GmbH-Gesellschaftsvertrag Deutschland
GmbHG §§2–4 | HGB §17 | Notarielle Beurkundung erforderlich
GESELLSCHAFTSVERTRAG
der [Firma]
— Gesellschaft mit beschränkter Haftung —
gemäß GmbHG §§2–4 i.V.m. §§8 ff. BeurkG
§ 1 FIRMA UND SITZ
(1) Die Gesellschaft führt die Firma: [Firma].
(2) Sitz der Gesellschaft ist [Sitz].
(3) Geschäftsanschrift: [Geschäftsanschrift].
§ 2 GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
(1) Gegenstand des Unternehmens ist: [Unternehmensgegenstand]
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Unternehmen erwerben oder gründen.
§ 3 STAMMKAPITAL UND GESCHÄFTSANTEILE
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt [Stammkapital] Euro (in Worten: gemäß notarieller Beurkundungsurkunde).
(2) Am Stammkapital sind beteiligt:
a) [Gesellschafter 1 Name] mit einer Stammeinlage in Höhe von [Stammeinlage 1] Euro (Geschäftsanteil Nr. 1);
b) [Gesellschafter 2 Name] mit einer Stammeinlage in Höhe von [Stammeinlage 2] Euro (Geschäftsanteil Nr. 2).
(3) Die Stammeinlagen sind in bar zu erbringen (Bareinlagen). Bei Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister müssen auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein; insgesamt muss mindestens die Hälfte des Stammkapitals, also mindestens 12.500,00 Euro, einbezahlt sein (§7 Abs. 2 GmbHG).
§ 4 GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2) Zum ersten Geschäftsführer wird bestellt: [Geschäftsführer].
(3) Vertretungsregelung: [Vertretungsregelung].
(4) Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß §46 Nr. 5 GmbHG. Die Geschäftsführer haften der Gesellschaft gemäß §43 GmbHG für jede schuldhafte Pflichtverletzung.
(5) Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung, insbesondere: Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken; Darlehensaufnahmen über 50.000,00 Euro; Erteilung von Prokura; Abschluss von Verträgen über 100.000,00 Euro.
§ 5 GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes oder in Textform gemäß §126b BGB an die zuletzt bekannte Adresse der Gesellschafter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung (§51 GmbHG).
(3) Beschlüsse werden mit [Beschlussmehrheit] gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine höhere Mehrheit vorschreibt. Satzungsänderungen erfordern stets eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§53 Abs. 2 GmbHG). Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme (§47 Abs. 2 GmbHG).
§ 6 GESCHÄFTSJAHR UND JAHRESABSCHLUSS
(1) Geschäftsjahr ist das [Geschäftsjahr].
(2) Der Geschäftsführer hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorzulegen.
(3) Die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger erfolgt gemäß §325 HGB. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht können nach §335 HGB mit Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.
§ 7 GEWINNVERWENDUNG
(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss der Gesellschaft, soweit dieser nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Verteilung ausgeschlossen ist (§29 GmbHG).
(2) Die Gewinnverteilung erfolgt [Gewinnverteilung].
§ 8 VERFÜGUNG ÜBER GESCHÄFTSANTEILE
(1) [Vinkulierung].
(2) Jede Abtretung oder Verpfändung von Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung gemäß §15 Abs. 3 und 4 GmbHG. Ohne Beurkundung ist die Übertragung nichtig.
§ 9 KAPITALERHALTUNG
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (§30 GmbHG). Gesellschafter, die entgegen dieser Vorschrift Zahlungen empfangen haben, sind zur Rückzahlung verpflichtet (§31 GmbHG).
§ 10 DAUER UND AUFLÖSUNG
(1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
(2) Die Auflösung der Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen (§60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG).
(3) Im Falle der Auflösung wird die Gesellschaft durch den Geschäftsführer als Liquidator abgewickelt, sofern die Gesellschafterversammlung keine andere Person bestimmt (§66 GmbHG).
§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt (salvatorische Klausel).
(2) Die Kosten der Gesellschaftsgründung (Notar, Handelsregistereintragung, Gewerbeanmeldung) trägt die Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag von 5.000,00 Euro.
(3) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag ist der Sitz der Gesellschaft.
BEURKUNDUNG
Vorstehender Gesellschaftsvertrag wurde am [Beurkundungsdatum] in [Beurkundungsort] vor dem unterzeichnenden Notar notariell beurkundet.
