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Abspaltungsvertrag Deutschland

Abspaltungsvertrag (Spaltungsplan) Deutschland

UmwG §§123–137 | Partielle Gesamtrechtsnachfolge | Notariell beurkundet

Abspaltungsvertrag (Spaltungsplan)

ABSPALTUNGSVERTRAG (SPALTUNGSPLAN) gemäß §§123 Abs. 2, 36 Umwandlungsgesetz (UmwG) Zwischen: ÜBERTRAGENDER RECHTSTRÄGER: [Uebertragende Firma] Sitz: [Uebertragende Sitz] Handelsregisternummer: [Uebertragender H R B] Vertreten durch: [Uebertragender Vertreter] (nachfolgend "Übertragender Rechtsträger") und ÜBERNEHMENDER RECHTSTRÄGER: [Uebernehmende Firma] Sitz: [Uebernehmende Sitz] Handelsregisternummer: [Uebernehmende H R B] Vertreten durch: [Uebernehmende Vertreter] (nachfolgend "Übernehmender Rechtsträger") Datum: [Spaltungsvertrag Datum]

§1 Gegenstand der Abspaltung

§1 GEGENSTAND DER ABSPALTUNG 1.1 Der Übertragende Rechtsträger spaltet gemäß §123 Abs. 2 UmwG den folgenden Unternehmensteil auf den Übernehmenden Rechtsträger ab: [Abzuspaltende Vermoegensbeschreibung] 1.2 Die Übertragung erfolgt im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (partielle Universalsukzession) gemäß §131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Mit Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister gehen alle im Spaltungsplan bezeichneten Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Verträge und Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Übernehmenden Rechtsträger über. 1.3 Spaltungsstichtag (Stichtag der Spaltungsbilanz): [Spaltungsstichtag].

§2 Umtauschverhältnis

§2 UMTAUSCHVERHÄLTNIS DER ANTEILE (§36 Abs. 1 Nr. 4 UmwG) Als Gegenleistung für die Übertragung des abgespaltenen Unternehmensteils erhalten die Anteilsinhaber des Übertragenden Rechtsträgers Anteile am Übernehmenden Rechtsträger gemäß folgendem Umtauschverhältnis: [Umtauschverhaeltnis] Das Umtauschverhältnis wurde durch einen unabhängigen Spaltungsprüfer (§125 i.V.m. §9 UmwG) geprüft und als angemessen bestätigt. Eine Zuzahlung (§36 Abs. 1 Nr. 5 UmwG) erfolgt nicht.

§3 Folgen für Arbeitnehmer

§3 ARBEITNEHMERFOLGEN (§324 UmwG i.V.m. §613a BGB) 3.1 Die dem abgespaltenen Unternehmensteil zugeordneten Arbeitnehmer (ca. [Arbeitnehmer Anzahl] Personen) gehen mit Wirksamkeit der Abspaltung auf den Übernehmenden Rechtsträger über (§613a Abs. 1 Satz 1 BGB). 3.2 Arbeitnehmer können dem Übergang nach §613a Abs. 6 BGB innerhalb von 4 Wochen nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen. 3.3 Der Betriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers wurde nach §§320–322 UmwG rechtzeitig (3 Monate vor der Gesellschafterversammlung) unterrichtet.

§4 Gläubigerschutz

§4 GLÄUBIGERSCHUTZ (§133 UmwG) 4.1 Gläubiger des Übertragenden Rechtsträgers, deren Forderungen vor Bekanntmachung der Eintragung der Abspaltung entstanden sind, können nach §133 Abs. 1 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Abspaltung ihre Befriedigung gefährdet. 4.2 Vereinbarte Sicherheitsleistung: [Gläubiger Sicherheitsleistung] 4.3 Der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger haften für Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet wurden, gesamtschuldnerisch (§133 Abs. 1 UmwG).

