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Altersteilzeitvertrag Deutschland

Altersteilzeitvertrag Deutschland

AltTZG §§1–15 | SGB III §164 | BGB §611a | Block- oder Gleichzeitmodell

ALTERSTEILZEITVERTRAG

nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) §§1–15 und SGB III §164

zwischen

[Arbeitgeber Name]

[Arbeitgeber Anschrift]

— im Folgenden »Arbeitgeber« —

und

[Arbeitnehmer Name], geb. [Arbeitnehmer Geburtsdatum]

Personalnummer: [Arbeitnehmer Personalnummer]

[Arbeitnehmer Anschrift]

— im Folgenden »Arbeitnehmer/in« —

§ 1 ALTERSTEILZEITMODELL UND LAUFZEIT

Die Parteien vereinbaren Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) in der Form des [Altersteilzeit Modell].

Die Altersteilzeit beginnt am [Altersteilzeit Beginn] und endet am [Altersteilzeit Ende].

Beim Blockmodell gilt: Arbeitsphase vom [Arbeitsphase Beginn] bis [Arbeitsphase Ende]. Freistellungsphase ab [Freistellungsbeginn] bis [Altersteilzeit Ende].

§ 2 ENTGELT UND AUFSTOCKUNG

Das bisherige Bruttogehalt bei Vollzeit beträgt EUR [Bisherige Bruttovergütung] monatlich.

Das Altersteilzeitentgelt beträgt EUR [Altersteilzeit Entgelt] monatlich (50% des Bruttogehalts).

Der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers nach AltTZG §3 Abs. 1 Nr. 1 beträgt EUR [Aufstockungsbetrag] monatlich.

Der Arbeitgeber entrichtet nach AltTZG §3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit SGB VI §163 Abs. 5 Rentenversicherungsbeiträge auf Basis von 90% des bisherigen Bruttogehalts.

§ 3 INSOLVENZABSICHERUNG (Blockmodell)

Das im Blockmodell entstehende Wertguthaben wird nach SGB IV §7d abgesichert durch: [Insolvenzabsicherung].

§ 4 TARIFVERTRAG UND SONSTIGE REGELUNGEN

Anzuwendender Tarifvertrag: [Tarifvertrag].

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften des AltTZG, SGB III, SGB VI und des BGB sowie die bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen, soweit durch diesen Vertrag nicht abweichend geregelt.

[Vertrags Ort], den [Vertrags Datum]

___________________________________

Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name]

___________________________________

Arbeitnehmer/in: [Arbeitnehmer Name]

Arbeitgeber

________________

Signature

Arbeitnehmer/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Altersteilzeitvertrag Deutschland?

Der Altersteilzeitvertrag in Deutschland (Germany) ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die ältere Beschäftigte ihre Arbeitszeit vor dem Renteneintritt schrittweise reduzieren können. Rechtsgrundlage ist das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) in der Fassung vom 23. Juli 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Rentenrechts. Der AltTZG §1 Abs. 1 definiert Altersteilzeit als Beschäftigung, bei der Arbeitnehmer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen tariflichen oder einzelvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit verringern, um den Übergang in die Rente zu erleichtern.

Der Altersteilzeitvertrag unterscheidet sich von einer gewöhnlichen Arbeitszeitreduzierung durch die gesetzlichen Aufstockungspflichten des Arbeitgebers: Nach AltTZG §3 Abs. 1 Nr. 1 muss der Arbeitgeber das Altersteilzeitentgelt auf mindestens 70 Prozent des bisherigen Nettolohns aufstocken (Aufstockungsbetrag). Darüber hinaus verpflichtet AltTZG §3 Abs. 1 Nr. 2 den Arbeitgeber, zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer zu entrichten, sodass dieser rentenrechtlich so gestellt wird, als hätte er 90 Prozent des bisherigen Bruttoentgelts verdient. Diese Regelung ist in SGB VI §163 Abs. 5 verankert.

