Abberufung Vorstand AG Deutschland
AktG §84 Abs. 4 | Aufsichtsratsbeschluss | Widerruf der Bestellung | Handelsregisteranmeldung
[Firma A G]
Sitz: [Sitz A G] | Handelsregister: [Hr Nummer A G]
BESCHLUSS DES AUFSICHTSRATS
ABBERUFUNG EINES VORSTANDSMITGLIEDS NACH AktG §84 ABS. 4
Beschlussfassung vom [Beschluss Datum] in [Beschluss Ort] ([Beschluss Form])
I. PRÄAMBEL
Der Aufsichtsrat der [Firma A G], vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden [Aufsichtsratsvorsitzender], hat in seiner [Beschluss Form] vom [Beschluss Datum] mit Stimmenmehrheit folgenden Beschluss gefasst:
II. BESCHLUSS
Der Aufsichtsrat der [Firma A G] widerruft gemäß AktG §84 Abs. 4 Satz 1 die mit Beschluss vom [Bestellungs Datum] erfolgte Bestellung von Herrn/Frau [Vorstand Name] ([Vorstand Funktion]) mit Wirkung [Abberufungs Zeitpunkt].
Wichtiger Grund (AktG §84 Abs. 4 Satz 2):
[Abberufungs Grund]
Konkrete Darlegung des wichtigen Grundes:
[Abberufungs Grund Detail]
III. BEGLEITENDE MASSNAHMEN
1. Herrn/Frau [Vorstand Name] wird aufgefordert, sämtliche Unternehmensunterlagen, IT-Zugänge, Dienstgeräte, Dienstfahrzeuge und sonstige Vermögenswerte der [Firma A G] unverzüglich zu übergeben.
2. Alle Prokuren und Handlungsvollmachten, die Herrn/Frau [Vorstand Name] erteilt wurden, werden hiermit widerrufen. Der Widerruf ist dem Handelsregister nach §53 HGB anzumelden.
3. Der verbleibende Vorstand wird angewiesen, die Abberufung nach AktG §81 Abs. 1 unverzüglich beim Registergericht des Amtsgerichts [Sitz A G] zur Eintragung anzumelden und die Anmeldung notariell beglaubigen zu lassen.
IV. BESCHLUSSFESTSTELLUNG
[Beschluss Ort], den [Beschluss Datum]
___________________________________
[Aufsichtsratsvorsitzender]
Vorsitzender des Aufsichtsrats
[Firma A G]
Aufsichtsratsvorsitzender
________________
Signature
Was ist Abberufung Vorstand AG Deutschland?
Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft (AG) in Deutschland ist in AktG §84 Abs. 4 (Widerruf der Bestellung) geregelt. Die Abberufungsresolution der AG in Deutschland ist das Kerndokument, das den Beschluss des Aufsichtsrats nach AktG §84 Abs. 4 verbindlich festhält. Sie enthält Beschlusstext, wichtigen Grund, Zeitpunkt der Abberufung und die Anweisung zur Geschäftsübergabe. Nach AktG §81 Abs. 1 muss die Abberufung unverzüglich beim Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts angemeldet werden. Die Resolution bildet zusammen mit dem Aufsichtsratsprotokoll nach AktG §107 Abs. 2 die vollständige Dokumentationsgrundlage für den Widerruf.
Entscheidend ist die Trennung zwischen gesellschaftsrechtlicher Abberufung und arbeitsrechtlicher Kündigung: Die Abberufung nach AktG §84 Abs. 4 beendet das Organverhältnis sofort, lässt den Dienstvertrag jedoch grundsätzlich unberührt, sofern keine Kopplungsklausel vereinbart wurde oder gleichzeitig eine Kündigung nach BGB §626 (außerordentlich) bzw. BGB §622 (ordentlich) ausgesprochen wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den Leitentscheidungen BGH II ZR 5/03 und BGH II ZR 148/03 diese Zweiteilung ausdrücklich bestätigt. Ohne gesonderten Kündigungsbeschluss des Aufsichtsrats läuft der Anstellungsvertrag fort, und das abberufene Vorstandsmitglied behält seinen Gehaltsanspruch nach BGB §611a.
