Gesundheitszeugnis Schweiz (ArG Art. 35, EpG, ArGV 1)
GESUNDHEITSZEUGNIS
gemäss Arbeitsgesetz (ArG) Art. 35, Epidemiengesetz (EpG) und ArGV 1 Art. 59
1. AUSSTELLENDE AERZTIN / AUSSTELLENDER ARZT
Name: [Arzt Name]
GLN: [Arzt Gln]
Adresse: [Arzt Adresse]
Untersuchungsdatum: [Untersuchungsdatum]
2. ARBEITNEHMER/IN
Name: [Arbeitnehmer Name]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum]
AHV-Nr.: [Ahv Nummer]
Wohnadresse: [Adresse]
3. ARBEITGEBER UND STELLE
Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name]
Adresse: [Arbeitgeber Adresse]
Stelle / Funktion: [Stelle]
4. AERZTLICHER BEFUND UND TAUGLICHKEITSBEURTEILUNG
Zweck der Untersuchung: [Zweck]
Nach eingehender ärztlicher Untersuchung gemäss den Anforderungen des Arbeitsgesetzes (ArG Art. 35), des Epidemiengesetzes (EpG) sowie der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1 Art. 59) komme ich zu folgendem Ergebnis:
Beurteilung: [Tauglichkeit]
Auflagen und Einschränkungen: [Auflagen]
Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses: [Gueltigkeitsdauer]
5. HINWEISE ZUM DATENSCHUTZ UND VERWENDUNGSZWECK
Dieses Gesundheitszeugnis beschränkt sich gemäss ärztlichem Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) und dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) auf die Beurteilung der Tauglichkeit für die genannte Stelle. Diagnosen, Krankheitsbilder und spezifische Befunde werden weder im Zeugnis aufgeführt noch an den Arbeitgeber weitergegeben. Sensible Personendaten werden im Rahmen von Art. 30 DSG und Art. 9 EpG (Bearbeitung von Daten über den Gesundheitszustand) ausschliesslich zum angegebenen Zweck verarbeitet. Die Untersuchungsergebnisse unterliegen dem ärztlichen Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB.
Ausgestellt am: [Ausstellungsdatum]
Ort: [Arzt Adresse]
Ausstellende Ärztin / Ausstellender Arzt (Stempel und Unterschrift)
________________
Signature
Was ist Gesundheitszeugnis Schweiz (ArG Art. 35, EpG, ArGV 1)?
Das Gesundheitszeugnis (ArG Art. 35, EpG, ArGV 1) ist ein in der Schweiz nach Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) Art. 35 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Gesundheitszeugnis Schweiz hat eine doppelte Schutzfunktion. Erstens schützt es den Arbeitnehmer vor Gesundheitsschaden durch eine Stelle, die seine physischen oder psychischen Voraussetzungen übersteigt. Zweitens schützt es Dritte — Patienten, Kollegen, Konsumenten von Lebensmitteln — vor ansteckenden Krankheiten oder mangelnder körperlicher Eignung des Arbeitnehmers. Artikel 35 ArG verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitnehmer in körperlich oder gesundheitlich belastenden Tatigkeiten vor Überforderung zu schützen und bei Verdacht auf gesundheitliche Einschränkungen eine ärztliche Untersuchung anzuordnen.
Das Epidemiengesetz (EpG) Artikel 9 ermächtigt den Bundesrat und kantonale Behörden, für bestimmte Berufsgruppen — insbesondere im Gesundheitswesen (Spitäler, Pflegeheime, Arztpraxen) und in der Lebensmittelverarbeitung (Gastronomie, Bäckereien, Metzgereien) — Untersuchungspflichten und Gesundheitszeugnisse vorzuschreiben. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) begleiten die Umsetzung dieser Vorschriften. In der Praxis verlangen kantonale Lebensmittelkontrollbehörden (z.B. das Kantonale Labor Zurich, das Kantonsarztamt Basel-Stadt oder das Kantonschemiker-Amt Bern) Gesundheitszeugnisse von Lebensmittelverarbeitern gemäss der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LHV, SR 817.024.1).