Gesellschafter 1: [Gesellschafter 1 Name]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Gesellschafter 2: [Gesellschafter 2 Name]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Geschäftsführer: [Geschäftsführer]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Notar: _________________________
(Siegel und Unterschrift des beurkundenden Notars)
Gesellschafter 1 (Shareholder 1)
________________
Signature
Gesellschafter 2 (Shareholder 2)
________________
Signature
Geschäftsführer (Managing Director)
________________
Signature
Was ist GmbH-Gesellschaftsvertrag Deutschland?
Der Gesellschaftsvertrag bildet die verfassungsrechtliche Grundordnung der GmbH. Sein Mindestinhalt ist in §3 Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschrieben und umfasst: die Firma der Gesellschaft nach §§17–37 HGB einschließlich des Rechtsformzusatzes "GmbH" oder "Gesellschaft mit beschränkter Haftung"; den Sitz der Gesellschaft, der nach §4a GmbHG im Inland liegen muss; den Gegenstand des Unternehmens (Unternehmensgegenstand), der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) so konkret zu fassen ist, dass er die tatsächliche Tätigkeit erkennbar macht; den Betrag des Stammkapitals, der nach §5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000,00 Euro betragen muss, wovon bei der Anmeldung zum Handelsregister nach §7 Abs. 2 GmbHG mindestens die Hälfte (12.500,00 Euro) eingezahlt sein muss; sowie die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt.
Neben dem zwingenden Mindestinhalt können die Gesellschafter im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Vertragsfreiheit — gedeckelt durch §3 Abs. 2 GmbHG und die zwingenden Vorschriften des GmbHG — zahlreiche ergänzende Regelungen aufnehmen: Vinkulierungsklauseln zur Einschränkung der Geschäftsanteilsübertragung gemäß §15 Abs. 5 GmbHG; Gewinnverwendungsregeln nach §29 GmbHG; Einziehungsbestimmungen gemäß §34 GmbHG; Wettbewerbsverbote; erweiterte oder eingeschränkte Geschäftsführungsbefugnisse; Beiratsregelungen; sowie Regelungen zur Nachfolge in Gesellschaftsanteile.
Die GmbH gilt nach überwiegender Auffassung als die flexibelste und häufigste Gesellschaftsform in der Bundesrepublik Deutschland. Laut Bundesanzeiger-Statistik 2025 sind über 1,6 Millionen GmbH im deutschen Handelsregister eingetragen. Gemäß §§15 Abs. 3 und 4 GmbHG bedürfen alle Verfügungen über Geschäftsanteile — Abtretung, Verpfändung, Nießbrauch — der notariellen Beurkundung beim Notar; eine einfache schriftliche Übertragung ist nichtig.
Von der GmbH zu unterscheiden ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt), die durch das MoMiG 2008 eingeführt wurde und nach §5a GmbHG mit einem Stammkapital von nur 1 Euro gegründet werden kann, aber nach §5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet ist, jährlich ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital 25.000,00 Euro erreicht. Sobald das Stammkapital 25.000,00 Euro erreicht, kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden.
Die Haftungsbeschränkung der GmbH — Kernprinzip dieser Gesellschaftsform — ergibt sich aus §13 Abs. 2 GmbHG: Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, namentlich im sogenannten Trihotel-Urteil (BGH II ZR 3/04, NJW 2007, 2689), anerkannt, dass eine existenzvernichtende Haftungsdurchgriff (Durchgriffshaftung) ausnahmsweise bei missbräuchlicher Nutzung der Haftungsbeschränkung in Betracht kommt, jedoch auf deliktische Ansprüche nach §826 BGB beschränkt ist.
Wann brauchen Sie GmbH-Gesellschaftsvertrag Deutschland?
Der GmbH-Gesellschaftsvertrag in Deutschland wird zwingend benötigt, sobald eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen möchten. Nach §2 Abs. 1 GmbHG bedarf die GmbH-Gründung eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags — ohne diesen Beurkundungsakt kann die GmbH nicht ins Handelsregister eingetragen werden und erlangt keine Rechtsfähigkeit als juristische Person gemäß §13 Abs. 1 GmbHG.
Klassische Anwendungsfälle für den GmbH-Gesellschaftsvertrag in der deutschen Rechtspraxis:
Unternehmensgründung durch Einzelperson oder Personengruppe: Jeder, der eine unternehmerische Tätigkeit mit Haftungsbeschränkung aufnehmen möchte, benötigt einen Gesellschaftsvertrag. Bei der Ein-Personen-GmbH (§1 GmbHG erlaubt die Gründung durch eine einzige Person) schließt der Alleingesellschafter den Gesellschaftsvertrag mit sich selbst ab; der Notar beurkundet dennoch nach §§2, 8 GmbHG.
