Bestätigung des Kündigungseingangs
Briefkopf
[Austeller Name] [Austeller Anschrift] [Austeller Funktion]
An: [Empfaenger Name] [Empfaenger Anschrift]
[Ort Ausstellung], den [Datum Ausstellung]
Betreff
BESTÄTIGUNG DES KÜNDIGUNGSEINGANGS
Betreff: [Vertragsbezeichnung]
Bestätigungstext
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bestätige ich / bestätigen wir den Eingang Ihres Kündigungsschreibens vom [Datum Kuendigungsschreiben] betreffend den [Vertragsbezeichnung].
Das Kündigungsschreiben ist mir / uns am [Datum Zugang] um [Uhrzeit Zugang] Uhr durch [Art Zustellung] zugegangen.
Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kündigungsfristen endet das Vertragsverhältnis voraussichtlich am [Voraussichtliches Vertragsende].
Diese Bestätigung des Eingangs stellt ausdrücklich keine Anerkennung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung dar. Alle Rechte, insbesondere das Recht zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach §4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Unterschrift
Mit freundlichen Grüßen,
____________________________ [Austeller Name] [Austeller Funktion]
Aussteller
________________
Signature
Was ist Bestätigung des Kündigungseingangs?
Besondere Bedeutung hat die Bestätigung im Arbeitsrecht. Gemäß KSchG §4 muss ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt oder aus einem anderen Grund für unwirksam hält, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist ohne Vorliegen besonderer Entschuldigungsgründe im Sinne von KSchG §5, gilt die Kündigung nach KSchG §7 als von Anfang an wirksam. Die Bestätigung des Eingangsdatums ist damit für beide Parteien ein unverzichtbares Dokument.
Die Bestätigung des Kündigungseingangs unterscheidet sich von einer bloßen Empfangsquittung dadurch, dass sie ausdrücklich den rechtlichen Kontext der Kündigung benennt und das Datum, die Art der Zustellung sowie das voraussichtliche Vertragsende festhält. Sie ist kein Einverständnis mit der Kündigung, sondern ausschließlich eine neutrale Dokumentation des Zugangszeitpunkts. Der Empfänger behält alle Rechte, die Kündigung anzufechten oder ihre Unwirksamkeit geltend zu machen.
In Unternehmen mit einem nach BetrVG §1 gebildeten Betriebsrat ist die Bestätigung des Kündigungseingangs zudem Teil des umfassenderen Dokumentationssystems. Denn gemäß BetrVG §102 hat der Arbeitgeber vor jeder Kündigung den Betriebsrat zu hören, und die vollständige Dokumentation aller kündigungsbezogenen Vorgänge inklusive Zugang und Bestätigung ist bei einem späteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht oder dem Landesarbeitsgericht von erheblichem Beweiswert.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Arbeitgeber die Beweislast für den Zugang einer Kündigung trägt. Fehlt eine Empfangsbestätigung oder ein gleichwertiger Beweis, riskiert der Arbeitgeber, dass ein Gericht einen späteren Zugangszeitpunkt annimmt und die gesamte Fristenberechnung verschoben wird. Die Bestätigung des Kündigungseingangs schützt den Arbeitgeber vor diesem Risiko und gibt dem Arbeitnehmer Sicherheit über den Beginn seiner Klagefrist.
Das Dokument findet zudem Anwendung bei der Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) §22, bei Handelsvertretern nach HGB §89 sowie bei allen sonstigen Dauerschuldverhältnissen des deutschen Zivilrechts, in denen der genaue Zugangszeitpunkt einer Kündigungserklärung nach BGB §130 rechtserheblich ist. Arbeitgeber, die regelmässig Kündigungen aussprechen, sollten daher ein standardisiertes Bestätigungsformular bereitstellen und in ihre personalrechtlichen Abläufe integrieren, um eine lückenlose Dokumentation sicherzustellen. Die Bestätigung ist damit ein zentrales Element eines rechtssicheren Kündigungsmanagements im deutschen Arbeitsrecht und sollte grundsätzlich bei jeder Kündigung ausgestellt werden, unabhängig von der Art und dem Grund der Kündigung oder dem Umfang des betroffenen Unternehmens.
Wann brauchen Sie Bestätigung des Kündigungseingangs?
Eine Bestätigung des Kündigungseingangs wird in Deutschland immer dann benötigt, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird und Rechtssicherheit über den Zugangszeitpunkt erforderlich ist. Im Arbeitsrecht ist dies die wichtigste Anwendungssituation.
Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer kündigen, benötigen die Bestätigung, um den Beginn der dreiwöchigen Klagefrist nach KSchG §4 sicher festzustellen. Nur wenn der genaue Zugangszeitpunkt dokumentiert ist, kann der Arbeitgeber nach Ablauf der Klagefrist davon ausgehen, dass die Kündigung bestandskräftig geworden ist und keine Kündigungsschutzklage mehr erhoben werden kann.
Arbeitnehmer, denen eine Kündigung zugegangen ist, benötigen die Bestätigung als persönlichen Nachweis des Eingangsdatums. Bei einer späteren Klage vor dem Arbeitsgericht Mannheim, Frankfurt am Main oder einem anderen Standort können sie das Eingangsdatum belegen, ohne auf das Erinnerungsvermögen oder die Kooperationsbereitschaft des Arbeitgebers angewiesen zu sein.
Bei außerordentlichen fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund nach BGB §626 ist die Bestätigung besonders wichtig. Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes aussprechen. Die genaue Dokumentation des Zugangstages erlaubt die Überprüfung dieser Ausschlussfrist und schützt den Arbeitnehmer vor einer Aushöhlung seiner Rechte.
Auch im Mietrecht ist die Bestätigung des Kündigungseingangs sinnvoll, insbesondere wenn Mietvertragsparteien über das Ende der Mietzeit oder über ausstehende Mietzahlungen streiten. Bei Kündigung durch den Vermieter nach BGB §573 muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen; bei Kündigung durch den Mieter gelten nach BGB §573c Absatz 1 entsprechende Fristen. Die Bestätigung verhindert Streitigkeiten über das genaue Mietende.
Unternehmen, die Dienstleistungsverträge, Wartungsverträge oder Softwarelizenzverträge kündigen, sollten ebenfalls eine Bestätigung des Eingangs einholen, um sicherzustellen, dass Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten korrekt berechnet werden.
Beei der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen nach BBiG §22 ist die schriftliche Bestätigung des Kündigungseingangs ebenfalls ratsam, da Kündigungsfristen und -berechtigungen von der Dauer des Ausbildungsverhältnisses abhängen und im Streitfall vor dem Arbeitsgericht nachgewiesen werden müssen. Arbeitgeber in Branchen mit häufiger Fluktuation profitieren besonders von einem standardisierten Bestätigungsprozess.
Was gehört in Ihr Bestätigung des Kündigungseingangs?
Eine rechtswirksame Bestätigung des Kündigungseingangs in Deutschland muss mehrere wesentliche Elemente enthalten, damit sie ihren Dokumentationszweck erfüllt und im Streitfall als Beweismittel dienen kann.
Identifikation der Parteien: Die Bestätigung muss den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift beider beteiligten Parteien enthalten. Im Arbeitsverhältnis sind dies der Arbeitgeber mit Firma und Geschäftsanschrift sowie der Arbeitnehmer mit Name, Vorname und Wohnanschrift. Die korrekte Bezeichnung der Parteien entsprechend den Angaben im Arbeitsvertrag ist wichtig, da Namensverwechslungen oder unvollständige Angaben die Beweiskraft des Dokuments beeinträchtigen können.
Genauer Zugangszeitpunkt: Das Kernelement der Bestätigung ist das genaue Datum des Zugangs der Kündigung im Format TT.MM.JJJJ. Bei persönlicher Übergabe empfiehlt sich zusätzlich die Angabe der Uhrzeit, da bei Schreiben, die am Ende eines Werktages übergeben werden, Streitigkeiten über die Zuordnung zum jeweiligen Werktag entstehen können. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Schriftstücke, die erst nach Geschäftsschluss in einen Hausbriefkasten eingeworfen werden, erst am nächsten Werktag als zugegangen gelten.
Bezeichnung des Kündigungsschreibens: Die Bestätigung soll das konkrete Kündigungsschreiben identifizieren, auf das sie sich bezieht. Dazu gehören das Datum des Kündigungsschreibens, der Absender und eine kurze Beschreibung des betroffenen Vertragsverhältnisses, etwa »Kündigung des Arbeitsvertrags vom TT.MM.JJJJ«.
Art der Zustellung: Die Bestätigung sollte die Art der Zustellung dokumentieren, also ob die Kündigung persönlich übergeben, durch einen Boten überbracht, per Einwurf-Einschreiben, per Einschreiben mit Rückschein oder auf einem anderen Weg zugestellt wurde. Diese Angabe ist für die Beweiswürdigung im Streitfall relevant.
