Payslip / Wage Statement Germany (Entgeltabrechnung)
GewO §108 | EStG §38b | SGB IV | Lohnsteuer & Sozialversicherung
ENTGELTABRECHNUNG
gemäß §108 Gewerbeordnung (GewO)
ARBEITGEBER
[Company Name]
[Company Address]
Steuernummer: [Tax Number]
ARBEITNEHMER
Name: [Employee Name]
Anschrift: [Employee Address]
Personalnummer: [Personnel Number] | Steuerklasse: [Tax Class]
Krankenkasse: [Health Insurance] | SV-Nummer: [Sv Number]
ABRECHNUNGSZEITRAUM
Monat: [Pay Month] | Auszahlungsdatum: [Payment Date] | Wöchentliche Arbeitszeit: [Weekly Hours] Stunden
BRUTTOENTGELT
Grundgehalt (brutto): [Basic Salary] EUR
Überstundenvergütung: [Overtime Pay] EUR
Sonstige Zulagen / Sonderzahlungen: [Allowances] EUR
Gesamtbruttoentgelt: [Gross Total] EUR
ABZÜGE
Lohnsteuer (§§38–42f EStG, Steuerklasse [Tax Class]): [Income Tax] EUR
Solidaritätszuschlag (SolZG 1995): [Solidarity Surcharge] EUR
Kirchensteuer: [Church Tax] EUR
Krankenversicherung AN-Anteil (SGB V): [Health Insurance Contrib] EUR
Rentenversicherung AN-Anteil (SGB VI, §§14–28 SGB IV): [Pension Contrib] EUR
Arbeitslosenversicherung AN-Anteil (SGB III): [Unemployment Contrib] EUR
Pflegeversicherung AN-Anteil (SGB XI): [Nursing Contrib] EUR
Nettoentgelt / Auszahlungsbetrag: [Net Pay] EUR
AUSZAHLUNG
Überweisung auf IBAN: [Iban]
Auszahlungsdatum: [Payment Date]
Diese Abrechnung wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig gemäß §108 Abs. 3 GewO.
Arbeitgeber (Lohnbuchhaltung)
________________
Signature
What Is a Payslip / Wage Statement Germany (Entgeltabrechnung)?
Die gesetzliche Grundlage der Entgeltabrechnung in Deutschland ruht auf mehreren Säulen: §108 GewO regelt die Aufschlüsselungspflicht; §38 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) regeln den Lohnsteuereinbehalt und die Lohnsteueranmeldung beim zuständigen Finanzamt; §§14–28 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) regeln den Begriff des Arbeitsentgelts und die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge; das Nachweisgesetz (NachwG) §2 verpflichtet zum Nachweis von Zusammensetzung und Höhe des Entgelts bereits im Arbeitsvertrag. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt über das ELStAM-Verfahren die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers bereit.
Die Entgeltabrechnung gliedert sich strukturell in mehrere Pflichtblöcke: Stammdaten des Arbeitnehmers (Name, Anschrift, Steuerklasse nach §38b EStG, Steuer-Identifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer der Deutschen Rentenversicherung, Krankenkasse); Abrechnungszeitraum; Bruttoentgelt mit allen Bestandteilen (Grundgehalt, Überstundenvergütung, Schichtzuschläge, Sachbezüge nach §8 Abs. 2 EStG, vermögenswirksame Leistungen); Lohnsteuerberechnung nach ELStAM; Solidaritätszuschlag (SolZ); Kirchensteuer (8% in Bayern und Baden-Württemberg, 9% in übrigen Bundesländern); Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung (ca. 7,3% + Zusatzbeitrag der Krankenkasse), Rentenversicherung (9,3%), Arbeitslosenversicherung (1,3%) und Pflegeversicherung (1,7% zzgl. Kinderlosenzuschlag); sowie das Nettoentgelt als Auszahlungsbetrag.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Entgeltabrechnung zwar kein vollstreckbarer Anerkenntnistitel ist, jedoch als Beweisdokument im Arbeitsrechtsprozess erhebliches Gewicht hat. Das Arbeitsgericht (ArbG) berücksichtigt die Entgeltabrechnung bei Vergütungsstreitigkeiten nach §46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§286, 416 ZPO als Urkundenbeweis. Arbeitnehmer haben nach §108 Abs. 3 GewO keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Abrechnung (Papier oder elektronisch), sofern sie diese jederzeit abrufen und ausdrucken können.
