Arbeitsvertrag Apotheke Deutschland
BGB §611a | ApoBetrO §3 | ApprO §1 | ADEXA-Tarifvertrag | §203 StGB Schweigepflicht
Arbeitsvertrag Apotheke
ARBEITSVERTRAG FÜR APOTHEKENMITARBEITER
gemäß BGB §611a, ApoBetrO §3, ApprO §1 und ADEXA-Tarifvertrag
1. Vertragsparteien
§1 VERTRAGSPARTEIEN
Zwischen der Apotheke [Apotheken Name], Inhaber/in: [Apotheken Inhaber], Anschrift: [Apotheken Anschrift], Betriebserlaubnis: [Betriebserlaubnisnummer] — nachfolgend »Arbeitgeber« —
und [Arbeitnehmer Name], wohnhaft: [Arbeitnehmer Anschrift], Qualifikation: [Berufsqualifikation], Approbations-/Examensnummer: [Approbationsnummer] — nachfolgend »Arbeitnehmer« —
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
2. Beginn, Art und Ort der Tätigkeit
§2 BEGINN, ART UND ORT DER TÄTIGKEIT
Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Vertrags Beginn].
Vertragsart: [Vertragsart]. Probezeit: [Probezeit].
Tätigkeitsbeschreibung (ApoBetrO §3): [Taetigkeits Beschreibung]
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Tätigkeit gemäß den anerkannten pharmazeutischen Regeln und den Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) auszuüben. Aufgaben, die die Qualifikation des Arbeitnehmers übersteigen, dürfen nicht ausgeführt werden.
3. Vergütung
§3 VERGÜTUNG
Monatliches Bruttogehalt: [Brutto Gehalt] EUR. Tarifliche Entgeltgruppe: [Entgeltgruppe].
Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld): [Weihnachtsgeld].
Notdienstvergütung nach §23 ApoBetrO: [Notdienst Verguetung].
Es gilt der gesetzliche Mindestlohn nach §1 MiLoG als absolute Untergrenze. Die Vergütung wird monatlich nachschüssig ausgezahlt.
4. Arbeitszeit und Urlaub
§4 ARBEITSZEIT UND URLAUB
Wöchentliche Regelarbeitszeit: [Wochen Stunden] Stunden. Es gelten die Grenzen des §3 ArbZG (max. 8h/Tag, Ausgleich 48h/Woche über 6 Monate).
Jährlicher Urlaubsanspruch: [Urlaubstage] Arbeitstage gemäß §§1–3 BUrlG.
Notdienstpflicht (§23 ApoBetrO): [Notdienst Pflicht].
5. Besondere Pflichten
§5 SCHWEIGEPFLICHT, FORTBILDUNG UND NEBENTÄTIGKEITEN
Schweigepflicht nach §203 StGB bestätigt: [Schweigepflicht]. Der Arbeitnehmer ist über die strafrechtlichen Folgen (§203 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) und die datenschutzrechtlichen Pflichten nach DSGVO Art. 9 und §22 BDSG belehrt worden.
Fortbildungsfreistellung: [Fortbildungs Pflicht].
Nebentätigkeiten: [Nebentaetigkeits Verbot].
6. Kündigung
§6 KÜNDIGUNG
Kündigungsfrist: [Kuendigungs Frist]. Die gesetzlichen Sonderkündigungsschutzregelungen (§17 MuSchG, §168 SGB IX, §18 BEEG) bleiben unberührt.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform (§623 BGB).
7. Unterschriften
§7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND UNTERSCHRIFTEN
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Änderungen bedürfen der Schriftform (§623 BGB). Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Ort, Datum: _______________________________________________
Unterschrift Arbeitgeber (Apothekeninhaber): _______________________________________________
Unterschrift Arbeitnehmer: _______________________________________________
Apothekeninhaber/in
________________
Signature
Arbeitnehmer/in
________________
Signature
Was ist Arbeitsvertrag Apotheke Deutschland?
