Abspaltungsvertrag Deutschland
UmwG §§123–137 | Partielle Gesamtrechtsnachfolge | Notariell beurkundet
Abspaltungsvertrag (Spaltungsplan)
ABSPALTUNGSVERTRAG (SPALTUNGSPLAN) gemäß §§123 Abs. 2, 36 Umwandlungsgesetz (UmwG) Zwischen: ÜBERTRAGENDER RECHTSTRÄGER: [Uebertragende Firma] Sitz: [Uebertragende Sitz] Handelsregisternummer: [Uebertragender H R B] Vertreten durch: [Uebertragender Vertreter] (nachfolgend "Übertragender Rechtsträger") und ÜBERNEHMENDER RECHTSTRÄGER: [Uebernehmende Firma] Sitz: [Uebernehmende Sitz] Handelsregisternummer: [Uebernehmende H R B] Vertreten durch: [Uebernehmende Vertreter] (nachfolgend "Übernehmender Rechtsträger") Datum: [Spaltungsvertrag Datum]
§1 Gegenstand der Abspaltung
§1 GEGENSTAND DER ABSPALTUNG 1.1 Der Übertragende Rechtsträger spaltet gemäß §123 Abs. 2 UmwG den folgenden Unternehmensteil auf den Übernehmenden Rechtsträger ab: [Abzuspaltende Vermoegensbeschreibung] 1.2 Die Übertragung erfolgt im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (partielle Universalsukzession) gemäß §131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Mit Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister gehen alle im Spaltungsplan bezeichneten Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Verträge und Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Übernehmenden Rechtsträger über. 1.3 Spaltungsstichtag (Stichtag der Spaltungsbilanz): [Spaltungsstichtag].
§2 Umtauschverhältnis
§2 UMTAUSCHVERHÄLTNIS DER ANTEILE (§36 Abs. 1 Nr. 4 UmwG) Als Gegenleistung für die Übertragung des abgespaltenen Unternehmensteils erhalten die Anteilsinhaber des Übertragenden Rechtsträgers Anteile am Übernehmenden Rechtsträger gemäß folgendem Umtauschverhältnis: [Umtauschverhaeltnis] Das Umtauschverhältnis wurde durch einen unabhängigen Spaltungsprüfer (§125 i.V.m. §9 UmwG) geprüft und als angemessen bestätigt. Eine Zuzahlung (§36 Abs. 1 Nr. 5 UmwG) erfolgt nicht.
§3 Folgen für Arbeitnehmer
§3 ARBEITNEHMERFOLGEN (§324 UmwG i.V.m. §613a BGB) 3.1 Die dem abgespaltenen Unternehmensteil zugeordneten Arbeitnehmer (ca. [Arbeitnehmer Anzahl] Personen) gehen mit Wirksamkeit der Abspaltung auf den Übernehmenden Rechtsträger über (§613a Abs. 1 Satz 1 BGB). 3.2 Arbeitnehmer können dem Übergang nach §613a Abs. 6 BGB innerhalb von 4 Wochen nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen. 3.3 Der Betriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers wurde nach §§320–322 UmwG rechtzeitig (3 Monate vor der Gesellschafterversammlung) unterrichtet.
§4 Gläubigerschutz
§4 GLÄUBIGERSCHUTZ (§133 UmwG) 4.1 Gläubiger des Übertragenden Rechtsträgers, deren Forderungen vor Bekanntmachung der Eintragung der Abspaltung entstanden sind, können nach §133 Abs. 1 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Abspaltung ihre Befriedigung gefährdet. 4.2 Vereinbarte Sicherheitsleistung: [Gläubiger Sicherheitsleistung] 4.3 Der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger haften für Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet wurden, gesamtschuldnerisch (§133 Abs. 1 UmwG).
§5 Schlussbestimmungen
§5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Anwendbares Recht: Deutsches Recht (UmwG, BGB, HGB). Gerichtsstand: [Gerichtsstand Abspaltung] (§29 ZPO). Wirksamwerden: Die Abspaltung wird mit Eintragung in das Handelsregister des Übernehmenden Rechtsträgers wirksam (§131 UmwG). Schriftform: Änderungen dieses Vertrags bedürfen der notariellen Beurkundung. Salvatorische Klausel: §139 BGB. Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung nach §125 i.V.m. §6 UmwG. _________________________ [Uebertragende Firma] (Übertragender Rechtsträger) _________________________ [Uebernehmende Firma] (Übernehmender Rechtsträger)
Übertragender Rechtsträger
________________
Signature
Übernehmender Rechtsträger
________________
Signature
Was ist Abspaltungsvertrag Deutschland?
