Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz — OR Art. 32–40, BankG, BEHG/FinfraG
Vollmachturkunde
WERTSCHRIFTENDEPOT-VOLLMACHT
Vollmachtgeber (Depotinhaber): [Vollmachtgeber Name], [Vollmachtgeber Adresse], geboren am [Vollmachtgeber Geburtsdatum] Bevollmächtigte Person: [Bevollmaechtigte Name], [Bevollmaechtigte Adresse] Beziehung: [Bevollmaechtigte Beziehung] Depotführende Bank: [Bank Name], Depotnummer: [Depot Nummer] Gestützt auf OR Art. 32 ff. (Stellvertretungsrecht), OR Art. 396 ff. (Auftragsverhältnis), BankG Art. 3 ff. (SR 952.0), BEHG/FinfraG (SR 958.1) und GwG Art. 3 ff. (SR 955.0).
Vollmachtserteilung und Umfang
VOLLMACHT
Der Vollmachtgeber erteilt hiermit [Bevollmaechtigte Name] (Bevollmächtigte Person) Vollmacht zur Vornahme folgender Handlungen in Bezug auf das Wertschriftendepot Nr. [Depot Nummer] bei der [Bank Name]. Vollmachtsumfang: [Vollmachtsumfang] EinzelneTransaktions-Limite: Fr. [Betragslimite].– (CHF 0 = keine Limite) Die Vollmacht ermächtigt die bevollmächtigte Person insbesondere: (a) Kauf und Verkauf von Wertschriften (Aktien, Obligationen, Fondsanteile, strukturierte Produkte) auf dem bezeichneten Depot; (b) Abgabe und Entgegennahme aller damit zusammenhängenden Anzeigen und Erklärungen gegenüber der Bank; (c) Empfangnahme von Auszügen und Bestätigungen.
Gültigkeitsdauer: Die Vollmacht ist gültig ab [Vollmacht Gueltig Ab] und gilt: [Vollmacht Befristet] Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit schriftlich gegenüber der [Bank Name] widerrufen werden (OR Art. 34). Sie erlischt mit dem Tod oder dem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers, ausser wenn die Vollmacht ausdrücklich über den Tod hinaus gültig erklärt wurde (Bankvollmacht auf den Todesfall — empfohlen durch Beilage zum Testament).
Unterschrift und Beglaubigung
Der Vollmachtgeber erklärt, die Vollmacht aus freiem Willen zu erteilen. Die Unterschrift ist auf Verlangen der Bank zu beglaubigen (Unterschriftsbeglaubigung durch Gemeindebehörde, Notariat oder durch Bankverifikation bei Filialbesuch). Ort und Datum: ____________________ Unterschrift Vollmachtgeber: ____________________ Unterschrift zur Kenntnis genommen (bevollmächtigte Person): ____________________
Vollmachtgeber (Depotinhaber)
________________
Signature
Bevollmächtigte Person (Bestätigung)
________________
Signature
Was ist Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz — OR Art. 32–40, BankG, BEHG/FinfraG?
Die Wertschriftendepot-Vollmacht ist ein in der Schweiz nach OR Art. 32–40 (Stellvertretung), OR Art. 396 ff. (Auftrag), BankG Art. 3 (SR 952.0), FinfraG Art. 120 ff. (SR 958.1), GwG Art. 3 ff. (SR 955.0), FIDLEG Art. 13 (Eignungsprüfung) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Nach OR Art. 32 Abs. 1 wirken die von einem Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber abgeschlossenen Rechtsgeschäfte für und gegen den Vollmachtgeber, sofern der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers handelt und eine Vertretungsmacht besitzt. Die Wertschriftendepot-Vollmacht erteilt genau diese Vertretungsmacht gegenüber der depotführenden Schweizer Bank. Die Bank — ob UBS, Zürcher Kantonalbank (ZKB), Raiffeisen, Basellandschaftliche Kantonalbank, Credit Suisse (nun UBS übernommen) oder eine andere Schweizer Bank mit Bewilligung nach dem Bankengesetz (BankG, SR 952.0) — akzeptiert die Vollmacht und führt die Weisungen des Bevollmächtigten aus, als kämen sie vom Depotinhaber selbst.
