Berufskrankheitsmeldung Schweiz (UVG Art. 9)
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BERUFSKRANKHEITSMELDUNG
Meldung gemäss UVG Art. 9 und UVV Art. 92
Meldepflichtiger Betrieb: [Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Adresse] SUVA-Betriebsnummer: [Betriebs Nummer]
Erkrankte Person
1. Angaben zur erkrankten Person Name und Vorname: [Arbeitnehmer Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] AHV-Nummer: [Ahv Nummer] Beruf / Tätigkeit im Betrieb: [Beruf]
Angaben zur Berufskrankheit
2. Beschreibung der Berufskrankheit Diagnose: [Krankheits Bezeichnung] Verursachende Substanz / schädigender Faktor gemäss Anhang 1 UVV: [Schadstoff] Expositionsdauer am Arbeitsplatz: [Expositions Dauer] Datum der ersten Diagnose: [Erste Diagnose] Arbeitsunfaehig seit: [Arbeits Unfaehig Seit]
3. Behandelnder Arzt [Arzt Name]
4. Rechtliche Grundlage Diese Meldung erfolgt gemäss UVG Art. 9 (Berufskrankheiten) sowie UVG Art. 45 (Meldepflicht innert 3 Tagen nach Kenntnisnahme) und UVV Art. 92 in Verbindung mit Anhang 1 UVV (Liste der Berufskrankheiten). Verletzt ein Arbeitnehmer seine Sorgfaltspflicht nach OR Art. 321e, kann der Arbeitgeber Schadenersatz geltend machen; dieser Anspruch ist von der SUVA-Meldepflicht unabhängig.
5. Massnahmen des Arbeitgebers Der Betrieb hat folgende praventive Massnahmen eingeleitet, um weitere Expositionen zu vermeiden: - Sofortige Umsetzung der SUVA-Praventionsempfehlungen für den betroffenen Arbeitsbereich - Information der ubrigen exponierten Arbeitnehmenden nach DSG - Meldung an die kantonale Arbeitsinspektorat nach ArG Art. 46 - Prufung des Gefahrstoffinventars und Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts nach ChemV
Bestätigung und Unterzeichnung
Ort und Datum: [Meldung Ort], [Meldedatum]
Der unterzeichnende Arbeitgeber bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Angaben und erklärt, der SUVA unverzuglich ergänzende Unterlagen (Arztzeugnis, Sicherheitsdatenblatt) zuzustellen.
Arbeitgeber / Verantwortliche Person
________________
Signature
Was ist Berufskrankheitsmeldung Schweiz (UVG Art. 9)?
Die Berufskrankheitsmeldung (UVG Art. 9) ist ein in der Schweiz nach Unfallversicherungsgesetz UVG (SR 832.20) Art. 9 Berufskrankheiten geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Berufskrankheitsmeldung in der Schweiz unterscheidet sich grundlegend von der allgemeinen Krankheitsmeldung: Wahrend eine Krankheitsmeldung lediglich die Arbeitsunfahigkeit dokumentiert, löst die Berufskrankheitsmeldung das gesamte UVG-Leistungsprogramm aus. Dieses umfasst nach UVG Art. 10 die Heilungskosten (Arzt, Spital, Medikamente, Hilfsmittel), nach UVG Art. 16 das Taggeld ab dem dritten Tag (80 Prozent des versicherten Verdienstes, maximal Fr. 148'200.-- jahrlich im Jahr 2026), nach UVG Art. 18 die Invalidenrente sowie nach UVG Art. 29 die Hinterlassenenrente. Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 25 die weiten Voraussetzungen der Kausalitat zwischen Arbeitsexposition und Erkrankung konkretisiert.
Meldepflichtig sind nach UVG Art. 45 der Arbeitgeber oder der behandelnde Arzt, sobald ihnen eine Berufskrankheit bekannt wird. Die Meldepflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus OR Art. 321e in Verbindung mit UVG Art. 45 und verpflichtet den Betrieb, die SUVA innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnisnahme zu informieren. Versaumnis der Meldepflicht kann zu Ordnungsbussen nach UVG Art. 113 und zu Leistungskurzungen des Versicherers fuhren.
