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Entsendevereinbarung Schweiz

Entsendevereinbarung Schweiz (EntsG Art. 2; OR Art. 319)

Vertragsparteien

ENTSENDEVEREINBARUNG

zwischen

[Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Sitz] (Herkunftsland: [Arbeitgeber Land]) (nachfolgend Arbeitgeberin genannt)

und

[Arbeitnehmer Name] [Arbeitnehmer Adresse] (nachfolgend entsandter Arbeitnehmer genannt)

Einsatz in der Schweiz

1. Entsendezeitraum Der Arbeitnehmer wird ab [Beginndatum] bis voraussichtlich [Enddatum] in die Schweiz entsandt. Einsatzort: [Einsatzort]. Auftraggeber vor Ort: [Auftraggeber]. Die Entsendung erfolgt im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrags nach dem Recht des Herkunftslandes gemäss OR Art. 319 analog und EntsG Art. 2.

2. Funktion Der Arbeitnehmer übt in der Schweiz die Funktion als [Arbeitnehmer Funktion] aus. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers bleibt während der gesamten Entsendedauer bestehen.

Mindestarbeitsbedingungen Schweiz

3. Lohn nach Schweizer Mindestbedingungen Während der Entsendung in die Schweiz gilt mindestens folgender Lohn: [Schweizer Mindestlohn]. Dieser Lohn muss den Mindestlohnbedingungen des anwendbaren Schweizer GAV (Gesamtarbeitsvertrag) oder - soweit kein GAV anwendbar - dem orts- und berufsüblichen Lohn in der Schweiz entsprechen (EntsG Art. 2 Abs. 1 lit. a).

4. Wochenarbeitszeit Die Wochenarbeitszeit in der Schweiz beträgt [Wochenarbeitszeit] Stunden. Die Höchstarbeitszeiten gemäss ArG Art. 9 (45 oder 50 Stunden je nach Branche) werden eingehalten. Überstunden werden nach OR Art. 321c und dem anwendbaren Schweizer GAV vergütet.

5. Mindestferien Während der Entsendung gelten mindestens 4 Wochen Ferienanspruch pro Jahr gemäss OR Art. 329a. Der Schweizer Ferienanspruch gilt in der Schweiz zwingend, soweit er über dem Herkunftslandanspruch liegt.

6. Kosten- und Auslagenerstattung [Kostenerstattung]. Reise-, Unterkunft- und Verpflegungskosten gelten nach EntsG Art. 2 Abs. 1 lit. d als zusätzliche Entschädigung und werden separat erstattet; sie gelten nicht als Bestandteil des Mindestlohns.

Sozialversicherung und Behörden

7. Sozialversicherungsstatus A1-Bescheinigung oder Entsendebescheinigung: [A1 Dokument]. Bei gültigem A1-Dokument (EU/EFTA) bleibt die Sozialversicherungspflicht im Herkunftsland bestehen; keine AHV-Pflicht in der Schweiz. Ohne gültiges Dokument gelten die Schweizer AHV/IV/EO/ALV/BVG/UVG-Pflichten ab dem ersten Einsatztag.

8. SECO-Meldung SECO-Meldung: [Meldung Seco]. Entsendungen in die Schweiz von mehr als 8 Einsatztagen pro Kalenderjahr müssen vor Beginn beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gemeldet werden (EntsG Art. 6). Verstösse gegen die Meldepflicht werden nach EntsG Art. 9 gebüsst.

Schlussbestimmungen

9. Anwendbares Recht Für das Grundarbeitsverhältnis gilt das Recht des Herkunftslandes. Während der Entsendung in die Schweiz gelten die zwingenden Mindestvorschriften des Schweizer Entsendegesetzes (EntsG, SR 823.20) und des Obligationenrechts sowie der für die Branche allgemeinverbindlich erklärten Schweizer GAV.

10. Rückkehr und Nachentsendebedingungen Nach Ablauf der Entsendung kehrt der Arbeitnehmer an seinen bisherigen Arbeitsort im Herkunftsland zurück. Die bisherige Funktion, der Lohn und die übrigen Vertragsbedingungen im Herkunftsland werden vollständig wiederhergestellt.

