Feriengesuch Schweiz (OR Art. 329a)
Antragsteller und Vorgesetzter
Antragsteller: [Arbeitnehmer Name] Personalnummer: [Personalnummer] Abteilung: [Abteilung] Funktion: [Funktion]
An: [Vorgesetzter Name] [Arbeitgeber Name]
Datum: [Antragsdatum]
Betreff
FERIENGESUCH GEMAESS OR ART. 329a
Betreff: Feriengesuch für [Ferien Beginn] bis [Ferien Ende] ([Anzahl Tage] Arbeitstage)
Antrag
Sehr geehrte Frau / Sehr geehrter Herr [Vorgesetzter Name],
Ich beantrage hiermit gemäss Artikel 329a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) Ferien für den Zeitraum vom [Ferien Beginn] bis und mit [Ferien Ende]. Damit beanspruche ich [Anzahl Tage] Arbeitstage meines diesjaehrigen Ferienanspruchs.
Ferienbeginn: [Ferien Beginn] Ferienende: [Ferien Ende] Anzahl Arbeitstage: [Anzahl Tage] Restanspruch nach Genehmigung: [Restanspruch] Arbeitstage
Vertretung während der Abwesenheit
Stellvertretung: [Vertretung Name] Uebernommene Aufgaben: [Vertretung Aufgaben] Erreichbarkeit während der Ferien: [Erreichbarkeit]
Sämtliche dringenden Angelegenheiten werden durch die genannte Stellvertretung bearbeitet. Vor Ferienbeginn wird ein Übergabegespräch mit der Stellvertretung geführt, in dem alle laufenden Projekte, offenen Aufgaben und Termine besprochen werden. Eine schriftliche Übergabeliste wird bereitgestellt.
Abschluss
Ich bitte hoeflich um Prüfung und Genehmigung dieses Feriengesuchs. Bei Rückfragen oder organisatorischen Anpassungen stehe ich gerne zur Verfügung.
Freundliche Gruesse
[Arbeitnehmer Name]
Genehmigung Vorgesetzter: Datum: ___________________ Unterschrift: ___________________ [Vorgesetzter Name]
Arbeitnehmer
________________
Signature
Vorgesetzter (Genehmigung)
________________
Signature
Was ist Feriengesuch Schweiz (OR Art. 329a)?
Das Feriengesuch Schweiz ist die schriftliche Beantragung von Ferientagen durch einen Arbeitnehmer beim Arbeitgeber gemäss Artikel 329a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Der Antrag formalisiert die Inanspruchnahme des gesetzlichen Ferienanspruchs, koordiniert die Vertretung während der Abwesenheit und stellt die ordnungsgemässe Lohnfortzahlung gemäss OR Art. 329d sicher. Das Feriengesuch ist die in der Schweizer HR-Praxis üblichste Form, Ferien zu beantragen, auch wenn das Gesetz keine spezifische Form vorschreibt.
Das Feriengesuch Schweiz erfüllt drei Hauptfunktionen. Erstens dient der Antrag als Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, dass eine Abwesenheit geplant ist; OR Art. 329c verpflichtet den Arbeitgeber, den Zeitpunkt der Ferien unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers festzusetzen. Zweitens löst der Antrag die Pflicht zur Vertretungsregelung aus, damit die betrieblichen Abläufe während der Abwesenheit nahtlos weitergeführt werden. Drittens dokumentiert der Antrag den verbleibenden Ferienanspruch im Personaldossier und ist Grundlage für die Lohnabrechnung.
OR Art. 329a regelt den Mindestferienanspruch in der Schweiz: Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens vier Wochen (20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche) bezahlte Ferien pro Dienstjahr; Jugendliche unter 20 Jahren sowie Arbeitnehmer ab dem vollendeten 50. Lebensjahr haben Anspruch auf mindestens fünf Wochen (25 Arbeitstage). Gesamtarbeitsverträge wie der Landesmantelvertrag (LMV) im Bauhauptgewerbe, der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) im Gastgewerbe und der GAV der MEM-Industrie sehen oft höhere Ferienansprüche vor, etwa fünf oder sechs Wochen je nach Alter und Dienstjahren.
Das Feriengesuch Schweiz unterscheidet sich vom Mutterschaftsurlaub-Gesuch nach OR Art. 329f (14 Wochen, EOG Art. 16b 80 Prozent Erwerbsersatz), vom Vaterschaftsurlaub-Gesuch nach OR Art. 329g (2 Wochen, EOG Art. 16i 80 Prozent), vom Bildungsurlaub gemäss kantonalem Recht (z.B. Genfer Bildungsurlaubsgesetz) sowie vom unbezahlten Urlaub, der einer separaten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf. Ferien gemäss OR Art. 329a sind bezahlte Erholungstage, deren Ziel die persönliche Erholung und nicht die Erledigung anderer Pflichten ist; das Bundesgericht hat in BGE 130 III 113 bestätigt, dass Ferien tatsächlich der Erholung zu dienen haben und nicht durch andere Erwerbstätigkeiten ersetzt werden dürfen.
