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Außerordentliche Eigenkündigung aus wichtigem Grund Deutschland

Außerordentliche Eigenkündigung aus wichtigem Grund (Deutschland)

BGB §626 Abs. 1 | KSchG §623 | Schriftformerfordernis | Zwei-Wochen-Frist

[Arbeitnehmer Name]

[Arbeitnehmer Adresse]

[Arbeitgeber Name]

[Arbeitgeber Adresse]

z.Hd. [Zu Händen von]

[Ort der Unterzeichnung], den [Datum Kündigungsschreiben]

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß §626 Abs. 1 BGB

Arbeitsverhältnis seit: [Beschäftigt seit]

Tätigkeit: [Stellenbezeichnung]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich das zwischen mir und [Arbeitgeber Name] bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund gemäß §626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) [Beendigungstermin].

Durch die außerordentliche Kündigung werden sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen — einschließlich der Frist nach §622 BGB und etwaiger tarifvertraglicher Fristen — nicht eingehalten. Die Kündigung erfolgt schriftlich gemäß §623 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) i.V.m. §126 Abs. 1 BGB.

Wichtiger Grund gemäß §626 Abs. 1 BGB

Art des wichtigen Grundes: [Art des wichtigen Grundes].

[Begründung des wichtigen Grundes]

Von den vorstehend geschilderten Tatsachen habe ich am [Datum Kenntniserlangung] Kenntnis erlangt. Die Ausschlussfrist des §626 Abs. 2 BGB von zwei Wochen ab Kenntniserlangung ist mit dem Zugang dieses Schreibens gewahrt.

Abmahnung / Mahnung vor Kündigung erteilt: [Abmahnung erfolgt] (Datum: [Datum der Abmahnung]).

Geltendmachung von Ansprüchen

Urlaubsabgeltung nach §7 Abs. 4 BUrlG (verbleibende Urlaubstage [Resturlaubstage]): [Urlaubsabgeltung].

Ausstehende Lohnforderungen nach §611a BGB und §107 GewO: [Ausstehende Lohnforderungen].

Qualifiziertes Arbeitszeugnis nach §109 GewO und §630 BGB: [Zeugnis angefordert].

Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Kündigungsschreibens und Angabe des Beendigungstermins. Etwaige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis behalte ich mir ausdrücklich vor.

Mit freundlichen Grüßen,

[Arbeitnehmer Name]

(Eigenhändige Unterschrift gemäß §623 KSchG i.V.m. §126 BGB)

Datum: [Datum Kündigungsschreiben]

Hinweis: Dieses Schreiben wurde per Einschreiben mit Rückschein (Deutsche Post AG) / persönlich gegen Empfangsbestätigung zugestellt.

Arbeitnehmer (Employee)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Außerordentliche Eigenkündigung aus wichtigem Grund Deutschland?

Die außerordentliche Eigenkündigung aus wichtigem Grund in Deutschland ist in BGB §626 Abs. 1 (fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses) geregelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben in ständiger Rechtsprechung einen zweistufigen Prüfungsmaßstab entwickelt: Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des §626 Abs. 1 BGB abstrakt geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Auf der zweiten Stufe erfolgt eine Zumutbarkeitsabwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, der bisherigen Beanstandungsfreiheit des Arbeitnehmers, der Schwere des Vertragsverstoßes durch den Arbeitgeber und der wirtschaftlichen Folgen für beide Parteien.

Für den kündigenden Arbeitnehmer stellen sich als wichtige Gründe insbesondere folgende Sachverhalte dar, die das Bundesarbeitsgericht in mehreren Leitentscheidungen anerkannt hat: anhaltender Lohnverzug des Arbeitgebers über mehrere Monate hinweg (BAG 2 AZR 267/99); erhebliche Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach §618 BGB, insbesondere durch Nichtbeseitigung von Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz, die den Schutzpflichten des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) widersprechen; tätliche Angriffe oder schwere Beleidigungen durch den Arbeitgeber oder dessen Vorgesetzte, die nach §823 Abs. 1 BGB als Körper- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu werten sind; sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG §3 Abs. 4); systematisches Mobbing, wenn ein Betriebsrat oder eine externe Schlichtungsstelle (Schlichtungsstelle nach dem Tarifvertragsgesetz TVG) eingeschaltet wurde und keine Abhilfe geschaffen wurde; sowie grundlegende Änderungen des Beschäftigungsorts, der Arbeitsaufgaben oder der Vergütungsstruktur ohne vertragliche Grundlage, die einen erheblichen Vertragsbruch des Arbeitgebers darstellen.