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) Artikel 59 verpflichtet Arbeitgeber in industriellen Betrieben, bei gesundheitsgefahrdenden Arbeiten vor Stellenantritt und in regelmässigen Abstaenden ärztliche Eignungsuntersuchungen durchzuführen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber (Art. 59 Abs. 3 ArGV 1). Der Arbeitnehmer muss keine Diagnosen offenlegen — das Zeugnis beschränkt sich auf die Aussage Tauglich, Bedingt tauglich oder Nicht tauglich.
Ärztliches Berufsgeheimnis und Datenschutz: Das Gesundheitszeugnis beschränkt sich auf die Tauglichkeitsaussage. Diagnosen, Befunde und spezifische Krankheitsbilder sind dem Arbeitgeber nicht mitzuteilen; dies schutzt das ärztliche Berufsgeheimnis nach Art. 321 Strafgesetzbuch (StGB) und das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1). Das revidierte DSG (in Kraft seit 1. September 2023) klassifiziert Gesundheitsdaten als besonders schutzwürdige Personendaten (Art. 5 lit. c DSG), deren Bearbeitung strengen Anforderungen unterliegt. Der Arbeitgeber darf das Zeugnis ausschliesslich zum angegebenen Zweck (Eignungsbeurteilung) verwenden. Das Bundesgericht hat in BGE 127 III 86 festgehalten, dass Arbeitgeber kein uneingeschränktes Recht auf vollständige Gesundheitsdaten haben.
Bei der Global Location Number (GLN) handelt es sich um eine 13-stellige Identifikationsnummer für Gesundheitsfachpersonen, die in der Schweiz vom Institut suisse des services administratifs sante (SSAS) vergeben wird. Die GLN ist bei amtlichen Gesundheitszeugnissen anzugeben und dient als eindeutiger Identifikator des ausstellenden Arztes bei Behörden, Krankenkassen und der SUVA. Das Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) und das Zahnmedizingesetz (ZaG, SR 811.12) regeln die Zulassungsvoraussetzungen für Ärzte, die Gesundheitszeugnisse ausstellen dürfen — grundsätzlich muss der Arzt über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung verfügen.
Wann brauchen Sie Gesundheitszeugnis Schweiz (ArG Art. 35, EpG, ArGV 1)?
Ein Gesundheitszeugnis Schweiz wird in einer Vielzahl von Situationen gemäss ArG Art. 35, EpG Art. 9 und branchenspezifischen Vorschriften benötigt. Der Arbeitgeber oder Behörden verlangen das Zeugnis immer dann, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers für die Tauglichkeit zur betreffenden Stelle relevant ist.
Erste Situation: Stellenantritt in Gesundheitsberufen. Spitäler, Kliniken, Pflegeheime und Arztpraxen in der Schweiz verlangen vor Arbeitsantritt von Pflegefachpersonen, Ärztinnen, Physiotherapeuten und weiteren Gesundheitsfachleuten ein Gesundheitszeugnis. Massgeblich sind das EpG Art. 9 (Schutz der Patienten vor ansteckenden Krankheiten) und die kantonalen Gesundheitsgesetze. Das Kantonsspital Zürich, das Universitätsspital Bern (Inselspital), das Luzerner Kantonsspital und zahlreiche weitere öffentliche Spitäler haben interne Richtlinien, die ärztliche Tauglichkeitsnachweise bei Stellenantritt vorschreiben.
Zweite Situation: Lebensmittelverarbeitende Betriebe. Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder abpacken — Bäckereien, Confiserien, Metzgereien, Gastronomieküchen, Schulmensen, Grossverteilerküchen — sind nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LHV, SR 817.024.1) und den Empfehlungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinäranwesen (BLV) verpflichtet, Mitarbeiter mit direktem Lebensmittelkontakt regelmässig auf Infektionskrankheiten zu prüfen. Das kantonale Lebensmittelinspektorat kann ein Gesundheitszeugnis verlangen.
Dritte Situation: Rückkehr nach längerer Erkrankung oder Unfall. Arbeitnehmer, die nach Langzeiterkrankung (ab 30 Tagen gemäss SUVA-Fallmanagement-Praxis) oder nach Berufsunfall gemäss UVG Art. 19 in den Betrieb zurückkehren, legen ein Gesundheitszeugnis vor, das die Wiederherstellung der Arbeitstauglichkeit bestätigt. Betriebsärzte und SUVA-Vertrauensärzte können diese Zeugnisse ausstellen.