Die rechtliche Grundlage für Wertschriftendepots in der Schweiz bildet das BankG Art. 3 ff. (Bewilligungspflicht für Banken), das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG, SR 958.1) für Effektenhändler und Börsen sowie das Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) für die Identifikation von Vollmachtnehmern. Seit der Einführung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG, SR 950.1) am 1. Januar 2020 gelten zusätzliche Kundenschutzpflichten: Wenn ein externer Vermögensverwalter (mit FINIG-Bewilligung nach FINIG Art. 17) über eine Vollmacht auf das Depot zugreift, muss er die Eignungsprüfung nach FIDLEG Art. 13 durchgeführt haben.
Die Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz ist von einem Vermögensverwaltungsmandat nach FIDLEG Art. 11 ff. zu unterscheiden: Ein Vermögensverwaltungsmandat ist ein entgeltlicher Vertrag mit einem lizenzierten Vermögensverwalter, der eigenständig (diskretionär) Anlageentscheide trifft; die Wertschriftendepot-Vollmacht hingegen ermächtigt in der Regel Vertrauenspersonen (Familienangehörige, Anwälte, Treuhänder) ohne selbständige Anlageentscheidungsbefugnis. Die Vollmacht ist in der Schweizer Bankenpraxis sehr verbreitet: Ehepartner erteilen sich gegenseitig Vollmacht über Depots, Eltern bevollmächtigen erwachsene Kinder zur Depotverwaltung im Alter, und Unternehmer bevollmächtigen Treuhänder zur Verwaltung von Firmendepots.
Das GwG (Geldwäschereigesetz, SR 955.0) verpflichtet Schweizer Banken, die Identität von Bevollmächtigten zu prüfen (Know Your Customer, KYC) und bei verdächtigen Transaktionen die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu informieren. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) hat dazu Richtlinien erlassen, die von allen Schweizer Banken einzuhalten sind.
Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden; Formfreiheit gilt zwar nach OR Art. 11 Abs. 1 grundsätzlich, doch verlangen Schweizer Banken die Schriftform aus internen Compliance-Gründen und zur Erfüllung der GwG-Sorgfaltspflichten. Viele Banken stellen eigene Vollmachtsformulare bereit; daneben ist auch eine allgemeine Mustervorlage (wie auf forms-legal.com) verwendbar, sofern alle banklich verlangten Angaben vorhanden sind. Die Vollmacht kann befristet (z.B. 1 oder 3 Jahre) oder unbefristet — das heisst bis zum schriftlichen Widerruf nach OR Art. 34 Abs. 1 — erteilt werden. Sie erlischt kraft Gesetzes mit dem Tod des Vollmachtgebers (OR Art. 35 Abs. 1), ausser es handelt sich um eine ausdrücklich postmortal gültige Vollmacht.
Wann brauchen Sie Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz — OR Art. 32–40, BankG, BEHG/FinfraG?
Die Wertschriftendepot-Vollmacht in der Schweiz wird in folgenden typischen Situationen benötigt.
Alters- und Vorsorgeplanung: Wenn ältere Personen ihre Handlungsfähigkeit einschränken sehen (Krankheit, Demenz) oder schlicht die Depotverwaltung delegieren möchten, erteilen sie einer Vertrauensperson (Ehegatte, Kind, Vertrauensanwalt) eine Wertschriftendepot-Vollmacht. Die Vollmacht ermöglicht es der Vertrauensperson, ohne Einschaltung einer Behörde (kein Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. nötig) über das Depot zu verfügen. Nach dem Tod des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht — ausser bei einer sog. postmortalen Vollmacht, die ausdrücklich auch nach dem Tod gilt.
Ehegatten-Vollmacht: Eheleute in der Schweiz erteilen sich gegenseitig Depotenvollmachten, damit bei Auslandsaufenthalt, Krankheit oder sonstiger Verhinderung des anderen Ehegatte das Depot weitergeführt werden kann. Die Vollmacht ist von der gesetzlichen Vertretungsmacht unter dem Eherecht (ZGB Art. 162 ff.) zu unterscheiden: Diese gilt für laufende Ausgaben des Haushalts, aber nicht für die Verwaltung von Wertschriftendepots.