Die zustandige Unfallversicherung ist grundsatzlich die SUVA nach UVG Art. 66, die alle Betriebe in der Industrie, im Baugewerbe, im Forstwesen und in weiteren gefahrlichen Branchen obligatorisch versichert. Betriebe ausserhalb der SUVA-Pflicht melden an private UVG-Versicherer (Zurich, AXA, Helvetia, Basler Versicherung u.a.). Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO und die kantonalen Arbeitsinspektorate prüfen die Einhaltung der UVG-Praventionspflichten nach ArG Art. 6 und UVG Art. 82.
Neben der UVG-Meldung muss der Arbeitgeber nach Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) das Gefahrstoffinventar aktualisieren und das Sicherheitsdatenblatt der betroffenen Substanz bereitstellen. Das kantonale Arbeitsinspektorat ist nach ArG Art. 46 zu benachrichtigen, wenn schwere Berufskrankheiten oder Gruppen-Expositionen vorliegen. Die Nationale Koordinationsstelle für Berufskrankheiten (NCBA) bei der Universitatsklinik Zürich erstellt epidemiologische Statistiken für die SUVA-Praventionsprogramme.
Die haufigsten Berufskrankheiten in der Schweiz gemäss SUVA-Jahresbericht 2025 sind berufsbedingter Hautkrankheiten (Kontaktdermatitis L23/L24), Lärmschwerhorigkeiten (H83.3), Atemwegserkrankungen durch Quarzstaub (Silikose J62), Asbestose (J61) und Harnblasenkrebs durch aromatische Amine (C67). Die SUVA verzeichnet jahrlich rund 5'000 bis 6'000 anerkannte Berufskrankheitsfalle in der Schweiz. Praventionsmassnahmen nach UVG Art. 82 umfassen technische Schutzmassnahmen, personliche Schutzausrustung und medizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung uber die Verhuetung von Unfallen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30).
Wann brauchen Sie Berufskrankheitsmeldung Schweiz (UVG Art. 9)?
Die Berufskrankheitsmeldung in der Schweiz wird in mehreren typischen Situationen benotigt, in denen ein Zusammenhang zwischen beruflicher Exposition und einer Erkrankung festgestellt wird oder vermutet werden muss.
Erste Situation: Arztlich diagnostizierte Berufskrankheit gemäss UVG Anhang 1 UVV. Wenn ein Arzt eine Erkrankung diagnostiziert, die in Anhang 1 UVV aufgefuhrt ist (z.B. Kontaktdermatitis durch Chromat, Silikose durch Quarzstaub, Lärmschwerhörigkeit durch Lärmexposition uber 85 dB), ist der Arbeitgeber nach UVG Art. 45 innerhalb von 3 Tagen zur Meldung verpflichtet. Haufig informiert der behandelnde Arzt den Betrieb; dieser muss dann unverzuglich reagieren.
Zweite Situation: Vorsorgeuntersuchung zeigt erste Anzeichen einer Berufskrankheit. Betriebe mit Exposition gegenuber krebserzeugenden Substanzen (z.B. Asbest, Chrom-VI-Verbindungen, Benzol), Staub (Quarz, Holzstaub), biologischen Arbeitsstoffen oder Lärm sind nach VUV Art. 70 zu periodischen Vorsorgeuntersuchungen verpflichtet. Ergibt eine Vorsorgeuntersuchung suspekte Befunde, lost dies die Meldepflicht aus, auch wenn noch keine Arbeitsunfahigkeit eingetreten ist.
Dritte Situation: Haberling-Fall (Berufskrankheit ohne anerkannte Liste). UVG Art. 9 Abs. 2 ermoglicht die Anerkennung auch von nicht in Anhang 1 UVV gelisteten Krankheiten, wenn nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark uberwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurden. Das Bundesgericht hat in BGE 126 V 183 diese Generalklausel bestatigt. In solchen Fallen reicht die Meldung mit einem ausfuhrlichen arztlichen Bericht ein.