Der Arbeitsvertrag Apotheke in Deutschland ist ein privatrechtlicher Dienstvertrag nach §611a BGB, der das Arbeitsverhältnis zwischen dem Apothekeninhaber als Arbeitgeber und dem pharmazeutischen oder kaufmännischen Personal regelt. Zu den typischen Arbeitnehmergruppen in Apotheken gehören: Apotheker mit Approbation nach §4 ApprO (Bundes-Apothekerordnung), pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) nach dem PTA-Gesetz (PTAG), pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Apothekenhelfende sowie Boten. Die Unterschiede in der beruflichen Qualifikation schlagen sich direkt in der Vergütung, den übertragbaren Aufgaben und den berufsrechtlichen Pflichten nieder.
Der Arbeitsvertrag Apotheke in Deutschland unterliegt neben dem allgemeinen Arbeitsrecht besonderer berufsrechtlicher Überformung: §3 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) verpflichtet den Apothekeninhaber, sicherzustellen, dass das Personal seine Aufgaben entsprechend den anerkannten pharmazeutischen Regeln erfüllt. Nach §2 ApoBetrO muss die Leitung der Apotheke ein approbierter Apotheker übernehmen. Apotheker unterliegen der Schweigepflicht nach §203 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Berufsgeheimnisträger) und dem Berufsrecht der jeweiligen Landesapothekerkammer nach §1 Bundes-Apothekerordnung (BApO).
Für die Vergütung gibt es branchenspezifische Regelungen: Der Manteltarifvertrag für Apothekeninhaber und Mitglieder der Tarifgemeinschaft der Apothekeninhaber Deutschlands (ADEXA-Tarifvertrag) legt Mindestgehälter für Apotheker, PTA und PKA fest. Für PKA gilt der Tarifvertrag der Apothekenhelfer und pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten. Das monatliche Mindestgehalt für vollzeitbeschäftigte approbierte Apotheker beträgt nach ADEXA-Tarif 2025 deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 €/Stunde nach MiLoG.
Das Arbeitsverhältnis in der Apotheke ist geprägt durch besondere Vertrauenspositionen: der Umgang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (Rx-Arzneimittel nach §48 AMG), die Beratungspflicht nach §20 ApoBetrO und die Dokumentationspflicht nach §22 ApoBetrO begründen gesteigerte Sorgfaltspflichten. Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt. Verwandte Dokumente: Arbeitsvertrag Arzt Krankenhaus (BGB §611a, ÄArbVtrG) und Geheimhaltungsvereinbarung (§203 StGB).
Wann brauchen Sie Arbeitsvertrag Apotheke Deutschland?
Der Arbeitsvertrag Apotheke in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt.
Neueinstellung von approbiertem pharmazeutischem Personal: Bei der Einstellung eines approbierten Apothekers ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach §2 Abs. 1 NachwG (Nachweisgesetz) zwingend erforderlich. Der Vertrag muss die berufsrechtlichen Besonderheiten abbilden: Schweigepflicht nach §203 StGB, Fortbildungspflicht nach §4 BApO, Berufshaftpflicht, Einbindung in die betriebliche Qualitätssicherung nach §2a ApoBetrO.
Einstellung von PTA und PKA: Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) und pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) sind im Apothekenalltag unverzichtbar. Ihre Aufgaben sind nach §3 ApoBetrO abschließend geregelt. PTA dürfen Arzneimittel herstellen und abgeben, aber nicht eigenverantwortlich die Apotheke leiten; PKA übernehmen kaufmännische und administrative Tätigkeiten. Der Arbeitsvertrag muss diese Tätigkeitsbeschränkungen widerspiegeln und klar abgrenzen, was erlaubt und was verboten ist.
Vertretungsverträge und Aushilfstätigkeiten: In der Apotheke sind Vertretungsverträge für urlaubsbedingte oder krankheitsbedingte Abwesenheit von approbierten Apothekern häufig. Die vertretungsweise Apothekenleitung unterliegt besonderen Anforderungen nach §13 ApoBetrO (Vertretungsregelungen). Ein schriftlicher Vertretungsvertrag ist aus haftungsrechtlichen Gründen unverzichtbar.