Der Aufsichtsrat ist nach AktG §111 Abs. 1 das zur Überwachung des Vorstands berufene Organ der AG. Er beschließt nach Maßgabe von AktG §108 in ordnungsgemäß einberufener Sitzung oder im Umlaufverfahren. Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist maßgeblich, sofern Satzung oder Aufsichtsratsgeschäftsordnung keine Qualifizierung vorschreiben. Das Protokoll der Aufsichtsratssitzung gemäß AktG §107 Abs. 2 muss Ort, Zeit, Teilnehmer, Beschlusstext und Abstimmungsergebnis vollständig dokumentieren; es wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und zu den Gesellschaftsunterlagen genommen.
Das Handelsregister (HR) beim Amtsgericht am Sitz der AG muss nach AktG §81 Abs. 1 unverzüglich über die Abberufung informiert werden. Nach §15 HGB können Dritte bis zur Eintragung schutzwürdig auf die fortbestehende Vertretungsmacht vertrauen. Die notariell beglaubigte Anmeldung ist vom verbleibenden Vorstand zu unterzeichnen. Das Registergericht prüft formelle Ordnungsmäßigkeit; die Prüfung des wichtigen Grundes obliegt den Zivilgerichten — Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG).
Wann brauchen Sie Abberufung Vorstand AG Deutschland?
Eine Abberufungsresolution für den Vorstand einer AG in Deutschland wird immer dann benötigt, wenn der Aufsichtsrat das Organverhältnis eines Vorstandsmitglieds nach AktG §84 Abs. 4 beenden möchte.
Grobe Pflichtverletzung nach AktG §84 Abs. 4 Satz 2: Verstößt ein Vorstandsmitglied erheblich gegen seine Treuepflicht nach AktG §93 Abs. 1, gegen das Wettbewerbsverbot nach AktG §88 oder gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, ist der Aufsichtsrat berechtigt und im Einzelfall auch verpflichtet, die Abberufung einzuleiten. Der BGH hat in BGH II ZR 168/01 klargestellt, dass bei Interessenkonflikten, die das Vorstandsmitglied nicht offenbart, stets ein wichtiger Grund vorliegt.
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung: Erkrankung mit dauerhaftem Unvermögen zur Amtsausübung, schwerwiegende fachliche Fehler im Finanzbereich, Herbeiführung einer existenzbedrohenden Unternehmenskrise oder wiederholte Verstöße gegen §93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit) begründen die Abberufung wegen Unfähigkeit. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in OLG München 7 U 4849/08 entschieden, dass anhaltende wirtschaftliche Fehlleitungen einen wichtigen Grund begründen können.
Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung nach AktG §84 Abs. 4 Satz 2: Entzieht die Hauptversammlung einem Vorstandsmitglied das Vertrauen durch entsprechenden Beschluss nach AktG §120 Abs. 1, ist dies allein ein wichtiger Grund für die Abberufung, es sei denn, der Vertrauensentzug erfolgte aus offensichtlich sachfremden Gründen (BGH-Rechtsprechung). Der Aufsichtsrat sollte dann unverzüglich handeln.
Insolvenzreife und Krisenmanagement: Gerät die AG in eine Krise nach InsO §17 (Zahlungsunfähigkeit) oder InsO §19 (Überschuldung), kann der Aufsichtsrat nach AktG §84 Abs. 4 einschreiten, wenn der Vorstand die Insolvenzreife verschleiert oder Sanierungsmaßnahmen blockiert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann bei beaufsichtigten Gesellschaften zusätzlich nach KWG §36 die Abberufung verlangen.
Strafbare Handlungen und Compliance-Verstöße: Straftaten zulasten der Gesellschaft, der Aktionäre oder Dritter, Korruption, Bilanzfälschung nach §400 AktG oder schwerwiegende Verstöße gegen Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG) begründen regelmäßig einen wichtigen Grund. Die Hauptversammlung und der Aufsichtsrat tragen gegenüber den Aktionären die Verantwortung, in solchen Fällen unverzüglich zu handeln.