Die Schriftform ist nach §623 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zwingend vorgeschrieben: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form nach §126 BGB, das heißt eines eigenhändig unterzeichneten Kündigungsschreibens. Eine Kündigung per E-Mail, Telefax, WhatsApp oder mündlich ist nach §125 BGB nichtig und entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung.

Das Kündigungsschreiben muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den wichtigen Grund zumindest in groben Zügen benennen, damit der Arbeitgeber die Grundlage der Kündigung nachvollziehen und sein künftiges Verhalten darauf einrichten kann. Eine Begründung, die nur allgemein auf §626 BGB verweist, ohne konkrete Sachverhalte zu schildern, kann in einem späteren gerichtlichen Verfahren als unzureichend angesehen werden. Das Arbeitsgericht (ArbG), im Rechtsmittelzug das Landesarbeitsgericht (LAG) und schließlich das Bundesarbeitsgericht (BAG), prüfen bei einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sämtliche vom Kündigenden vorgetragenen Gründe nach dem Maßstab des §626 BGB.

Wann brauchen Sie Außerordentliche Eigenkündigung aus wichtigem Grund Deutschland?

Die außerordentliche Eigenkündigung aus wichtigem Grund in Deutschland wird benötigt, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung — also ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen des §622 BGB oder vertraglicher Fristen — beenden muss, weil dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist objektiv unzumutbar ist.

Die häufigsten Konstellationen in der deutschen Rechtspraxis, in denen ein Arbeitnehmer berechtigt ist, außerordentlich zu kündigen:

Anhaltender Lohnverzug: Wenn der Arbeitgeber wiederholt und erheblich mit der Lohnzahlung in Verzug gerät — das Bundesarbeitsgericht (BAG 2 AZR 267/99) hat als Faustformel mehrere aufeinanderfolgende Monatslöhne oder das Einbehalten von mehr als zwei vollen Monatslöhnen als wichtigen Grund anerkannt — und eine schriftliche Mahnung nach §286 BGB mit Nachfristsetzung erfolglos geblieben ist, ist die fristlose Eigenkündigung zulässig. Vor der außerordentlichen Kündigung sollte der Arbeitnehmer den Lohnrückstand schriftlich anmahnen und eine angemessene Nachfrist (in der Regel 14 Tage) setzen.

Verletzung der Arbeitgeberfürsorgepflicht: Unter §618 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten, dass Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit, soweit die Natur der Dienstleistung es gestattet, geschützt sind. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) konkretisiert diese Pflichten durch Gefährdungsbeurteilungen nach §5 ArbSchG, Unterweisungen nach §12 ArbSchG und organisatorische Schutzmaßnahmen. Verletzt der Arbeitgeber diese Schutzpflichten trotz Abmahnung oder Hinweis systematisch und schwerwiegend, entsteht ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung.

Sexuelle Belästigung und Diskriminierung: Nach §3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) liegt sexuelle Belästigung vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. §13 AGG gibt dem Arbeitnehmer das Recht, beim Arbeitgeber Beschwerde einzulegen. Bleibt die Beschwerde erfolglos und setzt der Belästiger (auch der Arbeitgeber selbst) das Verhalten fort, ist eine außerordentliche Kündigung nach §626 BGB gerechtfertigt.

Mobbing und psychische Schikane: Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen (u.a. BAG 2 AZR 706/94) anerkannt, dass systematisches Mobbing — definiert als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch den Arbeitgeber oder Mitarbeiter mit Billigung des Arbeitgebers — die Gesundheit des Betroffenen verletzt und als Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach §618 BGB und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu werten ist.

Einseitige Vertragsänderungen durch den Arbeitgeber: Ordnet der Arbeitgeber einseitig wesentliche Änderungen des Arbeitsvertrags an — etwa erhebliche Versetzung des Arbeitsorts, Aufgabenentzug, der einem faktischen Berufsverbot gleichkommt, oder Gehaltskürzungen ohne Rechtsgrundlage —, ohne den Weg der Änderungskündigung nach §2 KSchG zu gehen, kann darin ein wichtiger Grund für die außerordentliche Eigenkündigung liegen.