Bei Umstrukturierung oder Übernahme einer Apotheke: Bei Betriebsübergang nach §613a BGB (Kauf, Pacht, Fusion von Apotheken) gehen bestehende Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Der neue Apothekeninhaber muss prüfen, ob bestehende Verträge den aktuellen berufsrechtlichen und tariflichen Anforderungen entsprechen, und ggf. neue Verträge abschließen.
Für Bereitschafts- und Notdienstverpflichtungen: Apotheken sind nach §23 ApoBetrO zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet. Der Arbeitsvertrag muss die Verpflichtung zur Ableistung von Notdienstzeiten regeln und die Vergütung nach §23a ApoBetrO i.V.m. dem anwendbaren Tarifvertrag festlegen. Notdienstvergütungen unterliegen besonderen Steuerregelungen (§3 Nr. 60 EStG: Steuerbefreiung für Notdienstzuschläge bis zu bestimmten Höchstbeträgen).
Was gehört in Ihr Arbeitsvertrag Apotheke Deutschland?
Ein rechtssicherer Arbeitsvertrag Apotheke in Deutschland muss nach BGB, ApoBetrO, NachwG und den geltenden Tarifverträgen folgende Kernbestandteile enthalten.
Parteien und Qualifikationsnachweis: Vollständige Bezeichnung der Apotheke mit Betriebserlaubnisnummer nach §1 ApoG; Name, Anschrift und Approbationsnummer (bei Apothekern: Approbationsurkunde nach §4 ApprO) oder PTA-Ausbildungsabschluss nach §1 PTAG bzw. PKA-Gesellenbrief nach BBiG. Der Qualifikationsnachweis ist Voraussetzung für die Übertragung bestimmter Aufgaben nach §3 ApoBetrO.
Tätigkeitsbeschreibung und ApoBetrO-Konformität: Die Tätigkeitsbeschreibung muss spezifisch benennen, welche pharmazeutischen oder kaufmännischen Aufgaben übertragen werden. Bei approbierten Apothekern: Beratung, Herstellung nach §7 ApoBetrO, Prüfung nach §6 ApoBetrO, Abgabe nach §17 ApoBetrO. Bei PTA: Tätigkeiten nach §3 Abs. 5 ApoBetrO — begrenzte Herstellungs- und Abgabetätigkeiten unter Aufsicht des Apothekers. Bei PKA: kaufmännische und administrative Aufgaben ohne pharmazeutische Entscheidungsverantwortung.
Vergütung nach Tarifvertrag oder übertariflicher Regelung: Monatliches Bruttogehalt in Euro; Entgeltgruppe nach ADEXA-Tarifvertrag oder Tarifvertrag für Apothekenhelfer; Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) und Urlaubsgeld; Notdienstzuschläge nach §23a ApoBetrO. Der Mindestlohn nach §1 MiLoG (2025: 12,82 €/h) gilt als absolute Untergrenze für alle Beschäftigten.
Arbeitszeit, Schichtplan und Öffnungszeiten: Wöchentliche Regelarbeitszeit; Verteilung auf Wochentage; Regelung für Samstagsdienste (Apotheken häufig samstags geöffnet); Bereitschaftsdienst und Notdienst nach §23 ApoBetrO. Die ArbZG-Grenzen (§3 ArbZG: max. 8h/Tag, max. 10h mit Ausgleich) gelten auch für Apothekenöffnungszeiten; Ausnahmen für Notdienste nach §14 ArbZG.
Schweigepflicht und Datenschutz: Ausdrückliche Aufnahme der Schweigepflicht nach §203 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Apotheker) und die Verpflichtung zur Vertraulichkeit über Kundendaten nach Art. 5 DSGVO i.V.m. §22 ApoBetrO (Dokumentationspflicht). Verstöße können strafrechtlich nach §203 StGB verfolgt werden.
Fortbildungspflicht: Apotheker sind nach §4 Abs. 1 BApO zur Fortbildung verpflichtet; PTA unterliegen der Fortbildungsempfehlung der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (APO-Bank). Der Vertrag sollte Freistellungsansprüche für Fortbildungsveranstaltungen und die Kostentragung regeln.
Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt. Verwandte Dokumente: Arbeitsvertrag Arzt Krankenhaus (BGB §611a, ÄArbVtrG) und Abmahnung Arbeitnehmer (KSchG §1).
So füllen Sie Ihr Arbeitsvertrag Apotheke Deutschland aus
Das Ausfüllen des Arbeitsvertrags Apotheke in Deutschland erfordert besondere Sorgfalt, da neben dem allgemeinen Arbeitsrecht berufsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
Schritt 1 — Apothekendaten und Betriebserlaubnis: Tragen Sie den vollständigen Namen der Apotheke ein (z.B. „Marien-Apotheke, Inhaber Dr. Klaus Weber, approbierter Apotheker”). Die Betriebserlaubnisbehörde und -nummer nach §1 ApoG sind die staatliche Zulassung; bei Kettenapotheken: Angabe der Muttergesellschaft. Ort und Anschrift der Betriebsstätte sind maßgeblich für die zuständige Apothekerkammer.
Schritt 2 — Qualifikation des Mitarbeiters prüfen und dokumentieren: Apotheker: Approbationsurkunde vorlegen und Nummer eintragen; ggf. Promotionsgrad angeben. PTA: Staatsexamenszeugnis nach §1 PTAG und Erlaubnis zur Berufsausübung. PKA: Abschlussprüfungszeugnis nach BBiG und Ausbildungsberuf „Pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte/r”. Falsche Angaben zur Qualifikation können nach §7 Abs. 1 Nr. 2 ApoG zur Betriebserlaubnisentziehung führen.
Schritt 3 — Tätigkeitsbeschreibung nach ApoBetrO: Benennen Sie spezifisch die übertragenen Aufgaben. Bei Apotheker-Stellen: Beratungsaufgaben, Herstellungsaufgaben, Qualitätssicherung, ggf. Heimversorgung nach §12a ApoG. Bei PTA: Herstellungstätigkeiten unter Aufsicht nach §3 Abs. 5 ApoBetrO (insbes. Rezepturherstellung), Abgabetätigkeiten, Warenwirtschaft. Bei PKA: Bestellwesen, Abrechnung, Kassen.
Schritt 4 — Gehalt nach Tarifvertrag bestimmen: Prüfen Sie zunächst, ob ein Tarifvertrag gilt (ADEXA-Tarifvertrag für Apotheker, PHAGO-Tarifvertrag für PTA/PKA). Tragen Sie die Entgeltgruppe und Stufe ein; das Bruttomonatsgehalt in Euro. Weihnachtsgeld (üblich: ein Monatsgehalt nach §4 ADEXA-MTV), Urlaubsgeld und Notdienstzuschläge separat aufführen.
Schritt 5 — Schweigepflicht explizit aufnehmen: Fügen Sie einen eigenen Abschnitt zur Schweigepflicht nach §203 Abs. 1 Nr. 1a StGB (bei Apothekern) ein. Verpflichten Sie alle Mitarbeitenden zur Vertraulichkeit über Kundendaten nach DSGVO Art. 5 und §22 ApoBetrO. Erläutern Sie die strafrechtlichen Konsequenzen bei Verstößen (§203 StGB: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
Schritt 6 — Arbeitszeit, Notdienst und Schichtplan: Legen Sie die Wochenstunden fest (Vollzeit üblicherweise 40 Stunden/Woche in Apotheken). Regelung für Samstagsdienste (Zuschlag üblich). Notdienstpflicht nach §23 ApoBetrO klar benennen; Vergütung für Notdienste (steuerbefreiter Notdienstzuschlag nach §3 Nr. 60 EStG).
Schritt 7 — Unterschriften: Beide Parteien unterzeichnen in Schriftform; §2 Abs. 1 NachwG verlangt schriftliche Fixierung der wesentlichen Arbeitsbedingungen. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Rechtliche Anforderungen für Arbeitsvertrag Apotheke Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den Arbeitsvertrag Apotheke in Deutschland ergeben sich aus einem mehrstufigen Normengefüge aus Bundes-, Berufs- und Tarifrecht.
