Portfolioverwaltungsvertrag Schweiz
Vertragsparteien und Präambel
PORTFOLIOVERWALTUNGSVERTRAG (DISKRETIONÄRES MANDAT)
zwischen [Anleger Name], [Anleger Adresse] (nachfolgend der Anleger, Kundensegment: [Anleger Segment]) und [Vermögensverwalter Name], [Vermögensverwalter Adresse], FINIG-Bewilligung Nr. [Finig Bewilligungs Nummer] (nachfolgend der Vermögensverwalter) Gestützt auf FIDLEG Art. 11 (Informationspflichten), Art. 13 (Eignungsprüfung), Art. 23 (Offenlegung Drittvergütungen), FINIG Art. 2 ff. (Bewilligungspflicht externer Vermögensverwalter), OR Art. 394 ff. (Auftragsrecht) und BGE 132 III 460 (Retrozessionen). Depotbank: [Depotbank] Mandatstyp: [Mandat Typ] Anlagestrategie: [Anlagestrategie Typ]
Mandatsumfang und Anlagepolitik
Art. 1 — Auftrag und Mandatsumfang Der Anleger beauftragt den Vermögensverwalter mit der [Mandat Typ] Verwaltung des bei der [Depotbank] geführten Portfolios gemäss der vereinbarten Anlagestrategie: [Anlagestrategie Typ]. Benchmark: [Benchmark]. Der Vermögensverwalter ist berechtigt, im Rahmen des vereinbarten Anlageuniversums Wertpapiere, Fondsanteile, strukturierte Produkte und liquide Mittel zu kaufen, zu verkaufen und zu verwalten. Anlagebeschränkungen: [Anlageuniversum]. ESG-Anforderungen: [Esg Praeferenzen]
Art. 2 — Eignungsprüfung nach FIDLEG Art. 13 Der Vermögensverwalter hat vor Vertragsabschluss die Anlageziele, die finanzielle Situation und die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers erhoben. Die vereinbarte Strategie ([Anlagestrategie Typ]) entspricht dem Risikoprofil des Anlegers. Bei Privatekunden ([Anleger Segment]) prüft der Vermögensverwalter laufend die Eignung der Anlagen. Bei wesentlichen Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Anlegers ist dieser verpflichtet, den Vermögensverwalter zu informieren.
Vergütung und Retrozessionen
Art. 3 — Vergütung Der Anleger vergütet dem Vermögensverwalter eine jährliche Management Fee von [Management Gebuehr]% des durchschnittlichen verwalteten Vermögens, quartalsweise im Nachhinein belastet. Performance Fee: [Performance Gebuehr]% (0 = keine). Die Gebühren werden der Depotbank zur Belastung angewiesen. Transaktionsgebühren der Depotbank gehen zu Lasten des Anlegers.
Art. 4 — Retrozessionen und Drittvergütungen (FIDLEG Art. 23, BGE 132 III 460) Der Vermögensverwalter legt offen, dass er von Produktanbietern oder der Depotbank Vergütungen erhalten kann (Retrozessionen, Kickbacks). Behandlung: [Retrozessionen Offenlegung]. Der Anleger bestätigt, über Retrozessionen informiert worden zu sein. Auf Verlangen legt der Vermögensverwalter die Bandbreiten der erhaltenen Vergütungen offen (FIDLEG Art. 23 Abs. 3). Ombudsstelle für Streitigkeiten: [Ombudsstelle].
Reporting und Kündigung
Art. 5 — Berichterstattung Der Vermögensverwalter erstattet dem Anleger [Berichterstattungs Frequenz] Bericht über die Portfolioentwicklung, die Transaktionen, die Performance im Vergleich zum Benchmark ([Benchmark]) und die angefallenen Kosten. Der Jahresbericht enthält eine Offenlegung aller erhaltenen Drittvergütungen nach FIDLEG Art. 23.
Art. 6 — Vertragsdauer und Kündigung Vertragslaufzeit und Kündigung: [Vertragslaufzeit]. Nach OR Art. 404 kann der Auftrag von beiden Parteien jederzeit widerrufen werden. Bei unzeitiger Kündigung haftet die kündigende Partei für den entstehenden Schaden.
Art. 7 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand Dieser Portfolioverwaltungsvertrag untersteht schweizerischem Recht. Als Gerichtsstand gilt [Gerichtsstand]. Ort und Datum: [Gerichtsstand], _______________ Für den Anleger: ____________________ Für den Vermögensverwalter ([Vermögensverwalter Name]): ____________________
Anleger (Auftraggeber)
________________
Signature
Vermögensverwalter (FINIG-bewilligt)
________________
Signature
Was ist Portfolioverwaltungsvertrag Schweiz?
