Employment Contract with Probationary Period Germany
BGB §622 Abs. 3 | KSchG §1 | NachwG §2 | Probezeit max. 6 Monate
ARBEITSVERTRAG MIT PROBEZEIT
gemäß BGB §622 Abs. 3 | KSchG §1 | NachwG §2
§ 1 VERTRAGSPARTEIEN
Zwischen
Arbeitgeber: [Arbeitgeber]
Anschrift: [Arbeitgeber Adresse]
und
Arbeitnehmer/in: [Arbeitnehmer]
Wohnanschrift: [Arbeitnehmer Adresse]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum]
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 2 BEGINN DES ARBEITSVERHÄLTNISSES UND PROBEZEIT
(1) Das [Vertragsart] Arbeitsverhältnis beginnt am [Arbeitsbeginn].
(2) Die ersten [Probezeit Dauer] des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit im Sinne des §622 Abs. 3 BGB.
(3) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem Werktag gekündigt werden (§622 Abs. 3 BGB). Bis zum Ablauf der Probezeit findet der allgemeine Kündigungsschutz nach §1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung.
(4) Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere (§17 MuSchG), Schwerbehinderte (§168 SGB IX) und Betriebsratsmitglieder (§15 KSchG) bleibt unberührt.
(5) Bei befristetem Vertrag: Ende des Arbeitsverhältnisses am [Befristungsende].
§ 3 TÄTIGKEIT UND ARBEITSORT
(1) Der/Die Arbeitnehmer/in wird als [Berufsbezeichnung] eingestellt.
(2) Wesentliche Aufgaben: [Aufgabenbeschreibung]
(3) Arbeitsort: [Arbeitsort]. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem/der Arbeitnehmer/in im Rahmen des Direktionsrechts nach §106 GewO eine andere gleichwertige Tätigkeit oder einen anderen Arbeitsort zuzuweisen.
(4) Mobilarbeit: [Mobilarbeit].
§ 4 VERGÜTUNG
(1) Der/Die Arbeitnehmer/in erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von [Bruttogehalt] Euro. Die Vergütung erfolgt bargeldlos auf das vom/von der Arbeitnehmer/in benannte Bankkonto, fällig am [Zahltermin].
(2) Das Gehalt liegt über dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) von 12,82 Euro pro Stunde (Stand 2025). Bei Änderung des gesetzlichen Mindestlohns gilt der jeweils aktuelle Betrag.
(3) Sonderzahlungen / Boni: [Sonderzahlungen]
(4) Vom Bruttogehalt werden die gesetzlichen Lohnsteuerabzüge sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gemäß SGB V, VI, XI und III) einbehalten und an die zuständigen Stellen abgeführt.
§ 5 ARBEITSZEIT UND URLAUB
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt [Arbeitszeit] Stunden. Verteilung: [Arbeitszeitverteilung]. Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach §3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) und beträgt grundsätzlich acht Stunden; sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden.
(2) Überstunden sind vom Arbeitgeber anzuordnen oder nachträglich zu genehmigen. Sie werden entweder durch Freizeitausgleich oder, sofern der Betrieb kein Arbeitszeitkonto führt, vergütet; maßgeblich ist die jeweils geltende Betriebsvereinbarung nach §87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
(3) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt [Urlaubstage] Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche, mindestens jedoch 20 Arbeitstage nach §3 BUrlG. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten erworben (§4 BUrlG). Während der Probezeit stehen monatliche Zwölftelurlaubsansprüche nach §5 BUrlG zu.
§ 6 KÜNDIGUNG
(1) Während der Probezeit (§2 Abs. 2 dieses Vertrages) kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem Werktag gekündigt werden (§622 Abs. 3 BGB).
(2) Nach Ablauf der Probezeit gilt: [Kündigungsfrist nach Probezeit].
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform (§623 KSchG). Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
(4) Vor jeder Kündigung durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat, sofern vorhanden, gemäß §102 BetrVG anzuhören. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
§ 7 TARIFVERTRAG UND BETRIEBSVEREINBARUNGEN
(1) Anwendbarer Tarifvertrag: [Tarifvertrag].