Vierte Situation: Austritt eines Arbeitnehmers nach langer Exposition. Berufskrankheiten haben oft eine Latenzzeit von Jahren oder Jahrzehnten (z.B. Asbestose 20-40 Jahre). Tritt eine ehemalige Mitarbeiterin nach Pensionierung oder Stellenwechsel mit einer Berufskrankheit an den fruheren Arbeitgeber heran, ist dieser ebenfalls meldepflichtig, sofern die Exposition in seinem Betrieb stattgefunden hat. Die SUVA akzeptiert rückwirkende Meldungen.
Funfte Situation: Groupen-Erkrankung im Betrieb. Treten mehrere Mitarbeitende mit ahnlichen Symptomen auf, ist neben der UVG-Meldung unverzuglich das kantonale Arbeitsinspektorat zu benachrichtigen. Das SECO kann eine Inspektion anordnen und Sofortmassnahmen verlangen.
Sechste Situation: Klagehaftung nach OR Art. 321e. Erweist sich, dass der Arbeitnehmer selbst durch fehlerhafte Handhabung von Gefahrstoffen entgegen Sicherheitsvorschriften zur Erkrankung beigetragen hat, kann der Arbeitgeber nach OR Art. 321e Schadenersatz geltend machen. Die Berufskrankheitsmeldung dokumentiert den Sachverhalt und ist Ausgangspunkt fur mogliche haftungsrechtliche Auseinandersetzungen.
Was gehört in Ihr Berufskrankheitsmeldung Schweiz (UVG Art. 9)?
Eine vollstandige Berufskrankheitsmeldung in der Schweiz gemäss UVG Art. 9 und Art. 45 muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit die SUVA oder der private UVG-Versicherer die Leistungspflicht prufen und Praventionsmassnahmen veranlassen kann. Fehlen wesentliche Angaben, kann die Bearbeitung verzogert und konnen Leistungen zunachst suspendiert werden.
Angaben zum Arbeitgeber: Vollstandige Firma gemäss Handelsregistereintrag, Betriebsadresse, SUVA-Betriebsnummer (achtstellig aus dem Pramienausweis) oder Policennummer des privaten UVG-Versicherers. Fur Betriebe in der SUVA-Pflicht nach UVG Art. 66 Abs. 1 (Industrie, Bau, Forstwesen) ist die SUVA der obligatorische Unfallversicherer; ubrige Betriebe sind bei privaten Versicherern nach UVG Art. 68 versichert.
Prasize Identifikation der erkrankten Person: Name, Vorname, Geburtsdatum und AHV-Versicherungsnummer (13-stellig: 756.XXXX.XXXX.XX) nach AHVG Art. 50c. Die AHV-Nummer ist unverzichtbar fur die Identifikation bei AHV-Ausgleichskasse und SUVA. Zusatzlich sind Beschafligungsgrad, Lohn (versicherter Verdienst fur Taggeldberechnung nach UVG Art. 15) und Eintrittsdatum relevant.
Genaue Bezeichnung der Berufskrankheit: ICD-10-Diagnose-Code und Klartextbezeichnung gemäss dem diagnostizierenden Arzt. Gleichzeitig muss der verursachende Stoff oder Faktor prazise benannt werden: Chemikalie (mit CAS-Nummer), Staubfraktion (PM10, PM2,5, Quarz), Lärm (Schalldruckpegel dB(A)), Strahlung (Rontgen, ionisierend/nicht-ionisierend), biologischer Erreger (Pathogengruppe nach BioStoffV) oder korperliche Belastung (repetitive Bewegung, Vibrationen).
Expositionsdauer und Arbeitsbereich: Wie lange war die Person dem schadigenden Faktor ausgesetzt, in welchem Arbeitsbereich und mit welcher Intensitat? Messprotokoll-Referenzen, MAK-Wert-Uberschreitungen (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration), Larm-Exposition nach SUVA-Richtlinie und Messergebnisse aus Arbeitsplatzmessungen mussen aufgefuhrt oder beigelegt werden.
