Arbeitsvertrag Jobsharing Deutschland
ARBEITSVERTRAG — JOBSHARING
Teilzeitbeschäftigung nach TzBfG §13 i.V.m. BGB §611a
§ 1 VERTRAGSPARTEIEN
Arbeitgeber:
Firma: [Arbeitgeber Name]
Anschrift: [Arbeitgeber Adresse]
Handelsregister: [Handelsregister Nummer]
Vertreten durch: [Vertreter Name]
Arbeitnehmer/in (Jobsharing-Partner/in):
Name: [Partner Name]
Geburtsdatum: [Partner Geburtsdatum]
Anschrift: [Partner Adresse]
Jobsharing-Partner/in: [Anderer Partner Name] (eigener Arbeitsvertrag)
§ 2 STELLE, AUFGABEN UND JOBSHARING-VEREINBARUNG
Der/die Arbeitnehmer/in ist als [Stellenbezeichnung] in der Abteilung [Abteilung] tätig. Die Stelle wird im Jobsharing-Modell nach TzBfG §13 gemeinsam mit [Anderer Partner Name] besetzt.
Aufgabenanteil dieses Partners: [Anteil Aufgaben]
§ 3 BEGINN UND PROBEZEIT
Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Vertrags Beginn] und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Probezeit: [Probezeit Dauer]. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen von beiden Seiten gekündigt werden (BGB §622 Abs. 3).
§ 4 ARBEITSZEIT UND KOORDINATION
Individuelle wöchentliche Arbeitszeit: [Wochenstunden]
Arbeitstage und Zeiten: [Arbeitstage]
Gemeinsame Übergabezeit: [Uebergabezeit]
Gegenseitige Vertretungspflicht: [Vertretungspflicht]
Es gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG §§3–5). Bei gegenseitiger Vertretung, die die eigene Regelarbeitszeit überschreitet, erfolgt Vergütung als Überstunden oder Freizeitausgleich.
§ 5 VERGÜTUNG
Monatliches Bruttogehalt: [Monatsgehalt]
Die Vergütung entspricht dem pro-rata-Anteil der Vollzeitvergütung für die vereinbarte Arbeitszeit. TzBfG §4 Abs. 1 findet Anwendung: Dieser Jobsharing-Partner wird nicht schlechter behandelt als vergleichbare Vollzeitkräfte. Sozialleistungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, betriebliche Altersvorsorge nach BetrAVG §1) werden anteilig gewährt. Zahlung bis zum letzten Werktag eines jeden Monats durch Banküberweisung.
§ 6 URLAUB
Der individuelle Urlaubsanspruch beträgt [Urlaubstage] pro Kalenderjahr gemäß BUrlG §3. Die Urlaubsplanung erfolgt unter Abstimmung mit [Anderer Partner Name] und dem Vorgesetzten, um die Stellenabdeckung sicherzustellen.
§ 7 KÜNDIGUNG UND BESONDERHEITEN NACH TZBFG §13
Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach BGB §622. Die Kündigung bedarf der Schriftform (BGB §623). Nach 6 Monaten Beschäftigung in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern gilt der Kündigungsschutz nach KSchG §1.
Besonderheit Jobsharing (TzBfG §13 Abs. 1): Scheidet [Anderer Partner Name] aus und kann der Arbeitgeber nach zumutbaren Bemühungen keinen Ersatz finden, kann der Arbeitgeber auch dieses Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen und KSchG-Vorschriften kündigen. Vorrangrecht: Dieser Partner hat nach TzBfG §13 Abs. 2 Vorrang bei der Übernahme der freigewordenen Stelle als Vollzeit- oder erweiterte Teilzeitkraft.
§ 8 GLEICHBEHANDLUNG UND DATENSCHUTZ
Dieser Jobsharing-Partner wird gemäß TzBfG §4 und AGG §3 nicht benachteiligt. Mittelbare Diskriminierung aufgrund der Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig.
Personenbezogene Daten werden nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. b und §26 BDSG verarbeitet. Rechte nach Art. 15–21 DSGVO bestehen.
UNTERSCHRIFTEN
[Vertragsort], den [Vertragsdatum]
Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name]
Vertreten durch: [Vertreter Name]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Arbeitnehmer/in (Jobsharing-Partner/in): [Partner Name]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Arbeitgeber
________________
Signature
Arbeitnehmer/in (Jobsharing-Partner/in)
________________
Signature
Was ist Arbeitsvertrag Jobsharing Deutschland?
