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Arbeitsvertrag Baugewerbe Deutschland

Wichtige Fakten

DeutschlandDeutschlandDeutsch (DE)KostenlosPDF & WordAktualisiert 7. Juni 2026
RechtsgrundlageDeutschlandBeglaubigung: Nicht erforderlichZeugen: 0Parteien: 2
Arbeitsvertrag Baugewerbe
Arbeitsvertrag Baugewerbe Deutschland

BGB §611a | BRTV-Bau | AEntG §3 | SOKA-BAU | DGUV-Vorschrift 38 (BG BAU)

Arbeitsvertrag Baugewerbe

ARBEITSVERTRAG IM BAUGEWERBE

gemäß BGB §611a, Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe (BRTV-Bau), AEntG §3 und DGUV-Vorschrift 38 (BG BAU)

§1 Vertragsparteien

§1 VERTRAGSPARTEIEN

Zwischen dem Bauunternehmen [Vollständiger Firmenname], Anschrift: [Anschrift des Unternehmens], SOKA-BAU-Nr.: [SOKA-BAU-Betriebsnummer], BG-BAU-Nr.: [Betriebsnummer BG BAU], Gewerk: [Gewerk / Bereich] — nachfolgend »Arbeitgeber« —

und [Vollständiger Name], Anschrift: [Anschrift], Qualifikation: [Berufsausbildung / Qualifikation], Lohngruppe nach BRTV-Bau §5: [Lohngruppe nach BRTV-Bau §5] — nachfolgend »Arbeitnehmer« —

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§2 Beginn und Tätigkeit

§2 BEGINN, ART UND ORT DER TÄTIGKEIT

Primärer Einsatzort: [Primärer Einsatzort / Betriebssitz]. Bei wechselnden Baustellen gelten Auslösungsansprüche nach §7 BRTV-Bau.

Es gilt der Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe (BRTV-Bau) in seiner jeweils gültigen Fassung. Der BRTV-Bau ist nach §3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) allgemeinverbindlich.

§3 Lohn und Arbeitszeit

§3 LOHN UND ARBEITSZEIT

Stundenlohn: [Stundenlohn (brutto, EUR/h)] EUR brutto/Stunde. Lohngruppe nach BRTV-Bau §5: [Lohngruppe nach BRTV-Bau §5].

Wöchentliche Regelarbeitszeit: [Wöchentliche Regelarbeitszeit] Stunden nach §3 ArbZG. Überstunden werden nach den Regelungen des BRTV-Bau vergütet.

Auslösung für auswärtige Baustellen: [Auslösung für auswärtige Baustellen] nach §7 BRTV-Bau.

Urlaubsanspruch: [Urlaubsanspruch (abgewickelt über SOKA-BAU)]. Die Urlaubsverwaltung erfolgt über die SOKA-BAU (§14 BRTV-Bau). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, SOKA-BAU-Beiträge abzuführen.

§4 Schlechtwetter und Winter

§4 SCHLECHTWETTERGELD UND WINTERREGELUNG

Saison-Kurzarbeitergeld nach §101 SGB III bei witterungsbedingtem Ausfall (1. November bis 31. März). Winterbeschäftigungs-Umlage wird nach §354 SGB III anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Schlechtwetterregelung bestätigt: [Kenntnis der Schlechtwettergeldregelung bestätigt?].

§5 Arbeitsschutz

§5 ARBEITSSCHUTZ UND SICHERHEIT (DGUV-Vorschrift 38 / BG BAU)

Der Arbeitnehmer ist zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der BG BAU, insbesondere DGUV-Vorschrift 38, verpflichtet. Sicherheitsunterweisung nach §12 ArbSchG vor Einsatz durchgeführt: [Sicherheitsunterweisung vor Einsatz durchgeführt?].

Persönliche Schutzausrüstung (kostenfrei vom Arbeitgeber bereitgestellt nach §3 PSA-BV): [Persönliche Schutzausrüstung gestellt (vom Arbeitgeber)].