Das zentrale Merkmal der Abspaltung nach §123 Abs. 2 UmwG ist die Partielle Gesamtrechtsnachfolge (partielle Universalsukzession): Anders als bei der Einzelübertragung von Vermögenswerten gehen bei der Abspaltung alle im Spaltungsvertrag bezeichneten Aktiven und Passiven kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger über — ohne dass für jeden einzelnen Vermögensgegenstand oder jede Verbindlichkeit eine separate Übertragungshandlung erforderlich wäre. Dies vereinfacht die Transaktion erheblich gegenüber dem asset deal.
Im Unterschied zur Aufspaltung besteht der übertragende Rechtsträger bei der Abspaltung fort — er verliert lediglich den abgespaltenen Unternehmensteil. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Gesellschafter) erhalten als Gegenleistung für die Übertragung Gesellschaftsanteile am übernehmenden Rechtsträger. Das Umtauschverhältnis der Anteile (Teilungsverhältnis) ist ein zentrales Element des Spaltungsvertrags nach §36 Abs. 1 Nr. 4 UmwG.
Das Umwandlungsgesetz unterwirft Abspaltungen einem strengen Verfahren: Der Spaltungsvertrag muss notariell beurkundet werden (§125 i.V.m. §6 UmwG); die Gesellschafterversammlungen beider Rechtsträger müssen zustimmen (§125 i.V.m. §13 UmwG); der Betriebsrat ist nach §§320–322 UmwG zu unterrichten; Gläubiger haben ein Recht auf Sicherheitsleistung nach §133 UmwG; die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister (§131 UmwG). Das Registergericht (Amtsgericht) prüft die formellen Voraussetzungen vor der Eintragung. Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt — für die Durchführung einer Abspaltung ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts und Notars zwingend erforderlich.
Steuerliche Dimension der Abspaltung: Neben der gesellschaftsrechtlichen Seite hat die Abspaltung erhebliche steuerliche Auswirkungen, die durch das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geregelt werden. Bei einer Abspaltung nach §§ 15–16 UmwStG können unter bestimmten Voraussetzungen stille Reserven steuerneutral übertragen werden. Voraussetzung ist, dass ein Teilbetrieb im Sinne des § 15 UmwStG auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wird. Das Finanzamt prüft im Rahmen einer verbindlichen Auskunft (§ 89 AO), ob die steuerliche Neutralität gewährt werden kann. Die Abspaltung löst keine Grunderwerbsteuer aus, wenn die übergehenden Grundstücke vom übernehmenden Rechtsträger für mindestens 5 Jahre gehalten werden (§ 6a GrEStG).
Wann brauchen Sie Abspaltungsvertrag Deutschland?
Ein Abspaltungsvertrag in Deutschland wird in verschiedenen strategischen und operativen Situationen benötigt.
Konzernstrukturierung und Ausgliederung von Geschäftsbereichen: Wenn ein Unternehmen verschiedene Geschäftsbereiche (z.B. Produktion, IT, Immobilien) in eigenständige Gesellschaften auslagern möchte, um bessere Transparenz, Haftungsbeschränkung oder Verkäuflichkeit zu erreichen, ist die Abspaltung das geeignete Instrument. Beispiel: Ein Mischkonzern spaltet seinen IT-Dienstleistungsbereich in eine GmbH ab, die später eigenständig geführt oder verkauft wird.
Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs (Carve-Out): Vor dem Verkauf eines Unternehmensteils (carve-out) wird häufig eine Abspaltung durchgeführt, um den zu verkaufenden Bereich sauber in einer separaten Gesellschaft zu isolieren. Dies erleichtert die Due Diligence, ermöglicht einen klaren share deal und schützt den verbleibenden Unternehmensteil vor Haftungsrisiken der Transaktion.
Familiengesellschaften und Erbfolgeplanung: Bei Familienunternehmen können durch Abspaltung einzelne Unternehmensbereiche an verschiedene Nachfolger übertragen werden, ohne das Gesamtunternehmen aufzulösen oder zu verkaufen. Die Abspaltung ermöglicht eine steuerlich günstige Vermögensübertragung unter Beibehaltung der betrieblichen Kontinuität.
