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GmbH Managing Director Service Agreement Germany (Geschäftsführervertrag)

GmbH-Geschäftsführervertrag Deutschland

GmbHG §35 · §43 | BGB §611 | Haftung · Vergütung · Wettbewerbsverbot

Managing Director Service Agreement

GmbH-GESCHÄFTSFÜHRER-DIENSTVERTRAG zwischen der [Company Name], Sitz: [Company Seat], vertreten durch [Company Rep] (nachfolgend "Gesellschaft") und [Director Name], wohnhaft [Director Address] (nachfolgend "Geschäftsführer") auf Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom [Appointment Date] gemäß §46 Nr. 5 GmbHG

Appointment & Duties

§1 Bestellung und Vertretungsmacht Der Geschäftsführer [Director Name] ist gemäß §35 Abs. 1 GmbHG gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden (§43 Abs. 1 GmbHG) und unterliegt den Weisungen der Gesellschafterversammlung nach §37 GmbHG. Berichtspflichten: [Reporting Obligation]

Remuneration

§2 Vergütung Monatliches Bruttogehalt: [Monthly Salary] EUR Tantieme: [Bonus Arrangement] Dienstwagen: [Company Car Allowance] Urlaubsanspruch: [Vacation Days] Arbeitstage jährlich Altersversorgung: [Pension Commitment]

Termination & Non-Compete

§3 Vertragsdauer und Kündigung Die Vertragsdauer ist: [Contract Duration] Kündigungsfrist: [Notice Period] §4 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot [Non Compete Duration] Das Wettbewerbsverbot entspricht den Voraussetzungen des §74 HGB analog gemäß BGH-Rechtsprechung.

Signatures

Die Vertragsparteien erkennen diesen Geschäftsführer-Dienstvertrag als verbindlich an: ___________________________ [Company Name] vertreten durch [Company Rep] ___________________________ [Director Name], Geschäftsführer

Vertreter der Gesellschaft

________________

Signature

Geschäftsführer

________________

Signature

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What Is a GmbH Managing Director Service Agreement Germany (Geschäftsführervertrag)?

In der Bundesrepublik Deutschland ist der GmbH-Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich kein Arbeitnehmer im Sinne des §611a BGB — der Geschäftsführer hat keine übergeordnete Arbeitgeberweisung in dem für Arbeitnehmer charakteristischen Sinne zu beachten, da er selbst das höchste operative Organ der GmbH ist. Der Geschäftsführer unterliegt nach §37 GmbHG den Weisungen der Gesellschafterversammlung, nicht eines Arbeitgebers im arbeitsrechtlichen Sinne. Folge: Auf den Geschäftsführervertrag finden grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) als zwingendes Recht und die §§612a ff. BGB (Maßregelungsverbot) keine Anwendung — außer bei sogenannten Fremdgeschäftsführern, die eine untergeordnete Stellung haben und faktisch wie Arbeitnehmer tätig sind.

Der Geschäftsführervertrag wird nach §46 Nr. 5 GmbHG durch Beschluss der Gesellschafterversammlung genehmigt — in der Praxis unterzeichnet die GmbH den Vertrag durch einen bevollmächtigten Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrat (sofern vorhanden). Nach §43 GmbHG hat der Geschäftsführer bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden; verletzt er diese Pflicht und entsteht der GmbH daraus ein Schaden, haftet er persönlich — ohne die Haftungsbeschränkung der GmbH (§13 Abs. 2 GmbHG) zu genießen.

Besondere Bedeutung hat im deutschen GmbH-Recht das Selbstkontrahierungsverbot nach §181 BGB: Der Geschäftsführer kann den Geschäftsführervertrag nicht selbst im Namen der GmbH unterzeichnen — er würde sonst mit sich selbst als Vertragspartner handeln. Ohne ausdrückliche Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts nach §181 BGB im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss wäre der Geschäftsführervertrag schwebend unwirksam (§177 BGB). Die Befreiung muss im Handelsregister eingetragen werden.