Der Portfolioverwaltungsvertrag ist ein in der Schweiz nach FIDLEG Art. 11/13/23, FINIG Art. 2/17, OR Art. 394–406, BGE 132 III 460 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt die Pflichten der Parteien, die Gegenleistung, die Laufzeit und die Rechte bei Pflichtverletzung.
Seit Inkrafttreten des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG, SR 950.1) am 1. Januar 2020 und des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG, SR 954.1) gelten für externe Vermögensverwalter in der Schweiz umfassende Bewilligungs- und Verhaltenspflichten. FINIG Art. 17 verlangt eine FINMA-Bewilligung für alle Vermögensverwalter, die Kundenportfolios mit Entscheidungsbefugnis verwalten. Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) führt ein öffentlich einsehbares Register der bewilligten Verwalter unter finma.ch/de/bewilligungen. Die Übergangsfristen für bestehende Verwalter liefen bis Ende 2022; seither ist die Bewilligungspflicht uneingeschränkt in Kraft.
Der Portfolioverwaltungsvertrag regelt das Verhältnis zwischen Auftraggeber (Anleger) und Auftragnehmer (Vermögensverwalter) vollständig und legt fest: die Anlagestrategie (Sicherheit, Einkommen, Ausgewogen, Wachstum, Dynamisch) und das Anlageuniversum (zulässige Anlageklassen, geographische Grenzen, ESG-Filter), den Mandatstyp (diskretionär, beratend oder execution-only), die Vergütung (Management Fee, allfällige Performance Fee, Kostenoffenlegung nach FIDLEG Art. 8), die Behandlung von Retrozessionen und Kickbacks nach BGE 132 III 460 und FIDLEG Art. 23, die Berichterstattungspflichten nach FIDLEG Art. 16, die Zugehörigkeit zu einer FINMA-anerkannten Ombudsstelle nach FIDLEG Art. 75 ff. sowie Kündigungsmodalitäten nach OR Art. 404.
Die Depotbank — in der Schweiz typischerweise Pictet & Cie, Julius Bär, Zürcher Kantonalbank (ZKB), Lombard Odier, Vontobel, EFG International oder UBS — verwahrt die Wertschriften getrennt vom Vermögen des Vermögensverwalters. Dieses sogenannte Sondervermögen (BankG Art. 37b) ist der zentrale Anlegerschutzmechanismus des Schweizer Modells: Im Insolvenzfall des Vermögensverwalters verbleiben die Kundenwerte beim depotführenden Institut und fallen nicht in die Konkursmasse des Verwalters. Der externe Vermögensverwalter hat nur eine Verwaltungsvollmacht, keine Eigentumsrechte an den Wertschriften.
Das FIDLEG unterscheidet drei Kundensegmente mit unterschiedlichem regulatorischem Schutzniveau: Privatekunden (Retail Clients) erhalten den umfangreichsten Schutz, darunter Eignungsprüfung nach FIDLEG Art. 13 (Suitability Test), umfassende Informationspflichten nach Art. 11 und obligatorischer Ombudsanschluss nach Art. 75 ff. Professionelle Kunden nach FIDLEG Art. 4 Abs. 3 — dazu zählen Pensionskassen, Versicherungsgesellschaften, Banken, Effektenhändler und Gemeinden mit einem Anlagevermögen von mehr als CHF 500 Mio. — können auf gewisse Schutzbestimmungen durch schriftliches Opting-Out nach FIDLEG Art. 5 verzichten. Institutionelle Kunden (Zentralbanken, supranationale Organisationen wie BIZ oder IWF) erhalten den geringsten regulatorischen Schutz, da ihr Professionalitätsgrad als gleichwertig mit dem des Verwalters gilt.
Rechtlich stützt sich der Portfolioverwaltungsvertrag auf OR Art. 394 (Auftrag), OR Art. 398 (Sorgfalts- und Treuepflicht des Beauftragten), OR Art. 400 (Rechenschaftspflicht), OR Art. 404 (jederzeitiger Widerruf) sowie die spezialgesetzlichen Pflichten aus FIDLEG und FINIG. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 659 und BGE 140 III 33 die Haftungsmassstäbe für Schweizer Vermögensverwalter weiterentwickelt: Massgebend ist die in der Branche übliche Sorgfalt nach dem Standard der SBVg (Schweizerischen Bankiervereinigung) und dem Standesreglement des VQF (Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen).
Wann brauchen Sie Portfolioverwaltungsvertrag Schweiz?
