SUVA-Unfalldeklaration Schweiz (UVG Art. 45-49, UVV Art. 53)
SUVA-UNFALLDEKLARATION
gemäss UVG Art. 45-49 und UVV Art. 53 (SR 832.202)
1. MELDEDATEN
Datum der Meldung: [Meldedatum]
SUVA-Kundennummer des Arbeitgebers: [Suva Kundennummer]
2. VERUNFALLTE PERSON
Name: [Verunfallter Name]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum]
AHV-Versichertennummer: [Ahv Nummer]
Wohnadresse: [Adresse Verunfallter]
Beschäftigungsgrad zum Unfallzeitpunkt: [Beschaeftigungsgrad]
3. ARBEITGEBER
Firma: [Arbeitgeber Name]
Adresse: [Arbeitgeber Adresse]
HR-/Unfallverantwortliche Person: [Hr Kontakt]
4. UNFALLEREIGNIS
Unfalldatum: [Unfall Datum]
Unfallzeit: [Unfall Uhrzeit]
Unfallort: [Unfall Ort]
Art des Unfalls: [Unfall Art]
Unfallhergang:
[Unfall Hergang]
Art der Verletzung:
[Verletzung]
Zeugen: [Zeugen]
5. ERSTBEHANDLUNG
Art der Erstbehandlung: [Erstbehandlung]
Behandelnder Arzt / Spital: [Arzt Name]
Voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit: [Arbeitsunfaehigkeit]
Gemäss UVG Art. 17 hat die verunfallte Person Anspruch auf ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Verdienstes ab dem dritten Tag nach dem Unfall. Der maximale versicherte Verdienst beträgt CHF 148'200 pro Jahr (Stand 2026) gemäss UVG Art. 15 i.V.m. Art. 22 UVV. Bei Nichtberufsunfällen gilt das Taggeld nur für Arbeitnehmer mit einem Pensum von mehr als 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber (UVG Art. 8 Abs. 2).
6. HINWEIS ZUR MELDEFRIST
Gemäss Art. 53 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) ist der Unfall innert 8 Tagen nach dem Ereignis der SUVA zu melden. Bei verspäteter Meldung kann die SUVA Taggelder für die Verzögerungsperiode kürzen. Die Meldung erfolgt vorzugsweise online via suva.ch/unfallmeldung oder schriftlich mit diesem Formular.
Verunfallte Person
________________
Signature
HR-/Unfallverantwortliche Person (Arbeitgeber)
________________
Signature
Was ist SUVA-Unfalldeklaration Schweiz (UVG Art. 45-49, UVV Art. 53)?
Die SUVA-Unfalldeklaration (UVG Art. 45-49, UVV Art. 53) ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) Art. 45-49 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die SUVA-Unfalldeklaration erfüllt drei Kernfunktionen gemäss UVG und UVV. Erstens löst sie den Leistungsanspruch des Verunfallten aus: Ab dem dritten Tag nach dem Unfall besteht Anspruch auf Taggeld von 80 Prozent des versicherten Verdienstes gemäss UVG Art. 17. Zweitens dokumentiert sie den Unfallhergang für die Haftungsabklärung — die SUVA prüft, ob der Unfall ein Berufsunfall gemäss UVG Art. 7 (während Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg), ein Nichtberufsunfall gemäss UVG Art. 8 (in der Freizeit, nur bei Pensum >8h/Woche beim selben Arbeitgeber) oder eine Berufskrankheit gemäss UVG Art. 9 (Krankheit durch Berufsexposition) ist. Drittens initiiert die Meldung das SUVA-Fallmanagement — ein individueller Fallmanager begleitet den Verunfallten vom Unfallmoment bis zur Reintegration.
