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Abwicklungsvertrag Arbeitsverhältnis Deutschland

Abwicklungsvertrag Deutschland

BGB §779 Vergleich | KSchG §4 | Nach Kündigung des Arbeitgebers | Sperrzeitneutral

ABWICKLUNGSVERTRAG

gemäß BGB §779 (Vergleich) i.V.m. KSchG §4

zwischen

[Arbeitgeber Name]

vertreten durch: [Arbeitgeber Vertreter]

[Arbeitgeber Anschrift]

— im Folgenden »Arbeitgeber« —

und

[Arbeitnehmer Name]

[Arbeitnehmer Anschrift]

— im Folgenden »Arbeitnehmer/in« —

Ort und Datum: [Abschluss Ort], den [Abschluss Datum]

PRÄAMBEL

Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin durch [Kuendigungsart] vom [Kuendigungs Datum] zum [Urspruengliches Beendigungs Datum] gekündigt. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin war seit dem [Beschaeftigung Beginn] als [Taetigkeit] tätig.

Die Parteien möchten die Modalitäten der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich als Vergleich nach BGB §779 regeln, um eine einvernehmliche und abschließende Lösung zu finden.

§ 1 — BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund der [Kuendigungsart] des Arbeitgebers vom [Kuendigungs Datum] zum [Urspruengliches Beendigungs Datum].

Dieser Abwicklungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht selbst; er regelt lediglich die Folgen und die Abwicklung der bereits ausgesprochenen Kündigung.

§ 2 — ABFINDUNG

Als Vergleichsleistung nach BGB §779 zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin eine Abfindung in Höhe von [Abfindung Betrag] EUR brutto.

Die Abfindung ist fällig und zahlbar am [Abfindung Zahlungsdatum]. Sie unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht (§14 SGB IV). Hinweis zur Einkommensteuer: Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach §34 EStG kann die Fünftelregelung Anwendung finden; der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin sollte seinen/ihren Steuerberater konsultieren.

§ 3 — FREISTELLUNG UND URLAUB

Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin wird ab dem [Freistellung Ab] [Freistellung Art] freigestellt.

Verbleibende Urlaubstage: [Rest Urlaub Tage] Arbeitstage werden im Rahmen der Freistellung angerechnet. Verbleibende Urlaubsansprüche, die nicht im Freistellungszeitraum abgegolten werden können, werden gemäß §7 Abs. 4 BUrlG abgegolten.

§ 4 — ARBEITSZEUGNIS (§ 630 BGB, § 109 GewO)

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Das Zeugnis enthält die Gesamtbewertung: [Zeugnis Note].

Das Zeugnis ist dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin spätestens [Zeugnis Ausstellungs Frist] Werktage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen.

§ 5 — KLAGEVERZICHT (§ 4 KSchG)

[Klageverzicht]

Hinweis zur Sperrzeit (§159 SGB III): Da die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde und der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin diese nicht selbst herbeigeführt hat, löst dieser Abwicklungsvertrag in der Regel keine Sperrzeit nach §159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aus (BAG 09.02.2011, 7 AZR 91/10; BSG, B 11 AL 6/11 R). Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin wird empfohlen, sich zeitnah nach Erhalt der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit nach §38 SGB III arbeitssuchend zu melden.

§ 6 — ERLEDIGUNGSKLAUSEL

Mit Erfüllung dieses Abwicklungsvertrags sind [Erledigungsklausel Text].

Nicht von der Erledigungsklausel erfasst werden Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung nach §1b BetrAVG sowie EuGH-gesicherte Urlaubsabgeltungsansprüche nach §7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. Art. 7 EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG.

§ 7 — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam (Salvatorische Klausel).

Dieser Vertrag wurde in zwei gleichlautenden Ausfertigen erstellt; jede Partei hat eine Ausfertigung erhalten.

[Abschluss Ort], den [Abschluss Datum]

___________________________________

[Arbeitgeber Name]

[Arbeitgeber Vertreter] (Arbeitgeber)

___________________________________

[Arbeitnehmer Name] (Arbeitnehmer/in)

Arbeitgeber

________________

Signature

Arbeitnehmer/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Abwicklungsvertrag Arbeitsverhältnis Deutschland?