Zeitlicher Ablauf: Datum der ersten Symptome, Datum der arztlichen Erstdiagnose, Datum des Eintritts der Arbeitsunfahigkeit. Die Meldefrist nach UVG Art. 45 beginnt mit der Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber, nicht mit dem Krankheitsbeginn.
Angaben zum behandelnden Arzt: Name, Praxisadresse und GLN-Nummer (Global Location Number im Schweizer Gesundheitswesen) des Arztes, der die Diagnose gestellt hat. Fur vertiefende Abklarungen kann die SUVA nach UVG Art. 54 einen Vertrauensarzt beauftragen.
Massnahmen des Arbeitgebers: Der Betrieb muss dokumentieren, welche Praventionsmassnahmen sofort eingeleitet wurden (z.B. technische Schutzmassnahmen nach UVG Art. 82, personliche Schutzausrustung nach VUV, Anpassung des Gefahrstoffinventars nach ChemV). Diese Dokumentation ist massgeblich, falls die SUVA Regressforderungen nach UVG Art. 75 gegen den Arbeitgeber pruft.
Einsatz des forms-legal.com Musters: Das vorliegende Muster von forms-legal.com enthalt alle Pflichtfelder nach UVG Art. 9, UVG Art. 45 und UVV Anhang 1. Es begleitet die offizielle SUVA-Meldekarte 2226.d, ersetzt diese aber nicht - das ausgefullte Muster kann als Begleitschreiben mit Zusatzinformationen eingereicht werden.
So füllen Sie Ihr Berufskrankheitsmeldung Schweiz (UVG Art. 9) aus
Das korrekte Ausfüllen der Berufskrankheitsmeldung in der Schweiz erfordert prasize Angaben aus mehreren Quellen im Betrieb und vom behandelnden Arzt. Die nachstehenden Schritte leiten durch den Prozess.
Schritt 1 - Sofortige Kenntnisnahme dokumentieren. Sobald ein Arzt oder ein Mitarbeiter eine mogliche Berufskrankheit meldet, startet die 3-Tage-Frist nach UVG Art. 45. Notieren Sie Datum und Uhrzeit der Erstmeldung. Informieren Sie intern den Sicherheitsbeauftragten (SIBE) und die HR-Abteilung.
Schritt 2 - Betriebsdaten eintragen. Tragen Sie die vollstandige Firma aus dem Handelsregistereintrag ein. Die SUVA-Betriebsnummer steht auf dem jahrlichen Pramienausweis der SUVA. Bei privaten UVG-Versicherern verwenden Sie die Policennummer aus dem Versicherungsausweis.
Schritt 3 - Personendaten der erkrankten Person erfassen. Ubernehmen Sie Name, Vorname und Geburtsdatum aus dem Personalstamm. Die AHV-Nummer finden Sie auf dem Sozialversicherungsausweis oder im Lohnkonto. Geben Sie die konkrete Berufsbezeichnung und die Tätigkeit im Betrieb an, wie sie zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeubt wurde.
Schritt 4 - Diagnose und verursachenden Faktor prazisieren. Holen Sie vom behandelnden Arzt eine Kopie des Krankheitsberichts mit ICD-10-Code ein. Identifizieren Sie anhand von Anhang 1 UVV und dem betrieblichen Gefahrstoffinventar (nach ChemV SR 813.11), welcher Stoff oder Faktor als Ursache in Frage kommt. Die SUVA-Factsheets zu einzelnen Berufskrankheiten (verfugbar auf suva.ch) helfen bei der Zuordnung.
Schritt 5 - Expositionsdauer und Arbeitsbedingungen dokumentieren. Erarbeiten Sie mit dem Sicherheitsbeauftragten eine kurze Darstellung des betroffenen Arbeitsbereichs, der eingesetzten Substanzen mit CAS-Nummern und der Expositionsdauer. Liegen Ergebnisse aus Arbeitsplatzmessungen vor (z.B. SUVA-Messberichte, Luftmessungen), fugen Sie diese bei. Massgeblich ist die Dauer der Exposition, nicht bloss die formale Anstellungszeit.
