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Krankheitsmeldung Schweiz (OR Art. 324a)

Krankheitsmeldung Schweiz (OR Art. 324a)

Absender und Empfänger

[Arbeitnehmer Name] Personalnummer: [Personalnummer] [Abteilung] [Adresse]

An: [Empfaenger Name] [Arbeitgeber Name]

Datum: [Meldedatum]

Betreff

KRANKHEITSMELDUNG GEMAESS OR ART. 324a

Betreff: Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab [Erkrankungsbeginn]

Inhalt der Krankheitsmeldung

Sehr geehrte/r [Empfaenger Name],

Hiermit melde ich mich gemäss Artikel 324a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie den betrieblichen Meldevorschriften krankheitsbedingt arbeitsunfähig.

Beginn der Arbeitsunfähigkeit: [Erkrankungsbeginn] Voraussichtliche Rückkehr: [Voraussichtliche Rueckkehr] Voraussichtliche Dauer: [Krankheitsdauer] Arztzeugnis: [Arztzeugnis]

Gemäss OR Art. 336c Abs. 1 lit. b gelten bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Kündigungssperrfristen: 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage vom 2. bis 5. Dienstjahr, 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr.

Stellvertretung und Erreichbarkeit

Stellvertretung: [Vertretung Name] Erreichbarkeit während der Krankheit: [Erreichbarkeit]

Sämtliche dringenden Aufgaben wurden soweit möglich vor Erkrankungsbeginn an die Stellvertretungsperson übergeben. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Erholungszeit vollumfänglich benötiger, um schnellstmoeglich an den Arbeitsplatz zurückkehren zu können.

Abschluss

Ich werde Sie unverzüglich informieren, sobald sich an meiner Arbeitsunfähigkeit etwas ändert — sei es eine frühzeitige Rückkehr oder eine Verlängerung. Ein aktualisiertes Arztzeugnis reiche ich bei Bedarf nach.

Freundliche Gruesse

[Arbeitnehmer Name]

Arbeitnehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Krankheitsmeldung Schweiz (OR Art. 324a)?

Die Krankheitsmeldung ist ein in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 324a Lohnfortzahlung (SR 220) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Rechtliche Grundlage der Krankheitsmeldung in der Schweiz ist OR Art. 324a, der den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei unverschuldeter Verhinderung wie Krankheit, Unfall, Erfullung gesetzlicher Pflichten oder Übung einer öffentlichen Funktion den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzuzahlen. Die Dauer der Lohnfortzahlung richtet sich nach den kantonalen Skalen: Die Berner Skala, die Zürcher Skala und die Basler Skala der kantonalen Arbeitsgerichte konkretisieren jeweils Staffelungen nach Dienstjahren — beginnend mit 3 Wochen im 1. Dienstjahr, aufsteigend bis zu mehreren Monaten nach vielen Dienstjahren. Arbeitgeber, die eine gleichwertige Krankentaggeldversicherung (KTG) abgeschlossen haben, können ihre Direktzahlungspflicht nach OR Art. 324a Abs. 4 auf die Versicherungsleistung übertragen.

Die Krankheitsmeldung Schweiz bildet zudem die Grundlage für den Kündigungsschutz nach OR Art. 336c Abs. 1 lit. b. Während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhaltnis nicht kündigen. Die Sperrfristen betragen 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr sowie 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr. Kündigungen, die in dieser Sperrfrist ausgesprochen werden, sind gemäss OR Art. 336c Abs. 2 nichtig; nach Ablauf der Sperrfrist beginnt die Kündigungsfrist neu zu laufen. Das schriftliche Meldedatum ist daher rechtlich bedeutsam: Es setzt den Beginn der Schutzfrist fest und dient als Beweismittel im Streitfall vor dem kantonalen Arbeitsgericht.