Die Meldefrist ist rechtlich bindend: Gemäss UVV Art. 53 Absatz 1 muss der Unfall innert 8 Tagen nach dem Ereignis bei der SUVA gemeldet werden. Verspätete Meldungen können zu einer Küerzung der Taggelder führen. Die Meldung erfolgt heute primaar online über suva.ch/unfallmeldung (elektronische Schnittstelle für angeschlossene Betriebe), alternativ per Fax oder Briefpost. Für Todesfälle durch Unfall gilt eine verkürzte Meldefrist von 24 Stunden gemäss UVV Art. 53 Abs. 2.
Der maximale versicherte Verdienst beträgt gemäss UVG Art. 15 i.V.m. Art. 22 UVV CHF 148'200 pro Jahr (Stand 2026; entsprechend CHF 406.30 pro Tag). Bei einem Jahresverdienst von CHF 80'000 erhielte der Verunfallte ein Taggeld von 80 Prozent von CHF 219.18 pro Tag (80'000 / 365 x 0.8). Heilungskosten (Arzt, Spital, Medikamente, Physiotherapie) werden vollständig von der SUVA übernommen gemäss UVG Art. 10. Bei dauerhafter Beeinträchtigung besteht Anspruch auf Invalidenrente nach UVG Art. 18 (in Koordination mit IV) und Integritätsentschädigung nach UVG Art. 24.
Das UVG unterscheidet Berufsunfall (BU) und Nichtberufsunfall (NBU). Berufsunfälle gemäss UVG Art. 7 sind Ereignisse während der Berufsausübung oder auf dem direkten Arbeitsweg (Arbeitsweg-Unfall). Nichtberufsunfälle gemäss UVG Art. 8 sind alle anderen Unfälle (Sport, Freizeit, Haushalt). Die NBU-Versicherung ist obligatorisch für Arbeitnehmer mit einem Pensum von mehr als 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber; Teilzeitarbeitnehmer mit geringerem Pensum müssen sich privat zusätzlich versichern. Die SUVA oder die Krankenversicherung nach KVG tragen je nach Unfallart die Kosten.
Für die Berufskrankheitsmeldung gemäss UVG Art. 9 gilt ein separates Meldeverfahren: Der Arzt, der eine Berufskrankheit diagnostiziert, ist gemäss UVG Art. 9 Abs. 3 und EpG Art. 12 zur Meldung an die zustaeandige Vollzugsbehörde verpflichtet. Die SUVA führt eine Liste anerkannter Berufskrankheiten im Anhang 1 UVV. Bei Asbesterkrankungen (Mesotheliom, Asbestose) gilt das sogenannte Anerkennungsverfahren beim SUVA-Spezialarzt. forms-legal.com bietet sowohl das Unfallmeldungs-Muster als auch die Berufskrankheitsmeldungs-Vorlage an.
Wann brauchen Sie SUVA-Unfalldeklaration Schweiz (UVG Art. 45-49, UVV Art. 53)?
Die SUVA-Unfalldeklaration wird in der Schweiz immer dann benötigt, wenn ein bei der SUVA (oder einem privaten UVG-Versicherer) versicherter Arbeitnehmer einen Unfall erleidet, der zu Arbeitsunfähigkeit, ärztlicher Behandlung oder dauerhaftem Gesundheitsschaden führt.
Erste Situation: Berufsunfall auf dem Arbeitsgelaende. Ein Bauarbeiter stürzt von einem Gerüst auf dem Werkareal eines Bauunternehmens — ein klarer Berufsunfall gemäss UVG Art. 7. Der Arbeitgeber muss die Unfalldeklaration innert 8 Tagen (gemäss UVV Art. 53) bei der SUVA einreichen. Sofortige medizinische Versorgung durch einen SUVA-anerkannten Arzt oder die Notaufnahme des nächsten Spitals (Kantonsspital, Stadtspital) ist sicherzustellen.
