unverheirateten Personen, die in einer stabilen Lebensgemeinschaft zusammenleben. In der Schweiz besteht keine gesetzliche Regelung speziell für unverheiratete Paare, was bedeutet, dass im Auseinandersetzungsfall das allgemeine Privatrecht (OR SR 220) und das ZGB (SR 210) zur Anwendung kommen, jedoch ohne die paarkspezifischen Schutzbestimmungen des Eherechts (ZGB Art. 159 ff.) oder des Partnerschaftsgesetzes (PartG SR 211.231). Ein sorgfältig ausgearbeiteter Konkubinatsvertrag schliesst diese Regelluecke: Er regelt Vermögen, Wohnsituation, Unterhalt, gemeinsame Anschaffungen und die Auseinandersetzung bei Trennung nach den konkreten Verhältnissen des Paares, nicht nach starren gesetzlichen Schablonen.
Wann brauchen Sie Konkubinatsvertrag Schweiz?
Ein Konkubinatsvertrag in der Schweiz ist in folgenden Situationen sinnvoll oder notwendig.
Gemeinsamer Haushalt ohne Heirat: Sobald zwei Personen dauerhaft zusammenziehen und gemeinsam wirtschaften, ohne zu heiraten, sollte ein Konkubinatsvertrag abgeschlossen werden. Je länger das Konkubinat dauert, desto wichtiger wird die Klaeaerung der Eigentumsverhältnisse und der finanziellen Verantwortlichkeit.
Gemeinsame Finanzierung einer Wohnung: Wenn beide Partner zur Miete oder zu den Hypothekarzahlungen beitragen, soll der Konkubinatsvertrag regeln, in welchem Verhältnis und was im Trennungsfall gilt. Wer ist Hauptmieter? Wer verlasst die Wohnung bei Trennung?
Gemeinsamer Erwerb von Eigentum (Immobilie, Auto): Wenn das Paar gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus kauft (Miteigentum nach ZGB Art. 646 ff. oder Gesamteigentum nach ZGB Art. 652 ff.), sind klare Regelungen über die Eigentumsquoten und die Aufteilung bei Trennung unerlasslich. Ohne Vertrag gilt die hälftliche Teilung.
Ungleiche Einkommenssituation: Wenn ein Partner wesentlich mehr verdient als der andere oder wenn ein Partner vorübergehend nicht berufstätig ist (z.B. wegen Kinderbetreuung), schutzt der Konkubinatsvertrag den wirtschaftlich schwacheren Partner durch eine angemessene Kostenaufteilung und Unterhaltsregelung.
Gemeinsame Schulden und Kredite: Bei gemeinsamen Bankkrediten oder Hypotheken regelt der Konkubinatsvertrag, wie die Schuldenlast bei Trennung aufgeteilt wird und wer haftet.
Kinder aus dem Konkubinat: Wenn aus dem Konkubinat Kinder entstehen, regelt der Konkubinatsvertrag (zusätzlich zur Vaterschaftsanerkennung nach ZGB Art. 260 und der Sorgerechtserklarung) die finanzielle Verantwortung der Eltern für die Kinder.
Nachlassplanung: Da unverheiratete Partner kein gesetzliches Erbrecht haben (ZGB Art. 457 ff.), muss ein Testament oder ein Erbvertrag (ZGB Art. 494 ff.) errichtet werden, um sicherzustellen, dass der Partner erbt. Der Konkubinatsvertrag kann auf diese Notwendigkeit hinweisen.
Der Abschluss eines Konkubinatsvertrags empfiehlt sich, sobald ein Paar eine gemeinsame Wohnung bezieht, gemeinsam Eigentum erwirbt, grössere Investitionen teilt oder wenn ein Partner für den anderen auf Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese einschränkt. Ohne Vertrag riskieren Paare, dass im Trennungsfall kein Anspruch auf Ausgleich dieser Beträge besteht, da das Konkubinat rechtlich als zwei unabhängige Wirtschaftssubjekte behandelt wird.