Die Zwei-Wochen-Frist des §626 Abs. 2 BGB: Die außerordentliche Kündigung kann nach §626 Abs. 2 BGB nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem der Kündigende von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, keine Verjährungsfrist — ihr Ablauf führt zur Verwirkung des Kündigungsrechts. Arbeitnehmer müssen daher unmittelbar nach Kenntnis der Umstände entscheiden, ob eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden soll.

Was gehört in Ihr Außerordentliche Eigenkündigung aus wichtigem Grund Deutschland?

Eine rechtswirksame außerordentliche Eigenkündigung aus wichtigem Grund in Deutschland muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten, um den Anforderungen des BGB §626, KSchG §623 und der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu genügen:

Empfänger und Arbeitgeberdaten: Das Kündigungsschreiben muss an den Arbeitgeber — bei juristischen Personen (GmbH, AG) an die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer (§35 GmbHG) oder Vorstand (§78 AktG) — adressiert sein. Bei Betrieben mit Betriebsrat ist der Betriebsrat nicht zu informieren, da es sich um eine Kündigung des Arbeitnehmers handelt — lediglich der Arbeitgeber ist Empfänger. Name, Anschrift und Funktion des Arbeitgebers sind vollständig anzugeben.

Identifikation des Arbeitsverhältnisses: Das Schreiben muss das zu kündigende Arbeitsverhältnis eindeutig identifizieren — Beginn des Arbeitsverhältnisses, Stelle oder Tätigkeit und Arbeitsort nach §2 NachwG (Nachweisgesetz). Dies verhindert Unklarheiten, insbesondere wenn der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben oder verbundenen Arbeitgebern unterhält.

Erklärung der außerordentlichen Kündigung: Die Erklärung muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gekündigt wird. Formulierungen wie "kündige ich das Arbeitsverhältnis hiermit ordentlich" sind für eine außerordentliche Kündigung unzureichend und können die Wirksamkeit nach §133 BGB (Auslegung von Willenserklärungen) in Frage stellen.

Bezeichnung des Kündigungstermins: Da die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit sofortigem Ablauf, also mit Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitgeber, beendet, ist als Beendigungstermin "sofort" oder "mit Zugang dieses Schreibens" anzugeben. Alternativ kann bei Bedarf einer kurzen Übergangszeit "zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Zugang dieses Schreibens" formuliert werden.

Darlegung des wichtigen Grundes: Das Kündigungsschreiben muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 2 AZR 706/94; BAG 2 AZR 267/99) den wichtigen Grund zumindest in seinen wesentlichen Zügen benennen. Eine bloße Bezugnahme auf §626 BGB ohne Sachverhaltsdarstellung ist in der Praxis unzureichend. Die Darlegung sollte mindestens benennen: den Verstoß des Arbeitgebers (z.B. Lohnverzug, Belästigung, Arbeitspflichtverletzung), den Zeitraum oder Zeitpunkt des Vorfalls, ggf. vorherige Abmahnungen oder Hinweise und die Reaktion des Arbeitgebers sowie die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist nach §626 Abs. 2 BGB: Das Kündigungsschreiben sollte das Datum enthalten, an dem der Arbeitnehmer erstmals Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen erlangt hat, um die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist zu dokumentieren. Bei juristischen Auseinandersetzungen trägt der Kündigende die Beweislast dafür, dass er die Frist eingehalten hat.

Schriftform und eigenhändige Unterschrift: Nach §623 KSchG i.V.m. §126 Abs. 1 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform — ein handschriftlich unterzeichnetes Originaldokument. Elektronische Dokumente (auch mit qualifizierter elektronischer Signatur nach §126a BGB) ersetzen die Schriftform nur, wenn der Empfänger dem ausdrücklich zugestimmt hat. In der Praxis empfiehlt sich die Übergabe per Einschreiben mit Rückschein (Zustellung durch Deutsche Post AG) oder per Bote mit schriftlicher Empfangsbestätigung, um den Zugang beim Arbeitgeber (§130 BGB) lückenlos beweisen zu können.

Geltendmachung von Ansprüchen: Möchte der Arbeitnehmer gleichzeitig Schadensersatzansprüche (z.B. wegen entgangenem Urlaub, Resturlaubsabgeltung nach §7 Abs. 4 BUrlG, ausstehenden Löhnen) geltend machen, sollte dies im Kündigungsschreiben oder in einem gesonderten begleitenden Schreiben ausdrücklich geschehen. Ausschlussfristen in Tarifverträgen (Tarifvertrag, TVG) und Einzelarbeitsverträgen können Ansprüche verfallen lassen, wenn sie nicht fristgerecht schriftlich geltend gemacht werden.