Das Altersteilzeitgesetz kennt zwei Modelle der Arbeitszeitgestaltung. Im Gleichzeitmodell (auch Gleichverteilungsmodell genannt) reduziert der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit gleichmäßig über die gesamte Altersteilzeitphase auf 50 Prozent. Im Blockmodell — dem in der Praxis deutlich häufigeren Modell — wird die Altersteilzeitphase in zwei gleich lange Zeitblöcke aufgeteilt: In der Arbeitsphase arbeitet der Arbeitnehmer weiterhin Vollzeit, in der anschließenden Freistellungsphase ist er vollständig von der Arbeit freigestellt, erhält aber weiterhin das Altersteilzeitentgelt und die Aufstockungszahlung. Das Blockmodell setzt nach AltTZG §2 Abs. 2 eine Mindestlaufzeit von drei Jahren voraus.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) förderte Altersteilzeitvereinbarungen bis zum 31. Dezember 2009 mit Leistungen nach AltTZG §4, insbesondere durch Erstattung des Aufstockungsbetrags und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Seit dem 1. Januar 2010 entfallen diese BA-Förderleistungen; Altersteilzeitvereinbarungen, die nach diesem Datum beginnen, werden nicht mehr von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Stattdessen tragen Arbeitgeber die Aufstockungskosten allein. Tarifverträge — insbesondere im öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L) und in der Metall- und Elektroindustrie (ERA) — sehen jedoch häufig günstigere Konditionen vor.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zahlreichen Entscheidungen — grundlegend BAG 12.12.2006, 9 AZR 747/06 — die Voraussetzungen und Grenzen der Altersteilzeit ausgearbeitet. Danach besteht kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags; ein solcher Anspruch kann sich aber aus einem einschlägigen Tarifvertrag (§4 Abs. 1 TVG), einer Betriebsvereinbarung (§77 Abs. 4 BetrVG) oder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Der Betriebsrat hat nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 2 ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Ausgestaltung von Altersteilzeitregelungen im Betrieb.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Insolvenzabsicherung beim Blockmodell: Da der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase Wertguthaben aufbaut, die erst in der Freistellungsphase ausgezahlt werden, schreibt SGB IV §7d eine Insolvenzabsicherung dieser Guthaben vor — beispielsweise durch ein Treuhandkonto, Bankbürgschaft oder Verpfändung von Wertpapieren. Fehlt diese Insolvenzabsicherung, kann die Bundesagentur für Arbeit nach §8a AltTZG Schadensersatz gegen den Arbeitgeber geltend machen.

Wann brauchen Sie Altersteilzeitvertrag Deutschland?

Ein Altersteilzeitvertrag in Deutschland wird in folgenden Situationen abgeschlossen und ist in der betrieblichen Praxis weit verbreitet.

Gleitender Übergang in den Ruhestand: Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und das Rentenalter schrittweise erreichen möchten, schließen mit ihrem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag. Das Blockmodell erlaubt dabei, zunächst Vollzeit zu arbeiten und anschließend frühzeitig — vor dem gesetzlichen Rentenalter nach SGB VI §35 oder §36 — in die Freistellungsphase zu wechseln.

Tarifvertraglicher Anspruch: In Branchen mit einschlägigen Tarifverträgen — etwa TVöD §9 (öffentlicher Dienst), TV-L §9 (Landesangestellte), ERA-TV (Metall- und Elektroindustrie) oder MTV Chemie — können ältere Arbeitnehmer ab einem bestimmten Alter (häufig 55 Jahre) und einer Mindestbeschäftigungsdauer (oft 5 Jahre) einen tariflichen Anspruch auf Altersteilzeit geltend machen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Antrag auf Altersteilzeit grundsätzlich bewilligen.

Nachfolgeplanung und Wissenstransfer: Unternehmen setzen Altersteilzeit ein, um den geordneten Wissenstransfer von erfahrenen Mitarbeitern an jüngere Kollegen sicherzustellen. Im Gleichzeitmodell arbeitet der ältere Mitarbeiter reduziert neben seinem Nachfolger weiter und gibt Erfahrungswissen schrittweise weiter.