Der Arbeitsvertrag Jobsharing Deutschland ist ein rechtsverbindlicher Vertrag nach TzBfG §13 und BGB §611a, bei dem sich zwei oder mehr Arbeitnehmer eine Vollzeitstelle teilen und gemeinsam die volle Arbeitskraft für den Arbeitgeber erbringen. Jobsharing ist in Deutschland eine gesetzlich geregelte Sonderform der Teilzeitarbeit (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG). Jeder Jobsharing-Partner schliesst einen eigenen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber und ist sozialversicherungsrechtlich selbstständig. Die Jobsharing-Partner sind jedoch gemeinsam verpflichtet, die Stelle in ihrer Gesamtheit zu bekleiden, was insbesondere gegenseitige Vertretungspflichten und Abstimmungsanforderungen begrunudet.
Das TzBfG §13 Abs. 1 bestimmt die Grundregel des Jobsharings: Wenn ein Jobsharing-Partner ausscheidet, kann der Arbeitgeber das Jobsharing-Verhältnis kündigen, sofern er nachweist, dass er trotz zumutbarer Bemühungen keinen geeigneten Ersatz finden konnte. Diese sogenannte Kettenkündigung ist einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Jobsharing und normaler Teilzeit nach TzBfG §8, bei der die Kündigung den individuellen KSchG-Regeln folgt. TzBfG §13 Abs. 2 verpflichtet den Arbeitgeber, dem verbleibenden Partner bei der Neubesetzung Vorrang einzuräumen — als Vollzeitkraft, Teilzeitkraft oder neuer Jobsharing-Kombination.
Der Jobsharing-Vertrag unterscheidet sich vom Standardteilzeitvertrag dadurch, dass er zwingend eine Koordinationsvereinbarung zwischen den Partnern enthalten oder erganzen muss. Diese Vereinbarung regelt die genaue Aufgabenaufteilung, gegenseitige Übergabemodalitäten, Urlaubsabstimmung und Vertretungspflichten bei Krankheit oder Abwesenheit eines Partners. Das Diskriminierungsverbot nach TzBfG §4 Abs. 1 verbietet eine schlechtere Behandlung von Jobsharing-Partnern im Vergleich zu vergleichbaren Vollzeitkräften. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG §3) verbietet zudem mittelbare Benachteiligung wegen Geschlecht, da Jobsharing überproportional von Frauen genutzt wird.
Jobsharing findet in Deutschland zunehmend Verbreitung, insbesondere im Kontext der Förderung von Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Frauenförderung auf Führungs- und Fachkräfteebene. Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) fördert Jobsharing in Bundesbehörden. In der Privatwirtschaft nutzen insbesondere Grossunternehmen Jobsharing für Führungspositionen, Projektleiter-Tandem-Modelle und hochspezialisierte Fachkräfte. Ein sorgfältig ausgestalteter Jobsharing-Arbeitsvertrag ist die Grundlage für das Gelingen dieses Beschäftigungsmodells.
Jeder Jobsharing-Partner unterliegt der regulären Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht nach den allgemeinen Regeln. Liegt der Monatslohn des einzelnen Partners über 556 Euro (Minijob-Grenze nach SGB IV §8), sind alle Sozialversicherungszweige (Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) beitragspflichtig. Die Sozialversicherungsbeiträge werden getrennt für jeden Partner berechnet und abgeführt (SGB IV §28a). Betriebliche Altersvorsorge nach BetrAVG §1 steht beiden Partnern anteilig zu, sofern sie im Betrieb angeboten wird.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach BetrVG sind beim Jobsharing vollumfänglich zu beachten: Einstellung beider Partner muss nach BetrVG §99 in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern mit dem Betriebsrat besprochen werden. Änderungen der Arbeitszeit und des Schichtmodells unterliegen dem Mitbestimmungsrecht nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 2. Der Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung zum Jobsharing fordern, die Rahmenregeln für alle Jobsharing-Modelle im Unternehmen festlegt.
Wann brauchen Sie Arbeitsvertrag Jobsharing Deutschland?
Ein Jobsharing-Arbeitsvertrag nach TzBfG §13 und BGB §611a wird in Deutschland benötigt, wenn zwei oder mehr Arbeitnehmer einvernehmlich eine Stelle teilen wollen und der Arbeitgeber dieses Modell genehmigt. Ohne schriftlichen Vertrag — einen für jeden Partner — gilt unklar, ob ein Jobsharing-Verhältnis nach TzBfG §13 oder zwei separate Teilzeitverhältnisse nach TzBfG §8 vorliegen, was in Streitfällen erhebliche Konsequenzen für Kündigungsrechte und Vertretungspflichten hat.