Regulatorische Anforderungen (Entflechtung): In regulierten Branchen (Energie, Telekommunikation, Finanzdienstleistungen) können Behörden die Trennung von Aktivitäten verlangen. Die Bundesnetzagentur kann etwa die Entflechtung von Netzbetrieb und Vertrieb nach den Bestimmungen des EnWG verlangen — die Abspaltung ist dann das rechtliche Instrument zur Umsetzung.
Joint-Venture-Vorbereitung: Wenn Unternehmen bestimmte Aktivitäten in ein Joint Venture einbringen möchten, kann zunächst eine Abspaltung dieser Aktivitäten in eine separate Gesellschaft erfolgen, deren Anteile dann in das Joint Venture eingebracht werden.
Steueroptimierung und Umstrukturierung: Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich neutrale Abspaltungen. Für eine steuerneutrale Abspaltung müssen nach §15 UmwStG qualifizierte Teilbetriebe übertragen werden; das Besteuerungsrecht Deutschlands darf nicht eingeschränkt werden.
Haftungsrechtliche Trennung: Wenn ein Unternehmen bestimmte Risikobereiche (z. B. Produkthaftung, Umweltrisiken, Prozessrisiken) von seiner Kernbetriebstätigkeit trennen möchte, ist eine Abspaltung in eine separate Gesellschaft sinnvoll. Die übernehmende Gesellschaft haftet nach § 133 UmwG solidarisch für die zum Zeitpunkt der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, jedoch begrenzt auf den Wert des übertragenen Vermögens. Diese Haftungsbeschränkung macht die Abspaltung zu einem wichtigen Werkzeug des Risikomanagements im deutschen Unternehmensrecht.
Was gehört in Ihr Abspaltungsvertrag Deutschland?
Ein vollständiger Abspaltungsvertrag (Spaltungsvertrag) in Deutschland muss nach §36 UmwG folgende Pflichtinhalte aufweisen.
Bezeichnung der übertragenden und übernehmenden Rechtsträger: Vollständige Firma, Rechtsform, Sitz und Handelsregisternummer aller beteiligten Gesellschaften. Bei der Abspaltung zur Neugründung: Firma, Rechtsform, Sitz und Satzung des neu zu gründenden übernehmenden Rechtsträgers (§135 UmwG). Der übernehmende Rechtsträger muss eine nach dem UmwG spaltungsfähige Gesellschaftsform haben.
Genaue Beschreibung des übertragenen Vermögens: Das Spaltungsaktivum muss in der Spaltungsbilanz und im Spaltungsplan so exakt beschrieben werden, dass keine Unklarheiten über den Übergang entstehen. Dazu gehören: Grundstücke und Immobilien mit Flurstücknummern und Grundbucheinträgen; Maschinen, Fahrzeuge und bewegliche Vermögensgegenstände mit Inventarnummern; Forderungen, Bankguthaben und Wertpapiere; Verbindlichkeiten, Darlehen und Hypotheken; Verträge mit Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmern (Arbeitnehmerübergang nach §324 UmwG i.V.m. §613a BGB).
Umtauschverhältnis der Anteile (§36 Abs. 1 Nr. 4 UmwG): Das Verhältnis, in dem die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhalten, muss präzise festgelegt werden. Dieses Umtauschverhältnis muss vom Spaltungsprüfer (§125 i.V.m. §9 UmwG) geprüft und als angemessen bestätigt werden, sofern keine allseitige Verzichtserklärung der Anteilsinhaber vorliegt.
Zeitpunkt der Abspaltung (Spaltungsstichtag): Das Datum, ab dem die Handlungen des abgespaltenen Bereichs als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (§36 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Dieser Stichtag darf nicht mehr als 8 Monate vor der Handelsregistereintragung liegen.
Arbeitnehmerfolgen (§§320–325 UmwG): Der Spaltungsvertrag muss die Folgen der Abspaltung für die betroffenen Arbeitnehmer darlegen. §324 UmwG verweist auf §613a BGB: Arbeitnehmer, die dem übertragenden Unternehmensteil zuzuordnen sind, gehen automatisch auf den übernehmenden Rechtsträger über. Sie haben ein Widerspruchsrecht. Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als professionellen Ausgangspunkt. Verwandte Dokumente: Verschmelzungsvertrag (UmwG §§4–13), GmbH-Gesellschaftsvertrag, Handelsregisteranmeldung.