Forms-legal.com stellt dieses Muster der außerordentlichen Eigenkündigung als strukturierten Ausgangspunkt zur Verfügung. Für eine Risikoabschätzung — insbesondere zu den Erfolgsaussichten im Falle eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht (ArbG), dem Landesarbeitsgericht (LAG) und dem Bundesarbeitsgericht (BAG) — sowie zur Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers nach §628 Abs. 2 BGB empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.

So füllen Sie Ihr Außerordentliche Eigenkündigung aus wichtigem Grund Deutschland aus

Das korrekte Ausfüllen der außerordentlichen Eigenkündigung aus wichtigem Grund in Deutschland erfordert Sorgfalt bei der Sachverhaltsschilderung und Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des §626 Abs. 2 BGB. Folgende Schritte sind zu beachten:

Erster Schritt — Prüfung des wichtigen Grundes: Stellen Sie sicher, dass ein wichtiger Grund im Sinne des §626 Abs. 1 BGB vorliegt. Nicht jede Pflichtverletzung des Arbeitgebers rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner zweistufigen Prüfung klargestellt, dass der Grund abstrakt geeignet und im konkreten Einzelfall bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sein muss. Notieren Sie das genaue Datum, an dem Sie Kenntnis vom kündigungsrelevanten Sachverhalt erlangt haben — ab diesem Tag beginnt die Zwei-Wochen-Frist des §626 Abs. 2 BGB zu laufen.

Zweiter Schritt — Dokumentation des Sachverhalts: Legen Sie alle Beweise für den wichtigen Grund zusammen: Lohnbescheinigungen (§108 GewO), Kontoauszüge bei Lohnverzug, schriftliche Korrespondenz mit dem Arbeitgeber, Zeugenbefragungen, ärztliche Atteste bei Gesundheitsschäden, Protokolle von Gesprächen mit dem Betriebsrat (§87 BetrVG). Diese Dokumentation wird im Falle eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens als Beweismittel benötigt.

Dritter Schritt — Angaben zum Arbeitsverhältnis: Tragen Sie vollständige Angaben zum Arbeitgeber ein — Name der natürlichen oder juristischen Person, Geschäftsanschrift, und bei GmbH oder AG die Vertretungsberechtigten nach Handelsregister. Füllen Sie das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses aus; dies ist erforderlich, da die Berechnung etwaiger Ansprüche (z.B. Urlaubsanspruch nach §1 BUrlG) von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängt.

Vierter Schritt — Formulierung der Kündigungserklärung: Formulieren Sie die Kündigungserklärung klar und eindeutig: "Hiermit kündige ich das zwischen mir und [Arbeitgeber] bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gemäß §626 Abs. 1 BGB mit sofortiger Wirkung." Verwenden Sie keine missverständlichen Formulierungen.

Fünfter Schritt — Darlegung des wichtigen Grundes: Schildern Sie den wichtigen Grund konkret: Was ist passiert? Wann ist es passiert? Welche Konsequenzen hatte es für Sie? Haben Sie den Arbeitgeber vorher abgemahnt oder hingewiesen? Welche Reaktion hat der Arbeitgeber gezeigt? Diese Schilderung sollte sachlich und präzise sein — keine emotionale Sprache, da das Schreiben möglicherweise in einem Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht (§2 ArbGG) verwendet wird.

Sechster Schritt — Geltendmachung weiterer Ansprüche: Falls Sie noch ausstehende Lohnzahlungen, Urlaubsabgeltung nach §7 Abs. 4 BUrlG, Überstundenvergütung oder sonstige Ansprüche haben, können Sie diese im Schreiben oder in einem separaten Begleitschreiben geltend machen. Beachten Sie arbeitsvertragliche und tarifvertragliche Ausschlussfristen, die typischerweise drei Monate nach Fälligkeit des Anspruchs betragen.

Siebter Schritt — Sicherung des Zugangs: Übergeben Sie das Kündigungsschreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein (Einschreiben Rückschein der Deutschen Post AG). Nur der Zugang beim Empfänger (§130 BGB) setzt die Kündigung in Kraft. Ein Einwurf-Einschreiben (ohne Rückschein) ist für Kündigungen nach Auffassung des BAG ebenfalls ausreichend, soweit der Zugang nachweisbar ist. Bewahren Sie den Einlieferungsbeleg und ggf. den Rückschein sorgfältig auf.