Ein Jobsharing-Vertrag ist erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Elternzeit (BEEG §15) oder Pflegezeit (PflegeZG §3) in Teilzeit zurückkehren möchte und der Arbeitgeber die Position als Jobsharing mit einem Neueingestellten ausgestalten möchte. In diesem Fall muss ein neuer Vertrag mit dem bisherigen Arbeitnehmer als Jobsharing-Variante abgeschlossen werden.
Wenn ein Unternehmen eine neue Vollzeitstelle besetzen möchte und zwei geeignete Kandidaten hat, die jeweils nur in Teilzeit arbeiten können oder wollen, ist das Jobsharing-Modell eine attraktive Alternative. In diesem Fall werden beide Kandidaten mit Jobsharing-Verträgen angestellt. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber die spezifischen TzBfG §13 Kündigungsklauseln in beiden Verträgen aufnimmt.
In Betrieben mit Betriebsrat muss das Jobsharing-Modell nach BetrVG §99 mit dem Betriebsrat beraten werden. Der Betriebsrat kann bei fehlender Beteiligung die Zustimmung zur Einstellung verweigern und damit die Jobsharing-Besetzung blockieren. Eine frühzeitige Einbeziehung des Betriebsrats ist daher ratsam.
Auch beim Wechsel von zwei separaten Teilzeitverträgen zu einem formalen Jobsharing-Modell ist ein neuer Vertrag erforderlich. Der Unterschied liegt nicht nur in der Bezeichnung, sondern in den rechtsverbindlichen Klauseln zu Vertretungspflichten, Kündigungsrechten nach TzBfG §13 und der gemeinsamen Verantwortung für die Stellenabdeckung.
Für Führungskräfte und leitende Angestellte, die im Jobsharing-Tandem eine Abteilung oder ein Projekt leiten, empfiehlt sich zusätzlich zur Arbeitsvertragsurkunde eine Koordinationsvereinbarung, die Entscheidungskompetenzen, Kommunikationswege und Konfliktlösungsmechanismen regelt. Ohne diese Ergänzungsvereinbarung entstehen regelmässig Kompetenzstreitigkeiten und Unklarheiten über die Weisungsbefugnis gegenüber unterstellten Mitarbeitern.
Wenn der Arbeitgeber freiwillig ein Jobsharing-Programm im Unternehmen einführt, um Diversity-Ziele zu erreichen oder das Arbeitgeberimage zu verbessern, sollte eine interne Richtlinie oder Betriebsvereinbarung nach BetrVG §77 die Rahmenbedingungen festlegen. Die Individual-Jobsharing-Verträge verweisen dann auf diese Betriebsvereinbarung. Auf forms-legal.com stehen ergänzende Betriebsvereinbarungsvorlagen zur Verfügung.
Was gehört in Ihr Arbeitsvertrag Jobsharing Deutschland?
Ein vollständiger Jobsharing-Arbeitsvertrag nach TzBfG §13 und BGB §611a muss spezifische Elemente enthalten, die über einen Standard-Teilzeitvertrag hinausgehen.
Vertragsparteien und Identifikation des Jobsharing-Modells: Vollständige Angaben des Arbeitgebers und beider Jobsharing-Partner. Ausdrückliche Bezeichnung als Jobsharing-Verhältnis nach TzBfG §13, damit die Sonderkündigungsregeln ausdrücklich anwendbar sind. Jeder Partner bekommt einen eigenen Einzelvertrag, der auf das Partnerschaftsverhältnis verweist.
Stellenbeschreibung und Aufgabenaufteilung: Vollständige Stellenbezeichnung (z.B. Abteilungsleiter Marketing, Sachbearbeiterin Buchhaltung, Softwareentwicklerin). Aufgabenaufteilung zwischen den Partnern: entweder zeitlich (Partner A montags bis mittwochs, Partner B donnerstags bis freitags) oder inhaltlich (Partner A Projektmanagement, Partner B Reporting und Controlling). Die Aufteilung muss im Vertrag oder in einer Anlage klar dokumentiert sein, um Lücken und Doppelarbeit zu vermeiden.