Umwandlung bestehender Rechtsformen: Die Umwandlung eines Einzelunternehmens (e.K.), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §705 BGB oder einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) nach §105 HGB in eine GmbH erfordert nach §§1–19 UmwG (Umwandlungsgesetz) einen neuen Gesellschaftsvertrag nebst notarieller Beurkundung und Anmeldung beim Amtsgericht (Registergericht).
Nachfolgeregelungen im Familienunternehmen: Wenn ein Familienunternehmen auf Kinder oder andere Familienangehörige übertragen wird, muss der Gesellschaftsvertrag häufig angepasst oder neu aufgestellt werden. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gewährt nach §§13a, 13b ErbStG erhebliche Steuerbefreiungen (85 % oder 100 % Verschonungsabschlag) für Betriebsvermögen, wenn die GmbH über mindestens fünf Jahre fortgeführt wird — Bedingungen, die im Gesellschaftsvertrag abgesichert werden sollten.
Joint Ventures und Kooperationsgesellschaften: Zwei oder mehr Unternehmen, die ein gemeinsames Projekt verfolgen, gründen häufig eine Projekt-GmbH. Der Gesellschaftsvertrag regelt in diesen Fällen die Stimmrechtsverteilung, Beschlussfassungsmehrheiten — insbesondere ob einfache Mehrheit nach §47 GmbHG oder qualifizierte Mehrheiten erforderlich sind —, Finanzierungspflichten der Gesellschafter, und Exit-Mechanismen.
Atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen und Venture Capital: Beim Einstieg eines Investors (Business Angel, Venture Capital-Gesellschaft, Private Equity) in eine bestehende GmbH muss der Gesellschaftsvertrag häufig durch eine Satzungsänderung nach §53 GmbHG angepasst werden. Die Satzungsänderung erfordert einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§53 Abs. 2 GmbHG) und notarielle Beurkundung.
Mandatory Annual Compliance: Die im Gesellschaftsvertrag geregelte Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger nach §325 HGB macht den Gesellschaftsvertrag zum dauerhaften Referenzdokument im betrieblichen Alltag der GmbH. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht können nach §335 HGB mit Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.
Behördenanmeldungen und Gewerbebetrieb: Die Gewerbeanmeldung nach §14 GewO bei der zuständigen Gemeindeverwaltung sowie die steuerliche Erfassung beim Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Vergabe von Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern) setzen das Vorliegen des eingetragenen Gesellschaftsvertrags voraus.
Was gehört in Ihr GmbH-Gesellschaftsvertrag Deutschland?
Ein rechtswirksamer GmbH-Gesellschaftsvertrag in Deutschland muss folgende Kernbestandteile enthalten, damit er den Anforderungen des GmbHG, des HGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt:
Firma und Sitz (§3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GmbHG): Die Firma muss nach §§17–37 HGB den Rechtsformzusatz "GmbH" oder "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten und sich von bereits eingetragenen Firmen am selben Sitz durch hinreichende Unterscheidungskraft unterscheiden. Die IHK (Industrie- und Handelskammer) prüft vor der Handelsregisteranmeldung die Firmentauglichkeit. Sitz der Gesellschaft muss eine Gemeinde in Deutschland sein (§4a GmbHG); er bestimmt das zuständige Amtsgericht als Registergericht, das zuständige Finanzamt, die zuständige IHK oder HWK sowie den Gerichtsstand für Klagen gegen die Gesellschaft.
Unternehmensgegenstand (§3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG): Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH II ZB 29/01) muss der Unternehmensgegenstand so konkret sein, dass die Tätigkeit der Gesellschaft für Dritte erkennbar wird. Zu allgemeine Formulierungen wie "jede erlaubte geschäftliche Tätigkeit" werden vom Registergericht abgelehnt.
Stammkapital und Geschäftsanteile (§§3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 GmbHG; §5 GmbHG): Das Mindest-Stammkapital beträgt 25.000,00 Euro. Jeder Gesellschafter übernimmt mindestens einen Geschäftsanteil; die Summe aller Geschäftsanteile muss dem Stammkapital entsprechen. Nennbeträge müssen jeweils mindestens 1,00 Euro betragen und durch 1 teilbar sein. Bei Geldeinlagen muss bei der Anmeldung zum Handelsregister mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils, insgesamt mindestens 12.500,00 Euro, geleistet sein (§7 Abs. 2 GmbHG).