Nachweisgesetz (NachwG) §2: Seit dem 1. August 2022 (Umsetzung EU-Transparent-Richtlinie 2019/1152) müssen alle wesentlichen Arbeitsbedingungen spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen: Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsentgelt (einschließlich Sonderzahlungen), Arbeitszeit, Urlaubsdauer, Kündigungsfristen, anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Verstöße begründen einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach §3 NachwG.
Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) §3 — Personalpflichten: Der Apothekeninhaber ist verpflichtet, nur geeignetes Personal zu beschäftigen und sicherzustellen, dass dieses seine Aufgaben gemäß anerkannten pharmazeutischen Regeln erfüllt. Das umfasst die Pflicht zur Überprüfung der berufsrechtlichen Qualifikation und zur Einweisung in die apothekeneigenen Qualitätssicherungsstandards nach §2a ApoBetrO.
Schweigepflicht nach §203 StGB: Approbierte Apotheker sind nach §203 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu unbefugter Offenbarung von Patientengeheimnissen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Der Arbeitsvertrag sollte diese Pflicht ausdrücklich aufgreifen und auf die strafrechtlichen Folgen hinweisen. DSGVO Art. 9 (besondere Kategorien von Gesundheitsdaten) und §22 BDSG konkretisieren die datenschutzrechtliche Seite.
Kündigungsschutz und KSchG: Bei mehr als zehn Beschäftigten in der Apotheke (§23 KSchG) gilt das Kündigungsschutzgesetz. Ordentliche Kündigungen bedürfen dann eines sozialen Rechtfertigungsgrundes (personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt nach §1 KSchG). Für Probezeitkündigungen gilt: In den ersten sechs Monaten (§1 Abs. 1 KSchG Wartezeit) kann ohne Sozialauswahl gekündigt werden; danach voller Kündigungsschutz. Sonderkündigungsschutz für Schwangere nach §17 MuSchG, Schwerbehinderte nach §168 SGB IX ist zu beachten.
Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitsvertrag Apotheke Deutschland
Häufige Fehler beim Arbeitsvertrag Apotheke in Deutschland können zur Unwirksamkeit von Klauseln, zu berufsrechtlichen Konsequenzen oder zu Haftungsrisiken führen.
Keine Überprüfung der berufsrechtlichen Qualifikation: Viele Apothekeninhaber überprüfen die vorgelegten Qualifikationsnachweise nicht ausreichend. Die Beschäftigung nicht approbierter Personen in Tätigkeiten, die nach §3 ApoBetrO eine Approbation erfordern, ist eine Ordnungswidrigkeit nach §25 ApoG und kann zum Widerruf der Betriebserlaubnis führen. Immer Originaldokumente (Approbationsurkunde, PTA-Examen, PKA-Gesellenbrief) verlangen und kopieren.
Fehlende Regelung der Schweigepflicht im Vertrag: Obwohl §203 StGB unmittelbar gilt, ist die ausdrückliche Aufnahme einer Schweigepflichtklausel in den Arbeitsvertrag aus beweisrechtlichen Gründen wichtig. Ohne diese Klausel ist im Streitfall schwieriger nachzuweisen, dass der Mitarbeiter über seine Pflichten informiert wurde. Die Klausel sollte auf §203 StGB und die DSGVO verweisen.
Unterschätzung der Notdienstpflicht: Apotheken sind nach §23 ApoBetrO zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet. Wenn der Arbeitsvertrag keine klare Regelung zur Notdienstpflicht und deren Vergütung enthält, können Streitigkeiten entstehen. Der Notdienst muss unter Beachtung des ArbZG geregelt werden; Ausnahmen nach §14 ArbZG für Notdienste sind dokumentationspflichtig.
Falsche Tätigkeitsbeschreibung für PTA: PTA dürfen nach §3 Abs. 5 ApoBetrO bestimmte Tätigkeiten nur unter Aufsicht des Apothekers ausüben. Ein Vertrag, der PTA eigenverantwortliche apothekerliche Tätigkeiten überträgt, verstößt gegen die ApoBetrO und kann berufsrechtliche Konsequenzen für den Apothekeninhaber haben. Die Tätigkeitsbeschreibung muss strikt zwischen Apotheker- und PTA-Aufgaben differenzieren.