Treuhänder und Anwälte: Schweizer Treuhänder und Anwälte werden von Klienten bevollmächtigt, deren Wertschriftendepots zu verwalten — z.B. im Rahmen einer Nachlassabwicklung, eines Erbgangs nach ZGB Art. 457 ff. oder einer Geschäftsübergabe. Der Treuhänder oder Anwalt handelt im Namen des Klienten und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig (OR Art. 400). Er muss keine FINIG-Bewilligung haben, solange er nicht gewerbsmässig Vermögensverwaltung im Sinne des FINIG betreibt.
Externer Vermögensverwalter (FINIG-Bewilligung): Externe Vermögensverwalter mit einer FINIG-Bewilligung nach FINIG Art. 17 können über eine Wertschriftendepot-Vollmacht auf das Depot des Kunden zugreifen. Anders als beim internen Vermögensverwaltungsmandat einer Bank hat der externe Vermögensverwalter nur die Vollmacht für das Depot; die Verwahrung der Wertschriften bleibt bei der Depotbank. Die FINMA überwacht externe Vermögensverwalter und verlangt, dass sie bei einer anerkannten Aufsichtsorganisation (AO) angeschlossen sind.
Korporationen und institutionelle Anleger: Pensionskassen, Stiftungen, Vereine und andere juristische Personen erteilen bevollmächtigten Mitarbeitenden (z.B. CFO, Finanzchef, Anlageverantwortlicher) Vollmacht zur Verwaltung von Firmendepots. Die Vollmacht muss mit den internen Governance-Regeln (Zeichnungsberechtigungen gemäss Handelsregister, interne Reglemente) abgestimmt sein. Bei Pensionskassen (BVG, SR 831.40) müssen die Anlagegrundsätze nach BVV 2 (SR 831.441.1) eingehalten werden.
Nachlassverwaltung (Erbschaft): Erben oder ein vom Gericht eingesetzter Nachlassverwalter benötigen eine Vollmacht zur Verwaltung des Wertschriftendepots eines Verstorbenen, bis die Erbschaft geregelt ist. Nach dem Tod des Vollmachtgebers ist eine neue Vollmacht von den Erben auszustellen. Das Nachlassgericht kann auch einen Beistand nach ZGB Art. 393 ff. einsetzen, der das Depot verwaltet.
Was gehört in Ihr Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz — OR Art. 32–40, BankG, BEHG/FinfraG?
Eine vollständige Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz nach OR Art. 32 ff. enthält folgende wesentliche Bestandteile, die von Schweizer Banken (UBS, Raiffeisen, ZKB, Kantonalbanken) und der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) als notwendig erachtet werden.
1. Vollständige Identifikation des Vollmachtgebers: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Unterschrift. Das Geburtsdatum ist für die KYC-Identifikation nach GwG Art. 3 massgebend — die Bank muss prüfen, ob die Person handlungsfähig ist (kein Urteil unter KESB-Beistandschaft nach ZGB Art. 390 ff.). Eine amtlich beglaubigte Unterschrift (Gemeinde- oder Notariatsbeglaubigung) erleichert die Akzeptanz durch die Bank.
2. Vollständige Identifikation des Bevollmächtigten: Name, Adresse, Geburtsdatum (für KYC nach GwG Art. 3), Staatsangehörigkeit und allenfalls UID-Nummer bei juristischen Personen. Schweizer Banken verlangen oft die persönliche Erscheinung des Bevollmächtigten bei einer Filiale oder eine notariell beglaubigte Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte).
3. Genaue Bezeichnung des Depots: Kontonummer/Depotnummer und IBAN bei der depotführenden Bank. Bei mehreren Konten oder Depots desselben Kunden muss klar sein, auf welche Konten und Depots sich die Vollmacht erstreckt. Die Vollmacht kann auf alle Konten und Depots beim gleichen Finanzinstitut oder nur auf bestimmte Konten beschränkt werden.
4. Vollmachtsumfang — Einzel- oder Gesamtvollmacht: Die Vollmacht kann als Gesamtvollmacht (alle Transaktionen) oder als beschränkte Vollmacht (nur Kauf und Verkauf, ohne Übertragung auf Dritte; oder nur Auskunftsvollmacht ohne Handelsbefugnis) ausgestaltet sein. Eine Betragslimite pro Transaktion begrenzt das Risiko missbräuchlicher Verwendung: Der Bevollmächtigte darf einzelne Transaktionen nur bis zum festgelegten Betrag (z.B. CHF 50'000) alleine ausführen; für grössere Transaktionen ist die Zustimmung des Vollmachtgebers erforderlich.