Ein Portfolioverwaltungsvertrag nach FIDLEG und FINIG ist in folgenden Situationen rechtlich erforderlich oder aus Anlegerschutzgründen dringend empfohlen:
Verpflichtend bei diskretionärem Mandat: Jeder externe Vermögensverwalter, der Portfolios mit Entscheidungsvollmacht verwaltet, benötigt nach FINIG Art. 17 eine FINMA-Bewilligung und muss das Verhältnis zum Kunden in einem schriftlichen Vertrag dokumentieren. Ohne schriftlichen Portfolioverwaltungsvertrag kann ein Vermögensverwalter seine Tätigkeit nicht legal ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verwalter eine natürliche Person oder eine juristische Person ist, und unabhängig von der verwalteten Vermögensgrösse.
Bei Verwaltung ab CHF 500'000: Ab dieser Schwelle empfehlen Schweizer Kantonalbanken und Privatbanken wie ZKB, Raiffeisen oder Basellandschaftliche Kantonalbank (BLKB) die Schriftform des Verwaltungsvertrags. Die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) kann bei Steuerprüfungen nachfragen, ob Anlageentscheidungen auf klaren Mandatsgrenzen beruhten — und ob ein Anleger trotz diskretionärer Verwaltung faktisch als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu qualifizieren ist.
Bei Retrozessionsfragen nach BGE 132 III 460: Erhält der Vermögensverwalter von Produktanbietern, Fondsgesellschaften oder der Depotbank Vergütungen (Retrozessionen, Kickbacks, Finder's Fees), muss er diese nach Bundesgerichtsrecht an den Anleger herausgeben. Nur ein ausdrücklicher und schriftlicher Verzicht des Anlegers im Vertrag befreit den Verwalter von der Herausgabepflicht — mündliche Absprachen oder stillschweigende Duldung genügen nicht. Der Rückforderungsanspruch verjährt nach 10 Jahren.
Bei Pensionskassen und beruflicher Vorsorge: BVG Art. 50 und BVV 2 Art. 49f verpflichten Vorsorgeeinrichtungen, Vermögensverwaltungsmandate vertraglich zu regeln. Retrozessionen müssen zwingend zugunsten der Stiftung zurückgefordert werden (BGE 132 III 460) — ein Verzicht wäre gegenüber den Destinatären treupflichtwidrig. OAK BV-Weisung W-03/2013 schreibt die vollständige Offenlegung aller Vermögensverwaltungskosten (TER, Transaktionskosten, Retrozessionen) vor.
Bei Familienvermögen und Erbengemeinschaften: Mehrere Familienmitglieder oder Erbberechtigte mit gemeinsamen Vermögenswerten profitieren von einem klaren schriftlichen Mandat, das Entscheidungskompetenzen, Berichterstattungsrechte und Kündigungsmodalitäten regelt. Streitigkeiten zwischen Erben darüber, wer den Verwalter beauftragen oder abberufen darf, lassen sich durch eine präzise Vertragslage vermeiden.
Für steuerliche Dokumentation und Abgrenzung gewerbsmässiger Handel: Die ESTV hat mit Kreisschreiben Nr. 36 (2012) Kriterien für den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel definiert. Ein Anleger mit professionell verwaltetem Portfolio unter klarer Mandatsdefinition — ohne eigene häufige Transaktionen — hat bessere Argumente gegen eine Qualifikation als gewerbsmässiger Händler, der steuerpflichtige Kapitalgewinne erzielt. Der schriftliche Verwaltungsvertrag belegt die Passivität des Anlegers bei Anlageentscheidungen.
Was gehört in Ihr Portfolioverwaltungsvertrag Schweiz?
Der Portfolioverwaltungsvertrag in der Schweiz muss nach FIDLEG und FINIG folgende Kernbestandteile enthalten:
1. Kundensegmentierung (FIDLEG Art. 4–5): Der Vertrag muss das Kundensegment explizit ausweisen — Privatekunde, professioneller Kunde oder institutioneller Kunde. Privatekunden erhalten zwingend die Eignungsprüfung nach FIDLEG Art. 13 (Suitability Test), bei der der Vermögensverwalter Anlageziele, Risikobereitschaft, Verlustkapazität, Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden dokumentiert. Die Europäische Union hat analoge Anforderungen unter MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive 2014/65/EU), die über grenzüberschreitende Mandate auch in der Schweiz relevant werden können.
2. Mandatstyp (FIDLEG Art. 11 Abs. 1 lit. a): Der Vertrag muss eindeutig bestimmen, ob ein diskretionäres Mandat (Vermögensverwalter entscheidet eigenständig), ein Beratungsmandat (Verwalter empfiehlt, Anleger entscheidet) oder ein Execution-Only-Mandat (reine Auftragsausführung) vorliegt. Beim diskretionären Mandat trägt der Vermögensverwalter die Verantwortung für die Anlageentscheidungen im Rahmen der vereinbarten Strategie — dies ist nach OR Art. 398 eine Sorgfaltspflicht.