Ort und Datum der Unterzeichnung: [Einsatzort], [Beginndatum]

Arbeitgeber

________________

Signature

Arbeitnehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Entsendevereinbarung Schweiz?

Die Entsendevereinbarung ist ein in der Schweiz nach Entsendegesetz (EntsG, SR 823.20) Art. 2, 6 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Entsendegesetz der Schweiz wurde in Umsetzung des bilateralen Abkommens über die Personenfreizuegigkeit mit der EU (FZA) erlassen und trat 1999 in Kraft. EntsG Art. 2 verpflichtet ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sämtliche zwingenden Schweizer Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten. Dazu zählen insbesondere der Mindestlohn nach dem anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV), die Mindestferien von vier Wochen nach OR Art. 329a, die Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) Art. 9, der Schutz vor Lohndiskriminierung nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) sowie der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Von besonderer Bedeutung ist die Abgrenzung zwischen Entsendung und Personalverleih in der Schweiz. Beim Personalverleih nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG, SR 823.11) stellt ein Verleiher Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb zur Verfügung, wobei das Weisungsrecht vorübergehend auf den Einsatzbetrieb übergeht. Bei der Entsendung hingegen bleibt das Weisungsrecht beim ausländischen Arbeitgeber, der einen eigenen Auftrag in der Schweiz erfüllt. Diese Abgrenzung ist steuer- und sozialversicherungsrechtlich entscheidend. Das Bundesgericht hat in BGE 147 II 227 die Kriterien für die Unterscheidung präzisiert.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist die zuständige Bundesbehörde für die Überwachung und Koordination des Entsendegesetzes. Auf kantonaler Ebene kontrollieren die tripartiten Kommissionen (TPK) nach EntsG Art. 7 die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen können die Behörden nach EntsG Art. 9 Bussen von bis zu Fr. 40'000.- verhängen und dem Unternehmen das Erbringen von Dienstleistungen in der Schweiz für bis zu 5 Jahre untersagen.

Für die Sozialversicherung gilt folgendes: Arbeitnehmer aus EU- und EFTA-Staaten, die mit einer gültigen A1-Bescheinigung nach der EU-Verordnung Nr. 883/2004 in die Schweiz entsandt werden, bleiben weiterhin im Herkunftsstaat sozialversichert. Die A1-Bescheinigung befreit von der AHV/IV/EO/ALV-Pflicht in der Schweiz. Arbeitnehmer aus Drittstaaten müssen im Rahmen der bilateralen Sozialversicherungsabkommen der Schweiz (mit USA, Kanada, Australien, Japan, Indien und anderen) abgeklärt werden; ohne einschlägiges Abkommen entsteht Doppelversicherungspflicht.

Besonders relevant ist die Entsendevereinbarung Schweiz für Branchen mit hoher grenzüberschreitender Tätigkeit wie Bauhauptgewerbe (LMV), Gebäudehülle (Suissetec-GAV), Maschinenindustrie (MEM), Reinigungsbranche sowie IT-Dienstleistungen. Ohne schriftliche Entsendevereinbarung drohen der entsendenden Firma und dem Auftraggeber in der Schweiz solidarische Haftung nach EntsG Art. 5 für Mindestlohnverdrückungen sowie Strafverfolgung nach Art. 12 EntsG.

Die Kontrolle der Einhaltung des Schweizer Entsendegesetzes erfolgt auf zwei Ebenen. Auf Bundesebene koordiniert das SECO die Vollzugsbehörden und führt Statistiken über Entsendungen und Verfehlungen. Auf kantonaler Ebene führen die tripartiten Kommissionen (TPK) nach EntsG Art. 7 stichprobenartige Lohn- und Arbeitszeitkontrollen durch. Allein 2023 wurden laut SECO-Jahresbericht über 40'000 Arbeitnehmer in Entsende-Kontrollen erfasst. Besonders häufig kontrolliert werden Baustelleneinsätze im Rahmen des LMV, Reinigungsbetriebe und Gastronomie. Unternehmen, die wiederholt gegen das EntsG verstossen, können im SECO-Sperrlisten-Register eingetragen werden, was ihnen die Erbringung von Dienstleistungen in der Schweiz für bis zu fünf Jahre untersagt (EntsG Art. 9 Abs. 3).