Zweite Situation: Arbeitswegunfall. Eine Bueroangestellte erleidet auf dem direkten Weg von der Wohnung zum Büro einen Velounfall. Der Arbeitsweg (Weg-Unfall) gilt gemäss UVG Art. 7 als Berufsunfall; die SUVA übernimmt Taggeld und Heilungskosten. Umwege, die nicht betrieblich begründet sind (z.B. Einkaufen auf dem Heimweg), gehören nicht zum versicherten Arbeitsweg.
Dritte Situation: Nichtberufsunfall eines Vollzeitarbeitnehmers. Ein Fabrikarbeiter (100% Pensum) verletzt sich beim Skifahren am Wochenende. Da sein Pensum mehr als 8 Stunden pro Woche beträgt, ist er auch für Nichtberufsunfälle obligatorisch bei der SUVA versichert (UVG Art. 8 Abs. 1). Die Unfalldeklaration wird beim Arbeitgeber eingereicht, der sie an die SUVA weiterleitet.
Vierte Situation: Nichtberufsunfall eines Teilzeitarbeitnehmers mit geringem Pensum. Eine Teilzeitkraft mit 6 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber ist nicht für NBU bei der SUVA versichert. Bei einem Freizeitunfall übernimmt ihre Krankenversicherung (KVG-Grundversicherung) nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt die Kosten. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall selbst entscheiden, ob er eine private Unfallzusatzversicherung abschliesst.
Fünfte Situation: Berufskrankheit. Ein Maschinist entwickelt nach 15 Jahren Lärmexposition eine lärmbedingte Hörminderung (Lärmschwerhörigkeit). Lärmschwerhörigkeit ist gemäss UVG Art. 9 und Anhang 1 UVV eine anerkannte Berufskrankheit. Der behandelnde HNO-Arzt (Hals-Nasen-Ohren-Spezialist) meldet die Berufskrankheit der SUVA. Die SUVA prüft den Anspruch auf Heilungskosten, Taggeld und allenfalls Integritätsentschädigung nach UVG Art. 24.
Sechste Situation: Todesfall durch Unfall. Verstirbt ein Arbeitnehmer an den Folgen eines Berufs- oder Nichtberufsunfalls, haben seine Hinterbliebenen gemäss UVG Art. 28 Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Witwen-/Witwerrente und Waisenrenten) sowie auf Bestattungskostenentschädigung. Die Unfalldeklaration muss innert 24 Stunden bei der SUVA eingereicht werden (UVV Art. 53 Abs. 2). forms-legal.com stellt Muster für alle Unfallsituationen bereit.
Was gehört in Ihr SUVA-Unfalldeklaration Schweiz (UVG Art. 45-49, UVV Art. 53)?
Eine vollständige SUVA-Unfalldeklaration gemäss UVV Art. 53 muss alle Pflichtangaben enthalten, damit die SUVA den Leistungsanspruch prüfen und das Fallmanagement einleiten kann. Unvollständige Meldungen verzögern die Auszahlung der Taggelder und die Übernahme der Heilungskosten.
Angaben zur verunfallten Person: Vollständiger Vor- und Nachname, Geburtsdatum, 13-stellige AHV-Versichertennummer (Format 756.XXXX.XXXX.XX) und Wohnadresse. Die AHV-Nummer ist zwingend, da die SUVA die Leistungskonten unter dieser Nummer führt. Bei ausländischen Arbeitnehmern ohne AHV-Nr. ist die Ausländerausweisnummer oder Passnummer anzugeben, bis die AHV-Nr. zugeteilt ist. Der Beschäftigungsgrad zum Unfallzeitpunkt (Vollzeit oder Teilzeit in Prozent) ist entscheidend für die Berechnung des Taggeldsatzes.
Angaben zum Arbeitgeber: Vollständiger Firmenname gemäss Handelsregister, SUVA-Kundennummer (auf der SUVA-Police oder dem Pramienrechner), Betriebsadresse und Kontaktperson für SUVA-Rückfragen. Die SUVA-Kundennummer (z.B. 10-12345-6) ist unverzichtbar für die Zuordnung der Meldung zum richtigen Vertrag und Betrieb.