Kein Hinweis auf Fortbildungspflicht: Apotheker sind nach §4 BApO zur Fortbildung verpflichtet (einschlägige Mindest-Fortbildungsstunden pro Jahr je nach Kammer). PTA unterliegen ebenfalls Fortbildungsempfehlungen. Der Vertrag sollte den Freistellungsanspruch und die Kostentragungsvereinbarung regeln. Fehlt diese Regelung, entstehen Unklarheiten bei Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Das Gehalt einer pharmazeutisch-technischen Assistentin oder eines pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) in Deutschland richtet sich in erster Linie nach dem geltenden Tarifvertrag. Der PHAGO-Tarifvertrag (Tarifvertrag für Apotheken in Bayern) und der ADEXA-Tarifvertrag legen Mindestgehälter nach Berufsjahren und regionaler Zugehörigkeit fest. Für das Jahr 2025 liegt das Tarifgehalt einer PTA im ersten Berufsjahr bundesweit im Bereich von ca. 2.300 bis 2.600 Euro brutto pro Monat (Vollzeit, 40 Stunden/Woche); mit steigender Berufserfahrung erhöht sich das Gehalt in Stufen auf bis zu ca. 3.200 Euro brutto. Hinzu kommen tarifliche Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld (üblicherweise ein Monatsgehalt) und Urlaubsgeld. Der gesetzliche Mindestlohn nach §1 MiLoG (2025: 12,82 €/Stunde) gilt als absolute Untergrenze, ist aber für ausgebildete PTA in aller Regel deutlich unterschritten von den tariflichen Mindestgehältern. Bei über- oder außertariflichen Vereinbarungen können Apothekeninhaber höhere Gehälter zahlen; sie dürfen aber nicht unter den Tarifvertrag fallen, sofern dieser für sie gilt.
Seit dem 1. August 2022 schreibt §2 Abs. 1 Nachweisgesetz (NachwG) in Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie (2019/1152/EU) vor, dass dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag schriftliche Informationen über alle wesentlichen Arbeitsbedingungen übergeben werden müssen. Dazu zählen: Name und Anschrift der Parteien; Beginn des Arbeitsverhältnisses; Arbeitsort; Tätigkeitsbeschreibung; Arbeitsentgelt einschließlich aller Zuschläge; Arbeitszeit; Urlaubsanspruch; Kündigungsfristen; anwendbarer Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nach §3 NachwG einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. Aus berufsrechtlichen Gründen ist ein vollständiger schriftlicher Vertrag für Apothekeninhaber außerdem unerlässlich, um die übertragenen pharmazeutischen Aufgaben nach §3 ApoBetrO und die Schweigepflicht nach §203 StGB klar zu dokumentieren.
Die maximale Arbeitszeit für Apotheker und alle anderen Apothekenarbeitnehmer richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). §3 ArbZG begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf acht Stunden; sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn binnen sechs Kalendermonaten ein Durchschnitt von acht Stunden nicht überschritten wird. Wöchentlich ergibt sich damit eine Maximalarbeitszeit von 48 Stunden über den Ausgleichszeitraum. Für Notdienste in Apotheken sieht §14 ArbZG Ausnahmeregelungen vor, die unter bestimmten Voraussetzungen Verlängerungen ermöglichen — diese müssen aber von der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt) genehmigt werden. Überstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, müssen vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Der anzuwendende Tarifvertrag (ADEXA, PHAGO) enthält Regelungen zu Überstundenzuschlägen (üblich: 25–50 Prozent). Nicht ausgezahlte Überstunden verjähren nach §195 BGB in drei Jahren.