Voraussichtliches Vertragsende: Obwohl die genaue Berechnung des Vertragsendes Sache der Parteien und ihrer Berater ist, empfiehlt es sich, in der Bestätigung das voraussichtliche Ende des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der einschlägigen Kündigungsfristen nach BGB §622 oder tarifvertraglicher Regelungen anzugeben.
Rechtlicher Vorbehalt: Die Bestätigung sollte einen ausdrücklichen Vorbehalt enthalten, dass die Bestätigung des Eingangs keine Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Kündigung darstellt und alle Rechte des Empfängers unberührt bleiben. Dies schützt den Empfänger vor einem möglichen Einwand, durch die Unterzeichnung der Bestätigung die Kündigung akzeptiert zu haben.
Unterschrift und Datum: Die Bestätigung muss eigenhändig oder durch einen bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet werden und das Datum der Ausstellung tragen. Die Unterschrift sollte namentlich und mit Funktion (z. B. »Personalabteilung«) bezeichnet werden.
Auf forms-legal.com finden Sie eine rechtssichere Vorlage für die Bestätigung des Kündigungseingangs, die alle genannten Pflichtangaben enthält und einfach an Ihren konkreten Fall angepasst werden kann. Verwandte Dokumente wie die Kündigung des Arbeitgebers (de-kündigung-arbeitgeber) und die Kündigung des Arbeitnehmers (de-kündigung-arbeitnehmer) ergänzen die Vorlage sinnvoll.
Darüberhinaus sollte die Bestätigung einen Hinweis auf das Recht des Arbeitnehmers enthalten, innerhalb der Dreiwochenfrist nach KSchG §4 Kündigungsschutzklage einzureichen. Auch die Möglichkeit einer aussergerichtlichen Einigung oder Aufhebungsvereinbarung nach dem allgemeinen Vertragsrecht des BGB kann in der Bestätigung erwähnt werden, um eine konstruktive Atmosphäre zu fördern. Zudem empfiehlt sich ein Hinweis auf eventuelle Freistellung während der Kündigungsfrist nach BGB §615. Zusätzlich empfiehlt sich die Aufnahme einer Bankverbindung für etwaige Abschlusszahlungen sowie eines Hinweises auf das Zeugnis nach BGB §630, das der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann.
So füllen Sie Ihr Bestätigung des Kündigungseingangs aus
Das Ausfüllen der Bestätigung des Kündigungseingangs erfordert sorgfältige Angaben, da alle eingetragenen Daten im Streitfall als Beweismittel genutzt werden können. Gehen Sie Schritt für Schritt vor.
Schritt 1 — Absender eintragen: Tragen Sie im Feld »Ausstellender« den vollständigen Namen und die Anschrift der Person oder des Unternehmens ein, das die Bestätigung ausstellt. Im Regelfall ist dies der Empfänger der Kündigung, also der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber, der die Kündigung entgegengenommen hat. Geben Sie bei Unternehmen die Firma gemäß Handelsregister-Eintragung an.
Schritt 2 — Empfänger bezeichnen: Tragen Sie den vollständigen Namen und die Anschrift der Partei ein, die die Kündigung ausgesprochen hat. Stimmen Sie diese Angaben mit dem Briefkopf des Kündigungsschreibens ab, um Widersprüche zu vermeiden.
Schritt 3 — Zugangsdatum erfassen: Tragen Sie im Feld »Datum des Zugangs« das genaue Datum ein, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben. Nutzen Sie das Format TT.MM.JJJJ gemäß deutschem Standard. Bei persönlicher Übergabe ergänzen Sie die Uhrzeit.
Schritt 4 — Kündigungsschreiben identifizieren: Geben Sie das Datum des Kündigungsschreibens an, das in der Regel im Kopfbereich des Schreibens vermerkt ist. Bezeichnen Sie das Schreiben kurz, z. B. »Kündigung des Arbeitsvertrags vom 01.01.2023«.
Schritt 5 — Zustellungsart angeben: Wählen Sie aus dem Dropdown-Menü die Art der Zustellung aus: persönliche Übergabe, Bote, Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein. Diese Angabe ist wichtig, weil sie das Beweismittel für den Zugang bezeichnet.
Schritt 6 — Vertragsende berechnen und eintragen: Berechnen Sie das voraussichtliche Vertragsende auf Basis der Kündigungsfrist nach BGB §622 oder einer tarifvertraglichen Regelung. Tragen Sie das Datum ein und vermerken Sie, auf welcher Rechtsgrundlage die Frist beruht.
