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Arbeitsvertrag Duales Studium Deutschland

Arbeitsvertrag Duales Studium Deutschland

ARBEITSVERTRAG FÜR DUALES STUDIUM

Ausbildungsähnliches Beschäftigungsverhältnis nach BBiG §26 i.V.m. BGB §611a

§ 1 VERTRAGSPARTEIEN

Arbeitgeber (Praxispartner):

Firma: [Unternehmen Name]

Anschrift: [Unternehmen Adresse]

Handelsregister: [Unternehmen Handelsregister]

Vertreten durch: [Vertreter Name]

Studentin / Student:

Name: [Student Name]

Geburtsdatum: [Student Geburtsdatum]

Anschrift: [Student Adresse]

Matrikelnummer: [Student Matrikelnummer]

§ 2 STUDIENGANG UND HOCHSCHULE

Die/der Studierende absolviert das duale Studium an der [Hochschule Name] im Studiengang [Studiengang] mit einer Regelstudienzeit von [Regelstudienzeit].

§ 3 BEGINN, DAUER UND PROBEZEIT

Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am [Vertrags Beginn] und endet voraussichtlich am [Vertrags Ende] (Ende der Regelstudienzeit). Die Vereinbarung ist befristet auf die Dauer des Studiums (Sachgrund: ausbildungsähnliches Verhältnis, TzBfG §14 Abs. 1 Nr. 5).

Probezeit: [Probezeit Dauer]. Während der Probezeit kann das Verhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen ohne Fristbindung aufgelöst werden (BBiG §20 analog, BGB §622 Abs. 3).

§ 4 STUDIEN- UND PRAXISPHASEN / FREISTELLUNG

Die/der Studierende wird für Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Prüfungsvorbereitungszeiten gemäß dem Studienplan der [Hochschule Name] freigestellt. Die Vergütung wird während der Studienphasen ungekürzt fortgezahlt. Prüfungen und Pflichtveranstaltungen an der Hochschule dürfen durch betriebliche Anforderungen nicht beeinträchtigt werden (BBiG §26 i.V.m. §15 BBiG analog).

§ 5 ARBEITSZEIT IN PRAXISPHASEN

In Praxisphasen beträgt die wöchentliche Arbeitszeit [Wochenstunden]. Es gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG §§3–5): maximale tägliche Arbeitszeit 8 Stunden, verlängerbar auf 10 Stunden bei Ausgleich innerhalb von 6 Monaten; Mindestruhezeit 11 Stunden (ArbZG §5).

§ 6 VERGÜTUNG UND STUDIENGEBÜHREN

Die/der Studierende erhält eine monatliche Bruttovergütung von [Monatsverguetung], zahlbar bis zum letzten Werktag eines jeden Monats durch Banküberweisung.

Studiengebühren: [Studiengebuehren Uebernahme]

Rückzahlungsbindung: [Rueckzahlungsbindung]

§ 7 URLAUB

Der Urlaubsanspruch beträgt [Urlaubstage] bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr gemäß BUrlG §3. Studienphasen werden nicht als Urlaub angerechnet.

§ 8 KÜNDIGUNG

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden (BGB §622 Abs. 1). Die Kündigung bedarf der Schriftform (BGB §623). Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (BGB §626) ist jederzeit möglich, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung erfolgen.

§ 9 DATENSCHUTZ

Personenbezogene Daten werden gemäß DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. b und §26 BDSG im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet. Rechte nach Art. 15–21 DSGVO bestehen.

UNTERSCHRIFTEN

[Vertragsort], den [Vertragsdatum]

Arbeitgeber / Praxispartner: [Unternehmen Name]

Vertreten durch: [Vertreter Name]

Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________

Studentin / Student: [Student Name]

Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________

Bei Minderjährigen — Erziehungsberechtigte/r: _________________________ Datum: _________________________

Arbeitgeber (Praxispartner)

________________

Signature

Studentin / Student

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Arbeitsvertrag Duales Studium Deutschland?