Arbeitszeit jedes Partners: Regelmässige wöchentliche Arbeitszeit in Stunden (z.B. 20 Stunden pro Woche bei 50:50-Jobsharing). Konkrete Arbeitstage und Uhrzeiten. Übergaberegelung: Zeit und Form der Übergabe zwischen den Partnern (z.B. Übergabemeeting jeden Mittwoch von 13:00 bis 14:00 Uhr). Flexibilitätsregeln für betriebliche Engpässe.
Vertretungspflicht und Gegenseitige Abdeckung: TzBfG §13 Abs. 1 ermoeooglicht dem Arbeitgeber, bei Ausfall eines Partners eine Vertretung zu verlangen. Der Vertrag muss klar regeln, in welchem Umfang der verbleibende Partner zur Mehrarbeit verpflichtet ist (z.B. max. 20% der eigenen regulären Arbeitszeit) und welche Vergütung dafür gilt (Überstundenvergütung oder Freizeitausgleich nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung). Eine grenzenlose Vertretungspflicht ist nach BGB §307 unwirksam.
Kündigungsklausel nach TzBfG §13: Ausdrückliche Aufnahme der TzBfG §13-Kündigungsregel: Wenn ein Partner kündigt oder aus anderen Gründen ausscheidet und der Arbeitgeber trotz zumutbarer Bemühungen keinen geeigneten Ersatz finden kann, kann er das Verhältnis des verbleibenden Partners kündigen. Die Kündigungsfrist muss BGB §622 entsprechen. Vorrang des verbleibenden Partners bei der Nachbesetzung (TzBfG §13 Abs. 2) muss erwähnt sein.
Vergütung nach Pro-rata-Grundsatz: Vergütung anteilig zur Vollzeitstelle. Diskriminierungsverbot nach TzBfG §4 Abs. 1: Keine schlechtere Stundenvergütung als vergleichbare Vollzeitkräfte. Sozialleistungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, betriebliche Altersvorsorge nach BetrAVG §1) anteilig gewähren. MiLoG §1 gilt uneingeschränkt: mindestens 12,82 Euro/Stunde ab 2025.
Urlaubsregelung und Abstimmungspflicht: Individueller Urlaubsanspruch nach BUrlG §3, berechnet nach den Arbeitstagen des einzelnen Partners. Regelung zur Urlaubsabstimmung: Partner koordinieren Urlaub so, dass die Stelle nicht gleichzeitig unbesetzt ist. Betriebsurlaub oder Sperrzeiten können auch für Jobsharing-Partner festgelegt werden (BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 5 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats).
AGG-Konformität und Gleichbehandlung: Hinweis auf AGG §3 (Diskriminierungsverbot), insbesondere da Jobsharing häufiger von Frauen genutzt wird und eine mittelbare Benachteiligung vermieden werden muss. Auf forms-legal.com finden Sie ergänzende Dokumente zur Gleichstellungsförderung, die optimal zum Jobsharing-Vertrag passen. Hinweis auf das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und betriebliche Meldestellen nach NachwG §2 Abs. 1 Nr. 16 seit 2022.
Datenschutz und DSGVO: Jeder Jobsharing-Partner verarbeitet Arbeitnehmerdaten des anderen Partners (z.B. Krankheitszeiten bei Vertretung). Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Datenverarbeitung auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt (DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c Datensparsamkeit) und BDSG §26 beachtet wird. Eine Vertraulichkeitserklarung zwischen den Partnern kann ergänzend sinnvoll sein.
Befristungsfragen: Jobsharing kann unbefristet oder befristet nach TzBfG §14 gestaltet werden. Bei befristetem Jobsharing muss ein Sachgrund vorliegen oder die Höchstdauer von 2 Jahren eingehalten werden (TzBfG §14 Abs. 2). Ohne Sachgrund und bei Überschreitung der Höchstdauer gilt das Verhältnis als unbefristet. Beide Jobsharing-Partner müssen hinsichtlich Befristung separat beurteilt werden.
So füllen Sie Ihr Arbeitsvertrag Jobsharing Deutschland aus
Der Jobsharing-Arbeitsvertrag wird für jeden Partner separat ausgefüllt. Die folgenden Schritte gelten für jeden der beiden Verträge.
Schritt 1 Arbeitgeberdaten: Vollständiger Firmenname laut Handelsregister (z.B. Musterwerk GmbH), Handelsregisternummer und Amtsgericht, Betriebsanschrift, Vertreter des Arbeitgebers (Geschäftsführer, Prokurist nach HGB §48). In Betrieben mit Betriebsrat: sicherstellen, dass BetrVG §99-Zustimmung vor Vertragsschluss eingeholt wurde.