(2) Im Betrieb geltende Betriebsvereinbarungen nach §77 BetrVG ergänzen diesen Vertrag. Bei Widersprüchen zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung gilt der Tarifvertrag (§77 Abs. 3 BetrVG). Das Günstigkeitsprinzip nach §4 Abs. 3 TVG bleibt unberührt.
§ 8 VERSCHWIEGENHEIT UND DATENSCHUTZ
(1) Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, über alle betrieblichen Vorgänge, Kundendaten und sonstigen Informationen, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von §2 Nr. 1 GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) anzusehen sind, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin erfolgt ausschließlich für Zwecke des Arbeitsverhältnisses gemäß §26 BDSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§126 BGB). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (salvatorische Klausel). Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Arbeitsverhältnis ist der Sitz des Arbeitgebers. Zuständiges Gericht im ersten Rechtszug ist das Arbeitsgericht (ArbG).
(4) Es gilt deutsches Recht (§BGB §311a ff.; §611a BGB).
Ausgefertigt in zwei gleichlautenden Originalausfertigungen — je eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in.
Ort und Datum: [Vertragsort], den [Vertragsdatum]
Arbeitgeber: [Arbeitgeber]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Arbeitnehmer/in: [Arbeitnehmer]
Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________
Arbeitgeber (Employer)
________________
Signature
Arbeitnehmer/in (Employee)
________________
Signature
What Is a Employment Contract with Probationary Period Germany?
Der Arbeitsvertrag mit Probezeit in Deutschland ist in BGB §622 Abs. 3 (Probezeitkündigung) geregelt.
Der Arbeitsvertrag mit Probezeit unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Arbeitsvertragsrechts: §611a BGB definiert das Arbeitsverhältnis als persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Weisungsrecht des Arbeitgebers (Direktionsrecht gemäß §106 GewO). Das Nachweisgesetz (NachwG), in der Fassung der Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie 2019/1152/EU vom 19. April 2022, verpflichtet den Arbeitgeber, wesentliche Vertragsbedingungen spätestens am ersten Arbeitstag, spätestens jedoch sieben Tage nach Beschäftigungsbeginn, schriftlich auszuhändigen (§2 Abs. 1 NachwG). Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht kann nach §4 NachwG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 Euro geahndet werden.
Die Probezeitklausel ist von der Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden: Bei einem befristeten Arbeitsvertrag nach §14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) endet das Vertragsverhältnis automatisch mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Probezeit hingegen verlängert kein befristetes, sondern legt nur eine Phase verkürzter Kündigungsfristen zu Beginn eines (regelmäßig unbefristeten) Arbeitsverhältnisses fest.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) — namentlich BAG 2 AZR 251/15, NZA 2016, 1275 — darf die Probezeit höchstens sechs Monate betragen; eine vertragliche Verlängerung über sechs Monate hinaus ist unzulässig, weil §622 Abs. 3 BGB insoweit zwingend gilt. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen durch AGB-Klauseln ist nach §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die wesentlichen Grundgedanken der Regelung des §622 BGB aushöhlt.
Der Arbeitgeber kann während der Probezeit kündigen, ohne soziale Rechtfertigung nach §1 KSchG liefern zu müssen — der allgemeine Kündigungsschutz gilt noch nicht. Gleichwohl müssen die zwingenden Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der Sonderkündigungsschutz für Schwangere (§17 MuSchG), Schwerbehinderte (§168 SGB IX) sowie Betriebsratsmitglieder (§15 KSchG) beachtet werden. Eine Kündigung, die allein auf einem der acht geschützten Merkmale des AGG beruht, ist auch in der Probezeit nach §134 BGB i.V.m. §7 AGG nichtig.
When Do You Need a Employment Contract with Probationary Period Germany?
Der Arbeitsvertrag mit Probezeit in Deutschland wird immer dann benötigt, wenn ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis begründen möchte und beide Parteien — Arbeitgeber und Arbeitnehmer — zu Beginn der Zusammenarbeit gegenseitig prüfen wollen, ob die berufliche Eignung, die persönliche Zusammenarbeit und die kulturelle Passung den Erwartungen entsprechen.