Besondere Dringlichkeit besteht, wenn ein Partner Eigentümer oder Hypothekarnehmer der gemeinsamen Wohnung ist und der andere finanziell zu Hypothek, Renovation oder Möblierung beiträgt. Ohne schriftliche Vereinbarung gelten diese Zahlungen im Zweifelsfall als Schenkung oder Miete, nicht als kapitalisierte Beteiligung. Ein Konkubinatsvertrag stellt klar, ob ein Darlehen, eine Beteiligung oder eine Schenkung vorliegt.
Was gehört in Ihr Konkubinatsvertrag Schweiz?
Ein rechtswirksamer Konkubinatsvertrag in der Schweiz nach OR (SR 220) und ZGB (analog) muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten.
Vollständige Partneridentifikation: Name, Adresse, Geburtsdatum und Nationalität beider Konkubinatspartner. AHV-Nummer bei steuerrechtlich relevanten Klauseln.
Gemeinsame Wohnung: Regelung, ob die Wohnung gemietet oder gekauft wird, wessen Name im Mietvertrag oder Grundbuch steht, wie die Miete oder Hypothek aufgeteilt wird (je hälfte oder nach Einkommen), und was bei Trennung gilt (wer zieht aus, wer übernimmt den Mietvertrag).
Kostenaufteilung: Klare Regelung der laufenden Lebenshaltungskosten: Haushaltskasse (gemeinsames Konto oder getrennte Konten), Prozentsatz oder Betrag für jeden Partner, Indexierung bei Einkommensänderungen.
Vermögenstrennnung und gemeinsames Eigentum: Grundsatz der Gutertrennung: Jeder Partner behalt sein Eigentum, seine Bankkonten und seine Schulden. Bei gemeinsam angeschafften Gegenständen: Eigentumsanteil (Miteigentum nach ZGB Art. 646 oder Gesamteigentum nach ZGB Art. 652), Regelung der Aufteilung bei Trennung.
Unterhalt bei Trennung: Da kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen Konkubinatspartnern besteht, soll der Vertrag regeln, ob und in welchem Umfang ein Partner dem anderen bei Trennung Unterhalt schuldet. Dauer, Berechnung und Indexierung des allfälligen Unterhalts.
Kinder aus dem Konkubinat: Regelung der finanziellen Beiträge beider Partner für gemeinsame Kinder (ZGB Art. 276 ff. Unterhaltsrecht), Verweis auf Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung.
Trennungsklausel: Verfahren bei Auflösung des Konkubinats: Kündigungsfrist, Aufteilung des gemeinsamen Haushalts, Rückgabe/Kauf von Gegenstanden, Abwicklung gemeinsamer Schulden.
Schiedsklausel oder Mediationsklausel: Regelung, wie Streitigkeiten beigelegt werden: Mediation vor Gericht, Schiedsgericht nach SchiedsO oder kantonales Zivilgericht (ZPO SR 272). forms-legal.com bietet diese umfassende Vorlage für den Konkubinatsvertrag. Komplexe Vermögensverhältnisse oder Immobilieneigentum erfordern anwaltliche Beratung.
Ein vollständiger Konkubinatsvertrag regelt die folgenden Bereiche:
Vermögensaufteilung: Was gehört wem vor Beginn der Gemeinschaft? Welche Güter werden gemeinsam erworben und in welchem Verhältnis? Gemäss OR Art. 530 ff. könnte ein Gericht bei gemeinsamen Käufen auf eine einfache Gesellschaft schliessen; eine explizite Klausel verhindert ungewollte Rechtsfolgen.
Wohnsituation: Wer ist Mieterin oder Mieter? Wer zahlt wie viel Miete und Nebenkosten? Bei gemeinsamem Mietvertrag haften beide solidarisch (OR Art. 143). Ist nur eine Person Mietpartei, hat die andere bei Trennung kein Verbleiberecht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Haushalt und laufende Kosten: Gemeinsame Konten oder getrennte Konten? Wie werden Einkaufe, Urlaub und grössere Anschaffungen aufgeteilt? Klare Regelungen vermeiden spätere Streitigkeiten.