Der Geschäftsführervertrag regelt zudem die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Geschäftsführers: Gesellschaftergeschäftsführer mit einer Mehrheitsbeteiligung (mehr als 50% der Stimmrechte) oder einer Sperrminorität gelten nach §7 Abs. 1 SGB IV in der Regel als selbstständig und sind nicht sozialversicherungspflichtig. Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer können sozialversicherungspflichtig sein — die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) trifft Statusfeststellungen nach §7a SGB IV.

When Do You Need a GmbH Managing Director Service Agreement Germany (Geschäftsführervertrag)?

Der GmbH-Geschäftsführervertrag in Deutschland wird benötigt, sobald eine Person als Geschäftsführer einer GmbH tätig werden soll. Ohne einen schriftlichen Geschäftsführervertrag bestehen erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich Vergütung, Urlaubsansprüchen, Kündigung und Wettbewerbsverboten.

Neugründung einer GmbH: Bei der Gründung einer GmbH nach §2 GmbHG wird der erste Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag oder durch separaten Bestellungsbeschluss bestimmt. Parallel zur Bestellung sollte ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen werden, der die Vergütung (§612 BGB: ohne Vereinbarung schuldet die GmbH die übliche Vergütung), Urlaubsansprüche, Aufwendungsersatz und Kündigungsbedingungen regelt.

Wechsel des Geschäftsführers: Bei der Abberufung eines Geschäftsführers nach §46 Nr. 5 GmbHG durch Gesellschafterbeschluss erlischt die organschaftliche Stellung — der Geschäftsführervertrag bleibt jedoch als Dienstverhältnis bestehen (Trennungstheorie). Es bedarf einer gesonderten Kündigung des Anstellungsvertrags, um das Dienstverhältnis zu beenden. Fehlt ein schriftlicher Vertrag, streiten die Parteien oft über die Kündigungsfrist.

Gesellschaftergeschäftsführer und Fremdgeschäftsführer: Bei Gesellschaftergeschäftsführern (Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter sind) ist der Geschäftsführervertrag als Dienstvertrag nach §611 BGB zu gestalten — eine Gestaltung als Arbeitsvertrag ist für beherrschende Gesellschafter steuerlich nicht anerkannt (BFH, GrS 1/93). Bei Fremdgeschäftsführern kann je nach tatsächlicher Eingliederung ein Arbeitsverhältnis entstehen (BAG-Rechtsprechung).

D&O-Versicherung und Haftungsabsicherung: Im Zusammenhang mit der persönlichen Haftung nach §43 GmbHG wird der Geschäftsführervertrag oft mit einer D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability) verknüpft. Der Vertrag regelt dann, ob die GmbH die D&O-Prämie trägt und welche Selbstbehalte der Geschäftsführer trägt.

Venture Capital und institutionelle Investoren: Bei PE- oder VC-Beteiligungen verlangen Investoren häufig, dass der Geschäftsführervertrag mit der Gesellschaftervereinbarung harmoniert — insbesondere hinsichtlich Leaver-Klauseln, Vesting von Anteilen und Bonus-Vereinbarungen, die an den Exit-Erlös geknüpft sind.

Nachfolge und Übergabe: Bei einer geplanten Unternehmensnachfolge wird der bisherige Geschäftsführer häufig befristet weiterbeschäftigt, um Wissen zu übertragen. Der Geschäftsführervertrag regelt in diesem Fall die Übergangsphase, Vergütung und das endgültige Ausscheiden.

What to Include in Your GmbH Managing Director Service Agreement Germany (Geschäftsführervertrag)

Ein rechtswirksamer GmbH-Geschäftsführervertrag in Deutschland muss folgende Kernbestandteile enthalten:

Bestellung und Organstellung (§46 Nr. 5 GmbHG, §35 GmbHG): Klärung, dass der Geschäftsführer aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer bestellt wurde. Der Vertrag tritt neben die organschaftliche Bestellung und regelt die schuldrechtliche Seite des Dienstverhältnisses.