Typische Anwendungsfälle und Situationen in der deutschen Arbeitspraxis:
Erstanstellung im Unternehmen: Wann immer ein Betrieb einen neuen Mitarbeiter einstellt — sei es für eine Vollzeitstelle, eine Teilzeitstelle nach §8 TzBfG oder einen Midijob (Übergangsbereich €556,01–€2.000,00 monatlich) — sollte ein Arbeitsvertrag mit Probezeit verwendet werden, um das beiderseitige Kündigungsrecht während der Erprobungsphase rechtssicher zu gestalten.
Branchenwechsel und Berufswiedereinsteiger: Arbeitnehmer, die nach einer Elternzeit gemäß §15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), nach Krankheit oder aus einer anderen Branche in den Arbeitsmarkt zurückkehren, werden häufig mit einer Probezeit eingestellt. Der Arbeitgeber sichert sich dadurch ein erleichtertes Kündigungsrecht für den Fall, dass die Leistung hinter den Anforderungen zurückbleibt.
Startups und Wachstumsphasen: Junge Unternehmen und Gründer, die rasch Personal aufbauen, benötigen in der Aufbauphase ein flexibles Instrumentarium zur Personalsteuerung. Der Arbeitsvertrag mit Probezeit gibt ihnen die Möglichkeit, die Belegschaft zunächst zu erproben, ohne sofort dem vollen Kündigungsschutz des KSchG zu unterliegen.
Ausbildung und duale Ausbildungsverhältnisse: Nach §20 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gilt bei Berufsausbildungsverhältnissen eine gesetzliche Probezeit von einem Monat bis zu maximal vier Monaten. Dieses Berufsausbildungsverhältnis ist jedoch vom regulären Arbeitsvertrag mit Probezeit zu unterscheiden — es wird durch den Ausbildungsvertrag nach BBiG geregelt.
Wechsel in Führungspositionen: Bei der Besetzung von Führungspositionen — Abteilungsleiter, Prokurist, Geschäftsführer (soweit dieser nicht als Organ der GmbH tätig wird) — vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmäßig eine Probezeit von bis zu sechs Monaten. Die Probezeit dient hier auch dem Arbeitnehmer, der sich in einer neuen Unternehmenskultur orientieren und ggf. selbst entscheiden kann, ob die Position seinen Erwartungen entspricht.
Kündigung und Neueinstellung nach Unterbrechung: Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus und wird nach einer Unterbrechung erneut eingestellt, beginnt die Wartezeit des §1 Abs. 1 KSchG neu zu laufen. Der Arbeitgeber kann eine neue Probezeitklausel vereinbaren, sofern die erneute Einstellung nicht missbräuchlich zur Umgehung des Kündigungsschutzes dient — was das Bundesarbeitsgericht in BAG 2 AZR 335/09 abgelehnt hat, wenn der Arbeitnehmer seine Fähigkeiten dem Arbeitgeber bereits ausreichend bewiesen hat.
What to Include in Your Employment Contract with Probationary Period Germany
Ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag mit Probezeit in Deutschland muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten, um den Anforderungen des NachwG, des BGB, des KSchG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu genügen:
Angaben nach NachwG §2 (Pflichtinhalt): Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, folgende Mindestinformationen schriftlich zu dokumentieren: Name und Anschrift der Vertragsparteien; Beginn des Arbeitsverhältnisses; bei befristeten Verhältnissen das vereinbarte Ende; Arbeitsort oder Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte; Berufsbezeichnung oder Tätigkeit des Arbeitnehmers; Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und etwaige Sachbezüge; vereinbarte Arbeitszeit; bei Arbeit auf Abruf nach §12 TzBfG: vereinbarte Zahl der Mindeststunden; Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs (§3 BUrlG: mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche, entsprechend mindestens 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche); Kündigungsfristen nach §622 BGB; Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen.
Probezeitklausel und Kündigungsfrist: Die Probezeitklausel muss ausdrücklich die Dauer der Probezeit nennen (maximal sechs Monate nach §622 Abs. 3 BGB) und klarstellen, dass während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt (§622 Abs. 3 BGB). Diese Frist kann zu jedem Werktag eingehalten werden — anders als nach Ablauf der Probezeit, wo die Kündigung nur zum 15. oder zum letzten Tag eines Kalendermonats wirkt (§622 Abs. 1 BGB).