In der Schweiz unterscheidet das Obligationenrecht zwei Formen der krankheitsbedingten Verhinderung: Kurzkrankheit (in der Regel bis 3 Arbeitstage) und Langzeiterkrankung. Bei Kurzkrankheit genügt in vielen Betrieben eine telefonische oder schriftliche Meldung ohne sofortiges Arztzeugnis. Ab dem dritten oder vierten Krankheitstag — je nach betrieblicher Regelung und GAV — verlangen Arbeitgeber in der Schweiz typischerweise ein Arztzeugnis (ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis), das Beginn, voraussichtliches Ende und Grad der Arbeitsunfähigkeit ausweist. Das Arztzeugnis wird vom behandelnden Arzt (Hausarzt, Facharzt, Notfallarzt) ausgestellt und bestätigt den medizinisch nachgewiesenen Grund der Abwesenheit.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Schweiz ist die korrekte Handhabung der Krankheitsmeldung aus mehreren Gründen zentral: Lohnfortzahlungsansprüche nach OR Art. 324a laufen nur bei ordentlicher Meldung und Nachweispflicht korrekt an. Versicherungsleistungen aus der Krankentaggeldversicherung (KTG) setzen voraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren Meldepflichten nachgekommen sind. Die Arbeitslosenversicherung nach AVIG Art. 28 kann bei unberechtigtem Lueckenausweis Leistungen rückfordern. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden (z.B. BGE 128 III 212) die Bedeutung der unmittelbaren Meldung und der ärztlichen Nachweise bestätigt.

Branchenspezifische Gesamtarbeitsverträge (GAV) in der Schweiz wie der L-GAV des Gastgewerbes (Hotel und Gastro Union) oder der Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes (LMV) enthalten oft strengere Meldepflichten und kürzen Fristen für die Einreichung von Arztzeugnis. Arbeitnehmer in GAV-gebundenen Branchen sollten die spezifischen GAV-Vorschriften zusätzlich zu den gesetzlichen Mindestvorgaben beachten. forms-legal.com stellt das Krankheitsmeldung-Muster als kostenlose Vorlage bereit, die alle Anforderungen von OR Art. 324a und OR Art. 336c abdeckt.

Wichtig für Arbeitnehmer in der Schweiz: Das Arztzeugnis ist vertraulich und muss dem Arbeitgeber nur den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen — nicht die Diagnose. Der Arbeitgeber hat kein Recht auf den Krankheitsgrund. Nur die Krankenkasse (KVG) und die Unfallversicherung (UVG, SUVA) erhalten vollständige medizinische Informationen im Leistungsfall.

Wann brauchen Sie Krankheitsmeldung Schweiz (OR Art. 324a)?

Eine Krankheitsmeldung in der Schweiz ist in allen Fallen einzureichen, in denen ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, psychischer Erschöpfung, Unfall ausserhalb der Arbeitszeit (Nichtberufsunfall) oder arztlich attestierter Bettruhe nicht arbeitsfaehig ist. Anwendungsfalle sind unter anderem folgende Situationen.

Erste Situation: Akute Erkrankung (Grippe, Infekt, Magen-Darm, Verletzung). Unmittelbar am ersten Krankheitstag — spätestens bis zum regulären Arbeitsbeginn — meldet sich der Arbeitnehmer telefonisch, per E-Mail oder schriftlich beim Arbeitgeber ab. Wird die Meldung unterlassen, kann der Arbeitgeber nach OR Art. 321a eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall eine Kündigung ausprechen, da die verspätete Meldung als Verletzung der Treuepflicht gilt.

Zweite Situation: Längere Erkrankung mit Arztzeugnis ab dem 3. oder 4. Tag. Bei Erkrankungen, die länger als 3 Arbeitstage andauern, verlangt der Arbeitgeber in der Schweiz in der Regel ein ärztliches Zeugnis. Das Arztzeugnis bestätigt Grad (z.B. 100% oder 50% arbeitsunfähig) und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit. Die Krankheitsmeldung dient als Begleitschreiben und Nachweis der rechtzeitigen Meldung.

Dritte Situation: Burnout, psychische Erschöpfung oder chronische Erkrankung. Psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ist gemäss OR Art. 324a gleichgestellt mit körperlicher Krankheit. Bei längeren Absencen aufgrund von Burnout oder psychischen Erkrankungen ist eine schriftliche Krankheitsmeldung besonders wichtig, um den Beginn der Sperrfrist nach OR Art. 336c klar zu dokumentieren und spätere Ansprüche auf Lohnfortzahlung oder Krankentaggeldversicherung zu sichern.