Nachfolgeplanung und strategische Neuausrichtung: Auch bei planmäßiger Neubesetzung des Vorstands im Rahmen einer Nachfolgeplanung wird eine förmliche Abberufungsresolution nach AktG §84 Abs. 4 in Verbindung mit einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag erstellt, um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten und die Handelsregisterpflicht nach AktG §81 zu erfüllen.
Was gehört in Ihr Abberufung Vorstand AG Deutschland?
Eine wirksame Abberufungsresolution des Aufsichtsrats einer deutschen AG muss nach AktG §84 Abs. 4 und AktG §107 Abs. 2 bestimmte Pflichtbestandteile enthalten.
Identifikation der AG und des Aufsichtsrats: Die Resolution muss die vollständige Firma der Aktiengesellschaft nach AktG §4 einschließlich des Rechtsformzusatzes, den Sitz nach AktG §5 und die Handelsregisternummer beim zuständigen Amtsgericht (HR-Nummer) enthalten. Neben der AG ist der Aufsichtsrat mit Angabe seiner Mitglieder — insbesondere des Aufsichtsratsvorsitzenden nach AktG §107 Abs. 1 — zu benennen. Die genaue Bezeichnung ist für die spätere Handelsregisteranmeldung nach AktG §81 unerlässlich.
Identifikation des abzuberufenden Vorstandsmitglieds: Name, Geburtsdatum und Funktion (Vorstandsvorsitzender, ordentliches Vorstandsmitglied) sowie Beginn der aktuellen Bestellungsperiode nach AktG §84 Abs. 1 sind anzugeben. Die laufende Bestellungsperiode und das Datum des letzten Bestellungsbeschlusses ermöglichen die Überprüfung der Amtsdauer und etwaiger Verlängerungen.
Darlegung des wichtigen Grundes nach AktG §84 Abs. 4: Die Resolution muss den wichtigen Grund konkret benennen. Eine pauschale Formel genügt nicht. Der Aufsichtsrat muss Sachverhalt, beanstandete Handlungen oder Unterlassungen und den Bezug zur gesetzlichen Norm (grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit, Vertrauensentzug) klar benennen. Fehlt der wichtige Grund oder ist er nur unzureichend dargelegt, kann das abberufene Vorstandsmitglied die Abberufung beim Landgericht (LG) anfechten.
Beschlussfeststellung und Abstimmungsergebnis: Nach AktG §107 Abs. 2 muss das Protokoll Abstimmungsergebnis, Stimmenverteilung und eventuelle Enthaltungen oder ablehnende Voten dokumentieren. Bei Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats (AktG §108 Abs. 2 — Mindestzahl anwesender Mitglieder) ist der Beschluss unwirksam; dies muss im Protokoll erkennbar sein.
Zeitpunkt der Abberufung und Übergabe: Die Resolution legt den Zeitpunkt der Amtsniederlegung fest (sofortige Wirkung oder zu einem bestimmten Datum) und enthält eine Übergaberegelung: Welche Unterlagen, IT-Zugänge, Dienstfahrzeuge und Vollmachten sind bis wann zurückzugeben. Ohne klare Übergaberegelung entstehen in der Praxis Streitigkeiten über den Verbleib von Unternehmensgeheimnissen.
Handelsregisteranmeldung und Vollmachtswiderruf: Die Resolution weist den verbleibenden Vorstand an, die Abberufung nach AktG §81 Abs. 1 unverzüglich beim Handelsregister anzumelden. Gleichzeitig sind alle Prokuren, Handlungsvollmachten und sonstigen Vertretungsmächte, die dem abberufenen Vorstandsmitglied erteilt wurden, ausdrücklich zu widerrufen, damit nicht im Außenverhältnis nach §15 HGB Haftungsrisiken entstehen.
Verschwiegenheitspflicht und Wettbewerbsklausel: Auch nach der Abberufung besteht die Verschwiegenheitspflicht nach AktG §93 Abs. 1 Satz 3 fort. Die Resolution kann auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote verweisen, die im Dienstvertrag vereinbart wurden. Das Portal forms-legal.com stellt dieses Abberufungsmuster als rechtssichere Ausgangsbasis für den Aufsichtsrat bereit.