§6 Kündigung

§6 KÜNDIGUNG

Kündigungsfrist: [Kündigungsfrist] nach §622 BGB. Jede Kündigung bedarf der Schriftform (§623 BGB). Sonderkündigungsschutz nach §17 MuSchG, §168 SGB IX und §18 BEEG bleibt unberührt.

§7 Unterschriften

§7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND UNTERSCHRIFTEN

Der BRTV-Bau gilt in seiner aktuellen Fassung. Änderungen bedürfen der Schriftform. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

Ort, Datum: _______________________________________________

Unterschrift Arbeitgeber: _______________________________________________

Unterschrift Arbeitnehmer: _______________________________________________

Arbeitgeber (Bauunternehmen)

________________

Signature

Arbeitnehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Arbeitsvertrag Baugewerbe Deutschland?

Der Arbeitsvertrag Baugewerbe in Deutschland ist ein Dienstvertrag nach §611a BGB, der die Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen und in Betrieben des Bauhauptgewerbes regelt. Das Baugewerbe umfasst nach der allgemeinverbindlichen Geltung des Bundesrahmentarifvertrags Baugewerbe (BRTV-Bau) alle Tätigkeiten, die dem Bauen im Sinne des §1 BRTV-Bau zuzuordnen sind: Hochbau, Tiefbau, Straßenbau, Rohrleitungsbau, Tunnelbau, Brücken- und Ingenieurbau sowie Zimmerei und Dachdeckerei. Der Arbeitsvertrag Baugewerbe in Deutschland unterliegt damit einem dichten Netz branchenspezifischer tariflicher und gesetzlicher Sonderregeln, die das allgemeine Arbeitsrecht erheblich überformen.

Der Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe (BRTV-Bau), geschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), gilt nach §5 TVG in Verbindung mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG §3) für alle Betriebe des Bauhauptgewerbes — auch für ausländische Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Die allgemeinverbindliche Geltung bedeutet, dass selbst nicht tarifgebundene Bauunternehmen die Mindestlohnbestimmungen, Urlaubsregelungen und Sozialkassenleistungen beachten müssen.

Zentrale Besonderheiten des Bauarbeitsvertrags gegenüber anderen Branchen sind: Die Baulohn-Eingruppierung nach BRTV-Bau §5 in sechs Lohngruppen (von Hilfskraft bis Vorarbeiter und Meister); die SOKA-BAU-Teilnahme (Sozialkasse der Bauwirtschaft) mit Urlaubsansprüchen nach §14 BRTV-Bau, die über die SOKA-BAU abgegolten werden; Auslösungsverpflichtungen nach §7 BRTV-Bau für auswärtige Baustellen; Schlechtwettergeld nach §3 BSchGG und §8 BRTV-Bau; besondere Sicherheitsvorschriften nach DGUV-Vorschrift 38 (BG BAU) und der BAUBERUFSGENOSSENSCHAFT.

Der Bauarbeitsvertrag muss außerdem die Regelungen des Mindestlohngesetzes (§1 MiLoG), der Mindestlohn-Verordnung im Baugewerbe nach AEntG §3 und der DGUV-Vorschrift 1 (Grundlagen Arbeitsschutz) beachten. Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt. Verwandte Dokumente: Arbeitsschutz-Dokumentation (ArbSchG §6) und Abmahnung Arbeitnehmer (KSchG §1).

Wann brauchen Sie Arbeitsvertrag Baugewerbe Deutschland?

Der Arbeitsvertrag Baugewerbe in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt.

Neueinstellung gewerblicher Bauarbeitnehmer: Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Tiefbauer, Rohrleitungsbauer, Gerüstbauer und alle anderen gewerblichen Beschäftigten im Bauhauptgewerbe benötigen einen schriftlichen Arbeitsvertrag nach §2 NachwG (Nachweisgesetz) spätestens am ersten Arbeitstag. Für das Baugewerbe ist der schriftliche Nachweis besonders wichtig, da wechselnde Baustellen, Auslösungsansprüche und Schlechtwetterregelungen ohne schriftliche Dokumentation zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten führen.