Präzise Beschreibung des Unfallereignisses: Genaues Datum, ungefähre Uhrzeit und Unfallort (Adresse oder Beschreibung des Ortes). Die Unterscheidung Berufsunfall / Nichtberufsunfall / Berufskrankheit ist gemäss UVG Art. 7, 8 und 9 exakt zu kennzeichnen. Der Unfallhergang muss so detailliert beschrieben werden, dass die SUVA die Ursache und den Ablauf des Ereignisses nachvollziehen kann — Was ist passiert, wie, womit, unter welchen Umständen. Eine unvollständige Schilderung kann zur Ablehnung der Leistungsübernahme oder zur Einleitung einer Unfalluntersuchung durch den SUVA-Fallmanager führen.
Art und Schwere der Verletzung: Verletzungsart (Fraktur, Prellung, Distorsion, Schnittwunde, Verbrennung) und betroffene Körperteile so präzise wie möglich. Diese Angaben ermöglichen der SUVA die vorläufige Einschätzung des Leistungsumfangs und die Zuweisung an den zuständigen Fallmanager. Bei schweren Verletzungen (IVG-Schwelle, dauerhafter Funktionsverlust) wird direkt ein SUVA-Spezialarzt beigezogen.
Erstbehandlung und behandelnder Arzt: Art der Erstbehandlung (Notaufnahme, Hausarzt, Betriebsarzt) und Name / Adresse des behandelnden Arztes oder Spitals. SUVA-anerkannte Ärzte können direkt mit der SUVA abrechnen; bei nicht-anerkannten Ärzten oder ausländischen Behandlungen ist vorab eine Kostengutzusprache der SUVA einzuholen.
Voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit: Angabe der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitsdauer in Tagen oder Wochen, gemäss ärztlicher Ersteinschätzung. SUVA-Taggelder gemäss UVG Art. 16 werden ab dem 3. Tag nach dem Unfall ausbezahlt (keine Karenzfrist bei Spitalaufenthalt). Der Taggeldsatz beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Zeugen des Unfalls können vom SUVA-Fallmanager zu Befragungen kontaktiert werden.
Datenschutz und Einwilligung: Die Unfalldeklaration beinhaltet Personendaten des Verunfallten (Gesundheitsdaten, AHV-Nummer) und wird gemäss DSG Art. 5 lit. c als besonders schutzwürdige Personendaten behandelt. Die SUVA bearbeitet die Daten gemäss UVG und ihren eigenen Datenschutzbestimmungen. forms-legal.com stellt eine SUVA-Unfalldeklarations-Vorlage bereit, die alle Pflichtangaben gemäss UVV Art. 53 abdeckt. Verwandte Dokumente sind die Berufskrankheitsmeldung gemäss UVG Art. 9, die Krankheitsmeldung gemäss OR Art. 324a und das Gesundheitszeugnis für die Rückkehr nach Unfall.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff. Obligatorisch ist die korrekte Bezeichnung der Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz, das Datum nach Schweizer Format DD.MM.YYYY sowie eine eigenhändige oder qualifiziert elektronische Unterschrift nach ZertES (SR 943.03).
So füllen Sie Ihr SUVA-Unfalldeklaration Schweiz (UVG Art. 45-49, UVV Art. 53) aus
Das Ausfullen der SUVA-Unfalldeklaration erfordert sowohl Sorgfalt als auch Schnelligkeit, da die 8-Tage-Meldefrist nach UVV Art. 53 rechtlich bindend ist. Folgende Schritte sind zu beachten.
Schritt 1: Unfall sofort intern melden. Unmittelbar nach dem Unfall informiert der Verunfallte oder die erste anwesende Person die HR-Abteilung oder den Vorgesetzten. Der Betrieb führt in der Regel ein internes Unfallbuch (Unfallprotokoll), in das das Ereignis einzutragen ist. Das Datum und die Uhrzeit der internen Meldung sind festzuhalten.