Ein weiterer zentraler Aspekt der Entsendevereinbarung in der Schweiz ist die Arbeitnehmervertretung. Entsendeunternehmen aus der EU müssen sicherstellen, dass entsandte Arbeitnehmer Zugang zu den gewerkschaftlichen Informationsdiensten der Schweiz haben. In mehreren Branchen hat die zuständige Gewerkschaft (z.B. Unia im Baugewerbe, Syna in der Maschinenindustrie) das Recht, Kontrollen gemeinsam mit den TPK durchzuführen. Arbeitnehmer, die ihre Rechte nach dem EntsG geltend machen, geniessen nach EntsG Art. 10 besonderen Schutz vor Benachteiligung durch den entsendenden Arbeitgeber. Die Entsendevereinbarung auf forms-legal.com berücksichtigt alle diese Anforderungen.

Wann brauchen Sie Entsendevereinbarung Schweiz?

Eine Entsendevereinbarung nach EntsG Art. 2 wird immer dann benötigt, wenn ein ausländisches Unternehmen Arbeitnehmer vorübergehend in die Schweiz entsendet, um dort Dienstleistungen zu erbringen oder Projekte durchzuführen.

Erste typische Situation: Grenzüberschreitende Projekteinsätze. Ein Ingenieurunternehmen aus Deutschland, Frankreich oder Österreich schickt Projektingenieure oder Bauleiter für ein Bauprojekt, eine Anlageninbetriebnahme oder einen IT-Implementierungseinsatz in die Schweiz. Die Vereinbarung stellt sicher, dass die Schweizer Mindestlöhne nach LMV (Bauhauptgewerbe), MEM-GAV (Maschinenindustrie) oder anderen anwendbaren Branchenvertragen eingehalten werden.

Zweite Situation: Konzerninterne Entsendung. Eine Muttergesellschaft im Ausland entsendet einen Spezialisten oder eine Führungskraft vorübergehend in die Schweizer Tochtergesellschaft, ohne dass ein Schweizer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Die Entsendevereinbarung sichert die Bedingungen und vermeidet, dass aus der Tätigkeit in der Schweiz ein eigenständiges Arbeitsverhältnis nach OR Art. 319 entsteht.

Dritte Situation: Meldepflichtige Kurzeinsätze. Bereits ab einem Einsatz von mehr als acht Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz besteht Meldepflicht beim SECO gemäss EntsG Art. 6. Für bestimmte Branchen (Bau, Reinigung, Überwachung) gilt die Meldepflicht ab dem ersten Einsatztag. Ohne vorherige SECO-Meldung drohen Bussen nach EntsG Art. 9. Die Meldung erfolgt online über das Meldeplattform des SECO (meldeplattform.admin.ch).

Vierte Situation: Kurzfristige Kundenserviceeinsätze. Techniker und Servicespezialisten aus dem Ausland, die Schweizer Kunden betreuen, Maschinen warten oder IT-Systeme implementieren, unterliegen ebenfalls dem EntsG, sobald der Einsatz die Freigrenze überschreitet. Besonders bei Rahmenvertraegen zwischen ausländischen Dienstleistern und Schweizer Kundenunternehmen ist eine schriftliche Entsendevereinbarung unabdingbar.

Fünfte Situation: Entsendungen in Branchen mit allgemeinverbindlichen GAV. In Branchen wie dem Bauhauptgewerbe (LMV), Gastgewerbe (L-GAV), Reinigung oder Gebäudehülle gilt ein dichtes Netz von Mindestarbeitsbedingungen, die auch für Entsandte zwingend sind. Die Entsendevereinbarung muss explizit auf den anwendbaren GAV Bezug nehmen und beweisen, dass der Mindestlohn eingehalten wird.