Bei Entsendung ins Ausland oder Aufnahme ausländischer Arbeitnehmer: Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und die EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG, geändert durch 2018/957/EU) machen besondere Regelungen für grenzüberschreitend entsandte Bauarbeitnehmer erforderlich. Der Vertrag muss die Mindestarbeitsbedingungen nach AEntG §3 und die SOKA-BAU-Teilnahmepflicht für entsandte Arbeitnehmer aufzeigen.

Bei Saisonbeschäftigung und befristeten Bauverträgen: Das Baugewerbe ist stark saisonabhängig. Befristete Verträge für die Bausaison (März bis Oktober) sind nach §14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG mit Sachgrund (vorübergehender Bedarf) möglich. Der Vertrag muss Beginn und Ende klar fixieren und die BRTV-Bau-Ansprüche auch bei kurzen Einsätzen regeln.

Bei Ausbildungsverhältnissen im Baugewerbe: Bauberufe haben starke Ausbildungstraditionen; Zimmerer, Maurer, Beton- und Stahlbetonbauer werden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausgebildet. Für Auszubildende gelten Sonderregelungen des BRTV-Bau für Auszubildende; der Ausbildungsvertrag ist vom Arbeitsvertrag zu unterscheiden, beinhaltet aber ähnliche SOKA-BAU-relevante Besonderheiten.

Bei Polier und Meisterstellen: Poliere und Meister im Baugewerbe erhalten Verträge nach BRTV-Bau mit erhöhter Lohngruppe (LG 5 und 6) und besonderen Leitungsfunktionen; ihr Direktionsrecht gegenüber der Belegschaft muss vertraglich abgesichert sein.

Was gehört in Ihr Arbeitsvertrag Baugewerbe Deutschland?

Ein rechtssicherer Arbeitsvertrag Baugewerbe in Deutschland muss nach BGB, BRTV-Bau, NachwG, AEntG und DGUV folgende Kernbestandteile enthalten.

Lohngruppe und Baulohn nach BRTV-Bau §5: Die Eingruppierung in eine der sechs Lohngruppen des BRTV-Bau ist das Herzstück des Bauarbeitsvertrags. Lohngruppe 1 (Bauhelfer ohne Ausbildung), Lohngruppe 2 (Maschinenführer, Transportarbeiter), Lohngruppe 3 (Facharbeiter 1. Jahr), Lohngruppe 4 (Facharbeiter mit Gesellenprüfung), Lohngruppe 5 (Vorarbeiter mit Vorarbeiterzulage), Lohngruppe 6 (Polier). Der Mindestlohn im Baugewerbe nach der allgemeinverbindlichen Tariflohnverordnung für das Baugewerbe liegt seit Anfang 2025 über dem gesetzlichen MiLoG-Mindestlohn von 12,82 €/h und muss strikt eingehalten werden.

Auslösung und Fahrgeld für auswärtige Baustellen: §7 BRTV-Bau regelt Ansprüche auf Auslösung (tägliche Entfernungspauschalen oder Übernachtungsgelder) für Baustellen, die mehr als einen bestimmten Radius vom Betriebssitz oder der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt liegen. Der Vertrag muss klarstellen, dass BRTV-Bau §7 gilt; konkrete Kilometersätze und Pauschalbeträge finden sich in der jeweiligen Lohntarifvereinbarung.

SOKA-BAU-Teilnahme und Urlaubsansprüche: Die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) übernimmt für alle Betriebe des Bauhauptgewerbes die Urlaubsverwaltung. Urlaubsentgelt und Zusatzurlaubsgeld werden nicht direkt vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern über die SOKA-BAU abgewickelt (§14 BRTV-Bau). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beiträge an die SOKA-BAU abzuführen. Der Vertrag muss auf die SOKA-BAU-Teilnahmepflicht hinweisen und die übliche Urlaubsdauer nach BRTV-Bau benennen (30 Werktage / 25 Arbeitstage Jahresurlaub nach §14 BRTV-Bau).