Vergütung und Nebenleistungen (§611 BGB): Das Gehalt des Geschäftsführers (Festgehalt pro Monat in EUR) und etwaige variable Vergütungsbestandteile (Tantieme, Jahresbonus, EBITDA-Bonus). Nebenleistungen: Dienstwagen (steuerliche Behandlung als geldwerter Vorteil nach §8 Abs. 2 EStG, 1%-Regel oder Fahrtenbuchmethode), betriebliche Altersversorgung (§1b BetrAVG), Unfallversicherung, Krankenversicherungszuschuss (§257 SGB V). Die Tantieme sollte an konkrete Erfolgsziele geknüpft sein, da der Bundesgerichtshof (BGH II ZR 167/02) Tantieme-Ansprüche ohne klare Grundlage als verdeckte Gewinnausschüttung nach §8 Abs. 3 KStG qualifizieren kann.

Arbeitszeit und Urlaub: Der Geschäftsführer ist nicht an gesetzliche Arbeitszeitregelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gebunden — er ist kein Arbeitnehmer i.S.d. ArbZG. Der Vertrag sollte dennoch Regelungen zur Aufgabenerfüllung enthalten. Urlaub: Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt nicht zwingend; der Vertrag sollte einen angemessenen Erholungsurlaub (üblicherweise 25–30 Werktage) vorsehen.

Haftung und Sorgfaltspflicht (§43 GmbHG): Der Vertrag sollte die Haftung des Geschäftsführers nach §43 GmbHG ansprechen und ggf. eine D&O-Versicherung vorsehen. Eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Geschäftsführers kann vereinbart werden, ist aber bei grobem Vorsatz nach §276 BGB unwirksam. Der BGH (BGH II ZR 1/03) hat die Business Judgment Rule analog §93 AktG auf den GmbH-Geschäftsführer angewandt.

Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung (§37 GmbHG): Der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen der Gesellschafterversammlung — der Vertrag sollte die Berichtspflichten gegenüber der Gesellschafterversammlung und ggf. einem Aufsichtsrat oder Beirat festlegen.

Wettbewerbsverbot (§74 HGB analog): Während der Amtszeit gilt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer als Treupflicht. Für nachvertragliche Wettbewerbsverbote nach §74 HGB analog gilt: Sie sind nur wirksam, wenn eine angemessene Karenzentschädigung von mindestens 50% der zuletzt bezogenen Vergütung vereinbart wird (§74 Abs. 2 HGB analog); sie dürfen zwei Jahre nicht überschreiten (§74a HGB analog).

Vertragsdauer und Kündigung: Der Geschäftsführervertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Bei unbefristeten Verträgen gilt die gesetzliche Kündigungsfrist des §621 BGB (für Dienstverhältnisse), sofern keine längere Frist vereinbart ist. Die Abberufung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss (§46 Nr. 5 GmbHG) erfolgt jederzeit und beendet die organschaftliche Stellung — nicht aber den Anstellungsvertrag. Der Vertrag sollte klar regeln, wie die Kündigung nach der Abberufung erfolgt.

Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster des GmbH-Geschäftsführervertrags als strukturierten Ausgangspunkt zur Verfügung. Angesichts der steuerrechtlichen Anforderungen (insbesondere verdeckte Gewinnausschüttung nach §8 Abs. 3 KStG) und der gesellschaftsrechtlichen Komplexität empfiehlt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Verwandte Dokumente: der GmbH-Gesellschaftsvertrag als gesellschaftsrechtliche Basis und die GmbH-Prokura-Erteilung für die Delegation kaufmännischer Befugnisse.