Seit dem Jahressteuergesetz 2020 können Arbeitgeber die Entgeltabrechnung auch elektronisch (per E-Mail, Mitarbeiterportal, digitale Lohnabrechnungssoftware wie DATEV Lohn und Gehalt, Lexware, oder Sage) zur Verfügung stellen, wenn der Arbeitnehmer dem zugestimmt hat. In vielen Tarifverträgen — etwa des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), der IG Metall, der ver.di und der IG BCE — ist die Ausstellung der Entgeltabrechnung zusätzlich tarifvertraglich geregelt.
Die Entgeltabrechnung ist von der Arbeitgeberbescheinigung nach §312 SGB III (Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt) zu unterscheiden: Letztere ist ein Formular der Bundesagentur für Arbeit und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Die Entgeltabrechnung hingegen ist ein monatliches Dokument während des laufenden Arbeitsverhältnisses.
When Do You Need a Payslip / Wage Statement Germany (Entgeltabrechnung)?
Eine Entgeltabrechnung in Deutschland wird monatlich für jeden sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer benötigt — sie ist keine Ausnahme, sondern gesetzlicher Standard nach §108 GewO.
Laufendes Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine monatliche Entgeltabrechnung. Der Arbeitgeber muss die Abrechnung spätestens zum Auszahlungstermin (Fälligkeitsdatum nach §614 BGB — in der Regel Ende des Kalendermonats oder zum vereinbarten Lohnzahlungstag) aushändigen oder elektronisch bereitstellen. Fehlt die Abrechnung, kann der Arbeitnehmer nach §108 GewO ihren Erhalt verlangen; bei Verzögerung hat er nach §288 BGB Anspruch auf Verzugszinsen auf das ausstehende Nettoentgelt.
Minijob und geringfügige Beschäftigung: Auch Arbeitnehmer in Minijobs nach §8 SGB IV (Entgeltgrenze 556 Euro/Monat ab 2025) haben Anspruch auf eine Entgeltabrechnung. Minijobs sind pauschal versteuert (2% Pauschallohnsteuer oder 20% Pauschalsteuer); die Entgeltabrechnung muss auch hier die einbehaltenen Pauschalabgaben (Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung 15%, zur Krankenversicherung 13% für den Arbeitgeber) ausweisen.
Nachweise gegenüber Behörden und Dritten: Arbeitnehmer benötigen Entgeltabrechnungen als Einkommensnachweis gegenüber Banken (für Kreditanträge, Hypotheken), dem Jobcenter (SGB II, Bürgergeld), dem Finanzamt (Einkommensteuererklärung nach §25 EStG), der Ausländerbehörde (Aufenthaltserlaubnis), dem Sozialamt und in Scheidungsverfahren (Unterhalt nach §§1569 ff. BGB). Die Deutschen Rentenversicherung fordert Entgeltabrechnungen bei Betriebsprüfungen nach §28p SGB IV.
Änderungen der Vergütungsbestandteile: Bei jeder Änderung von Vergütungsbestandteilen — Gehaltserhöhung, Änderung der Steuerklasse (z.B. nach Heirat §38b Abs. 1 EStG), Aufnahme eines Kirchensteuerpflicht, Änderung des Zusatzbeitrags der Krankenkasse — muss die Entgeltabrechnung die geänderten Werte erstmalig korrekt ausweisen.
Kurzarbeit nach SGB III: Während der Kurzarbeit nach §§95–111 SGB III muss die Entgeltabrechnung das Kurzarbeitergeld (KUG) sowie das Ist-Entgelt und das Soll-Entgelt nach §106 SGB III klar ausweisen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Entgeltabrechnungen im Erstattungsverfahren.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Im Austrittsmonat muss die Entgeltabrechnung ausstehende Vergütungsbestandteile (anteiliges Gehalt, Urlaubsabgeltung nach §7 Abs. 4 BUrlG, eventuelle Abfindung nach §1a KSchG) und die sozialversicherungsrechtliche Abmeldung des Arbeitnehmers dokumentieren.
What to Include in Your Payslip / Wage Statement Germany (Entgeltabrechnung)
Eine rechtskonforme Entgeltabrechnung nach §108 GewO in Deutschland muss eine klar strukturierte Aufschlüsselung aller Entgeltbestandteile enthalten. Die folgenden Kernelemente sind zwingend erforderlich.