Steuerliche Erklärungen und Folgeberechnung: Der Abspaltungsvertrag muss Angaben zu den steuerlichen Folgen der Abspaltung enthalten, insbesondere ob die Abspaltung nach §§ 15–16 UmwStG steuerneutral erfolgen soll. Dazu gehören Angaben zur Teilbetriebseigenschaft des übertragenen Vermögens, die Steuerbilanzwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter und die Verpflichtung, die Sperrfristen nach § 15 Abs. 3 UmwStG einzuhalten.
Arbeitnehmerübergang: Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG i.V.m. § 613a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse der dem abgespaltenen Betriebsteil zugeordneten Arbeitnehmer kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der Spaltungsvertrag muss angeben, welche Arbeitnehmer dem übertragenen Unternehmensteil zugeordnet sind.
So füllen Sie Ihr Abspaltungsvertrag Deutschland aus
Das Ausfüllen des Abspaltungsvertrags in Deutschland erfordert eine sorgfältige Vorbereitung durch Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare.
Schritt 1 — Strukturplanung und Vorabprüfung: Bestimmen Sie zunächst die strategische Struktur der Abspaltung: Welcher Unternehmensteil wird abgespalten? Auf welchen Rechtsträger (bestehend oder neu zu gründend)? Wer sind die Anteilsinhaber? Gibt es steuerliche Voraussetzungen (qualifizierter Teilbetrieb nach §15 UmwStG)? Rechtlicher Rat ist hier unerlässlich.
Schritt 2 — Spaltungsbilanz aufstellen: Der übertragende Rechtsträger muss eine Spaltungsbilanz erstellen (§125 i.V.m. §17 Abs. 2 UmwG), die nicht älter als 8 Monate vor der Anmeldung zur Handelsregistereintragung sein darf. Diese Bilanz zeigt die dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger zugeordneten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
Schritt 3 — Spaltungsplan (Abspaltungsvertrag) ausarbeiten: Tragen Sie die vollständigen Firmendaten beider Rechtsträger ein (Firma, Sitz, Handelsregisternummer, gesetzliche Vertreter). Beschreiben Sie das zu übertragende Vermögen so präzise wie möglich — bei Immobilien: Flurstück, Grundbuchblatt; bei Maschinen: Inventarnummer, Baujahr. Legen Sie das Umtauschverhältnis der Anteile fest und lassen Sie es durch den Spaltungsprüfer bestätigen.
Schritt 4 — Notarielle Beurkundung: Der Abspaltungsvertrag muss nach §125 i.V.m. §6 UmwG notariell beurkundet werden (§128 BGB). Der Notar prüft die formellen Voraussetzungen, liest den Vertrag vor und beurkundet die Unterschriften aller Beteiligten. Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag formunwirksam.
Schritt 5 — Zustimmung der Gesellschafterversammlungen: Sowohl beim übertragenden als auch beim übernehmenden Rechtsträger muss die Gesellschafterversammlung dem Spaltungsvertrag zustimmen. Bei einer GmbH ist eine Mehrheit von drei Vierteln des stimmberechtigten Stammkapitals erforderlich (§125 i.V.m. §13 Abs. 1 UmwG). Bei einer AG bedarf es einer Dreiviertelmehrheit des Grundkapitals.
Schritt 6 — Betriebsrat unterrichten und Mitarbeiter informieren: Nach §§320–322 UmwG müssen die Betriebsräte beider Rechtsträger drei Monate vor der Gesellschafterversammlung unterrichtet werden. Den betroffenen Arbeitnehmern muss der Spaltungsplan zugänglich gemacht werden; sie haben nach §324 UmwG i.V.m. §613a BGB ein Widerspruchsrecht.
Schritt 7 — Handelsregistereintragung: Die Abspaltung wird nach §131 UmwG erst wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Die Anmeldung wird durch den Notar elektronisch über EGVP eingereicht.
Rechtliche Anforderungen für Abspaltungsvertrag Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den Abspaltungsvertrag in Deutschland sind umfangreich und ergeben sich aus UmwG, UmwStG, AktG, GmbHG und dem europäischen Recht.
Notarielle Beurkundungspflicht (§125 i.V.m. §6 UmwG): Abspaltungsverträge sind notariell zu beurkunden. Eine Abspaltung ohne notarielle Beurkundung ist formunwirksam und löst keine Eintragungspflicht aus. Der Notar ist für die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit verantwortlich.