Das duale Studium verbindet akademische Ausbildung an einer Hochschule, Berufsakademie oder Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) mit praktischer Berufstätigkeit im Unternehmen. Im Gegensatz zu einem klassischen Praktikumsvertrag begründet der Vertrag für das duale Studium ein kontinuierliches, vergütetes Beschäftigungsverhältnis über die gesamte Studiendauer von in der Regel 3 bis 4 Jahren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil 17.03.2015, Az. 9 AZR 455/13) hat klargestellt, dass auf duale Studenten die Schutzvorschriften des BBiG entsprechend anzuwenden sind, sofern das praktische Lernen im Vordergrund steht.

Der Duale-Studium-Arbeitsvertrag unterscheidet sich von einem gewoeolichen Arbeitsvertrag nach BGB §611a dadurch, dass er explizit Studien- und Praxisphasen regelt, Freistellungsansprüche für Lehrveranstaltungen und Prüfungen festlegt und die Kostenübernahme für Studiengecbuehren bestimmt. Anders als ein reiner Ausbildungsvertrag nach BBiG §10 richtet sich der Vertrag für das duale Studium an Personen, die gleichzeitig einen akademischen Abschluss (Bachelor, ggf. Master) und eine Berufsqualifikation erwerben. Der Vertrag muss zwingend schriftlich abgefasst werden (NachwG §2) und spätestens zum ersten Arbeitstag ausgehändigt werden. Seit der NachwG-Reform August 2022 sind zusätzliche inhaltliche Angaben Pflicht, Verstoss wird mit Bussgeld bis zu 2.000 Euro geahndet (NachwG §4).

Als Vertragsparteien fungieren auf Arbeitgeberseite das ausbildende Unternehmen (oft bezeichnet als Praxispartner) und auf Arbeitnehmerseite der duale Student. Die kooperierenden Hochschulen, unter ihnen Duale Hochschulen der Bundesländer, Fachhochschulen (FH) und Berufsakademien (BA), sind in das Beschäftigungsverhältnis nur mittelbar eingebunden, indem sie Studienordnungen und Prüfungsrahmen vorgeben. Einige Hochschulen schliessen einen separaten Immatrikulationsvertrag ab, der jedoch den Arbeitsvertrag zwischen Student und Unternehmen nicht ersetzt.

Das BBiG §26 stellt klar, dass auf ausbildungsähnliche Verhältnisse die Paragrafen 10, 11, 12 bis 16, 17 bis 23 sowie §25 BBiG entsprechend anwendbar sind. Konkret bedeutet dies: Mindestausbildungsvergütung nach BBiG §17 (2025: mindestens 682 Euro im ersten Ausbildungsjahr), schriftliche Vertragspflicht, Urlaubsanspruch nach BUrlG sowie das Verbot der Beschäftigung zu uebermassigen Arbeitszeiten. Der Vertrag muss der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) zur Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis vorgelegt werden, sofern das duale Studium ausbildungsintegrierend angelegt ist (BBiG §34).

Seit der Reform des Nachweisgesetzes im August 2022 haben sich die formalen Anforderungen an den dualen Studienvertrag verschaerft. Arbeitgeber müssen ausdrücklich über Überstundenvergütung, Probezeiten, das Verfahren bei Kündigung, Fortbildungsmassnahmen sowie Hinweise auf einschlaegige Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen informieren. forms-legal.com stellt qualitätsgeprüfte Musterverträge für das duale Studium bereit, die alle aktuellen NachwG-Anforderungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) berücksichtigen.

Zu unterscheiden sind drei Modelle des dualen Studiums: das praxisintegrierende Modell (Studium plus Praxis ohne IHK-Abschluss), das ausbildungsintegrierende Modell (Studium plus parallele Berufsausbildung mit IHK-Abschluss) und das berufsintegrierende Modell (Studium plus bereits vorhandene Berufstätigkeit). Jedes Modell hat eigene vertragliche Anforderungen. Der Arbeitsvertrag muss klar ausweisen, welches Modell vorliegt, um Rechtsklarheit herzustellen.

Wann brauchen Sie Arbeitsvertrag Duales Studium Deutschland?

Ein Vertrag für das duale Studium wird benötigt, sobald ein Unternehmen einen Bewerber für ein duales Studienmodell einstellt. Ohne schriftlichen Vertrag verstösst der Arbeitgeber gegen NachwG §2 und riskiert Bussgelder bis zu 2.000 Euro je Verstoss (NachwG §4). Darüber hinaus entsteht ohne klare vertragliche Regelung Rechtsunsicherheit über Vergütungspflichten, Urlaubsansprüche und Freistellungsrechte für Hochschulveranstaltungen.