3. Anlagestrategie und Anlageuniversum: Die Strategie (Sicherheit, Einkommen, Ausgewogen, Wachstum, Aktien) muss mit dem Eignungsprofil des Anlegers übereinstimmen. Das Anlageuniversum regelt zulässige Anlageklassen (Aktien, Obligationen, Fonds nach KAG SR 951.31, strukturierte Produkte), geographische Einschränkungen und Verbote (z.B. keine Derivate zur Spekulation, keine Schwellenländer). Swiss Climate Scores (Bundesrat-Initiative 2020) und TCFD-konforme ESG-Angaben sind als ESG-Klausel aufzunehmen, wenn der Anleger Nachhaltigkeitspräferenzen hat.
4. Vergütung (FIDLEG Art. 23 Abs. 1): Die Management Fee (typisch 0.5–1.5% p.a. des verwalteten Vermögens) und allfällige Performance Fee (typisch 10–20% der Benchmark-Überrendite, nur mit High-Water-Mark) müssen transparent ausgewiesen werden. Der Vertrag muss gemäss FIDLEG Art. 8 eine Kosteninformation enthalten, die alle direkten und indirekten Kosten (Management Fee, Depotgebühren, Transaktionskosten, Fondsgebühren) ausweist.
5. Retrozessionen und Kickbacks (BGE 132 III 460, FIDLEG Art. 23): Dies ist einer der wichtigsten und rechtlich sensibelsten Vertragspunkte. Erhält der Vermögensverwalter von Produktanbietern oder der Depotbank Vertriebsentschädigungen (Retrozessionen), Finder's Fees oder andere Drittvergütungen, muss er diese nach BGE 132 III 460 an den Anleger herausgeben — es sei denn, der Anleger verzichtet ausdrücklich und schriftlich darauf. FIDLEG Art. 23 Abs. 3 verlangt Offenlegung der Bandbreiten (z.B. «0.1–0.5% p.a.»). Verzichtet der Anleger nicht ausdrücklich, kann er Retrozessionen nachträglich für bis zu 10 Jahre zurückfordern. forms-legal.com stellt eine entsprechende Verzichtsklausel zur Verfügung.
6. Depotbank und separate Verwahrung: Der Vertrag muss die Depotbank bezeichnen (z.B. Pictet & Cie, Julius Bär, ZKB, Lombard Odier, Vontobel). Die Depotbank verwahrt die Kundengelder getrennt vom Vermögen des Vermögensverwalters — eine Kerngarantie des Anlegerinventarschutzes (BankG Art. 37b). Bei Insolvenz des Vermögensverwalters sind die Kundenwerte gesichert.
7. Berichterstattung (FIDLEG Art. 16, Rundschreiben FINMA 2018/3): Bei diskretionären Mandaten muss der Vermögensverwalter periodisch Bericht erstatten: Portfolioentwicklung, Benchmark-Vergleich, Transaktionsliste, Kostenausweis, Offenlegung erhaltener Drittvergütungen. Die Berichtsfrequenz ist vertraglich festzulegen (monatlich/quartalsweise/jährlich).
8. Ombudsstelle (FIDLEG Art. 75 ff.): Seit 1. Januar 2020 sind alle FINIG-bewilligten Vermögensverwalter verpflichtet, sich einer FINMA-anerkannten Ombudsstelle anzuschliessen. Die wichtigsten Schweizer Ombudsstellen für unabhängige Vermögensverwalter sind OFD (Ombudsstelle Finanzdienstleistungen, ombudsfin.ch) und SwissFinancialOmbudsman (swissombudsman.ch). Der Anleger kann Streitigkeiten kostenlos vor der Ombudsstelle einreichen, bevor er ordentliche Gerichte anruft.
9. Kündigung (OR Art. 404): Das Auftragsrecht gibt beiden Parteien das Recht, den Auftrag jederzeit zu kündigen — auch bei fester Laufzeit. Vertragliche Kündigungsfristen (typisch 30–90 Tage) schränken dieses Recht ein, dürfen aber bei Privatekunden nicht unverhältnismässig lang sein. Wichtig: Bei unzeitiger Kündigung haftet die kündigende Partei dem anderen Teil für den entstandenen Schaden.
So füllen Sie Ihr Portfolioverwaltungsvertrag Schweiz aus
Beim Ausfüllen des Portfolioverwaltungsvertrags in der Schweiz sind folgende Schritte und Angaben zu beachten:
Schritt 1 — Parteien und Kundensegment: Geben Sie den vollständigen Namen und die vollständige Postadresse des Anlegers ein. Bei juristischen Personen (AG, GmbH, Stiftung) verwenden Sie die Firma gemäss Handelsregister inklusive UID-Nummer (Format CHE-XXX.XXX.XXX). Für den Vermögensverwalter: vollständige Firma, Adresse und FINIG-Bewilligungsnummer. Die Bewilligungsnummer finden Sie im FINMA-Bewilligungsregister unter finma.ch/de/bewilligungen/bewilligungsregister — suchen Sie nach der Firma. Das Kundensegment (Privatekunde, professionell nach FIDLEG Art. 4 Abs. 3, institutionell nach Art. 4 Abs. 4) bestimmt den Umfang der Schutzpflichten und ob ein Opting-Out möglich ist.