5. Gültigkeitsdauer und Widerruf: Die Vollmacht kann unbefristet (gilt bis zum schriftlichen Widerruf) oder befristet (1 Jahr, 3 Jahre) erteilt werden. Widerruf ist jederzeit schriftlich gegenüber der Bank möglich (OR Art. 34 Abs. 1). Die Vollmacht erlischt automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers (OR Art. 35 Abs. 1) — ausser bei einer postmortalen Vollmacht (auch ausdrücklich als „auf den Todesfall“ bezeichnete Vollmacht). Bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht ebenfalls nach OR Art. 35 Abs. 2, ausser der Vollmacht wurde ausdrücklich für diesen Fall Gültigkeit verliehen (Vorsorgevollmacht nach ZGB Art. 360 ff.).
6. Beziehung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem: Schweizer Banken verlangen im Rahmen der GwG-Pflichten Angaben zur Beziehung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Familienmitglieder (Ehegatte, Eltern, Kinder) sind einfacher zu legitimieren als externe Personen (Bekannte, Geschäftspartner). Externe Vermögensverwalter mit FINIG-Bewilligung nach FINIG Art. 17 müssen ihre Bewilligung nachweisen und sind bei einer anerkannten Aufsichtsorganisation (AO) oder bei der FINMA angeschlossen.
7. KYC/AML-Compliance: Die Bank ist nach GwG Art. 3 verpflichtet, die Identität des Bevollmächtigten festzustellen und den wirtschaftlich Berechtigten zu bestimmen. Bei verdächtigen Transaktionen (z.B. grosse Barauszahlungen, ungewöhnliche Transaktionsmuster) muss die Bank eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstatten und die Transaktion allenfalls sperren (GwG Art. 10). forms-legal.com stellt die Mustervorlage bereit; die Bank kann zusätzliche Formularanforderungen stellen.
8. Unterschrift und allfällige Beglaubigung: Die Vollmacht muss vom Vollmachtgeber handschriftlich unterschrieben sein. Viele Schweizer Banken verlangen eine amtlich beglaubigte Unterschrift (Gemeindeammann, Notar) oder die persönliche Erscheinung in einer Bankfiliale. Bei Vollmachten, die per Post zugestellt werden, verlangen manche Banken eine notarielle Beglaubigung nach ZGB Art. 1 ff. iVm Notariatsrecht des jeweiligen Kantons.
So füllen Sie Ihr Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz — OR Art. 32–40, BankG, BEHG/FinfraG aus
Die Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz ausfüllen und einreichen Sie nach folgenden Schritten.
Schritt 1 — Vollmachtsformular der Bank beschaffen: Viele Schweizer Banken (UBS, ZKB, Raiffeisen, PostFinance, Kantonalbanken) haben eigene Vollmachtsformulare für Wertschriftendepots, die auf ihre internen Prozesse und Systeme abgestimmt sind. Fragen Sie zuerst bei Ihrer Bank, ob ein bankeigenes Formular vorgeschrieben ist. forms-legal.com bietet eine allgemeine Mustervorlage, die als Ausgangsbasis dient und auf die Anforderungen Ihrer Bank angepasst werden kann.
Schritt 2 — Vollmachtgeber und Bevollmächtigten vollständig angeben: Tragen Sie alle erforderlichen Daten des Vollmachtgebers (Depotinhaber) und des Bevollmächtigten (bevollmächtigte Person) vollständig ein. Fehlende Angaben (z.B. Geburtsdatum, Adresse) führen dazu, dass die Bank die Vollmacht im Rahmen der GwG-KYC-Prüfung nicht akzeptieren kann.
Schritt 3 — Depot präzise bezeichnen: Geben Sie die genaue Depotnummer und die IBAN des zugehörigen Verrechnungskontos an. Bei mehreren Konten bei derselben Bank müssen alle betroffenen Konten und Depots aufgeführt werden.