Vergütungsregelung: Das vereinbarte Bruttogehalt muss den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) entsprechen; für 2025 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde. Die monatliche Vergütung ist auf Basis der wöchentlichen Regelarbeitszeit zu berechnen. Sondervergütungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni) und ihre Auszahlungsmodalitäten sowie etwaige Freiwilligkeitsvorbehalte (Verwendung: BGH VIII ZR 1/06 — Bundesarbeitsgericht: kein Widerrufsvorbehalt und Freiwilligkeitsvorbehalt in derselben Klausel, BAG 10 AZR 606/10) sind klar zu regeln.
Arbeitszeit und Überstunden: Die Regelarbeitszeit darf nach §3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) acht Stunden täglich nicht überschreiten. Überstundenregelungen — insbesondere Abgeltungsklauseln, die pauschale Überstunden als mit dem Gehalt abgegolten erklären — sind nach der BAG-Rechtsprechung (BAG 22 AZR 374/20) nur wirksam, wenn die maximal abzugeltenden Überstunden klar beziffert und die Vergütung für die Mehrarbeit nicht sittenwidrig niedrig ist.
Urlaubsanspruch: Der gesetzliche Mindesturlaub nach §3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (entspricht 20 Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche). Während der Probezeit erwirbt der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch anteilig gemäß §4 BUrlG erst nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses. Scheidet er vor Ablauf der Wartezeit aus, stehen ihm nach §5 BUrlG Zwölftelurlaubsansprüche zu.
Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten: Arbeitnehmer sind zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nach §3 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) verpflichtet. Datenschutzrechtlich ist zu beachten, dass die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten gemäß §26 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein muss.
Wettbewerbsverbot nach der Probezeit: Soll nach der Probezeit oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gelten, muss dieses bereits im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden (§74 HGB). Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens 50% der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zusagt (§74 Abs. 2 HGB). Das Portal forms-legal.com stellt ergänzend ein kostenloses Muster des unbefristeten Arbeitsvertrags und des Arbeitszeugnisses zur Verfügung, die im Anschluss an die Probezeit relevant werden.
How to Fill Out Your Employment Contract with Probationary Period Germany
Das Ausfüllen des Arbeitsvertrags mit Probezeit in Deutschland erfordert eine präzise Abstimmung zwischen dem vereinbarten Vertragsinhalt und den gesetzlichen Mindestanforderungen des NachwG, des BGB und des KSchG. Fehler in der Formulierung von Probezeitklauseln können zur Unwirksamkeit führen oder dem Arbeitnehmer unbeabsichtigt mehr Rechte einräumen.
Erster Schritt: Identifikation der Vertragsparteien. Tragen Sie vollständige Firmen- bzw. Personendaten ein: Arbeitgeber (Firma, Rechtsform, Anschrift, Handelsregisternummer sofern eingetragen), Arbeitnehmer (vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Steueridentifikationsnummer für die Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt und die Sozialversicherungsanmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung).
Zweiter Schritt: Festlegung der Probezeit. Wählen Sie eine Probezeit von maximal sechs Monaten. In der Praxis sind drei oder sechs Monate die häufigsten Zeiträume. Formulieren Sie die Klausel so: "Die ersten [X] Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit im Sinne des §622 Abs. 3 BGB. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem Werktag gekündigt werden."
Dritter Schritt: Vergütung und Mindestlohn-Check. Berechnen Sie das Bruttostundentempo auf Basis des vereinbarten Monatsbruttogehalts und der wöchentlichen Regelarbeitszeit: Monatslohn ÷ (Wochenstunden × 4,33) ergibt den Stundenlohn. Dieser muss mindestens 12,82 Euro betragen (MiLoG 2025). Beachten Sie Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), z.B. im Baugewerbe, im Gebäudereinigungshandwerk oder in der Pflege.