Schlechtwettergeld und Winterbeschäftigungs-Umlage: §3 Bundesschlechtwettergeld-Gesetz (BSchGG) und §8 BRTV-Bau regeln die Zahlung von Schlechtwettergeld (jetzt: Saison-Kurzarbeitergeld nach §101 SGB III) bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit (1. November bis 31. März). Die Winterbeschäftigungs-Umlage nach §3 Abs. 1 BSchGG wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer anteilig getragen. Der Vertrag sollte auf diese Regelungen hinweisen.

Arbeitsschutz nach DGUV-Vorschrift 38 (BG BAU): Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) erlässt spezielle Unfallverhütungsvorschriften für das Baugewerbe. DGUV-Vorschrift 38 regelt Sicherheitsanforderungen auf Baustellen, Absturzsicherung, PSA gegen Absturz (§15 DGUV-V38) und Einrüstung. Der Vertrag sollte die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Vorschriften und zur Sicherheitsunterweisung nach §12 ArbSchG aufgreifen.

Mindestlohnkontrolle nach §19 MiLoG und §17 AEntG: Im Baugewerbe gibt es nach §17 AEntG besondere Dokumentationspflichten für Arbeitgeber ohne Sitz in Deutschland; aber auch inländische Unternehmen müssen die Einhaltung des Mindestlohns nachweisen können (§19 MiLoG). Stundenerfassung ist zwingend.

Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt. Verwandte Dokumente: Arbeitsschutz-Dokumentation (ArbSchG §6) und Arbeitssicherheit-Begehungsprotokoll (ASiG §§5–11).

So füllen Sie Ihr Arbeitsvertrag Baugewerbe Deutschland aus

Das Ausfüllen des Arbeitsvertrags Baugewerbe in Deutschland erfordert Kenntnisse des BRTV-Bau und der SOKA-BAU-Modalitäten.

Schritt 1 — Betriebsdaten des Bauunternehmens: Vollständiger Firmenname mit Rechtsformzusatz; Handelsregisternummer (beim Amtsgericht); Betriebsnummer bei der BG BAU (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft); SOKA-BAU-Betriebsnummer. Die SOKA-BAU-Registrierung ist Pflicht für alle Betriebe des Bauhauptgewerbes; fehlt sie, drohen Nachzahlungen und Bußgelder nach §8 AEntG.

Schritt 2 — Arbeitnehmerdaten und Facharbeiterqualifikation: Vollständiger Name; Anschrift; Gesellenbrief oder Berufsabschluss (z.B. Maurer-Gesellenbrief nach BBiG). Die nachgewiesene Qualifikation ist Grundlage für die Eingruppierung in die Lohngruppe nach BRTV-Bau §5. Fehlende Qualifikationsnachweise führen zu niedrigerer Eingruppierung und damit niedrigerem Mindestlohn.

Schritt 3 — Lohngruppe und Stundenlohn festlegen: Prüfen Sie die aktuell geltende Tariflohnverordnung für das Baugewerbe (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, allgemeinverbindliche Rechtsverordnung nach AEntG §3). Tragen Sie die Lohngruppe und den aktuellen Stundenlohn in Euro (TT,CC €/h) ein. 2025 liegt der Mindestlohn im Baugewerbe für ungelernte Arbeitnehmer (LG 1) bei ca. 13,70 €/h und für Facharbeiter (LG 4) bei ca. 16,60 €/h (exakte Sätze: aktuelle Tariflohnverordnung prüfen).

Schritt 4 — Einsatzort und Auslösung: Tragen Sie den primären Einsatzort (Betriebssitz oder Hauptbaustelle) ein. Wenn der Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen eingesetzt wird (Regelfall im Bau), verweisen Sie auf §7 BRTV-Bau für Auslösungsansprüche. Erklären Sie dem Arbeitnehmer die Entfernungsgrenzen für Auslösung; dies vermeidet spätere Streitigkeiten.

Schritt 5 — SOKA-BAU-Hinweis und Urlaubsregelung: Erläutern Sie, dass Urlaubsentgelt und Zusatzurlaubsgeld über die SOKA-BAU abgewickelt werden (nicht direkt vom Arbeitgeber). Urlaub wird nach Aufbau von Urlaubsanwartschaften bei der SOKA-BAU gewährt; der Arbeitnehmer kann Urlaubsgeld bei der SOKA-BAU beantragen. Jahresurlaub: 30 Werktage nach §14 BRTV-Bau (bei 6-Tagewoche) = 25 Arbeitstage (bei 5-Tagewoche).

