Urlaubsantrag (Deutschland)
Antrag auf Erholungsurlaub — BUrlG §1, §3, §7
URLAUBSANTRAG
(Antrag auf Erholungsurlaub gemäß BUrlG §1 und §7)
Unternehmen: [Firmenname]
Angaben zum Arbeitnehmer
Name: [Arbeitnehmername]
Stellenbezeichnung: [Stellenbezeichnung]
Abteilung: [Abteilung]
Personalnummer: [Personalnummer]
Beantragter Urlaub
Art des Urlaubs: [Urlaubsart]
Urlaubsbeginn: [Urlaubsbeginn]
Urlaubsende: [Urlaubsende]
Anzahl Urlaubstage: [Urlaubstage] Arbeitstage
Urlaubskonto
Gesamter Jahresurlaubsanspruch: [Jahresanspruch] Tage
Bereits genommene Urlaubstage: [Bereits genommen] Tage
Beantragter Urlaub: [Urlaubstage] Tage
Verbleibender Resturlaub: [Restanspruch] Tage
[Ort], [Antragsdatum]
Unterschrift Arbeitnehmer:
___________________________
[Arbeitnehmername]
Entscheidung des Arbeitgebers
[ ] Genehmigt [ ] Abgelehnt
Begründung bei Ablehnung (Pflichtangabe nach BUrlG §7 Abs. 1): ___________________________
Ort, Datum: ___________________________
Unterschrift Vorgesetzter / Personalabteilung:
___________________________
Arbeitnehmer
[Arbeitnehmername]
Signature
Date: ________________
Was ist Urlaubsantrag (Deutschland)?
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach BUrlG §3 Abs. 1 vierundzwanzig Werktage pro Jahr bei einer Sechstagewoche, was bei einer Fünftagewoche zwanzig Arbeitstagen entspricht. Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen häufig großzügigere Regelungen vor — in der deutschen Praxis sind 28 bis 30 Urlaubstage üblich. Der Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (BUrlG §4); in der ersten Urlaubshälfte des Jahres besteht daher nur ein Teilanspruch.
Der Urlaubsantrag ist kein bloßes formelles Instrument: Er initiiert ein rechtlich geregeltes Verfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nach BUrlG §7 Abs. 1 sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Der Arbeitgeber kann Urlaub nicht einseitig festsetzen und muss den Wunsch des Arbeitnehmers beachten.
Zentrale Bedeutung hat die Übertragungsregel nach BUrlG §7 Abs. 3: Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Urlaubsjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur gestattet, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Der übertragene Urlaub muss dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 9 AZR 425/20) hat klargestellt, dass der Urlaubsanspruch nicht automatisch zum Jahresende verfällt, sondern nur dann erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor ausdrücklich auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (EuGH C-619/16, Kreuziger).
Der Urlaubsantrag dient mehreren praktischen Zwecken: Er schafft Rechtssicherheit für beide Parteien, ermöglicht die Urlaubsplanung im Betrieb (BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 5 bei Mitbestimmung des Betriebsrats), dokumentiert die Genehmigung und bildet die Grundlage für die Lohnfortzahlung nach BUrlG §11 (Urlaubsentgelt). Forms-legal.com stellt ein rechtssicheres Muster bereit, das die Anforderungen des BUrlG und des BAG erfüllt. Verwandte Dokumente wie die Einstellungszusage (de-einstellungszusage) und das Zwischenzeugnis (de-zwischenzeugnis) ergänzen die arbeitsrechtliche Dokumentation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der Urlaubsantrag muss dem Arbeitgeber rechtzeitig vor dem gewünschten Urlaubszeitraum vorgelegt werden, damit dieser die betrieblichen Abläufe planen kann. Viele Unternehmen schreiben in ihrer Betriebsordnung oder im Arbeitsvertrag eine bestimmte Vorlaufzeit vor — üblich sind zwei bis vier Wochen, in der Hochsaison auch sechs bis acht Wochen. Das Bundesurlaubsgesetz selbst schreibt keine Mindestvorlaufzeit vor; die Anforderungen richten sich nach den betrieblichen Gepflogenheiten und etwaigen Regelungen im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 5.