Vierte Situation: Perioden-Untersuchungen bei Risikostellen. Arbeitgeber in industriellen Betrieben (chemische Industrie, Baugewerbe mit Lärmexposition, Labore mit Gefahrstoffen) führen nach ArGV 1 Art. 59 regelmässige ärztliche Eignungsuntersuchungen durch und dokumentieren das Ergebnis im Gesundheitszeugnis. Die Häufigkeit richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung: bei Lärmexposition über dem Ausloeswert (80 dB[A] nach ArGV 3 Art. 41) jährlich oder zweijaahrlich, bei Gefahrgutkontakt (z.B. Asbest, Schwermetalle, Strahlung) nach seco-Weisungen jährlich.
Fünfte Situation: Auslandsentsendung. Unternehmen, die Arbeitnehmer in risikoreiche Länder oder besondere Klimazonen entsenden (Tropen, Hochgebirge, Kriegsgebiete), verlangen reisemedizinische Gesundheitszeugnisse. Diese bescheinigen die Tauglichkeit für den Einsatz im Ausland, noetigenfalss mit Impf- und Prophylaxeangaben.
Sechste Situation: Lehrberufe und Kinderschutz. Lehrpersonen, Erzieherinnen und Mitarbeitende in Kindertagesstaetten (KiTas) benötigen in manchen Kantonen ein Gesundheitszeugnis zur Bestätigung, dass keine Erkrankungen vorliegen, die Kinder gefährden könnten — etwa offene Tuberkulose oder ansteckende Hauterkrankungen. forms-legal.com bietet ein rechtssicheres Muster für alle genannten Situationen.
Was gehört in Ihr Gesundheitszeugnis Schweiz (ArG Art. 35, EpG, ArGV 1)?
Ein rechtswirksames Gesundheitszeugnis Schweiz gemäss ArG Art. 35 und EpG Art. 9 muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten, damit es von Arbeitgebern, Behörden und SUVA anerkannt wird. Fehlende Angaben können zur Ablehnung führen und den Stellenantritt verzögern.
Angaben zum ausstellenden Arzt: Das Zeugnis muss den vollständigen Namen, die Facharztbezeichnung (z.B. FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Arbeitsmedizin), die Adresse der Arztpraxis oder des Spitals und die 13-stellige Global Location Number (GLN, ausgegeben vom Institut suisse des services administratifs sante SSAS) enthalten. Bei amtlichen Zeugnissen — etwa für lebensmittelrechtliche Zwecke gemäss LHV — ist die GLN zwingend. Der Praxisstempel des Arztes erguenzt die handschriftliche Unterschrift. Der Arzt muss über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung gemäss MedBG Art. 36 verfügen.
Angaben zur untersuchten Person: Vollständiger Vor- und Nachname, Geburtsdatum und AHV-Versichertennummer (13-stellig im Format 756.XXXX.XXXX.XX), aktuelle Wohnadresse. Weitere Daten (Nationalität, Aufenthaltsstatus) sind nur relevant, wenn behördliche Vorschriften dies erfordern. Der Arbeitgeber darf keine zusätzlichen personlichen Daten ohne explizite Einwilligung gemäss DSG Art. 30 verlangen.
Angaben zum Arbeitgeber und zur Stelle: Firmenname des Arbeitgebers (gemäss Handelsregistereintrag), Adresse des Betriebs sowie die genaue Berufsbezeichnung und Stellenbeschreibung. Die Stellenbeschreibung ist essenziell für die Tauglichkeitsbeurteilung: Die Anforderungen einer Pflegefachperson in der Intensivstation, einer Kueehenchefin in einem 4-Sterne-Hotel und einer Laborantin in einem chemischen Labor sind fundamental verschieden.
Untersuchungsdatum und Ausstellungsdatum: Beide Daten sind explizit auszuweisen. Das Untersuchungsdatum belegt, wann die ärztliche Untersuchung tatsächlich stattgefunden hat. Das Ausstellungsdatum (auf dem Zeugnis) darf nicht vor dem Untersuchungsdatum liegen. Gesundheitszeugnisse haben eine zeitlich begrenzte Gültigkeit — bei periodischen Untersuchungen nach ArGV 1 Art. 59 typischerweise 1-2 Jahre, bei EpG-pflichtigen Berufen oft jährlich.