Rentenvorsorge: Das Konkubinat begründet keinen Anspruch auf die berufliche Vorsorge des Partners (BVG SR 831.40). Partnerpersonen können sich jedoch als Begünstigte des BVG-Todesfallkapitals benennen lassen; dazu muss eine schriftliche Erklärung beim Vorsorgewerk eingereicht werden. Ohne diese Erklärung fliesst das Kapital an die gesetzlichen Erben.
Unterhalt bei Trennung: Beim Konkubinat besteht kein gesetzlicher nachehelicher Unterhaltsanspruch. Das Paar kann aber vertraglich einen zeitlich befristeten Beitrag vereinbaren, wenn ein Partner während der Gemeinschaft auf Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Dieser Anspruch muss präzise formuliert sein (Betrag, Dauer, Bedingungen) und ist bei Gericht einklagbar.
Erbrecht: Nicht verheiratete Partner erben nicht gesetzlich (ZGB Art. 457 ff.). Wer den Partner absichern möchte, muss ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schliessen. Ein Konkubinatsvertrag allein genügt als Erbnachfolge nicht; er sollte daher mit einem Testament kombiniert werden. Auf forms-legal.com finden Sie auch Testamentsvorlagen, die auf Konkubinatssituationen abgestimmt sind.
So füllen Sie Ihr Konkubinatsvertrag Schweiz aus
Um den Konkubinatsvertrag korrekt auszufüllen.
Partneridentifikation: Tragen Sie die vollständigen Personalien beider Partner ein: Name, Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ, Adresse und Nationalität.
Wohnung: Geben Sie an, ob die Wohnung gemietet oder im Eigentum gehalten wird. Falls gemietet: Wer ist Hauptmieter im Mietvertrag? Falls Eigentum: Wer ist im Grundbuch eingetragen? Regeln Sie die monatliche Aufteilung der Miete oder Hypothek (z.B. je 50% oder nach Einkommensverhaeltnis).
Kostenaufteilung: Bestimmen Sie, wie laufende Kosten (Haushalt, Nebenkosten, Lebensmittel, Freizeit) aufgeteilt werden. Möglichkeit: Gemeinsames Konto mit monatlichem Einzahlungsbetrag pro Partner.
Vermögen: Halten Sie fest, dass jeder Partner sein Vermögen und seine Schulden getrennt hält (Gutertrennung analog ZGB Art. 247). Bei gemeinsam angeschafften Gegenstanden: Eigentumsanteil angeben.
Unterhalt: Falls ein Partner auf Erwerbstatigkeit verzichtet oder reduziert (z.B. wegen Kinderbetreuung), regeln Sie die Unterhaltsvereinbarung: Höhe, Dauer, Berechnungsgrundlage.
Trennung: Legen Sie das Trennungsverfahren fest: Wie viel Kündigungsfrist? Wer zieht aus? Wie wird der Hausrat aufgeteilt?
Kinder: Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind oder erwartet werden: Regelung der elterlichen Beiträge (Kindesunterhalt ZGB Art. 285). Verweis auf Vaterschaftsanerkennung und KESB-Sorgerechtserklärung.
Schriftform und Datum: Den Vertrag in zweifacher Ausfertigung aufsetzen, datieren (TT.MM.JJJJ), in Zürich/Bern/etc. (Ort) und handschriftlich von beiden Partnern unterschreiben. Eine notarielle Beurkundung ist in der Regel nicht erforderlich, kann aber bei Immobilienregelungen sinnvoll sein (ZGB Art. 216).
Aufbewahrung: Jeder Partner behält ein Original. Allenfalls beim Anwalt oder in einem Bankfach hinterlegen.
Beginnen Sie mit der vollständigen Personenbeschreibung beider Partner: Name, Geburtsdatum, Heimatort (bei Schweizern) oder Staatsangehörigkeit (bei Ausländern), Wohnadresse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für Auswirkungen auf das Steuerrecht (getrennte Steuerveranlagung im Konkubinat, keine gemeinsame Steuererklärung) sind die AHV-Nummern beider Partner relevant.
