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Eigenkündigung Arbeitnehmer Deutschland (Kündigungsschreiben)

Eigenkündigung Arbeitnehmer Deutschland

BGB §622 (4 Wo. zum 15./ME) | §623 Schriftform | Sperrzeit §159 SGB III beachten

[Arbeitnehmer Name]

[Arbeitnehmer Adresse]

An:

[Arbeitgeber Name]

[Arbeitgeber Empfaenger]

[Arbeitgeber Anschrift]

[Kuendigungs Ort], den [Kuendigungs Datum]

KÜNDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich das mit Ihnen seit dem [Beschaeftigung Beginn] bestehende Arbeitsverhältnis als [Taetigkeit]

[Kuendigungsart]

zum [Beendigungs Datum].

Ich bitte um eine schriftliche Empfangsbestätigung dieser Kündigung.

Zeugnis beantragt: [Zeugnis Beantragt]. Ich bitte um Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nach §630 BGB und §109 GewO zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Mit freundlichen Grüßen

___________________________________

[Arbeitnehmer Name]

EMPFANGSBESTÄTIGUNG DES ARBEITGEBERS

Der Arbeitgeber [Arbeitgeber Name] bestätigt den Eingang der Kündigung von [Arbeitnehmer Name] am _______________.

___________________________________

Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers

Arbeitnehmer/in (Kündigung)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Eigenkündigung Arbeitnehmer Deutschland (Kündigungsschreiben)?

Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers in Deutschland ist in BGB § 622 (gesetzliche Kündigungsfristen) und § 623 (Schriftformerfordernis) geregelt. Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist von der arbeitgeberseitigen Kündigung nach §622 BGB und vom Aufhebungsvertrag nach §311 Abs. 1 BGB i.V.m. §623 BGB zu unterscheiden. Die Eigenkündigung ist eine einseitige Erklärung: Sie bedarf keiner Annahme des Arbeitgebers und wird mit Zugang beim Arbeitgeber wirksam. Ein Widerruf der Kündigung ist nach Zugang grundsätzlich nicht möglich — es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich einvernehmlich auf die Rücknahme (bilateral, da die Kündigung den Arbeitgeber begünstigt und eine Vereinbarung zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses einem Neuabschluss gleichkommt).

Für den Arbeitnehmer gilt nach §622 Abs. 1 BGB die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Im Gegensatz zur Arbeitgeberkündigung verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer nach §622 Abs. 2 BGB nicht mit zunehmender Betriebszugehörigkeit; die Staffelung des §622 Abs. 2 BGB gilt nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut nur für den Arbeitgeber. Einzelvertraglich oder tarifvertraglich können für den Arbeitnehmer längere Fristen vereinbart werden; kürzere Fristen als vier Wochen sind nach §622 Abs. 4 BGB nur durch Tarifvertrag möglich.

Eine zentrale sozialversicherungsrechtliche Konsequenz der Eigenkündigung ist die Sperrzeit nach §159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III: Wer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund durch Eigenkündigung selbst herbeiführt, erhält von der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auf das Arbeitslosengeld I. Dies bedeutet: Das Arbeitslosengeld wird für diese Zeit nicht ausgezahlt und die Gesamtbezugsdauer verkürzt sich um ein Viertel der maximal möglichen Bezugsdauer. Eine Sperrzeit entfällt nach §159 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB III, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung hatte — etwa eine gesundheitsgefährdende Arbeitssituation (attestiert durch Arzt), erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitgeber (Lohnrückstand, Mobbing, sexuelle Belästigung) oder der Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz hat der Arbeitnehmer nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung nach §12 KSchG das Recht, seinerseits unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen und dadurch einen geordneten Übergang zu sichern. Diese «Gegenklage-Kündigung» ermöglicht dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis aktiv zu beenden, wenn eine Einigung über eine Abfindung im Kündigungsschutzprozess nicht möglich erscheint.

Wann brauchen Sie Eigenkündigung Arbeitnehmer Deutschland (Kündigungsschreiben)?

Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers in Deutschland ist immer dann erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst und einseitig beenden möchte. Die folgenden Konstellationen erfordern ein formales Kündigungsschreiben nach §623 BGB:

Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber: Der häufigste Anlass für eine Eigenkündigung ist der Wechsel zu einem anderen Unternehmen. Der neue Arbeitgeber erwartet in der Regel einen Eintrittstermin, der sich nach dem Ende der Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber richtet. Der Arbeitnehmer sollte die Eigenkündigung so rechtzeitig einreichen, dass die Kündigungsfrist nach §622 BGB (regelmäßig vier Wochen zum 15. oder Monatsende) vor dem gewünschten Eintrittstermin endet.

Beruflicher Neubeginn oder Studium: Arbeitnehmer, die sich selbstständig machen, ein Studium aufnehmen, ein Sabbatical oder einen längeren Auslandsaufenthalt planen, kündigen ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung. In diesen Fällen muss besonders auf die Sperrzeit nach §159 SGB III geachtet werden, da kein wichtiger Grund vorliegt; ein Aufhebungsvertrag kann alternativ Sperrzeitprobleme vermeiden.

Unzumutbare Arbeitsbedingungen oder Mobbing: Wenn der Arbeitgeber wesentliche Vertragspflichten verletzt — etwa den Lohn nicht zahlt, den Arbeitnehmer mobbt oder an einem gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz einsetzt —, hat der Arbeitnehmer nach BAG-Rechtsprechung einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung. In diesen Fällen entfällt die Sperrzeit nach §159 SGB III; der wichtige Grund sollte vor Kündigung dokumentiert werden.

Kündigung nach Abmahnung oder drohender Entlassung: Wenn der Arbeitnehmer damit rechnen muss, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt gekündigt zu werden, kann er einer Arbeitgeberkündigung durch Eigenkündigung zuvorkommen. Dabei sollte er prüfen, ob ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung und Sperrzeitfreiheit nicht die bessere Alternative ist.

Kündigung nach §12 KSchG: Wird einem Arbeitnehmer nach §12 KSchG nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess die Weiterbeschäftigung angeboten, aber erscheint ihm diese unzumutbar, kann er seinerseits mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen und eine Abfindung nach §12 KSchG beantragen.

Kündigung in der Probezeit: Während der Probezeit (erste sechs Monate nach §622 Abs. 3 BGB) kann der Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen jederzeit kündigen, ohne einen Termin (15. oder Monatsende) einhalten zu müssen.

Was gehört in Ihr Eigenkündigung Arbeitnehmer Deutschland (Kündigungsschreiben)?

Eine wirksame Eigenkündigung des Arbeitnehmers in Deutschland muss folgende Anforderungen erfüllen:

Schriftform und eigenhändige Unterschrift (§623 BGB i.V.m. §126 BGB): Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen und eigenhändig vom Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Elektronische Form (E-Mail, qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung) ist ausdrücklich ausgeschlossen (§623 BGB). Eine per WhatsApp oder E-Mail übermittelte Kündigung ist nach §125 Satz 1 BGB nichtig. Die Kündigung muss dem Arbeitgeber oder einem empfangsberechtigten Vertreter (Personalabteilung, Geschäftsführer) zugehen; Zugang in der Poststelle des Unternehmens gilt als ausreichend.

Einhaltung der Kündigungsfrist (§622 Abs. 1 BGB): Der Arbeitnehmer muss die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist wahren. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Kürzere Fristen können einzelvertraglich nicht vereinbart werden (§622 Abs. 4 BGB — nur tarifvertraglich). Längere Fristen können einzelvertraglich vereinbart werden, sofern sie für beide Seiten gleich lang sind oder die Frist für den Arbeitnehmer kürzer ist als die des Arbeitgebers (BAG 02.03.2006, 8 AZR 124/05).

Beendigungsdatum korrekt benennen: Das Kündigungsschreiben sollte das genaue Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses benennen. Fehler beim Beendigungsdatum — zu frühes Datum — führen dazu, dass die Kündigung erst zum nächstmöglichen zulässigen Termin wirksam wird. Alternativ kann der Arbeitnehmer «ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen/vertraglichen Kündigungsfrist» kündigen, ohne ein konkretes Datum zu nennen.