Vierte Situation: Unfall ausserhalb der Arbeitszeit (Nichtberufsunfall, NBU). Nichtberufsunfälle sind nach UVG (SR 832.20) versichert, sofern der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet. Die Krankheitsmeldung ist auch bei NBU einzureichen; der Arbeitgeber meldet den Unfall der Suva oder dem privaten UVG-Versicherer (je nach Betriebszugehörigkeit). Lohnfortzahlung und UVG-Taggeld greifen parallel bis zur Genesung.

Fünfte Situation: Schwangerschaftskomplikationen. Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft gilt als Krankheit nach OR Art. 324a, solange keine Mutterschaftsentschädigung nach EOG laueft. Die Krankheitsmeldung ist für Schwangerschaftskomplikationen vor dem eigentlichen Mutterschaftsurlaub (OR Art. 329f) einzureichen.

Sechste Situation: Verlängerung einer bereits laufenden Krankheit. Verändert sich der Gesundheitszustand oder verlängert sich die Arbeitsunfähigkeit über das im Arztzeugnis angegebene Datum hinaus, ist umgehend eine erneute Krankheitsmeldung mit aktualisiertem Arztzeugnis einzureichen. Das aktualisierte Zeugnis gibt dem Arbeitgeber Planungssicherheit und verlängert den Schutz nach OR Art. 336c.

Siebte Situation: Arztlich attestierte Teilarbeitsunfähigkeit. Ist ein Arbeitnehmer laut Arztzeugnis nur zu 50 oder 60 Prozent arbeitsunfähig, wird eine Krankheitsmeldung mit dem attestierten Grad eingereicht. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn anteilig weiter; die Krankentaggeldversicherung (KTG) ergänzt bis zur vollen Lohnhoe. In der Schweiz ist die Teilarbeitsunfähigkeit rechtlich gemäss OR Art. 324a anerkannt; das Bundesgericht hat in BGE 133 III 105 die anteilige Lohnfortzahlung bestätigt. Diese Regelung ist besonders relevant bei chronischen Erkrankungen oder bei beruflicher Wiedereingliederung nach Langzeitkrankheit. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können in Absprache mit dem behandelnden Arzt und der KTG-Versicherung schrittweise Wiedereingliederungsmodelle vereinbaren, die sogenannte Stufenplaene oder Case-Management-Modelle nach KVG beinhalten. Die Krankheitsmeldung begleitet jeden dieser Schritte dokumentarisch.

Was gehört in Ihr Krankheitsmeldung Schweiz (OR Art. 324a)?

Eine wirksame Krankheitsmeldung in der Schweiz nach OR Art. 324a muss bestimmte Mindestangaben enthalten, damit Lohnfortzahlungsansprüche, Sperrfristen und Krankentaggeldversicherung korrekt abgewickelt werden. forms-legal.com stellt ein Muster bereit, das alle erforderlichen Elemente abdeckt.

Name und Personalangaben des Arbeitnehmers: Vollständiger Name, Personalnummer gemäss HR-System sowie Abteilung und Funktion gemäss Arbeitsvertrag. Diese Angaben ermöglichen dem Arbeitgeber eine sofortige Zuweisung im HR-System und die Benachrichtigung der Lohnbuchhaltung für die Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a.

Arbeitgeber und Empfänger: Vollständige Firmenbezeichnung des Arbeitgebers sowie Name der empfangenden HR-Person oder des direkten Vorgesetzten. Die richtige Adressierung stellt sicher, dass die Meldung bei der zuständigen Stelle ankommt und unverzüglich bearbeitet wird.

Datum des Erkrankungsbeginns: Der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit im Format DD.MM.YYYY. Dieses Datum ist rechtlich massgebend für den Beginn der Sperrfrist nach OR Art. 336c (30/90/180 Tage je nach Dienstjahren), den Beginn des Lohnfortzahlungsanspruchs nach OR Art. 324a sowie den Beginn der KTG-Wartefrist, falls eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wurde.

Voraussichtliche Dauer und Rückkehrdatum: Die Angabe der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitsdauer und des geplanten Rückkehrdatums ist für die betriebliche Planung unabdingbar. Bei Kurzerkrankungen gibt es oft eine ungenaue Prognose; bei längeren Erkrankungen liefert das ärztliche Zeugnis eine verbindlichere Einschätzung. Der Arbeitgeber kann bei Langzeitkrankheit nach spetestens 30 Tagen ein aktualisiertes Arztzeugnis anfordern.