Im Abschnitt Wohnung geben Sie die genaue Adresse und die aktuelle mietrechtliche Situation an: Wer ist Mietpartei? Welcher Mietzins gilt? Falls eines der Personen Eigentumer ist, halten Sie den Grundbucheintrag (Parzellennummer, Gemeinde) und den Eigentumsanteil fest.
Für Vermögen und gemeinsame Güter erstellen Sie eine Inventarliste (Beilage zum Vertrag) aller Gegenstände, deren Eigentumsverhältnis klar zu regeln ist: Fahrzeuge, Möbel, Elektronik, Sparkonten. Für jede Position: Anschaffungsdatum, Kaufpreis, Zahlender, Eigentumsanteil.
Der Abschnitt Finanzen soll klare Formeln enthalten: Mietanteil, Haushaltkosten-Split (z.B. 50/50 oder proportional zu Einkommen), Umgang mit gemeinsamen Bankkonten (Wer hat Zugriff? Bei welchem Saldo wird geteilt?).
Für Trennung und Liquidation formulieren Sie konkret: Ab welchem Datum gilt die Trennung? Wer zieht aus? Wie werden gemeinsame Schulden aufgeteilt? Welche Frist gilt für die Rückgabe von Gegenstanden oder Darlehensrückzahlungen? Ein fester Mediationsanbieter für den Streitfall kann bereits im Vertrag benannt werden.
Rechtliche Anforderungen für Konkubinatsvertrag Schweiz
Der Konkubinatsvertrag in der Schweiz stützt sich auf die allgemeine Vertragsfreiheit nach OR Art. 1-67 (SR 220) und erganzt die gesetzlichen Regelungen des ZGB (SR 210). Wichtige rechtliche Punkte.
Vertragsfreiheit und Grenzen: Gemäss OR Art. 19 steht es den Parteien frei, den Inhalt des Konkubinatsvertrags zu bestimmen. Einschränkungen: Der Vertrag darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstossen (OR Art. 20), nicht sittenwidrig sein und nicht gegen öffentliche Ordnung und gute Sitten verstossen. Zwangsmassnahmen oder Regelungen, die den freien Willen einschränken, sind unzulässig.
Form: Der Konkubinatsvertrag bedarf in der Regel keiner besonderen Form (Formfreiheit nach OR Art. 11). Schriftform empfohlen (OR Art. 16: möglich schriftlich oder mündlich, schriftlich gibt Beweissicherheit). Ausnahme: Klauseln betreffend Grundstueckseigentum bedürfend der öffentlichen Beurkundung (ZGB Art. 216).
Erbrechtliche Lücke: Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht (ZGB Art. 457 ff. gilt nur für Verwandte und Ehegatten). Ein Erbvertrag (ZGB Art. 494: öffentliche Beurkundung notwendig) oder Testament (ZGB Art. 498: handschriftlich oder öffentlich beurkundet) ist notwendig, um den Partner erbrechtlich abzusichern. Der Konkubinatspartner kann maximal bis zum Anteil der Verfügungsfreiheit (über den Pflichtteil hinaus, ZGB Art. 470 ff.) eingesetzt werden.
Sozialversicherungsrecht: Konkubinatspartner gelten nicht als Ehegatten unter AHV/IV (AHVG SR 831.10), BVG (SR 831.40) und Unfallversicherung (UVG SR 832.20). Eine Begünstigungs-Regelung ist bei der Pensionskasse gesondert einzurichten (BVG Art. 20a: Lebenspartner als Begünstigte bei mindestens 5 Jahren Konkubinat oder gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern).
Steuerrecht: Konkubinatspartner werden separat besteuert (Einzelveranlagung). Kinderunterhaltszahlungen können steuerlich absetzbar sein (DBG Art. 33). Bei gemeinsamen Kindern: Kinderabzug bei dem Elternteil, der die Hauptsorge tragt.