Geschäftsführung und Vertretung (§§35–52 GmbHG): Der Gesellschaftsvertrag sollte die Zahl der Geschäftsführer und die Vertretungsregelung festlegen. Zur Wahl stehen Einzelvertretungsberechtigung, Gesamtvertretung oder gemischte Systeme. Die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach §181 BGB ist im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss zu regeln und im Handelsregister einzutragen. Geschäftsführer haften bei Pflichtverletzungen nach §43 GmbHG persönlich gegenüber der Gesellschaft (Business Judgment Rule nach §93 Abs. 1 Satz 2 AktG analog).
Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung (§§46–52 GmbHG): Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einberufungsmodalitäten (§51 GmbHG: mindestens zwei Wochen Frist, eingeschriebener Brief oder in Textform nach §126b BGB), Tagesordnung, Beschlussmehrheiten und den Versammlungsort. Satzungsänderungen erfordern stets eine Dreiviertel-Mehrheit nach §53 Abs. 2 GmbHG und notarielle Beurkundung.
Gewinnverteilung (§29 GmbHG): Die gesetzliche Grundregel ist eine Verteilung im Verhältnis der Geschäftsanteile. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen, etwa Vorabdividenden für bestimmte Gesellschafter oder eine völlige Entkoppelung der Gewinnbeteiligung von der Kapitalbeteiligung.
Vinkulierung und Vorkaufsrechte (§15 Abs. 5 GmbHG): Zur Verhinderung unerwünschter Gesellschafterwechsel kann der Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Geschäftsanteilen von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder bestimmter Gesellschafter abhängig machen. Daneben sind Vorkaufsrechte der übrigen Gesellschafter gängige Praxis.
Auflösung und Liquidation (§§60–77 GmbHG): Der Gesellschaftsvertrag kann Auflösungsgründe festlegen, die über die gesetzlichen Auflösungsgründe des §60 GmbHG hinausgehen, sowie besondere Liquidationsregelungen. Im Falle der Auflösung wird die Gesellschaft nach §66 GmbHG durch Liquidatoren abgewickelt, sofern nicht ein Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) oder §19 InsO (Überschuldung) anordnet.
Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster des GmbH-Gesellschaftsvertrags als strukturierten Ausgangspunkt zur Verfügung. Angesichts der Komplexität des deutschen Gesellschaftsrechts — insbesondere der Haftungsrisiken nach §43 GmbHG für Geschäftsführer, der Kapitalerhaltungsvorschriften nach §§30–31 GmbHG und der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Gesellschafter — ist eine notarielle Beratung vor der Beurkundung unabdingbar. Verwandte Dokumente im Katalog: Unbefristeter Arbeitsvertrag für GmbH-Mitarbeiter und Datenschutzerklärung für die GmbH-Website nach DSGVO Art. 13.
So füllen Sie Ihr GmbH-Gesellschaftsvertrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des GmbH-Gesellschaftsvertrags in Deutschland erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, da Fehler im Mindestinhalt nach §3 GmbHG zu einer Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung durch das Amtsgericht führen und Kosten für eine erneute Beurkundung verursachen.
Erster Schritt: Firmenfindung und IHK-Abfrage. Bevor die notarielle Beurkundung beantragt wird, prüft die zuständige IHK oder HWK auf Anfrage die Firmentauglichkeit der gewählten Bezeichnung. Zulässige Firmen können auf einer Sachangabe (z.B. Müller Maschinenbau GmbH), einem Personennamen (z.B. Bauer & Partner GmbH) oder einem Phantasienamen (z.B. Novata GmbH) basieren. Die Firma muss sich nach §30 HGB von allen in der Gemeinde bereits eingetragenen Firmen unterscheiden.
Zweiter Schritt: Sitzgemeinde und Amtsgericht. Der Sitz der GmbH legt nicht nur den zuständigen Notar und das Registergericht fest, sondern auch das Finanzamt, das die Steuernummer vergibt und die Umsatzsteuervoranmeldungen entgegennimmt. In bevorzugten Gründungsstandorten wie München (AG München, HR B 100001 ff.), Berlin (AG Charlottenburg), Frankfurt am Main (AG Frankfurt), Hamburg (AG Hamburg) und Düsseldorf (AG Düsseldorf) können die Eintragungszeiten variieren.
Dritter Schritt: Stammkapital und Einlageplan. Legen Sie das Stammkapital, die Anzahl der Geschäftsanteile und die Einlagebeträge je Gesellschafter fest. Überprüfen Sie, ob bei Sacheinlagen (§5 Abs. 4 GmbHG) ein Sachgründungsbericht (§5 Abs. 4 i.V.m. §8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) erforderlich ist. Sacheinlagen müssen als solche im Gesellschaftsvertrag mit Gegenstand und Wert angegeben werden.