Notarielle Beglaubigung und Registereinreichung: Die Anmeldung zum Handelsregister bedarf nach §12 HGB der notariell beglaubigten Unterschrift des anmeldenden Vorstandsmitglieds. Ohne diese Beglaubigung wird die Anmeldung vom Registergericht zurückgewiesen. Für die Anmeldung sind neben dem Beschluss auch der aktuelle Registerauszug und gegebenenfalls die Gesellschafterverzeichnisse einzureichen.
Schadensersatz und Haftung des Aufsichtsrats: Erfolgt die Abberufung ohne wichtigen Grund, haftet die AG dem abberufenen Vorstandsmitglied auf Schadensersatz nach BGB §280 Abs. 1 in Verbindung mit dem Dienstvertrag, in der Regel in Höhe der verbleibenden Vergütungsansprüche bis Ablauf der Bestellungsperiode. Der Aufsichtsrat haftet intern nach AktG §116 in Verbindung mit AktG §93, wenn er schuldhaft eine unberechtigte Abberufung beschließt. Verbundene Dokumente: Aufhebungsvertrag (BGB §311 Abs. 1) und Abfindungsvereinbarung.
So füllen Sie Ihr Abberufung Vorstand AG Deutschland aus
Das Ausfüllen der Abberufungsresolution einer deutschen AG erfordert aktienrechtliche Präzision, damit der Beschluss Bestand hat und die Handelsregisteranmeldung nach AktG §81 reibungslos erfolgen kann.
Erster Schritt: Gesellschaftsdaten eintragen. Tragen Sie die vollständige Firma der AG, den Sitz und die Handelsregisternummer (HRB-Nummer beim Amtsgericht) ein. Diese Angaben müssen exakt mit dem aktuellen Handelsregistereintrag übereinstimmen; Abweichungen führen zu Verzögerungen bei der Registeranmeldung.
Zweiter Schritt: Aufsichtsratsmitglieder benennen. Listen Sie alle anwesenden und — sofern zugelassen — vertretenen Aufsichtsratsmitglieder auf. Prüfen Sie die Beschlussfähigkeit nach AktG §108 Abs. 2 (mindestens drei Mitglieder müssen an der Beschlussfassung teilnehmen, sofern Satzung nichts anderes bestimmt). Halten Sie Entschuldigungen, Vertretungen und Vollmachten im Protokoll fest.
Dritter Schritt: Abzuberuendes Vorstandsmitglied identifizieren. Geben Sie vollständigen Namen, Geburtsdatum, Wohnort und aktuelle Funktion (z.B. Vorstandsvorsitzender) sowie das Datum des letzten Bestellungsbeschlusses an. Dies ermöglicht dem Registergericht die Zuordnung zum bestehenden HR-Eintrag.
Vierter Schritt: Wichtigen Grund formulieren. Beschreiben Sie den wichtigen Grund nach AktG §84 Abs. 4 konkret und vollständig. Vermeiden Sie pauschale Formulierungen wie "mangelndes Vertrauen" — benennen Sie die konkreten Handlungen oder Unterlassungen, das Datum und den Bezug zur gesetzlichen Norm. Bei einer groben Pflichtverletzung nach AktG §93 Abs. 2 nennen Sie die beanstandeten Entscheidungen und deren Folgen für die Gesellschaft.
Fünfter Schritt: Abstimmung und Beschlussfeststellung. Dokumentieren Sie Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats stellt das Abstimmungsergebnis fest und erklärt den Beschluss als angenommen oder abgelehnt. Minderheitenvoten sind zu protokollieren.
Sechster Schritt: Übergabedetails festlegen. Bestimmen Sie Zeitpunkt und Modalitäten der Übergabe von Unterlagen (Vertragsunterlagen, Korrespondenz, IT-Zugänge), Dienstfahrzeugen, Mobiltelefonen und Kreditkarten. Setzen Sie eine kurze Frist (in der Regel 24–72 Stunden) für die Übergabe sensibler Unternehmensunterlagen.
Siebter Schritt: Bevollmächtigung zur Handelsregisteranmeldung. Weisen Sie in der Resolution ausdrücklich das verbleibende Vorstandsmitglied an, die Abberufung nach AktG §81 Abs. 1 beim Registergericht anzumelden und die Anmeldung notariell beglaubigen zu lassen nach §12 HGB.