Das Schweizer Recht kennt keinen Sonderstatus für Konkubinate; es gilt das allgemeine Privatrecht. OR Art. 1 (Vertragsschluss), OR Art. 11 (Formfreiheit, sofern kein Gesetz Schriftlichkeit verlangt) und OR Art. 18 (Auslegung) sind massgebend. Für Immobilien gilt ZGB Art. 657 (Eigentumsübergang nur durch Grundbucheintrag; eine vertragliche Regelung ersetzt nicht den Grundbucheintrag).
Steuerrecht: Konkubinatspaare werden separat veranlagt (DBG Art. 9). Wer hausgemeinschaftlich zusammenlebt, wird als zwei einzelne Steuerpflichtige behandelt. Beiträge eines Partners an den Haushalt können als Schenkung qualifiziert werden (Steuerfreiheit bis zu einem Freibetrag je nach Kanton).
Vorsorge (BVG): Ohne explizite Begünstigungserklärung beim Vorsorgewerk fliesst das BVG-Todesfallkapital an die gesetzlichen Erben, nicht an den Partner. ZGB Art. 532 regelt das Recht auf Auskunft in einfachen Gesellschaften, was bei gemeinsamen wirtschaftlichen Unternehmungen des Paares relevant werden kann.
Häufige Fehler bei Ihrem Konkubinatsvertrag Schweiz
Häufige Fehler bei Konkubinatsvertraegen in der Schweiz und wie Sie diese vermeiden.
Fehler 1: Kein Vertrag abgeschlossen. Der häufigste Fehler ist, gar keinen Konkubinatsvertrag abzuschliessen und darauf zu vertrauen, dass das Gesetz unverheiratete Partner automatisch schützt. Das tut es nicht: Ohne Vertrag gibt es bei Trennung keinen Unterhaltsanspruch, kein Erbrecht und keine klaren Eigentumsverhältnisse.
Fehler 2: Fehlende Eigentumsregelung bei gemeinsamen Anschaffungen. Ohne klare Regelung gilt bei gemeinsam angeschafften Gegenstanden das Miteigentum je hälfte (ZGB Art. 646). Bei wertvollen Gegenstanden oder Immobilien führt dies zu Streitigkeiten.
Fehler 3: Keine Immobilienklausel beurkundet. Wenn der Konkubinatsvertrag Regelungen über Grundstueckseigentum enthalt, bedürfen diese Klauseln der öffentlichen Beurkundung (ZGB Art. 216). Nicht beurkundete Immobilienregelungen sind unguelling.
Fehler 4: Kein Testament oder Erbvertrag errichtet. Der Konkubinatsvertrag regelt das Zusammenleben, aber nicht das Erbrecht. Ohne Testament oder Erbvertrag hat der Konkubinatspartner kein Erbrecht.
Fehler 5: Pensionskassen-Begünstigung vergessen. Unverheiratete Partner sind bei der Pensionskasse (BVG) nicht automatisch beguenstigt. Eine explizite Beguenstigungserklarung beim Pensionskassenreglement ist notwendig (BVG Art. 20a).
Fehler 6: Vertrag bei Einkommens- oder Lebensveränderungen nicht angepasst. Ändern sich Einkommensverhältnisse, Wohnsituation oder Kindersituation, sollte der Konkubinatsvertrag angepasst werden.
Fehler 7: Mietvertrag ohne Konkubinatsklausel. Wenn nur ein Partner im Mietvertrag steht, hat der andere Partner bei Trennung kein Nutzungsrecht. Im Trennungsfall kann der Hauptmieter den anderen Partner aus der Wohnung verweisen.
Fehler 8: Kein Mediationsverfahren vereinbart. Bei Streitigkeiten ohne Mediationsklausel endet der Streit direkt vor Gericht. Eine Mediationsklausel spart Kosten und Nerven.