Restrukturierung und Personalabbau: Altersteilzeit wird häufig als sozialverträgliches Instrument im Rahmen von Sozialplänen (BetrVG §112) eingesetzt, um bei Betriebsänderungen oder Restrukturierungsmaßnahmen ältere Mitarbeiter ohne betriebsbedingte Kündigung aus dem Betrieb zu verabschieden.

Gesundheitliche Einschränkungen: Arbeitnehmer, deren Gesundheit eine Vollzeittätigkeit nicht mehr erlaubt, die aber noch nicht berufsunfähig sind, können über Altersteilzeit ihre Belastung reduzieren und gleichzeitig Rentenansprüche sichern.

Blockmodell für Frührentner: Arbeitnehmer, die möglichst früh in Rente gehen möchten, nutzen das Blockmodell, um nach der Arbeitsphase in der Freistellungsphase auf das gesetzliche oder vorgezogene Rentenalter zu warten, ohne die Rentenabzüge bei vorzeitigem Renteneintritt vollständig zu tragen.

Kombination mit Vorruhestandsregelung: In manchen Fällen schließen sich an die Altersteilzeit-Freistellungsphase Vorruhestandsregelungen an, die nach SGB VI §237 oder §237a die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglichen.

Was gehört in Ihr Altersteilzeitvertrag Deutschland?

Ein rechtswirksamer Altersteilzeitvertrag in Deutschland muss nach AltTZG, BGB §611a und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestimmte wesentliche Bestandteile aufweisen.

Personaldaten und Vertragslaufzeit: Name, Anschrift, Personalnummer (falls vorhanden) und Geburtsdatum des Arbeitnehmers sowie vollständige Angaben zum Arbeitgeber (Firma, Anschrift, Registernummer). Beginn und Ende der Altersteilzeitphase sowie — beim Blockmodell — die Aufteilung in Arbeitsphase und Freistellungsphase mit konkreten Datumsgrenzen.

Modellwahl (Block- oder Gleichzeitmodell): Der Vertrag muss klar regeln, welches Altersteilzeitmodell gewählt wird. Beim Blockmodell müssen Beginn und Ende der Arbeitsphase sowie Beginn und Ende der Freistellungsphase nach AltTZG §2 Abs. 2 genau benannt sein. Die Mindestlaufzeit von insgesamt mindestens drei Jahren ist gemäß AltTZG §2 einzuhalten.

Arbeitszeitregelung: Festlegung der bisherigen (Vollzeit-)Arbeitszeit und der reduzierten Altersteilzeitarbeitszeit im Gleichzeitmodell (50 Prozent). Beim Blockmodell: Dokumentation der vollen Arbeitszeit in der Arbeitsphase (100 Prozent) und der Freistellung in der Freistellungsphase (0 Prozent).

Entgelt und Aufstockungsbetrag: Festlegung des Altersteilzeitentgelts (50 Prozent des bisherigen Bruttogehalts) sowie des Aufstockungsbetrags gemäß AltTZG §3 Abs. 1 Nr. 1 auf mindestens 70 Prozent des bisherigen Nettolohns (sog. Mindestnettolohnaufstockung). Günstigere tarifvertragliche Regelungen (TVöD: 83 Prozent Aufstockung) gehen dem gesetzlichen Mindeststandard vor (§4 Abs. 3 TVG Günstigkeitsprinzip).

Rentenversicherungsbeiträge: Regelung der Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach AltTZG §3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit SGB VI §163 Abs. 5. Der Arbeitgeber trägt Beiträge auf Basis von 90 Prozent des bisherigen Regelentgelts, sodass der Arbeitnehmer rentenrechtlich so gestellt ist, als habe er weiterhin 90 Prozent seines früheren Vollzeitlohns verdient.