Schritt 2 Daten des Jobsharing-Partners: Vollständiger Vor- und Nachname, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), Wohnanschrift. Referenz auf den anderen Jobsharing-Partner aufnehmen (z.B. Name des Partners) und darauf hinweisen, dass das Verhältnis als Jobsharing nach TzBfG §13 ausgestaltet ist.
Schritt 3 Stellenbezeichnung und Einsatzbereich: Genaue Stellenbezeichnung, Abteilung und Einsatzort. Beschreibung der von diesem Partner verantworteten Aufgaben und Stunden. Verweis auf Aufgabenverteilungsdokument als Anlage zum Vertrag.
Schritt 4 Arbeitszeit und Dienstplan: Wöchentliche Arbeitsstunden (z.B. 20 Stunden bei 50:50-Modell). Konkrete Arbeitstage und Uhrzeiten des Partners. Übergabezeit mit dem anderen Partner (Tag und Uhrzeit) im Vertrag oder als Anlage festlegen. Mindestankündigungsfrist für Änderungen des Dienstplans (empfohlen: 2 Wochen).
Schritt 5 Vertretungsregelung ausfüllen: Maximale Vertretungsdauer, bis zu der der Partner des erkrankten Kollegen einspringen muss (z.B. max. 2 Wochen pro Quartal). Vergütung für Vertretungsarbeit: Überstundenzuschlag X% oder Freizeitausgleich innerhalb von 4 Wochen. Klare Grenzziehung: Dauerhafte Alleinabdeckung der Stelle bei langfritiger Abwesenheit des Partners ist keine Pflicht des Jobsharing-Partners.
Schritt 6 TzBfG §13-Kündigungsklausel einträgen: Formulierung aufnehmen: Scheidet der Jobsharing-Partner [Name des anderen Partners] aus diesem Jobsharing-Verhältnis dauerhaft aus, ist der Arbeitgeber berechtigt, dieses Jobsharing-Verhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach BGB §622 zu kündigen, sofern er nachweist, dass er nach zumutbaren Bemühungen keinen geeigneten Ersatz finden konnte. [Partner-Name] hat in diesem Fall Vorrang bei der Nachbesetzung der Stelle (TzBfG §13 Abs. 2).
Schritt 7 Vergütung: Monatliches Bruttogehalt anteilig zur Vollzeitstelle. Stundenlohn mindestens 12,82 Euro nach MiLoG §1. Sozialleistungen anteilig: falls Vollzeitkraft 100 Euro Weihnachtsgeld erhält, Jobsharing-Partner bei 50% Arbeitszeit 50 Euro Weihnachtsgeld. Zahlungsmodalität und Zahlungstag eintragen.
Schritt 8 Urlaubsanspruch berechnen: Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen des Partners berechnen. Beispiel: 3 Arbeitstage pro Woche: 3/5 mal 20 Tage Mindesturlaub = 12 Urlaubstage. Regel zur Urlaubsabstimmung zwischen den Partnern: kein gleichzeitiger Urlaub ohne Vertretungsregelung.
Schritt 9 Unterschriften: Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber und Jobsharing-Partner. Jeder Partner erhält Original seines Vertrags. Der Vertrag des anderen Partners kann als Kopie beigefügt werden, um Transparenz über das Gesamtmodell herzustellen.
Rechtliche Anforderungen für Arbeitsvertrag Jobsharing Deutschland
Das Jobsharing-Modell nach TzBfG §13 unterliegt einer Reihe gesetzlicher Anforderungen, die sowohl das allgemeine Arbeitsrecht als auch Jobsharing-spezifische Sonderregeln umfassen.
TzBfG §13 Anforderungen: Jobsharing muss ausdrücklich als solches im Vertrag bezeichnet sein. Nur dann gilt die Sonderkündigungsregel des TzBfG §13 Abs. 1 (Kettenkündigung bei Ausscheiden eines Partners). Ohne ausdrückliche Jobsharing-Bezeichnung sind die Verträge rechtlich zwei separate Teilzeitverhältnisse mit regulären KSchG-Kündigungsregeln. Der Arbeitgeber verliert damit das Kündigungsrecht bei Partnerausscheiden.