Achter Schritt: Unterschriften und Archivierung. Die Resolution und das Aufsichtsratsprotokoll nach AktG §107 Abs. 2 sind vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und dauerhaft zu den Gesellschaftsunterlagen zu nehmen. Alle Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine Abschrift.
Rechtliche Anforderungen für Abberufung Vorstand AG Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an die Abberufung des Vorstands einer deutschen AG sind durch das Aktiengesetz und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geprägt.
Erfordernis eines wichtigen Grundes nach AktG §84 Abs. 4 Satz 1: Die Abberufung setzt zwingend einen wichtigen Grund voraus. Ohne wichtigen Grund ist der Widerruf der Bestellung nach AktG §84 Abs. 4 unwirksam. Das abberufene Vorstandsmitglied kann beim zuständigen Landgericht (LG) Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung erheben und Schadensersatz nach BGB §280 Abs. 1 verlangen. In der Praxis kann die AG das Organverhältnis durch einvernehmliche Amtsniederlegung (Aufhebungsvertrag) beenden, ohne einen wichtigen Grund nachweisen zu müssen.
Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats nach AktG §108: Der Abberufungsbeschluss ist nur wirksam, wenn der Aufsichtsrat beschlussfähig ist. AktG §108 Abs. 2 Satz 3 setzt voraus, dass mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse eines nicht beschlussfähigen Aufsichtsrats sind nichtig und können von jedem Aktionär oder Gläubiger geltend gemacht werden.
Handelsregisterpflicht nach AktG §81 Abs. 1: Die Abberufung und — soweit gleichzeitig beschlossen — die Neubestellung eines Vorstandsmitglieds sind unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung bedarf nach §12 HGB der notariell beglaubigten Unterschrift des anmeldenden Vorstandsmitglieds. Das Registergericht (Amtsgericht) prüft die formelle Ordnungsmäßigkeit. Materiell-rechtliche Einwände gegen den wichtigen Grund werden zivilgerichtlich, nicht registerrechtlich geprüft.
Verschwiegenheitspflicht nach AktG §93 Abs. 1 Satz 3: Die Verschwiegenheitspflicht des Vorstandsmitglieds über Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten und interne Angelegenheiten der AG besteht nach der Abberufung unverändert fort. Verstöße können Schadensersatzansprüche nach AktG §93 Abs. 2 und strafrechtliche Konsequenzen nach §17 UWG (Verrat von Geschäftsgeheimnissen) auslösen.
Wettbewerbsverbot während der Bestellung nach AktG §88: Das gesetzliche Wettbewerbsverbot nach AktG §88 Abs. 1 gilt nur während der Bestellungsperiode. Nach der Abberufung greift es nicht mehr automatisch. Für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung im Dienstvertrag, die nach deutschem Recht gemäß BGB §74 ff. an die Zahlung einer Karenzentschädigung geknüpft ist.
Mitbestimmungsrechtliche Besonderheiten nach MitbestG: Bei AG mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern bestimmt das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) §7 die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Arbeitnehmervertreter haben gleiches Stimmrecht bei Abberufungsbeschlüssen. Bei Stimmengleichheit gibt nach MitbestG §29 Abs. 2 die Stimme des Anteilseignervorsitzenden den Ausschlag.
Häufige Fehler bei Ihrem Abberufung Vorstand AG Deutschland
Häufige Fehler bei der Abberufung des Vorstands einer deutschen AG können die Wirksamkeit des Beschlusses gefährden oder Schadensersatzansprüche auslösen.
Abberufung ohne wichtigen Grund: Der häufigste Fehler ist die Abberufung ohne nachweisbaren wichtigen Grund nach AktG §84 Abs. 4. Beschließt der Aufsichtsrat die Abberufung allein aus strategischen Erwägungen oder persönlichen Differenzen, ohne dass ein wichtiger Grund i.S.d. AktG §84 Abs. 4 Satz 2 vorliegt, kann das abberufene Vorstandsmitglied beim Landgericht (LG) auf Feststellung der Unwirksamkeit klagen und Schadensersatz in Höhe der verbleibenden Vergütung verlangen.