Vierter Schritt: Arbeitszeit-Regelung. Geben Sie die wöchentliche Regelarbeitszeit an und verweisen Sie auf das ArbZG, das eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden (§3 ArbZG) und eine Mindestruhezeit von elf Stunden (§5 ArbZG) vorschreibt. Bei Gleitzeitregelungen oder Arbeitszeitkonten sind entsprechende Klauseln aufzunehmen; bei Betrieben mit Betriebsrat (§87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) ist die Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit maßgeblich.
Fünfter Schritt: Urlaubsregelung. Formulieren Sie den Jahresurlaub in Arbeitstagen (nicht Werktagen), wenn eine 5-Tage-Woche gilt. Weisen Sie darauf hin, dass der volle Urlaubsanspruch erstmals nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG) erworben wird. Während der Probezeit sind anteilige Zwölfteln (§5 BUrlG) geschuldet.
Sechster Schritt: Sonderklauseln und Betriebsratsbeteiligung. Prüfen Sie, ob im Betrieb ein Betriebsrat existiert. Nach §99 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen. Eine ohne Betriebsratsanhörung vorgenommene Einstellung ist nach §101 BetrVG auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht aufzulösen. Fügen Sie zudem eine salvatorische Klausel ein: "Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt."
Siebter Schritt: Unterzeichnung und Nachweispflicht. Der Vertrag muss nach §2 Abs. 1 NachwG in Schriftform (§126 BGB: eigenhändige Unterschrift beider Parteien) vorliegen. Spätestens am ersten Arbeitstag müssen die in §2 Abs. 1 Nr. 1–10 NachwG aufgeführten Kernarbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Das Dokument ist doppelt auszufertigen; jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Legal Requirements for Employment Contract with Probationary Period Germany
Die rechtlichen Anforderungen an den Arbeitsvertrag mit Probezeit in Deutschland ergeben sich aus einem dichten Geflecht von Bundesgesetzen, EU-Richtlinien und einer umfangreichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesgerichtshofs (BGH).
Nachweisgesetz (NachwG, novelliert 2022): Seit dem 1. August 2022 muss der Arbeitgeber nach §2 Abs. 1 NachwG die wesentlichen Vertragsbedingungen am ersten Arbeitstag in Schriftform aushändigen. Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen hat den Nachweiskatalog erheblich erweitert. Neu hinzugekommen sind: Angaben zu Überstunden und deren Vergütung; Angaben zu etwaigen Probezeiten (Dauer und Bedingungen); Fortbildungsansprüche; Angaben zu Sozialversicherungsträgern; Hinweis auf einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Dienstvereinbarung, sofern anwendbar.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Der allgemeine Kündigungsschutz nach §1 KSchG greift erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Vor Ablauf dieser Wartezeit — also typischerweise während der Probezeit — bedarf die Kündigung des Arbeitgebers keiner sozialen Rechtfertigung. Jedoch gelten folgende Einschränkungen: Mutterschutz (§17 MuSchG: Kündigungsverbot während Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung, auch in der Probezeit); Schwerbehinderung (§168 SGB IX: Zustimmung des Integrationsamts erforderlich, auch in der Probezeit); Betriebsratstätigkeit (§15 KSchG: Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, gilt ab Wahlbeginn); Elternzeit (§18 BEEG: Kündigungsverbot während der Elternzeit).
AGG-Konformität: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität sind nach §7 AGG verboten. Eine in der Probezeit ausgesprochene Kündigung, die kausal auf einem dieser Merkmale beruht, ist nach §134 BGB i.V.m. §7 AGG nichtig. Der Arbeitnehmer kann nach §15 AGG Schadensersatz und Entschädigung verlangen; die Beweislastverteilung nach §22 AGG begünstigt den Arbeitnehmer.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Die Einhaltung des ArbZG ist zwingend. §3 ArbZG: Arbeitszeitgrenze acht Stunden täglich (verlängerbar auf zehn Stunden, wenn im Ausgleichszeitraum von sechs Monaten acht Stunden nicht überschritten werden); §5 ArbZG: Mindestruhezeit elf Stunden zwischen Schichtenden; §9 ArbZG: grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen (mit zahlreichen Ausnahmen für Schichtbetrieb, Gastronomie, Gesundheit).