Häufige Fehler bei Ihrem Außerordentliche Eigenkündigung aus wichtigem Grund Deutschland

Fehler bei der außerordentlichen Eigenkündigung aus wichtigem Grund in Deutschland können zu ihrer Unwirksamkeit führen und Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers nach §628 Abs. 2 BGB auslösen.

Versäumnis der Zwei-Wochen-Frist: Der häufigste und folgenschwerste Fehler ist die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des §626 Abs. 2 BGB. Arbeitnehmer warten oft ab — aus Unsicherheit, Hoffnung auf Besserung oder weil sie zuerst einen Rechtsanwalt konsultieren möchten —, bis die zwei Wochen abgelaufen sind. Das Bundesarbeitsgericht ist in diesen Fällen kompromisslos: Eine nach Fristablauf erklärte außerordentliche Kündigung ist unwirksam, ohne Ausnahme. Merken Sie das Datum der Kenntniserlangung genau vor.

Ungenaue oder fehlende Begründung: Eine außerordentliche Kündigung, die lediglich auf §626 BGB verweist oder nur allgemein ein "zerrüttetes Vertrauensverhältnis" behauptet, ohne konkrete Sachverhalte zu schildern, wird von Arbeitsgerichten als unzureichend gewertet. Das Bundesarbeitsgericht fordert zumindest eine schlagwortartige Benennung des Grundes. Im Streitfall können nachträgliche Begründungen den ursprünglichen wichtigen Grund nicht ersetzen.

Fehler bei der Zustellung: Viele Arbeitnehmer wählen irrtümlich einfaches Einschreiben (ohne Rückschein) oder versuchen, die Kündigung per E-Mail oder WhatsApp zu übermitteln. Da §623 KSchG die Schriftform zwingend vorschreibt, ist eine per E-Mail erklärte Kündigung nach §125 BGB nichtig — selbst wenn der Arbeitgeber den Erhalt bestätigt. Nutzen Sie Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.

Kündigung ohne vorherige Dokumentation: Arbeitnehmer, die außerordentlich kündigen, ohne vorab Beweise für den wichtigen Grund zu sichern (Lohnbescheinigungen, Kontoauszüge, Protokolle), stehen im Rechtsstreit schlecht da. Sichern Sie alle relevanten Unterlagen (§108 GewO: Lohnbescheinigungen; §24 KSchG: Betriebsratsunterlagen) bereits vor der Kündigung.

Unterlassung der Abmahnung bei beheblichem Fehlverhalten: Bei bestimmten Arbeitgeberpflichtverletzungen — insbesondere solchen, die prinzipiell behebbar sind, wie verspätete Lohnzahlungen — kann das Arbeitsgericht eine vorherige Abmahnung oder Mahnung nach §286 BGB mit Nachfristsetzung als Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung verlangen. Ohne Abmahnung kann das Gericht urteilen, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Nacherfüllung verweigert wurde.

Kündigung ohne Prüfung alternativer Rechtsbehelfe: Vor der außerordentlichen Kündigung sollten Arbeitnehmer prüfen, ob mildere Mittel — Klage auf Lohnzahlung vor dem Arbeitsgericht nach §2 ArbGG, Einschaltung des Betriebsrats nach §87 BetrVG, Beschwerde bei der Agentur für Arbeit oder der Gewerbeaufsicht, Anrufung einer Schlichtungsstelle nach dem TVG — ausreichend sind, um die Pflichtverletzung des Arbeitgebers zu beenden. Ein Gericht kann im Nachhinein urteilen, dass die außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig war.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §618 BGBDE official
  2. §126 BGBDE official
  3. §125 BGBDE official
  4. §626 BGBDE official
  5. §622 BGBDE official
  6. §286 BGBDE official
  7. §133 BGBDE official
  8. §126a BGBDE official
  9. §130 BGBDE official
  10. §2 KSchGDE official
  11. §623 KSchGDE official
  12. §1 KSchGDE official
  13. §24 KSchGDE official
  14. §2 NachwGDE official
  15. §1 BUrlGDE official
  16. §13 AGGDE official
  17. eIDASEU official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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