Spaltungsprüfung (§125 i.V.m. §§9–12 UmwG): Das Umtauschverhältnis der Anteile muss durch einen unabhängigen Spaltungsprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) geprüft werden. Die Prüfung kann von allen Anteilsinhabern einvernehmlich abbedungen werden (§54 UmwG). Ohne Prüferbericht ist die Handelsregistereintragung in der Regel nicht möglich.
Gläubigerschutz (§133 UmwG): Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers, deren Forderungen vor Bekanntmachung der Eintragung entstanden sind, haben Anspruch auf Sicherheitsleistung, wenn sie glaubhaft machen, dass die Abspaltung ihre Befriedigung gefährdet. §133 Abs. 1 UmwG begründet eine gesamtschuldnerische Haftung beider Rechtsträger für Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet wurden.
Arbeitnehmerrechte (§324 UmwG i.V.m. §613a BGB): §324 UmwG erklärt §613a BGB für anwendbar: Arbeitnehmer des abgespaltenen Unternehmensteils gehen auf den übernehmenden Rechtsträger über. Sie haben ein Widerspruchsrecht; ihr bisheriger Arbeitgeber und der neue Arbeitgeber haften für ein Jahr nach dem Übergang gesamtschuldnerisch für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Tarifverträge gelten nach §613a Abs. 1 Satz 2 BGB für ein Jahr weiter.
Steuerliche Voraussetzungen (UmwStG §§11–15): Eine steuerlich neutrale Abspaltung setzt nach §15 UmwStG voraus, dass ein qualifizierter Teilbetrieb übertragen wird, das deutsche Besteuerungsrecht an stillen Reserven erhalten bleibt und die Anteile nicht innerhalb von 5 Jahren veräußert werden. Andernfalls werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert.
Eintragung im Handelsregister (§ 130 UmwG): Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister des übernehmenden und des übertragenden Rechtsträgers. Das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers ist mit einzutragen. Die Eintragung darf erst erfolgen, wenn die Abspaltung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wurde und keine Klage auf Nichtigkeitsfeststellung anhängig ist (§ 16 Abs. 3 UmwG). Das Registergericht prüft die formalen Voraussetzungen, nicht den wirtschaftlichen Inhalt.
Häufige Fehler bei Ihrem Abspaltungsvertrag Deutschland
Fehler bei der Durchführung einer Abspaltung in Deutschland können die Transaktion verzögern, verteuern oder unwirksam machen.
Unzureichende Beschreibung des übertragenen Vermögens: Die häufigste und folgenreichste Fehlerquelle ist eine ungenaue oder unvollständige Beschreibung des abzuspaltenden Vermögens im Spaltungsplan. Fehlt ein Vermögensgegenstand in der Liste, geht er nach §131 Abs. 1 Nr. 3 UmwG nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über — er verbleibt beim übertragenden Rechtsträger, was nachträgliche Einzelübertragungen erfordert. Immobilien müssen mit Grundbuchbezeichnung, Maschinen mit Inventarnummer angegeben werden.
Versäumte Betriebsratsunterrichtung: Die gesetzliche Unterrichtungspflicht der Betriebsräte nach §§320–322 UmwG (3 Monate vor der Gesellschafterversammlung) wird häufig vergessen oder zu spät erfüllt. Eine versäumte Unterrichtung kann zur Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse führen und die gesamte Transaktion verzögern.
Fehlerhafte Spaltungsbilanz oder verjährte Schlussbilanz: Die Spaltungsbilanz darf nicht älter als 8 Monate vor der Handelsregistereintragung sein (§125 i.V.m. §17 Abs. 2 UmwG). Wird die Eintragung verzögert und die Bilanz ist inzwischen älter als 8 Monate, muss eine neue Bilanz erstellt werden — mit entsprechenden Kosten und Zeitverlust.
Vernachlässigung des Gläubigerschutzes (§133 UmwG): Wird nicht sichergestellt, dass Gläubiger über ihre Sicherungsrechte nach §133 UmwG informiert werden, können nachträgliche Sicherungsansprüche die abgespaltene Gesellschaft belasten. In der Praxis werden Gläubigersicherungsklauseln im Spaltungsvertrag häufig zu pauschal formuliert — sie sollten spezifisch auf alle identifizierten Verbindlichkeiten eingehen.