Ein Duales-Studium-Arbeitsvertrag ist insbesondere in folgenden Situationen erforderlich: Erstens beim Abschluss einer Kooperation zwischen Unternehmen und Hochschule oder Berufsakademie, wenn Studienplätze für Nachwuchskräfte reserviert werden sollen. Zweitens bei der Einstellung eines neuen dualen Studenten vor Beginn des ersten Studiensemesters. Der Vertrag muss spätestens am ersten Praxistag vorliegen und dem Studenten ausgehändigt sein. Drittens bei AEnderungen des Studienmodells, z.B. Wechsel von praxisintegrierend zu ausbildungsintegrierend, die neue vertragliche Regelungen erfordern.

Wenn das Unternehmen Studiengecbuehren übernimmt und eine Rückzahlungsklausel vereinbaren möchte, ist ein schriftlicher Vertrag mit entsprechender Klausel zwingend erforderlich. Mündliche Absprachen sind nach BAG-Rechtsprechung nicht durchsetzbar. Die Rückzahlungsklausel muss klar definieren: maximale Bindungsdauer (höchstens 24 Monate nach BAG-Rechtsprechung und BGB §307 AGB-Kontrolle), Ausnahmen bei arbeitgeberseitiger Kündigung ohne Grund des Arbeitnehmers sowie den konkreten Rückzahlungsbetrag. Eine zu allgemeine Klausel ist nach BGB §307 Abs. 2 unwirksam.

Auch steuerrechtlich ist der schriftliche Vertrag relevant. Nur bei nachgewiesenem betrieblichem Interesse kann der Arbeitgeber Studiengecbuehren nach EStG §4 Abs. 4 als Betriebsausgaben absetzen. Beim Studenten gelten Studiengecbuehrenuebernahmen als steuerfreier Sachbezug nach EStG §3 Nr. 44, sofern sie im überwiegenden betrieblichen Interesse liegen. Ohne schriftlichen Nachweis verweigert das Finanzamt den Steuerabzug.

Für internationale Unternehmen, die in Deutschland duale Studenten beschäftigen, empfiehlt sich ein zweisprachiger Vertrag. Das Originaldokument muss jedoch auf Deutsch verfasst sein, da Arbeitsgerichte (ArbG, LAG, BAG) und Behörden nur deutschsprachige Dokumente als Beweismittel uneingeschränkt anerkennen. Auch die Anmeldung bei der Sozialversicherung nach SGB IV §28a und der zuständigen Berufsgenossenschaft erfordert den schriftlichen deutschen Vertrag als Nachweisdokument. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Rentenversicherungstraeger können bei Betriebsprüfungen nach §28p SGB IV diesen Nachweis anfordern.

Bei der Verlängerung oder Wiederaufnahme eines unterbrochenen dualen Studiums, z.B. nach Elternzeit nach BEEG §15 oder nach längerer Erkrankung, ist ebenfalls ein aktualisierter schriftlicher Vertrag oder zumindest eine schriftliche Vertragsanpassung erforderlich. Das NachwG §2 verpflichtet in diesen Fällen zur erneuten Ausstellung eines Nachweises über geänderte Arbeitsbedingungen innerhalb von 7 Tagen nach der AEnderung.

Für Unternehmen in Branchen mit Tarifvertragsbindung, beispielsweise Metall (IG Metall Tarifvertrag), Chemie (BAVC und IG BCE) oder öffentlicher Dienst (TVöD), gelten ggf. zusätzliche tarifliche Mindeststandards für duale Studenten. Der Individualvertrag darf diese Mindeststandards nicht unterschreiten (Günstigkeitsprinzip, TVG §4 Abs. 3). Diese tariflichen Vorgaben sollten bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.

Was gehört in Ihr Arbeitsvertrag Duales Studium Deutschland?

Ein rechtssicherer Vertrag für das duale Studium in Deutschland muss zahlreiche Pflichtangaben nach NachwG §2 und branchenübliche Regelungen enthalten. Die folgenden Kernelemente müssen im Dokument zwingend vorhanden sein.