Die Festsetzung des Ferienzeitpunkts erfolgt gemäss OR Art. 329c durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers, soweit diese mit den Interessen des Betriebs vereinbar sind. Mindestens zwei Ferienwochen sollen zusammenhängend gewährt werden gemäss OR Art. 329c Abs. 1 (sogenannte Hauptferien). In Branchen mit Saisonalität wie Tourismus, Bauhauptgewerbe oder Landwirtschaft kann der Arbeitgeber Ferien an betriebliche Niedriglastzeiten knuepfen; im Bauhauptgewerbe regelt der LMV die Betriebsferien.
Der Bundesrat regelt in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) und in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) die Arbeitszeit und Ruhezeiten, die das Ferienrecht ergänzen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die kantonalen Arbeitsinspektorate überwachen die Einhaltung des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) und des Ferienanspruchs. Bei Streitigkeiten über Ferien (z.B. Kürzung wegen Verhinderung nach OR Art. 329b, Ablehnung des Ferienzeitpunkts) entscheidet das kantonale Arbeitsgericht im vereinfachten Verfahren nach OR Art. 343.
Das Feriengesuch Schweiz wird im Personaldossier abgelegt gemäss revidiertem Datenschutzgesetz (revDSG) und ist mindestens bis zum Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist nach OR Art. 127 aufzubewahren. Verwandte Dokumente sind das Mutterschaftsurlaub-Gesuch nach OR Art. 329f, das Vaterschaftsurlaub-Gesuch nach OR Art. 329g, die Krankheitsmeldung nach OR Art. 324a sowie der Arbeitsvertrag unbefristet, in dem die Anzahl der Ferientage vertraglich festgelegt ist. Forms-legal.com bietet rechtssichere Muster für alle Arten von Abwesenheitsanträgen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden nicht bezogene Ferien gemäss OR Art. 329d Abs. 2 grundsätzlich in Geld abgegolten, sofern der Bezug aus zeitlichen oder betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist; das Bundesgericht hat in BGE 131 III 451 die Voraussetzungen einer Geldabgeltung präzisiert. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) und der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) haben übereinstimmende Empfehlungen zur Ferienpraxis veröffentlicht.
Wann brauchen Sie Feriengesuch Schweiz (OR Art. 329a)?
Das Feriengesuch Schweiz wird in zahlreichen Situationen benötigt, in denen ein Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Ferienanspruch gemäss OR Art. 329a wahrnehmen möchte. Der Antrag formalisiert die Inanspruchnahme der bezahlten Ferien und stellt die Vertretungsregelung sowie die ordnungsgemässe Lohnfortzahlung sicher.
Erste typische Situation: Sommerferien mit zusammenhängendem Bezug. Gemäss OR Art. 329c Abs. 1 sollen mindestens zwei der vier Wochen Ferien zusammenhängend gewährt werden, in der Regel als Sommerferien zwischen Juni und September. Das Feriengesuch Schweiz wird mindestens vier bis sechs Wochen vor Ferienbeginn eingereicht, um die Vertretungsregelung und die Saisonplanung im Betrieb zu ermöglichen. In Schulferiengebieten orientieren sich Familienarbeitnehmer an den kantonalen Schulferienkalendern (z.B. Kanton Zürich, Kanton Bern, Kanton Genf).
Zweite Situation: Winterferien zwischen Weihnachten und Neujahr. Viele Schweizer Unternehmen reduzieren ihren Geschaeftsbetrieb zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr. Das Feriengesuch Schweiz wird in dieser Situation oft für die Tage zwischen 27. Dezember und 31. Dezember beantragt, um Brückentage zu nutzen. Bei Betriebsferien (Werkferien) gemäss OR Art. 329c Abs. 2 kann der Arbeitgeber die Ferien einseitig festsetzen, wobei der Arbeitnehmer entsprechend Anspruch hat.
Dritte Situation: Skiferien oder Sportferien. In den Wintermonaten (Januar bis März) beantragen viele Schweizer Arbeitnehmer eine Woche Skiferien, oft im Februar passend zu den kantonalen Sportferien. Das Feriengesuch Schweiz wird mindestens vier Wochen vor Beginn eingereicht, um Vertretung und Saisonplanung zu koordinieren.
Vierte Situation: Heimaturlaub bei ausländischen Arbeitnehmern. Ausländische Arbeitnehmer mit Aufenthaltsbewilligung B oder L (Saisonniers) und Grenzgänger mit G-Bewilligung beantragen oft mehrwöchigen Heimaturlaub im Sommer oder zu Familienanlässen. Bei Reise in entfernte Heimatländer (z.B. Sri Lanka, Brasilien, Philippinen) ist das Feriengesuch frühzeitig zu stellen, mit Berücksichtigung der Anreisezeit.
Fünfte Situation: Hochzeitsreise oder besondere Familienanlässe. Bei Hochzeit, Geburt eines Kindes (zusätzlich zum Vaterschaftsurlaub gemäss OR Art. 329g), Hochzeitstag oder runden Geburtstagen werden besondere Ferien beantragt. Einige GAV (z.B. L-GAV im Gastgewerbe) sehen zusätzliche bezahlte Tage für solche Ereignisse vor (z.B. drei Tage für Hochzeit), die über den ordentlichen Ferienanspruch hinausgehen.
Sechste Situation: Bildungsurlaub für Weiterbildung. Einige Kantone (Genf, Wallis, Tessin, Basel-Stadt) haben kantonale Bildungsurlaubsgesetze, die zusätzliche bezahlte Tage für Weiterbildung vorsehen. Das Feriengesuch Schweiz wird in solchen Fällen mit dem Vermerk Bildungsurlaub gemäss kantonalem Recht eingereicht; die Bewilligung erfolgt durch das kantonale Amt für Berufsbildung und Mittelschulen.