Schritt 6 - Massnahmen festhalten. Listen Sie die sofort eingeleiteten Praventionsmassnahmen auf: technische Schutzmassnahmen (Absauganlage, Kapselung), personliche Schutzausrustung (Atemschutzmaske FFP3, Schutzhandschuhe), Substitution des Gefahrstoffs, Organisation (Rotation, Expositionszeit-Reduktion). Diese Angaben sind fur die SUVA-Pravention und fur eine mogliche Regressprufung nach UVG Art. 75 relevant.
Schritt 7 - Meldedatum und Unterzeichnung. Tragen Sie das Datum der Meldung ein und unterzeichnen Sie. Bei juristischen Personen unterschreibt eine zeichnungsberechtigte Person gemäss Handelsregistereintrag (Einzelzeichnung oder Kollektivzeichnung). Das Formular muss der SUVA oder dem privaten UVG-Versicherer innerhalb von 3 Tagen ab Kenntnisnahme zugestellt werden - per Einschreiben oder elektronisch uber das SUVA-Portal.
Rechtliche Anforderungen für Berufskrankheitsmeldung Schweiz (UVG Art. 9)
Die Berufskrankheitsmeldung in der Schweiz unterliegt einem dichten Netz zwingender Vorschriften aus UVG, UVV, ArG und Chemikalienrecht, deren Verletzung zu Bussen und Haftungsfolgen führen kann.
Meldepflicht und Fristen nach UVG Art. 45. Der Arbeitgeber muss die Berufskrankheit innert 3 Tagen nach Kenntnisnahme melden (UVG Art. 45 Abs. 1). Der Arzt ist zur Meldung verpflichtet, wenn er eine Berufskrankheit feststellt oder vermutet (UVG Art. 45 Abs. 2). Bei Verletzung der Meldepflicht kann die SUVA nach UVG Art. 113 Ordnungsbussen von bis zu Fr. 5'000.-- verhanoen. Zudem kann die SUVA Leistungen fur die Zeit zwischen Kenntnisnahme und Meldung teilweise kürzen.
Anerkannte Berufskrankheiten nach UVG Art. 9 und UVV Anhang 1. In der Liste der anerkannten Berufskrankheiten nach Anhang 1 UVV sind uber 30 Krankheitsgruppen und rund 200 Einzelsubstanzen aufgefuhrt. Fur diese Krankheiten gilt die Kausalitätsvermutung - der Versicherte muss die Kausalitat nicht beweisen, nur die Exposition nachweisen. Fur nicht gelistete Krankheiten ist nach UVG Art. 9 Abs. 2 der Nachweis zu erbringen, dass die Krankheit ausschliesslich oder vorwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde.
Leistungspflicht der SUVA nach UVG Art. 10 ff. Ab Meldung pruft die SUVA die Leistungspflicht. Anerkannte Berufskrankheiten werden gleich behandelt wie Berufsunfalle: Heilbehandlung (Art. 10), Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes ab 3. Tag (Art. 16), Renten bei Invaliditat (Art. 18), Integritätsentschadigung bei dauerhafter Sch adigung (Art. 24) und Hinterlassenenrente (Art. 29). Der versicherte jahrliche Verdienst ist 2026 auf Fr. 148'200.-- begrenzt.
Praventionspflicht des Arbeitgebers nach UVG Art. 82. Betriebe sind verpflichtet, zur Verhutung von Berufsunfallen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach dem Stand der Technik und den Erfahrungen tunlich sind. Die SUVA kann nach UVG Art. 85 Massnahmen anordnen und bei Nichtbefolgung dem Kanton Bericht erstatten, der weitere Massnahmen nach ArG einleiten kann. Das SECO uberwacht die Einhaltung als oberstes Vollzugsorgan.