Tauglichkeitsbeurteilung: Die Kernaussage des Zeugnisses besteht aus einer klaren Tauglichkeitsbeurteilung, die einen der folgenden Befunde ausweist: Vollstaendig tauglich, Bedingt tauglich (mit konkreten Auflagen), Voruebergehend nicht tauglich (mit voraussichtlichem Enddatum) oder Dauerhaft nicht tauglich für diese Tätigkeit. Diagnosen werden nicht aufgeführt. Auflagen sind bei bedingter Tauglichkeit konkret zu benennen (z.B. Tragen von FFP2-Maske bei Patientenkontakt, kein Heben über 10 kg, Verbot von Nachtarbeit gemäss ArG Art. 17).
Datenschutzklausel und ärztliches Berufsgeheimnis: Das Zeugnis sollte eine ausdrückliche Datenschutzklausel enthalten, dass gesundheitliche Befunde und Diagnosen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden und ausschliesslich zum Zweck der Tauglichkeitsbeurteilung verwendet werden dürfen. Damit wird die Konformität mit Art. 321 StGB (ärztliches Berufsgeheimnis), DSG Art. 5 lit. c (besonders schutzwürdige Personendaten) und EpG Art. 9 sichergestellt.
Zweck des Zeugnisses: Stellenantritt, periodische Kontrolle, Rückkehr nach Erkrankung oder reisemedizinische Beurteilung muss eindeutig benannt werden, damit der Arbeitgeber und allfällige Behörden wissen, für welchen Kontext das Zeugnis ausgestellt wurde. forms-legal.com stellt ein rechtssicheres Gesundheitszeugnis-Muster bereit, das alle genannten Pflichtbestandteile gemäss ArG, EpG, ArGV 1 und DSG abdeckt. Verwandte Dokumente sind die Krankheitsmeldung gemäss OR Art. 324a, die Berufskrankheitsmeldung gemäss UVG Art. 9 und das Onboarding-Checkliste-Muster für neue Arbeitnehmer.
Gültigkeitsdauer und Erneuerung: Arbeitgeber müssen die Gültigkeit der Zeugnisse verfolgen. Faellige Erneuerungen (jährlich bei EpG-pflichtigen Stellen, zweijaahrlich bei ArGV-1-pflichtigen Industriebetrieben) sind im HR-System zu dokumentieren. Kantone wie Zürich, Bern und Genf verfügen über eigene Checklisten der kantonalen Arbeitsinspektorate (Behörde für Wirtschaft und Arbeit, AWA) für die vorgeschriebenen Untersuchungsintervalle.
So füllen Sie Ihr Gesundheitszeugnis Schweiz (ArG Art. 35, EpG, ArGV 1) aus
Das korrekte Ausfullen des Gesundheitszeugnisses Schweiz erfordert sowohl die Kooperation des Arbeitnehmers als auch des ausstellenden Arztes. Fehlerhafte Angaben können zur Ablehnung durch Arbeitgeber oder Behörden führen und den Stellenantritt verzögern.
Schritt 1: Arzt mit Berufsausübungsbewilligung wählen. Nicht jeder Arzt ist befugt, Gesundheitszeugnisse für arbeitsrechtliche Zwecke auszustellen. Der Arzt muss über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung gemäss MedBG Art. 36 verfügen. Für SUVA-relevante Tauglichkeitsbeurteilungen kann ein SUVA-zugelassener Vertrauensarzt beigezogen werden. Für spezialisierte Eignungsbeurteilungen (Schwermetalle, Lärm, Strahlung) empfiehlt sich ein Facharzt FMH Arbeitsmedizin oder ein Betriebsarzt.
Schritt 2: Untersuchungskontext an den Arzt kommunizieren. Der Arbeitnehmer soll dem Arzt die Stellenbeschreibung, die Arbeitsbedingungen (Schichtarbeit, Nachtarbeit, Heben schwerer Lasten, Gefahrstoffkontakt) und den Arbeitgeber mitteilen. Der Arzt benötigt diese Informationen für eine korrekte Tauglichkeitsbeurteilung. Ohne vollständige Kontextinformation kann das Zeugnis für den konkreten Zweck ungültig sein.