Angabe zum Arztzeugnis: Ob ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis beiliegt, nachgereicht wird oder ob eine Kurzkrankheit ohne Arztzeugnis vorliegt. In der Schweiz verlangen die meisten Arbeitgeber und alle GAV-Betriebe ab dem 3. oder 4. Tag ein Arztzeugnis. Das Zeugnis enthalt den Grad der Arbeitsunfähigkeit (100%, 80%, 50% etc.) und das voraussichtliche Datum der Wiederarbeitsfähigkeit; nicht jedoch die Diagnose. Die SVA Zürich, Suva und kantonale KTG-Versicherer akzeptieren nur Zeugnisse von zugelassenen Schweizer Arzten (FMH) oder anerkannten auslendischen Ärzten.

Stellvertretung und Erreichbarkeit: Angabe, wer die Aufgaben des erkrankten Arbeitnehmers während der Abwesenheit übernimmt. Bei spezialisierten Stellen oder Kundenprojekten erleichtert diese Information die betriebliche Kontinuität. Die Angabe der Erreichbarkeit (nicht erreichbar, nur bei Dringlichkeit, regulär erreichbar) klärt erwartungen und schützt den Arbeitnehmer vor unangemessenen Kontaktaufnahmen des Arbeitgebers. Nach DSG (SR 235.1) Art. 26 und OR Art. 328 muss der Arbeitgeber die Erholungsbedurftigkeit des Arbeitnehmers respektieren.

Datum und Unterschrift der Krankheitsmeldung: Das Schreibdatum (in der Regel identisch mit dem ersten Krankheitstag) und die Unterschrift des Arbeitnehmers. Bei digitaler Einreichung per E-Mail genügt in vielen Fällen die eingescannte Unterschrift; grosse Unternehmen und öffentliche Arbeitgeber verlangen oft die Originalunterschrift auf dem Arztzeugnis selbst.

Spezielle Angaben bei GAV-Branche: In Betrieben, die dem L-GAV des Gastgewerbes, dem LMV des Bauhauptgewerbes oder anderen allgemeinverbindlichen GAV unterstehen, können abweichende Meldepflichten bestehen. Der L-GAV des Gastgewerbes verlangt beispielsweise, dass die Krankheitsmeldung unverzüglich am ersten Krankheitstag vor Arbeitsbeginn beim direkten Vorgesetzten eingeht; bei verspäteter Meldung kann der Arbeitgeber für diesen Tag die Lohnfortzahlung verweigern. Das Muster von forms-legal.com ist so gestaltet, dass es sowohl den gesetzlichen Mindestanforderungen als auch gängigen GAV-Anforderungen genügt.

Zusatz Lohnfortzahlung und KTG-Abwicklung: Ein vollständiges Krankheitsmeldungs-Schreiben sollte auch die Grundlage für die Abrechnung mit der Krankentaggeldversicherung (KTG) legen. Die meisten Schweizer Arbeitgeber haben bei einer privaten Versicherungsgesellschaft (z.B. Helvetia, Zurich, AXA, Mobiliar, Visana, Helsana, CSS Versicherung) eine kollektive KTG-Versicherung abgeschlossen, die ab dem 31. Tag (je nach Vertrag auch früher oder später) 80 Prozent des Lohnes für bis zu 720 Tage (oft 730 Tage) auszahlt. Die Krankheitsmeldung des Arbeitnehmers ist in der Regel der Ausloser für die arbeitgeberseitige Meldung an die KTG-Versicherung. Fehlt eine ordentliche Krankheitsmeldung, kann die KTG-Versicherung die Leistung verweigern oder verspätet auszahlen. Die Invalidenversicherung (IV, SR 831.20) wird relevant, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit droht; in diesem Fall können Fruehinterventionsmassnahmen nach IVG Art. 7d eingeleitet werden. Der kantonale IV-Stelle sollte bei Langzeiterkrankungen über 3 Monate eine Fruhmeldung erstattet werden. Fruehzeitige IV-Meldungen sichern den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

So füllen Sie Ihr Krankheitsmeldung Schweiz (OR Art. 324a) aus

Das korrekte Ausfüllen einer Krankheitsmeldung in der Schweiz nach OR Art. 324a erfordert Präzision und Schnelligkeit, da verspeatete oder unvollständige Meldungen zu Lohnverlust oder Kündigungsrisiken führen können.