Sechste Situation: Grenzgänger-Sonderfälle. Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Österreich oder Italien, die täglich oder wöchentlich in die Schweiz pendeln und dort bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt sind, brauchen keine Entsendevereinbarung, da sie nach Schweizer Recht angestellt sind. Nur wenn ein ausländischer Arbeitgeber solche Grenzgänger zu einem Schweizer Kunden schickt, kommt das EntsG zur Anwendung.

Siebte Situation: Kurzfristige Notfallentsendungen. Bei dringenden Schadensbehebungen oder Notfallreparaturen (z.B. nach Stuermen, Produktionsstörungen) kommen Arbeitnehmer aus dem Ausland oft kurzfristig in die Schweiz. Auch für diese Einsätze gilt das EntsG; die SECO-Meldung muss vor Einsatzbeginn erfolgen. Notfall-Entsendungen von bis zu acht Tagen im Kalenderjahr sind in bestimmten Branchen meldungsfrei, was einen gewissen Spielraum für Soforteinsaetze lässt. Achte Situation: Rahmenverträge zwischen ausländischen Diensteistern und Schweizer Unternehmen. Grosse Rahmenverträge mit wiederholten Einsätzen erfordern eine Rahmen-Entsendevereinbarung plus individuelle Entsendebestätigung pro Einsatz. Das SECO akzeptiert Rahmen-Meldungen für laufende Projekte unter bestimmten Voraussetzungen.

Was gehört in Ihr Entsendevereinbarung Schweiz?

Eine rechtssichere Entsendevereinbarung Schweiz nach EntsG Art. 2 muss folgende Pflichtbestandteile enthalten, die im Kontrollfall von SECO, tripartiten Kommissionen (TPK) und kantonalen Behörden geprüft werden.

Vollständige Parteiangaben: Entsendender Arbeitgeber mit vollständiger Firma, Sitz, Rechtsform und Handelsregisternummer im Herkunftsland. Entsandter Arbeitnehmer mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Nationalität und Adresse im Herkunftsland. Auftraggeber in der Schweiz mit vollständigem Namen und Adresse des Schweizer Unternehmens, bei dem die Dienstleistung erbracht wird.

Einsatzzeitraum und Einsatzort: Klare Angabe des Beginns und des voraussichtlichen Endes der Entsendung im Format DD.MM.YYYY. Genauer Einsatzort (Gemeinde und Kanton in der Schweiz). Bei mehreren Einsatzorten: Liste aller Orte in der Schweiz. EntsG Art. 6 verlangt die Angabe des Einsatzzeitraums in der SECO-Meldung.

Mindestlohn nach anwendbarem Schweizer GAV: Der Lohn während der Entsendung muss den Mindestlöhnen des für die Branche allgemeinverbindlich erklärten Schweizer GAV entsprechen. Für das Bauhauptgewerbe gilt der LMV (Landesmantelvertrag), für das Gastgewerbe der L-GAV (Hotel & Gastro Union), für die Maschinenindustrie der MEM-GAV. Ist kein AVE-GAV anwendbar, gilt der orts- und berufsüberliche Lohn in der Schweiz. Die Mindestlöhne sind klar in CHF mit dem schweizerischen Apostroph-Tausendertrennzeichen auszuweisen (z.B. Fr. 5'000.-). Achtung: Reise- und Unterkunftskosten sowie Verpflegungsentschädigungen gelten nicht als Bestandteil des Mindestlohns und müssen separat ausgewiesen werden (EntsG Art. 2 Abs. 1 lit. d).

Arbeitszeit und Überstunden: Wochenarbeitszeit in der Schweiz unter Einhaltung der Höchstgrenzen nach ArG Art. 9 (45 oder 50 Stunden je nach Branchenkategorie). Überstundenregelung nach OR Art. 321c (25-Prozent-Zuschlag oder Freizeitkompensation). Sonntagsarbeit und Nachtarbeit erfordern behördliche Bewilligung nach ArG Art. 16 und 17.

