Skip to main content

Ruhestandsvereinbarung / Altersteilzeitvertrag Deutschland

Ruhestandsvereinbarung / Altersteilzeitvertrag

Altersteilzeitvertrag

ALTERSTEILZEITVERTRAG / RUHESTANDSVEREINBARUNG

zwischen [Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Anschrift] — nachfolgend "Arbeitgeber" — und [Arbeitnehmer Name], geboren am [Arbeitnehmer Geburtsdatum] [Arbeitnehmer Anschrift] — nachfolgend "Arbeitnehmer" — Im Arbeitsverhältnis seit: [Beschaeftigungsbeginn]

§1 Altersteilzeit

§1 ALTERSTEILZEIT Modell: [Altersteilzeit Modell] Beginn: [Altersteilzeit Beginn] Arbeitsphase: [Arbeitsphase Beginn] bis [Arbeitsphase Ende] Freistellungsphase: [Freistellungsphase Beginn] Ende / Renteneintritt: [Altersteilzeit Ende] Angestrebte Rentenart: [Rentenart] Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des letzten Altersteilzeit-Tages ([Altersteilzeit Ende]), ohne dass es einer Kündigung bedarf.

§2 Vergütung und Aufstockung

§2 VERGÜTUNG UND AUFSTOCKUNG Regelarbeitsentgelt (Vollzeit brutto): [Vollzeit Brutto] EUR/Monat Altersteilzeit-Brutto: [Altersteilzeit Brutto] EUR/Monat Aufstockungsbetrag (§3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG): [Aufstockungsbetrag] EUR/Monat netto Zusätzlich entrichtet der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge auf 80% des Regelarbeitsentgelts (§3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b AltTZG).

§3 Insolvenzsicherung

§3 INSOLVENZSICHERUNG (§8a AltTZG) Form der Sicherung: [Insolvenzsicherungsform] Details: [Insolvenzsicherungsdetails] Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das aufgebaute Arbeitszeitguthaben durch die oben genannte Maßnahme abzusichern. Dem Arbeitnehmer wird auf Verlangen Nachweis über die Sicherung erbracht.

Unterschriften

Ort, Datum: ________________________ __________________________ [Arbeitgeber Name] __________________________ [Arbeitnehmer Name]

Arbeitgeber

________________

Signature

Arbeitnehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Ruhestandsvereinbarung / Altersteilzeitvertrag Deutschland?

Der Altersteilzeitvertrag regelt den Zeitraum der Altersteilzeit und das angestrebte Renteneintrittsdatum gemäß Deutschem Rentenversicherungsrecht (SGB VI). In Betracht kommen die Regelaltersrente (§35 SGB VI: ab vollendetem 67. Lebensjahr für Geburtsjahrgänge ab 1964), die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§38 SGB VI: ab 63 Jahren bei 45 Beitragsjahren ohne Abzüge) und die Altersrente für Schwerbehinderte (§37 SGB VI: ab 62 Jahren mit Grad der Behinderung GdB 50 und Rentenbeginn ohne Abzüge bei 35 Beitragsjahren). Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) erteilt auf Anfrage eine Rentenauskunft nach §109 SGB VI, die als Grundlage für die Festlegung des Renteneintrittsdatums in der Altersteilzeitvereinbarung dient.

Das Altersteilzeit-Modell besteht entweder als Blockmodell (zwei gleich lange Phasen: Arbeitsphase mit voller Arbeitszeit und Freistellungsphase mit vollständiger Freistellung) oder als Gleichverteilungsmodell (kontinuierliche Halbierung der Arbeitszeit über die gesamte Altersteilzeitdauer). Das Blockmodell ist in der Praxis deutlich häufiger, da es dem Arbeitnehmer eine klare, vollständige Freistellungsphase bietet und dem Arbeitgeber Planungssicherheit gibt. Beim Blockmodell ist der Arbeitgeber nach §8a AltTZG verpflichtet, das aufgebaute Arbeitszeitguthaben gegen Insolvenz zu sichern — andernfalls ist die Altersteilzeitvereinbarung nach §134 BGB nichtig.