§5 Schlussbestimmungen

§5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Anwendbares Recht: Deutsches Recht (UmwG, BGB, HGB). Gerichtsstand: [Gerichtsstand Abspaltung] (§29 ZPO). Wirksamwerden: Die Abspaltung wird mit Eintragung in das Handelsregister des Übernehmenden Rechtsträgers wirksam (§131 UmwG). Schriftform: Änderungen dieses Vertrags bedürfen der notariellen Beurkundung. Salvatorische Klausel: §139 BGB. Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung nach §125 i.V.m. §6 UmwG. _________________________ [Uebertragende Firma] (Übertragender Rechtsträger) _________________________ [Uebernehmende Firma] (Übernehmender Rechtsträger)

Übertragender Rechtsträger

________________

Signature

Übernehmender Rechtsträger

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Abspaltungsvertrag Deutschland?

Das zentrale Merkmal der Abspaltung nach §123 Abs. 2 UmwG ist die Partielle Gesamtrechtsnachfolge (partielle Universalsukzession): Anders als bei der Einzelübertragung von Vermögenswerten gehen bei der Abspaltung alle im Spaltungsvertrag bezeichneten Aktiven und Passiven kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger über — ohne dass für jeden einzelnen Vermögensgegenstand oder jede Verbindlichkeit eine separate Übertragungshandlung erforderlich wäre. Dies vereinfacht die Transaktion erheblich gegenüber dem asset deal.

Im Unterschied zur Aufspaltung besteht der übertragende Rechtsträger bei der Abspaltung fort — er verliert lediglich den abgespaltenen Unternehmensteil. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Gesellschafter) erhalten als Gegenleistung für die Übertragung Gesellschaftsanteile am übernehmenden Rechtsträger. Das Umtauschverhältnis der Anteile (Teilungsverhältnis) ist ein zentrales Element des Spaltungsvertrags nach §36 Abs. 1 Nr. 4 UmwG.

Das Umwandlungsgesetz unterwirft Abspaltungen einem strengen Verfahren: Der Spaltungsvertrag muss notariell beurkundet werden (§125 i.V.m. §6 UmwG); die Gesellschafterversammlungen beider Rechtsträger müssen zustimmen (§125 i.V.m. §13 UmwG); der Betriebsrat ist nach §§320–322 UmwG zu unterrichten; Gläubiger haben ein Recht auf Sicherheitsleistung nach §133 UmwG; die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister (§131 UmwG). Das Registergericht (Amtsgericht) prüft die formellen Voraussetzungen vor der Eintragung. Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt — für die Durchführung einer Abspaltung ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts und Notars zwingend erforderlich.

Steuerliche Dimension der Abspaltung: Neben der gesellschaftsrechtlichen Seite hat die Abspaltung erhebliche steuerliche Auswirkungen, die durch das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geregelt werden. Bei einer Abspaltung nach §§ 15–16 UmwStG können unter bestimmten Voraussetzungen stille Reserven steuerneutral übertragen werden. Voraussetzung ist, dass ein Teilbetrieb im Sinne des § 15 UmwStG auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wird. Das Finanzamt prüft im Rahmen einer verbindlichen Auskunft (§ 89 AO), ob die steuerliche Neutralität gewährt werden kann. Die Abspaltung löst keine Grunderwerbsteuer aus, wenn die übergehenden Grundstücke vom übernehmenden Rechtsträger für mindestens 5 Jahre gehalten werden (§ 6a GrEStG).

Wann brauchen Sie Abspaltungsvertrag Deutschland?

Ein Abspaltungsvertrag in Deutschland wird in verschiedenen strategischen und operativen Situationen benötigt.

Konzernstrukturierung und Ausgliederung von Geschäftsbereichen: Wenn ein Unternehmen verschiedene Geschäftsbereiche (z.B. Produktion, IT, Immobilien) in eigenständige Gesellschaften auslagern möchte, um bessere Transparenz, Haftungsbeschränkung oder Verkäuflichkeit zu erreichen, ist die Abspaltung das geeignete Instrument. Beispiel: Ein Mischkonzern spaltet seinen IT-Dienstleistungsbereich in eine GmbH ab, die später eigenständig geführt oder verkauft wird.

Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs (Carve-Out): Vor dem Verkauf eines Unternehmensteils (carve-out) wird häufig eine Abspaltung durchgeführt, um den zu verkaufenden Bereich sauber in einer separaten Gesellschaft zu isolieren. Dies erleichtert die Due Diligence, ermöglicht einen klaren share deal und schützt den verbleibenden Unternehmensteil vor Haftungsrisiken der Transaktion.

Familiengesellschaften und Erbfolgeplanung: Bei Familienunternehmen können durch Abspaltung einzelne Unternehmensbereiche an verschiedene Nachfolger übertragen werden, ohne das Gesamtunternehmen aufzulösen oder zu verkaufen. Die Abspaltung ermöglicht eine steuerlich günstige Vermögensübertragung unter Beibehaltung der betrieblichen Kontinuität.

Regulatorische Anforderungen (Entflechtung): In regulierten Branchen (Energie, Telekommunikation, Finanzdienstleistungen) können Behörden die Trennung von Aktivitäten verlangen. Die Bundesnetzagentur kann etwa die Entflechtung von Netzbetrieb und Vertrieb nach den Bestimmungen des EnWG verlangen — die Abspaltung ist dann das rechtliche Instrument zur Umsetzung.

Joint-Venture-Vorbereitung: Wenn Unternehmen bestimmte Aktivitäten in ein Joint Venture einbringen möchten, kann zunächst eine Abspaltung dieser Aktivitäten in eine separate Gesellschaft erfolgen, deren Anteile dann in das Joint Venture eingebracht werden.

Steueroptimierung und Umstrukturierung: Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich neutrale Abspaltungen. Für eine steuerneutrale Abspaltung müssen nach §15 UmwStG qualifizierte Teilbetriebe übertragen werden; das Besteuerungsrecht Deutschlands darf nicht eingeschränkt werden.

Haftungsrechtliche Trennung: Wenn ein Unternehmen bestimmte Risikobereiche (z. B. Produkthaftung, Umweltrisiken, Prozessrisiken) von seiner Kernbetriebstätigkeit trennen möchte, ist eine Abspaltung in eine separate Gesellschaft sinnvoll. Die übernehmende Gesellschaft haftet nach § 133 UmwG solidarisch für die zum Zeitpunkt der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, jedoch begrenzt auf den Wert des übertragenen Vermögens. Diese Haftungsbeschränkung macht die Abspaltung zu einem wichtigen Werkzeug des Risikomanagements im deutschen Unternehmensrecht.

Was gehört in Ihr Abspaltungsvertrag Deutschland?

Ein vollständiger Abspaltungsvertrag (Spaltungsvertrag) in Deutschland muss nach §36 UmwG folgende Pflichtinhalte aufweisen.

Bezeichnung der übertragenden und übernehmenden Rechtsträger: Vollständige Firma, Rechtsform, Sitz und Handelsregisternummer aller beteiligten Gesellschaften. Bei der Abspaltung zur Neugründung: Firma, Rechtsform, Sitz und Satzung des neu zu gründenden übernehmenden Rechtsträgers (§135 UmwG). Der übernehmende Rechtsträger muss eine nach dem UmwG spaltungsfähige Gesellschaftsform haben.

Genaue Beschreibung des übertragenen Vermögens: Das Spaltungsaktivum muss in der Spaltungsbilanz und im Spaltungsplan so exakt beschrieben werden, dass keine Unklarheiten über den Übergang entstehen. Dazu gehören: Grundstücke und Immobilien mit Flurstücknummern und Grundbucheinträgen; Maschinen, Fahrzeuge und bewegliche Vermögensgegenstände mit Inventarnummern; Forderungen, Bankguthaben und Wertpapiere; Verbindlichkeiten, Darlehen und Hypotheken; Verträge mit Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmern (Arbeitnehmerübergang nach §324 UmwG i.V.m. §613a BGB).

Umtauschverhältnis der Anteile (§36 Abs. 1 Nr. 4 UmwG): Das Verhältnis, in dem die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhalten, muss präzise festgelegt werden. Dieses Umtauschverhältnis muss vom Spaltungsprüfer (§125 i.V.m. §9 UmwG) geprüft und als angemessen bestätigt werden, sofern keine allseitige Verzichtserklärung der Anteilsinhaber vorliegt.