Schritt 3: AHV-Versichertennummer bereithalten. Die 13-stellige AHV-Versichertennummer (Format 756.XXXX.XXXX.XX) ist auf dem Krankenversicherungsausweis, dem Lohnausweis oder beim Arbeitgeber zu finden. Sie ist zwingend anzugeben, um das Zeugnis eindeutig einer Person zuzuordnen.
Schritt 4: GLN des Arztes verifizieren. Die Global Location Number (GLN) des ausstellenden Arztes ist im Zeugnis anzugeben. Die GLN kann auf der Website des Instituts suisse des services administratifs sante (SSAS) oder direkt beim Arzt erfragt werden. Ohne GLN ist das Zeugnis für amtliche Zwecke (Lebensmittelkontrolle, SUVA, Kantonalarzt) unter Umständen ungültig.
Schritt 5: Tauglichkeitsbeurteilung und Auflagen klar formulieren. Der Arzt formuliert die Beurteilung präzise und unmissverständlich. Bei bedingter Tauglichkeit sind die Auflagen konkret zu benennen (z.B. kein Heben über 5 kg gemäss Mutterschutzverordnung SR 822.111.52 für Schwangere, oder Tragen von Gehörschutz ab 85 dB[A] gemäss ArGV 3 Art. 42). Vage Formulierungen wie unter Auflagen tauglich ohne Konkretisierung sind zu vermeiden.
Schritt 6: Zeugnis dem Arbeitgeber zeitgerecht übergeben. Das Zeugnis ist dem Arbeitgeber vor Stellenantritt oder zum vereinbarten Zeitpunkt der Periodenkontrolle zu übergeben. Eine Kopie verbleibt beim Arbeitnehmer. Arbeitgeber sind nach DSG Art. 6 verpflichtet, das Zeugnis sicher aufzubewahren und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu vernichten (bei Arbeitszeugnissen und -unterlagen in der Schweiz typischerweise 10 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Mindestfrist). Schritt 7: Periodische Erneuerung verfolgen. EpG-pflichtige Betriebe (Spitäler, Lebensmittelbetriebe) und ArGV-1-pflichtige Industriebetriebe müssen die Gültigkeit der Zeugnisse im HR-System nachfuehren und Erneuerungen rechtzeitig einleiten.
Rechtliche Anforderungen für Gesundheitszeugnis Schweiz (ArG Art. 35, EpG, ArGV 1)
Das Gesundheitszeugnis Schweiz unterliegt mehreren Bundesgesetzen und kantonalen Vorschriften, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermassen betreffen.
Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) Art. 35: Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer bei gesundheitsgefaehrdenden Tätigkeiten durch ärztliche Untersuchungen zu schützen. Bei Verstössen drohen Sanktionen durch das kantonale Arbeitsinspektorat (Behörde für Wirtschaft und Arbeit, AWA) — Bussen bis CHF 10'000 nach Art. 59 ff. ArG sind möglich.
Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) Art. 9: Arbeitgeber im Gesundheitswesen und in der Lebensmittelbranche können von den Kantonen oder dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) verpflichtet werden, Gesundheitszeugnisse zu verlangen. Bei Verstoss gegen EpG-Vorschriften drohen Massnahmen gemäss EpG Art. 40 (Betriebsschliessung, Beschäftigungsverbot) und Strafverfolgung nach Art. 81 EpG (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bei Gefahrdung der öffentlichen Gesundheit).
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) Art. 59: Pflicht zu vorangehenden und periodischen Eignungsuntersuchungen in Industriebetrieben. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber (Art. 59 Abs. 3 ArGV 1). Der Arbeitnehmer muss bei Verweigerung der Untersuchung mit disziplinarischen Massnahmen rechnen, wobei OR Art. 321a (Treuepflicht) als Grundlage dient.
Lebensmittelhygiene-Verordnung (LHV, SR 817.024.1): Betriebe mit Lebensmittelverarbeitung müssen sicherstellen, dass keine erkrankte Personen (insbesondere mit uebertragbaren Darmkrankheiten) Lebensmittel bearbeiten. Das kantonale Lebensmittelkontrollorgan (z.B. Kantonales Labor Zurich, Kantonales Labor Bern) kann Gesundheitszeugnisse anfordern.
Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1): Gesundheitsdaten als besonders schutzwürdige Personendaten nach DSG Art. 5 lit. c unterliegen strengen Bearbeitungsanforderungen. Widerrechtliche Bekanntgabe durch den Arzt ist strafbar nach Art. 321 StGB; widerrechtliche Nutzung durch den Arbeitgeber kann Schadenersatz- und Datenschutzansprueche auslösen. Strafmass für Datenschutzverletzungen nach DSG Art. 60 ff. bis CHF 250'000 Busse für Privatpersonen.
Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11): Nur Ärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 36 MedBG dürfen Gesundheitszeugnisse ausstellen. Gefälschte Zeugnisse sind nach Art. 251 StGB (Urkundenfalschung) strafbar — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ärzte, die wissentlich falsche Tauglichkeitszeugnisse ausstellen, können die Berufsausübungsbewilligung verlieren (Art. 67 MedBG).
Arbeitsgesetz (ArG) Art. 35b (Beschäftigungsverbote): Neben dem allgemeinen Schutz sieht ArG Art. 35b besondere Beschäftigungsverbote für Mutter und Kind vor. Arbeitgeber, die Personen mit ansteckenden Krankheiten bei Risikostellen beschäftigen, riskieren Strafverfolgung nach Art. 81 EpG und zivilrechtliche Haftung nach OR Art. 41 (ausservertragliche Haftung für Koerperverletzungen). Arbeitnehmer, die wissentlich eine Taetigkkeit ausübt, für die sie aufgrund einer ansteckenden Erkrankung ungeeignet sind, können gemäss StGB Art. 231 (Verbreitung einer gefährlichen Krankheit) strafbar sein.
Ausländergesetz (AIG, SR 142.20) und Berufsanerkennung: Ausländische Ärzte müssen neben der kantonalen MedBG-Bewilligung auch eine Anerkennung ihres ausländischen Hochschulabschlusses gemäss MedBG Art. 15 ff. und dem Bundesgesetz über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse besitzen. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) und Medizinalberufe-Portale wie Medi-Results oder das FMH-Aerzteregister erlauben die Verifikation der Zulassung eines Arztes.
Häufige Fehler bei Ihrem Gesundheitszeugnis Schweiz (ArG Art. 35, EpG, ArGV 1)
Häufige Fehler beim Gesundheitszeugnis Schweiz führen zu Ablehnung durch Arbeitgeber oder Behörden und zu Verzögerungen beim Stellenantritt.
Fehler 1: Fehlende GLN des Arztes. Amtliche Gesundheitszeugnisse für lebensmittelrechtliche, SUVA- oder kantonalarztliche Zwecke erfordern die 13-stellige GLN des ausstellenden Arztes. Ohne GLN kann das Zeugnis als ungültig zurückgewiesen werden. Lösung: GLN im SSAS-Register prüfen oder direkt beim Arzt abfragen.
Fehler 2: Diagnosen im Zeugnis. Das Gesundheitszeugnis darf keine Diagnosen oder Befunde enthalten — nur die Tauglichkeitsbeurteilung. Enthalt es Diagnosen, verletzt dies das ärztliche Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) und das DSG. Lösung: Arzt anweisen, ausschliesslich Tauglichkeit zu bestätigen und keine Krankheitsbezeichnungen aufzuführen.
Fehler 3: Falsche oder fehlende AHV-Versichertennummer. Die AHV-Nr. (Format 756.XXXX.XXXX.XX) ist eindeutiger Identifikator; Fehler führen bei SUVA und Ausgleichskassen zu Zuordnungsproblemen. Lösung: AHV-Ausweis oder Krankenversicherungskarte konsultieren.
Fehler 4: Veraltetes Zeugnis. Viele Betriebe verlangen aktuelle Zeugnisse, nicht ältere als 3-6 Monate bei Stellenantritt. EpG-pflichtige Betriebe verlangen jährliche Erneuerung. Lösung: Erneuerungsfristen im HR-System erfassen und Arbeitnehmer rechtzeitig informieren.
Fehler 5: Unzureichende Auflagen bei bedingter Tauglichkeit. Pauschale Auflagen wie geeignete Schutzkleidung tragen sind zu vage; Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen wissen, welche konkreten Massnahmen erforderlich sind. Lösung: Auflagen müssen Präzision aufweisen (z.B. FFP2-Maske bei Patientenkontakt, kein Heben über 5 kg, Nachtarbeitsverbot). Bundesgerichtsurteile (BGE 127 III 86) bestätigen, dass vage Auflagen im Streitfall nicht vollstreckbar sind.
Fehler 6: Zeugnis durch nicht zugelassenen Arzt ausgestellt. Heilpraktiker, Homeopathen oder Therapeuten ohne MedBG-Berufsausübungsbewilligung dürfen keine rechtswirksamen Gesundheitszeugnisse ausstellen. Lösung: Sicherstellen, dass der ausstellende Arzt im FMH-Register (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) eingetragen ist und eine kantonale Berufsausübungsbewilligung besitzt.
Fehler 7: Zweck des Zeugnisses nicht angegeben. Fehlt die Angabe, für welchen Zweck das Zeugnis ausgestellt wurde (Stellenantritt, Periodenuntersuchung, Rückkehr nach Krankheit, Reisemedizin), kann der Arbeitgeber nicht prüfen, ob das Zeugnis für seinen spezifischen Bedarf gilt. Lösung: Stets den konkreten Zweck in den Formularfeldern ausführen. Ein Zeugnis für den Stellenantritt in der Pflege gilt nicht automatisch für eine spätere Versetzung in die Labortaetigkeit — ein neues Zeugnis kann erforderlich sein.
Fehler 8: Datenaufbewahrung nach DSG nicht gesichert. Arbeitgeber, die Gesundheitszeugnisse nicht DSG-konform aufbewahren und vernichten, verletzen DSG Art. 6 (Verhaltismässigkeit der Datenbearbeitung). Lösung: Gesundheitszeugnisse in geschlossenen HR-Akten mit beschränktem Zugang aufbewahren; nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses spaten 10 Jahre aufbewahren, dann sicher vernichten (Aktenvernichter Stufe P-4 oder hoher nach DIN 66399). Digitale Zeugnisse verschlüsselt speichern.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 324aCH official
- OR Art. 321aCH official
- OR Art. 41CH official
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Forms Legal. (2026). Gesundheitszeugnis Schweiz (ArG Art. 35, EpG, ArGV 1) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/hr-forms/gesundheitszeugnis-schweiz
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In der Schweiz dürfen Gesundheitszeugnisse für arbeitsrechtliche Zwecke ausschliesslich Ärzte ausstellen, die über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung gemäss Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) Art. 36 verfügen. Die Berufsausübungsbewilligung wird vom Kanton erteilt, in dem der Arzt tätig ist — beispielsweise vom Gesundheitsamt des Kantons Zürich, dem Kantonsarztamt Bern oder dem Sante directorate vaudois. Für spezialisierte arbeitsmedizinische Gutachten, etwa bei Lärm- oder Gefahrstoffexposition gemäss ArGV 1 Art. 59, wird ein Facharzt FMH Arbeitsmedizin oder ein von der SUVA zugelassener Vertrauensarzt empfohlen. Heilpraktiker, komplementaermedizinische Therapeuten und Zahnärzte ohne allgemeinmedizinische Zulassung sind nicht befugt, Tauglichkeitszeugnisse für Arbeitgeber auszustellen. Gefälschte Zeugnisse sind nach Art. 251 StGB (Urkundenfalschung) strafbar.
Nein. Das Gesundheitszeugnis Schweiz beschränkt sich auf die Tauglichkeitsbeurteilung — vollständig tauglich, bedingt tauglich oder nicht tauglich. Diagnosen, Befunde und Krankheitsbilder unterliegen dem ärztlichen Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 Strafgesetzbuch (StGB) und dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1). Der Arbeitgeber hat kein Recht, Diagnosen zu verlangen. Das Bundesgericht hat in BGE 127 III 86 festgehalten, dass die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers auch im Arbeitsverhältnis gilt. Konkrete Auflagen (z.B. kein Heben über 10 kg) müssen angegeben werden, die dahinterstehende Krankheitsursache jedoch nicht.
Die Gültigkeitsdauer hängt vom Zweck und der Branche ab. Für einmalige Stellenantrittsuntersuchungen ist das Zeugnis typischerweise 3-6 Monate gültig. In EpG-pflichtigen Berufen (Gesundheitswesen, Lebensmittelverarbeitung) verlangen kantonale Vorschriften und interne Unternehmensrichtlinien häufig jährliche Erneuerung. Bei ArGV-1-pflichtigen Risikostellen (Lärm, Gefahrstoffe) richten sich die Erneuerungsfristen nach dem seco-Leitfaden und dem Risikoniveau der Stelle (1-2 Jahre). Bei reisemedizinischen Zeugnissen gilt in der Regel eine Gültigkeit von 6-12 Monaten, je nach Einsatzland und gesundheitlichem Risiko. Die Gültigkeitsdauer ist im Zeugnis selbst anzugeben.
Bei Pflichtuntersuchungen gemäss ArGV 1 Art. 59 trägt der Arbeitgeber die Kosten der ärztlichen Untersuchung. Das ist gesetzlich festgelegt (Art. 59 Abs. 3 ArGV 1) und gilt für alle im Auftrag des Arbeitgebers durchgefuehrten Untersuchungen — Voranstellungsuntersuchungen und Periodenkontrollen. Wenn der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb ein Zeugnis einholt (z.B. auf eigenen Wunsch für eine Bewerbung), trägt er die Kosten selbst. Bei Krankenkassen-Selbstbehalten und Franchisen sind betriebliche Untersuchungen typischerweise von der Krankenversicherung ausgenommen. Betriebsärzte gemäss ArG Art. 35b können die Untersuchung direkt im Betrieb durchführen, was Kosten spart.
Wenn ein Arbeitgeber gemäss ArGV 1 Art. 59 oder EpG Art. 9 ein Gesundheitszeugnis als Bedingung für eine Stelle verlangt, ist der Arbeitnehmer nach OR Art. 321a (Treuepflicht) und den betrieblichen Weisungsrechten des Arbeitgebers gemäss OR Art. 321d grundsätzlich verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. Bei Verweigerung ohne triftigen Grund kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, wenn die ärztliche Tauglichkeit eine zwingende Voraussetzung für die Stelle ist (z.B. Pflegepersonal in einem Spital). Eine missbreauchliche Kündigung nach OR Art. 336 liegt vor, wenn das Zeugnis allein zur Überwachung des Gesundheitszustands verlangt wird, ohne betriebliche Notwendigkeit. Streitigkeiten werden vor dem kantonalen Arbeitsgericht gemäss ZPO Art. 243 entschieden.
Ja. Temporärarbeitnehmer, die von einer Personalverleihfirma gemäss Arbeitnehmerverleihgesetz (AVG, SR 823.11) einem Betrieb ueberlassen werden, unterliegen denselben Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften wie Festangestellte. Verlangt der Einsatzbetrieb ein Gesundheitszeugnis gemäss ArG Art. 35 oder EpG Art. 9, muss auch der Temporärarbeitnehmer eines vorweisen. Praktikanten sind arbeitsrechtlich Arbeitnehmern gleichgestellt und ebenfalls gesundheitszeugnisPflichtig, wenn die Stelle es erfordert. Die Verantwortung für die Einhaltung der Schutzvorschriften liegt beim Einsatzbetrieb, nicht bei der Verleihfirma (Art. 20 AVG).
Wenn das Gesundheitszeugnis eine vollständige oder dauerhafte Nicht-Tauglichkeit für eine konkrete Stelle bestätigt, kann der Arbeitgeber den Stellenantritt verweigern oder nach Massgabe des OR das Arbeitsverhältnis auflösen. Bei dauerhafter Nicht-Tauglichkeit durch Krankheit oder Unfall greifen der Kündigungsschutz nach OR Art. 336c (Sperrfrist bei Krankheit und Unfall) und allenfalls der IV-Rentenanspruch gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Die IV-Stelle klärt den Anspruch auf Invalidenrente und Eingliederungsmassnahmen. Bei vorübergehender Nicht-Tauglichkeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss OR Art. 324a (Krankheit) oder UVG Art. 16 (Unfall). Forms-legal.com bietet Muster für Krankheitsmeldungen und SUVA-Unfalldeklarationen.
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