Mindestferien: Vier Wochen Ferien pro Kalenderjahr nach OR Art. 329a (fünf Wochen für Personen unter 20 Jahren). Diese Mindestdauer gilt während der Entsendung zwingend, selbst wenn das Herkunftsland weniger Ferien vorsieht.

SECO-Meldung und A1-Bescheinigung: Pflicht zur Vorabmeldung beim SECO ab acht Einsatztagen (EntsG Art. 6). Die Entsendevereinbarung sollte festhalten, ob die SECO-Meldung bereits eingereicht wurde und unter welchem Aktenzeichen. A1-Bescheinigung oder Entsendebescheinigung: Bei EU/EFTA-Entsendungen ist die A1-Bescheinigung beizulegen, die die Versicherungspflicht im Herkunftsstaat bescheinigt. Kopien sind bei der Kontrolle durch TPK oder kantonales Arbeitsinspektorat vorzuweisen.

Solidarhaftung des Schweizer Auftraggebers: Der Schweizer Auftraggeber haftet nach EntsG Art. 5 solidarisch für Mindestlohnverdrückungen und Beitragsausstande, wenn er sich nicht angemessen vergewissert hat, dass der ausländische Arbeitgeber die Schweizer Mindestbedingungen einhielt. Deshalb enthalten professionelle Entsendevereinbarungen oft eine Gegenstandsgarantie-Klausel des entsendenden Arbeitgebers. Auf forms-legal.com finden Schweizer Unternehmen standardisierte Entsendevereinbarungen, die diesem Anforderungsprofil entsprechen.

Gerichtsstand und anwendbares Recht: Das Grundarbeitsverhältnis unterliegt dem Recht des Herkunftslandes. Für die in der Schweiz zwingend geltenden Mindestbedingungen nach EntsG sind die Schweizer Behörden und Gerichte zuständig. Bei Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und entsendender Firma gilt der Gerichtsstand im Vertrag; oft wird Zürich oder der Sitz des Auftraggebers gewählt.

Verweis auf Tarifvertrag und Lohnnachweis-Pflicht: Viele Auftraggeber in der Schweiz verlangen im Rahmenvertrag, dass der entsendende Arbeitgeber monatliche Lohnnachweise für die entsandten Arbeitnehmer vorlegt, die belegen, dass der Schweizer GAV-Mindestlohn eingehalten wird. Diese Nachweispflicht ist eine praventive Massnahme gegen die solidarische Haftung nach EntsG Art. 5. Koordination mit EU-Entsenderecht: Die EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG in ihrer revidierten Fassung (2018/957/EU) gilt im Herkunftsland, während in der Schweiz das EntsG massgebend ist. Unternehmen müssen beide Rechtsordnungen einhalten und die Anforderungen gegenüber ihren entsandten Arbeitnehmern transparent kommunizieren.

Weitere Kernelemente der Entsendevereinbarung umfassen die Regelung der Reisekosten und Spesen, die während der Entsendung anfallen. Gemäss OR Art. 327a hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Dazu gehören Flugkosten, Hotelunterkünfte, Tagesspesen sowie allfällige Pendlerkostenentschädigungen. Die Spesenpauschalen sind in der Vereinbarung konkret zu beziffern, idealerweise mit Verweis auf die einschlaegige interne Spesenordnung oder die Pauschalen der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Ein weiteres Kernelement betrifft die Rückkehrverpflichtung und allfällige Weiterbeschaetigungszusagen nach Ablauf der Entsendung. Die Vereinbarung sollte festhalten, welche Stelle dem entsandten Mitarbeiter nach der Rückkehr zur Verfügung steht und ob das bisherige Arbeitsverhältnis bei der Entsendefirma erhalten bleibt. Fehlt eine solche Klausel, kann Ungewissheit über die künftige Stellung entstehen und zu Rechtsstreitigkeiten führen. Eine klare Formulierung schützt beide Parteien vor Missverständnissen und stärkt das Vertrauen in die Mobilitätspolitik des Unternehmens.