Schritt 4 — Vollmachtsumfang und Limite festlegen: Wählen Sie den Vollmachtsumfang sorgfältig aus. Eine umfassende Dispositionsvollmacht ohne Limite birgt ein höheres Missbrauchsrisiko; eine beschränkte Vollmacht (Betragslimite pro Transaktion) bietet mehr Schutz. Überlegen Sie auch, ob die Vollmacht die Möglichkeit der Übertragung (Weitervollmacht nach OR Art. 33 Abs. 3) an Dritte umfassen soll.
Schritt 5 — Vollmacht unterschreiben (und allenfalls beglaubigen lassen): Der Vollmachtgeber unterschreibt die Vollmacht handschriftlich. Wenn die Bank eine amtliche Beglaubigung verlangt: Besuchen Sie die Gemeindeverwaltung, das Notariat oder eine Bankfiliale, um die Unterschrift beglaubigen zu lassen. Alternativ erscheint der Vollmachtgeber persönlich bei einer Filiale der Bank.
Schritt 6 — Vollmacht der Bank zustellen: Senden Sie die unterzeichnete (und allenfalls beglaubigte) Vollmacht per Post oder reichen Sie sie in einer Filiale ein. Bewahren Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen. Die Bank bestätigt die Entgegennahme der Vollmacht schriftlich oder per Online-Banking-Mitteilung.
Schritt 7 — Vollmacht regelmässig überprüfen: Überprüfen Sie die erteilte Vollmacht periodisch (mindestens alle 3 Jahre). Wenn sich die Beziehung zum Bevollmächtigten ändert, die Bevollmächtigte Person verstirbt oder die Vollmacht nicht mehr benötigt wird, ist sie schriftlich gegenüber der Bank zu widerrufen (OR Art. 34 Abs. 1). Der Widerruf tritt erst in Kraft, wenn er der Bank zugegangen ist; bis dahin sind alle Handlungen des Bevollmächtigten wirksam.
Rechtliche Anforderungen für Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz — OR Art. 32–40, BankG, BEHG/FinfraG
Die Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz unterliegt folgenden Rechtsgrundlagen und Anforderungen.
OR Art. 32 bis 40 (Stellvertretungsrecht): OR Art. 32 Abs. 1 regelt die direkte Stellvertretung: Wenn der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers handelt und eine Vollmacht besitzt, wirken seine Rechtsgeschäfte für und gegen den Vollmachtgeber. OR Art. 33 regelt Umfang und Beschränkungen der Vollmacht. OR Art. 34 Abs. 1 erlaubt den jederzeitigen Widerruf. OR Art. 35 bestimmt die Erlöschungsgründe: Tod, Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers, Konkurs des Vollmachtgebers oder Ablauf der Befristung.
Bankengesetz (BankG, SR 952.0): Schweizer Banken unterliegen der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nach BankG Art. 3. Die FINMA hat in Rundschreiben (z.B. FINMA-RS 2016/07) die Anforderungen an Vollmachten für Wertschriftendepots präzisiert. Die Bank muss die Identität des Bevollmächtigten nach GwG Art. 3 feststellen (KYC) und bei komplexen Strukturen den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln.
Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0): GwG Art. 3 verpflichtet Banken zur Identifizierung des Vertragspartners (Vollmachtgeber) und des wirtschaftlich Berechtigten. GwG Art. 4 verlangt die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten auch bei Vollmachten — insbesondere wenn der Bevollmächtigte nicht der wirtschaftliche Eigentümer der Vermögenswerte ist. GwG Art. 10 regelt die Sperrung von Transaktionen bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei; die MROS muss informiert werden.
FIDLEG (SR 950.1) und FINIG (SR 954.1): Wenn der Bevollmächtigte ein externer Vermögensverwalter ist, der gewerbsmässig Kundenportfolios verwaltet, benötigt er eine FINIG-Bewilligung nach FINIG Art. 17 und muss die FIDLEG-Kundenschutzpflichten erfüllen (Eignungsprüfung nach FIDLEG Art. 13, Risikoaufklärung nach FIDLEG Art. 11). Eine Privatperson (Familienangehöriger, Freund) ohne gewerbsmässige Verwaltungstätigkeit benötigt keine FINIG-Bewilligung.