Siebte Situation: Vor oder nach Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub. Die Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaubszeit nach OR Art. 329f und 329g zählt nicht als Ferien; die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann zusätzlich zum Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub Ferien beantragen, etwa um den Wiedereinstieg flüssiger zu gestalten. Forms-legal.com bietet Muster für kombinierte Anträge.
Achte Situation: Restferienbezug am Jahresende. Nicht bezogene Ferien des laufenden Kalenderjahres müssen gemäss OR Art. 329c bis Ende Geschäftsjahr (in der Regel 31. Dezember) bezogen werden. Bei Nichtbezug verfällt der Anspruch nach Bundesgerichtsrechtsprechung BGE 130 III 113 nach fünf Jahren gemäss OR Art. 128. Im Dezember beantragen viele Arbeitnehmer den Bezug der Restferien.
Neunte Situation: Eigene Hochzeit, Beerdigung naher Angehöriger oder Umzug. Solche besonderen Ereignisse können über den Ferienanspruch hinaus durch zusätzliche bezahlte Tage gemäss OR Art. 324a (Lohnfortzahlung bei familiären Anlässen) berücksichtigt werden, sofern Arbeitsvertrag oder GAV solche Klauseln enthalten.
Was gehört in Ihr Feriengesuch Schweiz (OR Art. 329a)?
Das Feriengesuch Schweiz nach OR Art. 329a muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, damit der Arbeitgeber den Antrag prüfen, die Vertretungsregelung organisieren und die Lohnfortzahlung gemäss OR Art. 329d sicherstellen kann. Eine unvollständige oder verspätete Antragstellung kann zur Ablehnung oder zur Verschiebung des Ferienzeitraums führen.
Vollständige Bezeichnung des Antragstellers: Das Feriengesuch muss den Arbeitnehmer mit vollständigem Vor- und Nachnamen, Personalnummer aus dem HR-System, Abteilung oder Team und aktueller Funktion gemäss Arbeitsvertrag bezeichnen. Die Personalnummer dient der eindeutigen Zuordnung im Personaldossier; die Abteilung und Funktion sind relevant für die Vertretungsregelung. Bei Wechsel der Abteilung oder der Funktion innerhalb des laufenden Jahres ist die aktuell gültige Bezeichnung anzugeben.
Empfänger des Antrags: Der Antrag wird an den direkten Vorgesetzten gerichtet, der über die Genehmigung entscheidet. In grösseren Unternehmen wird der Antrag zusätzlich an die HR-Abteilung weitergeleitet. Bei Matrix-Organisation oder dualer Berichterstattung sind beide zuständigen Vorgesetzten zu benennen, um Genehmigungskonflikte zu vermeiden.
Ferienzeitraum mit Beginn und Ende: Das Feriengesuch muss den genauen ersten Ferientag (erster freier Tag) und den letzten Ferientag (letzter freier Tag vor Wiederaufnahme der Arbeit) im Schweizer Datumsformat (DD.MM.YYYY) angeben. Wochenenden zählen nicht als Ferientage; die Anzahl der beanspruchten Arbeitstage wird separat ausgewiesen, etwa 06.07.2026 bis 24.07.2026 entspricht 15 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche, oder 19 Arbeitstagen bei einer Sechs-Tage-Woche im Bauhauptgewerbe.
Anzahl Ferientage und Restanspruch: Der Antrag muss die Anzahl der beanspruchten Arbeitstage (Ferientage) sowie den verbleibenden Ferienanspruch nach Genehmigung im laufenden Kalenderjahr ausweisen. Beispiel: Jahresanspruch 25 Arbeitstage gemäss GAV der MEM-Industrie, bisher bezogen 0 Tage, beantragt 15 Tage, Restanspruch 10 Tage. Diese Berechnung dient der Transparenz gegenüber dem Arbeitgeber und der Personalabteilung.
Vertretungsregelung gemäss interner Praxis: Der Antrag muss eine Stellvertretung benennen, die während der Abwesenheit dringende Aufgaben übernimmt. Konkret aufzuführen sind: Name der Stellvertretung, übernommene Aufgaben (Telefonzentrale, dringende Mails, tägliche Abrechnungen, Kundentermine), und ggf. eine schriftliche Übergabeliste. Bei kritischen Funktionen (z.B. Compliance Officer, Risk Officer in Banken gemäss FINMA-Regulierung) sind die Vertretungsregelungen besonders sorgfältig zu treffen.
Erreichbarkeit während der Ferien: Das Feriengesuch sollte die Erreichbarkeit während der Ferien klar regeln. Drei üblich Optionen: nicht erreichbar (volle Erholung gemäss OR Art. 329a), nur in Notfällen telefonisch erreichbar, oder limitiert per E-Mail einmal täglich. Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 113 bestätigt, dass Ferien tatsächlich der Erholung dienen müssen; eine permanente Erreichbarkeit während der Ferien widerspricht dem Ferienzweck.