Schritt 7 — Vorbehalt und Unterschrift: Prüfen Sie, ob der Vorbehalt zur Nichtanerkennung der Kündigung in der Vorlage enthalten ist. Unterschreiben Sie das Dokument eigenhändig und geben Sie Ihren vollständigen Namen sowie Ihre Funktion an. Notieren Sie das Datum der Unterzeichnung.
Schritt 8 — Dokument versenden: Senden Sie die ausgefüllte Bestätigung per Einwurf-Einschreiben oder per Boten an die kündigende Partei. Bewahren Sie eine Kopie sowie den Einlieferungsbeleg sorgfältig auf.
Nach dem Ausfüllen sollte die Bestätigung intern archiviert werden: Arbeitgeber legen eine Kopie in die Personalakte, Arbeitnehmer verwahren das Original in ihrer eigenen Dokumentation. Bei Unklarheiten über die korrekte Berechnung der Kündigungsfrist empfiehlt sich die Konsultation eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts oder eines Rechtsschutzversicherungsangebots.
Rechtliche Anforderungen für Bestätigung des Kündigungseingangs
Für die Bestätigung des Kündigungseingangs in Deutschland gelten spezifische rechtliche Anforderungen, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Kündigungsschutzgesetz und der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ergeben.
Schriftformerfordernis: Nach BGB §623 ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend schriftlich zu erklären; eine elektronische Form (E-Mail, Fax) genügt nach BGB §126 Absatz 3 nicht. Da auch die Bestätigung des Eingangs der schriftlichen Kündigung in der Praxis schriftlich erfolgt, sollte sie ebenfalls eigenhändig unterschrieben werden.
Klagefrist nach KSchG §4: Der Arbeitnehmer hat nach Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Die Bestätigung des Eingangsdatums ist maßgeblich für den Fristbeginn. Gerichte berechnen die Frist strikt; auch ein Tag Verspätung kann zur Klagefristversäumung führen.
Betriebsratsanhörung: Gemäß BetrVG §102 Absatz 1 ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung ist nach BetrVG §102 Absatz 1 Satz 3 unwirksam. Die Bestätigung des Kündigungseingangs ist zwar kein Ersatz für die Betriebsratsanhörung, aber Teil des Dokumentationsprozesses, der sicherstellt, dass alle verfahrensrechtlichen Schritte in der richtigen Reihenfolge dokumentiert sind.
Sonderkündigungsschutz: Bestimmte Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz, der bei der Ausstellung der Bestätigung des Eingangs berücksichtigt werden muss. Schwangere und Mütter sind nach MuSchG §17 besonders geschützt, Schwerbehinderte nach SGB IX §168, Betriebsratsmitglieder nach BetrVG §15 und Datenschutzbeauftragte nach BDSG §6 Absatz 4. Bei diesen Personengruppen bedarf die Kündigung zusätzlich der behördlichen Zustimmung durch das Integrationsamt oder die zuständige Behörde, was die Bestätigung des Eingangs nicht ersetzen kann.
Aufbewahrungspflicht: Für personalrelevante Unterlagen, zu denen Kündigungen und Bestätigungen des Eingangs gehören, sollten Arbeitgeber eine Aufbewahrungsfrist von mindestens drei Jahren einhalten, da die allgemeine Verjährungsfrist nach BGB §195 drei Jahre beträgt. Bei Rentenversicherungsunterlagen können längere Fristen von bis zu 30 Jahren gelten.
Darüberhinaus ist zu beachten, dass bei Massenentlassungen nach KSchG §17 und Massenentlassungsanzeige-Pflichten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit besondere Anforderungen gelten, die über die Bestätigung des Kündigungseingangs hinausgehen und eine enge Abstimmung mit der Personalabteilung und ggf. dem Betriebsrat erfordern.
Häufige Fehler bei Ihrem Bestätigung des Kündigungseingangs
Bei der Ausstellung und Nutzung der Bestätigung des Kündigungseingangs in Deutschland werden häufig Fehler gemacht, die die Rechtssicherheit des Dokuments beeinträchtigen.
Fehlendes genaues Datum: Ein häufiger Fehler ist die ungenaue Angabe des Zugangsdatums, z. B. »Anfang März« oder »letzte Woche«. Die Bestätigung muss das genaue Datum im Format TT.MM.JJJJ enthalten. Jede Ungenauigkeit kann dazu führen, dass Gerichte den Zugangszeitpunkt zu Lasten der ausstellenden Partei auslegen.