FinfraG (SR 958.1): Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz regelt die Offenlegungspflichten bei bedeutenden Beteiligungen an kotierten Unternehmen (FinfraG Art. 120 ff.). Wenn der Bevollmächtigte über Depot-Vollmachten eine wirtschaftliche Kontrolle über kotierte Unternehmen ausübt, können Meldepflichten entstehen — z.B. wenn der kumulierte Anteil der Vollmacht und eigener Positionen die Schwellenwerte von 3%, 5%, 10% etc. des Stimmrechtsanteils erreicht.
Erb- und Familienrecht (ZGB): Die Vollmacht erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers (OR Art. 35 Abs. 1). Für die Weiterführung des Depots nach dem Tod ist ein Erbschein oder eine Vollmacht der Erbengemeinschaft erforderlich. Eine Vorsorgevollmacht nach ZGB Art. 360 ff. gilt auch bei Urteilsunfähigkeit und muss notariell beurkundet sein — sie ist von der Wertschriftendepot-Vollmacht zu unterscheiden.
Häufige Fehler bei Ihrem Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz — OR Art. 32–40, BankG, BEHG/FinfraG
Bei Wertschriftendepot-Vollmachten für Schweizer Depots treten in der Praxis wiederholt dieselben Fehler auf.
Fehler 1 — Keine Beglaubigung der Unterschrift: Viele Schweizer Banken verlangen für die Akzeptanz einer Wertschriftendepot-Vollmacht eine amtlich beglaubigte Unterschrift des Vollmachtgebers (durch Gemeindeammann, Notar oder bei persönlichem Erscheinen in der Bankfiliale). Eine nicht beglaubigte Vollmacht wird von der Bank möglicherweise nicht akzeptiert. Klären Sie die Anforderungen Ihrer Bank im Voraus ab.
Fehler 2 — Unklarer Vollmachtsumfang: Vollmachten, die den Umfang der erteilten Rechte nicht präzise definieren (z.B. nur «Verwaltung des Depots» ohne Angabe, ob auch Käufe, Verkäufe und Übertragungen erlaubt sind), führen zu Unklarheiten bei der Bank und können im Streitfall zu Rechtsunsicherheit führen. Der Vollmachtsumfang (Kauf/Verkauf, Betragslimite, Übertragungsbefugnis) muss klar und abschliessend definiert sein.
Fehler 3 — Keine Regelung für Todesfall (postmortale Vollmacht): Eine normale Wertschriftendepot-Vollmacht erlischt automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers nach OR Art. 35. Wenn die Vollmacht auch nach dem Tod gelten soll (z.B. für eine Übergangsphase bis die Erben das Depot übernehmen), muss dies ausdrücklich vereinbart werden (postmortale Vollmacht). Ohne postmortale Vollmacht wird die Bank nach dem Tod des Vollmachtgebers alle Transaktionen sperren, bis die Erben sich ausgewiesen haben.
Fehler 4 — Externer Vermögensverwalter ohne FINIG-Bewilligung: Wenn eine Person auf Basis einer Wertschriftendepot-Vollmacht gewerbsmässig Depots für mehrere Kunden verwaltet, braucht sie eine FINIG-Bewilligung als externer Vermögensverwalter nach FINIG Art. 17. Ohne Bewilligung verstösst die Person gegen das FINIG (strafbar nach FINIG Art. 61). Die FINMA überwacht die Einhaltung dieser Anforderungen und kann die Tätigkeit untersagen und Bussen verhängen.
Fehler 5 — Vollmacht nach Widerruf weiter verwendet: Wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht schriftlich widerruft (OR Art. 34 Abs. 1), ist der Bevollmächtigte ab dem Zugang des Widerrufs bei der Bank nicht mehr befugt zu handeln. Wenn der Bevollmächtigte dennoch Transaktionen vornimmt, handelt er ohne Vollmacht und verletzt möglicherweise das Strafgesetzbuch (StGB Art. 146 ff. Betrug, OR Art. 41 ff. unerlaubte Handlung). Die Bank haftet für Transaktionen nach Widerruf, sofern ihr der Widerruf bekannt war oder sie hätte bekannt sein müssen.