Nachweispflicht (NachwG §2): Beide Partner müssen am ersten Arbeitstag schriftliche Verträge erhalten. Pflichtangaben nach NachwG §2 Abs. 1: Name der Parteien, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsdauer, Kündigungsfristen, Hinweis auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, Überstundenregelung (neu seit NachwG-Reform 2022). Bussgeleld bei Verstoss: bis zu 2.000 Euro je Beschäftigungsverhältnis (NachwG §4).
Diskriminierungsverbot (TzBfG §4 und AGG §3): Jobsharing-Partner dürfen gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften nicht benachteiligt werden, insbesondere nicht bei Lohn, Sozialleistungen, Beförderung und Zugang zu Weiterbildung. Da Jobsharing überproportional von Frauen genutzt wird, kann eine systemische Benachteiligung von Jobsharern mittelbare Diskriminierung wegen Geschlecht nach AGG §3 Abs. 2 darstellen. Das Bundesarbeitsgericht prüft solche Fälle streng.
Mitbestimmung des Betriebsrats (BetrVG): In Betrieben mit Betriebsrat muss die Einstellung beider Jobsharing-Partner nach BetrVG §99 dem Betriebsrat zur Zustimmung vorgelegt werden. Der Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung zum Jobsharing fordern, die alle Rahmenbedingungen regelt. Änderungen der Arbeitszeit (BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 2) und des Dienstplans unterliegen dem Mitbestimmungsrecht.
Sozialversicherungsrecht (SGB IV): Jeder Jobsharing-Partner ist eigenständig sozialversicherungspflichtig, sofern sein Einkommen die Minijob-Grenze (556 Euro/Monat, SGB IV §8) übersteigt. Die Anmeldung bei der Krankenkasse ist für jeden Partner separat nach SGB IV §28a vorzunehmen. Arbeitgeber führen Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung getrennt für jeden Partner ab.
Kündigungsschutz (KSchG und TzBfG §13): Nach 6 Monaten Beschäftigung in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern geniesst jeder Jobsharing-Partner Kündigungsschutz nach KSchG §1. Die Sonderkündigung nach TzBfG §13 Abs. 1 tritt zusätzlich hinzu, nicht anstelle des allgemeinen Kündigungsschutzes. Eine TzBfG §13-Kündigung ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er trotz zumutbarer Bemühungen keinen Ersatz gefunden hat. Pauschalbehauptungen genügen nicht.
Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitsvertrag Jobsharing Deutschland
Bei Jobsharing-Arbeitsverträgen in Deutschland werden folgende Fehler besonders häufig begangen, die zu Rechtsstreitigkeiten und unerwartet schlechten Ergebnissen führen.
Fehler 1 Kein ausdrücklicher Verweis auf TzBfG §13: Viele Arbeitsverträge bezeichnen das Modell als Teilzeitarbeit, ohne TzBfG §13 ausdrücklich zu erwähnen. Damit greift die Jobsharing-Sonderkündigungsregel nicht, und der Arbeitgeber kann bei Ausscheiden eines Partners den anderen nicht leichter kündigen. Der Verweis auf TzBfG §13 muss ausdrücklich im Vertrag stehen.
Fehler 2 Unbegrenzte Vertretungspflicht: Klauseln, die den Jobsharing-Partner verpflichten, im Falle der Abwesenheit des anderen Partners unbegrenzt einzuspringen, sind nach BGB §307 unwirksam, weil sie das Jobsharing-Konzept faktisch auf Vollzeitarbeit ausweiten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 27.04.2021, Az. 9 AZR 323/20) hat Grenzen für zumutbare Vertretungspflichten gezogen. Losung: Vertretungsdauer und -umfang klar begrenzen (z.B. max. 20% zusätzliche Arbeitsstunden pro Monat).
Fehler 3 Benachteiligung bei Sozialleistungen: Jobsharing-Partner werden häufig von betrieblicher Altersvorsorge (BetrAVG §1), Weihnachtsgeld oder Essenskostenzuschuss ausgenommen. Das verstösst gegen das Diskriminierungsverbot des TzBfG §4 Abs. 1. Alle Sozialleistungen müssen pro rata gewahrt werden. Arbeitsgerichte sprechen in diesen Fällen regelmässig Nachzahlungen zu.
Fehler 4 Fehlende Koordinationsvereinbarung: Ohne schriftliche Regelung zur Aufgabenaufteilung, Übergabemodalitäten und Entscheidungskompetenzen entstehen praktische Probleme: Doppelarbeit, Lücken in der Stellenabdeckung, Kompetenzstreitigkeiten. Eine Koordinationsvereinbarung als Anlage zum Arbeitsvertrag ist kein gesetzliches Muss, aber in der Praxis unverzichtbar. Sie sollte insbesondere bei Führungspositionen sorgfältig ausgearbeitet werden.