So füllen Sie Ihr Entsendevereinbarung Schweiz aus

Das korrekte Ausfüllen der Entsendevereinbarung Schweiz nach EntsG Art. 2 erfordert folgende Schritte.

Schritt 1: Branche und anwendbaren GAV bestimmen. Klären Sie, ob Ihre Branche einem allgemeinverbindlich erklärten Schweizer GAV unterliegt. Das SECO führt unter seco.admin.ch eine aktuelle Liste der AVE-GAV. Für Bauhauptgewerbe: LMV Mindestlohn und Arbeitszeit eingeben. Für Gastgewerbe: L-GAV-Mindestlohn beachten. Für Reinigung: AVSEC-GAV. Für IT und kaufmännische Berufe ohne AVE-GAV: orts- und berufsüberlicher Lohn als Massstab.

Schritt 2: Arbeitgeber- und Arbeitnehmerangaben vollständig erfassen. Firmenname des ausländischen Arbeitgebers exakt nach Handelsregistereintrag im Herkunftsland. CHE-Nummer des ausländischen Unternehmens, soweit vorhanden. Vollständige Personalangaben des Entsandten inklusive Nationalität und gültiger Aufenthaltsstatus für die Schweiz (Saisonniers, Kurzaufenthalter, Grenzgänger bedürfen unterschiedlicher Bewilligungen nach AIG).

Schritt 3: Einsatzdaten prazise erfassen. Beginndatum, voraussichtliches Enddatum, allfällige Verlängerungsoptionen und alle Einsatzorte in der Schweiz angeben. Die SECO-Meldung nach EntsG Art. 6 muss vor Beginn der Entsendung eingereicht sein; spätestens acht Tage vor dem ersten Einsatztag (in bestimmten Branchen ab Tag 1).

Schritt 4: Lohn und Kosten korrekt abgrenzen. Der Grundlohn in CHF muss dem Schweizer GAV-Mindestlohn entsprechen. Zusätzlich separat aufzuführen: Reisekosten (Bahn, Flug oder Fahrkostenentschädigung), Unterkunftskosten in der Schweiz und Verpflegungsschaeden. Diese Zusatzkosten sind keine Lohnbestandteile (EntsG Art. 2 Abs. 1 lit. d) und werden vom Lohnminimum nicht abgezogen.

Schritt 5: Sozialversicherungsstatus abklären. Bei EU/EFTA-Arbeitnehmern: A1-Bescheinigung beim zuständigen Träger im Herkunftsland beantragen (in Deutschland: Deutsche Rentenversicherung; in Frankreich: CPAM; in Österreich: OeGK). Die A1-Bescheinigung muss vor Einsatzbeginn vorliegen und bei Kontrollen mitgefuehrt werden. Bei Drittstaatsangehörigen: bilaterale Sozialversicherungsabkommen der Schweiz prüfen.

Schritt 6: SECO-Meldung einreichen. Online-Meldung unter meldeplattform.admin.ch, Rubrik Entsendemeldung. Angaben: entsendender Arbeitgeber, entsandter Arbeitnehmer, Einsatzzeitraum, Einsatzort, Branche, Funktion und Lohn. Bestätigung der Meldung aufbewahren.

Schritt 7: Unterzeichnung und Dokumentation. Die Entsendevereinbarung wird vom entsendenden Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer unterzeichnet. Der Schweizer Auftraggeber erhält eine Kopie. Alle Dokumente (Entsendevereinbarung, A1, SECO-Meldungsbestätigung, Lohnnachweise in CHF) werden während und nach der Entsendung mindestens fünf Jahre aufbewahrt (EntsG Art. 7 und OR Art. 962).