Insolvenzabsicherung beim Blockmodell: Für das im Blockmodell entstehende Wertguthaben muss nach SGB IV §7d eine Insolvenzabsicherung vereinbart werden. Zulässige Sicherungsformen sind Treuhandkonten, Bankbürgschaften, Verpfändung von Fondsanteilen oder Lebensversicherungen sowie Sozialpartnermodelle nach §7e SGB IV. Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster als rechtliche Orientierungshilfe bereit.

Anpassungsklausel und Rentenantritt: Regelung, wie mit dem Ende der Altersteilzeitphase und dem Rentenantritt umgegangen wird, insbesondere wenn der Arbeitnehmer die Rentenvoraussetzungen nach SGB VI §35–§37 früher oder später als geplant erfüllt. Viele Verträge enthalten eine Klausel, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme einer ungeminderten Altersrente endet.

Kündigungsschutz und vorzeitige Beendigung: Altersteilzeitverträge sind reguläre Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag; ordentliche Kündigungen während der Altersteilzeit richten sich nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG §1). Das BAG hat in BAG 12.12.2006, 9 AZR 747/06 klargestellt, dass der Arbeitgeber ein begonnenes Blockmodell grundsätzlich nicht einseitig kündigen kann, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen. Verwandte Dokumente: Aufhebungsvertrag (BGB §311 Abs. 1) und Interessenausgleich/Sozialplan (BetrVG §§111–112a).

So füllen Sie Ihr Altersteilzeitvertrag Deutschland aus

Das Ausfüllen des Altersteilzeitvertrags erfordert sorgfältige Planung und die Abstimmung mit Steuerberater, Rentenberater und ggf. Betriebsrat.

Erster Schritt: Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdaten. Vollständigen Firmennamen mit Rechtsformzusatz (GmbH, AG, Einzelkaufmann) und Anschrift des Arbeitgebers eintragen. Vollständigen Namen, Wohnanschrift und Geburtsdatum des Arbeitnehmers angeben. Prüfen, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Altersteilzeitbeginns das 55. Lebensjahr vollendet haben wird (AltTZG §2 Abs. 1 Nr. 1).

Zweiter Schritt: Altersteilzeitmodell festlegen. Entscheidung zwischen Blockmodell und Gleichzeitmodell — in der Praxis wird meist das Blockmodell bevorzugt. Beim Blockmodell: Beginn und Ende der Gesamtlaufzeit, Beginn und Ende der Arbeitsphase sowie Beginn und Ende der Freistellungsphase mit konkreten Kalenderdaten festlegen. Die Gesamtlaufzeit muss mindestens drei Jahre betragen (AltTZG §2 Abs. 2).

Dritter Schritt: Arbeitszeiten eintragen. Bisherige wöchentliche Arbeitszeit (z.B. 40 Stunden laut Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) sowie die Altersteilzeitarbeitszeit (50 Prozent = 20 Stunden pro Woche im Gleichzeitmodell) dokumentieren. Beim Blockmodell: In der Arbeitsphase volle 40 Stunden, in der Freistellungsphase null Stunden.

Vierter Schritt: Entgelt berechnen. Bisheriges monatliches Bruttogehalt und das Altersteilzeitentgelt (50 Prozent des Bruttogehalts) festhalten. Aufstockungsbetrag nach AltTZG §3 Abs. 1 Nr. 1 berechnen: Das Nettomindesteinkommen beträgt 70 Prozent des bisherigen Nettogehalts bei Vollzeit. Der Aufstockungsbetrag ist die Differenz zwischen dem Altersteilzeitnettolohn (50 Prozent) und 70 Prozent des früheren Nettolohns. Tarifliche Aufstockungsregeln (z.B. TVöD: 83 Prozent) prüfen.

Fünfter Schritt: Rentenversicherungsbeiträge. Dokumentieren, dass der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge auf Basis von 90 Prozent des bisherigen Bruttogehalts entrichtet (AltTZG §3 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI §163 Abs. 5). Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) stellt Berechnungshilfen bereit.