Fehler 5 Gleichzeitiger Urlaub beider Partner ohne Regelung: Wenn beide Jobsharing-Partner gleichzeitig Urlaub nehmen, ist die Stelle vollständig unbesetzt. Ohne vertragliche Regelung kann der Arbeitgeber dies nicht verhindern, wenn beide Partner individuell Urlaub beanspruchen (BUrlG §7). Losung: Vertraglich regeln, dass bei gleichzeitigem Urlaubsantrag der Betriebsbedarf Vorrang hat (BUrlG §7 Abs. 1 Satz 2 ermoeooglicht dies ausdrücklich) oder eine Mindestanwesenheit eines Partners vorschreiben.
Fehler 6 Falsche Berechnung des Urlaubsanspruchs: Einige Arbeitgeber berechnen den Urlaub des Jobsharing-Partners falsch, z.B. anhand der Wochen-Stunden statt der Arbeitstage. Korrekte Berechnung: Mindesturlaub nach BUrlG §3 beträgt 4 Wochen bezogen auf die Arbeitstage pro Woche. Partner mit 3 Arbeitstagen pro Woche hat Anspruch auf 12 Urlaubstage (4 Wochen mal 3 Tage). Zu geringe Urlaubsgewährung führt zu Nachforderungen des Arbeitnehmers.
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}Häufig gestellte Fragen
Jobsharing bezeichnet in Deutschland eine besondere Form der Teilzeitarbeit nach TzBfG §13, bei der sich zwei oder mehr Arbeitnehmer eine Vollzeitstelle teilen. Der wesentliche Unterschied zur normalen Teilzeit liegt in der gemeinsamen Verantwortung: Jobsharing-Partner sind in der Regel verpflichtet, sich bei Abwesenheit des anderen gegenseitig zu vertreten und die Stelle gemeinsam vollständig abzudecken. Jeder Jobsharing-Partner schließt seinen eigenen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber ab, ist sozialversicherungsrechtlich eigenständig tätig und hat individuelle Arbeitnehmerrechte (Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz usw.). Der Arbeitgeber kann nach TzBfG §13 Abs. 1 das Jobsharing-Verhältnis kündigen, wenn ein Partner ausscheidet, sofern er nachweist, dass er einen Ersatz nicht finden konnte. Dies ist einer der kritischsten Unterschiede zum regulären Teilzeitarbeitsverhältnis, bei dem die Kündigung nach KSchG-Regeln erfolgen muss.
Ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch auf Jobsharing existiert in Deutschland nicht. Arbeitnehmer können jedoch nach TzBfG §8 einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) geltend machen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat. Ob diese Arbeitszeitreduzierung als Jobsharing ausgestaltet wird, bleibt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und den betreffenden Arbeitnehmern überlassen. Der Arbeitgeber kann Teilzeit nach TzBfG §8 nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 18.02.2003 — 9 AZR 356/02) hat entschieden, dass allein der Umstand, dass eine Stelle nicht teilbar sei, kein ausreichender Ablehnungsgrund ist. Wichtig: Wenn ein Arbeitgeber Jobsharing anbietet, muss er alle vergleichbaren Arbeitnehmer gleich behandeln und darf niemanden wegen Teilzeittätigkeit benachteiligen (AGG §3, TzBfG §4).
Die Kündigung eines Jobsharing-Partners ist nach TzBfG §13 Abs. 2 ein besonders sensibler Punkt. Der Arbeitgeber kann nach TzBfG §13 Abs. 1 Satz 2 das Jobsharing-Paar gesamtheitlich kündigen, wenn einer der Partner ausscheidet und der Arbeitgeber nach zumutbaren Nachbesetzungsbemühungen keinen geeigneten Ersatzpartner finden kann. Diese 'Kettenkündigung' ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er aktiv nach einem Ersatz gesucht hat. Die verbleibende Jobsharing-Partnerin oder der Partner hat nach TzBfG §13 Abs. 2 Vorrang bei der Nachbesetzung der freigewordenen Stelle als Vollzeitkraft oder Teilzeitkraft. Außerordentliche Abwesenheiten (Krankheit, Mutterschaft) berechtigen den Arbeitgeber nicht zur Kündigung des verbleibenden Partners. Im Vertrag sollte daher geregelt sein, wie vorübergehende Vakanzen überbrückt werden — etwa durch bezahlte Mehrarbeit, Springerkräfte oder befristete Einstellungen.