Der verbreitetste Irrtum ist die Annahme, dass ein langjaehriges Zusammenleben automatisch Rechtsansprüche wie in einer Ehe begründet. Das schweizerische Recht kennt kein Gewohnheitskonkubinat mit automatischen Anspruchen; nur ein schriftlicher Vertrag schafft durchsetzbare Rechte.
Achten Sie darauf, den Konkubinatsvertrag bei Änderung der Lebensverhältnisse (Kauf einer Liegenschaft, Geburt eines Kindes, Aufgabe einer Berufstätigkeit) anzupassen. Ein veralteter Vertrag, der neue wirtschaftliche Realitäten nicht abbildet, kann im Streitfall zu ungewollten Ergebnissen führen und wird von Gerichten möglicherweise nicht angemessen gewuerdigt.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 1CH official
- OR Art. 19CH official
- OR Art. 20CH official
- OR Art. 530CH official
- OR Art. 143CH official
- OR Art. 11CH official
- OR Art. 16CH official
- OR Art. 18CH official
- ZGB Art. 90CH official
- ZGB Art. 125CH official
- ZGB Art. 462CH official
- ZGB Art. 196CH official
- ZGB Art. 216CH official
- ZGB Art. 159CH official
- ZGB Art. 646CH official
- ZGB Art. 652CH official
- ZGB Art. 260CH official
- ZGB Art. 457CH official
- ZGB Art. 494CH official
- ZGB Art. 276CH official
- ZGB Art. 247CH official
- ZGB Art. 285CH official
- ZGB Art. 498CH official
- ZGB Art. 470CH official
- ZGB Art. 657CH official
- ZGB Art. 532CH official
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Häufig gestellte Fragen
Nein. Unverheiratete Konkubinatspartner haben in der Schweiz kein gesetzliches Erbrecht (ZGB Art. 457 ff. gilt nur für Verwandte und Ehegatten). Stirbt ein Partner ohne Testament oder Erbvertrag, erbt der andere Partner nichts — das Vermögen fällt den gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern, Geschwister) zu. Um den Konkubinatspartner erbrechtlich abzusichern, sind folgende Instrumente notwendig: Testament (handschriftlich: ZGB Art. 505, oder öffentlich beurkundet: ZGB Art. 499-504) oder Erbvertrag (ZGB Art. 494: zwingend öffentlich beurkundet, bilateraler Vertrag). Der Konkubinatspartner kann maximal bis zur Höhe der Verfügungsfreiheit eingesetzt werden (der Teil, der nach Abzug der Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben verbleibt, ZGB Art. 470 ff.). Haben die Konkubinatspartner gemeinsame Kinder, gilt deren Pflichtteil; der Konkubinatspartner kann den freien Teil erhalten. Empfehlung: Gleichzeitig mit dem Konkubinatsvertrag ein Testament oder einen Erbvertrag bei einem Notar errichten.
Ohne vertragliche Regelung gilt das Schweizer Sachenrecht: Gegenstande, die gemeinsam angeschafft wurden, stehen im Miteigentum beider Partner je zur Hälfte (ZGB Art. 646 ff.), sofern kein anderes Eigentumsverhältnis nachgewiesen wird. Bei Trennung muss das Miteigentum aufgelöst werden: jeder Partner kann die Teilung verlangen (ZGB Art. 650). Mölichkeiten: Einer kauft den anderen aus (Auszahlung des Eigentumsanteils), gemeinsamer Verkauf an Dritte mit Aufteilung des Erlöses, oder das Gericht ordnet eine Zwangsversteigerung an (ZPO Art. 236 ff.). Aufzeichnungen über gemeinsame Anschaffungen (Kaufbelege, Kontoauszuge) sind wichtig als Beweismittel. Im Konkubinatsvertrag sollte geregelt werden: Wer behält welche Gegenstande? Zu welchem Wert? Wie werden Differenzen ausgeglichen? Ohne Vertrag endet die Auseinandersetzung häufig vor Gericht (kantonales Zivilgericht, ZPO SR 272).
