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Arbeitsvertrag Apotheke Deutschland

Arbeitsvertrag Apotheke Deutschland

BGB §611a | ApoBetrO §3 | ApprO §1 | ADEXA-Tarifvertrag | §203 StGB Schweigepflicht

Arbeitsvertrag Apotheke

ARBEITSVERTRAG FÜR APOTHEKENMITARBEITER

gemäß BGB §611a, ApoBetrO §3, ApprO §1 und ADEXA-Tarifvertrag

1. Vertragsparteien

§1 VERTRAGSPARTEIEN

Zwischen der Apotheke [Apotheken Name], Inhaber/in: [Apotheken Inhaber], Anschrift: [Apotheken Anschrift], Betriebserlaubnis: [Betriebserlaubnisnummer] — nachfolgend »Arbeitgeber« —

und [Arbeitnehmer Name], wohnhaft: [Arbeitnehmer Anschrift], Qualifikation: [Berufsqualifikation], Approbations-/Examensnummer: [Approbationsnummer] — nachfolgend »Arbeitnehmer« —

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

2. Beginn, Art und Ort der Tätigkeit

§2 BEGINN, ART UND ORT DER TÄTIGKEIT

Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Vertrags Beginn].

Vertragsart: [Vertragsart]. Probezeit: [Probezeit].

Tätigkeitsbeschreibung (ApoBetrO §3): [Taetigkeits Beschreibung]

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Tätigkeit gemäß den anerkannten pharmazeutischen Regeln und den Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) auszuüben. Aufgaben, die die Qualifikation des Arbeitnehmers übersteigen, dürfen nicht ausgeführt werden.

3. Vergütung

§3 VERGÜTUNG

Monatliches Bruttogehalt: [Brutto Gehalt] EUR. Tarifliche Entgeltgruppe: [Entgeltgruppe].

Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld): [Weihnachtsgeld].

Notdienstvergütung nach §23 ApoBetrO: [Notdienst Verguetung].

Es gilt der gesetzliche Mindestlohn nach §1 MiLoG als absolute Untergrenze. Die Vergütung wird monatlich nachschüssig ausgezahlt.

4. Arbeitszeit und Urlaub

§4 ARBEITSZEIT UND URLAUB

Wöchentliche Regelarbeitszeit: [Wochen Stunden] Stunden. Es gelten die Grenzen des §3 ArbZG (max. 8h/Tag, Ausgleich 48h/Woche über 6 Monate).

Jährlicher Urlaubsanspruch: [Urlaubstage] Arbeitstage gemäß §§1–3 BUrlG.

Notdienstpflicht (§23 ApoBetrO): [Notdienst Pflicht].

5. Besondere Pflichten

§5 SCHWEIGEPFLICHT, FORTBILDUNG UND NEBENTÄTIGKEITEN

Schweigepflicht nach §203 StGB bestätigt: [Schweigepflicht]. Der Arbeitnehmer ist über die strafrechtlichen Folgen (§203 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) und die datenschutzrechtlichen Pflichten nach DSGVO Art. 9 und §22 BDSG belehrt worden.

Fortbildungsfreistellung: [Fortbildungs Pflicht].

Nebentätigkeiten: [Nebentaetigkeits Verbot].

6. Kündigung

§6 KÜNDIGUNG

Kündigungsfrist: [Kuendigungs Frist]. Die gesetzlichen Sonderkündigungsschutzregelungen (§17 MuSchG, §168 SGB IX, §18 BEEG) bleiben unberührt.

Jede Kündigung bedarf der Schriftform (§623 BGB).

7. Unterschriften

§7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND UNTERSCHRIFTEN

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Änderungen bedürfen der Schriftform (§623 BGB). Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

Ort, Datum: _______________________________________________

Unterschrift Arbeitgeber (Apothekeninhaber): _______________________________________________

Unterschrift Arbeitnehmer: _______________________________________________

Apothekeninhaber/in

________________

Signature

Arbeitnehmer/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Arbeitsvertrag Apotheke Deutschland?

Der Arbeitsvertrag Apotheke in Deutschland ist ein privatrechtlicher Dienstvertrag nach §611a BGB, der das Arbeitsverhältnis zwischen dem Apothekeninhaber als Arbeitgeber und dem pharmazeutischen oder kaufmännischen Personal regelt. Zu den typischen Arbeitnehmergruppen in Apotheken gehören: Apotheker mit Approbation nach §4 ApprO (Bundes-Apothekerordnung), pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) nach dem PTA-Gesetz (PTAG), pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Apothekenhelfende sowie Boten. Die Unterschiede in der beruflichen Qualifikation schlagen sich direkt in der Vergütung, den übertragbaren Aufgaben und den berufsrechtlichen Pflichten nieder.