Antragsdatum und Fristen: Das Antragsdatum sollte mindestens vier Wochen vor Ferienbeginn liegen, um dem Arbeitgeber genügend Zeit für Prüfung und Vertretungsorganisation zu geben. Bei längeren Ferien (drei Wochen oder mehr) wird ein noch früherer Antrag von sechs bis acht Wochen empfohlen. Im Bauhauptgewerbe regelt der LMV die Antragsfristen für die Sommerferien.
Genehmigungsfeld für Vorgesetzten: Das Feriengesuch sollte ein klares Genehmigungsfeld für den Vorgesetzten enthalten mit Datum, Unterschrift und ggf. Anmerkungen. Eine Ablehnung oder Änderung des Ferienzeitpunkts erfordert eine schriftliche Begründung gemäss OR Art. 329c, die die betrieblichen Gründe nachvollziehbar darlegt.
Forms-legal.com stellt ein rechtssicheres Muster des Feriengesuchs bereit, das alle Pflichtbestandteile nach OR Art. 329a abdeckt. Verwandte Dokumente sind das Mutterschaftsurlaub-Gesuch nach OR Art. 329f, das Vaterschaftsurlaub-Gesuch nach OR Art. 329g, die Krankheitsmeldung nach OR Art. 324a und der Arbeitsvertrag unbefristet, in dem der vertragliche Ferienanspruch festgelegt ist. Bei GAV-unterstellten Branchen ist die GAV-Lohntabelle und die spezifische Ferienregelung zu berücksichtigen.
Lohnfortzahlung während der Ferien gemäss OR Art. 329d: Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer für die Ferienzeit den vollen Lohn, einschliesslich angemessener Entschädigung für ausfallenden Naturallohn (z.B. Verpflegung im Gastgewerbe, Dienstwagen). Provisionen, Zulagen und regelmässige Pauschalspesen sind anteilsmässig zu berücksichtigen, sofern sie regelmässig anfallen. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 172 die Berechnungsgrundsätze für den Ferienlohn präzisiert. Bei stundenweise oder unregelmaessig Beschäftigten wird ein Ferienzuschlag von 8.33 Prozent (4 Wochen Ferien) bzw. 10.64 Prozent (5 Wochen) auf den Stundenlohn aufgeschlagen, sofern dies in der Lohnabrechnung transparent ausgewiesen wird (BGE 129 III 493). Sozialversicherungsbeiträge gemäss AHVG, IVG, EOG, ALVG und BVG werden auf den Ferienlohn unverändert erhoben; die Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG führt die Beiträge für den Ferienzeitraum weiter.
So füllen Sie Ihr Feriengesuch Schweiz (OR Art. 329a) aus
Das korrekte Ausfüllen des Feriengesuchs Schweiz erfordert sorgfältige Vorbereitung in mehreren Schritten. Fehler beim Ausfüllen können zur Ablehnung des Antrags, zur Verschiebung des Ferienzeitraums oder zu Konflikten über den Restanspruch führen.
Schritt 1: Ferienanspruch und Restanspruch ermitteln. Prüfen Sie Ihren Jahresanspruch gemäss Arbeitsvertrag oder GAV (mindestens 4 Wochen, also 20 Arbeitstage gemäss OR Art. 329a; mindestens 5 Wochen ab dem 50. Lebensjahr oder unter 20 Jahren). Prüfen Sie den im laufenden Kalenderjahr bereits bezogenen Ferienanspruch gemäss HR-System oder Lohnabrechnung. Berechnen Sie den verbleibenden Anspruch nach diesem Antrag, etwa Jahresanspruch 25 Tage minus bisher bezogen 0 Tage minus beantragt 15 Tage gleich Restanspruch 10 Tage.
Schritt 2: Ferienzeitraum festlegen. Wählen Sie ersten und letzten Ferientag unter Berücksichtigung der betrieblichen Hochsaisons, der Schulferien (in Familienarbeitnehmer-Situation) sowie der persönlichen Pläne. Wochenenden und Schweizer Feiertage zählen nicht als Ferientage. Bei Wahl der Sommerferien beachten Sie, dass mindestens zwei Wochen zusammenhängend gewährt werden sollen gemäss OR Art. 329c Abs. 1.
Schritt 3: Vertretung absprechen. Sprechen Sie mit einer Kollegin oder einem Kollegen die Vertretung während Ihrer Abwesenheit ab. Klären Sie konkret, welche Aufgaben übernommen werden: Telefonzentrale, dringende Mails, Kundentermine, Routinearbeiten, Notfallentscheidungen. Erstellen Sie eine schriftliche Übergabeliste mit laufenden Projekten, offenen Aufgaben, anstehenden Terminen und Kontaktinformationen. Bei kritischen Funktionen (z.B. in Banken gemäss FINMA-Regulierung, im Spital gemäss Spitalreglement) koordinieren Sie die Vertretung mit der Vorgesetzten.
Schritt 4: Erreichbarkeit klären. Entscheiden Sie über Ihre Erreichbarkeit während der Ferien: nicht erreichbar (volle Erholung gemäss OR Art. 329a), nur in Notfällen telefonisch erreichbar, oder limitiert per E-Mail einmal täglich. Eine Out-of-Office-Antwort mit Kontaktdaten der Stellvertretung sollte für die gesamte Ferienzeit eingerichtet werden. Aktivieren Sie die automatische E-Mail-Antwort am ersten Ferientag.