Schritt 2: Erste Hilfe sicherstellen und Notarzt anrufen. Bei schweren Unfällen sofort den Notruf 144 (Sanitat) alarmieren. Bei Todesfällen und Unfällen mit schwerer Koerperverletzung sind nach Art. 36 ArG das kantonale Arbeitsinspektorat und die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Das seco-Merkblatt zu meldepflichtigen Ereignissen listet alle Pflichtmeldungen.
Schritt 3: SUVA-Kundennummer des Arbeitgebers ermitteln. Die SUVA-Kundennummer (z.B. 10-12345-6) ist auf der SUVA-Police, der jährlichen Pramienrechnung oder im HR-System zu finden. Ohne diese Nummer kann die Meldung nicht korrekt zugeordnet werden.
Schritt 4: AHV-Versichertennummer der verunfallten Person ermitteln. Die 13-stellige AHV-Nr. (Format 756.XXXX.XXXX.XX) ist auf dem AHV-Versichertenausweis, der Krankenversicherungskarte oder auf dem letzten Lohnausweis zu finden.
Schritt 5: Unfallhergang präzise schildern. Die Beschreibung des Unfallhergangs muss so konkret sein, dass die SUVA das Ereignis ohne Rückfragen nachvollziehen kann. Zeitform Vergangenheit, aktive Formulierung: Beim Abladen von Baumaterial stürzte der Arbeitnehmer rückwärts von der Ladefläche; er verletzte sich am rechten Knie und der linken Schulter. Die Art des Unfalls (Berufsunfall, Nichtberufsunfall, Berufskrankheit) ist eindeutig zu kennzeichnen.
Schritt 6: SUVA-Meldung innert 8 Tagen einreichen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem Unfallerereignis. Bei Online-Meldung über suva.ch/unfallmeldung erhalt der Betrieb eine Eingangsbestätigung. Bei schriftlicher Meldung ist der Poststempel massgebend. Verspätete Meldungen können gemäss UVV Art. 53 zur Verweigerung von Taggeldern für die Verzögerungsperiode führen.
Schritt 7: Behandlungskosten-Quittungen aufbewahren. Heilungskosten (Notaufnahme, Physiotherapie, Medikamente) werden von der SUVA direkt übernommen (UVG Art. 10); der Arzt oder das Spital rechnet direkt mit der SUVA ab. Zahlt der Arbeitnehmer vorläufig selbst, hält er alle Belege für die Kostenerstattung bereit. Schritt 8: Fallmanagement und Reintegration. Die SUVA weist einen Fallmanager zu, der den Verunfallten durch den Heilungsprozess und allfällige Eingliederungsmassnahmen begleitet. Der Fallmanager koordiniert zwischen SUVA, Arzt, Arbeitgeber und IV-Stelle (bei längerer Invalidität nach IVG).
Rechtliche Anforderungen für SUVA-Unfalldeklaration Schweiz (UVG Art. 45-49, UVV Art. 53)
Die SUVA-Unfalldeklaration unterliegt dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202).
Meldepflicht nach UVV Art. 53: Der Unfall ist innert 8 Tagen bei der SUVA (oder dem zustäandigen UVG-Versicherer) zu melden. Bei Todesfall: 24 Stunden (UVV Art. 53 Abs. 2). Verstösse können zu Taggeldkürzungen führen. Meldung kann durch Arbeitgeber oder Arzt erfolgen.
Leistungsanspruch nach UVG Art. 10, 16 und 17: Taggeld ab 3. Tag nach Unfall; 80 Prozent des versicherten Verdienstes; maximaler versicherter Verdienst CHF 148'200/Jahr (2026). Heilungskosten vollständig gedeckt (Arzt, Spital, Physiotherapie, Medikamente, Hilfsmittel).