Schritt 2 — Mandatstyp und Anlagestrategie: Wählen Sie den Mandatstyp sorgfältig. Beim diskretionären Mandat delegieren Sie Anlageentscheidungen vollständig; beim Beratungsmandat behalten Sie die letzte Entscheidung. Für die Anlagestrategie gilt: «Sicherheit» (max. 10% Aktienquote) für Anleger mit kurzer Anlagehorizonts unter 3 Jahren oder geringer Risikobereitschaft. «Einkommen» (max. 25% Aktien) für regelmässige Ausschüttungsbedürfnisse, z.B. Rentner. «Ausgewogen» (30–50% Aktien) ist die häufigste Strategie bei Schweizer Privatanlegern mit mittlerem Zeithorizont von 5–10 Jahren. «Wachstum» (50–70% Aktien) für Anleger mit langem Zeithorizont und höherer Risikobereitschaft. «Aktien/Dynamisch» (> 70% Aktien) erfordert Bereitschaft für temporäre Wertverluste von 30% oder mehr.
Schritt 3 — Vergütung und Retrozessionen: Geben Sie die Management Fee als Prozentsatz p.a. des verwalteten Vermögens ein (z.B. 1.0%). Klären Sie vorab mit dem Verwalter, ob er Retrozessionen erhält und in welcher Bandbreite (FIDLEG Art. 23 Abs. 3 verlangt Offenlegung der Bandbreiten, z.B. «0.1–0.5% p.a.»). Der Verzicht auf Retrozessionen muss ausdrücklich und schriftlich im Vertrag stehen (BGE 132 III 460) — wählen Sie «Herausgabe», wenn Sie alle Retrozessionen erhalten möchten, oder «Einbehalt mit ausdrücklichem Verzicht», wenn der Verwalter sie behalten soll und Sie dies wünschen.
Schritt 4 — Depotbank, Anlageuniversum und ESG: Bezeichnen Sie die Depotbank, bei der Ihre Wertschriften verwahrt werden. Definieren Sie das Anlageuniversum präzise: Welche Anlageklassen sind erlaubt (Aktien, Obligationen, Fonds nach KAG, strukturierte Produkte)? Gibt es Währungsbeschränkungen? Sind Derivate für Absicherung (Hedging) erlaubt, aber nicht zur Spekulation? Falls Sie Nachhaltigkeitspräferenzen haben, wählen Sie eine der ESG-Optionen (Ausschluss bestimmter Sektoren, Best-in-Class, Impact Investing nach Swiss Climate Scores). Ohne ESG-Klausel ist der Verwalter nicht verpflichtet, Nachhaltigkeitskriterien zu berücksichtigen.
Schritt 5 — Ombudsstelle und Gerichtsstand: Fragen Sie den Verwalter, bei welcher FINMA-anerkannten Ombudsstelle er registriert ist (OFD, SwissFinancialOmbudsman oder Ombudsman der Banken). Diese Information muss im Vertrag stehen (FIDLEG Art. 75 ff.). Als Gerichtsstand empfiehlt sich der Sitz des Vermögensverwalters oder der Depotbank — Zürcher Gericht ist für internationale Mandate oft bevorzugt wegen der Internationalität des Handelsgerichts Zürich.
Rechtliche Anforderungen für Portfolioverwaltungsvertrag Schweiz
Für den Portfolioverwaltungsvertrag in der Schweiz gelten folgende gesetzliche Anforderungen:
FINIG-Bewilligung (FINIG Art. 17 und Art. 19): Externe Vermögensverwalter, die Kundenportfolios mit Entscheidungsbefugnis verwalten, benötigen seit 1. Januar 2020 eine FINMA-Bewilligung als Vermögensverwalter nach FINIG. Die Bewilligungsvoraussetzungen umfassen ausreichende Kapitalausstattung (Mindestkapital CHF 100'000 nach Art. 29 FINIG), einwandfreier Leumund der Geschäftsleitung, organisatorische Anforderungen (interne Kontrolle, Risikomanagement) sowie Anschluss an eine Aufsichtsorganisation (AO) nach FINIG Art. 43 ff. Ohne Bewilligung ist die Tätigkeit als externer Vermögensverwalter strafbar. Anleger sollten vor Vertragsabschluss die Bewilligungsnummer im öffentlichen FINMA-Bewilligungsregister (finma.ch) prüfen.