Fehler 6 — KYC-Versäumnis durch die Bank: Schweizer Banken müssen nach GwG Art. 3 die Identität des Bevollmächtigten feststellen. Wenn die Bank eine Vollmacht akzeptiert, ohne den Bevollmächtigten identifiziert zu haben, verstösst sie gegen das GwG und kann von der FINMA gebüsst werden. Der Vollmachtgeber sollte prüfen, ob seine Bank die KYC-Anforderungen korrekt einhält — im Zweifelsfall persönlich bei der Bank nachfragen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 32CH official
- OR Art. 396CH official
- OR Art. 11CH official
- OR Art. 34CH official
- OR Art. 35CH official
- OR Art. 400CH official
- OR Art. 33CH official
- OR Art. 41CH official
- ZGB Art. 360CH official
- ZGB Art. 162CH official
- ZGB Art. 457CH official
- ZGB Art. 393CH official
- ZGB Art. 390CH official
- ZGB Art. 1CH official
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Forms Legal. (2026). Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz — OR Art. 32–40, BankG, BEHG/FinfraG (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/wertschriftendepot-vollmacht-schweiz
"Wertschriftendepot-Vollmacht Schweiz — OR Art. 32–40, BankG, BEHG/FinfraG (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/financial/agreements/wertschriftendepot-vollmacht-schweiz.
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Eine Wertschriftendepot-Vollmacht in der Schweiz erteilen Sie schriftlich und unterschreiben sie handschriftlich. Viele Schweizer Banken (UBS, ZKB, Raiffeisen, Kantonalbanken) stellen eigene Vollmachtsformulare bereit — fragen Sie bei Ihrer Bank nach. Sie füllen das Formular mit den vollständigen Angaben des Vollmachtgebers (Ihr Name, Adresse, Geburtsdatum, Depotnummer) und des Bevollmächtigten (Name, Adresse, Geburtsdatum) aus, definieren den Vollmachtsumfang (alle Transaktionen oder beschränkt) und unterzeichnen das Dokument. Wenn die Bank eine Unterschriftsbeglaubigung verlangt, besuchen Sie die Gemeindeverwaltung oder ein Notariat, oder erscheinen Sie persönlich bei einer Bankfiliale. Reichen Sie das Formular per Post oder persönlich ein.
Nach OR Art. 35 Abs. 1 erlischt die Vollmacht in der Schweiz mit dem Tod des Vollmachtgebers automatisch. Die Bank wird nach Information über den Tod alle Transaktionen sperren, bis die Erbengemeinschaft sich ausgewiesen hat (Erbschein nach ZGB Art. 457 ff. oder öffentlich beurkundetes Testament). Wenn die Vollmacht auch nach dem Tod gültig bleiben soll (z.B. für eine Übergangsphase von 6 Monaten bis die Erben die Verwaltung übernehmen), muss die Vollmacht ausdrücklich als postmortale Vollmacht formuliert sein. Solche postmortalen Vollmachten sind nicht bei allen Schweizer Banken akzeptiert; klären Sie dies vorab.
Alle Schweizer Banken mit BankG-Bewilligung akzeptieren grundsätzlich Wertschriftendepot-Vollmachten. Die genauen Anforderungen (Formular der Bank, Unterschriftsbeglaubigung, KYC-Dokumente) variieren von Bank zu Bank. UBS und ZKB stellen eigene Vollmachtsformulare online zur Verfügung. Raiffeisen, PostFinance und die verschiedenen Kantonalbanken (Zürcher Kantonalbank, Basellandschaftliche Kantonalbank, Graubündner Kantonalbank) akzeptieren in der Regel Vollmachten auf allgemeinen Mustervorlagen, sofern alle relevanten Angaben vollständig und korrekt sind. Informieren Sie sich bei Ihrer Bank über die spezifischen Anforderungen.