Schritt 8: Dokumentenarchivierung einrichten. Alle Entsende-Dokumente (Entsendevereinbarung, Lohnnachweise in CHF, A1-Bescheinigungen, SECO-Meldungsbestätigung) müssen während der Entsendung jederzeit zugänglich gehalten werden und nach Ende der Entsendung mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden (EntsG Art. 7). Bei Kontrollen durch TPK oder kantonale Arbeitsinspektorate müssen die Unterlagen innert der gesetzten Frist vorgelegt werden können. Eine digitale Dokumentenmanagement-Lösung erleichtert den Zugriff erheblich und reduziert das Risiko von Busse wegen fehlender Unterlagen.

Häufige Fehler bei Ihrem Entsendevereinbarung Schweiz

Häufige Fehler bei der Entsendevereinbarung Schweiz können zu empfindlichen Bussen und Einschränkungen der Geschäftsbeziehungen führen.

Fehler 1 - SECO-Meldung unterlassen. Die häufigste Verfehllung: Entsendungen über acht Tage ohne vorgängige SECO-Meldung. Die Meldung muss mindestens acht Tage vor Einsatzbeginn eingereicht sein. Bussrahmen: Fr. 5'000.- pro Entsendung. Branchen mit Meldepflicht ab Tag 1 werden oft übersehen.

Fehler 2 - Unterkunft- und Reisekosten auf den Mindestlohn anrechnen. EntsG Art. 2 Abs. 1 lit. d verbietet die Anrechnung von Reise-, Unterkunft- und Verpflegungskosten auf den Mindestlohn. Viele ausländische Arbeitgeber führen einen Lohn aus, der rechnerisch dem Mindestlohn entspricht, verrechnen aber gleichzeitig Unterkunftskosten. Das Arbeitsgericht rechnet diese Kosten heraus und stellt Lohnrueckstand fest.

Fehler 3 - Keinen Bezug auf anwendbaren GAV nehmen. Ohne explizite Nennung des anwendbaren Schweizer GAV ist beim Kontrollverfahren unklar, welcher Mindestlohn gilt. Tripartite Kommissionen können den höchsten anwendbaren GAV der Branche anwenden und Nachzahlungen veranlassen.

Fehler 4 - A1-Bescheinigung nicht mitfuehren. Kontrolleure können bei Baustellen, Dienstleistungseinsätzen oder Servicebesuchen die sofortige Vorlage der A1-Bescheinigung verlangen. Ist diese nicht verfügbar, entsteht sofortige AHV-Pflicht in der Schweiz und Busse.

Fehler 5 - Einsatzdauer unterschätzen. Entsendungen, die über die ursprünglich gemeldete Dauer hinausgehen, müssen neu oder angepasst gemeldet werden. Eine automatische Verlängerung besteht nicht; ohne neue SECO-Meldung liegt eine neue Verfehllung vor.

Fehler 6 - Solidarhaftungspflicht des Schweizer Auftraggebers ignorieren. Schweizer Unternehmen, die ausländische Dienstleister beauftragen, müssen deren Einhaltung des Schweizer Mindestlohns aktiv verifizieren. Vertragliche Zusicherungen der ausländischen Firma schützen zwar, ersetzen aber nicht die Prüfpflicht. Lohnnachweise und Entsendevereinbarungen sollten vertraglich eingefordert werden.

Fehler 7 - Änderungen der Entsendebedingungen nicht nachmelden. Verlängert sich die Entsendung, ändert sich der Einsatzort oder kommen neue Arbeitnehmer hinzu, muss die SECO-Meldung aktualisiert werden. Versäumt der Arbeitgeber dies, beginnt für die neuen oder geänderten Bedingungen erneut eine Meldepflichtverletzung. Fehler 8 - Unterakkordanten kontrollieren vergessen. Schweizer Generalunternehmer, die ausländische Subunternehmer einsetzen, haften solidarisch für deren Meldepflichten und Mindestlöhne. Ohne vertragliche Kontrollrechte gegenüber den Subunternehmen sind sie dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 329aCH official
  2. OR Art. 319CH official
  3. OR Art. 321cCH official
  4. OR Art. 327aCH official
  5. OR Art. 962CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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