Schadenersatz nach OR Art. 321e. Hat der Arbeitnehmer durch Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zur eigenen Erkrankung beigetragen (z.B. Nichttragenrn vorgeschriebener Schutzausrustung), kann der Arbeitgeber nach OR Art. 321e Schadenersatz geltend machen. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach dem Einzelarbeitsvertrag, dem Dienstreglement und der Betriebsordnung. Das Bundesgericht hat in BGE 110 II 356 klargestellt, dass die Haftung des Arbeitnehmers bei fehlender oder mangelhafter Anweisung durch den Arbeitgeber stark gemindert oder ausgeschlossen wird.
Datenschutz nach DSG (SR 235.1). Personendaten der erkrankten Person durfen nur im Rahmen des gesetzlich erlaubten Zwecks (UVG-Meldung) bearbeitet werden. Die Information der ubrigen Belegschaft hat anonym zu erfolgen; personenbezogene Daten sind nach DSG Art. 6 besonders zu schutzen. Der Eidgenossische Datenschutz- und Offentlichkeitsbeauftragte (EDOB) uberwacht die Einhaltung.
Häufige Fehler bei Ihrem Berufskrankheitsmeldung Schweiz (UVG Art. 9)
Haufige Fehler bei der Berufskrankheitsmeldung in der Schweiz fuhren zu Verzogerungen in der Leistungserbringung, Bussen oder einem schlechteren Ausgang fur den betroffenen Arbeitnehmer. Die folgenden Fehler sind in der Praxis besonders verbreitet.
Fehler 1 - Versaumnis der 3-Tage-Frist nach UVG Art. 45. Der haufigste Fehler: Der Arbeitgeber wartet zu lange, bis er sicher ist, ob es sich wirklich um eine Berufskrankheit handelt. Die Meldepflicht tritt bereits beim Verdacht ein. Auch wenn die Diagnose noch nicht endgultig ist, muss die Meldung fristgerecht erfolgen; die SUVA klar dann ab.
Fehler 2 - Fehlende oder falsche AHV-Nummer. Ohne korrekte AHV-Versicherungsnummer kann die SUVA den Versichertenfall nicht zuordnen. Die SUVA weist solche Meldungen zuruck, was die Leistungserbringung verzogert. Kontrollieren Sie die AHV-Nummer immer auf dem Sozialversicherungsausweis.
Fehler 3 - Ungenaue Bezeichnung des verursachenden Faktors. Angaben wie 'Chemikalien' oder 'Staub' genugen nicht. Die SUVA benotigt den exakten Stoff (mit CAS-Nummer) oder Faktor und einen Verweis auf Anhang 1 UVV. Ohne prazise Angaben ist keine Kausalitats prufung moglich, und die Leistungen konnen abgelehnt werden.
Fehler 4 - Keine Dokumentation der Praventionsmassnahmen. Betriebe versaumen es haufig, im Zuge der Meldung sofortige Praventionsmassnahmen einzuleiten und zu dokumentieren. Die SUVA pruft nach UVG Art. 85, ob der Betrieb seinen Praventionspflichten nachgekommen ist. Fehlende Massnahmen konnen zu Regressforderungen nach UVG Art. 75 fuhren.
Fehler 5 - Meldung an den falschen Versicherer. Betriebe in der SUVA-Pflicht (Industrie, Bau, Forstwesen gemäss UVG Art. 66 Abs. 1 Liste) melden an die SUVA. Ubrige Betriebe melden an ihren privaten UVG-Versicherer. Eine Meldung an den falschen Versicherer führt zu Verzogen und Rustreitungs problemen zwischen SUVA und privatem Versicherer nach UVG Art. 78.
Fehler 6 - Unterlassen der Meldung an das kantonale Arbeitsinspektorat. Bei schweren Berufskrankheiten oder Gruppenerkrankungen muss das kantonale Arbeitsinspektorat nach ArG Art. 46 benachrichtigt werden. Diese Meldung erfolgt unabhangig und zusatzlich zur UVG-Meldung an die SUVA.