Die zentrale rechtliche Bedeutung des Abwicklungsvertrags liegt in seiner sozialversicherungsrechtlichen Vorzugsbehandlung: Weil das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers — nicht durch eigenes Handeln des Arbeitnehmers — geendet hat, liegt nach §159 SGB III kein Anlass für eine Sperrzeit vor. Die Bundesagentur für Arbeit behandelt den Abwicklungsvertrag günstiger als den Aufhebungsvertrag: Solange der Arbeitnehmer die Kündigung nicht selbst veranlasst hat und keine Klageverzichtserklärung ohne angemessene Abfindung abgibt, entfällt in der Regel die Sperrzeit nach §159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.

Der Abwicklungsvertrag kann folgende Regelungsgegenstände umfassen: Abfindungszahlung, Arbeitszeugnis und vereinbarte Bewertungsstufe, Freistellung von der Arbeitspflicht bis zum Beendigungsdatum, Regelung offener Urlaubsansprüche und Überstundenguthaben, Rückgabe von Firmeneigentum, nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Erledigungsklausel. Durch den Abwicklungsvertrag kann der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des §4 KSchG für die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht wahren oder auf das Führen der Klage verzichten — im letzteren Fall regelt der Abwicklungsvertrag die Konditionen des Klageverzichts.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung BAG 09.02.2011, 7 AZR 91/10 grundlegende Fragen zum Abwicklungsvertrag geklärt: Der Abwicklungsvertrag ist kein neuer Aufhebungsvertrag und löst — sofern er nicht selbst die Aufgabe des Klagerechts beinhaltet — keine Sperrzeit nach §159 SGB III aus. Die Unterscheidung zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag ist daher für den Arbeitnehmer von erheblicher praktischer Bedeutung, wenn es darum geht, Arbeitslosengeld I ohne Abzug zu erhalten. Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in mehreren Entscheidungen die Spertzeitfreiheit des Abwicklungsvertrags bestätigt, sofern die Kündigung tatsächlich vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde und der Arbeitnehmer sie nicht aktiv herbeigeführt hat.

Der Abwicklungsvertrag kann auch gerichtlich — als Prozessvergleich nach §278 ZPO i.V.m. §54 ArbGG — abgeschlossen werden. Im arbeitsgerichtlichen Gütetermin schließen die Parteien häufig einen Vergleich, der inhaltlich einem Abwicklungsvertrag entspricht: Der Arbeitnehmer nimmt die Kündigung hin oder die Parteien einigen sich auf ein Beendigungsdatum; der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung und stellt ein qualifiziertes Zeugnis aus. Ein so geschlossener Gerichtsvergleich ist nach §794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel und kann bei Nichterfüllung direkt vollstreckt werden — ein wichtiger Vorteil gegenüber dem außergerichtlich abgeschlossenen Abwicklungsvertrag. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und das Landesarbeitsgericht Hessen bearbeiten jährlich mehrere tausend solcher Güterterminvergleiche, die inhaltlich Abwicklungsvertragscharakter haben. Die Dreiwochenfrist des §4 KSchG endet kraft Gesetzes, wenn der Abwicklungsvertrag oder Prozessvergleich während der laufenden Klagefrist geschlossen wird.

Wann brauchen Sie Abwicklungsvertrag Arbeitsverhältnis Deutschland?

Ein Abwicklungsvertrag in Deutschland ist immer dann das geeignete Instrument, wenn eine Kündigung bereits ausgesprochen wurde und die Parteien die Folgen dieser Kündigung einvernehmlich regeln möchten.

Nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung: Arbeitnehmer, die eine betriebsbedingte Kündigung nach KSchG §1 Abs. 2 erhalten haben, schließen häufig einen Abwicklungsvertrag ab, um Abfindung und Zeugnis zu regeln, ohne eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Der Abwicklungsvertrag bietet Sicherheit für beide Seiten: Der Arbeitgeber vermeidet den Aufwand und das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses; der Arbeitnehmer erhält sofortige Gewissheit über Abfindung und Zeugnis.

Nach einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung mit strittiger Wirksamkeit: Ist die Wirksamkeit einer Kündigung rechtlich zweifelhaft — etwa weil die Betriebsratsanhörung fehlerhaft war oder weil die Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde —, bietet der Abwicklungsvertrag die Möglichkeit, den Rechtsstreit durch gegenseitige Zugeständnisse (BGB §779) zu beenden. Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung und verzichtet auf die Kündigungsschutzklage.