Jeder Jobsharing-Partner hat individuelle Ansprüche auf Urlaub nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG §3) und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG §3). Der Urlaubsanspruch bemisst sich nach den individuell vereinbarten Arbeitstagen pro Woche: Bei einem Jobsharing-Partner, der an 2,5 Tagen pro Woche arbeitet, beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 2,5 × 4 = 10 Arbeitstage pro Jahr. Bei Erkrankung eines Jobsharing-Partners muss der andere nicht automatisch einspringen — sofern keine Vertretungsabrede im Vertrag besteht. Eine Vertretungspflicht kann jedoch durch Betriebsvereinbarung (BetrVG §77) oder individualvertragliche Abrede begründet werden. In diesem Fall hat der einspringende Partner Anspruch auf Überstundenvergütung oder Freizeitausgleich, sofern seine eigene reguläre Arbeitszeit überschritten wird. Die Koordination von Urlaubs- und Krankheitsplänen zwischen Jobsharing-Partnern ist ein wichtiger praktischer Aspekt, der im Vertrag oder einer ergänzenden Koordinationsvereinbarung geregelt sein sollte.
Jobsharing-Partner erhalten eine anteilige Vergütung entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitszeit. Das Diskriminierungsverbot nach TzBfG §4 Abs. 1 schreibt vor, dass Teilzeitkräfte (einschließlich Jobsharing-Partner) nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitkräfte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen dies. Pro-rata-Regelung: Wer 50% der Vollzeitstunden arbeitet, erhält 50% des Vollzeitentgelts. Sozialleistungen wie betriebliche Altersvorsorge, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld müssen ebenfalls anteilig gewährt werden. Eine Ausnahme gilt für pauschale Leistungen, die nicht nach Arbeitsstunden differenziert werden können (z.B. Essenszuschuss pro Arbeitstag). Wichtig: Der Gesamtlohn muss mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG §1 (12,82 Euro/Stunde, Stand 2025) entsprechen. Eine Verkürzung der effektiven Stundenvergütung durch das Jobsharing-Modell ist unzulässig.
Ja, Jobsharing ist auch auf Führungsebene möglich und wird in Deutschland zunehmend eingesetzt, insbesondere zur Förderung von Frauen in Führungspositionen und als Vereinbarkeitsmodell für Eltern (im Kontext des BEEG-Elternzeitanspruchs). Leitende Angestellte nach BetrVG §5 Abs. 3 (z.B. Prokuristen nach HGB §48, leitende Abteilungsleiter mit eigenem Einstellungs- und Entlassungsrecht) unterliegen nicht den Regelungen des BetrVG, können jedoch individuell Jobsharing vereinbaren. Bei KSchG-Schutz (nach 6 Monaten Beschäftigung, Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern): Leitende Angestellte nach §14 Abs. 2 KSchG genießen eingeschränkten Kündigungsschutz — der Arbeitgeber kann die Kündigung zwar auch gegen den Willen des Betriebsrats aussprechen, muss aber soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Im Führungskräfte-Jobsharing ist eine präzise Aufgabenaufteilung und eine klare Regelung der Entscheidungskompetenzen im Vertrag unerlässlich, um Kompetenzstreitigkeiten zu vermeiden.
Jeder Jobsharing-Partner ist steuerlich und sozialversicherungsrechtlich ein eigenständiger Arbeitnehmer. Das Einkommen aus dem Jobsharing-Verhältnis unterliegt der regulären Lohnsteuer nach EStG, berechnet auf Basis der individuellen Steuerklasse des Partners. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach der monatlichen Vergütung: Liegt das Einkommen über der Minijob-Grenze (556 Euro/Monat, SGB IV §8), sind Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzuführen (volle Sozialversicherungspflicht). Unterhalb der Grenze: Minijob-Behandlung nach SGB IV §8. Beide Jobsharing-Partner müssen eigenständig bei der Krankenkasse angemeldet sein; der Arbeitgeber muss beide getrennt melden (SGB IV §28a). Für die betriebliche Altersvorsorge (bAV nach BetrAVG §1) gilt der Pro-rata-Grundsatz — beide Partner haben anteiligen Anspruch auf Arbeitgeberzuschüsse zur bAV, sofern diese im Betrieb gewährt werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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