Der Aufstockungsbetrag ist ein zentrales Element der Altersteilzeit: Nach §3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG muss der Arbeitgeber das Teilzeitentgelt auf mindestens 70 Prozent des Nettoregelarbeitsentgelts aufstocken (Mindestnettoaufstockung). Außerdem muss der Arbeitgeber zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts (des Vollzeitgehalts) abführen (§3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b AltTZG). Diese Verpflichtung belastet den Arbeitgeber erheblich, kann aber durch Erstattungsansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) für Neueinstellungen nach §4 AltTZG (Aufstockungsbeträge und Rentenversicherungsbeiträge werden erstattet, wenn innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Altersteilzeit eine freiggewordene Stelle mit einem vorher arbeitslosen oder ausgelernten Auszubildenden besetzt wird) teilweise kompensiert werden.

Die Ruhestandsvereinbarung unterscheidet sich vom regulären Aufhebungsvertrag (§623 BGB) dadurch, dass das Arbeitsverhältnis nicht sofort endet, sondern in einer geordneten Phase ausläuft. Sie bietet dem Arbeitnehmer wirtschaftliche Absicherung (Aufstockungsbetrag, erhöhte Rentenversicherungsbeiträge) und dem Arbeitgeber Zeit für Wissenstransfer und Nachfolgeplanung. Das AltTZG ist ein wichtiges Instrument der deutschen Sozialpolitik, das seit 1996 tausenden Arbeitnehmern einen würdevollen Übergang in den Ruhestand ermöglicht hat.

Wann brauchen Sie Ruhestandsvereinbarung / Altersteilzeitvertrag Deutschland?

Eine Ruhestandsvereinbarung (Altersteilzeitvertrag) nach AltTZG wird in Deutschland in folgenden Situationen benötigt.

Gleitender Renteneintritt für ältere Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, die nicht abrupt in Rente gehen möchten, nutzen die Altersteilzeit für einen sozialverträglich gleitenden Übergang. Die Vereinbarung sichert die Mindestaufstockung auf 70% des Nettoregelarbeitsentgelts (§3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG) und höhere Rentenversicherungsbeiträge für die gesamte Altersteilzeitdauer.

Vorruhestand mit gesichertem Renteneintritt: Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente (§38 SGB VI: 45 Beitragsjahre ab 63 Jahren) oder eine Schwerbehindertenrente (§37 SGB VI) erfüllen, kombinieren Altersteilzeit mit vorzeitigem Renteneintritt — die Altersteilzeit überbrückt den Zeitraum bis zum Rentenbeginn und sichert ein erhöhtes Einkommen gegenüber reiner Teilzeitarbeit.

Betriebliche Restrukturierung und Personalabbau: Unternehmen, die sozialverträglichen Personalabbau bei älteren Belegschaften anstreben (§1 Abs. 2 KSchG: Sozialauswahl; §112 BetrVG: Sozialplan), bieten betroffenen Arbeitnehmern ab 55 Jahren Altersteilzeit als Alternative zur Kündigung an. Der Altersteilzeitvertrag ermöglicht Abgänge ohne betriebsbedingte Kündigungen und ist gegenüber dem Aufhebungsvertrag sozialverträglicher.

Wissenstransfer und Nachfolgeplanung: In wissensintensiven Berufen (Ingenieure, Ärzte, Softwareentwickler) ermöglicht das Blockmodell dem Arbeitgeber, den noch aktiven Arbeitnehmer in der Arbeitsphase für Wissenstransfer, Einarbeitung von Nachfolgern und Projektabschlüsse einzusetzen. Die Freistellungsphase gibt dem Arbeitnehmer Zeit für persönliche Planungen und soziales Engagement.

Schwerbehinderung und Gesundheitsschutz: Schwerbehinderte Arbeitnehmer (GdB 50+, §2 SGB IX) können Altersteilzeit bereits ab 62 Jahren in Anspruch nehmen und die gesundheitlich belastende Vollzeitarbeit früher beenden. Das Integrationsamt kann nach §14 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für schwerbehinderte Arbeitnehmer in Altersteilzeit gewähren.

Betriebsvereinbarung als Grundlage: Viele Betriebe regeln die Altersteilzeit in einer Betriebsvereinbarung nach §77 BetrVG (mitbestimmungspflichtig nach §87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für Arbeitszeitfragen). Der individuelle Altersteilzeitvertrag wird dann als Einzelvereinbarung auf Basis der Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Ohne Betriebsvereinbarung verhandeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Konditionen individuell — doch der Arbeitnehmer hat nach AltTZG keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Die Altersteilzeit ist ein bewährtes arbeitsrechtliches Instrument, das sozialverträglichen Generationenwechsel in deutschen Unternehmen ermöglicht und von der Bundesagentur für Arbeit unter Voraussetzungen nach §4 AltTZG gefördert wird.