Fehler 7 - Vergessen der Nachsorge. Nach der SUVA-Meldung sind Folgemassnahmen erforderlich: Wiedereingliederungsplanung (BV-berufliche Massnahmen nach IVG), Anpassung des Arbeitsplatzes und regelmasige Kontrolle der Massnahmen-Wirksamkeit. Betriebe, die nach der Meldung keine Massnahmen umsetzen, riskieren behordliche Anordnungen nach ArG Art. 51.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 321eCH official
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Zur Berufskrankheitsmeldung in der Schweiz verpflichtet sind nach UVG Art. 45 sowohl der Arbeitgeber als auch der behandelnde Arzt. Der Arbeitgeber muss die SUVA oder den privaten UVG-Versicherer innerhalb von 3 Tagen ab Kenntnisnahme informieren - diese Frist beginnt, sobald dem Arbeitgeber oder einer verantwortlichen Fuhrungsperson der Verdacht oder die Diagnose einer Berufskrankheit bekannt wird. Der Arzt meldet direkt und unabhangig an die SUVA, wenn er eine Berufskrankheit feststellt oder hinreichend vermutet. Beide Meldungen konnen parallel erfolgen. Versaumt der Arbeitgeber die Meldung, droht nach UVG Art. 113 eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.--. Zudem kann die SUVA die Taggelder fur den Zeitraum zwischen Kenntnisnahme und verspateter Meldung kürzen. Der Arbeitnehmer selbst ist nicht meldepflichtig, hat aber nach UVG Art. 45 Abs. 3 das Recht, die Meldung selbst zu erstatten, wenn Arbeitgeber oder Arzt dies unterlassen.
Bei anerkannter Berufskrankheit in der Schweiz erbringt die SUVA nach UVG Art. 10 ff. folgende Leistungen: Erstens die Heilbehandlung - samtliche Kosten fur Arzt, Spital, Medikamente, Physiotherapie, Hilfsmittel und Badekuren ohne Kostenbeteiligung des Versicherten. Zweitens das Taggeld nach UVG Art. 16 ab dem dritten Tag der Arbeitsunfahigkeit: 80 Prozent des versicherten Verdienstes (maximal Fr. 148'200.-- jahrlich im Jahr 2026), ausbezahlt in der Regel wochentlich. Drittens bei dauerhafter Invaliditat die Invalidenrente nach UVG Art. 18: bis zu 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes bei vollstandiger Erwerbsunfahigkeit. Viertens die Integritätsentschadigung nach UVG Art. 24 als einmalige Kapitalleistung bei dauerhafter Beeintrachtigung der korperlichen oder geistigen Integritat, maximal Fr. 148'200.-- je nach Schweregrad. Funftens bei Todesfolge die Hinterlassenenrente nach UVG Art. 29 fur Ehegatten (40 Prozent des versicherten Verdienstes) und Waisen (15 bis 25 Prozent). Alle Leistungen sind wertgesichert und werden automatisch an die Lohnentwicklung angepasst.
Anhang 1 der Unfallversicherungsverordnung (UVV, SR 832.202) listet die in der Schweiz anerkannten Berufskrankheiten in zwei Gruppen. Gruppe 1 umfasst Krankheiten, die durch bestimmte Substanzen verursacht werden: anorganische Verbindungen (Blei, Quecksilber, Chrom, Arsen, Asbest, Quarz), organische Verbindungen (Benzol, Vinylchlorid, Pestizide, Farbstoffe), Gase (Chlor, Kohlenstoffmonoxid, Schwefelwasserstoff) und Metalle. Fur diese Krankheiten gilt die Kausalitätsvermutung zugunsten des Versicherten. Gruppe 2 erfasst Krankheiten bestimmter Arbeiten: Hautkrankheiten durch feuchte Arbeit oder Reizstoffe, Infektionskrankheiten im Gesundheitswesen, Bewegungsapparat-Erkrankungen durch repetitive Arbeit oder Vibrationen, Lärmschwerhorigkeiten. Nicht in Anhang 1 UVV gelistete Krankheiten konnen nach UVG Art. 9 Abs. 2 trotzdem anerkannt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Erkrankung ausschliesslich oder vorwiegend durch die Berufsarbeit verursacht wurde. Das Bundesgericht hat in BGE 126 V 183 und BGE 141 V 25 die Anforderungen an diesen Nachweis konkretisiert.