Sozialversicherungspflicht: Alle Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt über der Geringfügigkeitsgrenze (2025: €556,00) unterliegen der vollen Sozialversicherungspflicht in den fünf Zweigen: Krankenversicherung (KV, §5 SGB V), Rentenversicherung (RV, §1 SGB VI), Arbeitslosenversicherung (AV, §25 SGB III), Pflegeversicherung (PV, §20 SGB XI), Unfallversicherung (UV, §2 SGB VII — Beitrag nur vom Arbeitgeber über Berufsgenossenschaft). Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unverzüglich bei der zuständigen Krankenkasse und der Deutschen Rentenversicherung (Bund) anmelden.
Common Mistakes to Avoid in Your Employment Contract with Probationary Period Germany
Fehler beim Arbeitsvertrag mit Probezeit in Deutschland sind häufig und können gravierende rechtliche Folgen haben — von der Unwirksamkeit einzelner Klauseln über Schadensersatzansprüche bis hin zu Bußgeldern wegen Verstößen gegen das Nachweisgesetz.
Probezeit länger als sechs Monate vereinbaren: §622 Abs. 3 BGB begrenzt die Probezeitdauer auf maximal sechs Monate. Längere Probezeitkauseln sind nach §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB als unangemessene Benachteiligung unwirksam; die Probezeitklausel wird dann ersatzlos gestrichen, was bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis von Anfang an der regulären Kündigungsfrist des §622 Abs. 1 BGB unterliegt.
Nachweis-Pflichten nach NachwG ignorieren: Seit der NachwG-Reform 2022 müssen die erweiterten Pflichtangaben bereits am ersten Arbeitstag in Schriftform vorliegen. Das Aufschieben auf einen späteren Zeitpunkt oder das bloße Vorlegen der Angaben in elektronischer Form (E-Mail) genügt nicht, da §2 Abs. 1 NachwG die eigenhändig unterzeichnete Schriftform nach §126 BGB verlangt. Bußgelder bis zu 2.000,00 Euro drohen nach §4 NachwG.
Mindestlohn unterschreiten: Viele Arbeitgeber beachten nicht, dass der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG auf jede geleistete Arbeitsstunde bezogen wird — einschließlich Überstunden und Bereitschaftszeiten. Eine Pauschalvergütung, die bei der tatsächlich geleisteten Stundenzahl den Mindestlohn unterschreitet, ist nichtig (§3 MiLoG). Der Arbeitgeber schuldet die Differenz nebst Verzugszinsen nach §288 BGB.
AGG-widrige Probezeitkündigung aussprechen: Arbeitgeber kündigen in der Probezeit gelegentlich aus Gründen, die kausal mit einem AGG-Merkmal zusammenhängen (z.B. Schwangerschaft, Alter, Religion). Eine solche Kündigung ist nach §134 BGB nichtig, und der Arbeitnehmer kann nach §15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von bis zu drei Monatsverdiensten verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 8 AZR 402/14 klargestellt, dass die Beweislast bei einer Indizlage zugunsten des Arbeitnehmers kippt.
Betriebsrat nicht beteiligen: In Betrieben mit Betriebsrat ist nach §99 Abs. 1 BetrVG vor jeder Einstellung die Zustimmung einzuholen. Unterbleibt die Beteiligung oder verweigert der Betriebsrat zu Recht die Zustimmung, kann er nach §101 BetrVG beim Arbeitsgericht die Aufhebung der Maßnahme beantragen. Der Arbeitgeber setzt sich zudem nach §119 Abs. 1 BetrVG dem Risiko einer Strafverfolgung aus.
Sources & Citations
Statutory citations link to official government sources.
- §611a BGBDE official
- §622 BGBDE official
- §134 BGBDE official
- §126 BGBDE official
- §288 BGBDE official
- §1 KSchGDE official
- §15 KSchGDE official
- §4 NachwGDE official
- §3 BUrlGDE official
- §4 BUrlGDE official
- §5 BUrlGDE official
- §7 AGGDE official
- §15 AGGDE official
- §22 AGGDE official
- §168 SGB IXDE official
- §5 SGB VDE official
- §1 SGB VIDE official
- §25 SGB IIIDE official
- §20 SGB XIDE official
- §2 SGB VIIDE official
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Forms Legal. (2026). Employment Contract with Probationary Period Germany (Germany) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/deutschland/employment/contracts/employment-contract-probationary-period-germany
"Employment Contract with Probationary Period Germany (Germany)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/deutschland/employment/contracts/employment-contract-probationary-period-germany.