FIDLEG-Eignungsprüfung und Informationspflichten (Art. 11 und 13): Bei Privatekunden ist die Suitability-Prüfung (Eignungsprüfung) vor Mandatsbeginn obligatorisch. Der Vermögensverwalter muss Anlageziele, finanzielle Verhältnisse, Verlusttragfähigkeit, Kenntnisse und Erfahrungen erheben und schriftlich dokumentieren. Zusätzlich schreibt FIDLEG Art. 11 vor, dass Verwalter über ihre Vergütungsstruktur, Interessenkonflikte und die Eigenschaften der angebotenen Dienstleistung informieren müssen — vor Vertragsabschluss in verständlicher Weise. BGE 138 III 659 bestätigt: Ein Vermögensverwalter haftet für Schäden, die durch Wahl einer für den Kunden ungeeigneten Strategie entstehen.
Retrozessionen und Kickbacks (BGE 132 III 460, FIDLEG Art. 23): Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 460 (2006) grundlegend entschieden, dass Vermögensverwalter Retrozessionen und andere Drittvergütungen dem Anleger herausgeben müssen. FIDLEG Art. 23 Abs. 1 kodifiziert diese Rechtsprechung und verlangt zusätzlich schriftliche Offenlegung der Bandbreiten. FIDLEG Art. 23 Abs. 2 erlaubt den Einbehalt nur bei ausdrücklichem, informiertem, schriftlichem Verzicht des Anlegers. Die 10-jährige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche besteht auch bei langjährigen Mandaten.
Ombudsanschluss (FIDLEG Art. 75 ff.): Seit 1. Januar 2020 müssen alle Finanzdienstleister — einschliesslich FINIG-bewilligter Vermögensverwalter — einer FINMA-anerkannten Ombudsstelle angehören. Der Ombudsanschluss ist Voraussetzung für die FINMA-Bewilligung nach FINIG. Anleger können Streitigkeiten kostenlos vor der Ombudsstelle einreichen; das Ombudsverfahren ist vor Klageerhebung vorgeschrieben.
Steuerliche Anforderungen (ESTV, Kreisschreiben Nr. 36): Private Kapitalgewinne auf Wertschriften sind in der Schweiz steuerfrei (direktes Bundessteuergesetz DBG Art. 16 Abs. 3). Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ist hingegen einkommenssteuerpflichtig. Die ESTV qualifiziert nach Kreisschreiben Nr. 36 (2012) als gewerbsmässig: sehr hohe Transaktionsfrequenz, kurze Haltedauern, Einsatz von Fremdkapital. Ein klar dokumentiertes Verwaltungsmandat mit passiver Anlegerrolle stärkt die Argumentation gegen gewerbsmässige Qualifikation.
Häufige Fehler bei Ihrem Portfolioverwaltungsvertrag Schweiz
Typische Fehler beim Abschluss von Portfolioverwaltungsverträgen in der Schweiz:
Fehler 1 — Keine Prüfung der FINIG-Bewilligung: Viele Anleger prüfen nicht, ob der Vermögensverwalter tatsächlich eine FINMA-Bewilligung nach FINIG Art. 17 besitzt. Unbewilligte Verwalter handeln illegal; im Schadensfall ist der Rückgriff auf den Einlegerschutz (Einlagensicherung esisuisse bis CHF 100'000 nach BankG Art. 37h) nicht anwendbar, da esisuisse nur für Bankeinlagen gilt, nicht für Vermögensverwaltungsmandate. Lösung: Bewilligungsnummer im FINMA-Register (finma.ch) vor Vertragsunterzeichnung prüfen; bei Unklarheit direkt bei der FINMA nachfragen.
Fehler 2 — Stillschweigender oder unklarer Verzicht auf Retrozessionen: Enthält der Vertrag keinen ausdrücklichen Verzicht auf Retrozessionen, gilt die gesetzliche Herausgabepflicht nach BGE 132 III 460. Problematisch sind Verträge, die zwar einen Verzicht enthalten, aber ohne vorgängige Offenlegung der Bandbreiten (FIDLEG Art. 23 Abs. 3). Ein solcher Verzicht kann als nicht informiert und damit unwirksam qualifiziert werden — der Anleger behält den Rückforderungsanspruch. Lösung: Vor Unterzeichnung schriftliche Offenlegung der Retrozessionsbandbreiten verlangen; erst dann ausdrücklich verzichten.