Sechster Schritt: Insolvenzabsicherung dokumentieren. Art und Umfang der Insolvenzabsicherung nach SGB IV §7d angeben: Treuhandkonto, Bankbürgschaft oder Verpfändung. Den Namen der Sicherungseinrichtung und die Vertragsnummer des Sicherungsvertrags im Altersteilzeitvertrag vermerken.

Siebter Schritt: Betriebsrat einbinden. Sofern im Betrieb ein Betriebsrat besteht, muss dieser nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 2 vor Abschluss eines Altersteilzeitvertrags über die Regelung informiert und ggf. beteiligt werden. Bei tariflichem Altersteilzeitanspruch: Nachweis der Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen (Alter, Betriebszugehörigkeit) beilegen.

Achter Schritt: Unterschriften und Datum. Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag in zwei Ausfertigungen (BGB §126 Abs. 2 analog). Der Vertrag sollte spätestens sechs Monate vor dem geplanten Altersteilzeitbeginn abgeschlossen werden, um Rentenberatung und Insolvenzabsicherung rechtzeitig organisieren zu können.

Häufige Fehler bei Ihrem Altersteilzeitvertrag Deutschland

Häufige Fehler beim Altersteilzeitvertrag in Deutschland können zu Unwirksamkeit, Nachzahlungsforderungen der Sozialversicherungsträger oder zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen.

Fehlende Insolvenzabsicherung beim Blockmodell: Der häufigste und folgenreichste Fehler ist das Unterlassen der Insolvenzabsicherung nach SGB IV §7d. Arbeitgeber — insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen — übersehen diese Pflicht häufig. Fehlt die Absicherung, kann die Bundesagentur für Arbeit nach §8a AltTZG Ersatzansprüche geltend machen; zudem ist der Arbeitnehmer im Insolvenzfall schutzlos.

Falsche Berechnung des Aufstockungsbetrags: Arbeitgeber rechnen den Aufstockungsbetrag auf Basis des Bruttoentgelts statt auf Basis des Nettoentgelts. AltTZG §3 Abs. 1 Nr. 1 verlangt eine Nettoaufstockung; d.h. die Vergleichsbasis ist der bisherige Nettolohn bei Vollzeit, nicht der Bruttolohn. Dieser Rechenfehler führt zu einer systematischen Unteraufstockung und macht den Vertrag insoweit unwirksam.

Kein Nachweis der Altersvoraussetzung: Arbeitgeber dokumentieren das Geburtsdatum des Arbeitnehmers nicht und können später nicht nachweisen, dass dieser zum Altersteilzeitbeginn das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Ohne diesen Nachweis kann die Altersteilzeitvereinbarung sozialversicherungsrechtlich nicht als AltTZG-konform anerkannt werden.

Fehlendes Schriftformerfordernis: Mündliche Altersteilzeitvereinbarungen sind nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen riskant; bei einem schriftlichen Arbeitsvertrag empfiehlt sich eine schriftliche Änderungsvereinbarung nach BGB §126. Ohne schriftliche Fixierung entstehen Streitigkeiten über Laufzeit, Modellwahl und Entgelthöhe.

Unterschätzung der Vorlaufzeit: Viele Altersteilzeitverträge werden zu kurzfristig abgeschlossen, sodass keine ausreichende Rentenberatung durch die Deutsche Rentenversicherung stattfinden kann. Die Deutsche Rentenversicherung Bund empfiehlt, spätestens drei Jahre vor dem geplanten Renteneintritt eine individuelle Rentenauskunft nach SGB VI §109 einzuholen.

Fehlende Betriebsratsanhörung: In Betrieben mit Betriebsrat vergessen Arbeitgeber gelegentlich, den Betriebsrat nach BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 2 vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung anzuhören. Eine ohne Betriebsratsbeteiligung abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit ist nach §77 Abs. 4 BetrVG nichtig.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §7e SGB IVDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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