Fehlendes Vorbehalt der Rechte: Viele Empfänger einer Kündigung unterschreiben die Bestätigung, ohne einen ausdrücklichen Vorbehalt einzufügen, dass sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht anerkennen. Ohne diesen Vorbehalt besteht das Risiko, dass die Gegenseite argumentiert, die Unterzeichnung stelle eine Anerkennung der Kündigung dar. Dieser Fehler kann im späteren Kündigungsschutzverfahren nachteilig sein.
Falscher Empfänger oder falsche Bezeichnung des Vertragsverhältnisses: Stimmt der Name des Kündigungsempfängers oder die Bezeichnung des Vertrags nicht mit den Angaben im Kündigungsschreiben überein, kann die Bestätigung ihre Beweisfunktion verlieren. Prüfen Sie alle Angaben sorgfältig gegen das Original-Kündigungsschreiben.
Versäumnis der Dokumentenaufbewahrung: Die Bestätigung des Kündigungseingangs hat nur dann Beweiskraft, wenn das Originaldokument noch vorhanden ist. Viele Arbeitnehmer versäumen es, eine Kopie aufzubewahren, und können bei einem späteren Streit ihren eigenen Nachweis nicht mehr vorlegen.
Nichtberücksichtigung des Sonderkündigungsschutzes: Wird die Bestätigung ausgestellt, ohne dass die Partei geprüft hat, ob ein Sonderkündigungsschutz nach MuSchG §17 oder SGB IX §168 besteht, kann die gesamte Kündigung unwirksam sein, unabhängig von der korrekten Ausstellung der Bestätigung. Die Bestätigung des Eingangs setzt eine wirksame Kündigung voraus.
Ein weiterer häufiger Fehler ist das Fehlen eines Datums auf der Bestätigung selbst. Ohne Datum ist unklar, wann die Bestätigung ausgestellt wurde, was im Streitfall zu Unsicherheiten führen kann. Tragen Sie daher immer Ort und Datum der Unterzeichnung ein und stellen Sie sicher, dass alle Angaben lesbar und vollständig sind, bevor das Dokument versendet wird.
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}Häufig gestellte Fragen
Die Bestätigung des Kündigungseingangs ist aus mehreren rechtlichen Gründen von erheblicher Bedeutung. Gemäß BGB §130 Absatz 1 wird eine Willenserklärung, also auch eine Kündigung, erst in dem Moment wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Der genaue Zugangszeitpunkt ist entscheidend für die Berechnung von Fristen. Im Arbeitsrecht gilt nach KSchG §4, dass ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben muss. Verstreicht diese Klagefrist, wird die Kündigung nach KSchG §7 als von Anfang an wirksam angesehen, selbst wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre. Die schriftliche Bestätigung des Eingangsdatums schützt beide Parteien vor Streitigkeiten darüber, wann die Kündigung tatsächlich zugegangen ist und welche Fristen gelten.
Eine gesetzliche Pflicht zur Ausstellung einer Bestätigung des Kündigungseingangs besteht in Deutschland grundsätzlich nicht. Weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch das Kündigungsschutzgesetz schreiben vor, dass der Empfänger einer Kündigung deren Zugang schriftlich zu quittieren hat. Dennoch ist es aus praktischen und rechtlichen Gründen äußerst empfehlenswert, den Eingang zu bestätigen. Für den Arbeitgeber schafft die Bestätigung Rechtssicherheit über den Beginn der Kündigungsfrist und den Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist nach KSchG §4. Für den Arbeitnehmer ist die Bestätigung ein Nachweis dafür, wann ihm die Kündigung zugegangen ist, was bei einer späteren Klage vor dem Arbeitsgericht Erfurt oder einem anderen Landesarbeitsgericht als Beweismittel dienen kann. In Unternehmen mit Betriebsrat ist zudem die Betriebsratsanhörung nach BetrVG §102 zu dokumentieren, was die schriftliche Fixierung des Kündigungszeitpunkts noch wichtiger macht.