How to Fill Out Your GmbH Managing Director Service Agreement Germany (Geschäftsführervertrag)

Das Ausfüllen des GmbH-Geschäftsführervertrags in Deutschland erfordert besondere Sorgfalt, da Fehler erhebliche steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Folgen haben können.

Erster Schritt: Gesellschafterbeschluss und Bestellung. Stellen Sie sicher, dass der Geschäftsführer zuvor durch Beschluss der Gesellschafterversammlung nach §46 Nr. 5 GmbHG bestellt wurde. Der Beschluss ist zu protokollieren und zum Nachweis beim Handelsregister (Amtsgericht) aufzubewahren. Die Handelsregisteranmeldung der Bestellung erfolgt nach §39 GmbHG.

Zweiter Schritt: Unterzeichnung — §181-BGB-Problem lösen. Der Geschäftsführer kann den Vertrag nicht im Namen der GmbH unterzeichnen (Selbstkontrahierungsverbot, §181 BGB), es sei denn, er ist von §181 BGB befreit. In der Praxis unterzeichnet ein Gesellschafter oder alle Gesellschafter den Vertrag im Namen der GmbH. Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer muss die Befreiung von §181 BGB ausdrücklich beschlossen und im Handelsregister eingetragen sein.

Dritter Schritt: Vergütung marktgerecht festlegen. Die Vergütung muss einem Fremdvergleich standhalten (Drittvergleich nach §8 Abs. 3 KStG). Das Finanzamt prüft im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung, ob das Gehalt des Gesellschaftergeschäftsführers angemessen ist. Unangemessen hohe Gehälter werden als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt — die Folge ist Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer. Orientierungsrahmen: Branchenübliche Vergütungsvergleiche (z.B. BBE- oder Kienbaum-Studie) belegen die Angemessenheit.

Vierter Schritt: Sozialversicherungsstatus klären. Beauftragen Sie die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mit einer Statusfeststellung nach §7a SGB IV. Bei Mehrheitsgesellschaftergeschäftsführern (mehr als 50% Stimmrechte oder Sperrminorität) besteht in der Regel Selbstständigkeit — keine Sozialversicherungspflicht. Bei Minderheitsgesellschaftern und Fremdgeschäftsführern kann Sozialversicherungspflicht bestehen, was zu erheblichen Nachzahlungen führen kann, wenn dies erst nachträglich festgestellt wird.

Fünfter Schritt: Tantieme und Bonus definieren. Vereinbaren Sie klare, messbare Leistungskennzahlen (KPIs) für die Tantiemeregelung — z.B. Jahresüberschuss nach §275 HGB, EBITDA oder Umsatzwachstum. Legen Sie den Prozentsatz der Tantieme fest (typisch: 10–30% des Festgehalts bis zu einem Höchstbetrag). Die Tantieme muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres klar vereinbart sein (Rückwirkungsverbot für Gesellschaftergeschäftsführer nach R 8.7 KStR).

Sechster Schritt: Wettbewerbsverbot sorgfältig formulieren. Für nachvertragliche Wettbewerbsverbote gilt: Dauer maximal zwei Jahre; Tätigkeitsfeld und geografischer Bereich müssen hinreichend bestimmt sein; Karenzentschädigung mindestens 50% des letzten monatlichen Festgehalts. Ohne Karenzentschädigung ist das Wettbewerbsverbot nichtig (§74 Abs. 2 HGB analog) — der Geschäftsführer ist dann nicht gebunden.

Siebter Schritt: Vertrag mit Gesellschaftervereinbarung abstimmen. Falls eine GmbH-Gesellschaftervereinbarung besteht, sollte der Geschäftsführervertrag mit deren Regelungen harmonieren — insbesondere bei Leaver-Klauseln, die den Rückkauf von Anteilen des Geschäftsführers (als mitbeteiligtem Gründer) an die Bedingungen des Ausscheidens aus dem Geschäftsführeramt knüpfen.