Ja, aber nicht automatisch. Gemäss BVG Art. 20a (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40) können Konkubinatspartner als Begünstigte der Todesfallleistungen der Pensionskasse (BVG) eingesetzt werden, wenn sie im Zeitpunkt des Todes seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt geteilt haben oder wenn gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Die Begünstigung muss aktiv beim Pensionskassenreglement angemeldet werden — eine Standardbegünstigung des Konkubinatspartners besteht nicht. Jede Pensionskasse hat ihre eigenen Formulare und Regeln für die Begünstigung. Ohne Anmeldung werden die Todesfallleistungen an die gesetzlich vorgesehenen Begünstigten ausbezahlt (Kinder des Versicherten; bei Fehlen: Erben). Handeln Sie rechtzeitig — die Begünstigung wirkt nur pro futuro.
Grundsätzlich nein — der Konkubinatsvertrag ist formfrei (OR Art. 11) und kann ohne notarielle Beurkundung abgeschlossen werden. Eine schriftliche Form ist jedoch dringend empfohlen, da der Vertrag als Beweismittel bei Streitigkeiten dient. Ausnahme: Wenn der Konkubinatsvertrag Klauseln über Grundstueckseigentum oder Immobilientransaktionen enthalt (z.B. wechselseitige Vorkaufsrechte, Eigentumsquoten an einer Liegenschaft), müssen diese Klauseln zwingend öffentlich beurkundet werden (ZGB Art. 216 in Verbindung mit dem kantonalen Beurkundungsgesetz). Nicht beurkundete Immobilienklauseln sind unguelling. Empfehlung: Auch ohne Pflicht zur Beurkundung kann eine notarielle Beurkundung des gesamten Konkubinatsvertrags Vorteile bieten: hohere Beweiskraft, Prüfung durch den Notar auf gesetzliche Zulässigkeit, Schutz vor späteren Streitigkeiten über Echtheit oder Inhalt.
Nein. Im Schweizer Recht besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen Konkubinatspartnern, weder während des Konkubinats noch nach dessen Auflosung. Das ist ein fundamentaler Unterschied zur Ehe, bei der nach einer Scheidung unter Umständen ein nachehelicher Unterhalt nach ZGB Art. 125 geschuldet ist. Ohne vertragliche Regelung im Konkubinatsvertrag hat ein Partner, der während des Zusammenlebens auf Erwerbstatigkeit verzichtet hat (z.B. wegen Kinderbetreuung), nach Trennung keinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Partner. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, einen Unterhaltsanspruch im Konkubinatsvertrag zu regeln, wenn ein Partner erhebliche berufliche Einschrankungen zugunsten des gemeinsamen Lebens oder der Kinderbetreuung akzeptiert. Das Schweizer Bundesgericht hat in Einzelfällen bereicherungsrechtliche Ansprüche (OR Art. 62 ff.) anerkannt, wenn ein Partner erhebliche Beitrage zum Vermögen des anderen geleistet hat — dies ist jedoch ein unsicherer Weg, der Klage vor Gericht erfordert.
Ja. Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten (Gesetz über die Ehe für alle, in Kraft seit 1. Juli 2022, Änderung des ZGB). Gleichgeschlechtliche Paare, die nicht heiraten wollen oder können, können einen Konkubinatsvertrag abschliessen, der für alle unverheirateten Paare unabhängig von Geschlecht oder sexueller Orientierung gilt. Seit Abschaffung der eingetragenen Partnerschaft (PartG, SR 211.231 mit Übergangsregelung) können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begrundet werden; bestehende können in eine Ehe umgewandelt werden. Der Konkubinatsvertrag bietet gleichgeschlechtlichen Paaren, die auf eine formliche Ehe verzichten, denselben privatrechtlichen Schutz wie für verschiedengeschlechtliche Paare: Regelung von Kosten, Eigentum, Unterhalt und Trennungsmodalitäten. Erbrechtlich gelten die gleichen Einschränkungen wie für andere Konkubinatspartner: Kein gesetzliches Erbrecht ohne Testament oder Erbvertrag.
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