Fehler 3 — Unklare Anlagestrategie ohne definiertes Anlageuniversum: Verträge, die nur «ausgewogen» oder «Balanced» als Strategie nennen, ohne das Anlageuniversum zu definieren, lassen dem Verwalter zu viel Ermessen. Investiert der Verwalter in illiquide Hedge Funds, Kryptowährungen oder strukturierte Produkte mit langer Laufzeit, ist im Streitfall schwer nachzuweisen, ob die Anlage dem Mandat entsprach. Lösung: Zulässige Anlageklassen, Höchstgrenzen pro Klasse (z.B. max. 10% alternative Anlagen) und ausgeschlossene Bereiche präzise vertraglich festhalten.
Fehler 4 — Fehlende Schriftform beim Kundensegmentwechsel: Wechselt ein Privatekunde zum professionellen Kunden (Opting-Out nach FIDLEG Art. 5), muss der Verzicht auf Privatkundenschutz ausdrücklich schriftlich erklärt werden. Mündliche Vereinbarungen oder per E-Mail bestätigte Opting-Outs ohne qualifizierte elektronische Signatur sind rechtlich unwirksam — der Anleger behält alle Schutzrechte eines Privatekunden nach FIDLEG.
Fehler 5 — Fehlende Dokumentation der Eignungsprüfung: Verwalter, die keine oder unvollständige Eignungsdokumentation nach FIDLEG Art. 13 führen, tragen im Streitfall die Beweislast, dass die Strategie geeignet war. BGE 138 III 659 zeigt: Fehlende Dokumentation geht zulasten des Verwalters. Anleger sollten darauf bestehen, dass ihnen die ausgefüllte Eignungsdokumentation vor Mandatsbeginn zugestellt wird.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- MiFID IIEU official
- OR Art. 394CH official
- OR Art. 404CH official
- OR Art. 398CH official
- OR Art. 400CH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Portfolioverwaltungsvertrag Schweiz (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/portfolioverwaltungsvertrag-schweiz
"Portfolioverwaltungsvertrag Schweiz (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/portfolioverwaltungsvertrag-schweiz.
@misc{formslegal-portfolioverwaltungsvertrag-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Portfolioverwaltungsvertrag Schweiz (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/portfolioverwaltungsvertrag-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Nicht Sie selbst, aber Ihr Vermögensverwalter benötigt eine FINMA-Bewilligung nach FINIG Art. 17. Externe Vermögensverwalter, die Kundenportfolios mit Entscheidungsbefugnis (diskretionäres Mandat) verwalten, sind seit 1. Januar 2020 bewilligungspflichtig. Die Übergangsfrist lief Ende 2022 ab. Als Anleger sollten Sie die Bewilligungsnummer des Verwalters im öffentlichen FINMA-Bewilligungsregister (finma.ch/de/bewilligungen/bewilligungsregister) prüfen, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben. Ein unbewilligter Verwalter handelt illegal — im Schadensfall ist Ihr Rückgriff erschwert.
Retrozessionen (auch Kickbacks oder Finder's Fees genannt) sind Vergütungen, die ein Vermögensverwalter von Produktanbietern, Fondsgesellschaften oder der Depotbank erhält — zum Beispiel eine Vertriebsprovision, wenn er Ihnen Fonds eines bestimmten Anbieters empfiehlt. Nach BGE 132 III 460 (Bundesgerichtsentscheid 2006) muss der Vermögensverwalter Retrozessionen an Sie herausgeben, es sei denn, Sie verzichten ausdrücklich und schriftlich darauf. FIDLEG Art. 23 (seit 2020) verlangt zusätzlich, dass der Verwalter die Bandbreiten der erhaltenen Vergütungen offenlegt. Verletzt der Verwalter diese Pflicht, haben Sie einen Rückforderungsanspruch — die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.
Beim diskretionären Mandat entscheidet der Vermögensverwalter selbständig, welche Wertschriften er für Sie kauft oder verkauft — innerhalb der vereinbarten Anlagestrategie und des Anlageuniversums. Sie werden über Transaktionen im nachhinein per Reporting informiert, müssen aber nicht jeder Transaktion zustimmen. Beim Beratungsmandat empfiehlt der Verwalter Anlagen, aber Sie als Anleger entscheiden über jeden Kauf und Verkauf. Das diskretionäre Mandat eignet sich für Anleger, die wenig Zeit für die Überwachung ihres Portfolios haben; das Beratungsmandat für jene, die aktiv in Entscheidungen eingebunden sein wollen. Beide Mandatstypen erfordern eine Eignungsprüfung nach FIDLEG Art. 13.
Seit Inkrafttreten von FIDLEG Art. 75 ff. am 1. Januar 2020 müssen alle Finanzdienstleister — inklusive FINIG-bewilligte Vermögensverwalter — einer FINMA-anerkannten Ombudsstelle angehören. Die wichtigsten Schweizer Ombudsstellen für unabhängige Vermögensverwalter sind die OFD (Ombudsstelle Finanzdienstleistungen, ombudsfin.ch) und der SwissFinancialOmbudsman (swissombudsman.ch). Banken sind beim Ombudsman der Banken (ombudsman.ch) angeschlossen. Das Verfahren vor der Ombudsstelle ist für den Anleger kostenlos; der Verwalter zahlt eine Bearbeitungsgebühr. Das Ombudsverfahren ist Voraussetzung für eine Klage vor ordentlichen Gerichten.