Vertragsparteien und Identifikation: Name und Anschrift des Unternehmens (bei juristischen Personen: Firmierung laut Handelsregister, HGB §17) sowie Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift des dualen Studenten. Zusätzlich sollten Matrikelnummer und Name der Hochschule oder Berufsakademie aufgeführt werden. Bei minderjährigen Studenten ist die Angabe des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Beschreibung von Studiengang und Praxistätigkeit: Der Vertrag muss den angestrebten Abschluss (z.B. Bachelor of Science Betriebswirtschaftslehre), den Namen der kooperierenden Hochschule, die vorgesehene Regelstudienzeit sowie die Tätigkeitsbezeichnung im Praxisbetrieb benennen. Eine klare Tätigkeitsbeschreibung nach NachwG §2 Abs. 1 Nr. 4 ist zwingend. Zu allgemeine Beschreibungen reichen nicht aus.

Laufzeit und Befristungsregelungen: Das duale Studium ist regelmässig befristet auf die Regelstudienzeit. Die Befristung muss den Anforderungen des TzBfG §14 entsprechen. Als Sachgrund gilt die ausbildungsähnliche Natur des Verhältnisses nach TzBfG §14 Abs. 1 Nr. 5. Ohne schriftlichen Sachgrund ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet geschlossen (TzBfG §16). Der Befristungsgrund muss vor Vertragsbeginn schriftlich vereinbart sein.

Vergütungsregelung: Monatliche Bruttoverguetung, Zahlungsmodalitäten (Überweisung, Zahlungstag), etwaige Sonderzahlungen sowie Regelungen zu Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG §3: 6 Wochen). Mindestausbildungsvergütung nach BBiG §17 beträgt 682 Euro im ersten Jahr (2025). Auch in Studienphasen wird die Vergütung ungekerzt ausgezahlt. Dies muss vertraglich klargestellt sein.

Arbeitszeit in Praxisphasen: Vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (max. 40 Stunden), Regelarbeitszeit nach ArbZG §3 (max. 8 Stunden täglich), Regelungen zu Überstunden und deren Vergütung oder Freizeitausgleich. Das Verbot der Beschäftigung während Hochschulzeiten muss vertraglich gesichert sein. BBiG §26 i.V.m. §15 verbietet Tätigkeiten, die den Studienzielen entgegenstehen.

Freistellungsregelung für Studienzeiten: Explizite Freistellung für Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Prüfungsvorbereitungszeiten. Das Entgelt läuft während der Studienphase weiter (Entgeltfortzahlungspflicht analog BGB §616). Prüfungen und Pflichtveranstaltungen an der Hochschule dürfen durch betriebliche Anforderungen nicht beeinträchtigt werden.

Urlaubsregelung: Gesetzlicher Mindestanspruch nach BUrlG §3 (20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche) sowie ggf. vertragliche Erhöhung. Studienzeiten dürfen nicht als Urlaub angerechnet werden. Eine anderslautende Klausel ist nach BUrlG §13 Abs. 1 unwirksam. Urlaubsabgeltung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach BUrlG §7 Abs. 4.

Studiengecbuehren und Rückzahlungsklausel: Vereinbarung zur Übernahme von Studiengecbuehren durch den Arbeitgeber sowie etwaige Rückzahlungsverpflichtung. Nach BAG-Rechtsprechung (BAG 18.03.2008, Az. 9 AZR 186/07) ist eine Bindung von höchstens 24 Monaten nach Studienabschluss zulässig. Klaeu-seln mit längerer Bindungsdauer sind nach BGB §307 Abs. 1 unwirksam. Ausnahmen (betriebsbedingte Kündigung, arbeitgeberseitige Kündigung ohne Verschulden des Studenten) müssen ausdrücklich aufgeführt sein.

Kündigung und Probezeit: Probezeit max. 4 Monate (BBiG §20 analog), Kündigungsfristen nach BGB §622, Schriftformerfordernis nach BGB §623. Ausserordentliche Kündigung nach BGB §626 innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes. Mündliche Kündigungen sind absolut unwirksam.

Geheimhaltung und Datenschutz: Verpflichtung zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäss GeschGehG §2 Nr. 1. Datenschutzklausel nach DSGVO Art. 13 und BDSG §26. Auf forms-legal.com finden Sie ergänzende DSGVO-Formulare, die optimal zum dualen Studienvertrag passen. Hinweis auf einschlaegige Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nach NachwG §2 Abs. 1 Nr. 13.