Eine rechtswirksame Bestätigung des Kündigungseingangs sollte mindestens folgende Angaben enthalten: den vollständigen Namen und die Anschrift beider Parteien, also des Kündigenden und des Empfängers, das genaue Datum des Zugangs der Kündigung im Format TT.MM.JJJJ sowie die Uhrzeit, falls die Kündigung persönlich übergeben wurde, eine eindeutige Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses oder Vertragsverhältnisses, auf das sich die Kündigung bezieht, das Datum des Kündigungsschreibens selbst, die Art der Zustellung (persönliche Übergabe, Einwurfeinschreiben, Boten), das voraussichtliche Ende des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen nach BGB §622, eine Bestätigung, dass der Empfänger das Kündigungsschreiben vollständig erhalten hat, sowie Ort und Datum der Ausstellung der Bestätigung nebst Unterschrift des Ausstellers. Diese Vollständigkeit ist wichtig, da Unklarheiten im späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt werden können.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis richten sich nach BGB §622. Die Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit: nach zwei Jahren auf einen Monat zum Monatsende, nach fünf Jahren auf zwei Monate, nach acht Jahren auf drei Monate, nach zehn Jahren auf vier Monate, nach zwölf Jahren auf fünf Monate, nach fünfzehn Jahren auf sechs Monate und nach zwanzig Jahren auf sieben Monate zum Monatsende. Im Tarifvertrag können nach TVG abweichende Fristen vereinbart sein, die sowohl verkürzt als auch verlängert sein können. Bei Kündigung in der Probezeit, die nach BGB §622 Absatz 3 bis zu sechs Monate dauern kann, gilt eine Frist von zwei Wochen ohne bestimmten Termin. Bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund nach BGB §626 endet das Arbeitsverhältnis sofort, wobei der Ausspruch der Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgen muss.
Bestreitet ein Arbeitnehmer den Erhalt oder den genauen Zugangszeitpunkt einer Kündigung, trägt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Arbeitgeber die Beweislast für den Zugang der Kündigung. Der Arbeitgeber muss also nachweisen, dass und wann die Kündigung zugegangen ist. Bei persönlicher Übergabe empfiehlt sich eine Empfangsbestätigung mit Unterschrift des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift, sollten Zeugen zugezogen werden, deren Namen und Kontaktdaten zu notieren sind. Bei Zustellung per Einschreiben gilt der Einwurf-Einschreibebeleg als Beweis des Zugangs im Sinne von BGB §130. Bei gewöhnlichem Einschreiben mit Rückschein muss der Rückschein vorgelegt werden. Ein einfaches Einschreiben, das nicht angenommen wird, begründet keinen Zugang. Die Bestätigung des Kündigungseingangs kann in einem Arbeitsgerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht als urkundlicher Beweis nach ZPO §§415 ff. vorgelegt werden.
Die Bestätigung des Kündigungseingangs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern kann bei jeder Kündigung eines Vertragsverhältnisses sinnvoll eingesetzt werden. Im Mietrecht gelten nach BGB §568 besondere Anforderungen an die Kündigung, insbesondere das Schriftformerfordernis. Bei ordentlicher Kündigung eines Wohnraummietvertrags nach BGB §573c muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit sie zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam wird. Für Gewerbemieten nach BGB §580a gelten längere Fristen. Die Bestätigung des genauen Zugangsdatums ist also auch im Mietrecht wichtig für die Fristberechnung. Bei Kündigung von Dauerschuldverhältnissen wie Mobilfunkverträgen, Versicherungen oder Abonnements kann ebenfalls eine Bestätigung des Eingangs sinnvoll sein, da viele Anbieter Kündigungen intern erst zu einem späteren Datum bearbeiten, was zu Streitigkeiten über das Ende der Vertragslaufzeit führen kann.
Für Arbeitgeber empfiehlt sich die persönliche Übergabe der Kündigung mit gleichzeitiger Aushändigung der Bestätigung des Kündigungseingangs zur Unterschrift des Arbeitnehmers. Dies ist die sicherste und schnellste Methode, da der genaue Zugangszeitpunkt durch die Unterschrift dokumentiert wird. Alternativ kann ein Bote eingesetzt werden, der das Schreiben persönlich übergibt und den Übergabezeitpunkt schriftlich festhält. Das Einwurf-Einschreiben (nicht das Einschreiben mit Rückschein) ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls zuverlässig, da der Einlieferungsbeleg und die Trackingdaten der Deutschen Post den Einwurf in den Briefkasten nachweisen. Vom gewöhnlichen Brief ist wegen fehlenden Zugangsnachweises abzuraten. Im Betrieb mit Betriebsrat ist zudem vor Ausspruch der Kündigung die Anhörung nach BetrVG §102 durchzuführen, da eine ohne Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung nach BetrVG §102 Absatz 1 Satz 3 unwirksam ist. Die Bestätigung des Kündigungseingangs sollte zeitgleich mit der Zustellung ausgestellt oder unmittelbar danach zugesandt werden.
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