Was gehört in Ihr Ruhestandsvereinbarung / Altersteilzeitvertrag Deutschland?

Eine rechtssichere Ruhestandsvereinbarung (Altersteilzeitvertrag) nach AltTZG muss folgende Kernbestandteile enthalten.

Vertragsparteien und Arbeitnehmerdaten: Vollständige Firma des Arbeitgebers, vollständiger Name und Geburtsdatum des Arbeitnehmers (relevant für Mindestalter 55 Jahre nach §2 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG), Wohnanschrift und Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses. Das Geburtsdatum ist für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach AltTZG und für die DRV-Rentenauskunft nach §109 SGB VI notwendig.

Altersteilzeitmodell: Auswahl zwischen Blockmodell (zwei gleich lange Phasen) oder Gleichverteilungsmodell (kontinuierliche Halbierung). Beim Blockmodell: genaue Daten für Arbeitsphase (Beginn und Ende) und Freistellungsphase (Beginn bis Rentenbeginn). Beim Gleichverteilungsmodell: Festlegung der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit und gleichmäßige Verteilung über die gesamte Altersteilzeitdauer. Beide Modelle müssen eine Mindestlaufzeit von 3 Jahren erfüllen (§2 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG i.V.m. §38 SGB VI).

Renteneintrittsplanung: Angabe des angestrebten Rentenbeginndatums und der Rentenart (Regelaltersrente §35 SGB VI, Altersrente für langjährig Versicherte §36 SGB VI, für besonders langjährig Versicherte §38 SGB VI, für Schwerbehinderte §37 SGB VI). Dringend empfohlen: aktuelle DRV-Rentenauskunft nach §109 SGB VI als Anlage, um Renteneintrittsvoraussetzungen zu bestätigen und das korrekte Enddatum der Altersteilzeit festzulegen.

Vergütungsregelungen — Vollzeitleistung und Aufstockung: Regelarbeitsentgelt (Vollzeitgehalt brutto pro Monat) als Berechnungsbasis. Altersteilzeit-Brutto (in der Regel 50% des Vollzeitgehalts). Aufstockungsbetrag nach §3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG: mindestens 70% des Nettoregelarbeitsentgelts — dieser Aufstockungsbetrag muss das Altersteilzeit-Netto auf mindestens 70% des Vollzeit-Netto bringen. Klare Berechnung der Nettobeträge ist für beide Parteien entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge: Der Arbeitgeber muss nach §3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b AltTZG Rentenversicherungsbeiträge auf 80% des Regelarbeitsentgelts abführen — also auf mehr als den tatsächlichen Teilzeitverdienst. Diese zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge reduzieren die Rentenminderung durch die Altersteilzeit erheblich. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt diese Beiträge direkt von den Arbeitgeber entgegen.

Insolvenzsicherung (Pflicht beim Blockmodell): §8a AltTZG schreibt beim Blockmodell eine Insolvenzsicherung des aufgebauten Wertguthabens vor. Mögliche Formen: Treuhandkonto (monatliche Einzahlung durch Arbeitgeber), Wertguthabenkonto nach §7e SGB IV, Bankbürgschaft oder Verpfändung von Wertpapieren. Fehlt die Insolvenzsicherung, ist der Altersteilzeitvertrag nach §134 BGB nichtig — eine gravierende Rechtsfolge, die zum Verlust sämtlicher Altersteilzeit-Vorteile führt. Nutzen Sie forms-legal.com für ergänzende Dokumente wie Wertguthabenvereinbarungen und Treuhandabreden.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Altersteilzeit ohne Kündigung (auflösende Bedingung nach §163 BGB analog) — sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Das Ende muss mit dem frühestmöglichen Rentenbeginn nach §35 oder §38 SGB VI übereinstimmen, sonst riskiert der Arbeitnehmer eine rentenmindernde Frühverrentung oder einen zeitlichen Hiatus ohne Beschäftigung und ohne Rentenbeginn.