So füllen Sie Ihr Arbeitsvertrag Duales Studium Deutschland aus

Dieses Formular für den dualen Studienvertrag wird Schritt für Schritt ausgefüllt. Die folgenden Hinweise erleichtern das korrekte Ausfüllen und helfen, typische Fehler zu vermeiden.

Schritt 1 Arbeitgeberdaten: Tragen Sie den vollständigen Firmennamen laut Handelsregister ein, z.B. Mustermann GmbH oder Max Mustermann e.K. Bei GmbH und AG: Registernummer (z.B. HRB 12345) und das zuständige Amtsgericht (Registergericht) angeben. Die Anschrift muss dem Firmensitz entsprechen. Der Unterzeichner (Geschäftsführe, Prokurist nach HGB §48) muss zur Vertretung des Unternehmens berechtigt sein. Prüfen Sie die Zeichnungsberechtigung ggf. im Handelsregister unter handelsregister.de.

Schritt 2 Studentendaten: Vollständiger Vor- und Nachname, Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ (z.B. 15.03.2001), vollständige Wohnanschrift mit PLZ und Ort. Matrikelnummer erst nach Immatrikulation eintragen. Wenn noch nicht vorhanden, Feld zunachst freilassen und den Vertrag durch eine schriftliche Ergänzung aktualisieren. Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren): Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Vertrag ist gesetzlich erforderlich.

Schritt 3 Hochschule und Studiengang: Offizieller Name der kooperierenden Hochschule oder Berufsakademie, z.B. Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim oder Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Vollständiger Studiengangsname mit Abschlussbezeichnung, z.B. Bachelor of Arts Betriebswirtschaft (B.A.). Regelstudienzeit: Anzahl der Semester laut Studienordnung, z.B. 6 Semester (3 Jahre). Die Bezeichnung muss mit dem Kooperationsvertrag zwischen Unternehmen und Hochschule übereinstimmen.

Schritt 4 Vertragsdauer: Startdatum (erster Arbeitstag im Unternehmen, Format TT.MM.JJJJ) und voraussichtliches Enddatum (letzter Tag der Regelstudienzeit). Bei 6-semestrigen Bachelorstudiengängen typischerweise 3 Jahre. Probezeit: Maximal 4 Monate nach BBiG §20 analog. Empfohlen werden 3 Monate. Die Probezeit beginnt mit dem ersten Praxistag, nicht mit dem Beginn der Studienzeit.

Schritt 5 Vergütung: Monatliche Bruttoverguetung in Euro, z.B. 950,00 Euro. Zahlungsmodalitäten: bis zum letzten Werktag eines jeden Monats auf das Konto des Studenten (IBAN angeben). Mindestausbildungsvergütung nach BBiG §17 (2025): 682 Euro im ersten Jahr, 724 Euro im zweiten Jahr, 767 Euro im dritten Jahr. Hinweis: Auch in Studienphasen wird die volle Vergütung ausgezahlt.

Schritt 6 Arbeitszeit: Wochenstunden in Praxisphasen, z.B. 40 Stunden pro Woche. Arbeitsbeginn und -ende: z.B. Montag bis Freitag, 08:00 bis 17:00 Uhr mit einer Stunde Mittagspause. Überstundenregelung: Ausgleich durch Freizeit oder Vergütung. ArbZG §3 gilt uneingeschränkt: max. 8 Stunden täglich, Ausnahme bis 10 Stunden bei Ausgleich innerhalb von 6 Monaten.

Schritt 7 Studiengecbuehren: Falls der Arbeitgeber Studiengecbuehren übernimmt: Gesamtbetrag oder Betrag pro Semester. Rückzahlungsklausel: Bindungsdauer in Monaten nach Studienabschluss (max. 24 Monate). Ausnahmen klar definieren: Keine Rückzahlungspflicht bei betriebsbedingter Kündigung durch Arbeitgeber oder bei Kündigung wegen eines Verhaltens des Arbeitgebers. Diese Ausnahmen sind nach BAG-Rechtsprechung zwingend erforderlich, sonst ist die gesamte Klausel nach BGB §307 unwirksam.