Unfallbegriff nach UVG Art. 4: Ein Unfall ist eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungew?hnlichen aeusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Sturzunfälle, Quetschungen, Schnittverletzungen, Verkehrsunfaelle sind typische Berufsunfälle. Die SUVA prüft bei jeder Meldung, ob der UVG-Unfallbegriff erfüllt ist.
Arbeitsgesetz (ArG) Art. 36: Bei schweren Betriebsunfaellen mit schwerer Koerperverletzung oder Todesfolge muss der Arbeitgeber unverzüglich das kantonale Arbeitsinspektorat und die Staatsanwaltschaft benachrichtigen. Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften können Strafanzeigen nach Art. 59 ArG auslösen.
Prävention: SUVA-Pramien hängen von der Unfallhäufigkeit des Betriebs ab (Bonussystem). Betriebe mit wenig Unfällen zahlen niedrigere Prämien; häufige Unfälle führen zu Prämienaufschlägen. Die SUVA bietet kostenlose Praevensionsberatung (seco und SUVA-Expertise) für Betriebe mit Praevensionsbedarf.
Konkurrenz zwischen UVG und KVG: Bei Nichtberufsunfällen von Teilzeitarbeitnehmern (Pensum <8h/Woche) übernimmt die Krankenversicherung (KVG-Grundversicherung) nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt die Kosten. Ist der Arbeitnehmer auch für NBU nicht versichert, können Heilungskosten ausserordentlich hoch sein.
Regress und Subrogation: Hat ein Dritter den Unfall verursacht (z.B. Verkehrsunfall mit Fremdverschulden), tritt die SUVA in die Rechte des Verunfallten gemäss UVG Art. 72 ein (Subrogation) und kann den Schaden beim Verursacher rückfordern — z.B. beim Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers.
Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich primär aus dem Schweizer Obligationenrecht (OR, SR 220) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in der Fassung vom 1.9.2023, dem Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer (MitwG) und gegebenenfalls dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11). Die Beweislast für die Einhaltung richtet sich nach Art. 8 ZGB (Beweislastverteilung). Die Schriftform ist nach Art. 11 ff. OR zu wahren, wobei einfache Schriftform die Unterschrift aller Verpflichteten verlangt. Für bestimmte Geschäfte (Grundstückkauf, Erbvertrag, Ehegütervertrag) gilt nach Art. 657 ZGB bzw. Art. 512 ZGB die öffentliche Beurkundung als Gültigkeitsvoraussetzung. Forms-legal.com weist darauf hin, dass diese Vorlage als Ausgangspunkt dient und im Einzelfall durch einen zugelassenen Schweizer Notar oder Rechtsanwalt zu prüfen ist.
Häufige Fehler bei Ihrem SUVA-Unfalldeklaration Schweiz (UVG Art. 45-49, UVV Art. 53)
Häufige Fehler bei der SUVA-Unfalldeklaration führen zu Taggeldkürzungen, Ablehnung von Leistungen oder Sanktionen durch die SUVA.
Fehler 1: Verspasaetete Meldung nach 8 Tagen. Die Meldefrist nach UVV Art. 53 beginnt am Tag nach dem Unfall. Wer am Tag des Unfalls ins Spital eingeliefert wird und erst nach 10 Tagen aus dem Spital entlassen wird, muss die Meldung dennoch innerhalb der 8 Tage veranlassen. Im Spital können HR-Abteilungen oder die behandelnden Ärzte die Meldung einreichen. Lösung: In jedem Betrieb sollte eine Notfallprozedur existieren, die die SUVA-Meldung auch bei Abwesenheit des Verunfallten sicherstellt.
Fehler 2: Fehlerhafte AHV-Versichertennummer. Stimmt die AHV-Nr. nicht überein, kann die SUVA die Meldung keinem versicherten Arbeitnehmer zuordnen. Lösung: AHV-Ausweis oder Krankenversicherungskarte des Arbeitnehmers vor der Meldung prüfen.