Steuerliche Fallstricke bei §15 UmwStG: Wenn kein qualifizierter Teilbetrieb übertragen wird oder die 5-Jahres-Sperrfrist nicht eingehalten wird, entsteht eine unerwartete Steuerbelastung durch Aufdeckung stiller Reserven. Steuerberater und Finanzamt sollten vor der Abspaltung konsultiert werden (verbindliche Auskunft nach §89 AO).
Nichtbeachtung der Gläubigerschutzvorschriften (§§ 133, 22 UmwG): Gläubiger, deren Forderungen vor dem Wirksamwerden der Abspaltung begründet wurden, haben das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen (§ 22 UmwG), wenn ihre Befriedigung durch die Abspaltung gefährdet sein könnte. Wenn der Abspaltungsvertrag keine Regelungen zum Gläubigerschutz enthält oder Gläubiger nicht rechtzeitig informiert werden, können diese die Abspaltung anfechten. Das Unternehmen sollte frühzeitig wesentliche Gläubiger informieren und ggf. Sicherheitsleistungen anbieten.
Quellen und Zitate
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- §613a BGBDE official
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- §128 BGBDE official
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Das deutsche Umwandlungsgesetz unterscheidet drei Formen der Spaltung nach §123 UmwG. Bei der Aufspaltung nach §123 Abs. 1 UmwG überträgt der übertragende Rechtsträger sein gesamtes Vermögen auf mindestens zwei übernehmende Rechtsträger und erlischt dabei ohne Abwicklung. Alle Gesellschafter erhalten Anteile an den übernehmenden Gesellschaften. Bei der Abspaltung nach §123 Abs. 2 UmwG überträgt der übertragende Rechtsträger nur einen Teil seines Vermögens auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger und besteht fort — er verliert nur den abgespaltenen Teil. Auch hier erhalten die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers Anteile am übernehmenden Rechtsträger. Bei der Ausgliederung nach §123 Abs. 3 UmwG überträgt der übertragende Rechtsträger ebenfalls nur einen Teil seines Vermögens — aber die Gegenleistung (Anteile am übernehmenden Rechtsträger) geht nicht an die Gesellschafter, sondern an den übertragenden Rechtsträger selbst. Damit werden Tochtergesellschaften gegründet, nicht Schwestergesellschaften. Der wesentliche praktische Unterschied: Abspaltung schafft Schwestergesellschaften; Ausgliederung schafft Konzernstrukturen (Mutter-Tochter). Die Ausgliederung ist in der Praxis häufiger für Holding-Strukturen, die Abspaltung für die Trennung eigenständiger Geschäftsbereiche auf gleicher Ebene.
Eine Abspaltung in Deutschland dauert in der Praxis typischerweise 4 bis 9 Monate, in komplexen Fällen auch länger. Der Zeitplan ergibt sich aus den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten: Zunächst muss die Spaltungsbilanz aufgestellt werden (1–4 Wochen nach Stichtag). Dann folgt die Erstellung des Spaltungsplans durch Rechtsanwälte und Steuerberater (4–8 Wochen). Die Prüfung durch den Spaltungsprüfer (Wirtschaftsprüfer) dauert typischerweise 2–6 Wochen. Die Betriebsräte müssen 3 Monate vor der Gesellschafterversammlung unterrichtet werden (§321 UmwG) — diese Frist allein macht mindestens 3 Monate aus. Die notarielle Beurkundung des Spaltungsvertrags und der Gesellschafterbeschlüsse dauert einige Stunden bis Tage. Die Anmeldung und Eintragung beim Handelsregister nach §§129–131 UmwG nimmt abhängig vom Registeramtsgericht weitere 4–12 Wochen in Anspruch. Das Registergericht prüft die eingereichten Unterlagen auf formelle Vollständigkeit und kann Ergänzungen verlangen. Besonders zeitkritisch ist die Aktualität der Spaltungsbilanz (max. 8 Monate vor Eintragung).