Zeitpunkt der Abspaltung (Spaltungsstichtag): Das Datum, ab dem die Handlungen des abgespaltenen Bereichs als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (§36 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Dieser Stichtag darf nicht mehr als 8 Monate vor der Handelsregistereintragung liegen.

Arbeitnehmerfolgen (§§320–325 UmwG): Der Spaltungsvertrag muss die Folgen der Abspaltung für die betroffenen Arbeitnehmer darlegen. §324 UmwG verweist auf §613a BGB: Arbeitnehmer, die dem übertragenden Unternehmensteil zuzuordnen sind, gehen automatisch auf den übernehmenden Rechtsträger über. Sie haben ein Widerspruchsrecht. Das Portal forms-legal.com bietet diese Vorlage als professionellen Ausgangspunkt. Verwandte Dokumente: Verschmelzungsvertrag (UmwG §§4–13), GmbH-Gesellschaftsvertrag, Handelsregisteranmeldung.

Steuerliche Erklärungen und Folgeberechnung: Der Abspaltungsvertrag muss Angaben zu den steuerlichen Folgen der Abspaltung enthalten, insbesondere ob die Abspaltung nach §§ 15–16 UmwStG steuerneutral erfolgen soll. Dazu gehören Angaben zur Teilbetriebseigenschaft des übertragenen Vermögens, die Steuerbilanzwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter und die Verpflichtung, die Sperrfristen nach § 15 Abs. 3 UmwStG einzuhalten.

Arbeitnehmerübergang: Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG i.V.m. § 613a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse der dem abgespaltenen Betriebsteil zugeordneten Arbeitnehmer kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der Spaltungsvertrag muss angeben, welche Arbeitnehmer dem übertragenen Unternehmensteil zugeordnet sind.

So füllen Sie Ihr Abspaltungsvertrag Deutschland aus

Das Ausfüllen des Abspaltungsvertrags in Deutschland erfordert eine sorgfältige Vorbereitung durch Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare.

Schritt 1 — Strukturplanung und Vorabprüfung: Bestimmen Sie zunächst die strategische Struktur der Abspaltung: Welcher Unternehmensteil wird abgespalten? Auf welchen Rechtsträger (bestehend oder neu zu gründend)? Wer sind die Anteilsinhaber? Gibt es steuerliche Voraussetzungen (qualifizierter Teilbetrieb nach §15 UmwStG)? Rechtlicher Rat ist hier unerlässlich.

Schritt 2 — Spaltungsbilanz aufstellen: Der übertragende Rechtsträger muss eine Spaltungsbilanz erstellen (§125 i.V.m. §17 Abs. 2 UmwG), die nicht älter als 8 Monate vor der Anmeldung zur Handelsregistereintragung sein darf. Diese Bilanz zeigt die dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger zugeordneten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.

Schritt 3 — Spaltungsplan (Abspaltungsvertrag) ausarbeiten: Tragen Sie die vollständigen Firmendaten beider Rechtsträger ein (Firma, Sitz, Handelsregisternummer, gesetzliche Vertreter). Beschreiben Sie das zu übertragende Vermögen so präzise wie möglich — bei Immobilien: Flurstück, Grundbuchblatt; bei Maschinen: Inventarnummer, Baujahr. Legen Sie das Umtauschverhältnis der Anteile fest und lassen Sie es durch den Spaltungsprüfer bestätigen.

Schritt 4 — Notarielle Beurkundung: Der Abspaltungsvertrag muss nach §125 i.V.m. §6 UmwG notariell beurkundet werden (§128 BGB). Der Notar prüft die formellen Voraussetzungen, liest den Vertrag vor und beurkundet die Unterschriften aller Beteiligten. Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag formunwirksam.

Schritt 5 — Zustimmung der Gesellschafterversammlungen: Sowohl beim übertragenden als auch beim übernehmenden Rechtsträger muss die Gesellschafterversammlung dem Spaltungsvertrag zustimmen. Bei einer GmbH ist eine Mehrheit von drei Vierteln des stimmberechtigten Stammkapitals erforderlich (§125 i.V.m. §13 Abs. 1 UmwG). Bei einer AG bedarf es einer Dreiviertelmehrheit des Grundkapitals.