Fehler 3: Unvollständige Unfallbeschreibung. Vage Schilderungen wie Arbeitnehmer gestürzt benötigen Nacherfassung durch den SUVA-Fallmanager, was die Bearbeitung verzögert. Lösung: Wer, was, wann, wo, wie, womit — alle Fragen im Unfallhergang beantworten.
Fehler 4: Falsche Klassifikation (BU vs. NBU). Wird ein Nichtberufsunfall fälschlicherweise als Berufsunfall gemeldet, kann die SUVA die Leistungen ganz oder teilweise verweigern und den Fall zurückweisen. Lösung: Klare Abgrenzung: Berufsunfall = während Arbeitszeit oder direktem Arbeitsweg; Nichtberufsunfall = Freizeit.
Fehler 5: Pensum des Verunfallten nicht angegeben. Das Beschäftigungsgrad (100%, 80%, 50%) ist massgebend für die Taggeldberechnung. Fehlt die Angabe, rechnet die SUVA mit Annahmen, die für den Arbeitnehmer nachteilig sein können. Lösung: Pensum gemäss Arbeitsvertrag angeben.
Fehler 6: Behandlungskosten selbst bezahlt ohne SUVA-Voranmeldung. Behandlungen ausserhalb des SUVA-Netzwerks (z.B. private Klinik, ausländische Behandlung) bedürfen vorab einer Kostengutzusprache der SUVA. Ohne Voranmeldung riskiert der Arbeitnehmer, dass die SUVA die Kosten nur teilweise oder gar nicht erstattet.
Fehler 7: SUVA-Kundennummer des Arbeitgebers fehlt. Ohne SUVA-Kundennummer kann die SUVA die Meldung nicht dem richtigen Versicherungsvertrag zuordnen. Die SUVA-Kundennummer (Format: 10-XXXXX-X) ist auf der jährlichen SUVA-Pramienrechnung, der SUVA-Police oder im HR-System des Arbeitgebers zu finden. Bei Erstmeldungen ohne Kundennummer kontaktiert die SUVA den Arbeitgeber zur Nacherfassung, was die Bearbeitungszeit verlängert.
Fehler 8: Keine Zeugen des Unfalls dokumentiert. Wenn Zeugen den Unfallhergang beobachtet haben, sollten ihre Namen und Kontaktdaten in der Unfalldeklaration oder in einem separaten Beiblatt festgehalten werden. Zeugenaussagen können bei strittigen Fällen (z.B. ob der Unfall während der Arbeitszeit oder in der Pause passierte) entscheidend sein. Das SUVA-Fallmanagement kontaktiert Zeugen direkt. Lösung: Zeugen-Daten (Name, Telefon) sofort nach dem Unfall notieren, solange die Erinnerung frisch ist.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 324aCH official
- OR Art. 11CH official
- Art. 18 ORCH official
- Art. 8 ZGBCH official
- Art. 657 ZGBCH official
- Art. 512 ZGBCH official
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Forms Legal. (2026). SUVA-Unfalldeklaration Schweiz (UVG Art. 45-49, UVV Art. 53) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/suva-unfall-deklaration-schweiz
"SUVA-Unfalldeklaration Schweiz (UVG Art. 45-49, UVV Art. 53) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/suva-unfall-deklaration-schweiz.
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Gemäss Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) muss jeder meldepflichtige Unfall innert 8 Tagen nach dem Ereignis bei der SUVA (oder dem zustäandigen UVG-Versicherer) gemeldet werden. Die Frist beginnt am Tag nach dem Unfallereignis. Bei Todesfällen durch Unfall gilt eine verkürzte Meldefrist von 24 Stunden (UVV Art. 53 Abs. 2). Die Meldung kann online über suva.ch/unfallmeldung, per Fax oder Briefpost erfolgen. Verspätete Meldungen können zur Küerzung der Taggelder für die Verzögerungsperiode führen.