Vierter Schritt: Unternehmensgegenstand. Formulieren Sie den Unternehmensgegenstand so konkret wie möglich. Ein guter Unternehmensgegenstand benennt erstens die Art der Tätigkeit (Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Beratung, etc.), zweitens das Produkt oder die Dienstleistung, und drittens ggf. die Branche. Beispiel: "Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Software für den Einsatz in der Automobilindustrie sowie die Erbringung damit zusammenhängender IT-Dienstleistungen."
Fünfter Schritt: Geschäftsführung. Benennen Sie den oder die ersten Geschäftsführer mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Wohnort im Gesellschaftsvertrag oder durch einen separaten Bestellungsbeschluss. Der Gesellschaftsvertrag legt die Vertretungsregelung fest. Soll der Geschäftsführer auch von §181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreit sein, muss dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag oder im Bestellungsbeschluss geregelt und im Handelsregister eingetragen werden.
Sechster Schritt: Notarielle Beurkundung. Alle Gründungsgesellschafter oder deren notariell beglaubigte Bevollmächtigte müssen persönlich beim Notar erscheinen. Der Notar liest den gesamten Gesellschaftsvertrag vor (§13 BeurkG), klärt auf und beurkundet die Unterschriften. Die Notargebühren richten sich nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) und orientieren sich am Stammkapital als Geschäftswert: Bei 25.000,00 Euro Stammkapital beträgt die Notargebühr ca. 400–600 Euro.
Siebter Schritt: Handelsregisteranmeldung. Nach Beurkundung reicht der Notar die Anmeldung elektronisch via EGVP beim Registergericht (Amtsgericht) ein. Die Anmeldung muss nach §8 GmbHG enthalten: den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste, den Nachweis der Einlageleistung (Bankbestätigung), und die Versicherung der Geschäftsführer nach §8 Abs. 3 GmbHG. Die Eintragungsgebühr berechnet sich ebenfalls nach GNotKG. Das Amtsgericht prüft die formellen Voraussetzungen; inhaltliche Prüfung des Unternehmensgegenstands erfolgt durch die IHK im Vorfeld.
Achter Schritt: Post-Eintragungspflichten. Nach Eintragung im Handelsregister müssen alle Geschäftsbriefe nach §35a GmbHG folgende Pflichtangaben tragen: Firma, Rechtsform (GmbH), Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer sowie alle Geschäftsführer. Nichtbeachtung kann als Ordnungswidrigkeit nach §§335, 325a HGB geahndet werden.
Rechtliche Anforderungen für GmbH-Gesellschaftsvertrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den GmbH-Gesellschaftsvertrag in Deutschland ergeben sich primär aus dem GmbHG, ergänzt durch das HGB, das BGB, das BeurkG und zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
Notarielle Beurkundungspflicht (§2 Abs. 1 GmbHG i.V.m. §§8 ff. BeurkG): Der Gesellschaftsvertrag muss unter persönlicher Mitwirkung aller Gesellschafter oder ihrer formell bevollmächtigten Vertreter von einem Notar beurkundet werden. Der Notar ist Amtsperson des jeweiligen Bundeslandes (Notarkammerrecht), der Notargebührenrahmen ist bundeseinheitlich durch das GNotKG geregelt. Ein ohne Beurkundung abgeschlossener Gesellschaftsvertrag ist nach §125 BGB nichtig.
Kapitalausstattung und Kapitalerhaltung (§§5, 7, 30 GmbHG): Das Stammkapital von mindestens 25.000,00 Euro muss nach §7 Abs. 2 GmbHG zu mindestens 50% (also mindestens 12.500,00 Euro) vor der Handelsregisteranmeldung eingezahlt sein. Nach der Eintragung schützen §§30–31 GmbHG das Stammkapital: Auszahlungen an Gesellschafter, die das Stammkapital unterschreiten würden, sind verboten (Kapitalerhaltungsgebot). Rückgabe einer verbotenen Auszahlung erfolgt nach §31 GmbHG, ggf. mit Zinsen nach §§31 Abs. 2, 256 BGB.
Registerpublizität und Handelsregister (§§15, 9 HGB): Nach §9 HGB hat jedermann das Recht, in das Handelsregister Einsicht zu nehmen. Gemäß §15 HGB kann sich ein Dritter auf nicht eingetragene Tatsachen nicht berufen (negative Publizität); eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen können gegen Dritte nicht bestritten werden (positive Publizität). Die Eintragungspflichten des GmbHG (§§7, 10, 39, 40 GmbHG) sind daher materiell-rechtlich relevant.