Währung der Dreiwochenfrist und Aushandlung einer Abfindung: Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist des §4 KSchG steht — d.h. er muss bis zum Ablauf der Dreiwochenfrist entscheiden, ob er Kündigungsschutzklage einreicht —, bietet der Abwicklungsvertrag die Möglichkeit, schnell eine Einigung zu erzielen. Die Unterzeichnung des Abwicklungsvertrags mit Abfindungsregelung ersetzt die Klage.

Gerichtliche Einigung im Kündigungsschutzverfahren: Wenn bereits eine Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG beim Arbeitsgericht anhängig ist, schließen die Parteien häufig im Gütetermin (§54 ArbGG) oder im Kammertermin einen Vergleich nach §23a ArbGG, der die Elemente eines Abwicklungsvertrags enthält: Beendigung zum ursprünglichen Kündigungsdatum, Abfindung und Zeugnis.

Außerordentliche fristlose Kündigung und Einigung: Auch nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach §626 BGB können die Parteien einen Abwicklungsvertrag schließen — etwa in der Form, dass die Kündigung als ordentliche Kündigung gilt oder dass die Beendigung zu einem anderen Datum einvernehmlich festgelegt wird.

Sonderkündigungsschutzfälle: Wenn ein Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt (Schwangerschaft §17 MuSchG, Elternzeit §18 BEEG, Schwerbehinderung §168 SGB IX) und die Kündigung ohne die erforderliche behördliche Zustimmung ausgesprochen wurde, kann nach Einholung der Zustimmung oder im Einvernehmen ein Abwicklungsvertrag geschlossen werden.

Was gehört in Ihr Abwicklungsvertrag Arbeitsverhältnis Deutschland?

Ein rechtswirksamer Abwicklungsvertrag in Deutschland muss folgende Kernbestandteile aufweisen:

Bezugnahme auf die vorangegangene Kündigung: Der Abwicklungsvertrag muss ausdrücklich auf die bereits ausgesprochene Kündigung Bezug nehmen — Datum der Kündigung, Art der Kündigung (ordentlich/außerordentlich), angekündigtes Beendigungsdatum. Diese Bezugnahme stellt klar, dass der Abwicklungsvertrag keine eigenständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, sondern lediglich die Modalitäten der Abwicklung regelt.

Abfindungsregelung als Vergleichselement (BGB §779): Die Abfindung ist der häufigste Regelungsgegenstand im Abwicklungsvertrag. Sie ist Ausdruck des gegenseitigen Zugeständnisses: Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Kündigungsschutzklage oder nimmt die Klage zurück; der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung. Bruttobetrag, Zahlungstermin und steuerliche Hinweise (Fünftelregelung §34 EStG; keine Sozialversicherungsbeiträge nach §14 SGB IV) sind zu regeln.

Arbeitszeugnis (§630 BGB, §109 GewO): Der Arbeitnehmer hat stets Anspruch auf ein Zeugnis; der Abwicklungsvertrag bietet die Möglichkeit, Inhalt und Bewertungsstufe des Zeugnisses verbindlich zu vereinbaren. Empfehlenswert ist die Vorlage eines Zeugnisentwurfs als Anlage.

Freistellung und Urlaubsabgeltung (§7 Abs. 4 BUrlG): Sofern der Arbeitnehmer bis zum Beendigungsdatum freigestellt wird, sollte der Abwicklungsvertrag die Modalitäten der Freistellung (widerruflich oder unwiderruflich), die Anrechnung von Resturlaub und Überstunden und die Abgeltung verbleibender Urlaubsansprüche regeln. Das Portal forms-legal.com stellt diesen Abwicklungsvertrag als Ausgangspunkt bereit. Verwandte Dokumente: Aufhebungsvertrag (BGB §623) und Kündigungsschreiben des Arbeitgebers (BGB §622, KSchG §1).

Klageverzicht oder Klagerücknahme: Der Abwicklungsvertrag sollte ausdrücklich regeln, ob der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet oder — falls bereits Klage erhoben wurde — die Klage zurücknimmt. Ohne eine solche Regelung kann der Arbeitnehmer trotz Abwicklungsvertrag noch Klage erheben, wenn die Dreiwochenfrist noch läuft.