Wann brauchen Sie Urlaubsantrag (Deutschland)?
Der Urlaubsantrag ist in Deutschland immer dann erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer bezahlten Jahresurlaub nach BUrlG nehmen möchte. Die nachfolgenden Situationen machen einen formellen schriftlichen Antrag besonders wichtig.
Jahresurlaub im laufenden Urlaubsjahr: Der häufigste Anwendungsfall ist die Beantragung von Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr. Arbeitnehmer sollten den Antrag rechtzeitig stellen, um ihren Urlaubsanspruch nach BUrlG §7 geltend zu machen und sicherzustellen, dass der Urlaub vor dem Jahresende gewährt werden kann. Der schriftliche Antrag schützt den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber später bestreitet, dass ein Urlaubswunsch geäußert wurde.
Vorplanung vor Schulferienzeiten und Hochsaison: In Zeiten erhöhter Nachfrage — Schulferien, Weihnachten, Ostern — konkurrieren mehrere Arbeitnehmer um dieselben Urlaubszeiträume. BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 5 gibt dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bei der Urlaubsplanung, und viele Unternehmen haben eine Betriebsvereinbarung über Prioritätsregeln. Der frühzeitige schriftliche Antrag sichert den Vorrang nach BUrlG §7 Abs. 1 (soziale Gesichtspunkte).
Restururlaub aus dem Vorjahr: Wurde Urlaub nach BUrlG §7 Abs. 3 ins neue Jahr übertragen, muss er bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Ein formeller Antrag ist notwendig, um den Restanspruch rechtssicher geltend zu machen. Nach BAG 9 AZR 425/20 darf der Urlaub nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
Sondersituationen wie Umzug, Pflege oder persönliche Notlage: BUrlG sieht keinen gesonderten Rechtsanspruch auf Urlaub aus persönlichen Gründen vor — der Anspruch basiert ausschließlich auf dem Erholungsanspruch nach BUrlG §1. Für kurzfristige persönliche Notlagen (Pflegesituationen, Erkrankung eines Kindes) gelten Sondergesetze wie das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder das Kinderkrankengeldrecht (SGB V §45). Der reguläre Urlaubsantrag ist für den Jahresurlaub — nicht für diese Sondersituationen.
Nach Krankheit: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des genehmigten Urlaubs und legt ein ärztliches Attest vor, gelten die Krankheitstage nach BUrlG §9 nicht als Urlaub. Der Arbeitnehmer muss einen neuen Urlaubsantrag für die Ersatztage stellen. Dieser Grundsatz ist in der deutschen Rechtspraxis wichtig und wurde durch den EuGH (C-277/08, Vicente Pereda) bestätigt.
Was gehört in Ihr Urlaubsantrag (Deutschland)?
Ein wirksamer Urlaubsantrag in Deutschland sollte alle Informationen enthalten, die der Arbeitgeber für die Bearbeitung benötigt, und die spätere Dokumentation in der Personalakte ermöglichen. Die folgenden Bestandteile sind nach guter Praxis und Anforderungen des Bundesurlaubsgesetzes unverzichtbar.
Angaben zum Arbeitnehmer: Name, Stellenbezeichnung und Abteilung des Antragstellers sind Pflichtbestandteile. Bei größeren Unternehmen ermöglichen diese Angaben die Zuordnung zum richtigen Urlaubskonto und zur Personalakte. Die Personalnummer (Mitarbeiternummer) sollte ebenfalls angegeben werden, sofern vorhanden. Arbeitnehmer sollten sicherstellen, dass die Angaben mit denen in der Personalakte übereinstimmen.