Schritt 1 — Am ersten Krankheitstag unverzüglich melden. Melden Sie sich noch vor Beginn Ihrer regulären Arbeitszeit telefonisch beim direkten Vorgesetzten oder HR. Die schriftliche Krankheitsmeldung kann gleichzeitig oder kurz danach per E-Mail eingereicht werden. Verspätete Meldungen am ersten Krankheitstag können je nach GAV oder Arbeitsvertrag als unentschuldigte Absenz gewertet werden.

Schritt 2 — Personalnummer und Abteilung eintragen. Tragen Sie Ihre Personalnummer gemäss Lohnabrechnung und Ihre aktuelle Abteilung und Funktion ein. Diese Angaben ermoglichen der HR-Abteilung eine sofortige Zuweisung im Personalverwaltungssystem und die Benachrichtigung der Lohnbuchhaltung für die Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a.

Schritt 3 — Erkrankungsbeginn exakt angeben. Geben Sie das Datum des ersten Krankheitstags im Schweizer Format DD.MM.YYYY an. Dieses Datum ist rechtlich massgebend für den Beginn der Kündigungssperrfrist nach OR Art. 336c und den Lohnfortzahlungsanspruch. Bei Erkrankung am Wochenende gilt der nächste reguläre Arbeitstag als erster Krankheitstag, soweit keine Schichtarbeit besteht.

Schritt 4 — Voraussichtliche Dauer und Rückkehrdatum. Geben Sie nach bestem Wissen die voraussichtliche Dauer und das geschätzte Rückkehrdatum an. Bei Unsicherheit tragen Sie einen Richtwert ein und vermerken Sie, dass eine Verlängerung möglich ist. Eine fehlerhafte oder überoptimistische Prognose führt zu betrieblichen Planungsproblemen; eine zu pessimistische Prognose kann irrtümlicherweise als Desinteresse an der Arbeitsrueckkehr gewertet werden.

Schritt 5 — Arztzeugnis oder Kurzkrankheit angeben. Wahlen Sie aus den Optionen: Arztzeugnis liegt bei, Arztzeugnis wird nachgereicht, oder Kurzkrankheit ohne Arztzeugnis. Bei Erkrankungen ab dem 3. oder 4. Tag (je nach betrieblicher Regelung und GAV) ist das Arztzeugnis obligatorisch. Suchen Sie zeitnah einen Arzt auf — in der Schweiz können Sie bei Ihrem Hausarzt, bei einem Facharzt oder in einer Notaufnahme ein Arztzeugnis erhalten. Das Zeugnis weist Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit aus, nicht die Diagnose.

Schritt 6 — Stellvertretung und Erreichbarkeit regeln. Nennen Sie eine Stellvertretungsperson für dringende Aufgaben und legen Sie Ihre Erreichbarkeit fest. Klare Angaben befreien Sie von unangemessenen Kontaktaufnahmen und schützen Ihre Erholungszeit. Nach OR Art. 328 und DSG (SR 235.1) hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf laufende Kommunikation während Krankheit ausser bei echter Betriebsnotwendigkeit.

Schritt 7 — Meldung versenden und Empfang bestätigen lassen. Versenden Sie die Krankheitsmeldung per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben. Behalten Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen — insbesondere wenn später Streit über den Meldungszeitpunkt entstehen sollte. Im Verfahren vor dem kantonalen Arbeitsgericht (zuständig gemäss ZPO Art. 34) dient die Meldung als Beweis für den Beginn der Schutzfrist.

Schritt 8 — Folgemeldungen und aktualisiertes Arztzeugnis. Verlängert sich die Krankheit über das ursprünglich gemeldete Datum hinaus, muss umgehend eine Folgemeldung mit einem aktualisierten Arztzeugnis eingereicht werden. Viele Krankentaggeldversicherungen (KTG) verlangen, dass das Arztzeugnis alle 30 Tage erneuert wird. Die SVA Zürich, Suva oder private KTG-Versicherer können bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit einen Vertrauensarzt (sogenannter Medical Advisor) beauftragen, der den Arbeitnehmer untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung kann den KTG-Leistungsanspruch beeinflussen. Bei Ablehnung von Leistungen durch die KTG-Versicherung kann der Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben (VVG Art. 38 i.V.m. OR Art. 324a Abs. 4).

