Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I nach erneuter Beschäftigung
Kopf
[Antragsteller Name] [Anschrift] Tel.: [Telefon] E-Mail: [Email] Kundennummer: [Kundennummer] An Bundesagentur für Arbeit zuständige Agentur für Arbeit / Jobcenter
ANTRAG AUF WEITERZAHLUNG DES ARBEITSLOSENGELDES I (ALG I)
gemäß §§ 137, 157 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch) i.V.m. § 323 SGB III [Antrags Ort], den [Antrags Datum]
Persönliche Daten
Antragsteller: [Antragsteller Name], geboren am [Geburtsdatum] Anschrift: [Anschrift] Kundennummer BA: [Kundennummer]
Bisheriger Leistungsbezug
Bisheriger ALG-I-Bezug: [Alg Beginn] bis [Alg Ende] Täglicher Leistungsbetrag: [Taeglicher Alg Betrag] EUR Verbleibende Anspruchsdauer laut letztem Bescheid: [Verbleibende Tage] Tage
Zwischenbeschäftigung
Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name] Beschäftigung: [Beschaeftigung Beginn] bis [Beschaeftigung Ende] Umfang: [Beschaeftigungsumfang] Wochenstunden Sozialversicherungspflichtig: [Versicherungspflichtig] Beendigungsgrund: [Beendigungsgrund]
Antrag
Hiermit beantrage ich gemäß § 157 SGB III die Weiterzahlung meines Arbeitslosengeldes I ab [Weiterzahlung Ab]. Meine Arbeitslosigkeit ist am [Beschaeftigung Ende] durch Beendigung der o.g. Beschäftigung eingetreten. Ich habe mich der Agentur für Arbeit gemäß § 141 SGB III persönlich arbeitslos gemeldet. Prüfung neuer Anspruch: [Neuer Anspruch Pruefen] Die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers nach § 312 SGB III, Kündigung oder Auflösungsvertrag) füge ich diesem Antrag bei. Ich versichere, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. [Antrags Ort], den [Antrags Datum] _______________________________ [Antragsteller Name] (Eigenhändige Unterschrift)
Antragsteller
________________
Signature
Was ist Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I nach erneuter Beschäftigung?
Das Arbeitslosengeld I ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Es beträgt nach §§ 149–153 SGB III 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) des Antragstellers (67 Prozent bei mindestens einem Kind im Haushalt, § 149 Satz 2 SGB III). Anspruchsvoraussetzungen nach § 137 SGB III sind: Arbeitslosigkeit, persönliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit (§ 141 SGB III), erfüllte Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate (§ 142 SGB III) und kein Ruhen des Anspruchs nach §§ 155–159 SGB III.
Die Anspruchsdauer richtet sich nach § 148 SGB III: Sie beträgt zwischen 6 und maximal 24 Monaten, abhängig von den zurückgelegten Versicherungszeiten und dem Alter des Antragstellers. Für Antragsteller, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, verlängert sich die maximale Bezugsdauer stufenweise auf bis zu 24 Monate (§ 148 Abs. 1 Nr. 3–5 SGB III).
Nach § 157 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange der Anspruchsberechtigte in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Nach Beendigung dieser Beschäftigung lebt der Restanspruch wieder auf. Dies ist der Kern des Weiterzahlungsantrags: Der Leistungsempfänger hat nach einer Unterbrechung durch eine kurze Beschäftigungsphase Anspruch darauf, die verbleibenden Tage seines ALG-I-Anspruchs weiterzunutzen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Sitz in Nürnberg ist die zuständige Behörde. Sie betreibt bundesweit über 150 regionale Agenturen für Arbeit sowie deren Nebenstellen. Anträge können über das digitale Jobportal (arbeitsagentur.de), persönlich oder schriftlich gestellt werden. Die BA-Geschäftsanweisung zu § 157 SGB III präzisiert die verwaltungsinternen Anforderungen an Weiterzahlungsanträge und stellt Formulare wie die Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III) bereit, die für den Weiterzahlungsantrag vom vorherigen Arbeitgeber anzufordern ist.