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}Frequently Asked Questions
Die Probezeit in einem Arbeitsvertrag mit Probezeit in Deutschland darf nach §622 Abs. 3 BGB maximal sechs Monate betragen. Diese Begrenzung ist zwingend und kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder durch individuelle Vereinbarung verlängert werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in ständiger Rechtsprechung — zuletzt BAG 2 AZR 251/15 — bestätigt, dass Probezeitklauseln, die diesen Zeitraum überschreiten, nach §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sind. Die Folge ist, dass die gesamte Probezeitklausel entfällt und der Arbeitsvertrag von Beginn an der regulären Kündigungsfrist nach §622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats) unterliegt. Für Berufsausbildungsverhältnisse gilt eine andere Regelung: §20 BBiG erlaubt eine Probezeit von mindestens einem Monat bis zu maximal vier Monaten.
Während der vertraglich vereinbarten Probezeit gilt nach §622 Abs. 3 BGB eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese Frist kann zu jedem beliebigen Werktag eingehalten werden — es muss kein bestimmtes Monatsende oder Monatsmitte abgewartet werden. Nach Ablauf der Probezeit verlängert sich die Kündigungsfrist nach §622 Abs. 1 BGB auf vier Wochen zum 15. oder zum letzten Tag eines Kalendermonats als Grundkündigungsfrist. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen nach §622 Abs. 2 BGB weiter: zwei Jahre Zugehörigkeit ergibt einen Monat, fünf Jahre zwei Monate, acht Jahre drei Monate, zehn Jahre vier Monate, zwölf Jahre fünf Monate, 15 Jahre sechs Monate und 20 Jahre sieben Monate Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende. Die Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen kann nicht durch AGB unterschritten werden (§307 Abs. 2 Nr. 1 BGB); eine kürzere Frist wäre unwirksam, und die gesetzliche Frist tritt an ihre Stelle.
Nein. Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) greift nach §1 Abs. 1 KSchG erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung in demselben Betrieb. Während der Probezeit — die regelmäßig auf sechs Monate ausgelegt ist, um mit dieser Wartezeit zusammenzufallen — kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne soziale Rechtfertigung (betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe nach §1 Abs. 2 KSchG) beenden. Jedoch sind folgende Sonderkündigungsschutztatbestände auch während der Probezeit absolut zu beachten: Schwangere und Mütter nach §17 MuSchG (Kündigungsverbot während Schwangerschaft und vier Monate nach Geburt); Schwerbehinderte nach §168 SGB IX (Zustimmung des Integrationsamts erforderlich); Betriebsratsmitglieder nach §15 KSchG (Sonderkündigungsschutz ab Wahlinitiierung); Personen in Elternzeit nach §18 BEEG. Zudem darf eine Probezeitkündigung nicht gegen das AGG verstoßen — eine Kündigung aus Gründen des Geschlechts, der Religion, des Alters oder anderer geschützter Merkmale ist auch ohne Kündigungsschutz nach §134 BGB nichtig.
Das Nachweisgesetz (NachwG) in der seit 1. August 2022 geltenden Fassung (Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152/EU) verlangt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses in Schriftform (§126 BGB: eigenhändige Unterschrift) aushändigt. Für den Arbeitsvertrag mit Probezeit sind nach §2 Abs. 1 NachwG folgende Pflichtangaben erforderlich: Name und Anschrift der Vertragsparteien; Beginn des Arbeitsverhältnisses; Dauer der vereinbarten Probezeit; Arbeitsort und etwaige Mobilität; Art der Tätigkeit / Berufsbezeichnung; Zusammensetzung und Höhe des Entgelts (Grundgehalt, Zuschläge, Sonderzahlungen); Fälligkeit des Entgelts (Zahltermin); Regelarbeitszeit pro Tag oder Woche; Urlaubsanspruch in Arbeitstagen; Kündigungsfristen mit Verweis auf §622 BGB; Hinweis auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen; Angaben zu Fortbildungsansprüchen; Name und Anschrift der Sozialversicherungsträger. Bei Verstößen gegen die Nachweispflicht drohen nach §4 NachwG Bußgelder bis zu 2.000,00 Euro je Verstoß.