Eine Abspaltung in Deutschland verursacht erhebliche Kosten durch Notargebühren, Handelsregistergebühren, Beratungskosten und ggf. Steuern. Die Notargebühren richten sich nach dem Wert des übertragenden Unternehmens (Geschäftswert) gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Bei einem Unternehmenswert von 1 Million Euro betragen Notargebühren für Spaltungsvertrag und Anmeldungen typischerweise 3.000–8.000 Euro. Handelsregistergebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz liegen bei einigen Hundert bis wenigen Tausend Euro. Die Kosten für den Spaltungsprüfer (Wirtschaftsprüfer) betragen je nach Komplexität 5.000–30.000 Euro. Rechtsberatungskosten (Rechtsanwälte, Steuerberater) für die Strukturierung, Vertragserstellung und steuerliche Optimierung können 10.000–50.000 Euro oder mehr betragen. Hinzu können Grunderwerbsteuer nach §1 GrEStG bei Übertragung von Grundstücken (3,5–6,5% je Bundesland), Kosten für Grundbuchänderungen sowie Gebühren für Behördengenehmigungen kommen. Die Abspaltung ist eine der kostspieligsten, aber auch effektivsten Umstrukturierungsmaßnahmen im deutschen Unternehmensrecht.
Ja, eines der wichtigsten Merkmale der Abspaltung nach dem deutschen UmwG ist die partielle Gesamtrechtsnachfolge: Nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Verbindlichkeiten gehen kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger über — ohne dass für jede einzelne Verbindlichkeit eine gesonderte Zustimmung der Gläubiger erforderlich wäre. Dies unterscheidet die Abspaltung fundamental vom asset deal, bei dem jeder Gläubiger der Schuldübernahme nach §415 BGB zustimmen muss. Der Gläubigerschutz wird durch §133 UmwG gewährleistet: Die Gläubiger, deren Forderungen vor Bekanntmachung der Eintragung der Abspaltung entstanden sind, können Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Abspaltung ihre Befriedigung gefährdet. Außerdem haftet der übertragende Rechtsträger nach §133 Abs. 1 UmwG für Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet wurden, gesamtschuldnerisch neben dem übernehmenden Rechtsträger. Diese gesamtschuldnerische Haftung kann für Verbindlichkeiten gegenüber Privatpersonen nicht beschränkt werden (§133 Abs. 3 UmwG). Verbindlichkeiten aus Mietverhältnissen, Lieferverträgen und Kreditverträgen gehen in der Regel über — Gläubiger müssen jedoch bei Kreditverträgen auf Change-of-Control-Klauseln achten.
Der Übergang von Arbeitnehmern bei der Abspaltung richtet sich nach §324 UmwG i.V.m. §613a BGB (Betriebsübergang). Arbeitnehmer, die dem abgespaltenen Betriebsteil zuzuordnen sind, gehen automatisch auf den übernehmenden Rechtsträger über — sie müssen nicht zustimmen, ihr Arbeitsvertrag besteht unverändert fort. Der neue Arbeitgeber tritt in alle Rechte und Pflichten des alten Arbeitsvertrags ein. Arbeitnehmer haben nach §613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht: Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang innerhalb von 4 Wochen nach Unterrichtung, verbleibt er beim alten Arbeitgeber. Der alte Arbeitgeber kann dann ggf. eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, wenn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist. Tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen gelten nach §613a Abs. 1 Satz 2 BGB für ein Jahr nach dem Übergang fort, auch wenn der neue Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Betriebsvereinbarungen gelten kollektivrechtlich beim neuen Arbeitgeber weiter (§613a Abs. 1 Satz 3 BGB), können aber nach §77 Abs. 5 BetrVG mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden. Der Betriebsrat muss nach §§320–322 UmwG drei Monate vor der Gesellschafterversammlung unterrichtet werden.
Eine steuerlich neutrale Abspaltung ist unter bestimmten Voraussetzungen nach den §§11–15 UmwStG (Umwandlungssteuergesetz) möglich — setzt aber eine sorgfältige Strukturplanung voraus. Für eine Buchwertübertragung (steuerneutrale Abspaltung) müssen nach §15 UmwStG folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss ein qualifizierter Teilbetrieb übertragen werden — also eine organisatorisch und technisch eigenständige Einheit, die alle Voraussetzungen für die selbstständige Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit erfüllt (EuGH, Rs. C-352/08, Modehuis). Zweitens darf das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland an stillen Reserven nicht eingeschränkt werden. Drittens dürfen die erhaltenen Anteile am übernehmenden Rechtsträger nicht innerhalb von 5 Jahren veräußert werden (§22 UmwStG — rückwirkende Besteuerung bei Verstoß). Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden stille Reserven im abgespaltenen Vermögen aufgedeckt und mit Körperschaftsteuer (15%), Gewerbesteuer (ca. 14–17%) und ggf. Einkommensteuer der Gesellschafter besteuert. Eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach §89 AO vor der Durchführung der Abspaltung ist dringend zu empfehlen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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