Unterlassene Handelsregisteranmeldung: Arbeitgeber — hier der verbleibende Vorstand — versäumen häufig die unverzügliche Anmeldung der Abberufung beim Handelsregister nach AktG §81 Abs. 1. Bis zur Eintragung gilt das abberufene Vorstandsmitglied im Außenverhältnis weiterhin als Vertreter der AG; Dritte, die schutzwürdig auf die fortbestehende Vertretungsmacht vertrauen, können die AG nach §15 HGB in Anspruch nehmen.
Fehlende Trennung von Abberufung und Kündigung: Aufsichtsräte verwechseln regelmäßig die gesellschaftsrechtliche Abberufung nach AktG §84 Abs. 4 mit der arbeitsrechtlichen Kündigung des Dienstvertrags. Wird kein gesonderter Kündigungsbeschluss gefasst, besteht der Dienstvertrag nach BGB §611a fort, und das abberufene Vorstandsmitglied hat weiterhin Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsverpflichtung (freigestellt, aber bezahlt).
Beschlussfähigkeit nicht geprüft: Wird ein Abberufungsbeschluss gefasst, ohne die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats nach AktG §108 Abs. 2 zu prüfen, riskiert die AG eine Anfechtung des Beschlusses als nichtig. Das Protokoll muss die Beschlussfähigkeit ausdrücklich feststellen.
Unvollständige Übergabe: Ohne klare Übergaberegelung in der Abberufungsresolution entstehen Streitigkeiten über IT-Zugänge, Vertragsunterlagen und Dienstfahrzeuge. Das abberufene Vorstandsmitglied kann bestreiten, zur sofortigen Herausgabe verpflichtet zu sein, wenn die Übergabepflichten nicht im Beschluss festgehalten sind.
Versäumte Vollmachtswiderrufe: Die Abberufung aus dem Organamt widerruft nicht automatisch Prokuren oder Handlungsvollmachten, die dem Vorstandsmitglied erteilt wurden. Werden diese nicht gesondert widerrufen und dem Geschäftspartner bekannt gegeben, kann das abberufene Mitglied noch nach der Abberufung wirksam im Namen der AG handeln.
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}Häufig gestellte Fragen
Der Aufsichtsrat einer AG darf ein Vorstandsmitglied nach AktG §84 Abs. 4 Satz 1 nur dann abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe nennt AktG §84 Abs. 4 Satz 2 ausdrücklich: grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung. Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Vorstandsmitglied wesentliche Sorgfaltspflichten nach AktG §93 Abs. 1 verletzt, etwa durch Selbstbegünstigungsgeschäfte, schwerwiegende Fehler im Risikomanagement oder Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot nach AktG §88. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in BGH II ZR 168/01 klargestellt, dass bei Interessenkonflikten, die das Vorstandsmitglied dem Aufsichtsrat verschweigt, stets ein wichtiger Grund besteht. Ohne wichtigen Grund ist der Widerruf der Bestellung unwirksam, und das abberufene Mitglied kann Schadensersatz für die verbleibende Vergütung bis Ablauf der Bestellungsperiode verlangen.
Die Abberufung nach AktG §84 Abs. 4 und die Kündigung des Dienstvertrags sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH II ZR 5/03 und BGH II ZR 148/03) zwei rechtlich streng voneinander getrennte Akte. Die Abberufung beendet das Organverhältnis — also die Stellung als Vorstandsmitglied und gesetzlicher Vertreter der AG — mit sofortiger Wirkung. Der Anstellungsvertrag besteht jedoch grundsätzlich fort, sofern er keine Kopplungsklausel enthält oder nicht gleichzeitig durch gesonderten Beschluss des Aufsichtsrats nach BGB §626 (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund) oder BGB §622 (ordentliche Kündigung) beendet wird. Das bedeutet: Das abberufene Vorstandsmitglied hat nach rein gesellschaftsrechtlicher Abberufung weiterhin Anspruch auf die vereinbarte Vergütung nach BGB §611a, ohne zur Arbeitsleistung verpflichtet zu sein. In der Praxis werden Abberufung und Vertragsbeendigung daher stets gemeinsam beschlossen oder durch einen Aufhebungsvertrag nach BGB §311 Abs. 1 verbunden.