Gewünschter Urlaubszeitraum: Der Antrag muss den Beginn und das Ende des gewünschten Urlaubs angeben — einschließlich Datum, Wochentag und Anzahl der beantragten Arbeitstage. Die genaue Berechnung ist wichtig, da nach BUrlG §3 Werktage (Montag bis Samstag) als Urlaubseinheit gelten, nicht Arbeitstage; in der Praxis werden jedoch häufig Arbeitstage (Montag bis Freitag) als Grundlage genommen, wenn dies so im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Der Antrag sollte festlegen, ob Feiertage innerhalb des Urlaubs angerechnet werden (nach BUrlG §3 Abs. 2 werden gesetzliche Feiertage nicht angerechnet).
Verbleibender Jahresurlaubsanspruch: Viele Urlaubsantragsformulare enthalten eine Rubrik für den Resturlaubsanspruch — die Anzahl der bereits genommenen Urlaubstage im laufenden Jahr und die verbleibenden Tage. Diese Angaben erleichtern dem Arbeitgeber die Überprüfung und vermeiden Missverständnisse. Forms-legal.com hat dieses Feld in das Muster integriert, um die Transparenz zu fördern.
Genehmigungsfeld: Der Urlaubsantrag muss eine klare Spalte für die Genehmigung oder Ablehnung durch den Vorgesetzten und/oder die Personalabteilung enthalten. Die Genehmigung sollte mit Datum und Unterschrift versehen sein, damit für beide Parteien eine rechtssichere Dokumentation vorliegt. Bei Ablehnung sollte der Ablehnungsgrund vermerkt werden, da der Arbeitgeber nach BUrlG §7 Abs. 1 nur aus bestimmten Gründen ablehnen darf.
Ersatzkraft und Vertretungsregelung (optional): In manchen Betrieben ist der Antrag mit Angaben zur geplanten Vertretung verknüpft. Dies ist rechtlich nicht zwingend, aber praktisch sinnvoll, um den Arbeitgeber bei der Entscheidung zu unterstützen. Betriebsvereinbarungen nach BetrVG §88 können eine solche Anforderung vorschreiben.
Aufnahme in die Personalakte: Der genehmigte Urlaubsantrag wird als Nachweis des genommenen Urlaubs in die Personalakte aufgenommen. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des Urlaubsentgelts nach BUrlG §11 und für die Berechnung des verbleibenden Resturlaubs. Verwandte Dokumente wie die Abmahnung (de-abmahnung-arbeitnehmer) oder das Qualifizierte Arbeitszeugnis (de-arbeitszeugnis-qualifiziert) ergänzen die Personalakte im Laufe des Arbeitsverhältnisses.
So füllen Sie Ihr Urlaubsantrag (Deutschland) aus
Das Ausfüllen eines Urlaubsantrags in Deutschland ist einfach, erfordert aber Sorgfalt bei der Berechnung der Urlaubstage und der Fristen. Die folgenden Schritte leiten Arbeitnehmer durch den Prozess.
Schritt 1 — Persönliche Daten eintragen: Tragen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihre Stellenbezeichnung, Abteilung und (sofern vergeben) Ihre Personalnummer ein. Stellen Sie sicher, dass die Daten mit Ihrer Personalakte übereinstimmen. Bei mehreren Arbeitgebern im Konzern: Geben Sie das zutreffende Unternehmen an.
Schritt 2 — Urlaubszeitraum festlegen: Tragen Sie Beginn und Ende des gewünschten Urlaubs ein. Achten Sie auf die korrekte Berechnung der Urlaubstage: Bei einer Fünftagewoche zählen die Arbeitstage Montag bis Freitag. Gesetzliche Feiertage werden nach BUrlG §3 Abs. 2 nicht als Urlaubstage angerechnet. Beispiel: Urlaub von Montag, 21. Juli, bis Freitag, 25. Juli = 5 Arbeitstage Urlaub (sofern kein gesetzlicher Feiertag dazwischen liegt).
Schritt 3 — Resturlaub berechnen: Berechnen Sie vor der Antragstellung, wie viele Urlaubstage Sie im laufenden Jahr bereits genommen haben und wie viele noch verbleiben. Bei einem Jahresanspruch von 28 Tagen und bisher genommenen 10 Tagen verbleiben 18 Tage. Übertragene Resturlaubstage aus dem Vorjahr (BUrlG §7 Abs. 3) sollten separat ausgewiesen werden, da sie bis zum 31. März des laufenden Jahres genommen werden müssen.
Schritt 4 — Antrag rechtzeitig einreichen: Reichen Sie den Antrag mindestens zwei bis vier Wochen vor dem gewünschten Urlaubsbeginn ein, oder früher wenn dies Ihr Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 5 vorschreibt. In Ferienzeiten und an betrieblich bekannten Spitzenzeiten deutlich früher.
Schritt 5 — Genehmigung abwarten und dokumentieren: Warten Sie die schriftliche Genehmigung ab, bevor Sie den Urlaub antreten. Ein genehmigter Urlaubsantrag ist die wichtigste Grundlage für Ihren Urlaubsschutz. Bewahren Sie eine Kopie des genehmigten Antrags auf. Falls der Antrag abgelehnt wird, hat der Arbeitgeber nach BUrlG §7 Abs. 1 i.V.m. BAG-Rechtsprechung (BAG 9 AZR 425/20) nur begrenzte Ablehnungsgründe.
Rechtliche Anforderungen für Urlaubsantrag (Deutschland)
Der Urlaubsanspruch in Deutschland unterliegt einem dichten Netz gesetzlicher Vorschriften, die sowohl Arbeitnehmer schützen als auch Pflichten für Arbeitgeber begründen.
Gesetzlicher Mindesturlaub: BUrlG §3 Abs. 1 garantiert jedem Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr (bei Sechstagewoche), was bei Fünftagewoche 20 Arbeitstagen entspricht. BUrlG §13 erklärt davon abweichende Vereinbarungen zuungunsten des Arbeitnehmers für unwirksam. Selbst ein ausdrücklicher Verzicht auf Urlaubsansprüche durch den Arbeitnehmer ist nach BUrlG §13 unzulässig — ausgenommen sind Abgeltungsvereinbarungen für nicht genommenem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach BUrlG §7 Abs. 4.
Wartezeit (BUrlG §4): Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Beschäftigung. Davor besteht nur ein Teilanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollständigem Beschäftigungsmonat. Für das erste halbe Beschäftigungsjahr ist besondere Aufmerksamkeit bei der Urlaubsberechnung geboten.
Krankheit während des Urlaubs (BUrlG §9): Erkrankt ein Arbeitnehmer während des genehmigten Urlaubs und legt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, werden die Krankheitstage nicht als Urlaubstage angerechnet. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatzurlaub. Diese Regel ist zwingendes Recht und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Betriebsurlaub: Arbeitgeber können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 5 einen Betriebsurlaub (z.B. zwischen Weihnachten und Neujahr) festlegen. Der Betriebsurlaub darf jedoch nicht den gesamten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers aufbrauchen; ein freier Resturlaub nach Wunsch muss verbleiben.
Abgeltung bei Beendigung: Kann nicht genommener Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura gewährt werden, ist er nach BUrlG §7 Abs. 4 in Geld abzugelten. Die Abgeltung richtet sich nach BUrlG §11 (Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen). Auf die Abgeltung kann im laufenden Arbeitsverhältnis nicht verzichtet werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Urlaubsantrag (Deutschland)
Arbeitnehmer und Arbeitgeber machen beim Urlaubsantrag häufig Fehler, die zu Konflikten und arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen führen können. Die folgenden Fehler sollten vermieden werden.