Ja. Wenn ein externer Vermögensverwalter gewerbsmässig und dauerhaft Wertschriftendepots für mehrere Kunden auf der Basis von Vollmachten verwaltet (diskretionäres Vermögensverwaltungsmandat), benötigt er eine FINIG-Bewilligung als externer Vermögensverwalter nach FINIG Art. 17. Ohne Bewilligung verstösst er gegen das FINIG und kann von der FINMA gebüsst oder seine Tätigkeit untersagt werden. Er muss zudem bei einer anerkannten Aufsichtsorganisation (AO) angeschlossen sein und die FIDLEG-Kundenschutzpflichten erfüllen (Eignungsprüfung nach FIDLEG Art. 13, Risikoaufklärung nach FIDLEG Art. 11, Offenlegung von Interessenkonflikten nach FIDLEG Art. 8). Privatpersonen (Familienangehörige, Freunde), die ohne Entgelt und nicht gewerbsmässig ein Depot verwalten, benötigen keine FINIG-Bewilligung.
Eine Wertschriftendepot-Vollmacht in der Schweiz kann der Vollmachtgeber jederzeit schriftlich widerrufen (OR Art. 34 Abs. 1). Der Widerruf muss der Bank schriftlich mitgeteilt werden (Brief, eingeschrieben, an die Depotstelle). Der Widerruf wirkt ab dem Zeitpunkt, in dem er der Bank zugeht — Transaktionen, die der Bevollmächtigte vor Zugang des Widerrufs bei der Bank veranlasst hat, sind noch wirksam. Nach Eingang des Widerrufs sperrt die Bank den Zugang des Bevollmächtigten. Empfohlen wird, den Bevollmächtigten parallel zur Widerrufsmitteilung an die Bank schriftlich über den Widerruf zu informieren.
Eine Wertschriftendepot-Vollmacht nach OR Art. 32 ff. ermächtigt die bevollmächtigte Person, im Namen des Depotinhabers über das Depot zu verfügen — sie ist ein einfaches Vertretungsdokument. Einen Vermögensverwaltungsvertrag nach FIDLEG Art. 11 ff. und OR Art. 394 ff. schliesst der Kunde mit einem lizenzierten Vermögensverwalter ab (FINIG-Bewilligung erforderlich), der eigenständig (diskretionär) Anlageentscheide treffen kann. Der Vermögensverwalter schuldet dem Kunden Eignungsprüfung, Risikoaufklärung, Berichterstattung und Interessenwahrung nach FIDLEG. Eine blosse Vollmacht begründet kein Auftragsverhältnis und keine FIDLEG-Pflichten — wer nur mit Vollmacht handelt, schuldet dem Vollmachtgeber nur die Treuepflicht nach OR Art. 398.
Nein, eine Wertschriftendepot-Vollmacht muss in der Schweiz grundsätzlich nicht notariell beurkundet werden — sie kann schriftlich von Hand unterzeichnet werden. Manche Schweizer Banken verlangen jedoch eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift (durch Gemeindeammann, Notar oder Bankverifikation bei Filialbesuch), um die Authentizität der Unterschrift sicherzustellen. Im Gegensatz dazu muss ein Vorsorgeauftrag nach ZGB Art. 360 ff. (der auch Wertschriftendepots umfassen kann) zwingend handschriftlich verfasst und unterschrieben oder öffentlich beurkundet sein. Die Wertschriftendepot-Vollmacht ist von einem solchen Vorsorgeauftrag zu unterscheiden, da sie bei Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers erlischt (ausser ausdrücklich anders vereinbart).
Um das Risiko eines Missbrauchs zu minimieren, empfehlen sich folgende Massnahmen: Erstens, Betragslimite pro Transaktion einsetzen — der Bevollmächtigte darf nur Transaktionen bis zu einem Maximalbetrag alleine durchführen; grössere Transaktionen erfordern Ihre Zustimmung. Zweitens, beschränkten Vollmachtsumfang wählen — nur Kauf und Verkauf, keine Übertragungen auf Drittkonten; damit verhindern Sie unerlaubte Depotübertragungen. Drittens, regelmässige Depotauszüge kontrollieren — prüfen Sie jeden Monat die Kontobewegungen im Online-Banking. Viertens, Vollmacht zeitlich befristen — erteilen Sie die Vollmacht nur für eine bestimmte Dauer (z.B. 1 Jahr) und verlängern Sie sie bewusst. Fünftens, die Vollmacht sofort widerrufen, wenn das Vertrauen in die bevollmächtigte Person schwindet (OR Art. 34 Abs. 1). Die FINMA empfiehlt, Vollmachten auf Vertrauenspersonen zu beschränken.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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