Schritt 5: Antragsformular ausfüllen. Tragen Sie Ihre Personaldaten ein: vollständiger Name, Personalnummer, Abteilung, Funktion. Tragen Sie den Empfänger ein: direkter Vorgesetzter, ggf. zusätzlich HR-Abteilung. Tragen Sie Ferienbeginn, Ferienende, Anzahl Arbeitstage und Restanspruch nach Genehmigung ein. Tragen Sie Vertretung und Erreichbarkeit ein. Setzen Sie das Antragsdatum mindestens vier Wochen vor Ferienbeginn.
Schritt 6: Antrag einreichen. Reichen Sie das Feriengesuch beim direkten Vorgesetzten ein, in der Regel per E-Mail oder über das HR-Selfservice-Portal des Unternehmens. Bei papiergebundener Einreichung ist eine Empfangsbestätigung mit Eingangsstempel der HR-Abteilung empfehlenswert. In grösseren Unternehmen wird das Genehmigungsverfahren oft elektronisch abgebildet (z.B. Workday, SAP SuccessFactors, Personio).
Schritt 7: Genehmigung abwarten und bestätigen. Warten Sie die Genehmigung des Vorgesetzten ab, bevor Sie konkrete Reise- oder Familienpläne buchen. Bei Genehmigung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung mit Datum und Unterschrift; im HR-Selfservice-Portal erscheint der Antrag als genehmigt. Bei Ablehnung oder Verschiebung muss der Vorgesetzte eine schriftliche Begründung gemäss OR Art. 329c liefern, etwa betriebliche Engpässe, kritische Projekttermine oder Saisonalität.
Schritt 8: Vor Ferienantritt Übergabe durchführen. Führen Sie ein Übergabegespräch mit der Stellvertretung; übergeben Sie laufende Projekte, offene Aufgaben, Termine und Kontaktinformationen. Aktivieren Sie die Out-of-Office-E-Mail-Antwort und das Telefonbeantwortungsverzeichnis. Informieren Sie wichtige Kundinnen und Kunden über Ihre Abwesenheit und nennen Sie die Stellvertretung als Kontaktperson. Vermerken Sie den Ferienzeitraum im gemeinsamen Kalender.
Rechtliche Anforderungen für Feriengesuch Schweiz (OR Art. 329a)
Das Feriengesuch Schweiz unterliegt den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), des Arbeitsgesetzes (ArG) sowie allenfalls Gesamtarbeitsverträgen (GAV). Die rechtlichen Anforderungen sichern den gesetzlichen Mindestferienanspruch und schützen den Arbeitnehmer vor unzulässiger Verkürzung des Erholungsrechts.
Mindestferienanspruch nach OR Art. 329a: Arbeitnehmer in der Schweiz haben Anspruch auf mindestens vier Wochen (20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche) bezahlte Ferien pro Dienstjahr. Jugendliche unter 20 Jahren sowie Arbeitnehmer ab dem vollendeten 50. Lebensjahr haben Anspruch auf mindestens fünf Wochen (25 Arbeitstage). Diese Mindestansprüche sind unabdingbar, das heisst zugunsten des Arbeitnehmers darf keine niedrigere Ferienzahl vereinbart werden gemäss OR Art. 329a Abs. 4. Höhere Ferienansprüche durch Einzelarbeitsvertrag oder GAV sind zulässig.
Festsetzung des Ferienzeitpunkts nach OR Art. 329c: Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers, soweit diese mit den Interessen des Betriebs vereinbar sind. Mindestens zwei Ferienwochen sollen zusammenhängend gewährt werden gemäss OR Art. 329c Abs. 1. In Saisonbetrieben kann der Arbeitgeber Betriebsferien einseitig festlegen; im Bauhauptgewerbe regelt der Landesmantelvertrag (LMV) dies konkret.
Kürzung wegen Verhinderung nach OR Art. 329b: Bei längerer Verhinderung durch eigenes Verschulden (etwa Urlaubseigenmächtigkeit, ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung) kann der Arbeitgeber den Ferienanspruch um einen Zwoelftel pro vollen Monat Verhinderung kürzen. Bei unverschuldeter Verhinderung (Krankheit, Unfall, Mutterschaft) ist eine Kürzung erst nach längerer Abwesenheit möglich, gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung BGE 130 V 318 etwa nach drei Monaten Krankheit pro Dienstjahr.
Lohnfortzahlung während der Ferien nach OR Art. 329d: Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer für die Ferien den vollen Lohn. Dieser umfasst den Grundlohn, Provisionen, Zulagen, regelmässige Pauschalspesen, anteilige Mietwertentschaedigung und entsprechenden Naturallohn. Bei Stunden- oder Akkordlohn wird ein Ferienzuschlag von 8.33 Prozent (4 Wochen) bzw. 10.64 Prozent (5 Wochen) auf den Grundlohn aufgeschlagen, sofern in der Lohnabrechnung transparent ausgewiesen (BGE 129 III 493).
GAV-Bestimmungen zum Ferienanspruch: Viele Gesamtarbeitsverträge sehen höhere Ferienansprüche vor. Im Bauhauptgewerbe regelt der LMV den Ferienanspruch differenziert nach Alter und Dienstjahren. Im Gastgewerbe gilt der L-GAV mit fünf Wochen Ferien für Mitarbeitende mit Berufslehre. In der MEM-Industrie regelt der GAV der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie den Ferienanspruch. Bei Allgemeinverbindlicherklaerung gemäss Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklaerung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) gelten die GAV-Bestimmungen für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche.