Sonderregelungen für Schwerbehinderte: Schwerbehinderte Arbeitnehmer (GdB 50+ nach §2 SGB IX) können nach §37 SGB VI bereits ab dem vollendeten 62. Lebensjahr ohne Abzüge in Rente gehen (bei 35 Beitragsjahren). Der Altersteilzeitvertrag muss das frühestmögliche Renteneintrittsalter des schwerbehinderten Arbeitnehmers korrekt abbilden. Das Integrationsamt (§14 SGB IX) und die Schwerbehindertenvertretung (§178 SGB IX) sollten bei der Planung einbezogen werden.

So füllen Sie Ihr Ruhestandsvereinbarung / Altersteilzeitvertrag Deutschland aus

Das Ausfüllen eines Altersteilzeitvertrags erfordert sorgfältige Vorbereitung und frühzeitige Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV).

Erster Schritt — DRV-Rentenauskunft einholen: Bevor der Altersteilzeitvertrag unterzeichnet wird, sollte der Arbeitnehmer eine Rentenauskunft nach §109 SGB VI bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen (schriftlich, online über das DRV-Portal oder persönlich bei einer Beratungsstelle). Die Auskunft bestätigt das frühestmögliche Renteneintrittsalter, die Anzahl der Beitragsjahre und ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente erfüllt sind. Das Enddatum der Altersteilzeit muss mit dem Rentenbeginn übereinstimmen.

Zweiter Schritt — Arbeitnehmerdaten vollständig eintragen: Name und Geburtsdatum des Arbeitnehmers (Mindestalter für Altersteilzeit: 55 Jahre nach §2 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG, nicht das Datum des Vertragsschlusses), Anschrift, Datum des Eintrittsdatums in das Unternehmen (relevant für Kündigungsschutz und Betriebszugehörigkeit) und angestrebte Rentenart.

Dritter Schritt — Altersteilzeitmodell wählen: Blockmodell (zwei gleich lange Phasen: Arbeitsphase + Freistellungsphase) oder Gleichverteilungsmodell (kontinuierliche Halbierung). Beim Blockmodell: Beginn und Ende der Arbeitsphase, Beginn der Freistellungsphase, Ende der Altersteilzeit (= Rentenbeginn). Die Gesamtdauer der Altersteilzeit ergibt sich aus der Differenz zwischen Beginn und Renteneintritt — Arbeitsphase und Freistellungsphase müssen gleich lang sein. Typisch: 2–5 Jahre Gesamtdauer.

Vierter Schritt — Vergütungsberechnung: Tragen Sie das aktuelle Regelarbeitsentgelt (Vollzeitgehalt brutto pro Monat) ein. Das Altersteilzeit-Brutto beträgt 50% davon (bei Blockmodell: in der Arbeitsphase trotzdem nur Zahlung auf Basis von 50%, da die andere Hälfte das Wertguthaben aufbaut). Der Aufstockungsbetrag muss das Netto-Altersteilzeitentgelt auf mindestens 70% des Netto-Regelarbeitsentgelts bringen. Nutzen Sie einen Aufstockungsrechner (kostenlos bei der BA oder Steuerberatern), um den genauen Nettobetrag zu ermitteln.

Fünfter Schritt — Insolvenzsicherung beim Blockmodell vereinbaren: Wählen Sie die Form der Insolvenzsicherung nach §8a AltTZG (Treuhandkonto, Wertguthabenkonto nach §7e SGB IV, Bankbürgschaft oder Wertpapierverpfändung). Tragen Sie die genauen Details ein: Bankname, IBAN, Kontoinhaber, Zeitpunkt der monatlichen Einzahlung. Der Arbeitnehmer hat das Recht, den Nachweis der Insolvenzsicherung jederzeit vom Arbeitgeber zu verlangen.

Sechster Schritt — Beendigung des Arbeitsverhältnisses klären: Das Arbeitsverhältnis soll automatisch mit Ablauf der Altersteilzeit enden — formulieren Sie dies als auflösende Bedingung: Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des [Datum Altersteilzeitende], sofern der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine [Rentenart] erfüllt. Andernfalls verlängert sich die Altersteilzeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen.

Siebter Schritt — Betriebsrat einbinden: Sofern ein Betriebsrat besteht, ist die Altersteilzeit nach §99 BetrVG zustimmungspflichtig (personelle Maßnahme). Der Betriebsrat hat das Recht auf Information und kann die Zustimmung aus den in §99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen verweigern. Planen Sie ausreichend Zeit für das Betriebsratsverfahren ein — typischerweise 1 Woche.