Der Arbeitsvertrag Apotheke in Deutschland unterliegt neben dem allgemeinen Arbeitsrecht besonderer berufsrechtlicher Überformung: §3 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) verpflichtet den Apothekeninhaber, sicherzustellen, dass das Personal seine Aufgaben entsprechend den anerkannten pharmazeutischen Regeln erfüllt. Nach §2 ApoBetrO muss die Leitung der Apotheke ein approbierter Apotheker übernehmen. Apotheker unterliegen der Schweigepflicht nach §203 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Berufsgeheimnisträger) und dem Berufsrecht der jeweiligen Landesapothekerkammer nach §1 Bundes-Apothekerordnung (BApO).

Für die Vergütung gibt es branchenspezifische Regelungen: Der Manteltarifvertrag für Apothekeninhaber und Mitglieder der Tarifgemeinschaft der Apothekeninhaber Deutschlands (ADEXA-Tarifvertrag) legt Mindestgehälter für Apotheker, PTA und PKA fest. Für PKA gilt der Tarifvertrag der Apothekenhelfer und pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten. Das monatliche Mindestgehalt für vollzeitbeschäftigte approbierte Apotheker beträgt nach ADEXA-Tarif 2025 deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 €/Stunde nach MiLoG.

Das Arbeitsverhältnis in der Apotheke ist geprägt durch besondere Vertrauenspositionen: der Umgang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (Rx-Arzneimittel nach §48 AMG), die Beratungspflicht nach §20 ApoBetrO und die Dokumentationspflicht nach §22 ApoBetrO begründen gesteigerte Sorgfaltspflichten. Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt. Verwandte Dokumente: Arbeitsvertrag Arzt Krankenhaus (BGB §611a, ÄArbVtrG) und Geheimhaltungsvereinbarung (§203 StGB).

Wann brauchen Sie Arbeitsvertrag Apotheke Deutschland?

Der Arbeitsvertrag Apotheke in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt.

Neueinstellung von approbiertem pharmazeutischem Personal: Bei der Einstellung eines approbierten Apothekers ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach §2 Abs. 1 NachwG (Nachweisgesetz) zwingend erforderlich. Der Vertrag muss die berufsrechtlichen Besonderheiten abbilden: Schweigepflicht nach §203 StGB, Fortbildungspflicht nach §4 BApO, Berufshaftpflicht, Einbindung in die betriebliche Qualitätssicherung nach §2a ApoBetrO.

Einstellung von PTA und PKA: Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) und pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) sind im Apothekenalltag unverzichtbar. Ihre Aufgaben sind nach §3 ApoBetrO abschließend geregelt. PTA dürfen Arzneimittel herstellen und abgeben, aber nicht eigenverantwortlich die Apotheke leiten; PKA übernehmen kaufmännische und administrative Tätigkeiten. Der Arbeitsvertrag muss diese Tätigkeitsbeschränkungen widerspiegeln und klar abgrenzen, was erlaubt und was verboten ist.

Vertretungsverträge und Aushilfstätigkeiten: In der Apotheke sind Vertretungsverträge für urlaubsbedingte oder krankheitsbedingte Abwesenheit von approbierten Apothekern häufig. Die vertretungsweise Apothekenleitung unterliegt besonderen Anforderungen nach §13 ApoBetrO (Vertretungsregelungen). Ein schriftlicher Vertretungsvertrag ist aus haftungsrechtlichen Gründen unverzichtbar.

Bei Umstrukturierung oder Übernahme einer Apotheke: Bei Betriebsübergang nach §613a BGB (Kauf, Pacht, Fusion von Apotheken) gehen bestehende Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Der neue Apothekeninhaber muss prüfen, ob bestehende Verträge den aktuellen berufsrechtlichen und tariflichen Anforderungen entsprechen, und ggf. neue Verträge abschließen.

Für Bereitschafts- und Notdienstverpflichtungen: Apotheken sind nach §23 ApoBetrO zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet. Der Arbeitsvertrag muss die Verpflichtung zur Ableistung von Notdienstzeiten regeln und die Vergütung nach §23a ApoBetrO i.V.m. dem anwendbaren Tarifvertrag festlegen. Notdienstvergütungen unterliegen besonderen Steuerregelungen (§3 Nr. 60 EStG: Steuerbefreiung für Notdienstzuschläge bis zu bestimmten Höchstbeträgen).

Was gehört in Ihr Arbeitsvertrag Apotheke Deutschland?

Ein rechtssicherer Arbeitsvertrag Apotheke in Deutschland muss nach BGB, ApoBetrO, NachwG und den geltenden Tarifverträgen folgende Kernbestandteile enthalten.

Parteien und Qualifikationsnachweis: Vollständige Bezeichnung der Apotheke mit Betriebserlaubnisnummer nach §1 ApoG; Name, Anschrift und Approbationsnummer (bei Apothekern: Approbationsurkunde nach §4 ApprO) oder PTA-Ausbildungsabschluss nach §1 PTAG bzw. PKA-Gesellenbrief nach BBiG. Der Qualifikationsnachweis ist Voraussetzung für die Übertragung bestimmter Aufgaben nach §3 ApoBetrO.

Tätigkeitsbeschreibung und ApoBetrO-Konformität: Die Tätigkeitsbeschreibung muss spezifisch benennen, welche pharmazeutischen oder kaufmännischen Aufgaben übertragen werden. Bei approbierten Apothekern: Beratung, Herstellung nach §7 ApoBetrO, Prüfung nach §6 ApoBetrO, Abgabe nach §17 ApoBetrO. Bei PTA: Tätigkeiten nach §3 Abs. 5 ApoBetrO — begrenzte Herstellungs- und Abgabetätigkeiten unter Aufsicht des Apothekers. Bei PKA: kaufmännische und administrative Aufgaben ohne pharmazeutische Entscheidungsverantwortung.

Vergütung nach Tarifvertrag oder übertariflicher Regelung: Monatliches Bruttogehalt in Euro; Entgeltgruppe nach ADEXA-Tarifvertrag oder Tarifvertrag für Apothekenhelfer; Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) und Urlaubsgeld; Notdienstzuschläge nach §23a ApoBetrO. Der Mindestlohn nach §1 MiLoG (2025: 12,82 €/h) gilt als absolute Untergrenze für alle Beschäftigten.

Arbeitszeit, Schichtplan und Öffnungszeiten: Wöchentliche Regelarbeitszeit; Verteilung auf Wochentage; Regelung für Samstagsdienste (Apotheken häufig samstags geöffnet); Bereitschaftsdienst und Notdienst nach §23 ApoBetrO. Die ArbZG-Grenzen (§3 ArbZG: max. 8h/Tag, max. 10h mit Ausgleich) gelten auch für Apothekenöffnungszeiten; Ausnahmen für Notdienste nach §14 ArbZG.

Schweigepflicht und Datenschutz: Ausdrückliche Aufnahme der Schweigepflicht nach §203 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Apotheker) und die Verpflichtung zur Vertraulichkeit über Kundendaten nach Art. 5 DSGVO i.V.m. §22 ApoBetrO (Dokumentationspflicht). Verstöße können strafrechtlich nach §203 StGB verfolgt werden.

Fortbildungspflicht: Apotheker sind nach §4 Abs. 1 BApO zur Fortbildung verpflichtet; PTA unterliegen der Fortbildungsempfehlung der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (APO-Bank). Der Vertrag sollte Freistellungsansprüche für Fortbildungsveranstaltungen und die Kostentragung regeln.

Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt. Verwandte Dokumente: Arbeitsvertrag Arzt Krankenhaus (BGB §611a, ÄArbVtrG) und Abmahnung Arbeitnehmer (KSchG §1).

So füllen Sie Ihr Arbeitsvertrag Apotheke Deutschland aus

Das Ausfüllen des Arbeitsvertrags Apotheke in Deutschland erfordert besondere Sorgfalt, da neben dem allgemeinen Arbeitsrecht berufsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

Schritt 1 — Apothekendaten und Betriebserlaubnis: Tragen Sie den vollständigen Namen der Apotheke ein (z.B. „Marien-Apotheke, Inhaber Dr. Klaus Weber, approbierter Apotheker”). Die Betriebserlaubnisbehörde und -nummer nach §1 ApoG sind die staatliche Zulassung; bei Kettenapotheken: Angabe der Muttergesellschaft. Ort und Anschrift der Betriebsstätte sind maßgeblich für die zuständige Apothekerkammer.

Schritt 2 — Qualifikation des Mitarbeiters prüfen und dokumentieren: Apotheker: Approbationsurkunde vorlegen und Nummer eintragen; ggf. Promotionsgrad angeben. PTA: Staatsexamenszeugnis nach §1 PTAG und Erlaubnis zur Berufsausübung. PKA: Abschlussprüfungszeugnis nach BBiG und Ausbildungsberuf „Pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte/r”. Falsche Angaben zur Qualifikation können nach §7 Abs. 1 Nr. 2 ApoG zur Betriebserlaubnisentziehung führen.

Schritt 3 — Tätigkeitsbeschreibung nach ApoBetrO: Benennen Sie spezifisch die übertragenen Aufgaben. Bei Apotheker-Stellen: Beratungsaufgaben, Herstellungsaufgaben, Qualitätssicherung, ggf. Heimversorgung nach §12a ApoG. Bei PTA: Herstellungstätigkeiten unter Aufsicht nach §3 Abs. 5 ApoBetrO (insbes. Rezepturherstellung), Abgabetätigkeiten, Warenwirtschaft. Bei PKA: Bestellwesen, Abrechnung, Kassen.