Vom ALG I zu unterscheiden ist das Bürgergeld nach SGB II (früher: ALG II), das bei erschöpftem ALG-I-Anspruch oder fehlendem Anspruch als nachrangige Grundsicherungsleistung vom Jobcenter gewährt wird. Die Übergänge zwischen den Leistungssystemen SGB II und SGB III sind durch die Grundsicherungsstellen (Jobcenter) geregelt, die in gemeinsamer Trägerschaft von BA und Kommunen betrieben werden (§ 44b SGB II).
Wann brauchen Sie Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I nach erneuter Beschäftigung?
Ein Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I in Deutschland wird in folgenden Situationen benötigt:
**Befristeter Arbeitsvertrag ausgelaufen:** Der häufigste Fall. Wer nach einer kurzen befristeten Stelle — auch als Saisonarbeit, Vertretungstätigkeit oder Zeitarbeit — wieder arbeitslos wird, beantragt die Weiterzahlung des noch verbliebenen ALG-I-Restanspruchs nach § 157 SGB III. Die verbleibenden Tage aus dem ursprünglichen Bescheid werden wiederaufgerufen.
**Kurzzeitbeschäftigung unter 12 Monaten:** War die Zwischenbeschäftigung kürzer als 12 Monate, entsteht durch sie kein neuer Anspruch nach § 142 SGB III. Der Antragsteller ist auf den Restanspruch aus dem alten Bescheid angewiesen und beantragt dessen Weiterzahlung.
**Betriebsbedingte Entlassung nach kurzer Beschäftigung:** Bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber unmittelbar nach Wiederaufnahme einer Beschäftigung (z.B. nach 3–6 Monaten) besteht kein neuer Anspruch, sofern die 12-Monats-Grenze des § 142 SGB III nicht erfüllt ist. Der Weiterzahlungsantrag stellt den Anschluss sicher.
**Kurzarbeit Null nach § 95 SGB III:** Während Kurzarbeit Null besteht kein volles Arbeitsverhältnis mehr. Arbeitnehmer, die nach Kurzarbeit Null endgültig entlassen werden, können auf ihren bestehenden ALG-I-Restanspruch zurückgreifen, sofern die Voraussetzungen des § 157 SGB III erfüllt sind.
**Prüfung eines neuen Anspruchs parallel:** Hat die Zwischenbeschäftigung mindestens 12 Monate gedauert, entsteht durch sie nach § 142 SGB III ein vollständig neuer Anspruch. In diesem Fall prüft die BA automatisch, welcher Anspruch — der neue oder der bestehende Restanspruch — für den Antragsteller günstiger ist. Der Weiterzahlungsantrag löst diese Prüfung aus.
**Sperrzeitbedrohung bei Eigenkündigung:** Wer die Zwischenbeschäftigung durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag beendet hat, riskiert eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen nach § 144 SGB III. Die BA prüft von Amts wegen, ob ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung vorlag (z.B. Umzug aus wichtigem Grund, drohende Kündigung durch Arbeitgeber, erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen). Der Weiterzahlungsantrag wird dennoch gestellt; im Falle einer Sperrzeit ruht der Anspruch lediglich für die Sperrzeitdauer.
**Zeitarbeitsbranche und Leiharbeit:** Zeitarbeitsverträge nach dem AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) enden oft nach dem Einsatz. Nach Einsatzende beantragt der Zeitarbeiter bei der Agentur für Arbeit die Weiterzahlung seines ALG-I-Restanspruchs. Besondere Regelungen gelten nach § 11 Abs. 4 AÜG für die Synchronisationsverbote.
Was gehört in Ihr Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I nach erneuter Beschäftigung?
Ein vollständiger Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I in Deutschland enthält folgende Pflichtbestandteile:
**1. Persönliche Identifikation** Vollständiger Name, Geburtsdatum und Kundennummer der Agentur für Arbeit. Die Kundennummer steht auf dem letzten Leistungsbescheid und ermöglicht die sofortige Zuordnung der Akte. Ohne diese Nummer können erhebliche Verzögerungen entstehen.
**2. Nachweis des bisherigen Leistungsbezugs** Angaben zum Beginn und der Unterbrechung des ALG-I-Bezugs, dem täglichen Leistungsbetrag und den noch verbleibenden Anspruchstagen gemäß § 148 SGB III. Diese Angaben stammen aus dem letzten Leistungsbescheid der BA.
**3. Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III** Der Arbeitgeber der Zwischenbeschäftigung ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III auszustellen. Dieses Formular enthält alle für die Prüfung des Weiterzahlungsanspruchs erforderlichen Angaben: Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beendigungsgrund. Die Vorlage dieser Bescheinigung ist zwingend erforderlich.
**4. Beendigungsnachweis** Kündigungsschreiben des Arbeitgebers, Ablaufdatum des befristeten Vertrags (Kopie der Befristungsklausel) oder Aufhebungsvertrag. Dieser Nachweis belegt, wann und aus welchem Grund die Beschäftigung endete — relevant für § 144 SGB III (Sperrzeit). Forms-legal.com bietet die Vorlage de-arbeitslosengeld-antrag für Erstanträge sowie de-aufhebungsvertrag für Vertragsbeendigungen.
**5. Persönliche Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III** Die persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen. Wer sich erst später meldet, verliert ALG-I-Tage für den verspäteten Zeitraum. Die Meldung kann auch online über die BA-Jobbörse erfolgen.
**6. Angaben zur Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung** Nur versicherungspflichtige Beschäftigungen (Beitragspflicht nach §§ 24 ff. SGB III) unterbrechen den ALG-I-Anspruch im Sinne des § 157 SGB III. Minijobs (§ 8 SGB IV: bis 556 EUR/Monat ab 2024) und geringfügige Beschäftigungen sind versicherungsfrei und unterbrechen den Anspruch technisch nicht.
**7. Prüfantrag für neuen Anspruch** Hat die Zwischenbeschäftigung 12 Monate oder länger gedauert, wird die BA gebeten zu prüfen, ob ein neuer Anspruch nach § 142 SGB III entstanden ist. In der Regel ist der neue Anspruch bei längerem Arbeitsverhältnis günstiger (höheres Bemessungsentgelt, längere Anspruchsdauer). Das Ergebnis der Vergleichsrechnung muss die BA mitteilen (§ 323 SGB III).
**8. Fristen** Die persönliche Arbeitlosmeldung muss am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen (§ 141 SGB III). Verspätete Anmeldung führt zum Verlust von ALG-I-Tagen (§ 156 SGB III). Rückwirkende Leistungen werden nur für bis zu 30 Tage vor der Meldung gewährt, wenn die Verspätung auf einem wichtigen Grund beruht (§ 325 SGB III).
So füllen Sie Ihr Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I nach erneuter Beschäftigung aus
Den Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I in Deutschland stellen Sie Schritt für Schritt:
**Schritt 1: Persönliche Arbeitslosmeldung am ersten Tag** Melden Sie sich spätestens am ersten Tag der erneuten Arbeitslosigkeit persönlich oder online bei Ihrer Agentur für Arbeit an (§ 141 SGB III). Online-Meldung: arbeitsagentur.de → eServices → Arbeitslos melden. Die persönliche Meldung schützt vor dem Verlust von Leistungstagen.
**Schritt 2: Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber anfordern** Fordern Sie umgehend vom Arbeitgeber der Zwischenbeschäftigung die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III an. Der Arbeitgeber ist hierzu gesetzlich verpflichtet. Formulare stellt die BA zur Verfügung (ba-formulare.de). Ohne diese Bescheinigung kann die BA die Anspruchsprüfung nicht abschließen.
**Schritt 3: Unterlagen zusammenstellen** Benötigte Unterlagen: Letzter ALG-I-Leistungsbescheid der BA, Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, Kündigung oder Befristungsende-Nachweis, Personalausweis oder Reisepass, ggf. Aufhebungsvertrag.
**Schritt 4: Antragsformular ausfüllen** Füllen Sie alle Felder vollständig aus. Achten Sie besonders auf: korrekte Kundennummer (Tippfehler verzögern die Zuordnung), genaues Datum des Beschäftigungsendes (§ 157 SGB III: der Weiterzahlungsanspruch entsteht ab dem Folgetag), Angaben zur Sozialversicherungspflicht.
**Schritt 5: Antrag einreichen** Einreichung online über das Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Portal der BA, persönlich in der zuständigen Agentur für Arbeit oder per Post. Für die Online-Einreichung benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat oder BundID-Login.
**Schritt 6: Bescheid abwarten** Die BA prüft den Antrag in der Regel innerhalb von 4–6 Wochen. Sie erhalten einen neuen Leistungsbescheid. Bei Sperrzeit nach § 144 SGB III erhalten Sie vorher einen Anhörungsbrief, auf den Sie innerhalb von 2 Wochen reagieren können (§ 24 SGB X). Gegen den Bescheid können Sie innerhalb von 1 Monat Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).
**Schritt 7: Widerspruch bei unrichtiger Sperrzeitberechnung** Erhält der Antragsteller trotz nachgewiesenen wichtigen Grundes eine Sperrzeitverfügung, kann er innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Der Widerspruch hemmt nicht die aufschiebende Wirkung — die Sperrzeit läuft während des Widerspruchsverfahrens weiter, es sei denn, das Sozialgericht ordnet im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 86b SGG) die aufschiebende Wirkung an. Empfehlung: Bei drohender Sperrzeit frühzeitig rechtliche Beratung beim Sozialverband VdK, dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) oder einem auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen. Die Anwaltsvergütung nach dem RVG kann bei fehlendem Einkommen über Beratungshilfe (§§ 1–13 BerHG) übernommen werden.
**Schritt 8: Dokumentation für künftige Anträge** Nach der Weiterzahlung empfiehlt es sich, alle Leistungsbescheide, Korrespondenz und Nachweise systematisch zu archivieren. Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass im Zweifel der Antragsteller die Beweislast für fristgerechte Meldung und ordnungsgemäße Antragstellung trägt (BSG B 11 AL 13/05). Ordnerstruktur: ALG-I-Bescheide, Arbeitgebernachweise (§ 312 SGB III), BA-Korrespondenz, Meldequittungen — für mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Rechtliche Anforderungen für Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I nach erneuter Beschäftigung
Für den Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I in Deutschland gelten folgende gesetzliche Grundlagen:
**SGB III § 137 (Anspruch auf ALG):** Grundnorm. Voraussetzungen: Arbeitslosigkeit, persönliche Meldung, erfüllte Anwartschaftszeit, kein Ruhen. Ohne diese Voraussetzungen kann kein ALG I weitergezahlt werden.
**SGB III § 141 (Persönliche Arbeitslosmeldung):** Die Meldung muss persönlich bei der Agentur für Arbeit erfolgen — am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Verspätete Meldung führt zum Verlust von Leistungstagen nach § 156 SGB III.
**SGB III § 142 (Anwartschaftszeit):** Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen sind. Eine Zwischenbeschäftigung von 12+ Monaten kann einen neuen Anspruch auslösen.
**SGB III § 144 (Sperrzeittatbestände):** Eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen kann eintreten bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, Aufhebungsvertrag, Ablehnung von Arbeit oder Maßnahmen. Die Sperrzeit verkürzt die Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III: um die Hälfte der Sperrzeitdauer).
**SGB III § 148 (Anspruchsdauer):** Die Anspruchsdauer richtet sich nach Versicherungszeiten und Alter: 6 Monate (12 Monate Versicherungszeit), bis 24 Monate (für über 58-Jährige mit 48 Monaten Versicherungszeit). Nach § 147 SGB III wird die Anspruchsdauer durch die Anzahl der ausgeschöpften Leistungstage reduziert.
**SGB III § 157 (Ruhen und Unterbrechung):** Der Anspruch ruht, solange der Versicherte in versicherungspflichtiger Beschäftigung steht. Nach Beschäftigungsende lebt der Restanspruch wieder auf. Grundlage für den Weiterzahlungsantrag.
**SGB X §§ 44–53 (Aufhebung und Rücknahme von Bescheiden):** Wenn Sie der Meinung sind, dass ein früherer Bescheid rechtswidrig war (z.B. falsche Sperrzeitberechnung), können Sie nach § 44 SGB X die Überprüfung beantragen. Die BA ist zur Rücknahme rechtswidriger Bescheide verpflichtet.
**BA-Geschäftsanweisung zu § 157 SGB III:** Die interne Arbeitsanweisung der Bundesagentur für Arbeit konkretisiert die Sachbearbeitungspraxis. Sie regelt u.a. die Berechnung des Restanspruchs, die Dokumentationspflichten und die Fristen für die Bescheiderteilung.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I nach erneuter Beschäftigung
Häufige Fehler beim Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I in Deutschland:
**Verspätete Arbeitslosmeldung:** Der teuerste Fehler. § 141 SGB III verlangt die Meldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Wer erst nach 2 Wochen kommt, verliert genau diese 2 Wochen an Leistung — die Tage werden aus der Anspruchsdauer gestrichen. Sofort melden, sobald das Beschäftigungsende feststeht.
**Arbeitsbescheinigung nicht rechtzeitig angefordert:** Wer die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III vergisst, verzögert die Bearbeitung um Wochen. Bereits beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung anfordern — er ist zur Ausstellung verpflichtet.
**Eigenkündigung ohne Sperrzeitvermeidung:** Wer kündigt, ohne einen wichtigen Grund nach § 144 SGB III geltend zu machen, riskiert 12 Wochen Sperrzeit. Wichtige Gründe sind u.a. Umzug mit dem Ehegatten, gesundheitliche Gründe, erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen oder drohende betriebsbedingte Kündigung. Diese Gründe müssen im Antrag klar und nachweisbar dargelegt werden.
**Minijob als Unterbrechung missverstanden:** Wer neben dem ALG-I-Bezug legal einen Minijob (bis 556 EUR/Monat, § 8 SGB IV) ausgeübt hat, hat den Anspruch nicht unterbrochen — er bestand weiter (ggf. mit Anrechnung nach § 155 SGB III). Ein Weiterzahlungsantrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.
**Falsches Datum beim Beschäftigungsende:** Wer das falsche Datum des Beschäftigungsendes angibt, kann zu frühe oder zu späte Weiterzahlungen auslösen. Das korrekte Datum ist der letzte Arbeitstag laut Vertrag oder Kündigung — nicht das Datum der letzten Gehaltsabrechnung.
**Vergleich neuer vs. alter Anspruch nicht beantragt:** Wer mindestens 12 Monate in der Zwischenbeschäftigung war und vergisst, die Prüfung eines neuen Anspruchs zu beantragen, verschenkt möglicherweise eine höhere Leistung oder längere Anspruchsdauer. Die BA prüft dies nicht automatisch, wenn kein Antrag gestellt wird.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 137 SGB IIIDE official
- § 141 SGB IIIDE official
- § 142 SGB IIIDE official
- § 148 SGB IIIDE official
- § 157 SGB IIIDE official
- § 312 SGB IIIDE official
- § 44b SGB IIDE official
- § 95 SGB IIIDE official
- § 144 SGB IIIDE official
- § 8 SGB IVDE official
- § 323 SGB IIIDE official
- § 156 SGB IIIDE official
- § 325 SGB IIIDE official
- § 24 SGB XDE official
- § 147 SGB IIIDE official
- § 44 SGB XDE official
- § 155 SGB IIIDE official
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Forms Legal. (2026). Antrag auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes I nach erneuter Beschäftigung (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/government/social-security/arbeitslosengeld-i-weiterzahlung-antrag-deutschland
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Bei der Weiterzahlung nach § 157 SGB III wird der bestehende Restanspruch aus einem früheren Bescheid wiederaufgelebt. Der tägliche Leistungsbetrag und die verbleibende Anspruchsdauer bleiben unverändert. Ein Neuantrag nach § 137 SGB III entsteht, wenn durch eine Zwischenbeschäftigung von mindestens 12 Monaten eine neue Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III erfüllt wurde. In diesem Fall wird ein neuer Anspruch berechnet — mit aktuellem Bemessungsentgelt und ggf. längerer Bezugsdauer. Beide Fälle werden auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit geprüft. Die BA führt automatisch einen Vergleich durch, wenn der Antragsteller sowohl Weiterzahlung als auch Prüfung eines Neuanspruchs beantragt (§ 323 SGB III). Wichtig: Ein Neuantrag hat in der Regel ein höheres Leistungsniveau, wenn die Beschäftigung gut bezahlt war.
Die Agentur für Arbeit hat nach § 88 SGB X eine gesetzliche Verpflichtung zur zügigen Bearbeitung. In der Praxis dauert die Entscheidung nach einem vollständigen Weiterzahlungsantrag (mit Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III) 4–6 Wochen. Bei unvollständigen Anträgen (fehlende Arbeitsbescheinigung, fehlende Nachweise) kann sich die Bearbeitung erheblich verlängern. Während der Bearbeitungszeit können Antragsteller bei nachgewiesenem dringendem Bedarf eine vorläufige Leistung nach § 328 SGB III beantragen. Die Entscheidung über die vorläufige Leistung erfolgt in der Regel innerhalb von 1–2 Wochen. Die Bearbeitungszeit verlängert sich deutlich, wenn die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III fehlt oder der Arbeitgeber Verzögerungen verursacht. In solchen Fällen kann ein vorläufiger Bescheid nach § 328 SGB III die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung überbrücken. Empfehlenswert ist es, die Arbeitsbescheinigung bereits am letzten Arbeitstag anzufordern, damit sie beim Antrag vollständig vorliegt.
Der Arbeitgeber ist nach § 312 SGB III gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers unverzüglich auszustellen. Verweigert er dies, kann der Arbeitnehmer die Agentur für Arbeit informieren; diese kann den Arbeitgeber zur Ausstellung auffordern. Die BA kann auch mit Hilfe anderer Nachweise (Lohnabrechnungen, Kontoauszüge) die Anspruchsprüfung durchführen, wenn die Arbeitsbescheinigung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht beigebracht werden kann. In Fällen von Insolvenz des Arbeitgebers erteilt der Insolvenzverwalter die Arbeitsbescheinigung; ggf. kann die BA die Angaben aus den vorliegenden Unterlagen ermitteln (§ 313 SGB III). In diesen Fällen empfiehlt die Bundesagentur für Arbeit, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsausweise und Kontoauszüge als Ersatzbelege einzureichen. Der Arbeitnehmer sollte außerdem eine schriftliche Anforderung der Arbeitsbescheinigung per Einschreiben an den Arbeitgeber senden, um den Nachweis der Anforderung zu dokumentieren. Bei Pflichtverletzung des Arbeitgebers kann die BA ein Bußgeld nach § 404 SGB III verhängen.
Ja, aber unter Einschränkungen. § 155 SGB III regelt das Ruhen des Anspruchs bei Erwerbseinkommen: Arbeitet der ALG-I-Empfänger in versicherungspflichtiger Beschäftigung, ruht der Anspruch vollständig. Ein Minijob (bis 556 EUR/Monat ab 2024, § 8 SGB IV) ist anrechnungsfrei; darüber hinausgehendes Einkommen wird auf das ALG I angerechnet, soweit es einen Freibetrag übersteigt (§ 155 Abs. 1 SGB III). Bei Aufnahme einer Beschäftigung während des ALG-I-Bezugs muss dies der Agentur für Arbeit unverzüglich mitgeteilt werden (Meldepflicht nach § 60 SGB I). Falschangaben über Erwerbseinkommen können als Leistungsmissbrauch gewertet werden und führen zu Erstattungspflichten sowie ggf. strafrechtlichen Konsequenzen. Nach § 155 Abs. 2 SGB III darf die tägliche Beschäftigungsdauer von 15 Stunden nicht überschritten werden, damit der Anspruch auf ALG I bestehen bleibt. Überschreitungen müssen unverzüglich der BA gemeldet werden. Die rechtzeitige Meldung schützt vor Erstattungsforderungen, die rückwirkend geltend gemacht werden können, wenn die BA die Überschreitung bei einer Prüfung entdeckt.
Während einer Sperrzeit nach § 144 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I vollständig für die Dauer der Sperrzeit — in der Regel 12 Wochen bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund. Die Anspruchsdauer wird außerdem nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer gekürzt. In dieser Zeit steht kein ALG I zur Verfügung. Betroffene haben jedoch Anspruch auf Bürgergeld nach § 7 SGB II beim Jobcenter, wenn sie die Bedürftigkeitsvoraussetzungen erfüllen (kein ausreichendes Vermögen, keine anderen Einkommensmöglichkeiten). Das Bürgergeld nach SGB II ist eine bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung und liegt i.d.R. unter dem ALG-I-Betrag. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil BSG B 7 AL 36/03 R klargestellt, dass eine Sperrzeit nur dann entfällt, wenn der wichtige Grund vor der Kündigung vorgelegen haben muss und nicht erst nachträglich entstanden ist. Arbeitnehmer sollten daher den Grund unmittelbar zum Zeitpunkt der Kündigung schriftlich dokumentieren und der BA zusammen mit dem Weiterzahlungsantrag vorlegen.
§ 144 SGB III definiert keinen abschließenden Katalog wichtiger Gründe, sondern überlässt die Bewertung der Agentur für Arbeit. Anerkannte wichtige Gründe, die eine Sperrzeit verhindern, sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG B 7 AL 4/05) und der BA-Geschäftsanweisung: Drohende betriebsbedingte Kündigung (wenn nachweislich bald entlassen worden wäre), Umzug zur Herstellung oder Aufrechterhaltung einer ehelichen/partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft, erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (nachgewiesene Verschlechterung von Entgelt oder Arbeitszeit), Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz (ärztlich nachgewiesen), sittenwidrig niedriger Lohn. Wer einen dieser Gründe geltend machen möchte, muss ihn dokumentieren und der BA nachweisen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung vor der Kündigung.
Ja. Wer nach Ablauf der ALG-I-Anspruchsdauer nach § 148 SGB III kein weiteres Einkommen hat und die Bedürftigkeitsvoraussetzungen nach § 7 SGB II erfüllt, hat Anspruch auf Bürgergeld. Das Bürgergeld wird vom Jobcenter gezahlt, das in gemeinsamer Trägerschaft von Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Gemeinde betrieben wird (§ 44b SGB II). Der Antrag auf Bürgergeld sollte rechtzeitig — spätestens 3 Monate vor Erschöpfung des ALG I — gestellt werden, damit keine Versorgungslücke entsteht. Das Jobcenter prüft Bedürftigkeit, Vermögen (Schonvermögen nach § 12 SGB II) und Einkommensverhältnisse. Bürgergeld nach § 20 SGB II beträgt aktuell 563 EUR/Monat (Regelbedarfsstufe 1, Stand 2024); Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II werden zusätzlich übernommen. Bei Unsicherheit über den günstigeren Anspruch empfiehlt sich die Beratung durch einen Verbandsvertreter des DGB, des Sozialverbands VdK oder einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt. Die BA selbst führt den Vergleich nur durch, wenn der Antragsteller die Prüfung ausdrücklich beantragt. Ohne diesen Antrag zahlt sie automatisch den Restanspruch weiter.
Ein neuer Anspruch nach § 142 SGB III entsteht, wenn in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen sind. Ein neuer Anspruch lohnt sich, wenn: das Gehalt in der Zwischenbeschäftigung deutlich höher war als im bisherigen Bemessungszeitraum (dann steigt der tägliche Leistungsbetrag), die Zwischenbeschäftigung so lang war, dass sich eine längere Anspruchsdauer ergibt (z.B. durch Erreichen einer höheren Altersgruppe nach § 148 SGB III), der alte Restanspruch ohnehin sehr kurz war. Die Bundesagentur für Arbeit führt nach § 323 SGB III automatisch einen Günstigkeitsvergleich durch, wenn im Antrag die Prüfung eines neuen Anspruchs beantragt wird. Sie müssen nur den entsprechenden Auswahlpunkt markieren — die Berechnung übernimmt die BA. Die Bundesagentur für Arbeit dokumentiert das Ergebnis der Günstigkeitsvergleichsrechnung im Bescheid und weist den höheren Anspruch aus. Besteht Streit über die Berechnungsgrundlage (z.B. falsches Bemessungsentgelt), kann innerhalb von 1 Monat Widerspruch eingelegt werden. Das Sozialgericht prüft die Berechnung vollumfänglich nach und kann den Bescheid aufheben (§ 131 SGG).
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