Erledigungsklausel: Die Ausgleichsklausel regelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung mit Erfüllung des Abwicklungsvertrags erledigt sind. Ausgenommen werden üblicherweise Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung (§1b BetrAVG) und EuGH-gesicherte Urlaubsabgeltungsansprüche (§7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. Art. 7 EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG — KHS AG C-214/10).

Schriftform: Der Abwicklungsvertrag muss nicht zwingend die Schriftform wahren — er ist kein Beendigungsvertrag nach §623 BGB, sondern ein Vergleich nach §779 BGB. Gleichwohl empfiehlt sich die Schriftform dringend aus Beweisgründen und weil der enthaltene Klageverzicht im Zweifel schriftlich belegt sein sollte.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§74 ff. HGB): Sofern der ursprüngliche Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält, sollte der Abwicklungsvertrag dessen Fortgeltung oder Aufhebung ausdrücklich regeln. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % des letzten Durchschnittseinkommens (§74 Abs. 2 HGB) vorsieht und zeitlich auf maximal zwei Jahre begrenzt ist. Ohne ausreichende Karenzentschädigung ist das Wettbewerbsverbot nach §74 Abs. 2 HGB unverbindlich — d.h. der Arbeitnehmer kann es einhalten oder sich darüber hinwegsetzen.

Rückgabe von Firmeneigentum und Datenherausgabe: Der Abwicklungsvertrag sollte Fristen und Modalitäten für die Rückgabe von Firmenwagen, Laptops, Mobiltelefonen, Schlüsseln, Ausweisen und sonstigen betrieblichen Gegenständen regeln. Personenbezogene Daten des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber verarbeitet hat, unterliegen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Löschpflichten nach DSGVO Art. 17 und BDSG §35. Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einer Entscheidung klargestellt, dass der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine betrieblichen E-Mails des ehemaligen Mitarbeiters mehr lesen darf.

So füllen Sie Ihr Abwicklungsvertrag Arbeitsverhältnis Deutschland aus

Das Ausfüllen des Abwicklungsvertrags setzt voraus, dass bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde und beide Parteien die Folgen einvernehmlich regeln möchten.

Erster Schritt: Bezugnahme auf die Kündigung. Tragen Sie das Datum der vorangegangenen Kündigung und das in der Kündigung genannte Beendigungsdatum ein. Legen Sie fest, ob das Beendigungsdatum beibehalten oder einvernehmlich geändert wird.

Zweiter Schritt: Vertragsparteien. Vollständiger Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie Name und Anschrift des Arbeitnehmers. Bei GmbH: Geschäftsführer mit Handlungsvollmacht; bei AG: Vorstand oder Prokurist.

Dritter Schritt: Abfindungshöhe. Tragen Sie den vereinbarten Abfindungsbetrag (brutto in Euro) und den Zahlungstermin ein. Orientierungswert: 0,5–1,0 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr. Steuerpflichtig nach §22 Nr. 3 EStG; Fünftelregelung nach §34 EStG empfohlen.

Vierter Schritt: Zeugnis. Legen Sie Art des Zeugnisses (qualifiziert nach §630 BGB), vereinbarte Bewertungsstufe (Note 1–3) und die Ausstellungsfrist fest. Fügen Sie ggf. einen Zeugnisentwurf als Anlage bei.

Fünfter Schritt: Freistellung und Urlaub. Vereinbaren Sie, ob und ab wann der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt wird. Klären Sie Resturlaubsansprüche: Nehmen oder abgelten (§7 Abs. 4 BUrlG).

Sechster Schritt: Klageverzicht. Formulieren Sie ausdrücklich den Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach §4 KSchG oder — bei bereits laufender Klage — die Rücknahme der Klage. Dieser Punkt ist wesentliches Gegenleistungselement für die Abfindung.

Siebter Schritt: Erledigungsklausel. Formulieren Sie die Ausgleichsklausel präzise. Bestimmen Sie, welche Ansprüche als erledigt gelten (alle aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung) und welche ausdrücklich ausgenommen sind (bAV, deliktische Ansprüche, Urlaubsabgeltung).

Achter Schritt: Unterzeichnung. Beide Parteien unterzeichnen; jede Partei erhält eine Kopie. Für die Sicherung von Beweisen empfiehlt sich die eigenhändige Unterzeichnung.