Versaumt der Arbeitgeber in der Schweiz die Berufskrankheitsmeldung nach UVG Art. 45, drohen mehrere Konsequenzen. Erstens die Ordnungsbusse nach UVG Art. 113 von bis zu Fr. 5'000.-- durch die SUVA oder das kantonale Arbeitsinspektorat. Zweitens kann die SUVA Taggelder fur den Zeitraum zwischen tatsachlicher Kenntnisnahme und verspateter Meldung reduzieren oder verweigern, was zu Regressforderungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach OR Art. 97 fuhren kann. Drittens riskiert der Arbeitgeber eine behordliche Inspektion durch das kantonale Arbeitsinspektorat nach ArG Art. 50, das weitere Anordnungen und Massnahmen verfugen kann. Viertens kann der betroffene Arbeitnehmer bei verzogerten Leistungen den Arbeitgeber auf Schadenersatz nach OR Art. 328 (Personlichkeitsschutz) oder OR Art. 321e in Verbindung mit Vertragsverletzung klagen. Die strafrechtliche Verantwortung bei schwerwiegenden Verletzungen der Praventionspflicht und Meldepflicht kann nach ArG Art. 59 bis zur strafrechtlichen Verantwortung der Geschaftsleitung fuhren.
Berufsunfall und Berufskrankheit sind beide nach dem Schweizer UVG (SR 832.20) versichert, unterscheiden sich aber in Ursache und Kausalitat. Ein Berufsunfall nach UVG Art. 7 ist ein plotzliches, ungewolltes, schadigundes Ereignis - ein konkreter Vorfall zu einem bestimmten Zeitpunkt (Sturz, Schnitt, Verbrennung). Eine Berufskrankheit nach UVG Art. 9 entsteht dagegen durch wiederholte oder anhaltende Exposition uber einen langeren Zeitraum - ohne ein einzelnes identifizierbares Schadenereignis. Dieser Unterschied ist rechtserheblich: Beim Berufsunfall besteht Leistungspflicht ab dem Ereignistag, bei der Berufskrankheit ab der arztlichen Erstdiagnose. Bei Berufsunfallen gibt es keine Wartefrist; beim Taggeld gilt auch bei Berufskrankheiten die 3-Tage-Wartefrist nach UVG Art. 16. Die Kausalitätsvermutung nach Anhang 1 UVV gilt nur fur Berufskrankheiten mit gelisteten Ursachen. In der Praxis gibt es Mischfalle (z.B. chronische Lärmexposition mit einem akuten Horschaden-Ereignis), die differenziert beurteilt werden mussen. Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 380 Abgrenzungskriterien entwickelt.
Fur die Berufskrankheitsmeldung in der Schweiz gemäss UVG Art. 45 ist die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich - die Meldung ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers und des Arztes. Der Arbeitnehmer kann die Meldung also nicht verhindern. Allerdings hat er nach DSG (SR 235.1) Art. 25 das Recht, uber die Bearbeitung seiner Personendaten informiert zu werden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer mitteilen, welche Daten an die SUVA ubermittelt werden. Die SUVA ihrerseits untersteht dem Datenschutz gemäss DSG und UVG Art. 97: Sie darf Daten nur fur die Versicherungsabwicklung verwenden. Der behandelnde Arzt kann der SUVA nach Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten vertrauliche Krankenakten ubermitteln. Verweigert der Patient die Entbindung, kann dies die Leistungsprufung verzogern, aber die Meldepflicht des Arbeitgebers bleibt bestehen. Das Bundesgericht hat in BGE 127 V 29 bestatigt, dass UVG-Leistungen auch ohne vollstandige Akteneinsicht des Versicherers erbracht werden mussen, wenn die Kausalitat hinreichend wahrscheinlich ist.
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