Häufige Fehler bei Ihrem Ruhestandsvereinbarung / Altersteilzeitvertrag Deutschland

Beim Abschluss von Altersteilzeitverträgen treten in der Praxis folgende häufige Fehler auf.

Fehlende oder mangelhafte Insolvenzsicherung beim Blockmodell: Der gravierendste Fehler: Der Arbeitgeber vereinbart ein Blockmodell, sichert das aufgebaute Wertguthaben aber nicht nach §8a AltTZG ab. Folge: Der gesamte Altersteilzeitvertrag ist nach §134 BGB nichtig — der Arbeitnehmer hat während der Freistellungsphase weder Anspruch auf den Aufstockungsbetrag noch auf die erhöhten Rentenversicherungsbeiträge. Stellen Sie die Insolvenzsicherung (Treuhandkonto, Wertguthabenkonto nach §7e SGB IV, Bankbürgschaft) sicher, bevor die Freistellungsphase beginnt.

Falsches Enddatum ohne DRV-Rentenauskunft: Viele Altersteilzeitverträge werden mit einem Enddatum vereinbart, das nicht dem tatsächlichen frühestmöglichen Rentenbeginn entspricht. Stimmt das Enddatum nicht mit dem Rentenbeginn überein, entsteht entweder eine rentenmindernde Lücke (Arbeitnehmer hat keinen Arbeitslohn und noch keine Rente) oder eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach §158 Abs. 2 BGB. Holen Sie vor Vertragsschluss eine aktuelle DRV-Rentenauskunft nach §109 SGB VI ein.

Aufstockungsbetrag falsch berechnet: Die gesetzliche Mindestaufstockung bezieht sich auf das Nettoregelarbeitsentgelt, nicht auf das Bruttogehalt. Arbeitgeber, die die 70%-Grenze auf das Bruttogehalt anwenden, unterschreiten die gesetzliche Mindestaufstockung und erfüllen nicht die Fördervoraussetzungen der Bundesagentur für Arbeit nach §4 AltTZG. Nutzen Sie einen Aufstockungsrechner der Bundesagentur für Arbeit oder beauftragen Sie einen Steuerberater mit der korrekten Nettoberechnung.

Mindestalter nicht erfüllt: Altersteilzeitverträge mit Arbeitnehmern unter 55 Jahren sind nach §134 BGB i.V.m. §2 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG nichtig. Prüfen Sie das Geburtsdatum des Arbeitnehmers sorgfältig — maßgeblich ist das vollendete 55. Lebensjahr, nicht das Kalenderjahr.

Keine Schriftform eingehalten: Mündliche Altersteilzeitvereinbarungen oder Absprachen per E-Mail ohne Originalunterzeichnung sind nach §623 BGB nichtig. Das BAG (BAG 5 AZR 247/14) hat klargestellt, dass das Schriftformerfordernis auch für spätere Änderungen gilt. Ändern Sie Altersteilzeitverträge immer schriftlich mit beiderseitiger Originalunterschrift.

Betriebsrat nicht rechtzeitig eingebunden: Sofern ein Betriebsrat besteht, müssen personelle Maßnahmen wie die Einräumung von Altersteilzeit dem Betriebsrat nach §99 BetrVG zur Zustimmung vorgelegt werden. Beginnt die Altersteilzeit ohne Betriebsratszustimmung, kann der Betriebsrat Aufhebung nach §101 BetrVG verlangen — was die gesamte Planung gefährdet. Planen Sie das Betriebsratsverfahren von Beginn an ein.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §134 BGBDE official
  2. §623 BGBDE official
  3. §163 BGBDE official
  4. §35 SGB VIDE official
  5. §38 SGB VIDE official
  6. §37 SGB VIDE official
  7. §109 SGB VIDE official
  8. §2 SGB IXDE official
  9. §14 SGB IXDE official
  10. §36 SGB VIDE official
  11. §7e SGB IVDE official
  12. §178 SGB IXDE official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Ruhestandsvereinbarung / Altersteilzeitvertrag Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/contracts/ruhestand-vereinbarung

MLA

"Ruhestandsvereinbarung / Altersteilzeitvertrag Deutschland (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/contracts/ruhestand-vereinbarung.

BibTeX
@misc{formslegal-ruhestand-vereinbarung,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Ruhestandsvereinbarung / Altersteilzeitvertrag Deutschland (Deutschland)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/contracts/ruhestand-vereinbarung}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid