Antrag auf Elterngeld — Basiselterngeld und ElterngeldPlus (BEEG)
Kopf
[Antragsteller Name] [Anschrift] Tel.: [Telefon] E-Mail: [Email] Steuer-IdNr.: [Steueridentifikationsnummer] An [Elterngeldstelle]
ANTRAG AUF ELTERNGELD
gemäß §§ 1, 2, 4, 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) — Elterngeld-Plus-Gesetz (BGBl. I 2014 S. 1112) [Antrags Ort], den [Antrags Datum]
Antragsteller
Antragsteller: [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum Antragsteller] Anschrift: [Anschrift] Steuer-IdNr.: [Steueridentifikationsnummer]
Angaben zum Kind
Kind: [Kind Name], geboren am [Kind Geburtsdatum] Kind lebt im Haushalt: [Kind Sterblichkeit] Geschwisterkinder unter 3 Jahren: [Geschwisterkinder]
Elterngeld-Bezug
Elterngeld-Variante: [Elterngeld Art] Beantragte Bezugsmonate: [Bezugsmonate] Alleinerziehend: [Alleinerziehendbezug] Teilzeittätigkeit geplant: [Teilzeittaetigkeit] Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vor Geburt: [Einkommen Vor Geburt] EUR Einkommensart: [Einkommensart]
Antrag
Hiermit beantrage ich Elterngeld für das oben genannte Kind gemäß §§ 1, 2, 4, 7 BEEG. Ich erkläre, dass ich das Kind selbst betreue und erziehe, dass ich einer zumutbaren Erwerbstätigkeit von max. 32 Stunden/Woche nachgehe (oder keine Erwerbstätigkeit aufnehme), meinen Wohnsitz in Deutschland habe und keine Leistungen beziehe, die einen Ausschluss nach § 1 Abs. 8 BEEG begründen. Ich versichere die Richtigkeit aller Angaben. Änderungen (Einkommensänderungen, Änderungen des Beschäftigungsumfangs) werde ich der Elterngeldstelle unverzüglich mitteilen (§ 60 SGB I). [Antrags Ort], den [Antrags Datum] _______________________________ [Antragsteller Name] (Eigenhändige Unterschrift) Beizufügende Unterlagen: — Geburtsurkunde des Kindes — Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (Gehaltsabrechnungen) — Ggf. letzter Einkommensteuerbescheid (bei Selbstständigen) — Ggf. Nachweis über Mutterschaftsgeld / Krankengeld — Personalausweis / Reisepass
Antragsteller/in
________________
Signature
Was ist Antrag auf Elterngeld — Basiselterngeld und ElterngeldPlus (BEEG)?
Das Elterngeld kennt in Deutschland drei Formen: Basiselterngeld (§ 2 BEEG), ElterngeldPlus (§ 4a BEEG) und den Partnerschaftsbonus (§ 4b BEEG). Das Basiselterngeld beträgt 65 Prozent des maßgeblichen Nettoeinkommens vor der Geburt (§ 2 Abs. 1 BEEG), mindestens 300 EUR/Monat (Sockelbetrag) und höchstens 1.800 EUR/Monat. Bei Haushalten mit niedrigem Einkommen (unter 1.000 EUR Netto) erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 100 Prozent (Geringverdienerkomponente, § 2 Abs. 2 BEEG). Das ElterngeldPlus (§ 4a BEEG) gewährt den halben Elterngeldtrag für die doppelte Bezugsdauer — es ist insbesondere für Eltern geeignet, die frühzeitig in Teilzeit zurückkehren möchten.
Der Partnerschaftsbonus nach § 4b BEEG (seit 2015) ermöglicht beiden Elternteilen zusätzliche 4 Monate ElterngeldPlus, wenn beide gleichzeitig zwischen 25 und 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Dieser Bonus fördert gezielt die gleichberechtigte Aufteilung von Familien- und Erwerbsarbeit, die nach OECD-Studien in Deutschland noch deutlich hinter den skandinavischen Vorbildern liegt.
Die maßgebliche Berechnung des Basiselterngeldes stützt sich auf das Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt (bei Arbeitnehmern) bzw. des Gewinns der letzten 2 abgeschlossenen Steuerjahre (bei Selbstständigen, § 2 Abs. 7 BEEG). Steuerfreie Einnahmen (Kindergeld, Wohngeld, Bürgergeld) bleiben unberücksichtigt. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG) werden auf das Elterngeld angerechnet, was für viele Mütter bedeutet, dass sie in den 8 Wochen nach der Geburt keinen oder nur geringen Elterngeldanspruch haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG).
Zuständige Behörde ist die Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes. Je nach Bundesland ist dies das Versorgungsamt, das Landesversorgungsamt, das Jugendamt, das Bezirksamt oder eine spezielle Elterngeldstelle. Eine bundesweite Übersicht mit Adressen und Öffnungszeiten bietet das Familienportal des Bundesfamilienministeriums (familienportal.de) sowie der familien-wegweiser.de. Der Geschwisterbonus nach § 2a BEEG erhöht das Elterngeld um 10 Prozent (mindestens 75 EUR monatlich), wenn im Haushalt ein weiteres Kind unter 3 Jahren oder zwei Kinder unter 6 Jahren leben. Dies ist ein wichtiger Faktor für Familien mit mehreren kleinen Kindern.
Wann brauchen Sie Antrag auf Elterngeld — Basiselterngeld und ElterngeldPlus (BEEG)?
Ein Antrag auf Elterngeld in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Geburt eines Kindes (Hauptfall):** Nach der Geburt beantragen Mütter und Väter Elterngeld, um die Einkommenseinbuße durch die Babypause zu kompensieren. Der Antrag sollte spätestens 3 Monate nach der Geburt gestellt werden, da das Elterngeld nach § 7 Abs. 1 BEEG maximal rückwirkend für 3 Monate gezahlt wird.
**Adoption eines Kindes unter 8 Jahren:** Adoptivkinder lösen denselben Elterngeldanspruch aus wie leibliche Kinder (§ 1 Abs. 3 BEEG). Maßgebliches Datum ist der Tag der Aufnahme des Kindes in den Haushalt, nicht das Geburtsdatum des Kindes. Elterngeld ist dann für 14 Monate ab Aufnahme beanspruchbar.
**Frühgeburt (vor der 37. Schwangerschaftswoche):** Für Frühgeborene gelten besondere Regelungen: Pro Woche zu früh geborenen Lebensmonates verlängert sich der Bezugszeitraum um einen Monat (§ 4 Abs. 5 BEEG, Frühchenbonus). Bei extrem frühgeborenen Kindern (vor der 32. Woche) können bis zu 4 zusätzliche Monate entstehen.
**ElterngeldPlus bei Teilzeitrückkehr:** Eltern, die früh in Teilzeit zurückkehren möchten, wählen ElterngeldPlus. Bei gleichzeitiger Teilzeit beider Elternteile (25–32 h/Woche) entsteht nach § 4b BEEG der Partnerschaftsbonus: je 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Insgesamt können so bis zu 28+8 = 36 Monate Elterngeld-Bezug entstehen.
**Alleinerziehende:** Alleinerziehende nach § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG können bis zu 14 Monate Basiselterngeld allein beziehen — normalerweise sind 2 Monate Partnermonate vorgesehen. Voraussetzung: alleiniges Sorgerecht oder der andere Elternteil lebt dauerhaft getrennt und betreut das Kind nicht.
**Studenten und Berufseinsteiger ohne Einkommen:** Wer vor der Geburt kein Einkommen hatte (z. B. Studium, Ausbildung, Arbeitslosigkeit), erhält den Sockelbetrag von 300 EUR/Monat (§ 2 Abs. 1 S. 2 BEEG). Für 14 Monate Basiselterngeld ergibt das 4.200 EUR insgesamt — kein großer Betrag, aber eine Grundsicherung für den Start ins Familienleben.
**Zwillinge und Mehrlingsgeburten:** Bei Mehrlingen erhöht sich das Elterngeld nach § 2a Abs. 4 BEEG um 300 EUR je weiterem Mehrlingskind. Bei Zwillingen also +300 EUR, bei Drilllingen +600 EUR auf den Grundbetrag.
Was gehört in Ihr Antrag auf Elterngeld — Basiselterngeld und ElterngeldPlus (BEEG)?
Ein vollständiger Antrag auf Elterngeld in Deutschland enthält folgende Pflichtbestandteile:
**1. Steueridentifikationsnummer** Seit 2016 Pflichtangabe (§ 68 AO i.V.m. BEEG). Die 11-stellige Steueridentifikationsnummer identifiziert den Antragsteller eindeutig bei der Finanzbehörde. Die Elterngeldstelle nutzt sie für den automatischen Abgleich mit Einkommensdaten. Ohne diese Angabe ist keine abschließende Bearbeitung möglich.
**2. Geburtsurkunde des Kindes** Zwingend erforderlich. Ohne die Geburtsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie) wird kein Elterngeld ausgezahlt. Bei Auslandsgeburt: deutschsprachige beglaubigte Übersetzung der ausländischen Geburtsurkunde und ggf. Apostille.
**3. Einkommensnachweise der letzten 12 Monate** Für Arbeitnehmer: Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor dem Geburtsmonat (bei Müttern: vor dem Mutterschutzbeginn). Mutterschaftsgeld und Krankengeld werden bei der Berechnung herausgerechnet (§ 2 Abs. 6 BEEG). Für Selbstständige: Einkommensteuerbescheide der letzten 2 abgeschlossenen Veranlagungszeiträume (§ 2 Abs. 7 BEEG).
**4. Elterngeld-Variante und Bezugsmonate** Klare Angabe, ob Basis- oder ElterngeldPlus beantragt wird und für welche Monate. Falsche oder unklare Angaben führen zu Rückforderungen. Die Aufteilung zwischen den Elternteilen muss koordiniert werden: Zusammen max. 14 Basiselterngeld-Monate (§ 4 Abs. 1 BEEG) oder max. 28 ElterngeldPlus-Monate (§ 4a BEEG). Forms-legal.com bietet de-elternzeit-antrag für die parallele Beantragung der Elternzeit beim Arbeitgeber sowie de-elternzeit-verlängerung-antrag für spätere Verlängerungen.
**5. Geschwisterbonus-Nachweis** Für den Geschwisterbonus nach § 2a BEEG: Geburtsurkunden der Geschwisterkinder unter 3 Jahren (oder 2 Geschwisterkinder unter 6 Jahren). Der Bonus erhöht das Elterngeld automatisch um 10 % (min. 75 EUR/Monat).
**6. Nachweis über Mutterschaftsgeld (bei Müttern)** Bescheinigung der Krankenkasse über das gezahlte Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss (§ 14 MuSchG). Diese Beträge werden nach § 3 Abs. 1 BEEG vom Elterngeld abgezogen — für viele Mütter bedeutet dies in den ersten 8 Wochen kein oder geringes Elterngeld.
**7. Partnerschaftsbonus-Antrag (§ 4b BEEG)** Für den Partnerschaftsbonus: Beide Elternteile müssen gleichzeitig zwischen 25 und 32 Stunden/Woche in Teilzeit arbeiten. Arbeitgeberbescheinigung über geplante Teilzeit, Arbeitsvertrag mit Teilzeitvereinbarung oder BEEG-§-15-Teilzeitantrag vorlegen. Der Partnerschaftsbonus ist ein eigenständiger Antrag, der gesondert dokumentiert werden muss.
So füllen Sie Ihr Antrag auf Elterngeld — Basiselterngeld und ElterngeldPlus (BEEG) aus
Den Antrag auf Elterngeld in Deutschland stellen Sie Schritt für Schritt:
**Schritt 1: Elterngeldstelle ermitteln** Zuständig ist die Elterngeldstelle des Wohnsitz-Bundeslandes. Adressen und Online-Antragsmöglichkeiten: familienportal.de oder familien-wegweiser.de. In Bayern ist das Versorgungsamt zuständig; in Nordrhein-Westfalen die Elterngeld-Stellen der Versorgungsämter; in Berlin die Jugendämter der Bezirke. Manche Bundesländer (z. B. Bayern) bieten vollständige Online-Antragstellung an.
**Schritt 2: 3-Monats-Frist beachten** § 7 Abs. 1 BEEG: Elterngeld wird rückwirkend für maximal 3 Monate vor Antragstellung gezahlt. Wer 6 Monate wartet, verliert die ersten 3 Monate. Empfehlung: Antrag innerhalb von 6–8 Wochen nach der Geburt stellen.
**Schritt 3: Elterngeld-Variante entscheiden** Zunächst die Variante klären (Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Kombination). Hilfreich: Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums (bmfsfj.de). Tipp: Bei geplanter Teilzeittätigkeit immer auf ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus prüfen — oft wirtschaftlich günstiger als reines Basiselterngeld.
**Schritt 4: Koordination mit dem anderen Elternteil** Die Aufteilung der Bezugsmonate zwischen beiden Elternteilen muss gemeinsam geplant werden. Für Partnermonate (§ 4 Abs. 2 BEEG): mind. 2 Monate muss der Partner nehmen. Beide Elternteile können Elterngeld gleichzeitig beziehen, wenn sie gleichzeitig Elternzeit nehmen — dann verbrauchen sie gemeinsam Monate.
**Schritt 5: Unterlagen vollständig zusammenstellen** Geburtsurkunde, Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, Mutterschaftsgeld-Bescheinigung, ggf. Kindergeldbescheid (Familienkasse der BA), Personalausweise beider Elternteile, ggf. Unterhaltsnachweise. Vollständige Unterlagen verkürzen die Bearbeitungszeit erheblich.
**Schritt 6: Antrag einreichen und Bescheid abwarten** Antrag per Post oder (in einigen Ländern) digital einreichen. Bearbeitungszeit: 4–10 Wochen je nach Bundesland und Auslastung. Elterngeld wird nach Bewilligung monatlich ausgezahlt. Gegen den Bescheid kann innerhalb von 1 Monat Widerspruch eingelegt werden (§ 84 SGG).
**Schritt 7: Elterngeld-Widerspruch** Gegen den Elterngeld-Bescheid kann innerhalb von 1 Monat nach Zustellung schriftlich Widerspruch eingelegt werden (§ 84 SGG). Häufige Widerspruchsgründe: falsche Einkommensberechnung (insbesondere bei Selbstständigen und Schichten mit schwankenden Einkünften), fehlende Berücksichtigung des Geschwisterbonus (§ 2a BEEG), falsche Anrechnung von Mutterschaftsgeld. Die Elterngeldstelle muss den Widerspruch prüfen und innerhalb von 3 Monaten bescheiden. Bei Ablehnung des Widerspruchs: Klage beim Sozialgericht (SG) möglich.
**Schritt 8: Änderungsantrag bei Einkommensänderung** Ändert sich das Einkommen während des Elterngeldbezugs (z.B. durch Aufnahme einer Teilzeittätigkeit, Gehaltssteigerung, Wegfall von Einkommen), muss dies der Elterngeldstelle unverzüglich mitgeteilt werden (§ 60 SGB I). Auf Antrag kann der Elterngeld-Betrag angepasst werden. Bei vorzeitig höherem Einkommen wird ggf. zu viel gezahltes Elterngeld zurückgefordert (§ 50 SGB X). Eigenverantwortliche Meldung von Einkommensänderungen ist wichtig — spätestens nach Jahresende bei der Steuererklärung werden Abweichungen durch den automatisierten Einkommens-Abgleich mit dem Finanzamt aufgedeckt (§ 68 AO).
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Elterngeld — Basiselterngeld und ElterngeldPlus (BEEG)
Für den Antrag auf Elterngeld in Deutschland gelten folgende gesetzliche Anforderungen:
**BEEG § 1 (Anspruchsvoraussetzungen):** Anspruch hat, wer nach der Geburt das Kind selbst betreut und erzieht, nicht mehr als 32 Stunden/Woche erwerbstätig ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und keine Leistungen nach § 1 Abs. 8 BEEG empfängt (die das Elterngeld ausschließen). Ausländische Staatsangehörige mit bestimmten Aufenthaltstiteln sind ebenfalls anspruchsberechtigt (§ 1 Abs. 7 BEEG).
**BEEG § 2 (Höhe des Basiselterngeldes):** 65–100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens vor der Geburt (§ 2 Abs. 2: Geringverdienerkomponente für Einkommen unter 1.000 EUR). Mindestbetrag: 300 EUR/Monat. Höchstbetrag: 1.800 EUR/Monat. Berechnung auf Grundlage der letzten 12 Monate vor dem Geburtsmonat (bei Müttern: vor dem Mutterschutzbeginn).
**BEEG § 4 (Bezugszeitraum):** Basiselterngeld: 12 Monate, davon max. 2 Partnermonate. Bei alleiniger Elternschaft nach § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG: 14 Monate. Verlängerungsoption: Statt 1 vollen Basis-Elterngeldmonat können 2 ElterngeldPlus-Monate genommen werden (§ 4 Abs. 3 BEEG). Frühchenbonus nach § 4 Abs. 5 BEEG: 1 zusätzlicher Monat je vollständige Woche Frühgeburt (max. 4 Monate).
**BEEG § 4a (ElterngeldPlus):** Halber Betrag des Basiselterngeldes, aber doppelte Bezugsdauer. Mindestbetrag: 150 EUR/Monat. Bei gleichzeitiger Teilzeit (25–32 h/Woche): Einkommensanrechnung, sodass der tatsächliche Betrag dynamisch reduziert wird. Mindestbetrag bleibt gewahrt.
**BEEG § 4b (Partnerschaftsbonus):** Jeweils 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus für beide Elternteile, wenn beide gleichzeitig zwischen 25 und 32 Stunden/Woche in Teilzeit tätig sind. Voraussetzung: tatsächliche Beschäftigung im vereinbarten Umfang; nachträgliche Abweichungen führen zur Rückforderung.
**BEEG § 7 (Antragstellung und Rückwirkung):** Antrag jederzeit möglich, aber rückwirkend nur für 3 Monate vor der Antragstellung. Kein Rechtsweg zur rückwirkenden Bewilligung für länger vergangene Zeiträume.
**BEEG § 2a (Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag):** Geschwisterbonus +10 % (min. 75 EUR) bei Geschwisterkind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 6 Jahren. Mehrlingszuschlag +300 EUR/Monat je weiteres Mehrlingskind.
**BEEG § 2e und § 2f (Einkommensberechnungsvorschriften):** Die pauschalierten Steuer- und SV-Abzüge für die Elterngeldberechnung weichen von der tatsächlichen steuerlichen Belastung ab. Das kann zu Über- oder Unterzahlungen führen, die nach der Steuererklärung ausgeglichen werden müssen. Besonders für Selbstständige mit stark schwankenden Einkünften: Die Elterngeldstelle führt nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids eine Nachberechnung durch (§ 2 Abs. 7 S. 2 BEEG). Bei Unterschreitung des ausgezahlten Elterngeldes besteht Rückzahlungspflicht; bei Überschreitung besteht Nachzahlungsanspruch.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Elterngeld — Basiselterngeld und ElterngeldPlus (BEEG)
Häufige Fehler beim Antrag auf Elterngeld in Deutschland:
**Steueridentifikationsnummer fehlt:** Ohne die 11-stellige Steuer-IdNr. (§ 68 AO) kann die Elterngeldstelle den Antrag nicht vollständig bearbeiten. Die Steuer-IdNr. steht auf dem Einkommensteuerbescheid, dem letzten Lohnausweis oder kann beim Bundeszentralamt für Steuern (bzst.bund.de) nachgefordert werden.
**Falsche Berechnung des Bezugszeitraums:** Wer die Monate nicht koordiniert mit dem Partner, riskiert Doppelanmeldung oder Lücken im Bezug. Partner sollten die geplante Aufteilung vor Antragstellung schriftlich festlegen. Änderungen der Bezugsmonate sind nachträglich möglich (§ 7 Abs. 2 BEEG), aber nur vor dem jeweiligen Lebensmonat.
**Mutterschaftsgeld-Anrechnung unterschätzt:** Viele Mütter wissen nicht, dass Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss in vollem Umfang auf das Elterngeld angerechnet werden (§ 3 Abs. 1 BEEG). In den 8 Wochen nach der Geburt, in denen meist Mutterschaftsgeld gezahlt wird, besteht oft kein oder nur geringer Elterngeldanspruch. Taktisch: Basiselterngeld erst ab dem 3. Lebensmonat beantragen und die ersten 2 Monate mit ElterngeldPlus kombinieren.
**ElterngeldPlus-Vorteil bei Teilzeit nicht erkannt:** Viele Eltern wählen Basiselterngeld, obwohl ElterngeldPlus bei Teilzeit wirtschaftlich vorteilhafter ist. Wenn Einkommen aus Teilzeit erzielt wird: ElterngeldPlus-Betrag bleibt höher als der Basiselterngeld-Rest nach Einkommensanrechnung. Elterngeld-Rechner des BMFSFJ (bmfsfj.de) nutzen.
**Partnerschaftsbonus falsch beantragt:** Der Partnerschaftsbonus nach § 4b BEEG ist an strenge Voraussetzungen geknüpft: beide Elternteile müssen in den gleichen 4 Monaten zwischen 25 und 32 Stunden/Woche arbeiten. Wer die Stundengrenze überschreitet oder unterschreitet, verliert den Bonus rückwirkend — mit Rückforderung. Arbeitgeberbescheinigung sorgsam vorlegen.
**Geschwisterbonus vergessen:** Der Geschwisterbonus nach § 2a BEEG wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beantragt werden. Wer ein weiteres Kind unter 3 Jahren im Haushalt hat und den Bonus nicht beantragt, verschenkt mind. 75 EUR/Monat über 12–24 Monate.
**Auslandswohnsitz und Elterngeld:** § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG: Elterngeld setzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Wer während des Elterngeldbezugs ins Ausland zieht, verliert den Anspruch ab dem Monat der Wohnsitzaufgabe. Kurzfristige Auslandsaufenthalte (Urlaub bis 3 Monate) sind unschädlich. Bei längerem Auslandsaufenthalt: Elterngeldstelle vorab informieren. EU-Bürger, die aus beruflichen Gründen innerhalb der EU pendeln (Grenzgänger), haben nach § 1 Abs. 7 BEEG i.V.m. EU-Verordnung 883/2004 möglicherweise Anspruch — individuelle Prüfung erforderlich.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 60 SGB IDE official
- § 50 SGB XDE official
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Forms Legal. (2026). Antrag auf Elterngeld — Basiselterngeld und ElterngeldPlus (BEEG) (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/social-security/elterngeld-antrag-basiselterngeld-elterngeldplus-deutschland
"Antrag auf Elterngeld — Basiselterngeld und ElterngeldPlus (BEEG) (Deutschland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/deutschland/government/social-security/elterngeld-antrag-basiselterngeld-elterngeldplus-deutschland.
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Das Basiselterngeld nach § 2 Abs. 1 BEEG beträgt 65 Prozent des maßgeblichen Nettoeinkommens aus dem letzten 12-Monats-Zeitraum vor der Geburt (bei Müttern: vor dem Beginn des Mutterschutzes). Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen abzüglich einer pauschalen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzugs-Berechnung (§ 2e BEEG). Diese Pauschalberechnung weicht oft von der tatsächlich gezahlten Steuer ab. Die Geringverdienerkomponente (§ 2 Abs. 2 BEEG) erhöht den Prozentsatz: Bei einem Nettoeinkommen von 1.000 EUR erhöht sich der Prozentsatz auf 100 %; zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR liegt er zwischen 65 % und 100 %. Der Mindestbetrag beträgt 300 EUR/Monat (Sockelbetrag); der Höchstbetrag 1.800 EUR/Monat (entspricht einem Nettoeinkommen von ca. 2.770 EUR/Monat). Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthält in § 4 Abs. 1 BEEG die Grundregel: Elterngeld wird ab dem Tag der Geburt für bis zu 14 Lebensmonate gewährt, wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen. Nimmt nur ein Elternteil Elterngeld, sind es maximal 12 Monate. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ist die bundesweit einheitlich zuständige Behörde für Elterngeldanträge.
Das Basiselterngeld nach § 2 BEEG beträgt 65–100 % des Vorgehalts (max. 1.800 EUR/Monat) und kann für maximal 14 Monate bezogen werden (12 + 2 Partnermonate). Das ElterngeldPlus nach § 4a BEEG gewährt den halben Betrag (max. 900 EUR/Monat) für die doppelte Dauer (max. 28 Monate je Elternteil). Die Gesamtleistung ist bei beiden Varianten gleich, aber ElterngeldPlus verteilt sie auf einen längeren Zeitraum. ElterngeldPlus ist optimal für Eltern, die früh in Teilzeit zurückkehren: Das Teilzeiteinkommen wird angerechnet, aber der ElterngeldPlus-Betrag ist so gestaffelt, dass Eltern bei Teilzeit oft mehr Geld haben als ohne Arbeit + Basiselterngeld. Für die Entscheidung empfiehlt sich der Elterngeld-Rechner des BMFSFJ. Für die Berechnung des Einkommens nach § 2 BEEG werden die letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt zugrunde gelegt, sofern in diesen Monaten keine Sozialleistungen bezogen wurden. Monate mit Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind werden übersprungen und durch frühere Monate ersetzt (sogenanntes Verschiebeprinzip). Wer in variablen Gehaltsstrukturen (Boni, Provisionen) arbeitet, sollte die Einkommensberechnung von der Familienkasse vorab schriftlich bestätigen lassen.
Ja. Selbstständige haben nach § 1 BEEG denselben Anspruch wie Arbeitnehmer, jedoch berechnet sich das Einkommen anders (§ 2 Abs. 7 BEEG): Maßgeblich ist der Gewinn aus den letzten 2 abgeschlossenen Steuerjahren vor der Geburt (Durchschnitt). Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder Bilanzgewinn nach dem letzten Einkommensteuerbescheid. Für die Elterngeldstelle sind der Einkommensteuerbescheid und ggf. die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vorzulegen. Während des Elterngeldbezugs dürfen Selbstständige nicht mehr als 32 Stunden/Woche tätig sein; Mehrarbeit führt zur Anrechnung und ggf. Rückforderung. Für Selbstständige ist ElterngeldPlus in Kombination mit Teilzeitarbeit (bis 32 h/Woche) oft besonders attraktiv. Das ElterngeldPlus nach § 4a BEEG richtet sich insbesondere an Elternteile, die nach der Geburt Teilzeit arbeiten wollen. Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Der Partnerschaftsbonus nach § 4b BEEG gewährt bis zu 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus, wenn beide Elternteile gleichzeitig 25–30 Wochenstunden Teilzeit arbeiten. Voraussetzung: Keine Vollzeittätigkeit und keine Nichterwerbstätigkeit in den Bonusmonaten.
Der Partnerschaftsbonus nach § 4b BEEG belohnt Paare, die Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt aufteilen: Wenn beide Elternteile gleichzeitig in 4 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 32 Stunden/Woche in Teilzeit arbeiten, erhält jeder Elternteil 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus. Insgesamt kann ein Paar mit Partnerschaftsbonus bis zu 32 Monate ElterngeldPlus beziehen (28 Basis + 4+4 Bonus). Voraussetzungen: Beide müssen in denselben 4 Monaten im vereinbarten Stundenrahmen tätig sein; nachträgliche Unterschreitung der 25 Stunden oder Überschreitung der 32 Stunden führt zur Rückforderung des Bonus. Zum Nachweis: Arbeitsvertrag mit Teilzeitvereinbarung oder Bescheinigung des Arbeitgebers. Antrag beim gemeinsamen Antrag auf Elterngeld mit einreichen; nachträglicher Antrag ist möglich, aber komplizierter.
Bei Frühgeburten (vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche) sieht § 4 Abs. 5 BEEG den Frühchenbonus vor: Für jede Woche, um die das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt kommt (vollständige Woche), verlängert sich der Bezugszeitraum des Basiselterngeldes um einen Monat. Beispiel: Kind kommt 4 Wochen zu früh → 4 zusätzliche Basiselterngeld-Monate = max. 18 Monate statt 14. Bei ElterngeldPlus gilt eine analoge Verlängerung (2 ElterngeldPlus-Monate je zusätzlichem Basiselterngeldmonat). Für den Frühchenbonus muss das tatsächliche Geburtsdatum und der errechnete Termin (Nachweis: Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung) nachgewiesen werden. Der Bonus wird auf Antrag im regulären Elterngeldantrag beantragt — kein gesonderter Antrag nötig. Das Elterngeld ist nach § 3 Abs. 3 BEEG nicht auf Sozialleistungen anzurechnen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, bis zu einem Betrag von 300 EUR (Mindestbetrag). Der den Mindestbetrag übersteigende Teil wird bei Bürgergeld nach SGB II jedoch als Einkommen angerechnet. Elterngeld ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG dem Progressionsvorbehalt — es kann den Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen.
Nein, nicht automatisch. § 1 Abs. 6 BEEG erlaubt eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Stunden/Woche. Das erzielte Einkommen wird jedoch auf das Elterngeld angerechnet: Der Elterngeldanspruch reduziert sich um den Betrag, der 65 % des erzielten Einkommens übersteigt. Beispiel: Elterngeldanspruch 1.000 EUR, Teilzeiteinkommen 500 EUR Netto: Anrechnung 65 % von 500 EUR = 325 EUR. Neues Elterngeld: 1.000 EUR − 325 EUR = 675 EUR. Der Mindestbetrag von 300 EUR bleibt immer gewahrt. Wer dagegen die 32-Stunden-Grenze überschreitet, verliert den Elterngeldanspruch vollständig für diese Monate und muss bereits gezahltes Elterngeld zurückzahlen. Stundennachweis sorgfältig führen und die Elterngeldstelle unverzüglich über Beschäftigungsaufnahme informieren. Bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld nach § 2a BEEG: Für jedes weitere Kind werden 300 EUR monatlich zusätzlich (Geschwisterbonus) auf das reguläre Elterngeld aufgeschlagen. Für Eltern mit zwei oder mehr Kindern unter 3 Jahren oder drei oder mehr Kindern unter 6 Jahren gilt ein Geschwisterbonus von 75 EUR auf das Elterngeld für das jüngste Kind. Diese Beträge müssen explizit im Antrag geltend gemacht werden.
Ja, grundsätzlich. Elterngeld und ALG I können gleichzeitig bezogen werden, aber § 3 Abs. 1 Nr. 2 BEEG sieht eine Anrechnung vor: Das Arbeitslosengeld I wird vom Elterngeld abgezogen, soweit es über dem Mindestbetrag von 300 EUR liegt. Praktisch bedeutet das: Wer ALG I bezieht, erhält ggf. wenig bis kein zusätzliches Elterngeld — der Sockelanteil (300 EUR) bleibt aber anrechnungsfrei. Beim Bürgergeld (SGB II): Das Elterngeld bis 300 EUR (Sockelanteil) ist nach § 10 Abs. 5 BEEG i.V.m. § 11a Abs. 3 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen. Das bedeutet: Bürgergeld-Empfänger erhalten den 300-EUR-Sockelbetrag zusätzlich zum Bürgergeld, ohne dass das Bürgergeld reduziert wird. Beträge über 300 EUR werden hingegen auf das Bürgergeld angerechnet. Die Familienkasse kann nach § 9 BEEG das Elterngeld vorläufig ohne Einkommensnachweis auszahlen (vorläufige Bewilligung), wenn der Antragsteller angibt, dass er keine genauen Angaben zu seinem Einkommen machen kann. Nach Ablauf des Elterngeldbezugs wird das tatsächliche Einkommen ermittelt und eine Endabrechnung vorgenommen. Ergibt sich eine Überzahlung, muss diese zurückgezahlt werden (§ 50 SGB X).
Das Elterngeld ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Das steuerfreie Elterngeld wird bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Praktisch bedeutet das: Wer neben dem Elterngeld noch Einkommen hat (z. B. Teilzeitarbeit), zahlt auf dieses Einkommen möglicherweise mehr Steuer als ohne Elterngeld. Bei der Jahressteuererklärung muss das Elterngeld in der Anlage N (Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit) oder im Hauptformular angegeben werden. Viele Familien erhalten nach der Elterngeldzeit eine Steuernachzahlung; rechtzeitig Rücklagen bilden oder Lohnsteuerklasse ändern (z. B. Klasse IV/IV statt III/V). Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BSG B 10 EG 7/17 R) entschieden, dass die Einkommensberechnung auf den letzten 12 Monaten vor dem Geburtsmonat basiert und nicht auf dem Jahreseinkommen. Dies kann bei unregelmäßigen Einkünften (Boni, Sonderzahlungen) zu Abweichungen führen, die strategisch durch den Zeitpunkt der Elterngeldbeantragung beeinflusst werden können. Eltern sollten dies vor der Geburt mit einem Steuerberater oder der Familienkasse klären.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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Formular zur Beantragung von Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur fuer Arbeit nach BKGG §§ 1-22 und EStG §§ 62-78. Anspruch fuer Kinder bis 18 Jahre, in Ausnahmefaellen bis 25 Jahre.
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Muster Schwangerschaftsmitteilung für Arbeitnehmerinnen in Deutschland — geregelt durch §15 MuSchG (Mitteilungspflicht), §3 MuSchG (Beschäftigungsverbote Schutzfristen), §17 MuSchG (Kündigungsschutz). Enthält Angaben zu Mutterschaftsgeld und Schutzfristen.