Ja, der Arbeitnehmer hat während der Probezeit dasselbe Recht zur Kündigung wie der Arbeitgeber. Nach §622 Abs. 3 BGB gilt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen wechselseitig für beide Vertragsparteien. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit also mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem Werktag kündigen. Eine Einschränkung des Kündigungsrechts des Arbeitnehmers durch AGB-Klauseln — z.B. Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten, die unverhältnismäßig lange Bindungsfristen setzen — kann nach §307 BGB unwirksam sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 3 AZR 23/15 (NZA 2015, 877) klargestellt, dass Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten nur dann wirksam sind, wenn die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Ausbildungsdauer steht. Eine während der Probezeit geleistete Sonderzahlung (z.B. Einarbeitungsbonus) kann durch eine AGB-Klausel nur dann zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer die Tilgungsklausel klar erkannt hat und wenn die Bindungsklausel nicht zur Hemmung des freien Kündigungsrechts führt.
Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entsteht mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, kann aber gemäß §4 BUrlG erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten in voller Höhe geltend gemacht werden. Während der Probezeit (in der Regel die ersten sechs Monate) kann der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs beanspruchen (§5 BUrlG). Bei einem Jahresurlaub von 20 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) entspricht dies 1,67 Arbeitstage pro Monat. Scheidet der Arbeitnehmer während der Probezeit aus, hat er Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die bis dahin erworbenen Urlaubstage nach §7 Abs. 4 BUrlG. Der Arbeitgeber darf den Urlaub während der Probezeit nicht kürzen oder für die Probezeit ausschließen — Mindesturlaub nach §3 BUrlG ist unverzichtbar (§13 BUrlG).
Ja, sofern im Betrieb ein Betriebsrat besteht. Nach §99 Abs. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen. Dies gilt für alle Einstellungen in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern und unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis eine Probezeit enthält oder nicht. Unterbleibt die Beteiligungspflicht, kann der Betriebsrat nach §101 BetrVG beim Arbeitsgericht (ArbG) die Aufhebung der Einstellung beantragen. Darüber hinaus hat der Betriebsrat nach §102 Abs. 1 BetrVG das Recht, vor jeder Kündigung — also auch vor einer Probezeitkündigung — angehört zu werden. Eine ohne diese Anhörung ausgesprochene Kündigung ist nach §102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. In Betrieben ohne Betriebsrat entfällt diese Pflicht; stattdessen können tarifvertragliche Regelungen eine erweiterte Anhörungspflicht vorsehen.
Für Arbeitnehmer in der Probezeit, deren monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 Euro (2025) überschreitet, fallen dieselben Sozialversicherungsabgaben an wie für alle versicherungspflichtigen Beschäftigten. Die fünf Zweige der Sozialversicherung mit ihren Beitragssätzen für 2025 sind: Krankenversicherung (KV): allgemeiner Beitragssatz 14,6% nach §241 SGB V, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2025: ca. 1,7%); Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je die Hälfte. Rentenversicherung (RV): Beitragssatz 18,6% nach §158 SGB VI; Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 9,3%. Arbeitslosenversicherung (AV): Beitragssatz 2,6% nach §341 SGB III; je 1,3%. Pflegeversicherung (PV): Beitragssatz 3,4% nach §55 SGB XI (zuzüglich 0,6% für Kinderlose über 23 Jahre); Arbeitnehmer tragen in der Regel den höheren Anteil (in Bayern: Arbeitnehmer 2,3%, Arbeitgeber 1,1%). Unfallversicherung (UV): Beitrag trägt ausschließlich der Arbeitgeber über die zuständige Berufsgenossenschaft. Für Minijobber (bis 556 Euro) gilt die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); der Arbeitgeber zahlt pauschal ca. 30% Abgaben.
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