Zugangsnachweis: Der Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber muss beweisbar sein. Empfehlenswert ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsquittung oder Einschreiben mit Rückschein. Bei persönlicher Übergabe an die Personalabteilung sollte der Arbeitnehmer eine Kopie mit Eingangsstempel anfordern.

Hinweis auf Sperrzeit nach §159 SGB III: Die Eigenkündigung führt regelmäßig zu einer Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I von bis zu zwölf Wochen. Arbeitnehmer sollten sich vor der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit beraten lassen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Sperrzeit entfallen lässt. Das Portal forms-legal.com stellt dieses Muster als Ausgangspunkt bereit. Verwandte Dokumente: Aufhebungsvertrag (BGB §623) als sperrzeitneutrale Alternative und Abwicklungsvertrag nach vorangegangener Arbeitgeberkündigung.

Arbeitszeugnis beantragen (§630 BGB, §109 GewO): Gleichzeitig mit der Eigenkündigung sollte der Arbeitnehmer schriftlich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach §630 BGB beantragen. Der Zeugnis-Anspruch verjährt nicht kurzfristig; es empfiehlt sich jedoch, ihn zeitnah geltend zu machen, da Personalverantwortliche mit der Zeit das Erinnerungsvermögen verlieren.

Betriebsrat: Bei einer Eigenkündigung ist keine Betriebsratsanhörung erforderlich; das Anhörungsrecht des §102 BetrVG gilt nur für Arbeitgeberkündigungen. Der Arbeitnehmer kann aber nach §82 Abs. 2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber über die Kündigung hinzuziehen.

Bescheinigung über den Verbleib des Arbeitsverhältnisses (§312 SGB III): Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB III auszustellen. Diese Bescheinigung benötigt die Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Arbeitslosengeldanspruchs. Der Arbeitnehmer sollte im Kündigungsschreiben oder in einem separaten Anschreiben die Ausstellung dieser Bescheinigung anfordern. Das Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit setzen Fristen für die Vorlage dieser Bescheinigung; fehlt sie, kann die Auszahlung des Arbeitslosengelds verzögert werden. Verwandte Dokumente: Aufhebungsvertrag (BGB §623) für eine einvernehmliche Lösung ohne Sperrzeit.

So füllen Sie Ihr Eigenkündigung Arbeitnehmer Deutschland (Kündigungsschreiben) aus

Das Ausfüllen der Eigenkündigung in Deutschland erfordert wenige, aber präzise Angaben.

Erster Schritt: Arbeitnehmerdaten. Name und vollständige Anschrift des Arbeitnehmers. Diese Angaben müssen mit den im Arbeitsvertrag hinterlegten Daten übereinstimmen.

Zweiter Schritt: Arbeitgeberdaten. Vollständige Firma und Anschrift des Arbeitgebers sowie — falls bekannt — die Person (Personalabteilung, Geschäftsführung), an die das Schreiben gerichtet wird. Bei GmbH: Geschäftsführer; bei AG: Vorstandssekretariat oder Personalvorstand.

Dritter Schritt: Datum der Kündigung und Beendigungsdatum. Das Kündigungsdatum ist das Datum der Unterzeichnung und Übergabe des Schreibens. Das Beendigungsdatum ergibt sich aus dem Kündigungsdatum + vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist. Gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer: vier Wochen zum 15. des nächsten Monats oder zum Ende des nächsten Kalendermonats (§622 Abs. 1 BGB). Beispiel: Übergabe am 05.05.2026 → frühestes Beendigungsdatum 31.05.2026 (Monatsende) oder 15.06.2026 (zum 15.).

Vierter Schritt: Kündigungsfrist prüfen. Lesen Sie den Arbeitsvertrag auf eine vereinbarte Kündigungsfrist. Falls keine abweichende Regelung: gesetzliche Grundfrist §622 Abs. 1 BGB (4 Wochen). Falls Tarifvertrag gilt: Tarifvertragliche Sonderregelungen beachten.

Fünfter Schritt: Arbeitszeugnis beantragen. Fügen Sie dem Kündigungsschreiben optional einen Absatz hinzu, mit dem Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach §630 BGB beantragen. Oder reichen Sie den Zeugnis-Antrag gesondert ein.