Ja, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer AG ist nach AktG §81 Abs. 1 zwingend und unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden. Die Anmeldung bedarf nach §12 HGB der notariell beglaubigten Unterschrift des verbleibenden oder neu bestellten Vorstandsmitglieds. Bis zur Eintragung gilt gemäß §15 HGB (sog. negative Publizität) gegenüber gutgläubigen Dritten die Vertretungsmacht des abberufenen Mitglieds als fortbestehend. Das bedeutet: Rechtsgeschäfte, die das abberufene Mitglied nach der Abberufung, aber vor der Handelsregistereintragung schließt, können die AG wirksam verpflichten, wenn der Dritte die Abberufung nicht kannte und kennen musste. Daher sollte die Handelsregisteranmeldung so schnell wie möglich — in der Praxis innerhalb weniger Tage — erfolgen. Neben der Anmeldung sollten alle Geschäftspartner und Banken aktiv über die Abberufung informiert werden.
Ein Vorstandsmitglied, das abberufen wurde, kann die Wirksamkeit der Abberufung vor dem zuständigen Landgericht (LG) im ordentlichen Zivilrechtsweg anfechten und auf Feststellung klagen, dass der Widerruf unwirksam ist — insbesondere wenn es bestreitet, dass ein wichtiger Grund nach AktG §84 Abs. 4 Satz 1 vorgelegen hat. Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Abberufung fest, hat das Vorstandsmitglied in der Praxis jedoch keinen Wiedereinstellungsanspruch, da die AG nicht zur Weiterbeschäftigung gezwungen werden kann. Stattdessen hat es Anspruch auf Schadensersatz nach BGB §280 Abs. 1 in Verbindung mit dem Dienstvertrag, in der Regel in Höhe der entgangenen Vergütung bis zum regulären Ablauf der Bestellungsperiode. Das Landgericht München I hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Aufsichtsrat die Darlegungs- und Beweislast für den wichtigen Grund trägt und dieser konkret belegt sein muss.
Die gesellschaftsrechtliche Abberufung aus dem Vorstandsamt widerruft nicht automatisch Prokuren, Handlungsvollmachten oder sonstige Vertretungsbefugnisse, die dem Vorstandsmitglied zusätzlich erteilt wurden. Prokuren nach §48 HGB müssen gesondert schriftlich widerrufen werden; der Widerruf ist nach §53 Abs. 2 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Handlungsvollmachten nach §54 HGB erlöschen durch Widerruf oder Tod des Vollmachtgebers und sind ebenfalls aktiv zu beenden. In der Praxis sollte die Abberufungsresolution ausdrücklich den Widerruf aller dem abberufenen Vorstandsmitglied erteilten Vollmachten aussprechen und den Widerruf allen relevanten Geschäftspartnern, Banken und Behörden schriftlich mitteilen. Unterbleibt dies, kann das abberufene Mitglied im Außenverhältnis weiterhin wirksam für die AG handeln und sie schuldrechtlich binden.
Nach der Abberufung ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, alle Unterlagen, die im Eigentum oder Besitz der AG stehen — Vertragsunterlagen, Korrespondenz, elektronische Daten, Dienstgeräte, Zugangscodes — unverzüglich herauszugeben. Die Herausgabepflicht ergibt sich aus dem Dienstvertrag, der nachwirkenden Treuepflicht nach AktG §93 Abs. 1 Satz 3 und aus §667 BGB (Herausgabe aus einem Auftragsverhältnis). Privat erstellte Dokumente und persönliche Gegenstände darf das Vorstandsmitglied behalten. Streitigkeiten über den Verbleib von Unterlagen sind in der Praxis häufig; daher sollte die Abberufungsresolution eine detaillierte Übergabeliste enthalten und ein Protokoll der tatsächlich übergebenen Gegenstände angelegt werden. Bei Weigerung hat die AG einen Herausgabeanspruch, den sie im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beim Landgericht (LG) durchsetzen kann.
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