Verhältnis zu anderen Abwesenheiten: Mutterschaftsurlaub gemäss OR Art. 329f und Vaterschaftsurlaub gemäss OR Art. 329g zählen nicht als Ferien. Krankheit und Unfall während der Ferien gelten als Verhinderung gemäss OR Art. 329a Abs. 5; die betroffenen Tage sind nachzubeziehen, sofern sie durch Arztzeugnis gemäss OR Art. 324a nachgewiesen sind.
Verjährung des Ferienanspruchs: Der Ferienanspruch verjährt nach OR Art. 128 nach fünf Jahren ab dem Ende des Dienstjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bundesgerichtsrechtsprechung BGE 130 III 113 hat dies bestätigt. Ein Vorbezug ist gemäss OR Art. 329c Abs. 1 unzulässig, wenn das Dienstjahr noch nicht abgelaufen ist; einige Arbeitsverträge erlauben jedoch einen Vorbezug von wenigen Tagen.
Streitigkeiten und Gerichtsstand: Bei Streitigkeiten über den Ferienanspruch (z.B. Ablehnung des Ferienzeitpunkts, Kürzung wegen Verhinderung) entscheidet das kantonale Arbeitsgericht im vereinfachten Verfahren nach OR Art. 343. Bei Streitwerten bis CHF 30000 ist das Verfahren kostenlos. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die kantonalen Arbeitsinspektorate überwachen die Einhaltung des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) und des Ferienrechts. Das Bundesgericht in Lausanne ist letztinstanzliche Beschwerdeinstanz nach Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110).
Häufige Fehler bei Ihrem Feriengesuch Schweiz (OR Art. 329a)
Häufige Fehler beim Feriengesuch Schweiz können zu Ablehnungen, Verschiebungen, Konflikten über den Restanspruch oder im Extremfall zur unbezahlten Abwesenheit führen. Die folgenden Fehler treten in der Schweizer HR-Praxis am häufigsten auf.
Fehler 1: Zu kurzfristige Antragstellung. Ein Antrag, der nur eine oder zwei Wochen vor Ferienbeginn eingereicht wird, kann vom Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Engpässe oder fehlender Vertretungsregelung abgelehnt werden. OR Art. 329c verpflichtet den Arbeitgeber zwar zur Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers, jedoch nur soweit dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Korrekte Vorgehensweise: Antrag mindestens vier Wochen vor Ferienbeginn einreichen, bei längeren Ferien sechs bis acht Wochen vorher.
Fehler 2: Fehlende oder unklare Vertretungsregelung. Ein Feriengesuch ohne klare Angabe der Stellvertretung wird von Vorgesetzten oft abgelehnt oder zurückgewiesen, da die betrieblichen Abläufe während der Abwesenheit nicht gesichert sind. Korrekt: konkreter Name der Stellvertretung, abgesprochene übernommene Aufgaben (Telefon, Mails, Termine) und schriftliche Übergabeliste.
Fehler 3: Falsche Berechnung der Anzahl Arbeitstage. Wochenenden, kantonale und nationale Schweizer Feiertage zählen nicht als Ferientage. Die Anzahl Arbeitstage zwischen Ferienbeginn und Ferienende muss korrekt berechnet werden. Beispiel bei Fünf-Tage-Woche: 6.7.2026 (Mo) bis 24.7.2026 (Fr) gleich 19 Kalendertage minus 4 Samstage und 4 Sonntage gleich 15 Arbeitstage. Bei Sechs-Tage-Woche im Bauhauptgewerbe ist die Berechnung anders.
Fehler 4: Erholung während der Ferien nicht gewahrt. Permanente Erreichbarkeit per E-Mail oder regelmässige Arbeitstätigkeit während der Ferien widerspricht dem Ferienzweck gemäss OR Art. 329a. Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 113 bestätigt, dass Ferien tatsächlich der Erholung dienen müssen. Lösung: Out-of-Office-Antwort einrichten, Stellvertretung benennen, wirklich nur in Notfällen erreichbar sein.
Fehler 5: Restferien am Jahresende vergessen. Nicht bezogene Ferien des laufenden Kalenderjahres sollten gemäss OR Art. 329c bis Ende Geschäftsjahr bezogen werden. Bei Nichtbezug verjährt der Anspruch zwar erst nach fünf Jahren gemäss OR Art. 128, aber viele Arbeitgeber erlauben einen Übertrag nur in begrenztem Umfang (z.B. maximal 5 Tage ins nächste Jahr). Korrekt: Restferien rechtzeitig planen, ggf. im Dezember oder Januar beziehen.
Fehler 6: Ferienkürzung während Krankheit nicht beachtet. Bei längerer Krankheit während des Dienstjahres kann der Ferienanspruch gemäss OR Art. 329b gekürzt werden. Die Bundesgerichtsrechtsprechung BGE 130 V 318 erlaubt eine Kürzung erst nach drei Monaten Krankheit pro Dienstjahr. Bei Krankheit während der Ferien gilt OR Art. 329a Abs. 5: die betroffenen Ferientage sind durch Arztzeugnis nachzuweisen und nachzubeziehen. Korrekt: Bei Krankheit während der Ferien sofort Arzt aufsuchen und Krankheitsmeldung an Arbeitgeber.