Schritt 4 — Gehalt nach Tarifvertrag bestimmen: Prüfen Sie zunächst, ob ein Tarifvertrag gilt (ADEXA-Tarifvertrag für Apotheker, PHAGO-Tarifvertrag für PTA/PKA). Tragen Sie die Entgeltgruppe und Stufe ein; das Bruttomonatsgehalt in Euro. Weihnachtsgeld (üblich: ein Monatsgehalt nach §4 ADEXA-MTV), Urlaubsgeld und Notdienstzuschläge separat aufführen.

Schritt 5 — Schweigepflicht explizit aufnehmen: Fügen Sie einen eigenen Abschnitt zur Schweigepflicht nach §203 Abs. 1 Nr. 1a StGB (bei Apothekern) ein. Verpflichten Sie alle Mitarbeitenden zur Vertraulichkeit über Kundendaten nach DSGVO Art. 5 und §22 ApoBetrO. Erläutern Sie die strafrechtlichen Konsequenzen bei Verstößen (§203 StGB: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).

Schritt 6 — Arbeitszeit, Notdienst und Schichtplan: Legen Sie die Wochenstunden fest (Vollzeit üblicherweise 40 Stunden/Woche in Apotheken). Regelung für Samstagsdienste (Zuschlag üblich). Notdienstpflicht nach §23 ApoBetrO klar benennen; Vergütung für Notdienste (steuerbefreiter Notdienstzuschlag nach §3 Nr. 60 EStG).

Schritt 7 — Unterschriften: Beide Parteien unterzeichnen in Schriftform; §2 Abs. 1 NachwG verlangt schriftliche Fixierung der wesentlichen Arbeitsbedingungen. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitsvertrag Apotheke Deutschland

Häufige Fehler beim Arbeitsvertrag Apotheke in Deutschland können zur Unwirksamkeit von Klauseln, zu berufsrechtlichen Konsequenzen oder zu Haftungsrisiken führen.

Keine Überprüfung der berufsrechtlichen Qualifikation: Viele Apothekeninhaber überprüfen die vorgelegten Qualifikationsnachweise nicht ausreichend. Die Beschäftigung nicht approbierter Personen in Tätigkeiten, die nach §3 ApoBetrO eine Approbation erfordern, ist eine Ordnungswidrigkeit nach §25 ApoG und kann zum Widerruf der Betriebserlaubnis führen. Immer Originaldokumente (Approbationsurkunde, PTA-Examen, PKA-Gesellenbrief) verlangen und kopieren.

Fehlende Regelung der Schweigepflicht im Vertrag: Obwohl §203 StGB unmittelbar gilt, ist die ausdrückliche Aufnahme einer Schweigepflichtklausel in den Arbeitsvertrag aus beweisrechtlichen Gründen wichtig. Ohne diese Klausel ist im Streitfall schwieriger nachzuweisen, dass der Mitarbeiter über seine Pflichten informiert wurde. Die Klausel sollte auf §203 StGB und die DSGVO verweisen.

Unterschätzung der Notdienstpflicht: Apotheken sind nach §23 ApoBetrO zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet. Wenn der Arbeitsvertrag keine klare Regelung zur Notdienstpflicht und deren Vergütung enthält, können Streitigkeiten entstehen. Der Notdienst muss unter Beachtung des ArbZG geregelt werden; Ausnahmen nach §14 ArbZG für Notdienste sind dokumentationspflichtig.

Falsche Tätigkeitsbeschreibung für PTA: PTA dürfen nach §3 Abs. 5 ApoBetrO bestimmte Tätigkeiten nur unter Aufsicht des Apothekers ausüben. Ein Vertrag, der PTA eigenverantwortliche apothekerliche Tätigkeiten überträgt, verstößt gegen die ApoBetrO und kann berufsrechtliche Konsequenzen für den Apothekeninhaber haben. Die Tätigkeitsbeschreibung muss strikt zwischen Apotheker- und PTA-Aufgaben differenzieren.

Kein Hinweis auf Fortbildungspflicht: Apotheker sind nach §4 BApO zur Fortbildung verpflichtet (einschlägige Mindest-Fortbildungsstunden pro Jahr je nach Kammer). PTA unterliegen ebenfalls Fortbildungsempfehlungen. Der Vertrag sollte den Freistellungsanspruch und die Kostentragungsvereinbarung regeln. Fehlt diese Regelung, entstehen Unklarheiten bei Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §611a BGBDE official
  2. §613a BGBDE official
  3. §23 KSchGDE official
  4. §1 KSchGDE official
  5. §3 NachwGDE official
  6. §168 SGB IXDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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