Sechster Schritt: Steuerliche Prüfung. Holen Sie vor Unterzeichnung des Abwicklungsvertrags steuerrechtliche Beratung ein: Die Abfindung ist nach §22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig; die Fünftelregelung nach §34 EStG kann die Steuerlast erheblich senken, wenn die Abfindung im Jahr der Zahlung zusammen mit dem laufenden Einkommen versteuert wird. Außerdem sollten Sie prüfen, ob Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung anfallen — nach §14 Abs. 1 SGB IV sind Abfindungen grundsätzlich nicht beitragspflichtig.

Siebter Schritt: Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit nach §38 SGB III arbeitssuchend — spätestens drei Monate vor dem geplanten Beendigungsdatum oder innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung, auf die der Abwicklungsvertrag Bezug nimmt.

Häufige Fehler bei Ihrem Abwicklungsvertrag Arbeitsverhältnis Deutschland

Häufige Fehler beim Abwicklungsvertrag in Deutschland können die Spertzeitfreiheit gefährden oder den Anspruch auf Abfindung aushöhlen.

Abwicklungsvertrag vor oder gleichzeitig mit der Kündigung: Der größte Fehler ist das Vorab-Aushandeln eines Abwicklungsvertrags bevor die Kündigung formal ausgesprochen wird. In diesem Fall wertet die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Abwicklungsvertrag wie einen Aufhebungsvertrag und verhängt ggf. eine Sperrzeit nach §159 SGB III. Der Abwicklungsvertrag muss zeitlich nach dem Zugang der Kündigung geschlossen werden.

Fehlender Klageverzicht oder unklare Formulierung: Enthält der Abwicklungsvertrag keinen ausdrücklichen Klageverzicht, kann der Arbeitnehmer trotz unterzeichnetem Abwicklungsvertrag noch Kündigungsschutzklage erheben, wenn die Dreiwochenfrist noch läuft. Der Klageverzicht ist das wesentliche Zugeständnis des Arbeitnehmers; er muss klar und unmissverständlich formuliert sein.

Überschneidung mit Aufhebungsvertrag: Formulierungen im Abwicklungsvertrag, die wie ein Aufhebungsvertrag klingen — insbesondere die Formulierung «Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis zum [Datum] endet» — können dazu führen, dass die BA den Abwicklungsvertrag als Aufhebungsvertrag einstuft und eine Sperrzeit verhängt. Korrekte Formulierung: «Die Parteien regeln die Modalitäten der Beendigung des durch Kündigung vom [Datum] zum [Beendigungsdatum] auslaufenden Arbeitsverhältnisses».

Zu weite Erledigungsklausel ohne EuGH-konforme Ausnahmen: Arbeitgeber formulieren Erledigungsklauseln häufig zu weit, was Urlaubsabgeltungsansprüche und bAV-Anwartschaften einschließt. Solche Klauseln sind nach EuGH-Recht (KHS AG, C-214/10) teilweise unwirksam; der Arbeitnehmer kann trotz Erledigungsklausel auf Zahlung der Urlaubsabgeltung klagen.

Keine Regelung zum Zeugnis: Fehlt eine Zeugnis-Klausel, hat der Arbeitnehmer nach §630 BGB Anspruch auf ein Zeugnis, aber keinen Einfluss auf Formulierung und Bewertung. Im Abwicklungsvertrag sollte die Zeugnisbewertung verbindlich vereinbart werden.

Abfindung zu niedrig für die Rechtsposition: Arbeitnehmer akzeptieren manchmal eine Abfindung weit unter dem marktüblichen Wert, ohne die Stärke ihrer Rechtsposition zu kennen. Bei formalen Mängeln der Kündigung (fehlende Betriebsratsanhörung, fehlerhafte Sozialauswahl) hätte der Arbeitnehmer gute Chancen im Kündigungsschutzprozess; ein Abwicklungsvertrag mit zu geringer Abfindung kann dann finanziell schlechter sein als der Klageweg.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §626 BGBDE official
  2. §630 BGBDE official
  3. §623 BGBDE official
  4. §779 BGBDE official
  5. §278 ZPODE official
  6. §4 KSchGDE official
  7. §7 KSchGDE official
  8. §34 EStGDE official
  9. §159 SGB IIIDE official
  10. §168 SGB IXDE official
  11. §14 SGB IVDE official
  12. §38 SGB IIIDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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