Steuerrechtliche Anforderungen: Die GmbH ist körperschaftsteuerpflichtig (KStG §1 Abs. 1 Nr. 1); Körperschaftsteuersatz 15% plus Solidaritätszuschlag 5,5% auf die KSt = effektiv 15,825% auf den Gewinn. Hinzu kommt Gewerbesteuer (GewStG) in Höhe des Gewerbesteuer-Messbetrags (Steuermesszahl 3,5%) multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde (Durchschnitt ca. 400–450%, Gewerbesteuerbelastung ca. 14–16%). Der Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) ist nach §§325 ff. HGB beim Bundesanzeiger zu hinterlegen; bei Verstößen drohen Ordnungsgelder nach §335 HGB.
Gesellschafterpflichten und Haftung: Gesellschafter haften nach dem Grundsatz der beschränkten Haftung gemäß §13 Abs. 2 GmbHG nur bis zur Höhe ihrer Stammeinlage. Ausnahmen gelten bei Kapitalerhaltungsverstößen (§31 GmbHG), Existenzvernichtungshaftung (§826 BGB analog BGH Trihotel-Urteil) und bei strafrechtlichen Tatbeständen (§84 GmbHG: Insolvenzverschleppung; §82 GmbHG: Falschbeurkundung).
Meldepflichten nach dem Transparenzregistergesetz (GwG): Seit 2022 müssen alle GmbH ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister nach §20 GwG eintragen, sofern diese nicht aus anderen öffentlichen Registern (Handelsregister) ableitbar sind. Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte hält (§3 GwG). Verletzungen werden nach §56 GwG mit Bußgeldern bis zu 1.000.000,00 Euro oder dem Zweifachen des erlangten wirtschaftlichen Vorteils geahndet.
Häufige Fehler bei Ihrem GmbH-Gesellschaftsvertrag Deutschland
Fehler beim GmbH-Gesellschaftsvertrag in Deutschland können zur Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung, zu Haftungsrisiken für Gesellschafter und Geschäftsführer oder zu gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten führen.
Unklarer oder zu allgemeiner Unternehmensgegenstand: Der häufigste Zurückweisungsgrund beim Registergericht ist ein zu vage formulierter Unternehmensgegenstand. Formulierungen wie "alle Arten von Handelsgeschäften" oder "sonstige gewerbliche Tätigkeiten" werden vom Amtsgericht abgelehnt, weil sie nach BGH II ZB 29/01 nicht erkennen lassen, womit die Gesellschaft tatsächlich tätig sein soll. Die Folge: erneute Beurkundung auf Kosten der Gesellschafter.
Fehlerhafte Stammkapitalangaben: Ein Stammkapital von weniger als 25.000,00 Euro oder eine Einlagepflicht, die nicht aufgeht (Summe der Nennbeträge ungleich Stammkapital), führt zur Zurückweisung. Ebenso kritisch: Bei Sacheinlagen fehlt häufig der nach §5 Abs. 4 GmbHG vorgeschriebene Sachgründungsbericht, was die Eintragung blockiert.
Fehlen der §181-BGB-Befreiung: Viele Ein-Personen-GmbH-Gründer vergessen, die Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens nach §181 BGB im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen oder gesondert zu beschließen. Ohne diese Befreiung können Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer (z.B. Mietvertrag für den Geschäftsführer als Privatperson) schwebend unwirksam sein.
Fehlende oder unwirksame Vinkulierungsklauseln: Gesellschafter unterschätzen häufig, dass ohne Vinkulierungsklauseln Geschäftsanteile frei übertragbar sind (abgesehen vom Formerfordernis der notariellen Beurkundung nach §15 Abs. 3 GmbHG). Ein unerwünschter Gesellschafterwechsel kann die Unternehmensstruktur erheblich destabilisieren. Vinkulierungsklauseln sollten sowohl Übertragungen inter vivos als auch Erbfälle erfassen.
Nachlässige Liquidationsregelungen: Fehlen detaillierte Regelungen zur Liquidation und zum Austritt von Gesellschaftern, greifen ausschließlich die gesetzlichen Regelungen der §§60–77 GmbHG, die möglicherweise nicht den Interessen der Gesellschafter entsprechen. Konkret bei Mehrpersonen-GmbH sollten Abfindungsklauseln und Bewertungsformeln für den Abfindungsanspruch nach §34 GmbHG bei Einziehung von Geschäftsanteilen sorgfältig formuliert werden.