Fehlerhafte Urlaubstagberechnung: Der häufigste Fehler ist die Verwechslung von Werktagen (Montag bis Samstag) und Arbeitstagen (Montag bis Freitag). Nach BUrlG §3 Abs. 1 wird der gesetzliche Mindesturlaub in Werktagen berechnet. Wer bei einer Fünftagewoche 24 Werktage als Arbeitstage interpretiert, erhält weniger Urlaub als gesetzlich vorgesehen. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob ihr Arbeitsvertrag Urlaub in Werktagen oder Arbeitstagen gewährt und entsprechend rechnen.
Zu späte Antragstellung: Viele Arbeitnehmer beantragen Urlaub zu kurzfristig, insbesondere in der Hauptsaison. Wenn der Arbeitgeber dann mit Verweis auf dringende betriebliche Belange (BUrlG §7 Abs. 1) ablehnt, sind die Urlaubspläne gefährdet. Eine frühzeitige Antragstellung — mindestens vier bis sechs Wochen vor Ferienzeiten — schützt vor solchen Situationen.
Resturlaubsverlust durch mangelnde Überwachung: Arbeitnehmer verlieren häufig Urlaubstage, weil sie nicht rechtzeitig bemerken, dass Resturlaub zum 31. März des Folgejahres verfällt (BUrlG §7 Abs. 3). Seit dem EuGH-Urteil Kreuziger (C-619/16) und BAG 9 AZR 425/20 muss der Arbeitgeber zwar auf den drohenden Verfall hinweisen, aber Arbeitnehmer sollten selbst ihren Resturlaubsstand überwachen und frühzeitig beantragen.
Fehlende schriftliche Genehmigung: Einige Arbeitnehmer treten den Urlaub an, ohne eine schriftliche Genehmigung erhalten zu haben, auf Basis einer mündlichen Zusage. Im Streitfall kann dies problematisch sein. Der genehmigte schriftliche Urlaubsantrag ist das rechtssicherste Instrument zur Dokumentation der Urlaubsgewährung.
Arbeitgeber: Automatischen Urlaubsverfall annehmen ohne Hinweis: Arbeitgeber, die glauben, Restuurlaub verfalle automatisch zum Jahresende oder am 31. März, ohne den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, riskieren, dass der Anspruch fortbesteht. Nach BAG 9 AZR 425/20 ist der Nachweis, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wurde, den Urlaub zu nehmen und auf den Verfall hingewiesen wurde, Voraussetzung für den Verfall.
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}Häufig gestellte Fragen
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG §3 Abs. 1) hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten Jahresurlaub bei einer Sechstagewoche. Bei der heute üblichen Fünftagewoche entspricht dies 20 Arbeitstagen Mindesturlaub. Viele Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen großzügigere Regelungen vor — in der deutschen Praxis sind 28 bis 30 Tage üblich. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Berechnung. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses erwächst gemäß BUrlG §4 nur ein Teilanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat. BUrlG §13 erklärt vertragliche Vereinbarungen, die den Mindesturlaub unterschreiten, für unwirksam — der gesetzliche Mindesturlaub kann weder durch Vertrag noch durch Verzicht des Arbeitnehmers unterschritten werden.
Nach BUrlG §7 Abs. 1 müssen die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen entgegen. Das Gesetz räumt dem Arbeitnehmer die primäre Rechtsstellung ein: Der Arbeitgeber kann nicht ohne sachlichen Grund ablehnen. Anerkannte dringende betriebliche Gründe sind: unmittelbar bevorstehende kritische Projektfristen, saisonale Spitzen oder krankheitsbedingte Ausfälle von Schlüsselmitarbeitern. Die Ablehnung muss verhältnismäßig und sachlich begründet sein. Bei ungerechtfertigter Ablehnung und ablaufendem Urlaubsjahr bleibt der Anspruch nach EuGH Kreuziger (C-619/16) und BAG (9 AZR 425/20) erhalten, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.