Schritt 8 Urlaubsanspruch: Anzahl der Urlaubstage angeben, z.B. 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Gesetzliches Minimum nach BUrlG §3: 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche. Studienphasen zählen nicht als Urlaub. Dies muss im Vertrag ausdrücklich klargestellt werden, um Missverständnissen vorzubeugen und Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden.

Schritt 9 Unterschriften: Ort und Datum der Unterzeichnung. Unterschriften beider Parteien. Bei Minderjährigen zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Beide Parteien erhalten ein Original in Papierform. Elektronische Kopien erfüllen die NachwG §2-Pflicht nicht. Bewahren Sie beide Originalexemplare mindestens bis 3 Jahre nach Vertragsende auf.

Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitsvertrag Duales Studium Deutschland

Bei der Gestaltung von Verträgen für das duale Studium werden in Deutschland häufig Fehler gemacht, die zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht (ArbG) oder dem Landesarbeitsgericht (LAG) führen können.

Fehler 1 Zu lange Probezeit: Viele Unternehmen vereinbaren eine Probezeit von 6 Monaten. Dies ist für ausbildungsähnliche Verhältnisse nach BBiG §26 i.V.m. BBiG §20 unzulässig. Die maximale Probezeit beträgt 4 Monate. Klaeu-seln mit längerer Probezeit sind nach BAG-Rechtsprechung unwirksam und es gilt dann gar keine Probezeit. Der Student geniesst sofort Kündigungsschutz ab dem ersten Arbeitstag.

Fehler 2 Fehlende oder zu weit gefasste Rückzahlungsklausel: Rückzahlungsklauseln für Studiengecbuehren sind nach BGB §307 nur wirksam, wenn die Bindungsdauer in angemessenem Verhältnis zum Wert der Ausbildung steht. Eine Bindung von mehr als 24 Monaten nach Studienabschluss ist regelmässig unwirksam (BAG 18.03.2008, Az. 9 AZR 186/07). Auch fehlende Ausnahmen für arbeitgeberseitige Kündigung ohne Verschulden des Studenten machen die gesamte Klausel nach BGB §307 Abs. 1 unwirksam.

Fehler 3 Studienphasen werden als Urlaub angerechnet: Einige Arbeitgeber ziehen Studienphasen vom Urlaubsanspruch ab. Dies ist rechtswidrig. Das BAG hat mehrfach klargestellt, dass Studienphasen keine Urlaubstage sind und der volle Urlaubsanspruch nach BUrlG §3 bestehen bleibt. Eine anderslautende Klausel ist nach BUrlG §13 Abs. 1 unzulässig, da sie zu Ungunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abweicht.

Fehler 4 Mündliche Kündigungen: Mündliche Kündigungen sind nach BGB §623 absolut unwirksam, auch in der Probezeit und auch gegenüber dualen Studenten. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Empfänger zugehen (BGB §130 Abs. 1). Ohne ordnungsgemässe Schriftform beginnt keine Kündigungsfrist zu laufen. Dies gilt auch für Kündigungen per WhatsApp-Nachricht oder E-Mail.

Fehler 5 Fehlende NachwG-Angaben seit Reform 2022: Seit der Novellierung des Nachweisgesetzes im August 2022 müssen zusätzliche Pflichtangaben im Vertrag enthalten sein: Regelungen zu Überstundenvergütung, Dauer der Probezeit, Fortbildungsansprüche sowie Hinweise auf Meldestellen für rechtswidrige Verhaltensweisen. Ältere Vertragsvorlagen aus der Zeit vor 2022 sind oft unvollständig und genügen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen nicht mehr.

Fehler 6 Fehlende IHK-Eintragung beim ausbildungsintegrierenden Modell: Wird das duale Studium mit einer klassischen BBiG-Berufsausbildung kombiniert, muss der Vertrag bei der IHK eingetragen werden (BBiG §34). Unterbleibt dies, können Ordnungswidrigkeiten nach BBiG §101 drohen und der Student verliert möglicherweise den Anspruch auf ein IHK-Abschlusszeugnis sowie auf Zulassung zur Abschlussprüfung bei der Industrie- und Handelskammer.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §28p SGB IVDE official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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