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht durch approbierte Apotheker ist nach §203 Abs. 1 Nr. 1a StGB eine Straftat: Das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses, das dem Täter in seiner Eigenschaft als Apotheker anvertraut oder bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Im arbeitsrechtlichen Verhältnis berechtigt ein solcher Verstoß zur außerordentlichen Kündigung nach §626 BGB — ein schwerwiegender Vertrauensbruch, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Daneben drohen berufsrechtliche Konsequenzen durch die zuständige Apothekerkammer: Rüge, Geldbuße oder im Extremfall Widerruf der Approbation nach §4 Abs. 1 BApO. Zivilrechtlich kann der betroffene Kunde Schadensersatz nach §§823, 826 BGB und §15 AGG fordern. PTA und PKA unterliegen zwar nicht §203 StGB (da nicht als Berufsgeheimnisträger qualifiziert), sind aber durch ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht und die DSGVO gebunden; Verstöße können zur fristlosen Kündigung und zu datenschutzrechtlichen Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO führen.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nach §23 Abs. 1 KSchG nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (ausschließlich der Auszubildenden) beschäftigt sind. Kleine Apotheken mit bis zu zehn Mitarbeitern (was in Deutschland sehr häufig vorkommt — ca. 70 Prozent aller Apotheken beschäftigen unter zehn Mitarbeiter) unterliegen dem KSchG nicht. In diesen kleinen Betrieben kann der Arbeitgeber ordentlich kündigen, ohne einen Sozialauswahl-Grund nach §1 KSchG nachweisen zu müssen. Die Wartezeit von sechs Monaten nach §1 Abs. 1 KSchG gilt nur für den KSchG-Anwendungsbereich — außerhalb des KSchG kann auch während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen nach §622 Abs. 3 BGB gekündigt werden. Jedoch gilt Sonderkündigungsschutz unabhängig vom KSchG: Schwangere (§17 MuSchG), Schwerbehinderte (§168 SGB IX), Betriebsratsmitglieder (§15 KSchG) und Arbeitnehmer in Elternzeit (§18 BEEG) genießen auch in Kleinstbetrieben Sonderkündigungsschutz.
Ja. Apotheken sind nach §23 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) zur Beteiligung am Notdienstsystem verpflichtet; die Einteilung erfolgt durch die zuständige Apothekerkammer oder den Apothekerverband. Der Apothekeninhaber muss sicherstellen, dass der Notdienst durch approbiertes Personal abgedeckt wird. Der Arbeitsvertrag sollte ausdrücklich die Notdienstpflicht des Mitarbeiters regeln: Grundsätzliche Verpflichtung zur Notdienstleistung, Einplanung nach Dienstplan, Vergütung des Notdienstes. Die Notdienstzulage ist nach §3 Nr. 60 EStG in einem bestimmten Umfang steuerfrei. Werden Notdienste ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag angeordnet, können Arbeitnehmer die Leistung verweigern oder erhöhte Vergütung fordern (§612 BGB: übliche Vergütung bei fehlender Abrede). Die Arbeitszeitgrenzen des ArbZG müssen auch beim Notdienst gewahrt werden; das Bundesarbeitsgericht (BAG 22.01.2020, 5 AZR 652/18) hat klargestellt, dass Bereitschaftszeiten beim Notdienst als Arbeitszeit nach §2 ArbZG zu werten sind.
Der Apothekeninhaber hat nach §106 GewO ein Weisungsrecht (Direktionsrecht), das ihm erlaubt, Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung einseitig zu konkretisieren — soweit dies nicht durch Vertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag eingeschränkt ist. Das bedeutet: Eine Änderung des Dienstplans innerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten ist grundsätzlich zulässig. Grenzen des Direktionsrechts: Wenn der Vertrag feste Arbeitszeiten (z.B. Montag bis Freitag, 08:00–17:00 Uhr) vereinbart, kann der Arbeitgeber nicht einseitig auf Wochenendschichten umstellen — dafür wäre eine Änderungskündigung nach §2 KSchG nötig. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser nach §87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie bei der Einführung und Gestaltung von Dienstplänen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 11.09.2018, 9 AZR 369/17) hat die Grenzen des Direktionsrechts bei der Dienstplangestaltung konkretisiert: Massenhafte kurzfristige Änderungen können die Grenzen billigen Ermessens nach §106 GewO i.V.m. §315 BGB überschreiten.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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