Stammdaten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers: Name und Anschrift des Arbeitgebers (ggf. Handelsregisternummer, Steuernummer/USt-IdNr.); vollständiger Name und Anschrift des Arbeitnehmers; Personalnummer; Steuer-Identifikationsnummer (11-stellige IdNr. des BZSt); Sozialversicherungsnummer (12-stellig, von der Deutschen Rentenversicherung vergeben, Format XXXXXXXXXX); Name der gesetzlichen Krankenkasse; Steuerklasse (I bis VI nach §38b EStG); Kirchensteuerpflicht; Kinderfreibeträge; und Rentenversicherungspflicht (pflichtversichert oder befreit).
Abrechnungszeitraum und Beschäftigungsgrad: Der Abrechnungszeitraum (Monat und Jahr), vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und ggf. Beschäftigungsgrad (z.B. 50% Teilzeit) sind auszuweisen.
Bruttoentgelt und alle Entgeltbestandteile: Das Bruttoentgelt muss nach §108 Abs. 1 GewO vollständig aufgeschlüsselt werden. Bestandteile umfassen: Grundgehalt (Monatsfixum); Überstundenvergütung mit Zuschlagssatz; Schichtzuschläge und Nachtarbeitszuschläge (steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG — Nachtarbeit 25%, Sonntagsarbeit 50%, Feiertagsarbeit bis 125%); Sachbezüge (z.B. Firmenwagen nach §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Essensgutscheine nach §8 Abs. 2 EStG); Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni); vermögenswirksame Leistungen (VL) nach dem 5. VermBG.
Lohnsteuerabzug: Berechnung und Einbehalt der Lohnsteuer nach §§38–42f EStG auf Basis der ELStAM-Daten (Steuerklasse, Kirchensteuer, Freibeträge). Ausweis von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (SolZ) und ggf. Kirchensteuer separat.
Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil): Krankenversicherung (ca. 7,3% des Bruttoentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze West/Ost + ggf. Zusatzbeitrag); Rentenversicherung (9,3%); Arbeitslosenversicherung (1,3%); Pflegeversicherung (1,7% + ggf. 0,6% Kinderlosenzuschlag ab dem 23. Lebensjahr nach §55 Abs. 3 SGB XI). Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2025 in der Rentenversicherung 8.050 Euro/Monat (West) und 8.050 Euro/Monat (Ost).
Nettoentgelt und Auszahlungsbetrag: Nettoentgelt = Bruttoentgelt minus Lohnsteuer minus SolZ minus Kirchensteuer minus Arbeitnehmeranteile SV. Abzüge aus Pfändungen (Lohnpfändung nach §850c ZPO) und sonstiger Abzüge (Altersvorsorgebeiträge betriebliche Altersversorgung, Gewerkschaftsbeiträge). Der Auszahlungsbetrag auf das angegebene Bankkonto (IBAN nach SEPA-Richtlinien) ist gesondert auszuweisen.
Das Portal forms-legal.com stellt diese Muster-Entgeltabrechnung als strukturierte Vorlage bereit. Für die laufende Lohnbuchhaltung empfiehlt sich der Einsatz zertifizierter Lohnabrechnungssoftware (DATEV, Lexware, Sage) oder die Beauftragung eines Steuerberaters, da Fehler in der Entgeltabrechnung Haftungsrisiken gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern auslösen. Verwandte Dokumente: Arbeitgeberbescheinigung (§312 SGB III) und Arbeitsvertrag (unbefristet, §611a BGB).
How to Fill Out Your Payslip / Wage Statement Germany (Entgeltabrechnung)
Das Ausfüllen der Entgeltabrechnung in Deutschland erfordert Kenntnisse des Lohnsteuerrechts und der Sozialversicherungsberechnung. Die folgenden Schritte führen durch das Formular.
Erster Schritt: Stammdaten eintragen. Tragen Sie Name, Anschrift und Steuernummer des Unternehmens ein. Beim Arbeitnehmer: vollständiger Name, Anschrift, Personalnummer, Steuer-IdNr. (11-stellig vom BZSt — nicht verwechseln mit der Steuernummer des Finanzamts), Sozialversicherungsnummer (12-stellig, beginnend mit zwei Ziffern für Rentenversicherungsträger), Krankenkasse und Steuerklasse (I bis VI nach §38b EStG). Die aktuellen ELStAM-Daten sind über ELSTER oder DATEV Lohn abrufbar.
Zweiter Schritt: Abrechnungszeitraum festlegen. Tragen Sie Monat und Jahr der Abrechnung ein. Bei Neu- oder Austritten: genaue Beschäftigungsdaten (Eintrittsdatum, ggf. Austrittsdatum) für anteilige Berechnung des Monatsgehalts (Kalendertagsmethode oder Arbeitstagemethode).
Dritter Schritt: Bruttoentgelt aufschlüsseln. Listen Sie alle Entgeltbestandteile separat auf: Grundgehalt; Überstunden (Anzahl Stunden × Stundenlohn × Zuschlagsfaktor); Zulagen und Zuschläge (steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG mit konkreten Prozentsätzen angeben); Sachbezüge (Firmenwagen: monatlich 1% des inländischen Listenpreises nach §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder Fahrtenbuchmethode); und Einmalzahlungen.
Vierter Schritt: Lohnsteuer berechnen. Auf Basis der Steuerklasse und des zu versteuernden Bruttoentgelts: Lohnsteuer anhand der BMF-Lohnsteuertabellen oder ELSTER-Lohnsteuerrechner ermitteln. Kirchensteuer nur bei Kirchensteuerpflichtigen (Konfessionskennzeichen aus ELStAM). SolZ-Freigrenze 2025: 18.130 Euro Lohnsteuer/Jahr (veränderte Berechnung seit SolZ-Reform 2021).
Fünfter Schritt: Sozialversicherungsbeiträge berechnen. Für jeden SV-Zweig (KV, RV, AV, PV): beitragspflichtiges Brutto ermitteln (unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze); Arbeitnehmeranteil berechnen; Arbeitgeberanteil parallel berechnen (wird auf der Abrechnung nachrichtlich ausgewiesen). Bei Minijobs: Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur RV (15%) und KV (13%) ausweisen.
Sechster Schritt: Nettoentgelt und Auszahlung. Nettoentgelt = Brutto − LSt − SolZ − KiSt − SV-AN-Anteile − sonstige Abzüge. IBAN und Kreditinstitut des Arbeitnehmers angeben. Zahlungsdatum vermerken. Gesamtkosten für den Arbeitgeber (Brutto + SV-AG-Anteile + Beiträge Berufsgenossenschaft nach SGB VII) gesondert dokumentieren — relevant für betriebliche Buchhaltung nach HGB §238 ff.
Legal Requirements for Payslip / Wage Statement Germany (Entgeltabrechnung)
Die rechtlichen Anforderungen an die Entgeltabrechnung in Deutschland sind durch ein enges Netz aus Gewerbeordnung, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Rechtsprechung geregelt.
Aufschlüsselungspflicht nach §108 GewO: Gemäß §108 Abs. 1 GewO muss die Entgeltabrechnung den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts klar und verständlich ausweisen. §108 Abs. 2 GewO stellt klar, dass die Pflicht zur Erteilung der Abrechnung entfällt, wenn sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen ergeben haben — diese Ausnahmeregelung ist in der Praxis wenig genutzt. §108 Abs. 3 GewO erlaubt die elektronische Übermittlung.
Lohnsteuerrecht (EStG §§38–42f): Arbeitgeber sind als Haftungsschuldner für den korrekten Einbehalt und die pünktliche Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Die Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt monatlich oder quartalsweise beim Finanzamt über ELSTER. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehleinbehalt haftet der Arbeitgeber nach §42d EStG unmittelbar. Betriebsprüfungen durch das Finanzamt (§42f EStG) können bis zu vier Jahre zurückliegende Abrechnungen prüfen.
Sozialversicherungsrecht (SGB IV §§14–28p): Arbeitgeber sind verpflichtet, monatlich die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen (in der Regel die Krankenkasse des Arbeitnehmers als Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag) abzuführen (Beitragsnachweis nach §28b SGB IV). Bei Betriebsprüfungen nach §28p SGB IV durch die Deutsche Rentenversicherung können Nachforderungen bis zu vier Jahre rückwirkend erhoben werden. Vorsätzliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nach §266a StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren).
Datenschutz (DSGVO Art. 5, 6, 88; BDSG §26): Entgeltabrechnungen enthalten hochsensible personenbezogene Daten. Ihre Verarbeitung ist nach §26 Abs. 1 BDSG zulässig, soweit für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich. Aufbewahrungspflicht: Gehaltsunterlagen sind nach §257 HGB sechs Jahre aufzubewahren (Steuerrecht: zehn Jahre nach §147 AO); Lohnsteuerunterlagen nach §41b EStG. Datenverstöße sind der zuständigen Landesdatenschutzbehörde (LfDI) nach Art. 33 DSGVO zu melden.
Common Mistakes to Avoid in Your Payslip / Wage Statement Germany (Entgeltabrechnung)
Fehler in der Entgeltabrechnung in Deutschland führen zu Steuernachzahlungen, SV-Nachforderungen und Haftungsrisiken für den Arbeitgeber.
Falsche Steuerklasse oder veraltete ELStAM-Daten: Arbeitgeber müssen die ELStAM-Daten monatlich abrufen und aktualisieren. Ändert ein Arbeitnehmer seine Steuerklasse (z.B. nach Heirat oder Scheidung), muss der Arbeitgeber dies ab dem Folgemonat berücksichtigen. Fehler führen zu Lohnsteuernachforderungen durch das Finanzamt nach §41c EStG.
Falsche Beitragsbemessungsgrenzen: Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Rentenversicherung werden jährlich angepasst. 2025 gilt in der KV/PV eine BBG von 5.512,50 Euro/Monat; in der RV/AV 8.050 Euro/Monat (West). Werden diese Grenzen nicht korrekt berücksichtigt, entstehen Über- oder Unterabführungen.
Nicht versteuerte Sachbezüge: Sachbezüge (Dienstwagen, Essensgutscheine über dem Freibetrag von 7,23 Euro/Tag, Jobtickets über dem gesetzlichen Freibetrag) müssen als geldwerter Vorteil dem Bruttoentgelt zugerechnet und versteuert werden. Vergessene Sachbezüge sind ein häufiger Prüfungspunkt der Finanzkontrolle.
Kirchensteuer bei Konfessionswechsel übersehen: Bei Austritt aus der Kirche oder Konfessionswechsel ändert sich die Kirchensteuerpflicht. Arbeitgeber müssen ELStAM regelmäßig abfragen, um Kirchensteuerabzüge korrekt anzupassen.
Fehlende Aufschlüsselung der Einmalzahlungen: Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Boni, Jubiläumszahlungen) unterliegen der Fünftelregelung nach §34 EStG oder der Jahrestabellenmethode für sonstige Bezüge nach §39b Abs. 3 EStG. Fehler führen zu falschen Lohnsteuerabzügen und ggf. Steuernachzahlungen der Arbeitnehmer.
Sources & Citations
Statutory citations link to official government sources.
- §614 BGBDE official
- §288 BGBDE official
- §611a BGBDE official
- §850c ZPODE official
- §1a KSchGDE official
- §38b EStGDE official
- §25 EStGDE official
- §3b EStGDE official
- §42d EStGDE official
- §42f EStGDE official
- §41b EStGDE official
- §41c EStGDE official
- §34 EStGDE official
- §312 SGB IIIDE official
- §8 SGB IVDE official
- §28p SGB IVDE official
- §106 SGB IIIDE official
- §28b SGB IVDE official
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Forms Legal. (2026). Payslip / Wage Statement Germany (Entgeltabrechnung) (Germany) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/deutschland/employment/forms/payslip-germany
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}Frequently Asked Questions
Nach §108 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) muss die Entgeltabrechnung bei Zahlung des Arbeitsentgelts in Textform erteilt werden und mindestens den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts klar und verständlich ausweisen. In der Praxis umfasst eine vollständige Entgeltabrechnung: Stammdaten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Name, Anschrift, Personalnummer, Steuerklasse, Sozialversicherungsnummer, Krankenkasse); Bruttoentgelt mit allen Bestandteilen (Grundgehalt, Überstunden, Zulagen, Sachbezüge, Einmalzahlungen); Lohnsteuerabzug inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung; sowie das Nettoentgelt und den Auszahlungsbetrag. Fehlt ein Bestandteil, kann der Arbeitnehmer die vollständige Abrechnung nach §108 GewO fordern. §108 Abs. 2 GewO erlaubt das Weglassen der Abrechnung nur, wenn sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen ergeben haben. §108 Abs. 3 GewO erlaubt die elektronische Übermittlung mit Zustimmung des Arbeitnehmers.
Die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland werden als Prozentsatz des beitragspflichtigen Bruttoentgelts berechnet, maximal bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Für das Jahr 2025 gelten folgende Werte: Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): allgemeiner Beitragssatz 14,6% (je 7,3% AN und AG) plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,5% in 2025, geteilt je 1,25% AN/AG); BBG 5.512,50 Euro/Monat. Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung): Beitragssatz 18,6% (je 9,3% AN und AG); BBG 8.050 Euro/Monat (West) 2025. Arbeitslosenversicherung (Bundesagentur für Arbeit): 2,6% (je 1,3% AN und AG); BBG wie Rentenversicherung. Pflegeversicherung (PV): 3,4% (je 1,7% AN und AG) plus 0,6% Beitragszuschlag für Kinderlose ohne Kinder ab 23 Jahren nach §55 Abs. 3 SGB XI; BBG wie KV. Arbeitgeber führen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (AN + AG-Anteil) an die Einzugsstelle (Krankenkasse) ab; der AG-Anteil der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) wird separat direkt an die Berufsgenossenschaft gezahlt.
Deutschland kennt sechs Lohnsteuerklassen nach §38b EStG: Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer ohne Kinder; Steuerklasse II für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind und Anrecht auf Entlastungsbetrag nach §24b EStG; Steuerklasse III für Verheiratete oder in Lebenspartnerschaft Lebende, wenn der Ehegatte Steuerklasse V hat oder kein eigenes Einkommen erzielt; Steuerklasse IV für beide Ehegatten bei ähnlichem Einkommen (Zusammenveranlagung); Steuerklasse V für den geringer verdienenden Ehegatten in der Kombination III/V; Steuerklasse VI für ein zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis. Die Steuerklasse bestimmt die Höhe des Lohnsteuerabzugs: Klasse III hat die niedrigsten Abzüge, Klasse V und VI die höchsten. Wechsel der Steuerklasse ist einmal jährlich beim Finanzamt möglich (§39b Abs. 6 EStG). Seit 2013 werden Steuerklasseninformationen über ELStAM elektronisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an Arbeitgeber übermittelt — kein Papierlohnsteuerkarte mehr.
Entgeltabrechnungen und Lohnunterlagen unterliegen in Deutschland gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aus mehreren Rechtsgebieten: Handelsrecht (§257 HGB): sechs Jahre für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, empfangene Handelsbriefe sowie Buchungsbelege; Steuerrecht (§147 AO): zehn Jahre für Bücher und Aufzeichnungen sowie zugehörige Belege und sonstige für die Besteuerung relevante Unterlagen; Lohnsteuerrecht (§41b EStG): Der Arbeitgeber muss das Lohnkonto jedes Arbeitnehmers für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres aufbewahren, auf das sich die Lohnsteuerbescheinigung bezieht; Sozialversicherungsrecht (§28f SGB IV): mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. In der Praxis empfiehlt sich eine zehnährige Aufbewahrungsfrist für alle Entgeltunterlagen, um alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Aufbewahrung kann in Papierform oder auf einem Datenträger erfolgen, sofern dieser den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) entspricht.
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in §3b EStG geregelt und stellen eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts dar. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Lohnsteuer und (bei Einhaltung bestimmter Grundlohnsgrenzen) von der Sozialversicherungspflicht befreit. Die steuerfreien Höchstsätze nach §3b Abs. 1 EStG betragen: Nachtarbeit (20:00–06:00 Uhr): 25% des Grundlohns; Sonntagsarbeit: 50%; Feiertagsarbeit: 125%; Weihnachten (24.12. ab 14:00) und 1. Mai: 150%; Nacht- und Sonntagsarbeit zusammen: 75%; Nacht- und Feiertagsarbeit: 150%. Steuerfreiheit gilt nur bis zu einem Grundlohn von 50 Euro je Stunde (§3b Abs. 2 EStG); darüber liegende Zuschläge sind steuerpflichtig. In der Entgeltabrechnung sind steuerfreie Zuschläge separat unter dem steuerfreien Bereich (nicht in das zu versteuernde Brutto eingerechnet) auszuweisen. Die Sozialversicherungsfreiheit dieser Zuschläge richtet sich nach §1 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) und ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft. Fehler beim Ausweis können zu Lohnsteuernachforderungen und SV-Nachforderungen führen.
Das Bruttoentgelt auf der deutschen Entgeltabrechnung ist die Summe aller Vergütungsbestandteile vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Es umfasst Grundgehalt, Überstundenvergütung, Zulagen, steuerfreie und steuerpflichtige Sachbezüge, Einmalzahlungen und alle weiteren Leistungen des Arbeitgebers. Das Nettoentgelt ist der tatsächliche Auszahlungsbetrag nach Abzug der Lohnsteuer (§38 ff. EStG), des Solidaritätszuschlags (SolZG 1995), der Kirchensteuer und aller Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (KV, RV, AV, PV nach SGB IV und SGB XI). Zwischen Brutto und Netto liegen in Deutschland erhebliche Differenzen: Bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro/Monat (Steuerklasse I, keine Kinder, evangelisch) beträgt das Nettoentgelt je nach Lohnsteuerklasse und kassenindividuellem Zusatzbeitrag ungefähr 2.500–2.700 Euro. Der Arbeitgeber trägt zusätzlich den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (ca. 21% des Bruttoentgelts bis zur BBG), der auf der Abrechnung nachrichtlich ausgewiesen wird, aber nicht Bestandteil des Nettoentgelts ist. Das Lohnabstandsgebot (Gesichtspunkt des sozialen Arbeitsrechts) fordert, dass das Nettoeinkommen deutlich über dem Bürgergeld-Regelsatz nach SGB II liegen muss.
Während der Kurzarbeit nach §§95–111 SGB III und der Kurzarbeitergeldbewilligung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss die Entgeltabrechnung besondere Anforderungen erfüllen. Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt 60% des ausgefallenen Nettoentgelts (67% bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind im Sinne des §32 EStG). In der Entgeltabrechnung sind auszuweisen: Ist-Entgelt (tatsächlich erzieltes Entgelt in der Kurzarbeitsperiode) und Soll-Entgelt (Entgelt ohne Arbeitsausfall) nach §106 SGB III; KUG-Betrag als nicht steuer- und sozialversicherungspflichtiger Zuschuss der BA (unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach §32b EStG in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers); Arbeitgeber-Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit (Antrag nach §320 SGB III). Sozialversicherungsbeiträge: Während der Kurzarbeit gilt eine besondere Regelung nach §23b SGB IV — Arbeitgeber müssen auf Basis eines fiktiven Vollzeit-Entgelts (80% des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt) Sozialversicherungsbeiträge abführen und können diese vom BA erstattet bekommen. Die korrekte Berechnung und Dokumentation sind Voraussetzung für die Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit; fehlerhafte Abrechnungen können zur Rückforderung von KUG führen.
Die Unterlassung oder fehlerhafte Ausstellung der Entgeltabrechnung hat in Deutschland mehrere rechtliche Konsequenzen. Individualrechtlich: Der Arbeitnehmer kann nach §108 GewO die Erteilung einer vollständigen Abrechnung verlangen. Bei anhaltender Weigerung kann er Klage beim Arbeitsgericht (ArbG) nach §46 Abs. 2 ArbGG erheben und Schadensersatz geltend machen. Befindet sich der Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung in Verzug, schuldet er nach §288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§247 BGB). Lohnsteuerrechtlich: Fehlende oder fehlerhafte Abrechnung kann im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung (§42f EStG) aufgedeckt werden, was Lohnsteuernachforderungen inklusive Zinsen nach §233a AO zur Folge hat. Sozialversicherungsrechtlich: Bei fehlender Dokumentation kann die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen von Betriebsprüfungen nach §28p SGB IV Nachforderungen erheben und ggf. Bußgelder verhängen. Strafrechtlich: Werden Sozialversicherungsbeiträge trotz Abrechnung nicht abgeführt, liegt der Straftatbestand des §266a StGB vor (Vorenthalten von Arbeitnehmerentgelt), der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist. Ordnungswidrigkeiten nach §26 MiLoG drohen, wenn die Abrechnung keinen Nachweis über die Einhaltung des Mindestlohns ermöglicht.
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