Häufige Fehler bei Ihrem Krankheitsmeldung Schweiz (OR Art. 324a)

Häufige Fehler bei der Krankheitsmeldung in der Schweiz können den Lohnfortzahlungsanspruch nach OR Art. 324a gefährden oder die Kündigungssperrfrist nach OR Art. 336c unwirksam machen.

Fehler 1 — Verspätete oder vergessene Meldung am ersten Krankheitstag. Die Meldung am ersten Krankheitstag ist verpflichtend. Wer erst am zweiten oder dritten Tag meldet, riskiert, dass der Arbeitgeber für den ersten Tag die Lohnfortzahlung verweigert (je nach GAV-Bestimmung). Abhilfe: Noch vor Arbeitsbeginn telefonisch melden und gleichzeitig die schriftliche Krankheitsmeldung vorbereiten.

Fehler 2 — Kein Arztzeugnis ab dem vorgeschriebenen Tag. Arbeitnehmer, die das Arztzeugnis nicht fristgerecht einreichen (typisch ab Tag 3 oder 4), sehen sich dem Risiko ausgesetzt, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für die nicht dokumentierten Tage verweigert. Bei Langzeitkrankheit verlangt die KTG-Versicherung regelmässige Arztzeugnisse; fehlen diese, kann die Versicherung Leistungen rückfordern.

Fehler 3 — Arbeitgeber teilt Diagnose mit. Manche Arbeitnehmer geben im guten Glauben die Diagnose bekannt oder schreiben sie in die Krankheitsmeldung. Der Arbeitgeber hat nach DSG (SR 235.1) und OR Art. 328b kein Recht auf die Diagnose — nur auf Grad und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die Diagnose-Offenlegung kann bei psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen zu Diskriminierung führen.

Fehler 4 — Fehleinschätzung des Rückkehrdatums. Eine zu optimistische Prognose, die dann nicht eingehalten werden kann, führt zu Vertrauensverlust beim Arbeitgeber. Eine zu pessimistische Prognose kann misstrauisch machen. Die Formulierung sollte stets als Schätzung bezeichnet werden und mit dem Vermerk erganzt werden, dass ein aktualisiertes Arztzeugnis bei Veränderung folgt.

Fehler 5 — Keine Folgemeldung bei Verlängerung. Wer einfach länger krank ist und keinen aktualisierten Bericht einreicht, riskiert eine arbeitgeberseitige Mahnung oder Einleitung einer Vertrauensarztbegutachtung auf eigene Kosten des Arbeitgebers. Stets ein aktualisiertes Arztzeugnis einreichen, bevor das bisherige Zeugnis abläuft.

Fehler 6 — Kündigungssperrfrist nicht beachtet. Manche Arbeitnehmer nehmen bei Erhalt einer Kündigung während der Krankheit an, diese sei gültig. Eine Kündigung in der Sperrfrist nach OR Art. 336c ist nichtig. Der Arbeitnehmer sollte sofort reagieren und schriftlich auf die Nichtigkeit hinweisen — bei Nichtreaktion innerhalb einer angemessenen Frist könnte Verwirkung eintreten.

Fehler 7 — Unvollständige Meldung bei gleichzeitig laufendem UVG-Unfall. Bei einem Nichtberufsunfall, der gleichzeitig eine krankheitsbedingte Abwesenheit auslöst, müssen sowohl Krankheitsmeldung als auch Unfallmeldung nach UVG (bei der Suva oder dem privaten UVG-Versicherer) eingereicht werden. Eine isolierte Krankheitsmeldung ohne Unfallmeldung führt zu unvollständiger Leistungsabwicklung. Das korrekte und zeitgerechte Einreichen der Krankheitsmeldung mit allen relevanten Arztzeugnis-Beilagen schützt Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermassen vor rechtlichen Auseinandersetzungen vor dem kantonalen Arbeitsgericht in der Schweiz und stellt sicher, dass Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a und KTG-Leistungen reibungslos fliessen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 324aCH official
  2. OR Art. 336cCH official
  3. OR Art. 321aCH official
  4. OR Art. 329fCH official
  5. OR Art. 328CH official
  6. OR Art. 97CH official
  7. OR Art. 328bCH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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