Das SUVA-Taggeld beträgt gemäss UVG Art. 17 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der versicherte Verdienst entspricht dem letzten Jahreslohn vor dem Unfall, maximal jedoch CHF 148'200 pro Jahr (Stand 2026; entsprechend CHF 406.30 pro Tag). Bei einem Jahreslohn von CHF 80'000 erhielte der Verunfallte ein Taggeld von 80% von CHF 219.18 = CHF 175.34 pro Tag. Das Taggeld wird ab dem dritten Tag nach dem Unfall ausbezahlt; für die ersten zwei Tage ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a verpflichtet. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn weiter und erhält die SUVA-Taggelder erstattet.
Gemäss UVG Art. 7 sind Berufsunfälle Unfälle, die während der Ausübung der Berufsarbeit oder auf dem direkten Weg zum und vom Arbeitsplatz (Arbeitswegunfall) eintreten. Nichtberufsunfälle gemäss UVG Art. 8 sind alle anderen Unfälle — in der Freizeit, beim Sport, im Haushalt. Berufsunfälle sind ohne Einschränkung für alle Arbeitnehmer versichert. Nichtberufsunfälle (NBU) sind obligatorisch nur versichert für Arbeitnehmer mit mehr als 8 Arbeitsstunden pro Woche beim selben Arbeitgeber. Bei geringerem Pensum entfällt die NBU-Pflichtversicherung; der Arbeitnehmer ist nur durch seine Krankenversicherung (KVG-Grundversicherung mit Franchise und Selbstbehalt) geschützt.
Bei einem Berufsunfall gemäss UVG erbringt die SUVA folgende Leistungen: Heilungskosten vollständig (Notaufnahme, Arzt, Spital, Physiotherapie, Medikamente, Hilfsmittel) nach UVG Art. 10; Taggeld von 80 Prozent des versicherten Verdienstes ab dem 3. Tag nach Unfall nach UVG Art. 16-17; Invalidenrente bei dauerhafter Beeinträchtigung nach UVG Art. 18 (in Koordination mit IV-Stelle); Integritätsentschädigung bei dauerhaftem körperlichem Schaden nach UVG Art. 24; Hilflosenentschädigung bei schwerwiegender Pflegebedueftigkeit nach UVG Art. 26; Hinterlassenenrenten (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente) bei Todesfall nach UVG Art. 28.
Meldepflichtig sind Unfälle, die zu Arbeitsunfähigkeit, ärztlicher Behandlung oder dauerhaftem Gesundheitsschaden führen. Bagatellverletzungen, die keine ärztliche Behandlung erfordern und keine Arbeitsunfähigkeit verursachen, sind in der Regel nicht meldepflichtig. Ob ein Unfall meldepflichtig ist, hängt auch vom Betrieb und internen Vorschriften ab — manche Unternehmen verlangen eine interne Unfallmeldung ab dem ersten Tag und leiten diese bei Leistungspflicht der SUVA weiter. Bei Unsicherheit gilt: lieber frühzeitig melden. Die SUVA entscheidet dann über die Leistungsübernahme.
Bei dauerhafter vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit nach einem UVG-Unfall tritt die SUVA in das Invalidenrentenverfahren ein. Gemäss UVG Art. 18 besteht Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss der Heilbehandlung dauerhaft zu mehr als 10 Prozent invalid ist. Die UVG-Rente beträgt maximal 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Parallel leitet die IV-Stelle (Invalidenversicherung nach IVG, SR 831.20) das IV-Rentenverfahren ein; UVG- und IV-Leistungen werden koordiniert (keine Übervorsorgung). Die SUVA bietet aktives Fallmanagement und Eingliederungsmassnahmen, um eine möglichst frühe Rückkehr in den Arbeitsprozess zu fördern.
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