Achter Schritt: D&O-Versicherung beschließen. Holen Sie einen Gesellschafterbeschluss über den Abschluss einer D&O-Versicherung für den Geschäftsführer ein. Der Selbstbehalt nach §93 Abs. 2 AktG analog (mindestens 10% des Schadens bis 150% des Jahresfestgehalts) ist bei GmbH nicht zwingend, wird aber von guten Corporate-Governance-Standards empfohlen.

Common Mistakes to Avoid in Your GmbH Managing Director Service Agreement Germany (Geschäftsführervertrag)

Fehler beim GmbH-Geschäftsführervertrag in Deutschland können zu steuerlichen Nachforderungen, sozialversicherungsrechtlichen Risiken und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten führen.

Verdeckte Gewinnausschüttung durch unangemessenes Gehalt: Der häufigste Fehler ist eine überhöhte oder nachträglich geänderte Vergütung ohne ordnungsgemäße Gesellschafterversammlung und klare vorab getroffene Vereinbarung. Das Finanzamt qualifiziert solche Zahlungen als vGA nach §8 Abs. 3 KStG — Körperschaftsteuer plus Kapitalertragsteuer auf den überhöhten Betrag drohen. Auch nachträgliche Tantieme-Vereinbarungen (Rückwirkungsverbot) werden als vGA behandelt.

Fehlendes Selbstkontrahierungsverbot-Management (§181 BGB): Viele GmbH versäumen, die Befreiung des Geschäftsführers von §181 BGB im Handelsregister einzutragen. Unterzeichnet der Geschäftsführer dann Verträge zwischen der GmbH und sich selbst (z.B. Mietvertrag für Büroräume, Darlehensvertrag), sind diese schwebend unwirksam — mit erheblichen Risiken für alle Beteiligten.

Unterlassene Statusfeststellung (§7a SGB IV): GmbH, die einen Fremdgeschäftsführer einstellen, ohne den Sozialversicherungsstatus klären zu lassen, riskieren hohe Nachforderungen der Sozialversicherungsträger — bis zu vier Jahre rückwirkend (§25 SGB IV) und bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (§25 Abs. 2 SGB IV).

Unwirksames Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung: Viele GmbH-Gesellschaftsverträge enthalten nachvertragliche Wettbewerbsverbote ohne die erforderliche Karenzentschädigung nach §74 Abs. 2 HGB analog — solche Verbote sind nichtig. Der Geschäftsführer kann ohne Konsequenzen für einen Wettbewerber tätig werden oder ein Konkurrenzunternehmen gründen.

Fehlendes Protokoll des Gesellschafterbeschlusses: Der GmbH-Geschäftsführervertrag muss durch Gesellschafterbeschluss genehmigt werden (§46 Nr. 5 GmbHG). Fehlt das Protokoll, kann die GmbH im Streitfall nicht belegen, dass der Vertrag ordnungsgemäß beschlossen wurde — mit möglichen Anfechtungsrisiken. Bei nahestehenden Personen (Gesellschafter-Geschäftsführer) prüft das Finanzamt das Protokoll im Rahmen der Betriebsprüfung nach §193 AO.

Keine klare Trennungsregelung bei Abberufung: Fehlt eine klare Regelung, wie der Anstellungsvertrag nach einer Abberufung endet, streiten GmbH und ausgeschiedener Geschäftsführer oft jahrelang über Vergütungsansprüche. Der Vertrag sollte festlegen, dass die Abberufung zugleich als Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Anstellungsvertrags gilt.

Sources & Citations

Statutory citations link to official government sources.

  1. §611a BGBDE official
  2. §181 BGBDE official
  3. §177 BGBDE official
  4. §612 BGBDE official
  5. §611 BGBDE official
  6. §276 BGBDE official
  7. §621 BGBDE official
  8. §7a SGB IVDE official
  9. §257 SGB VDE official
  10. §7 SGB IVDE official
  11. §111 SGB IVDE official
  12. §25 SGB IVDE official

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