Fehler 7: Vorbezug ohne arbeitsvertragliche Grundlage. Ein Vorbezug von Ferien aus einem zukünftigen Dienstjahr ist gemäss OR Art. 329c Abs. 1 grundsätzlich nicht zulässig. Einige Arbeitsverträge erlauben einen Vorbezug von wenigen Tagen, etwa bei kurzfristigen Familienanlässen. Wer Ferien vorbezogen hat und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Dienstjahres beendet, muss die Differenz allenfalls zurückzahlen.
Fehler 8: Vermischung mit Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub. Mutterschaftsurlaub nach OR Art. 329f (14 Wochen) und Vaterschaftsurlaub nach OR Art. 329g (2 Wochen) sind eigenständige Abwesenheiten und keine Ferien. Sie werden nicht auf den Ferienanspruch angerechnet und bedürfen separater Anträge. Forms-legal.com bietet getrennte Muster für alle Abwesenheitsarten in der Schweiz.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 329dCH official
- OR Art. 329cCH official
- OR Art. 329aCH official
- OR Art. 329fCH official
- OR Art. 329gCH official
- OR Art. 329bCH official
- OR Art. 343CH official
- OR Art. 127CH official
- OR Art. 324aCH official
- OR Art. 128CH official
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Forms Legal. (2026). Feriengesuch Schweiz (OR Art. 329a) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/forms/feriengesuch-schweiz
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}Häufig gestellte Fragen
Gemäss Artikel 329a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) haben alle Arbeitnehmer in der Schweiz Anspruch auf mindestens vier Wochen (20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche) bezahlte Ferien pro Dienstjahr. Jugendliche unter 20 Jahren sowie Arbeitnehmer ab dem vollendeten 50. Lebensjahr haben Anspruch auf mindestens fünf Wochen (25 Arbeitstage). Diese gesetzlichen Mindestansprüche sind unabdingbar gemäss OR Art. 329a Abs. 4, das heisst zugunsten des Arbeitnehmers darf keine niedrigere Ferienzahl vereinbart werden. Höhere Ferienansprüche durch Einzelarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) sind selbstverständlich zulässig: Im Bauhauptgewerbe regelt der Landesmantelvertrag (LMV) Ferienansprüche differenziert nach Alter und Dienstjahren. Im Gastgewerbe gilt der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) mit fünf Wochen Ferien für Mitarbeitende mit Berufslehre. In der MEM-Industrie regelt der GAV der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie höhere Ferienansprüche für ältere Arbeitnehmer. Viele öffentliche Verwaltungen und Banken gewähren standardmässig fünf oder sogar sechs Wochen Ferien. Pro Dienstjahr gerechnet entstehen die Ferienansprüche anteilig pro Monat (1/12 pro Monat).
Gemäss OR Art. 329c bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers, soweit diese mit den Interessen des Betriebs vereinbar sind. Eine Ablehnung des gewünschten Ferienzeitpunkts ist somit grundsätzlich zulässig, jedoch nur bei nachvollziehbaren betrieblichen Gründen: kritische Projekttermine, Saisonalität (z.B. Hochsaison im Tourismus), Engpässe durch Erkrankungen anderer Mitarbeitender, Inventuren, Audits. Der Arbeitgeber muss eine Ablehnung schriftlich begründen und einen alternativen Ferienzeitpunkt vorschlagen. Bei wiederholter Ablehnung der Ferienwünsche ohne triftige betriebliche Gründe kann der Arbeitnehmer vor dem kantonalen Arbeitsgericht im vereinfachten Verfahren nach OR Art. 343 die Festsetzung eines angemessenen Ferienzeitpunkts beantragen. Mindestens zwei Wochen sollten zusammenhängend gewährt werden gemäss OR Art. 329c Abs. 1. In Saisonbetrieben kann der Arbeitgeber Betriebsferien einseitig festlegen; im Bauhauptgewerbe regelt der LMV solche Betriebsferien konkret. Forms-legal.com bietet Muster für Feriengesuche, die das Risiko einer Ablehnung minimieren.
Wenn ein Arbeitnehmer während der Ferien krank wird oder einen Unfall erleidet, gelten die betroffenen Tage gemäss OR Art. 329a Abs. 5 als Verhinderung und nicht als Ferientage. Das Bundesgericht hat dies in BGE 124 III 89 und in späteren Entscheiden bestätigt. Voraussetzung ist, dass die Krankheit oder der Unfall durch ein Arztzeugnis (Arbeitsunfähigkeitsbestätigung) gemäss OR Art. 324a nachgewiesen wird. Die Krankheitstage sind dann nachzubeziehen und werden nicht auf den Ferienanspruch des Dienstjahres angerechnet. Konkretes Vorgehen bei Krankheit während der Ferien: 1. Sofort Arzt aufsuchen und Arbeitsunfähigkeitsbestätigung verlangen (Krankheit muss arbeitsfähigkeitsbeeinträchtigend sein, blosse Erkältung ohne Arbeitsunfähigkeit zählt nicht); 2. Arbeitgeber unverzüglich schriftlich oder telefonisch informieren; 3. Arztzeugnis beim Arbeitgeber einreichen, idealerweise im Original. Bei Krankheit im Ausland (Auslandurlaub) ist ein Arztzeugnis aus dem Ferienland anzunehmen, sofern es den Schweizer Anforderungen entspricht. Forms-legal.com bietet Muster für Krankheitsmeldung gemäss OR Art. 324a, die auch im Ferienkontext verwendet werden können.