Sechster Schritt: Zustellung mit Nachweis. Übergeben Sie das Kündigungsschreiben persönlich gegen Empfangsquittung an die Personalabteilung oder den Geschäftsführer. Oder versenden Sie es per Einschreiben mit Rückschein an die Firmenanschrift. Behalten Sie eine Kopie mit Eingangsstempel.

Siebter Schritt: Bundesagentur für Arbeit informieren. Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend bei der zuständigen Agentur für Arbeit (§38 Abs. 1 SGB III), auch wenn Sie eine neue Stelle in Aussicht haben. Bei Eigenkündigung: Klären Sie die Sperrzeitfrage vorab.

Achter Schritt: Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit. Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses — oder innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung — nach §38 SGB III arbeitssuchend bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Verspätete Meldung führt zu einem Sperrzeitanteil auf das Arbeitslosengeld I nach §159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III.

Häufige Fehler bei Ihrem Eigenkündigung Arbeitnehmer Deutschland (Kündigungsschreiben)

Häufige Fehler bei der Eigenkündigung des Arbeitnehmers in Deutschland können die Kündigung unwirksam machen oder zu finanziellen Nachteilen (Sperrzeit, Verlust des Arbeitslosengeldes) führen.

Kündigung per E-Mail oder mündlich: Der häufigste Fehler ist die Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich. Diese Formen erfüllen das Schriftformerfordernis des §623 BGB nicht und sind nach §125 BGB nichtig. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, als wäre die Kündigung nie ausgesprochen worden. Arbeitnehmer, die sofort aufhören zu arbeiten, riskieren eine fristlose Eigenkündigung wegen unentschuldigten Fehlens.

Falsche Fristberechnung: Arbeitnehmer berechnen das Beendigungsdatum falsch und geben ein zu frühes Datum an. Beispiel: Eine am 20.05.2026 übergebene Kündigung mit der Frist «zum 31.05.2026» ist zu kurz (vier Wochen fehlen bis zum 31.05.); das Arbeitsverhältnis endet daher erst zum 30.06.2026 oder 15.06.2026, je nach Berechnung. Der Arbeitnehmer, der bei einem neuen Arbeitgeber am 01.06. anfangen wollte, hat ein Problem.

Kein Zugangsnachweis: Arbeitnehmer übergeben das Kündigungsschreiben mündlich oder werfen es in den Briefkasten des Arbeitgebers ohne Nachweis. Der Arbeitgeber bestreitet den Zugang; ohne Nachweis hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, den Zugang zu beweisen.

Sperrzeit nicht bedacht: Arbeitnehmer kündigen ohne vorherige Beratung bei der Bundesagentur für Arbeit und werden dann mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen nach §159 SGB III konfrontiert, was erhebliche finanzielle Konsequenzen hat. Vor Eigenkündigung sollte immer geprüft werden, ob ein Aufhebungsvertrag sperrzeitneutral möglich ist.

Keine Urlaubsabgeltung beantragt: Arbeitnehmer vergessen, offene Urlaubstage bei der Eigenkündigung geltend zu machen. Resturlaub, der bis zum Beendigungsdatum nicht genommen werden kann, ist nach §7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Dieser Anspruch sollte im Kündigungsschreiben oder in einem Begleitschreiben ausdrücklich geltend gemacht werden.

Fehler bei der Arbeitssuchmeldung: Viele Arbeitnehmer versäumen es, sich rechtzeitig nach §38 SGB III arbeitssuchend zu melden. Eine verspätete Meldung kostet bis zu 7 Tage Arbeitslosengeld als Sperrzeit nach §159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III. Die Meldung muss persönlich oder telefonisch bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §622 BGBDE official
  2. §623 BGBDE official
  3. §126 BGBDE official
  4. §630 BGBDE official
  5. §125 BGBDE official
  6. §12 KSchGDE official
  7. §9 KSchGDE official
  8. §159 SGB IIIDE official
  9. §312 SGB IIIDE official
  10. §38 SGB IIIDE official
  11. eIDASEU official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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