Versäumte Offenlegungspflichten: Nach §325 HGB müssen GmbH ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Geschäftsjahresende beim Bundesanzeiger hinterlegen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) kann nach §335 HGB Ordnungsgelder von 2.500,00 Euro bis 25.000,00 Euro androhen und festsetzen; laut Bundesanzeiger wurden in Deutschland 2024 über 80.000 Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Nach §3 Abs. 1 GmbHG muss jeder GmbH-Gesellschaftsvertrag in Deutschland zwingend folgende Angaben enthalten: erstens die Firma der Gesellschaft einschließlich des Rechtsformzusatzes "GmbH" oder "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" nach §§17–37 HGB; zweitens den Sitz der Gesellschaft, der nach §4a GmbHG im Inland liegen muss; drittens den Gegenstand des Unternehmens, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkret und erkennbar sein muss; viertens den Betrag des Stammkapitals, das nach §5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000,00 Euro betragen muss; und fünftens die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen seine Stammeinlage übernimmt. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, wird das Registergericht (Amtsgericht) die Eintragung zurückweisen. Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag zahlreiche optionale Regelungen enthalten, etwa Vinkulierungsklauseln (§15 Abs. 5 GmbHG), erweiterte Geschäftsführungsbefugnisse, Gewinnverteilungsregeln (§29 GmbHG) und Einziehungsregeln (§34 GmbHG). Die notarielle Beurkundung durch einen deutschen Notar (§2 Abs. 1 GmbHG i.V.m. §§8 ff. BeurkG) ist keine Kann-, sondern eine Muss-Voraussetzung für die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags.
Die Gesamtkosten einer GmbH-Gründung in Deutschland setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen, die sich nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) berechnen. Bei einem Stammkapital von 25.000,00 Euro (Mindestkapital) sind folgende Kostenblöcke typisch: Notargebühren für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ca. 400–600 Euro (abhängig von der Komplexität); Handelsregistergebühren beim Amtsgericht ca. 150–200 Euro; Kosten für die Gewerbeanmeldung nach §14 GewO beim Gewerbeamt ca. 15–65 Euro (je nach Gemeinde); sowie optional Kosten für IHK-Mitgliedschaft (Jahresbeitrag ab ca. 150 Euro). Das Stammkapital selbst (mindestens 25.000,00 Euro, wovon bei der Anmeldung mindestens 12.500,00 Euro eingezahlt sein müssen) ist kein Kostenfaktor im engeren Sinne, sondern verbleibt als Betriebskapital in der Gesellschaft. Die UG (haftungsbeschränkt) nach §5a GmbHG ermöglicht eine Gründung mit nur 1 Euro Stammkapital, ist jedoch mit einer gesetzlichen Thesaurierungspflicht von 25% des Jahresüberschusses verbunden. Viele Steuerberater und Rechtsanwälte bieten Gründungspakete (Erstellung des Gesellschaftsvertrags, Koordination der Notartermine, Anmeldung) für 500–1.500 Euro an.
Ja, der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann jederzeit durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung geändert werden. Nach §53 GmbHG erfordert jede Satzungsänderung einen Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen sowie die notarielle Beurkundung des Änderungsbeschlusses. Der Änderungsbeschluss muss anschließend beim Handelsregister (Amtsgericht) angemeldet und dort eingetragen werden. Erst mit der Eintragung entfaltet die Satzungsänderung ihre Wirkung gegenüber Dritten (§15 HGB). Ausnahmen: Bestimmte Satzungsklauseln können durch qualifizierte Mehrheiten gegen Änderungen gesichert werden (sog. Satzungssperren). Satzungsändernde Beschlüsse müssen von allen Gesellschaftern oder ihren bevollmächtigten Vertretern beim Notar erscheinen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren (§48 Abs. 2 GmbHG) erlaubt. Die Kosten für eine Satzungsänderung sind in der Regel niedriger als die Erstbeurkundungskosten, weil der Geschäftswert nur den geänderten Teil betrifft.