Die Grundregel nach BUrlG §7 Abs. 3 lautet: Urlaub muss im laufenden Urlaubsjahr genommen werden. Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich zum Jahresende, sofern keine dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründe eine Übertragung rechtfertigen. Bei zulässiger Übertragung muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Der EuGH (C-619/16, Kreuziger) und das BAG (9 AZR 425/20) haben jedoch klargestellt: Der Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht klar über den drohenden Verfall informiert und ihn nicht aktiv aufgefordert hat, den verbleibenden Urlaub zu nehmen. Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nicht auf den Urlaubsverfall hinweisen, können sich nicht auf den automatischen Verfall berufen. Für übergesetzlichen Mehrurlaub können abweichende Verfalls- und Übertragungsregeln vereinbart werden.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt keine Mindestankündigungsfrist für Urlaubsanträge vor. Die erforderliche Vorlaufzeit richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 5. In der deutschen Praxis verlangen viele Unternehmen zwei bis vier Wochen Vorlaufzeit für kurze Urlaube und sechs bis acht Wochen für Ferienzeiten. Für längere Urlaube von mehr als drei Wochen empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Antragstellung. Wo keine konkrete Frist vereinbart ist, gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (BGB §242): Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber ausreichend Zeit zur Planung lassen. Der schriftliche Urlaubsantrag dokumentiert, dass der Urlaub rechtzeitig beantragt wurde — wichtig im Streitfall vor dem Arbeitsgericht (ArbGG §2).
Ja, nach BUrlG §11 hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (Urlaubsentgelt) während des Jahresurlaubs. Das Urlaubsentgelt wird auf Basis des Durchschnittsverdiensts der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn berechnet, ohne Einmalzahlungen. Variable Vergütungsbestandteile wie Überstundenvergütung, Prämien und Provisionen werden berücksichtigt, soweit sie im Referenzzeitraum regelmäßig gezahlt wurden. Arbeitgeber müssen das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs auszahlen oder spätestens am Ende des Urlaubsmonats, je nach vereinbartem Gehaltszyklus. Kürzungen des regulären Gehalts während des Urlaubs sind unzulässig. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs und legt ein ärztliches Attest vor, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (BUrlG §9) — der Arbeitgeber muss Ersatzurlaub gewähren.
Die Urlaubsnahme während der Probezeit in Deutschland ist durch BUrlG §4 geregelt: Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Beschäftigung (Wartezeit). Während der Probezeit — die nach KSchG §1 üblicherweise bis zu sechs Monate beträgt — erwächst pro vollständigem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bei einem Jahresurlaub von 24 Tagen und drei Beschäftigungsmonaten besteht ein Teilanspruch von sechs Tagen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor Ablauf der Wartezeit Urlaub zu gewähren, kann dies aber freiwillig tun. Wird mehr Urlaub genommen als der Teilanspruch und das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet, kann der Arbeitgeber zu viel gezahltes Urlaubsentgelt grundsätzlich nach BGB §812 zurückfordern, was in der Praxis aber selten vorkommt. Eine sorgfältige Dokumentation über den Urlaubsantrag ist auch während der Probezeit empfehlenswert.
Der Betriebsrat hat nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 5 zwingende Mitbestimmungsrechte bei der Urlaubsplanung, soweit allgemeine Grundsätze über die zeitliche Festlegung, Dauer und Reihenfolge des Urlaubs aufgestellt werden. Der Arbeitgeber kann keine einseitigen allgemeinen Urlaubsregelungen einführen — z.B. Pflicht zur Urlaubsnahme in bestimmten Monaten, Betriebsurlaub oder Höchstzahl gleichzeitig abwesender Arbeitnehmer — ohne Zustimmung des Betriebsrats. Diese Regelungen werden in Betriebsvereinbarungen nach BetrVG §88 festgelegt. Das Mitbestimmungsrecht betrifft allgemeine Planungsgrundsätze, nicht zwingend individuelle Urlaubsgenehmigungen. Der Betriebsrat kann Arbeitnehmer unterstützen, deren Urlaubsantrag zu Unrecht abgelehnt wurde, und bei Uneinigkeit das Einigungsstellenverfahren nach BetrVG §76 einleiten.
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