Gemäss OR Art. 329c sollen die Ferien grundsätzlich im laufenden Dienstjahr bezogen werden, in der Regel bis Ende Kalenderjahr. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur in begrenztem Umfang vorgesehen und richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags oder des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrags (GAV). Viele Schweizer Arbeitgeber erlauben einen Übertrag von maximal fünf bis zehn Tagen ins Folgejahr, mit der Pflicht, diese bis Ende März oder Ende Juni zu beziehen. Bei Nichtbezug verjährt der Ferienanspruch nach OR Art. 128 nach fünf Jahren ab dem Ende des Dienstjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Bundesgerichtsrechtsprechung BGE 130 III 113 hat dies bestätigt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden nicht bezogene Ferien gemäss OR Art. 329d Abs. 2 grundsätzlich in Geld abgegolten, sofern der Bezug aus zeitlichen oder betrieblichen Gründen nicht mehr möglich war. Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 451 die Voraussetzungen einer Geldabgeltung präzisiert: nur wenn der Ferienbezug objektiv unmöglich war, ist die Geldabgeltung zulässig; freiwilliger Verzicht zur Abgeltung in Geld ist unzulässig.
Bei stundenweise oder unregelmaessig Beschäftigten erfolgt die Lohnfortzahlung während der Ferien gemäss OR Art. 329d typischerweise durch einen Ferienzuschlag, der auf den Stundenlohn aufgeschlagen wird. Bei vier Wochen Ferien (Mindestanspruch gemäss OR Art. 329a) beträgt der Ferienzuschlag 8.33 Prozent des Stundenlohns, bei fünf Wochen Ferien 10.64 Prozent. Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 493 die Voraussetzungen für einen zulässigen Ferienzuschlag präzisiert: 1. Der Ferienzuschlag muss in der Lohnabrechnung jeden Monat transparent ausgewiesen werden (z.B. Grundlohn 4000 Franken plus Ferienzuschlag 333 Franken gleich Bruttolohn 4333 Franken); 2. Im Arbeitsvertrag muss der Ferienzuschlag explizit vereinbart sein; 3. Bei festen Stundenpensums ist ein Ferienzuschlag unzulässig, dann muss der Lohn während der Ferien direkt ausbezahlt werden. Bei Verstoss gegen diese Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer den Ferienlohn nachverlangen. Bei Stunden- oder Akkordlohn-Arbeitsverhältnissen ohne Ferienzuschlag haben Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn während der Ferien, basierend auf dem Durchschnittslohn der letzten 12 Monate (BGE 132 III 172).
Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11) regelt die Arbeitszeit und Ruhezeiten in der Schweiz und ergänzt die Ferienbestimmungen des OR. Das ArG selbst regelt den Ferienanspruch nicht direkt; die spezifischen Ferienregelungen sind in OR Art. 329a bis 329d enthalten. Das ArG ergänzt jedoch durch Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit (45 oder 50 Stunden pro Woche je nach Branche), Pausen, Überstunden und Überzeiten. Die Verordnungen 1 (ArGV 1, SR 822.111) und 3 (ArGV 3) zum ArG enthalten Detailregelungen, etwa zur Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Schichtbetrieb. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die kantonalen Arbeitsinspektorate (z.B. Amt für Wirtschaft und Arbeit Kanton Zürich, Office cantonal de l'inspection et des relations du travail OCIRT in Genf) überwachen die Einhaltung des ArG und können bei Verstössen Bussen verhängen. Bei Überschneidungen (z.B. Ferien während einer angeordneten Überzeit) entscheidet das kantonale Arbeitsgericht im vereinfachten Verfahren nach OR Art. 343. Die Sozialpartner und die Paritätischen Kommissionen gemäss OR Art. 357b sind in GAV-unterstellten Branchen zuständig für die Überwachung der GAV-Bestimmungen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden nicht bezogene Ferien des laufenden und allenfalls früherer Dienstjahre gemäss OR Art. 329d Abs. 2 grundsätzlich in Geld abgegolten. Voraussetzung ist, dass der Ferienbezug aus zeitlichen oder betrieblichen Gründen nicht mehr möglich war. Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 451 entschieden, dass eine Geldabgeltung nur zulässig ist, wenn der Ferienbezug objektiv unmöglich war (z.B. zu kurze Restkündigungsfrist, betriebliche Engpässe während der Kündigungsfrist); ein freiwilliger Verzicht des Arbeitnehmers zur Abgeltung in Geld ist unzulässig, da die Erholungsfunktion der Ferien Vorrang hat. Berechnung der Geldabgeltung: nicht bezogene Ferientage geteilt durch das Jahres-Soll, multipliziert mit dem Jahresbruttolohn. Beispiel: 5 nicht bezogene Tage von 25 Jahres-Soll bei Jahresbruttolohn 80000 Franken gleich 16000 Franken Ferienabgeltung. Sozialversicherungsbeiträge gemäss AHVG, IVG, EOG und ALVG werden auf die Ferienabgeltung erhoben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schlusslohnabrechnung mit Ferienabgeltung am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erstellen. Bei Streitigkeiten über die Berechnung entscheidet das kantonale Arbeitsgericht.
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