Schritt 6 — Schlechtwettergeld und Winterbeschäftigung: Erklären Sie die Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung nach §101 SGB III i.V.m. §8 BRTV-Bau. In der Schlechtwetterperiode (1. November bis 31. März) kann bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld beantragt werden; die Winterbeschäftigungs-Umlage wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer anteilig getragen.

Schritt 7 — Sicherheitsbelehrung und DGUV: Weisen Sie auf die Pflicht zur Sicherheitsunterweisung nach §12 ArbSchG hin. Im Baugewerbe gelten DGUV-Vorschrift 38 (BG BAU), DGUV-Regelwerk und die BaustellV (Baustellenverordnung). Alle Arbeitnehmer sind vor dem ersten Einsatz zu unterweisen; Unterweisungsnachweis unterschreiben lassen.

Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitsvertrag Baugewerbe Deutschland

Häufige Fehler beim Arbeitsvertrag Baugewerbe in Deutschland führen zu Bußgeldern, Nachzahlungsforderungen der SOKA-BAU und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Keine SOKA-BAU-Anmeldung: Der häufigste und kostspieligste Fehler ist die fehlende Anmeldung bei der SOKA-BAU. Viele Kleinbetriebe und Subunternehmer wissen nicht, dass sie bereits bei einem einzigen gewerblichen Bauarbeitnehmer SOKA-BAU-Beiträge abführen müssen. Die SOKA-BAU prüft Betriebe regelmäßig und kann rückwirkend für bis zu vier Jahre Beiträge einfordern (§195 BGB: dreijährige Regelverjährung, ab Jahresende der Fälligkeit). Inklusive Zinsen (§288 Abs. 1 BGB: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz) entstehen erhebliche Nachzahlungsforderungen.

Falsche Lohngruppe: Die Eingruppierung in zu niedrige Lohngruppen ist eine der häufigsten Formen der Lohnunterschreitung im Baugewerbe. Ein ausgebildeter Maurer-Geselle muss in LG 4 des BRTV-Bau eingestuft werden; ihn in LG 1 oder LG 2 einzugruppieren, ist eine Ordnungswidrigkeit nach §23 AEntG. Die zuständige Behörde (Zollverwaltung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit) prüft die Eingruppierung regelmäßig auf Baustellen.

Keine schriftliche Arbeitszeiterfassung: §17 AEntG und §19 MiLoG verlangen, dass Arbeitgeber im Baugewerbe Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für gewerbliche Arbeitnehmer aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre aufbewahren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 13.09.2022, 1 ABR 22/21) hat die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestätigt. Fehlt die Aufzeichnung, kann der Arbeitgeber die Einhaltung des Mindestlohns nicht nachweisen und haftet für Lohnunterschreitungen.

Unterschätzung der Auslösungsansprüche: Arbeitnehmer, die auf wechselnden Baustellen eingesetzt werden, haben nach §7 BRTV-Bau Anspruch auf Auslösung (tägliche Wegpauschalen oder Übernachtungsgelder). Viele Arbeitgeber ignorieren oder unterschätzen diese Ansprüche — was zu erheblichen Nachforderungen der Arbeitnehmer führt, die bis zu drei Jahre rückwirkend durchgesetzt werden können.

Keine Winterbeschäftigungs-Umlage abgeführt: Die Winterbeschäftigungs-Umlage nach §354 SGB III i.V.m. §3 BSchGG muss monatlich abgeführt werden. Sie sichert den Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld in der Schlechtwetterzeit. Fehlt die Abführung, sind die Arbeitnehmer im Winterhalbjahr nicht abgesichert, und der Arbeitgeber kann zivilrechtlich haftbar gemacht werden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §611a BGBDE official
  2. §195 BGBDE official
  3. §2 NachwGDE official
  4. §101 SGB IIIDE official
  5. §354 SGB IIIDE official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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