Typische Management Fees in der Schweiz liegen je nach Vermögensgrösse und Strategie zwischen 0.5% und 1.5% p.a. des verwalteten Vermögens: Bis CHF 500'000 oft 1.0–1.5% p.a.; ab CHF 1 Mio. typisch 0.75–1.0% p.a.; ab CHF 5 Mio. oft 0.5–0.75% p.a. Zusätzlich fallen Depotgebühren der Depotbank (0.05–0.3% p.a.), Transaktionskosten und bei Fonds die internen Fondsgebühren (TER) an. FIDLEG Art. 8 verlangt eine vollständige Kosteninformation vor Vertragsabschluss: alle direkten und indirekten Kosten in CHF und Prozent.
Grundsätzlich ja: Nach OR Art. 404 kann ein Auftrag von beiden Parteien jederzeit widerrufen werden. Vertragliche Kündigungsfristen (typisch 30–90 Tage) schränken dieses Recht ein, sind aber gültig. Bei unzeitiger Kündigung — also wenn Sie zur Unzeit kündigen und dem Verwalter dadurch Schaden entsteht — können Sie nach OR Art. 404 Abs. 2 schadensersatzpflichtig werden. Bei befristeten Mandaten (z.B. 1 oder 3 Jahre) läuft der Vertrag bis zum Ende der Laufzeit, wird danach aber meist automatisch verlängert. Eine Kündigung sollte immer schriftlich und per eingeschriebenen Brief erfolgen.
Die Depotbank (z.B. Pictet, Julius Bär, Zürcher Kantonalbank, Vontobel) verwahrt Ihre Wertschriften getrennt vom Vermögen des Vermögensverwalters — als sogenanntes Sondervermögen (BankG Art. 37b). Das bedeutet: Geht der Vermögensverwalter Konkurs, fallen Ihre Wertschriften nicht in die Konkursmasse. Sie bleiben rechtlich Ihr Eigentum und können herausgefordert werden. Der Vermögensverwalter hat typischerweise nur eine Vollmacht (Verwaltungsvollmacht), keine Eigentumsrechte an den Wertschriften. Dies unterscheidet das diskretionäre Mandat fundamental von einem direkten Kapitalanlagevertrag, bei dem das Kapital in das Vermögen des Managers übergeht.
Für Pensionskassen (Vorsorgeeinrichtungen nach BVG) gelten strengere Anforderungen: BVV 2 Art. 49f schreibt vor, dass Vorsorgeeinrichtungen Vermögensverwaltungsmandate vertraglich regeln und eine klare Anlagestrategie (Anlagereglement nach BVV 2 Art. 49) haben müssen. Retrozessionen müssen nach BGE 132 III 460 zwingend zugunsten der Pensionskasse zurückgefordert werden — ein Verzicht der Stiftung ist gegenüber den Destinatären treupflichtwidrig und unzulässig. Die OAK BV (Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge) hat mit Weisung W-03/2013 die Offenlegung aller Vermögensverwaltungskosten (TER, Transaktionskosten, Retrozessionen) für Pensionskassen verpflichtend gemacht.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Vermögensverwaltungsvertrag Schweiz
Professioneller Vermögensverwaltungsvertrag für die Schweiz nach FIDLEG Art. 11 und OR Art. 394. Deckt Anlagestrategie, Eignungsprüfung, Honorar, Retrozessionen und FINIG-Bewilligungspflicht ab. Kostenlos herunterladen.
Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz — OR Art. 32–40, BankG, BEHG/FinfraG
Kostenlose Vorlage: Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz. OR Art. 32–40, BankG, FinfraG, GwG. Kauf/Verkauf Wertschriften, Depotbevollmächtigung. Schweiz.
Aktionärsbindungsvertrag (ABV) Schweiz — OR Arts. 626, 680
Vollständiges Muster eines Aktionärsbindungsvertrags (ABV) für Schweizer AG. Enthält Vorkaufsrecht, Lock-up, Stimmrechtspool, Verwaltungsratsvertretung und Geheimhaltung. Kostenlos herunterladen.
Investitionsvertrag Schweiz — OR Art. 184, KAG, FIDLEG, FINIG
Kostenlose Vorlage: Investitionsvertrag Schweiz. OR Art. 184, FIDLEG, KAG, FINIG. Anti-Dilution, Liquidationspräferenz, Veto-Rechte. Schweiz.