Schritt 6 — Betriebsrat unterrichten und Mitarbeiter informieren: Nach §§320–322 UmwG müssen die Betriebsräte beider Rechtsträger drei Monate vor der Gesellschafterversammlung unterrichtet werden. Den betroffenen Arbeitnehmern muss der Spaltungsplan zugänglich gemacht werden; sie haben nach §324 UmwG i.V.m. §613a BGB ein Widerspruchsrecht.

Schritt 7 — Handelsregistereintragung: Die Abspaltung wird nach §131 UmwG erst wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Die Anmeldung wird durch den Notar elektronisch über EGVP eingereicht.

Häufige Fehler bei Ihrem Abspaltungsvertrag Deutschland

Fehler bei der Durchführung einer Abspaltung in Deutschland können die Transaktion verzögern, verteuern oder unwirksam machen.

Unzureichende Beschreibung des übertragenen Vermögens: Die häufigste und folgenreichste Fehlerquelle ist eine ungenaue oder unvollständige Beschreibung des abzuspaltenden Vermögens im Spaltungsplan. Fehlt ein Vermögensgegenstand in der Liste, geht er nach §131 Abs. 1 Nr. 3 UmwG nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über — er verbleibt beim übertragenden Rechtsträger, was nachträgliche Einzelübertragungen erfordert. Immobilien müssen mit Grundbuchbezeichnung, Maschinen mit Inventarnummer angegeben werden.

Versäumte Betriebsratsunterrichtung: Die gesetzliche Unterrichtungspflicht der Betriebsräte nach §§320–322 UmwG (3 Monate vor der Gesellschafterversammlung) wird häufig vergessen oder zu spät erfüllt. Eine versäumte Unterrichtung kann zur Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse führen und die gesamte Transaktion verzögern.

Fehlerhafte Spaltungsbilanz oder verjährte Schlussbilanz: Die Spaltungsbilanz darf nicht älter als 8 Monate vor der Handelsregistereintragung sein (§125 i.V.m. §17 Abs. 2 UmwG). Wird die Eintragung verzögert und die Bilanz ist inzwischen älter als 8 Monate, muss eine neue Bilanz erstellt werden — mit entsprechenden Kosten und Zeitverlust.

Vernachlässigung des Gläubigerschutzes (§133 UmwG): Wird nicht sichergestellt, dass Gläubiger über ihre Sicherungsrechte nach §133 UmwG informiert werden, können nachträgliche Sicherungsansprüche die abgespaltene Gesellschaft belasten. In der Praxis werden Gläubigersicherungsklauseln im Spaltungsvertrag häufig zu pauschal formuliert — sie sollten spezifisch auf alle identifizierten Verbindlichkeiten eingehen.

Steuerliche Fallstricke bei §15 UmwStG: Wenn kein qualifizierter Teilbetrieb übertragen wird oder die 5-Jahres-Sperrfrist nicht eingehalten wird, entsteht eine unerwartete Steuerbelastung durch Aufdeckung stiller Reserven. Steuerberater und Finanzamt sollten vor der Abspaltung konsultiert werden (verbindliche Auskunft nach §89 AO).

Nichtbeachtung der Gläubigerschutzvorschriften (§§ 133, 22 UmwG): Gläubiger, deren Forderungen vor dem Wirksamwerden der Abspaltung begründet wurden, haben das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen (§ 22 UmwG), wenn ihre Befriedigung durch die Abspaltung gefährdet sein könnte. Wenn der Abspaltungsvertrag keine Regelungen zum Gläubigerschutz enthält oder Gläubiger nicht rechtzeitig informiert werden, können diese die Abspaltung anfechten. Das Unternehmen sollte frühzeitig wesentliche Gläubiger informieren und ggf. Sicherheitsleistungen anbieten.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §613a BGBDE official
  2. § 613a BGBDE official
  3. §128 BGBDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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