Der GmbH-Geschäftsführer haftet der Gesellschaft nach §43 GmbHG persönlich für jede Pflichtverletzung, durch die der Gesellschaft ein Schaden entsteht. Die Haftung nach §43 GmbHG umfasst sowohl Fahrlässigkeit als auch Vorsatz. Typische Haftungskonstellationen sind: Verletzung der Kapitalerhaltungspflicht durch verbotene Auszahlungen an Gesellschafter (§§30–31 GmbHG); Insolvenzverschleppung nach §15a InsO, wenn der Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt (Frist: 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit nach §17 InsO, 6 Wochen bei Überschuldung nach §19 InsO); Verletzung steuerrechtlicher Pflichten, insbesondere die Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§69 AO, §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §266a StGB); sowie sonstige Pflichtverletzungen (z.B. Verstöße gegen §35a GmbHG, Offenlegungspflichten, Datenschutzrecht). Als Schutz kann die Gesellschaft für den Geschäftsführer eine D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability) abschließen. Gegenüber Dritten haftet der Geschäftsführer nur ausnahmsweise, z.B. bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB oder bei persönlichem Verschulden im Deliktsrecht.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt), ist nach §5a GmbHG eine Variante der GmbH, die mit einem Stammkapital von nur 1 Euro gegründet werden kann. Sie unterliegt denselben Vorschriften wie die GmbH, mit folgenden Besonderheiten: Erstens besteht nach §5a Abs. 3 GmbHG eine gesetzliche Thesaurierungspflicht: Die UG muss ein Viertel ihres Jahresüberschusses (nach Verlustabzug) in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis diese zusammen mit dem Stammkapital 25.000,00 Euro erreicht. Zweitens ist Sacheinlagen bei der UG-Gründung nach §5a Abs. 2 GmbHG ausgeschlossen; nur Bareinlagen sind zulässig. Drittens ist die Firma zwingend mit dem Zusatz "(haftungsbeschränkt)" zu führen, was für Geschäftspartner erkennbar macht, dass das Stammkapital unter 25.000,00 Euro liegt. Hat die UG durch Thesaurierung 25.000,00 Euro Kapital angesammelt, kann sie durch Satzungsänderung zur GmbH werden (§5a Abs. 5 GmbHG). In der Praxis wird die UG häufig von Startups und Gründern genutzt, die das GmbH-Mindestkapital nicht sofort aufbringen können oder möchten. Die GmbH ist hingegen für etablierte Unternehmen und Joint Ventures die bevorzugte Rechtsform, weil sie keine Thesaurierungspflicht kennt und ein höheres Vertrauen bei Geschäftspartnern genießt.
GmbH-Gesellschafter in Deutschland tragen gegenüber der Gesellschaft primär die Pflicht zur Leistung der versprochenen Stammeinlage nach §§19, 21 GmbHG. Über die Einlagepflicht hinaus bestehen folgende gesellschaftsrechtliche Pflichten: Erstens die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht: Gesellschafter dürfen ihre Stimmrechte nicht in einer Weise ausüben, die den Interessen der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter schadet (BGH II ZR 9/75; BGH II ZR 352/87 — Siemens/Nold). Die Treuepflicht intensiviert sich bei kleineren GmbH mit wenigen Gesellschaftern. Zweitens das Wettbewerbsverbot: Im Gegensatz zu Gesellschaftern einer OHG (§112 HGB) unterliegen GmbH-Gesellschafter keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot; ein solches kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Drittens die Kapitalerhaltungspflicht nach §§30–31 GmbHG: Gesellschafter müssen verbotene Auszahlungen zurückgewähren, wenn das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen dadurch gemindert wird. Viertens Informationspflichten: Gesellschafter haben nach §51a GmbHG ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht gegenüber dem Geschäftsführer; dem entspricht in gewissem Maße eine Pflicht, relevante Informationen nicht der Gesellschaft zu entziehen. Im Übrigen sind die Pflichten der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag individuell zu regeln und können erheblich variieren.
Die Auflösung (Auflösungsbeschluss) und Liquidation (Abwicklung) einer GmbH in Deutschland richtet sich nach §§60–77 GmbHG. Auflösungsgründe sind nach §60 Abs. 1 GmbHG: Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; Beschluss der Gesellschafterversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit (§60 Abs. 1 Nr. 2); gerichtliches Urteil oder Beschluss des Registergerichts; Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§60 Abs. 1 Nr. 4); sowie der rechtskräftige Beschluss über die Ablehnung der Insolvenzantragseröffnung mangels Masse. Mit Auflösung tritt die GmbH in die Liquidationsphase ein: Die Geschäftsführer werden zu Liquidatoren (§66 GmbHG), sofern der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmt. Die Liquidatoren müssen die Auflösung beim Handelsregister anmelden (§65 GmbHG), Gläubiger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auffordern, ihre Forderungen anzumelden (§65 Abs. 2 GmbHG — Sperrjahr), vorhandene Aktiva veräußern, Verbindlichkeiten begleichen und nach Ablauf des Sperrjahres das verbleibende Vermögen im Verhältnis der Geschäftsanteile an die Gesellschafter verteilen (§72 GmbHG). Die Löschung im Handelsregister wird vom Amtsgericht nach vollständiger Abwicklung von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen.
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